Bundesverwaltungsgericht W128 2345403-1

W128 2345403-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2026

Regest

allgemeine Schulpflicht kommissionelle Prüfung Leistungsbeurteilung letzte Schulstufe Pflichtgegenstand positive Absolvierung einer Prüfung Schule Voreingenommenheit - Prüfer Zeugnisausstellung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W128 2345403-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W128.2345403.1.01

Spruch

W128 2345403-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Alfred WITZLSTEINER, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 11.05.2026, Zl. 75.635/0001-allg/2026, zu Recht:

A)

I.Der Beschwerde wird im Beschwerdeumfang stattgegeben.

Die Beurteilung im schulautonomen Pflichtgegenstand „Spanisch“ wird gemäß § 71 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, auf „Befriedigend“ abgeändert.

II. XXXX hat die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen.

III.Ihm ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 23.04.2026 entschied die Klassenkonferenz der Klasse 8A des Bundes-Oberstufengymnasiums XXXX (BORG XXXX ), dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der besuchten Schulart im Schuljahr 2025/2026 nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Entscheidung wurde mit den Beurteilungen in den Gegenständen “Spanisch” und “Mathematik” – jeweils mit der Note „Nicht genügend“ – begründet.

2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Widerspruch, der sich nur gegen die negative Beurteilung in “Spanisch” richtete. Begründend wird dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die erbrachten Leistungen nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Lehrplanes und der Leistungsbeurteilungsverordnung beurteilt wurden. Die negative Beurteilung in “Mathematik” wurden nicht beanstandet.

3. In der Folge unterbrach die belangte Behörde das Verfahren und ließ den Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zu. Die kommissionelle Prüfung fand am 29. April 2026 am BORG XXXX statt. Die Leistungen des Widerspruchswerbers bei der kommissionellen Prüfung wurden mit „Nicht genügend“ beurteilt.

4. Mit dem hier bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und setzte die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Spanisch“ wird mit der Note „Nicht genügend“ fest. Unter einem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart jeweils mit der Note „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Spanisch“ nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Unterlagen im Akt zur Klärung der Frage, ob die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im schulautonomen Pflichtgegenstand „Spanisch“ zu Recht besteht oder nicht, nicht ausreichten und Fehler in der Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) festgestellt worden seien. Daher sei der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen gewesen, deren Ergebnis gemäß § 71 Abs. 6 SchUG der Entscheidung zugrunde zu legen gewesen sei. Da der Beschwerdeführer nach Ablegung einer kommissionellen Prüfung im schulautonomen Pflichtgegenstand „Spanisch” mit ”Nicht genügend” zu beurteilen gewesen sei und sein Jahreszeugnis somit nach wie vor zwei „Nicht genügend” enthielte, sei der Widerspruch abzuweisen gewesen und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

5. Mit Schriftsatz vom 29.05.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde und monierte Verfahrensmängel, die unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung.

Begründend legte er – wie bereits im Widerspruch – das rechtswidrige Zustandekommen der Beurteilung der negativen Note in “Spanisch” im Schuljahr 2025/2026 dar. Darüber hinaus machte er gravierende Mängel bei der kommissionellen Prüfung geltend, die sich neben der Befangenheit der Prüferin sowohl auf die Angemessenheit der Aufgabenstellung als auch auf eine fehlerhafte Beurteilung stützten.

6. Am 03.06.2026 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

7. Mit hg. Beschluss vom 19.06.2026 wurde das Verfahren unterbrochen und der Beschwerdeführer im schulautonomen Pflichtgegenstand “Spanisch” zu einer kommissionellen Prüfung über den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe der 8. Klasse der Schulart, ORG mit schulautonomer Schwerpunktsetzung im Bereich Fremdsprachen, zugelassen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Voreingenommenheit der Prüferin, die bereits aufgrund des Akteninhalts nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, wurde die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Amtshilfeweg der Bildungsdirektion für Vorarlberg übertragen.

8. Diese fand am 14.07.2026 am Bundesgymnasium XXXX statt. Der Beschwerdeführer wurde dabei mit „Befriedigend“ beurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/2026 die Klasse 8A des Bundes-Oberstufengymnasiums XXXX . Er wurde in den im schulautonomen Pflichtgegenstand “Spanisch” und im Pflichtgegenstand “Mathematik” jeweils mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich inhaltlich nur gegen die Beurteilung im schulautonomen Pflichtgegen-stand “Spanisch”.

