Bundesverwaltungsgericht W235 2345860-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W235.2345860.1.00
Spruch
W235 2345860-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2026, Zl. 1328000306-260486678, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
Gemäß Art. 42 iVm Art. 84 und Art. 85 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO wird gegen den Beschwerdeführer eine Überstellungsentscheidung nach Deutschland erlassen. Zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist Deutschland zuständig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.10.2022 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieses Verfahren wurde am 09.04.2024 gemäß § 24 AsylG (idF vor dem 12.06.2026) eingestellt, da der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet bzw. unbekannten Aufenthalts war und dieser nicht festgestellt werden konnte.
1.1.2. Da der Beschwerdeführer, der offenbar nach Deutschland weitergereist war, am XXXX .04.2024 in Deutschland einen Asylantrag stellte, richtete Deutschland am 03.05.2024 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Österreich.
Am 14.05.2024 stimmte die österreichische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Eine Überstellung erfolgte jedoch nicht in der, in der Dublin III-VO vorgesehenen sechsmonatigen Überstellungsfrist.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.04.2026 den gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 07.10.2022 in Österreich und am XXXX .04.2024 in Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 29).
1.2.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er keine körperlichen Probleme habe, jedoch gestresst sei und es ihm psychisch nicht gut gehe. Auf Vorhalt, er habe in Österreich bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, gab der Beschwerdeführer an, er habe 2022 in Österreich einen Asylantrag gestellt und Österreich im März oder April 2024 wieder verlassen, da er gesucht worden sei und Angst um sein Leben gehabt habe. Wer ihn gesucht habe, wisse er nicht, aber er vermute, es habe mit den Leuten zu tun, wegen derer er aus dem Irak geflohen sei. Dann sei er ca. eine Woche in Deutschland gewesen, habe jedoch keinen Asylantrag stellen wollen. Er sei aber festgenommen und gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Danach sei der Beschwerdeführer weiter nach Frankreich gereist, wo er ca. zwei Jahre illegal bei einem Freund seines Bruders aufhältig gewesen sei. Vor wenigen Tagen habe er sich dazu entschieden nach Österreich zurückzukehren und sei über Deutschland hierher gelangt. Der Beschwerdeführer habe hier ein gutes Leben gehabt.
Als der Beschwerdeführer 2022 nach Österreich gekommen sei, sei er in ernsthafter Gefahr gewesen. Ein Freund von ihm sei von der kurdischen Polizei festgenommen worden und habe den Beschwerdeführer dort belastet. Daher habe die kurdische Polizei einen Haftbefehl gegen ihn erlassen und er werde in seiner Heimat gesucht. Änderungen in seinem Fluchtgrund gebe es zwar nicht, aber er könne ihn nunmehr ausführlicher schildern.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 27.04.2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Deutschland für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich übergeben (vgl. AS 16).
1.2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.05.2026 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.
Mit Schreiben vom 19.05.2026 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 57).
1.2.4. Am 26.05.2026 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass es ihm gut gehe. Aber er habe nach wie vor Stress und sei auch bei einem Arzt gewesen, der ihm jedoch keine Medikamente verschrieben habe. Familienangehörige oder Verwandte habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Eine seiner Schwestern lebe in Deutschland, zu der er jedoch keinen Kontakt habe.
Auf die Frage, wo er sich nach seiner Asylantragstellung in Deutschland aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei ungefähr zwei Jahre in Frankreich gewesen. Dort habe er keinen Asylantrag gestellt und habe auch keinen Aufenthaltstitel gehabt. Er sei illegal in Frankreich gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Deutschland zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht verstehe, warum Deutschland zuständig sei. Nachdem dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, dass Deutschland die Überstellung nach Österreich nicht in der vorgesehenen Frist durchgeführt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass „laut Dublin“ Österreich für ihn zuständig sein sollte, da es das erste Land gewesen sei, in dem er einen Asylantrag gestellt habe. Er sei bis Ende März 2024 in Österreich gewesen und sei sein Leben hier schön und perfekt gewesen. „Jemand“ habe dann die Adresse in Österreich herausgefunden und den Beschwerdeführer gefunden. Er habe Angst bekommen und Österreich verlassen. Er wolle nicht nach Deutschland, da hier sein Leben perfekt gewesen sei. In Deutschland würden viele Kurden, die aus der Region des Beschwerdeführers stammen würden, leben. Hier würden nur 200 bis 300 leben, sodass er sich in Österreich sicherer fühle als in Deutschland. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Deutschland wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben.
Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX .05.2026 wegen fünfmaliger und am XXXX .06.2026 wegen achtmaliger Nichteinhaltung der Hausordnung nach dem Grundversorgungsgesetz Bund 2005 ermahnt wurde (vgl. AS 63, AS 165).
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 16.06.2026 Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Unter Punkt „Sachverhalt“ wurde vorgebracht, dass nach der Weiterreise des Beschwerdeführers nach Deutschland am 03.05.2024 Deutschland von Österreich die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ins Asylverfahren verlangt habe und Österreich erst am 15.05.2025 [gemeint: 14.05.2025] gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt habe. Es sei unrichtig, dass – wie vom Bundesamt festgestellt – die Überstellung von Deutschland nach Österreich nicht innerhalb der in der Dublin III-VO festgelegten Überstellungsfrist erfolgt wäre. Die Behörde habe übersehen, dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängere, wenn der Betroffene flüchtig sei. Wenn sich sohin Österreich mit 14.05.2025 für zuständig erklärt habe, der Beschwerdeführer jedoch flüchtig gewesen sei, habe sich die Frist nicht bis 14.11.2025, sondern bis 14.11.2026 verlängert. Daher sei die Überstellungsfrist für Deutschland am 27.05.2026 [wohl gemeint: 27.04.2026 – Tag der Antragstellung] noch offen gewesen, wobei sich der Beschwerdeführer freiwillig von Deutschland nach Österreich zurückbegeben habe und sohin seiner zwangsweisen Rückführung zuvorgekommen sei. Demgemäß habe der Beschwerdeführer auch nicht verstanden, warum Deutschland zuständig sein sollte.
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht gestellt.
4. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens richtete das Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2026 eine Verfahrensanordnung betreffend „Aufklärung einer Ungereimtheit im angefochtenen Bescheid“ an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und ersuchte um Aufklärung wie sich das Datum der Zustimmung Österreichs zum deutschen Wiederaufnahmegesuch vom 14.05.2025 erklärt, wenn das Wiederaufnahmegesuch Deutschlands vom 03.05.2024 stammt.
Mit Schreiben vom 24.06.2026 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass es sich beim Datum „14.05.2025“ im angefochtenen Bescheid um einen (Tipp)fehler handle und sich Österreich mit Schreiben vom 14.05.2024 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für zuständig erklärt hat.
Beigelegt wurde das angesprochene Schreiben vom 14.05.2024.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte erstmals am 07.10.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Da der Beschwerdeführer in weiterer Folge in Österreich nicht mehr gemeldet war bzw. offenbar das österreichische Bundesgebiet verlassen hat, wurde dieses Verfahren am 09.04.2024 eingestellt. Am XXXX .04.2024 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen Asylantrag. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Deutschland zu warten, begab sich der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ca. einer Woche nach Frankreich, wo er die folgenden beiden Jahre illegal lebte. Da der Beschwerdeführer trotz Zustimmung Österreich zu seiner Übernahme aufgrund des deutschen Wiederaufnahmegesuchs nicht innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist von Deutschland nach Österreich überstellt wurde, ging die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers auf Deutschland über. Von Frankreich aus reiste der Beschwerdeführer über Deutschland unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 27.04.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.05.2026 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 19.05.2026 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Ferner benötigt er auch keine Medikamente.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer insgesamt 13mal wegen Nichteinhaltung der Hausordnung nach dem Grundversorgungsgesetz Bund 2005 ermahnt wurde.
1.2. Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland:
Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurden auf den Seiten 6 bis 13 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines zum Asylverfahren:
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023).
Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024).
b). Dublin-Rückkehrer:
Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr 2019. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023).
Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung gemäß Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024).
c). Non-Refoulement:
Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023).
Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023).
Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023).
Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023).
d). Versorgung:
In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023).
Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023).
Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind gemäß Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen:
Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt;
Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld);
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt;
bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a).
Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a).
Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023).
Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023).
e). Unterbringung:
Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden:
Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren)
Gemeinschaftsunterkünfte
Dezentrale Unterbringung
Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen
(AIDA 4.2023)
Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).
In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023).
Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023).
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Ebenfalls auf den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers gründen die Feststellungen zu seinem ersten Asylverfahren in Österreich, zu dessen Einstellung, zur Weiterreise nach Deutschland samt des ca. einwöchigen Aufenthalts sowie zur Weiterreise nach Frankreich und zum dortigen zweijährigen illegalen Aufenthalt. Gegenteiliges ist auch aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, nicht ersichtlich.
