Bundesverwaltungsgericht I423 2344927-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I423.2344927.1.00
Spruch
I423 2344927-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX , StA. Sudan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. László SZABÓ in 6020 Innsbruck, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2026 zu Recht:
A)Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, reiste mittels deutschen Visums legal in Österreich ein und stellte am 12.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag legte der Beschwerdeführer dar, dass er eine [andere] politische Meinung als das Regime bei ihnen habe. Er gehöre der Opposition an und werde von der Regierung im Sudan verfolgt. Der zweite Grund betreffe seine Töchter, die wegen drohender Beschneidung aus dem Sudan geflüchtet seien.
2. Am 16.04.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, niederschriftlich einvernommen. Er führte zusammengefasst aus, dass er im Jahr 2001 während seiner Unizeit einmal kurz festgenommen worden sei, ein zweites Mal vier Tage lang im Juni 2019. Während der AHS habe er an Demonstrationen teilgenommen. Sein Onkel sei damals bei der kommunistischen Partei aktiv gewesen und sei dann, als Omar al-Bashir an die Macht gekommen sei, bei seiner Arbeitsstelle suspendiert worden. 2001 habe es eine Demonstration an der Universität gegeben, bei der ein Student getötet und 16 weitere verletzt worden seien. Sie hätten abgelehnt, eine Prüfung zu schreiben, damit der Streik aufgelöst werde. Er sei damals am Nachhauseweg festgenommen und im Gebäude der „Sicherheitskräfte und Geheimdienst“ einvernommen worden. Man habe ihn zum Streik befragt. Sie hätten dann einen Zettel unterschreiben müssen, dass sie von der Universität suspendiert würden, sollten sie weiterhin an Demonstrationen und Streiks teilnehmen. Ab 2008 sei er in Saudi-Arabien gewesen und habe dort gearbeitet. 2019 sei der Vater des Beschwerdeführers erkrankt und der Beschwerdeführer in den Sudan zurückgekehrt. Er habe dann angefangen, an Demonstrationen teilzunehmen. Am 30.06.2019 sei er bei einer großen Demonstration festgenommen worden. Er sei geschlagen worden und habe nichts zu essen und zu trinken bekommen. Am vierten Tag sei er entlassen worden, weil es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Man habe ihn mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht. Er habe im Sudan dann keine Arbeit gefunden und sei schließlich wieder nach Saudi-Arabien ausgereist. Der zweite Grund sei das Problem mit der Beschneidung von Frauen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.09.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
4. In der gegen Spruchpunkt I. am 21.05.2026 eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lange für die Opposition tätig gewesen sei. Dass seine Verhaftungen anders als politisch motiviert gewesen seien, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich der Beschneidung hätten auch hinsichtlich des Beschwerdeführers dazu Feststellungen getroffen werden müssen.
5. Mit Schriftsatz vom 28.05.2026, eingelangt am 05.06.2026, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
6. Am 13.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen wurde. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Sudans, der Volksgruppe der Araber zugehörig und muslimischen Glaubens. Seine Identität steht fest.
Er hat während seiner Schulzeit in XXXX gelebt, dann verzog er nach XXXX . Er besuchte die Universität und erwarb im Dezember 2003 seinen Bachelor-Abschluss in „Medicine and Surgery“. Von Mitte 2005 bis 2008 war er im Sudan als Arzt tätig und absolvierte die vom Gesundheitsministerium vorgeschriebene Ausbildungszeit. Von 2008 bis 2019 arbeitete er als Facharzt für Geburtshilfe und Gynäkologie in Saudi-Arabien. Zwischen Mai 2019 und Januar 2020 war der Beschwerdeführer im Sudan aufhältig, danach war er bis 2025 wieder in Saudi-Arabien erwerbstätig. Mittels eines deutschen Touristenvisums reiste der Beschwerdeführer legal in Österreich ein, wo er am 12.09.2025 internationalen Schutz beantragte.
Seinen Militärdienst im Sudan hat der Beschwerdeführer abgeleistet.
Die Ehefrau sowie die drei minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Österreich. Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden vom BFA im August bzw. Oktober 2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Die Beschwerden, die sich gegen die Abweisung der Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richteten, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2026 zu GZen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen. Es wurde in Anbetracht der strikten Gegnerschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hinsichtlich FGM/C nicht für maßgeblich wahrscheinlich befunden, dass ihre drei Töchter dem Risiko von FGM/C ausgesetzt sind, da davon auszugehen ist, dass sie dem Druck bzw. den Vorstellungen der Verwandtschaft des Beschwerdeführers standhalten werden, wie eben auch bereits in der Vergangenheit. Insbesondere steht es der Familie auch frei, sich nicht im Einflussbereich der Familie zu bewegen. Eine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung konnte im Zusammenhang mit potentieller Beschneidung ebenfalls nicht angenommen werden.
Im Sudan lebt aktuell nur ein Bruder des Beschwerdeführers. Ein anderer Bruder und die Mutter sind in Saudi-Arabien.
Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten.
Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 23.04.2026 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer erfuhr bzw. erfährt im Sudan keine Verfolgungen aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund der politischen Gesinnung. Er ist keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder Dritte ausgesetzt.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Sudan
Die Situation im Sudan stellt sich im Wesentlichen in den verfahrensgegenständlich relevanten Auszügen wie folgt dar:
1.2.1. Politische Lage
Nach monatelangen Volksaufständen in allen Bundesstaaten endete im Sudan 2019 das autoritär islamistische Regime, das 30 Jahre die Geschicke des Landes lenkte. Die Aufstände, die zunächst aufgrund eines dramatischen Anstiegs der Lebensmittelpreise ausbrachen, spitzten sich schnell zu und forderten den Sturz von Präsident Omar al-Baschir (BS 23.2.2022; vgl. AA 1.6.2022). Die Lage dieser bis dahin friedlichen Proteste für wirtschaftliche sowie politische Reformen eskalierte bei der gewaltsamen Auflösung einer Sitzblockade vor dem Armee-Hauptquartier am 3.6.2019 – Berichten zufolge starben dabei über Hundert Demonstrierende. Die anschließende Revolution führte in der Folge zur Entmachtung des Langzeit-Diktators al-Baschir im April 2019 (AA 1.6.2022). Nach dem Umsturz übernahm für kurze Zeit der sog. militärischer Übergangsrat (Transitional Military Council – TMC) die Macht (UKHO 6.2023), Verhandlungen zwischen dem TMC und dem Oppositionsbündnis „Kräfte für Freiheit und Wandel“ (Forces for Freedom and Change – FFC) führten aber dennoch zu einer zivil-geführten Übergangsregierung (AA 1.6.2022; vgl. BS 23.2.2022, UKHO 6.2023).