Die vorhandenen bzw. von den Parteien vorgelegten Unterlagen reichen insgesamt nicht zur Feststellung aus, ob die auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung im schulautonomen Pflichtgegenstand “Spanisch” unrichtig oder richtig war.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2026 wurde die Bildungsdirektion für Vorarlberg im Amtshilfeweg mit der Durchführung der kommissionellen Prüfung betraut. Am 14.07.2026 fand im schulautonomen Pflichtgegenstand „Spanisch“ eine kommissionelle Prüfung unter dem Vorsitz von SQM (Fachstab AHS) XXXX , in Anwesenheit des Prüfers XXXX und der Beisitzerin XXXX statt. Der Beschwerdeführer wurde mit „Befriedigend“ beurteilt.

Die gänzliche Unbefangenheit der Lehrperson des Beschwerdeführers im Fach „Spanisch“ im Schuljahr 2025/2026 bzw. Prüferin bei der kommissionellen Prüfung am 29.04.2026 am BORG XXXX kann nicht ausgeschlossen werden. Es liegen Umstände vor, die ihre volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellung, dass die Unterlagen insgesamt nicht zur Feststellung ausreichen, ob die auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung im schulautonomen Pflichtgegenstand “Spanisch” unrichtig oder richtig war gründen auf folgenden Erwägungen:

Dass die für das Schuljahr 2025/2026 vorliegenden Unterlagen insgesamt nicht zur Feststellung ausreichen, ob die auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung im schulautonomen Pflichtgegenstand “Spanisch” unrichtig oder richtig war, wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt und kann dies im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers als unstrittig angesehen werden.

Die von der belangten Behörde vorgenommene kommissionelle Prüfung teilt jedoch das Schicksal der Jahresbeurteilung. Dies insbesondere deshalb, weil eine Voreingenommenheit der unterrichtenden Lehrperson, die auch als Prüferin bei der kommissionellen Prüfung herangezogen wurde nicht ausgeschlossen werden kann. Die im Akt inne liegenden Stellungnahmen der Direktorin des BORG XXXX weisen inhaltlich deutlich darauf hin, dass die ursprüngliche Leistungsbeurteilung nicht bloß an einzelnen formalen Mängeln litt, sondern von grundlegenden Zweifeln an der Objektivität, Rechtskonformität und fachlich-pädagogischen Angemessenheit der Beurteilungspraxis getragen war. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Prüferin sei ihm gegenüber nicht unbefangen gewesen, erscheint dieses Vorbringen vor dem Hintergrund dieser Stellungnahmen jedenfalls nicht als bloße Schutzbehauptung. Vielmehr besteht ein objektiv nachvollziehbarer Anhaltspunkt dafür, dass die neuerliche Prüfungssituation durch die vorangegangene Auseinandersetzung belastet war und eine Reaktion der Prüferin auf die erhobene Kritik nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Hinzu kommt, dass der Vorsitz der Prüfungskommission zwar durch einen Schulaufsichtsbeamten wahrgenommen wurde, dieser jedoch fachfremd war. Damit war zwar eine Kontrolle der Schulaufsicht gewährleistet, jedoch vermag dieser Umstand die spezifisch fachbezogenen Zweifel an der Prüfung im Gegenstand “Spanisch” nicht vollständig zu entkräften. Gerade dort, wo die Beurteilung nicht nur allgemeine pädagogische Standards, sondern auch die fachgerechte Einordnung sprachlicher Leistungen, die zutreffende Orientierung am maßgeblichen Referenzrahmen und die konkrete Bewertung fremdsprachlicher Kompetenzen betrifft, kommt der fachlichen Absicherung besonderes Gewicht zu.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich dabei insbesondere auf die mit dem Akt vorgelegte Stellungnahme/Gedächtnisprotokoll der Direktorin des BORG XXXX vom 28.5.2026. Diesem ist Folgendes zu entnehmen [Anmerkungen bzw. Auslassungen des Gerichts in eckiger Klammer]:

“[…]