Dass der Beschwerdeführer am XXXX .04.2024 in Deutschland einen (weiteren) Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Eurodac-Treffer. Auch der Beschwerdeführer selbst räumte in seiner Erstbefragung ein, dass er zwar in Deutschland keinen Asylantrag habe stellen wollen, aber festgenommen und gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben (vgl. AS 11). Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahren in Deutschland zu warten unrechtmäßig nach Frankreich begeben hat, gründet (neben den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers) auf dem Umstand, dass Deutschland seiner Wiederaufnahme auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Schreiben vom 19.05.2026 ausdrücklich zugestimmt hat. Hieraus ergibt sich auch die Zuständigkeit Deutschlands zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Wenn die Beschwerde in Zusammenhang mit der nicht erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers von Deutschland nach Österreich innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist darauf verweist, dass Österreich erst am 15.05.2025 dem deutschen Wiederaufnahmegesuch vom 03.05.2024 zugestimmt habe, ist dem zu entgegnen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieses Vorbringens schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachgefragt und um Aufklärung ersucht hat. Das Bundesamt gab diesbezüglich bekannt, dass es sich beim im angefochtenen Bescheid angeführten Datum „14.05.2025“ um einen (Tipp)fehler gehandelt habe und Österreich richtigerweise mit Schreiben vom 14.05.2024 der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Begründung logisch nachvollziehbar, da sich Deutschland andernfalls im gegenständlichen Verfahren wohl kaum für zuständig zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers erklärt hätte und darüber hinaus sind vor dem Hintergrund der zweiwöchigen Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO im Fall eines Eurodac-Treffes auch die Daten des Wiederaufnahmegesuchs 03.05.2024 sowie der Zustimmung zur Wiederaufnahme 14.05.2024 plausibel und in sich stimmig. Darüber hinaus wurde das Schreiben vom 14.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht auch vorgelegt, sodass es keinen Zweifel daran geben kann, dass die Zustimmung Österreichs zum deutschen Wiederaufnahmegesuch am 14.05.2024 erfolgt ist und der Beschwerdeführer in der Folge innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist (bis zum 14.11.2024) nicht von Deutschland nach Österreich überstellt wurde.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Deutschland ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Betreffend die Feststellung, dass ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands beendet hätte, nicht vorliegt, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. hierzu auch die Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses).
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers weder plausibel noch nachvollziehbar ist. Als einzigen Grund, weswegen er nicht nach Deutschland wolle, nannte er (abgesehen von der fälschlichen Annahme, Österreich sei der für die Führung seines Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat), dass in Deutschland viele Kurden, die aus der Region des Beschwerdeführers stammen würden, leben würden. Hier würden nur 200 bis 300 leben, sodass er sich in Österreich sicherer fühle als in Deutschland (vgl. AS 95). Diese Aussage steht allerdings in gravierendem Widerspruch zu seiner Angabe, er habe Österreich Ende März 2024 verlassen, da er gesucht worden sei und Angst um sein Leben gehabt habe. „Jemand“ habe die Adresse des Beschwerdeführers in Österreich herausgefunden und den Beschwerdeführer gefunden. Er habe Angst bekommen und Österreich verlassen (vgl. AS 11, AS 95). Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens wäre der Beschwerdeführer wohl in Deutschland sicherer als in Österreich, zumal Deutschland flächenmäßig drei- bis viermal größer ist als Österreich und es sohin für seine Gegner schwieriger wäre, den Beschwerdeführer in Deutschland zu finden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die deutschen Behörden und die deutsche Polizei schutzwillig und schutzfähig sind. Beim tatsächlichen Vorliegen einer Bedrohung kann sich der Beschwerdeführer jederzeit an diese wenden, die bei Erstattung eine Anzeige jedenfalls tätig werden und dem Beschwerdeführerin Schutz vor Bedrohungen bieten (vgl. zur Lage in Deutschland die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.5.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen (einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten), die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstehen, gründet im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie auf dem Umstand, dass medizinische Unterlagen bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer gab an, dass es ihm gut gehe bzw. er keine körperlichen Probleme habe, jedoch gestresst sei und es ihm psychisch nicht gut gehe. Er sei bei einem Arzt gewesen, der ihm keine Medikamente verschrieben habe (vgl. AS 11, AS 94). Aus diesem Vorbringen ist kein gesundheitliches Überstellungshindernis zu erblicken, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerde etwaigen Stress bzw. psychische Probleme nicht mehr erwähnt.