Zwei Abkommen - die „Political Declaration“ und die „Constitutional Declaration“ - dienen als Basis für die Übergangsphase und den Machttransfer auf die zivil-geführte Regierung (AA 1.6.2022). Die „Constitutional Declaration“ erschuf Institutionen der Exekutive, Legislative und Judikative, die den Sudan in der Übergangszeit regieren sollen (BS 23.2.2022). An der Spitze dieser Organe steht der Souveränitätsrat (Sovereignty Council – SC), bestehend aus fünf Militärs und sechs Zivilisten (BS 23.2.2022; vgl. AA 1.6.2022). Der TMC-Vorsitzende, General Abdel Fattah Burhan, übernahm als Vorsitzender des SC das Amt des Staatsoberhaupts. Zum Premierminister wurde Abdalla Hamdok ernannt, der mitsamt einer technokratischen Übergangsregierung die Regierungsgeschäfte Anfang September 2019 übernahm (AA 1.6.2022). Deklariertes Ziel der Übergangsregierung, die maximal drei Jahre im Amt bleiben sollte, war eine Wende des Sudan durch am Ende der Übergangsphase angesetzte Wahlen zur Demokratie (BS 23.2.2022).
Unter al-Baschir waren Präsidentschaftswahlen wie auch die zur Nationalversammlung alle fünf Jahre vorgesehen. Im Rahmen der 2019 unterzeichneten Abkommen waren Wahlen für 2022 vorgesehen, aber durch die Unterzeichnung des Friedensabkommens von Juba (Dschuba) im Oktober 2020 und eine Änderung des Verfassungsrahmens wurden sie um 39 Monate ab Unterzeichnung verschoben, wodurch sich die geplanten Wahlen auf Anfang 2024 verschoben (USDOS 20.3.2023). Das Friedensabkommen von Juba wurde von der sudanesischen Übergangsregierung mit drei bewaffneten Darfur-Gruppen, vertreten durch die sog. Revolutionäre Front (Revolutionary Front – RF), geschlossen, um den seit Jahren schwelenden Konflikt in Darfur zu beenden. Das Abkommen garantiert den Anführern der Gruppen einen Sitz im SC und den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile Autonomie. Überdies soll die RF in die nationale Armee integriert werden. Zwei größere bewaffnete Gruppierungen – das Sudan Liberation Movement/Army (SLM/A) sowie die Sudan People’s Liberation Army (SPLA-North) sind dem Abkommen allerdings nicht beigetreten (BS 23.2.2022).
Im Herbst 2021 eskalierten die politischen Spannungen; die Wirtschafts- und Versorgungskrise verschärfte sich, befeuert durch u. a. die Blockade des Seehafens in Port Sudan durch Angehörige der Beja. Am 25.10.2021 putschte das Militär um General Burhan und dessen Stellvertreter General Mohamed Hamdan Dagalo alias Hemeti, unterstützt durch weitere Verbündete, die Übergangsregierung (AA 1.6.2022). Nicht nur Premierminister Hamdok wurde seines Amtes enthoben und unter Arrest gestellt, sondern auch mehrere hochrangige Beamte verhaftet, das Kabinett entlassen und der Ausnahmezustand verhängt (USDOS 20.3.2023). Kurz darauf wurde der SC aufgelöst und durch einen neuen Rat ersetzt, dessen Mitglieder ausschließlich aus den Reihen der sudanesischen Streitkräfte (Sudanese Armed Forces – SAF) bzw. der paramilitärischen „Rapid Support Forces“ (RSF) stammten. Der Rat wandelte sich von einer Einheitsregierung zu einer Militärjunta (HBS 17.7.2023).
Der für viele Beobachter und Bürger überraschende Staatsstreich löste über Monate Großdemonstrationen in allen Teilen des Landes aus (AA 6.1.2022; vgl. EUAA 11.8.2023, USDOS 20.3.2023). Die neuen Machthaber reagierten mit der wochenlangen Abschaltung der Internet- und Telefonverbindungen, und Polizei wie Sicherheitskräfte gingen mit Härte gegen die Protestierenden vor (AA 6.1.2022; vgl. FH 2023). Im Oktober 2022 unterzeichneten mehr als 50 sudanesische pro-demokratische Widerstandskomitees einen Verfassungsentwurf, welcher eine dezentrale Zivilregierung, den Rücktritt der Militärregierung, die Abschaffung der Verfassungserklärung („Constitutional Declaration“) von 2019 und die Einsetzung einer neuen Übergangsverfassung wie eines Parlaments fordert. Im Dezember 2022 unterzeichnete das Militär ein Rahmenabkommen, um eine Zusammenarbeit mit zivilen Gruppen bei der Bildung einer Übergangsregierung zu ermöglichen (FH 2023). Nichtsdestotrotz wird der Sudan seit dem Putsch von einem Generalrat unter der Leitung von General Burhan, Oberkommandant der SAF und De facto-Präsident, und General Dagalo (Hemeti), Chef der RSF, regiert (EUAA 11.8.2023).