  1. Allgemeine Bemerkungen:

Ich hatte mit der Lehrperson […] und der beisitzenden Kollegen der § 5 Prüfung, […] im Herbst nach Beschwerden von Eltern, Schülerinnen und Kolleginnen der ersten lebenden Fremdsprachen Französisch und Italienisch ein eingehendes Gespräch, dass die Anforderungen im Unterricht der Abschlussklasse das im Lehrplan vorgesehene NiveauA2 deutlich überschreiten. Das verwendete Buch schließt ab mit A2+ und enthält sämtliche Grammatikkapitel, die im Niveau A2 nicht vorkommen. Zudem fanden wöchentlich schriftliche Vokabelüberprüfungen, viel zu lange Tests, die wiederum keine transparenten Beurteilungskriterien aufwiesen und außerdem keine klare Gewichtung und für die Kompetenzen geeigneten Aufgabenstellungen zwischen den Kompetenzen Lesen/Hören/Schreiben und SIK enthielten. Beide Damen zeigten sich uneinsichtig.

Beim Pädagogischen Nachmittag im Jänner 2026 hat [ein] eingeladener Jurist der Schulrechtsabteilung [der Bildungsdirektion für Tirol] deutlich darauf aufmerksam gemacht, dass gemeinsame schriftliche Überprüfungen neben der schon mehr wie ausgeschöpften Testzeit gesetzlich untersagt sind.

  1. Entwicklung im Jahr 2025126:

Bereits im Herbst zeigte [der Beschwerdeführer] Besorgnis, dass trotz Einsatz und positiven ,,Vokabelchecks" aber negativen Tests, wobei bei den letzteren sowohl die Gewichtung als auch die Punktevergabe nicht richtig und transparent sowie die Aufgabenstellung zu ausführlich für die offiziell gesetzlich vorgesehene Zeit waren. Details dazu habe ich bereits in der [ebenfalls im Akt befindlichen] Stellungnahme zum Widerspruch erläutert.

Vermittelnde Gespräche mit der Lehrperson haben nichts gebracht. Ich habe ihr auch gesagt, dass sie ärgerliche Situationen aus der Vergangenheit nicht in die objektive Beurteilung der Spanischkenntnisse hineinfließen lassen kann, worauf die Antwort war: ,,Entgegenkommen werde ich ihm sicher nicht". Darauf habe ich erwidert, dass ich eine faire und gesetzlich konforme Beurteilung verlange und nochmals auf das Niveau A2 hingewiesen. Da für [den Beschwerdeführer] die Situation sich weiterhin verschlechterte, hat er sich zusammen mit seiner Mutter an den Leiter der Schulrechtsabteilung, […] gewandt. Es kam zu einem vermittelnden Gespräch in der Schule mit der Lehrperson, der Mutter, [dem Leiter der Schulrechtsabteilung] und seiner Mitarbeiterin, […] und einer Vertreterin der [Personalvertretung] und mir. lm Vorfeld hatte der Fachausschuss versucht, bei der Schulrechtsabteilung meine Anwesenheit bei dieser Besprechung in Frage zu stellen. [Der Leiter der Schulrechtsabteilung] hat in sehr wohlwollender Weise das Gespräch mit der Lehrperson gesucht, ihre Sichtweise gehört und zu ihrer Benotung Fragen gestellt und die allgemeinen gesetzlichen Rahmenbedingungen der LBVO erklärt. Die Lehrperson hat auf eine § 5 Prüfung bestanden und es wurde deutlich gesagt, dass hierbei der Stoff eingeschränkt werden musste und dem Schüler zur Kenntnis gebracht werden sollte. [die Mutter des Beschwerdeführers] hat zugleich gesagt, dass – sollte diese Prüfung negativ ausfallen – [der Beschwerdeführer] einen Widerspruch einbringen werde. Ich habe gesagt, dass ich als Zeugin diese Prüfung mitverfolgen werde, worauf ich zynisch gefragt wurde "ob ich denn auch schon kompetent in Spanisch sei". Abermals versuchte der Fachausschuss meine Teilnahme zu verhindern. Ich war bei dieser Prüfung offensichtlich nicht willkommen, bekam keinen Aufgabenzettel, wurde weit weg platziert. Dennoch habe ich meine Beobachtungen in meiner Stellungnahme bereits festgehalten.