Letztlich ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich zu haben (vgl. AS 95). Dass der Beschwerdeführer insgesamt 13mal wegen Nichteinhaltung der Hausordnung nach dem Grundversorgungsgesetz Bund 2005 ermahnt wurde, basiert auf den diesbezüglichen Mitteilungen vom XXXX .05.2026 (vgl. AS 63) und vom XXXX .06.2026 (vgl. AS 165).
2.2. Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme wollte er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgeben (vgl. AS 95). Auch im Beschwerdeverfahren wurde weder den Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum deutschen Asylsystem erstattet, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Das Asylgesetz (AsylG) und das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sind im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden.
Aus § 73 Abs. 1 Z 28 AsylG ist ersichtlich, dass (unter anderem) § 2 Abs. 1 Z 4 bis 20 und Abs. 5 sowie § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, mit 12. Juni 2026 in Kraft treten.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 20 AsylG ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG), eine Ausweisung (§ 66 FPG), ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) und eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung [= AMMVO]).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig, wenn ein anderer Staat 1. vertraglich oder 2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Fall der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 18 Abs. 3 BFA-VG lautet:
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. […]
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, in der Folge: AMMVO) lauten:
Art. 16 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen einen Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der auf der Grundlage der Kriterien in Kapitel II oder den Klauseln in Kapitel III dieses Teils als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung kein Mitgliedstaat als zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, unbeschadet der Bestimmungen in Teil IV dieser Verordnung für dessen Prüfung zuständig.
(3) Erweist es sich für einen Mitgliedstaat als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es ernstliche Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller aufgrund der Überstellung an diesen Mitgliedstaat einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta führt, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Teil III Kapitel II festgelegten Kriterien oder der in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann ein Mitgliedstaat keine Überstellung gemäß Unterabsatz I dieses Absatzes an einen aufgrund der Kriterien des Teils III Kapitel II oder der Klauseln in Kapitel III dieses Teils bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag registriert wurde, durchführen und nicht feststellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, so wird er der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat.
(4) Wurde die in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehene Sicherheitskontrolle nicht im Einklang mit der genannten Verordnung durchgeführt, so prüft der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.
Wurde eine in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehene Sicherheitskontrolle durchgeführt und bestehen im ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, berechtigte Gründe für eine Prüfung, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so nimmt dieser Mitgliedstaat, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags diese Prüfung vor.
Ergeben sich aus der Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 oder der Prüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 vernünftige Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so ist der Mitgliedstaat, der die Sicherheitskontrolle durchführt, der zuständige Mitgliedstaat, und Artikel 39 der vorliegenden Verordnung findet keine Anwendung.
(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Verordnung (EU) 2024/1348 in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 35 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm registrierten Antrag eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz registriert worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergeht, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus wichtigen Bindungen in Bezug auf den familiären, sozialen oder kulturellen Kontext ergeben, aufzunehmen, um in einer verwandtschaftlichen Beziehung stehende Personen zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat gemäß den Kriterien in den Artikeln 25 bis 28 und 34 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt und die erforderlich sind, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, ob die in dem Antrag genannten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs über das elektronische Kommunikationsnetz, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Art. 42 Überstellungsentscheidung
(1) Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Personen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c übermittelt hat, trifft zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung eine Überstellungsentscheidung.
(2) Stimmt der ersuchte oder unterrichtete Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu oder bestätigt er die Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c, setzt der überstellende Mitgliedstaat die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls davon, dass er ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, von den Fristen für die Durchführung der Überstellung und der Verpflichtung, der Entscheidung nach Artikel 17 Absatz 5 nachzukommen.
(3) Wird die betreffende Person durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so können die Mitgliedstaaten die Entscheidung gemäß Absatz 1 diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitteilen.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels umfasst auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Artikel 43, einschließlich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung, sowie erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person zusammen mit der Entscheidung nach Absatz 1 Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie rechtlich beraten können, sofern nicht bereits geschehen.
(5) Wird die betreffende Person nicht durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so informiert der Mitgliedstaat sie in einer Sprache, die sie versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und die Fristen zur Einlegung solcher Rechtsbehelfe.
Art. 43 Rechtsbehelfe
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,
a)ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führten würde;
b)ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäß Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c)ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat. Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen. Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monates nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.