Die interne Spaltung, in Verbindung mit erheblichem internationalem Druck, führte schließlich dazu, dass sich die beiden Führer auf einen Übergang zu einer zivil-geführten Regierung Anfang April 2023 einigten. Aufgrund erneuter Spannungen zwischen den zwei militärischen Fraktionen verzögerte sich die Umsetzung ebenjener Vereinbarung. Eine wesentliche Meinungsverschiedenheit ergab sich aus dem Vorstoß der SAF-Führung, die RSF in die nationale Armee zu integrieren, was die Kontrolle der RSF über profitable Aktivitäten wie den Goldabbau bedrohen würde. Mitte April eskalierte die Situation und weitete sich zu einem umfassenden militärischen Konflikt bzw. Bürgerkrieg aus (HBS 17.7.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069719/country_report_2022_SDN.pdf, Zugriff 2.11.2023
EUAA - European Union Agency for Asylum (11.8.2023): Security and political developments in Sudan, particularly in the Khartoum state, including civilian impacts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2096198/2023_08_EUAA_COI_Query_Response_Q26_Sudan_Security_and_political_situation_Khartoum.pdf, Zugriff 20.10.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
HBS - Heinrich Böll Stiftung (17.7.2023), Der Krieg im Sudan: Schon vergessen?, https://www.boell.de/de/2023/07/17/der-krieg-im-sudan-schon-vergessen, Zugriff 23.10.2023
UKHO - UKHome Office [Vereinigtes Königreich] (6.2023): Country Policy and Information Note - Sudan: Security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093601/SDN_CPIN_Security_situation.pdf, Zugriff 2.11.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023
1.2.2. Rechtsschutz / Justizwesen
In der Verfassungserklärung und den einschlägigen Gesetzen ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 20.3.2023). Sie ist formal unabhängig und nicht weisungsgebunden, aber der Sudan ist kein Rechtsstaat. Der institutionell schwachen Verwaltung fehlt es häufig an Kompetenz und Mitteln, aber auch am Willen, Zuständigkeiten, Gesetze und Verordnungen transparent auszulegen und anzuwenden. Es gibt weiterhin keine funktionierende Gewaltenteilung. Die Rechtsprechung ist zwar formell nicht an politische Vorgaben gebunden, aber die Besetzung der Richterstellen unterliegt politischem Einfluss (AA 1.6.2022).
Die Übergangsverfassung von 2019 gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte, darüber hinaus hat Sudan eine Reihe von internationalen Konventionen ratifiziert. Die praktische Umsetzung lief jedoch schleppend und wird angesichts des Militärputsches und dem seither verhängten Ausnahmezustand noch stärker infrage gestellt (AA 1.6.2022).
Die Interimsverfassung beabsichtigte die politisch beeinflusste Justiz der Ära al-Baschir durch eine unabhängige Richterschaft zu ersetzen. Im Mai 2021 setzte der Souveränitätsrat (SC) den Obersten Richter Nemat Abdullah Khair ab und akzeptierte den Rücktritt von Generalstaatsanwalt Taj al-Ser Ali al-Hebr, der sich über die mangelnde Unabhängigkeit beklagt hatte. Im selben Monat wurden zudem mehr als 20 Staatsanwälte aus ihrem Amt entlassen. Nach dem Coup vom Oktober 2021 ersetzte General Burhan den amtierenden Generalstaatsanwalt wie den Obersten Richter durch ehemalige Funktionäre der Nationalen Kongresspartei (National Congress Party – NCP) [die Partei al-Baschirs, Anm.]. Der neue Oberste Richter, Abdulaziz Fath al-Rahman Abdeen, ordnete im Dezember 2021 die Wiedereinsetzung aller zuvor entlassenen Richter an (FH 2023), wodurch die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz untergraben wurde, so das US-amerikanische Außenministerium (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff
19.10.2023
1.2.3. Sicherheitsbehörden
Bis Oktober 2021 trug das Innenministerium die Hauptverantwortung für die innere Sicherheit. Das Innenministerium hatte die Aufsicht über die Polizeibehörden, das Verteidigungsministerium und den Allgemeinen Nachrichtendienst. Zu diesen Polizeibehörden gehören die Sicherheitspolizei, die Polizeispezialeinheiten, die Verkehrspolizei und die kampferprobte sog. Zentrale Reservepolizei. Verschiedene Kräfte dieser Polizeieinheiten waren im ganzen Land präsent. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt alle Sicherheitsdienste, einschließlich der SAF, der RSF, des Grenzschutzes und der Verteidigungs- und militärischen Nachrichtendienste. Sie sind auch für den Schutz kritischer Infrastruktur zuständig (USDOS 20.3.2023).
Die Polizei zeichnet sich durch einen Mangel an Personal, Fachkenntnissen und Ausstattung aus. Ein häufiger Wechsel auf Leitungspositionen beeinträchtigt außerdem die Formulierung und Umsetzung strategischer Ziele. Aufgrund geringer Gehälter sind viele Polizisten auf Nebeneinkünfte angewiesen, Menschenrechtsaktivisten wodurch kritisieren die sich Polizei die Korruptionsgefahr erhöht. immer wieder wegen exzessiver Gewaltanwendung. Auf Demonstrationen erleiden Protestierende nicht selten Verletzungen durch Polizisten, in einigen Fällen wurde auch von Vergewaltigungen und Todesfällen berichtet. Angesichts der Vielfalt an Sicherheitskräften kann allerdings nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob Täter zur Polizei gehören. Grundsätzlich genießt die sudanesische Polizei kein großes Vertrauen oder hohes Ansehen in der Bevölkerung, weshalb oft keine Strafanzeigen gestellt werden (AA 1.6.2022).
Die SAF sind das Militär des Sudan. Sie bestehen aus Armee, Marine, Luftwaffe und den Grenzschutztruppen. Seit der Unabhängigkeit 1956 ist das sudanesische Militär ein dominanter Akteur im Land. Darüber hinaus spielen die SAF, wie die Sicherheitskräfte im Allgemeinen, eine wichtige Rolle in der sudanesischen Volkswirtschaft, da sie Berichten zufolge mehr als 200 Handelsunternehmen kontrollieren, darunter solche, die im Goldabbau, der Kautschukproduktion, der Landwirtschaft oder dem Fleischexport tätig sind (UKHO 6.2023; vgl. CIA 23.10.2023). Die Armee und pro-demokratische Gruppen haben die Integration der RSF in die regulären Streitkräfte gefordert, allerdings hat sich die RSF der Integration in die Armee widersetzt, um ihre Macht nicht zu verlieren (AJ 16.4.2023) Die SAF konzentrieren sich in erster Linie auf die innere Sicherheit, Grenzfragen und potenzielle Bedrohungen von außen durch die Nachbarländer (CIA 23.10.2023). Da es nicht gelingt, den Schutz der Zivilbevölkerung in der Peripherie, insbesondere in Darfur, sicherzustellen, geraten die Sicherheitskräfte häufig in Kritik. Auch der Aufbau der im Friedensabkommen von Juba vereinbarten integrierten Sicherheitskräfte für Darfur („joint forces“) verläuft schleppend (AA 1.6.2022).