Nach der negativen Prüfung kam es zum Widerspruch und in Folge bei der kommissionellen Prüfung wurde meine Teilnahme aufgrund der Intervention des Fachausschusses untersagt. Das ist NICHT die übliche Vorgehensweise, zumal in so einem Fall normalerweise eine andere Prüferin und eine andere Beisitzerin bestimmt werden. Es obliegt nicht der Personalvertretung, sich in Schulrechtsangelegenheiten einzumischen, da in keinster Weise dienstrechtlich etwas gegen die Lehrperson vorlag. Die Schulleitung teilt den Zeitplan und die Prüfer- und Beisitzerinnen ein. Hier hatte ich ein anderes Team vorgesehen, da beide Damen das Niveau A2 nicht richtig einschätzen. So hat die Prüfung stattgefunden mit den gleichen befangenen Prüfer- und Beisitzerinnen und mit als Vorsitzenden den Abteilungsleiter der Region Mitte, […], der kein ausgebildeter Fremdsprachenlehrer ist (Mathematik/BeSp).

Als letzten Punkt möchte ich lediglich anmerken, dass bei der kommissionellen Prüfung ausgerechnet thematisch ein Schwerpunkt ausgewählt wurde, der als einziger bei der auf mehrmaliger und dringlicher Nachfrage der Stoffbekanngabe für die § 5-Prüfung ausgenommen wurde.

  1. Fazit:

Zusammenfassend möchte ich sagen, dass aus meiner Sicht eine objektive und rechtskonforme Beurteilung niemals gegeben war. Auch während des Schuljahres wurde durch die in der Lerngruppe nicht vergleichbare Beurteilung und die fehlerhafte Gewichtung ein falsches Bild gewonnen. Aufgrund des unprofessionellen pädagogischen und subjektiven Verhaltens der Lehrperson und ihre mangelnde Vertrautheit des GERS Niveaus A2 ist die Beurteilung nicht valide.”

Für das Bundesverwaltungsgericht folgt daraus, dass die vorliegenden Unterlagen weiterhin nicht ausreichen, um verlässlich beurteilen zu können, ob die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung im schulautonomen Gegenstand „Spanisch“ richtig oder unrichtig war. Die kommissionelle Prüfung hat die bestehenden Zweifel nicht beseitigt, sondern lässt diese unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände fortbestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1.1. Anzuwendende Rechtslage

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG, hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 1 SchUG darf ein Schüler […] in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist[…].

Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß § 71 Abs. 5 SchUG gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

§ 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF lautet auszugsweise:

„Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung

§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.

(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.

(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.

[…]

(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.

(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.

(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.

[…]“

§ 4 LBVO lautet:

„Mitarbeit der Schüler im Unterricht

§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

a)

in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,

b)

Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c)

Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d)

Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e)

Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.

(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.“

Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand […] […], in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 LBVO umfassen schriftliche Überprüfungen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:

a) Tests,

b) Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.

Gemäß § 8 Abs. 1 LBVO darf die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 15 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 20 Minuten, ansonsten 25 Minuten nicht überschreiten.

Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.

Gemäß § 20 LBVO hat der Lehrer den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

3.1.2. Höchstgerichtliche Rechtsprechung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe für viele VwGH vom 16.12.1996, 96/10/0095).

Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).

Die Umstände, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit einer Entscheidung über das Aufsteigen ohne Einfluss, mögen sie auch im schulischen Bereich liegen, insbesondere auf eine Verletzung des § 17 SchUG durch den Lehrer zurückgehen. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass in solchen Fällen von fingierten erzielbaren Leistungen auszugehen und über das Aufsteigen des Schülers positiv zu entscheiden wäre (siehe VwGH vom 09.03.1981, 3420/80).

Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).

Ist eine Leistungsfeststellung aufgrund einer fehlerhaft durchgeführten Prüfung nicht eindeutig verwertbar, kann daraus nicht automatisch auf die Unrichtigkeit bzw. Richtigkeit der Jahresbeurteilung geschlossen werden. In einem solchen Fall ist die Behörde vielmehr verpflichtet, das Verfahren zu unterbrechen und eine kommissionelle Prüfung anzuordnen (vgl. VwGH vom 09.02.1989, 88/10/0181).