(4) […]
(5) […]
Art. 84 Übergangsmaßnahmen
(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.
(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
(3) […]
Art. 85 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Juni 2026. […]
3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) […]
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.4. Für Entscheidungen betreffend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 85 AMMVO ab dem 12.06.2026 die AMMVO anzuwenden. Vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG sind Verfahren, die seit 12.06.2026 zwingend der AMMVO unterliegen, in der geltenden Fassung des Asylgesetzes zu führen.
Im Umkehrschluss ergibt sich weiters aus Art. 84 Abs. 2 AMMVO, dass sich das Verfahrensrecht auch bei Anträgen vor dem 12.06.2026 bereits nach der AMMVO richtet, sodass auf Verfahren, die seit 12.06.2026 zwingend der AMMVO unterliegen (wie das gegenständliche Verfahren), die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der AMMVO sowie des AsylG und des BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden sind.
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf internationalen Schutz am 27.04.2026 – und sohin vor dem 12.06.2026 – gestellt, sodass gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 84 Abs. 2 AMMVO die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin III-VO zu erfolgen hat.
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 5 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund der AMMVO zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist, und ist durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 AMMVO zu erledigen. Gemäß Art. 42 AMMVO trifft der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, der eine Wiederaufnahmemitteilung übermittelt hat, eine Überstellungsentscheidung.
Die Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem dieser in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrags zu warten, Deutschland verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend die vermeintliche Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate [gemeint: von Deutschland nach Österreich nach Antragstellung in Deutschland am XXXX .04.2024] ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zufolge das Bundesamt glaubhaft und plausibel nachgewiesen hat, dass es sich bei der Datumsangabe 14.05.2025 im angefochtenen Bescheid um einen Irrtum bzw. (Tipp)fehler gehandelt hat und sich Österreich tatsächlich mit Schreiben vom 14.05.2024 für zuständig erklärt hat, sodass auch die auf 18 Monate verlängerte Überstellungsfrist per 14.11.2025 und sohin auch im Zeitpunkt der nunmehrigen Antragstellung in Österreich am 27.04.2026 bereits verstrichen war. Diese Ausführungen sind allerdings ohnehin nur theoretischer Natur, da es die deutsche Dublinbehörde unterlassen hat, Österreich vom „Flüchtig sein“ des Beschwerdeführers innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist zu verständigen. Den Mitgliedstaat, der die Fristverlängerung für sich in Anspruch nehmen will, trifft nämlich gemäß Art. 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO die Verpflichtung, den anderen beteiligten Mitgliedstaat davon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zu informieren (= Informationspflicht), andernfalls er sich auf die Fristverlängerung nicht berufen kann (vgl. hierzu auch Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 13 zu Art. 29 Dublin III-VO, Seite 230). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel an der Zuständigkeit Deutschlands. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen war sohin nicht näher zu treten.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und besteht – wie oben ausgeführt – kein Zweifel an der Richtigkeit der Zuständigkeitsbestimmung Deutschlands.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (nunmehr: Art. 35 AMMVO) keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
3.2.5. Gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. a AMMVO ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu bewerten, ob die Überstellung für den Beschwerdeführer zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta (bzw. Art. 3 EMRK) führen würde.
3.2.5.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. Art. 35 AMMVO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.
3.2.5.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen das Asylverfahren in Deutschland kritisiert und/oder in irgendeiner Art und Weise die Befürchtung geäußert hat, in Deutschland keinen Zugang zum Asylverfahren zu erhalten und/oder nicht ausreichend untergebracht bzw. versorgt zu werden und/oder von den deutschen Behörden nicht ordnungsgemäß behandelt zu werden. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Deutschland keinen Asylantrag stellen wollen, sei jedoch festgenommen und dazu gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Systemische Mängel im deutschen Asylsystem sowie in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Deutschland sind hieraus keinesfalls zu erblicken. Die – wenn auch unfreiwillige - Abnahme der Fingerabdrücke bzw. die erkennungsdienstliche Behandlung stellt jedenfalls kein zu beanstandendes Verhalten der deutschen Behörden dar, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner illegalen Einreise in das deutsche Staatsgebiet bzw. im Zeitpunkt seines Aufgriffs durch die deutsche Polizei (noch) kein Asylwerber, sondern ein illegal eingereister bzw. illegal aufhältiger Fremder war und Deutschland wohl das Recht hat zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die in Deutschland aufhältigen Kurden aus seiner Region ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zufolge dieses Vorbringen unplausibel, nicht nachvollziehbar und gegenüber den vorgebrachten Ausreisegründen Ende März 2024 aus Österreich gravierend widersprüchlich ist. Wie ebenso in der Beweiswürdigung dargelegt, ist der deutsche Staat im Fall einer tatsächlichen Bedrohungslage schutzwillig und schutzfähig.