Die RSF sind eine halbautonome paramilitärische Truppe, die 2013 gegründet wurde, um bewaffnete Rebellengruppen im Sudan zu bekämpfen. Ihr Befehlshaber ist der als Hemeti bekannte General Dagalo. Die RSF waren zunächst dem Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst unterstellt, kamen dann aber unter das direkte Kommando des damaligen Präsidenten al-Baschir, der sie als seine persönliche Leibgarde aufbaute (CIA 23.10.2023; vgl. AA 1.6.2022), wobei Hemeti mit al-Baschir bei dessen Sturz brach. Die RSF gingen aus den sog. Janjaweed-Milizen hervor, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005 2008) verantwortlich gemacht werden. Sie werden des Weiteren als an der gewaltsamen Auflösung der Proteste vom 3.6.2019 beteiligt angesehen (AA 1.6.2022). Die RSF rekrutiert aus allen Teilen des Sudan, nicht nur wie ursprünglich aus arabischen Darfuri-Gruppen. In der Vergangenheit kämpfte diese paramilitärische Miliz sowohl im Jemen als auch gegen Aufständische in Darfur sowie den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile (CIA 23.10.2023). Überdies schützte sie die Grenze zu Libyen (AA 1.6.2022; vgl. CIA 23.10.2023) und war an der zur Zentralafrikanischen Republik aktiv. Ökonomisch gesehen sind die RSF Berichten zufolge an einigen Wirtschaftsunternehmen beteiligt, vornehmlich am Goldabbau,(CIA 23.10.2023). Hemeti ist seit der Revolution jedenfalls ein Machtfaktor im Sudan (AA 1.6.2022). Seit der Entmachtung al Baschirs waren die RSF in mehr als 155 Vorfälle verwickelt, die auf Zivilisten abzielten und über 300 zivile Todesopfer forderten. Ferner wurde ihr vorgeworfen, Zivilisten willkürlich festzunehmen (ACLED 14.4.2023; vgl. UKHO 6.2022).
Auch aufgrund des im April 2023 ausgebrochenen Konflikts zwischen SAF und RSF leidet die Zivilbevölkerung in Darfur weiterhin unter dem Versagen der sudanesischen Behörden, für Sicherheit zu sorgen. Amnesty International und andere Nichtregierungsorganisationen haben wiederholt Beweise für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch sudanesische Regierungstruppen dokumentiert, u. a. rechtswidrige Tötungen von Zivilpersonen, rechtswidrige Zerstörungen von zivilem Eigentum, Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen, gewaltsame Vertreibungen von Zivilpersonen, ethnische Säuberungen und Einsätze chemischer Waffen (AI 24.4.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan %28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (14.4.2023): Sudan: Political Process to Form a Transitional Government and Shifting Disorder Trends, https://acleddata.com/2023/04/14/sudan-situation-update-april-2023-political-process-to-form a-transitional-civilian-government-and-the-shift-in-disorder-trends/, Zugriff 31.10.2023
AI - Amensty International (24.4.2023): Sudan: Kein Ende des Leids für die Zivilbevölkerung, https://www.amnesty.at/presse/sudan-kein-ende-des-leids-fuer-die-zivilbevoelkerung/, Zugriff 31.10.2023
AJ - Al Jazeera (16.4.2023): Sudan unrest: What are the Rapid Support Forces?, https://www.aljazeera.com/news/2023/4/16/sudan-unrest-what-is-the-rapid-support-forces, Zugriff 31.10.2023
CIA - Central intelligence Agency (23.10.2023): The World Factbook Sudan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sudan/#military-and-security, Zugriff 31.10.2023
UKHO - UKHome Office [Vereinigtes Königreich] (6.2023): Country Policy and Information Note - Sudan: Security situation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/ file/1162778/SDN_CPIN_Security_situation.pdf, Zugriff 31.10.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023
1.2.4. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassungserklärung von 2019 verbietet zwar Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung (USDOS 20.3.2023), Übergriffe der Polizei, der Armee oder der Sicherheitsdienste können jedoch Folter, auch mit Todesfolge, einschließen. Daneben gibt es eine verbreitete Praxis von brutalen Übergriffen der Polizei als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungsmethode auch unterhalb der Folterschwelle (AA 1.6.2022). Auch gibt es zahlreiche Berichte über gewaltsame Übergriffe auf friedliche Demonstranten unter der Militärjunta (USDOS 20.3.2023). Die Sicherheitskräfte haben auch Kinder misshandelt, bzw. menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt (HRW 12.1.2023).
Die Übergangsregierung hatte Schritte zur Stärkung einiger Rechte unternommen. Durch Änderungen des Strafgesetzes sind Auspeitschen und andere Formen der Körperstrafe seit 13. Juli 2020 verboten (AA 1.6.2022; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023). Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst und Haft geahndet werden. Angehörige der Sicherheitskräfte, die foltern, wurden bislang jedoch kaum zur Verantwortung gezogen (AA 1.6.2022). Außerdem wird häufig mit Gewalt gegen Aktivisten, politische Gefangene und Journalisten vorgegangen. Diese werden ohne Zugang zu einem Rechtsanwalt in Isolationshaft gehalten und waren häufig Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung (FH 2023). Auch in Gefängnissen sind außergerichtliche Tötung und tödliche Folter verbreitete Praktiken (BS 2022; vgl. OMCT 30.8.2021, USDOS 20.3.2023).
UN-Experten äußerten sich im August 2023 alarmiert über Berichte über brutale und weitverbreitete Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt durch die Streitkräfte RSF. Dazu gehören Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen und Mädchen und Handlungen wie Zwangsarbeit und sexuelle Ausbeutung. Berichten zufolge wurden Hunderte von Frauen durch die RSF inhaftiert und unter unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen festgehalten, sexuellen Übergriffen ausgesetzt und sind von sexueller Sklaverei bedroht (OHCHR 17.8.2023). Am 6.12.2023 erklärten die USA offiziell, dass man bestätigen könne, dass die Rapid Support Forces (RSF) und verbündete Milizen Kriegsverbrechen begangen haben. Dazu zählten Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ethnische Säuberungen, insbesondere in West-Darfur. Zudem wird die Misshandlung von Inhaftierten in Haftanstalten der sudanesischen Armee (SAF) und der RSF angemahnt. Unmittelbare Konsequenzen für die Kriegsparteien haben diese Feststellungen allerdings nicht (BAMF 11.12.2023).