Eine kommissionelle Prüfung ist dann anzusetzen, wenn die der Behörde vorliegenden Unterlagen eine sichere Einschätzung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer negativen Jahresbeurteilung nicht zulassen. Ein solcher Sachverhalt ist etwa bei massiver Verletzung der für eine mündliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO vorgesehenen Prüfungszeit gegeben (siehe Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 17 zu § 71 SchUG, S. 732).

Es ist von der objektiv erkennbaren Absicht des Gesetzgebers auszugehen, dass er in den Fällen einer "Unterbrechung" des Verfahrens iS des § 71 Abs 4 SchUG die Aufnahme und Verwertung weiterer Beweise habe ausschließen wollen (siehe VwGH vom 10.06.1985, 84/10/0272).

Wurde eine kommissionelle Prüfung nach § 71 Abs. 4 SchUG 1986 angesetzt, so ist entsprechend § 71 Abs. 6 SchUG 1986 der Beurteilung ausschließlich die auf Grund der kommissionellen Prüfung über die Kenntnisse des Schülers gewonnene Anschauung zu Grunde zu legen (siehe VwGH vom 13.03.2023, RA 2022/10/0015).

Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 71 Abs. 4 SchUG kann auch einem Vorbringen über die Voreingenommenheit von Lehrern Bedeutung insofern zukommen, als den Unterlagen, die durch den erhärteten Verdacht der Voreingenommenheit belastet wären, die Eignung iSd § 71 Abs. 4 SchUG fehlt, für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung auszureichen (siehe VwGH vom 06.05.1996, 95/10/0086).

Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (siehe VwGH vom 23.02.2026, Ra 2025/09/0076).

3.1.3. Für den Gegenständlichen Fall bedeutet das:

Im gegenständlichen Fall hat bereits die belangte Behörde festgestellt, dass die durchgeführten Leistungsfeststellungen, die in die Mitarbeitsnote eingeflossen sind, nicht den Anforderungen der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF, entsprachen. Ebenso hat die belangte Behörde festgestellt, dass die am 16.04.2026 durchgeführte mündliche Prüfung weder hinsichtlich des Umfangs der Aufgabenstellung noch hinsichtlich der Themenstellung den Anforderungen an eine mündliche Prüfung im Sinne des § 5 LBVO entsprach.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zwar zutreffend erkannt, dass die vorhandenen Unterlagen keine tragfähige Grundlage für eine abschließende Beurteilung der Richtigkeit der negativen Jahresbeurteilung bildeten, weshalb sie das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG unterbrochen und eine kommissionelle Prüfung durchgeführt hat. Sie hat jedoch übersehen, dass eine solche kommissionelle Prüfung nicht geeignet war, die bestehenden Zweifel auszuräumen.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Voreingenommenheit der Prüferin, die bereits aufgrund des Akteninhalts nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen gemäß § 71 Abs. 5 Z 2 letzter Halbsatz andere Lehrkräfte mit der Durchführung der kommissionellen Prüfung zu betrauen, um jeden Anschein einer Befangenheit auszuschließen (vgl. VwGH 15.02.1999, 98/10/0377).

Nachdem die belangte Behörde eine Lehrperson als Prüferin bestellt hat, bei der sich den Unterlagen nach ein erhärteter Verdacht der Voreingenommenheit ergibt und der daher die Eignung iSd § 71 Abs. 4 SchUG fehlt, reichen auch nach Durchführung der kommissionellen Prüfung durch die belangte Behörde die vorliegenden Unterlagen für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung nicht aus, und lassen eine sichere Einschätzung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der negativen Jahresbeurteilung weiterhin nicht zu.

Die Durchführung einer neuerlichen kommissionellen Prüfung im schulautonomen Pflichtgegenstand „Spanisch wurde daher im Amtshilfeweg der Bildungsdirektion für Vorarlberg übertragen, um jeden Anschein einer allfälligen Befangenheit hintanzuhalten.

Der Beschwerdeführer trat am 14.07.2026 zu dieser kommissionellen Prüfung an und wurde, wie oben festgestellt,“ mit „Befriedigend“ beurteilt. Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist diese Beurteilung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer ist gemäß § 23 Abs. 1 SchUG zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand „Mathematik“ berechtigt.

3.1.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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