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, existiert in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Rückkehrer nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Weiters ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. In den ersten 18 Monaten erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen, wenn sie bedürftig sind. Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, unter anderem auch für Asylwerber, und umfasst umfangreiche Grundleistungen wie z.B. Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Verbrauchsgüter im Haushalt und Taschengeld. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Festzuhalten ist, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des deutschen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind schon auf der Basis der Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu erkennen und wurden auch nicht vorgebracht. Gemäß den getroffenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben Dublin-Rückkehrer in Deutschland vollen Zugang zum Asylsystem. Weiters haben sie das Recht auf Unterbringung und Versorgung.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Letztlich ist auf eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO zu verweisen, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich bleiben will, weil es hier „schön und perfekt“ war bzw. sein Leben hier (vor der Ausreise nach Deutschland Ende März 2024) perfekt war, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können.
Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Deutschland, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde.
3.2.5.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesamt kein substanziiertes bzw. nachgewiesenes Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs erstattet (vgl. hierzu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung) und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Ferner besteht in Deutschland ein funktionierendes Gesundheitssystem. Auch wenn die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten, zu garantieren ist, beschränkt wird, können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind. Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen gekürzt werden (vgl. Seiten 12 und 13 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Deutschland gewährt werden würde.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich liegen im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise vor.
3.2.5.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dahingehend, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegt, bestehen keine Anhaltspunkte.
3.2.6. Hinweise auf das Vorliegen von Umständen nach der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 43 Abs. 1 lit. b AMMVO, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind, sind nicht gegeben.
3.2.7. Es finden sich auch keine Hinweise dahingehend, dass im vorliegenden Verfahren gegen die Art. 25 bis 28 und 34 AMMVO verstoßen wurde.
3.2.8.1. Betreffend eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC und eventuell damit verbundenen verfassungsrechtlichen Erwägungen ist zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG, wenn durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (wie eine Überstellungsentscheidung; vgl. § 2 Abs. 1 Z 20 AsylG) in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
3.2.8.2. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb durch die Überstellung nach Deutschland kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Erwähnenswert ist allerdings, dass der Beschwerdeführer insgesamt 13mal wegen Nichteinhaltung der Hausordnung ermahnt wurde, was ein deutliches Zeichen dahin ist, dass er nicht gewillt ist, sich an im Interesse aller bestehende Regeln zu halten, was im Zuge einer Interessensabwägung zu seinen Lasten zu werten ist. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Der nunmehrige Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von nicht ganz drei Monaten (vom Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung bis zur nunmehrigen Überstellungsentscheidung) war nur ein vorläufig berechtigter. Gleiches gilt für den ersten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Ausmaß von ca. eineinhalb Jahren (von der damaligen Antragstellung bis zur Ausreise des Beschwerdeführers bzw. bis zur Einstellung des Verfahrens). Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes sind diese Zeiträume als nicht ausreichend lang zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.9. Gemäß § 43 Abs. 3 AMMVO hat ein Antragsteller das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. […] Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus.
Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung sind gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Da im vorliegenden Fall weder ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 43 Abs. 3 AMMVO gestellt wurde, erübrigt sich eine dahingehende nähere Auseinandersetzung.
3.2.10. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Da sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es stellt sich die Frage im Hinblick auf den zu fassenden Spruch sowie nach dem Umfang des Rechtsbehelfs in Bezug auf die Beschränkung nach Art. 43 AMMVO in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK, da dieser in Art. 43 Abs. 1 AMMVO nicht explizit im Umfang des Rechtsbehelfs – im Gegensatz zu anderen Bestimmungen (z.B. § 9 Abs. 1 BFA-VG) – genannt ist. Zudem fehlt jegliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser völlig neuen Rechtslage und zu den Übergangsbestimmungen, insbesondere zur Auslegung von § 75 Abs. 32 AsylG und zu § 58 Abs. 8 BFA-VG betreffend Verfahren, in denen Anträge auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 gestellt wurden und die in den Anwendungsbereich der AMMVO fallen.