Von den in der Scharia, die im Sudan als Rechtsquelle Gültigkeit besitzt, festgelegten Köperstrafen ist vor allem die Prügelstrafe weit verbreitet. Es kommt außerdem vor, dass Frauen wegen „unschicklicher Kleidung“ mit Stockhieben bestraft werden. Das einschlägige Gesetz (Public Order Law) wurde Ende November 2019 abgeschafft. Amputationen und Steinigungen haben in den letzten Jahren nicht mehr stattgefunden. In bestimmten Fällen können Körperstrafen durch Zahlung von „Blutgeld“ abgewendet werden. Insgesamt ist eine Lockerung der strengen Regeln zu beobachten (AA 1.6.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan %28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.12.2023): Kurzmitteilungen (KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 13.12.2023
BS 2022 - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report – Sudan, https://bti project.org/en/reports/country-report/SDN#pos0, Zugriff 2.11.2023 FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (17.08.2023): UN experts alarmed by reported widespread use of rape and sexual violence against women and girls by RSF in Sudan, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/08/un-experts-alarmed-reported widespread-use-rape-and-sexual-violence-against, Zugriff 3.11.2023
OMCT - OMCT World Organisation Against Torture (30.8.2021), Sudan: Will the Convention against Torture prompt a better detention system?, https://www.omct.org/en/resources/statements/sudan-will-the-convention-against-torture prompt-a-better-detention-system, Zugriff 2.11.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023
1.3.5. Korruption
2022 wurde der Sudan als eines der korruptesten Länder der Welt wahrgenommen, wie es der 162. Platz von 180 untersuchten Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) belegt (TI 2023 vgl. FH 2023). Im Vergleich zum Vorjahr 2021 stellt dies eine Verbesserung um zwei Ränge dar (TI 2023). Staatsbedienstete sollen zusätzliche Zahlungen für Dienstleistungen verlangen, auf die Einzelpersonen oder Unternehmen Anspruch haben, wodurch ein System entstand, in dem Regierungsbeamte persönliche und indirekte Interessen an verschiedenen Unternehmen verfolgen. Die Korruption behindert zudem Rechtsprechung und Strafverfolgung im Sudan (ACAPS 11.7.2023).
Zwar sieht das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, allerdings wird es nicht wirksam umgesetzt. Korruption ist daher auch in Regierungskreisen weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Die zivil-geführte Übergangsregierung nutzte dieses bestehende Recht und die Verfassungserklärung zur Bekämpfung offizieller Korruption und richtete im Jahr 2021 die „Kommission für Korruptionsbekämpfung und Rückgewinnung öffentlicher Vermögenswerte“ ein (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Kommission hatte die Aufgabe, korrupte Handlungen zu untersuchen, aufzudecken und zu verhindern. Ein spezieller Antikorruptionsanwalt untersuchte und verfolgte Korruptionsfälle, in die Beamte, ihre Ehepartner oder Kinder verwickelt waren. Zu den Strafen für Beamte bei Verurteilung wegen Unterschlagung zählten Gefängnis bzw. Hinrichtung, obwohl sie fast nie vollstreckt wurden. Nach der Machtübernahme durch das Militär wurde die Antikorruptionskommission jedoch aufgelöst (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
ACAPS - ACAPS (11.7.2023), Sudan: Khartoum pre-crisis profile, https://www.acaps.org/fileadmin/Data_Product/Main_media/20230711_ACAPS_Thematic_report_Sudan_Khartoum_pre-crisis_profile.pdf, Zugriff 3.11.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
TI - Transparancy International (2023), Corruption Perception Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/sdn, Zugriff: 6.11.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023
1.2.6. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Übergangsverfassung von 2019 verpflichtet die Übergangsregierung die Menschenrechte aller Bürger ohne Diskriminierung zu wahren und ihre Gleichbehandlung vor dem Gesetz zu gewährleisten. In der Verfassung wird ferner die Rechenschaftspflicht für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwere Menschenrechtsverletzungen eingefordert (FH 2023 vgl. AA 1.6.2022). Der Ausnahmezustand, der kurz nach dem Militärputsch verhängt wurde, schränkt jedoch einige bürgerliche Freiheiten ein (AA 1.6.2022).
Im Jahr 2022 gehörten zu den großen Menschenrechtsproblemen rechtswidrige Tötungen, unmenschliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungsäußerung und der Medienfreiheit sowie Korruption in der Regierung. Weitere Probleme sind geschlechtsspezifische Gewalt, Diskriminierung sexueller Minderheiten und Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023).
Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit exzessiver Gewalt gegen Proteste vor, töten Demonstrierende und verletzen Tausende. Protestteilnehmer, darunter auch Minderjährige, werden rechtswidrig inhaftiert und misshandelt (AI 28.3.2023). Zwar hat die Militärregierung Sonderausschüsse zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen eingerichtet, bislang aber noch keine Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen. Paramilitärische Kräfte und Rebellengruppen verüben nach wie vor Gewalttaten gegen Zivilisten, vor allem in Darfur, Südkordofan und Blue Nile, während lokale Milizen aufgrund von fehlender Militärpräsenz und Straffreiheit weiterhin erheblichen Einfluss ausüben. Interkommunale Gewalt, die auf Landbesitzstreitigkeiten und Ressourcenknappheit beruht, führt zu Todesfällen (USDOS 20.3.2023).
Die Menschenrechts- und Schutzsituation im Sudan hat sich 2023 weiter dramatisch verschlechtert, insbesondere in Khartum und Darfur. Die Gewalteskalation in dicht besiedelten Gebieten der umkämpften Städte führt zu einer großen Zahl ziviler Opfern und zur weitgehenden Zerstörungen der Infrastruktur. Zwischen 7.5.2023 und 20.8.2023 dokumentierte die UN-Mission im Sudan 655 mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen und -Misshandlungen in Zusammenhang mit interkommunaler Gewalt und bewaffneten Zusammenstößen. Davon waren insgesamt 12.629 Menschen direkt betroffen. Auch in Darfur hat sich die Menschenrechtslage deutlich verschlechtert, dank gezielter Angriffe und massiver Gewalt. In al-Dschunaina flammte im Kontext des Konflikts zwischen den SAF und den RSF ethnisch motivierte Gewalt ebenfalls wieder auf, ebenso außerhalb der größeren Städte Darfurs. Besorgniserregend, so der UN-Sicherheitsrat, sind die gezielten Drohungen und Schikanen gegen Menschenrechtsaktivisten sowie die Morde an prominenten Persönlichkeiten der Masalit. Die anhaltende Unterbrechung der Telekommunikation erschwert in Darfur die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht (UNSC 31.8.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 7.11.2023
UNSC - UN Security Council (31.8.2023): Situation in the Sudan and the activities of the United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097534/N2324851.pdf, Zugriff 7.11.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Sudan, Zugriff 7.11.2023
1.3.7. Meinungs- und Pressefreiheit
Freie Meinungsäußerung und friedlicher Protest waren im Sudan seit der Revolution möglich (AA 1.6.2022). Die Verfassungserklärung von 2019 sieht das uneingeschränkte Recht auf freie Meinungsäußerung und die gesetzlich geregelte Pressefreiheit vor (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 1.6.2022, FH 2023), aber die Militärregierung respektiert diese Rechte nicht (USDOS 20.3.2023). Die Übergangsregierung hat sich des Weiteren verpflichtet, Gesetze zum Schutz von Journalisten zu erarbeiten (FH 2023). Während der Machtübernahme durch das Militär wurde die Pressefreiheit durch Abschaltungen von Internet- und Telefonverbindungen eingeschränkt. Es kam zu Durchsuchungen und Schließungen von Medienhäusern sowie zu kurzzeitigen Festnahmen von Journalisten (AA 1.6.2022). Nach Verhängung des Ausnahmezustands Ende 2021 wurden sowohl Verhaftungen als auch Repressionen mehr wie gewalttätiger (FH 2023). In den ersten neun Monaten 2022 meldeten die UN mindestens 52 Übergriffe auf Journalisten und Medieneinrichtungen (USDOS 20.3.2023).
Die Medien üben Selbstzensur, insbesondere bei der Berichterstattung über Korruption und die Sicherheitsdienste (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz zur Bekämpfung von Cyberkriminalität aus dem Jahr 2018, mit dem die Haftstrafen für Straftaten wie die Verbreitung von Falschinformationen erhöht wurden, ist weiterhin in Kraft (FH 2023). Die Regierung schränkt den Zugang zum Internet ein und unterbricht ihn zuweilen, insbesondere während Großdemonstrationen (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 28.3.2023).
Im August 2021 veröffentlichte das Ministerium für Kultur und Information den Entwurf eines Medienreformgesetzes zur öffentlichen Konsultation. Er beinhaltet u. a. die Einrichtung einer Kommission zum Schutz des Rechts auf Information und der Unabhängigkeit von Journalisten wie Medienorganisationen, die Einrichtung eines Presserats zum Schutz der Pressefreiheit und zur Qualitätsüberwachung, und die Einrichtung eines Verwaltungsrats der Rundfunk- und Fernsehgesellschaft. Das Gesetz wurde vor dem Staatsstreich im Oktober 2021 nicht verabschiedet und seine Zukunft ist nach wie vor unklar (FH 2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report Sudan 2022, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 19.10.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023
1.2.8. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Der SC hat das in der Interimsverfassung verankerte Versammlungsrecht, und 2021 kam es auch regelmäßig zu Demonstrationen (FH 2023). Dennoch wird das Recht auf Versammlungsfreiheit von der Regierung eingeschränkt. Friedliche Proteste werden immer wieder von den Sicherheitskräften gewaltsam unterdrückt (USDOS 20.3.2023).
Nach dem Staatsstreich vom Oktober 2021 nahm die Gewalt der Behörden jedoch zu, als sog. NRCs (Neighbourhood Resistance Committees) begannen, regelmäßig landesweite Demonstrationen gegen den Militärputsch abzuhalten und eine zivile Regierung zu fordern. Wiederholt setzten die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und scharfe Munition ein, um diese Demonstrationen aufzulösen. Seit Beginn der Proteste starben über 120 Demonstranten. Demonstrierende Frauen berichteten überdies, dass sie von Mitgliedern der Sicherheitskräfte vergewaltigt wurden (FH 2023).
Obwohl die Verfassungserklärung von 2019 die Vereinigungsfreiheit vorsieht, enthält das Gesetz zahlreiche Beschränkungen für zivilgesellschaftliche Organisationen und NGOs (USDOS 20.3.2023). Der Militärputsch vom 25.10.2021 markiert eine Zäsur, die direkten Einfluss auf die bürgerlichen Freiheiten hat. Unter dem Deckmantel des Ausnahmezustandes wurden erneut repressive und teils willkürlich erscheinende Maßnahmen gegen politische Aktivisten und die Zivilgesellschaft angewandt (AA 1.6.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Der Sudan verfügt auch über kein Gewerkschaftsgesetz (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Sudan (Stand Februar 2024) in den wesentlichen Teilen, den EUAA - Länderbericht (staatliche Strukturen und Regierungsführung; Rechtsstaatlichkeit; Menschenrechte; Behandlung ausgewählter Personenprofile und Bevölkerungsgruppen; sozioökonomische Lage; Mobilität Bewegungsfreiheit) mit Stand Februar 2025, die UNHCR-Position zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus dem Sudan fliehen mit Stand April 2025 und die EUAA-Leitlinien zum Sudan (allgemeine Lage; Verfolgung und schwere Misshandlung; Flüchtlingsstatus; subsidiärer Schutz; Schutzakteure; interne Schutzalternative; Ausschlussgründe) mit Stand Juni 2025. Daneben wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug und ein Sozialversicherungsdatenauszug von Amts wegen eingeholt. Weiters wurde Einsicht genommen in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2026 zu GZen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX betreffend die Ehefrau und die drei Töchter des Beschwerdeführers sowie in den Gerichtsakt zu XXXX (Ehefrau).
Weiters fand am 13.07.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, der Volksgruppe der Araber anzugehören (Erstbefragung am 12.09.2025, AS 78) und muslimischen Glaubens zu sein (Protokoll vom 12.09.2025, AS 78; niederschriftliche Einvernahme am 16.04.2026, AS 225), haben sich keine Bedenken ergeben. Da der Beschwerdeführer mittels eines gültigen Visums legal einreisen konnte, wobei eine Reisepasskopie im Verwaltungsakt einliegt (AS 201), steht die Identität des Beschwerdeführers – und damit Name und Staatsangehörigkeit – trotzdem, dass der Verlust des Reisepasses gemeldet wurde (Bestätigung der Verlustmeldung vom 11.09.2025, AS 203), fest. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte er zudem seine Geburtsurkunde im Original und eine beglaubigte Übersetzung vor, sodass das bisher angenommene und auch im Reisepass angeführte Geburtsjahr angepasst bzw. zusätzlich als Aliasdatum aufgenommen werden konnte. Der Beschwerdeführer konnte bereits vor dem BFA (Protokoll vom 16.04.2026, AS 224) nachvollziehbar darlegen, dass sein Geburtsdatum im Sudan bereits seit seiner Kindheit unrichtig geführt wurde und daher sudanesische Dokumente mit einem anderen Geburtsjahr ausgestellt wurden.
Seine Angaben, während seiner Schulzeit in XXXX gelebt zu haben und dann nach XXXX verzogen zu sein (Protokoll vom 16.04.2026, AS 224), rufen keine Bedenken hervor. Hinsichtlich seines Studiums brachte er sein Abschlusszeugnis im Original in Vorlage (Protokoll vom 16.04.2026, AS 222), wobei eine Kopie im Verwaltungsakt einliegt (AS 273), auf dem die näheren Feststellungen basieren. Dass er von Mitte 2005 bis 2008 im Sudan als Arzt tätig war und die vom Gesundheitsministerium vorgeschriebene Ausbildungszeit absolviert hat, gab er selbst vor dem BFA zu seinem beruflichen Werdegang befragt zu Protokoll (Protokoll vom 16.04.2026, AS 229) und werden diese Angaben durch ein im Original in Vorlage gebrachtes Zertifikat (Protokoll vom 16.04.2026, AS 222), das als Kopie im Verwaltungsakt einliegt (AS 263), bestätigt. Seine weiteren Angaben, von 2008 bis 2019 als Facharzt für Geburtshilfe und Gynäkologie in Saudi-Arabien gearbeitet zu haben (Protokoll vom 16.04.2026, AS 224 und AS 229) erfahren ihre Bestätigungen ebenfalls in den vom Beschwerdeführer im Original vorgelegten Zertifikaten (Protokoll vom 16.04.2026, AS 222), die als Kopie im Verwaltungsakt einliegen (AS 261; AS 265; AS 269; AS 271). Seine Darlegungen, zwischen Mai 2019 und Januar 2020 im Sudan aufhältig und bis 2025 wieder in Saudi-Arabien erwerbstätig gewesen zu sein (Protokoll vom 16.04.2026, AS 224 und AS 230), rufen keine Bedenken hervor, wofür letztlich auch der Ausstellungsort seines im März 2024 ausgestellten Reisepasses, nämlich XXXX in Saudi-Arabien, spricht (AS 201). In einem VCIS-Auszug ist verschriftlicht, dass dem Beschwerdeführer in der Botschaft in XXXX ein Touristenvisum für Deutschland ausgestellt wurde (AS 59 f). Das Datum seiner Asylantragstellung in Österreich ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll verschriftlicht (Protokoll vom 12.09.2025, AS 78), als auch im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers vermerkt.
Seinen Militärdienstausweis legte der Beschwerdeführer im Original vor (Protokoll vom 16.04.2026, AS 222) und liegt eine Kopie im Verwaltungsakt ein (AS 249 f), der seine Angaben zum Militärdienst bestätigt (Protokoll vom 16.04.2026, AS 228).
Die Feststellungen zum Asylverfahren der Ehefrau sowie der drei Töchter des Beschwerdeführers basieren auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2026 zu den GZen XXXX .
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen im Sudan aufhältigen Familienangehörigen (Protokoll vom 12.09.2025, AS 79; Protokoll vom 16.04.2026, AS 225 f) rufen keine Bedenken hervor, auch nicht, dass zwischenzeitlich ein Bruder und die Mutter den Sudan verlassen haben, wie in der Beschwerdeverhandlung dargelegt (VH-Protokoll vom 13.07.2026, S 8).
Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, lässt der amtswegig eingeholte Strafregisterauszug erkennen.
Der Bescheid des Beschwerdeführers liegt im Verwaltungsakt ein, in dem die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer eines Jahres ersichtlich ist (AS 279 ff).
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
In seiner Erstbefragung schilderte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, dass er eine [andere] politische Meinung als das Regime bei ihnen habe. Er gehöre zur Opposition und werde von der Regierung im Sudan verfolgt. Der zweite Grund betreffe seine Töchter, die wegen der Beschneidung aus dem Sudan geflüchtet seien (Protokoll vom 12.09.2025, AS 82).
In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, dass er an Demonstrationen gegen das Regime im Sudan während der AHS teilgenommen habe. Er sei in der Umgebung der kommunistischen Partei aufgewachsen, für Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit und die Gerechtigkeit zwischen den Menschen. Er sei aber kein Mitglied gewesen. 2001 sei er nach einer Demonstration an der Universität, nachdem bei einer anderen Demonstration ein Student getötet und 16 weitere verletzt worden seien, auf dem Nachhauseweg festgenommen worden. Es sei eine sehr lange Einvernahme gewesen und sei er mit einem Gummischlauch geschlagen, aber nicht verletzt worden. Er habe an diesem Tag nichts zu Essen oder zum Trinken bekommen und habe nicht auf die Toilette gehen dürfen. Am nächsten Tag sei er entlassen worden. Er habe einen Zettel unterschreiben müssen, dass sollten sie weiterhin an Demonstrationen oder Streiks teilnehmen, sie von der Universität suspendiert würden. 2019 sei er nach dem Putsch des Regimes unter Omar al-Baschir in den Sudan zurückgekehrt, weil sein Vater erkrankt sei. Ihm sei im Sudan bewusst geworden, dass es ihm im Sudan verboten worden sei, zu arbeiten. Er habe angefangen, an Demonstrationen teilzunehmen, dies bis zum 30.06.2019. An diesem Tag sei eine große Demonstration gewesen, an der er teilgenommen habe und eine große Gruppe – darunter auch er –festgenommen worden sei. Er sei geschlagen worden und habe man ihm nichts zum Essen und zu Trinken gegeben. Am vierten Tag sei er entlassen worden, weil es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Mit der Rettung habe man ihn ins Krankenhaus gebracht. Danach sei er wieder gesund gewesen und entlassen worden. Er habe erfolglos danach nach einer Arbeit gesucht. Der zweite Grund sei, dass sie im Sudan Probleme mit der Beschneidung von Frauen hätten (Protokoll vom 16.04.2026, AS 232 ff).
In der mündlichen Verhandlung wiederholte er befragt nach seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen diese Schilderungen gleichlautend und legte weitere Unterlagen wie ein vom sudanesischen Gesundheitsministerium erlassenes Beschäftigungsverbot als Arzt und seine Geburtsurkunde im Original samt beglaubigter Übersetzung vor.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer Festnahme aufgrund einer Demonstrationsteilnahme im Jahr 2001 (Protokoll vom 16.04.2026, AS 232 f) bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Anschuss daran sein Studium abschließen und auch die vom Gesundheitsministerium vorgeschriebene Ausbildungszeit absolvieren konnte (Protokoll vom 16.04.2026, AS 229). Er war dabei einer von mehreren Personen, die nach einer Demonstrationsteilnahme festgenommen wurde (Protokoll vom 16.04.2026, AS 232), was einen individuellen Anknüpfungspunkt zum Beschwerdeführer vermissen lässt. Schließlich fehlt jedenfalls auch ein zeitlicher Konnex. Dass er den Platz als Turnusarzt nach einer sechsmonatigen Wartefrist schließlich durch einen Bekannten erhalten habe (Protokoll vom 16.04.2026, AS 233), ist vor dem Hintergrund, dass es sich beim Sudan um eines der korruptesten Länder weltweit handelt (vgl. Punkt II 1.3.5.) zu betrachten.
Im Weiteren ist beachtenswert, dass der Beschwerdeführer auf Schwierigkeiten in Zusammenhang mit dem Regime unter Omar al-Bashir abstellte (Protokoll vom 16.04.2026, AS 232). Dieses autoritär islamische Regime, das 30 Jahre lang das Land lenkte, endete jedoch im April 2019 durch den Sturz des Präsidenten Omar al-Baschir (vgl. Punkt II. 1.2.1.), sodass dieses nicht als ursächlich für die Flucht des Beschwerdeführers angesehen werden kann.
In Zusammenhang mit einer Demonstrationsteilnahme am 30.06.2019 bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer Vielzahl anderer Demonstrationsteilnehmer festgenommen wurde (Protokoll vom 16.04.2026, AS 234 und AS 235 f) und sich das Land in einer Phase des Umsturzes und der Machthaberwechsel befand (vgl. erneut Punkt II. 1.2.1.). Damit mangelt es auch in diesem Fall an einem individuellen Anknüpfungspunkt zur Person des Beschwerdeführers. Dafür spricht schließlich auch, dass es dem Beschwerdeführer im Weiteren möglich war, bis Januar 2020 unbehelligt weiter im Sudan zu leben (Protokoll vom 16.04.2026, AS 224 und AS 230), ohne dass es zu wie auch immer gearteten Handlungen gegen seine Person gekommen wäre. Letztlich reiste der Beschwerdeführer auch nicht aufgrund etwaiger gegen ihn gerichteter Repressionen aus, sondern, weil er bis dahin keine Arbeitsstelle finden konnte (Protokoll vom 16.04.2026, AS 233 f), wozu er den für ihn ausgestellten Reisepass nutzte (Protokoll vom 16.04.2026, AS 234). Auch wenn er in der Beschwerdeverhandlung ein gegen ihn erlassenes Berufsverbot als Arzt belegte, wären ihm andere Tätigkeiten offen gestanden. Der Arbeitsmarkt an sich bzw. die Teilnahme am Arbeitsleben wurde ihm dabei nicht gänzlich verwehrt. Bemerkenswert ist schließlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren wiederholt drauf abstellte, dass geplant war, der Beschwerdeführer würde im Jahr 2023 zu ihr und den Töchtern in den Sudan kommen bzw. nachreisen (VH-Protokoll zu GZ XXXX vom 05.03.2026, S 5), was ebenfalls gegen eine Verfolgungsgefahr seiner Person spricht. Dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr bestimmt getötet zu werden (Protokoll vom 16.04.2026, AS 238), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht und relativierte er seine Rückkehrbefürchtungen schließlich in der Beschwerdeverhandlung, indem er angab, vermutlich festgenommen zu werden und dass Leute, die Parteien angehören, als politische Gegner gelten (VH-Protokoll vom 13.07.2026, S 9).
Letztlich ist mangels individueller Anknüpfungspunkte an die Person des Beschwerdeführers eine Verfolgung im Falle einer Rückkehr nicht maßgeblich wahrscheinlich bzw. ein Interesse an seiner Person nicht ersichtlich.
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit Genitalverstümmelung betreffend seine Töchter bleibt festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits in deren eigenen Asylverfahren entsprechend behandelt wurde, was im Erkenntnis vom 26.03.2026 zu den GZen XXXX und XXXX resultierte. Ein Risiko der Töchter, im Sudan FGM/C ausgesetzt zu sein, wurde nicht für maßgeblich wahrscheinlich erachtet, wie unter Punkt II. 1.1. und II. 2.2. ausgeführt. Der Beschwerdeführer selbst bringt in diesem Zusammenhang keine Verfolgungsgefahr vor, die ihn selbst betrifft: Weder ist er als Mann Betroffener von FGM/C, noch äußerte er, aufgrund seiner Verweigerung, seine Töchter beschneiden zu lassen, einer Verfolgungsgefahr etwa vonseiten seiner Verwandten ausgesetzt zu sein. Bisher blieb es bei problematischen Diskussionen mit den Verwandten, bei denen er seine Familie auch nicht als Facharzt von den gesundheitlichen Risiken überzeugen hat können (VH-Protokoll vom 13.07.2026, S 10).
Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen bzw. nicht glaubhaft zu machen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Herkunftsland aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Ansichten von staatlicher Seite bedroht zu werden.
2.4. Zum Herkunftsstaat
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gegenständlich wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheids (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) Beschwerde erhoben, weshalb die weiteren Spruchpunkte II. und III., mit denen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, unberührt bleiben.
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Zu A)Ablehnung der Beschwerden
3.1. Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht glaubhaft machen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Sudan zu erfahren.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist sohin als unbegründet abzuweisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).