Bundesverwaltungsgericht W182 2323738-1

W182 2323738-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2026

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK erteilt Auslandsaufenthalt Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Voraussetzungen

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W182 2323738-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W182.2323738.1.00

Spruch

W182 2323738-1/13EW182 2323747-1/11EW182 2323918-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2025, Zl. 1197780303-250150907, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis II. des angefochtenen Bescheides werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids die Wortfolge „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13“ durch die Wortfolge „Art. 13 der Verordnung (EU) 2024/1347, Statusverordnung, iVm § 75 Abs. 32“ und im Spruchpunkt II. die Wortfolge „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13“ durch die Wortfolge „Art. 18 Statusverordnung iVm § 75 Abs. 32“ ersetzt wird.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid ab Spruchpunkt III. behoben, und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 54a Abs. 1 iVm § 75 Abs. 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.

II.)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Mongolei, beide vertreten durch den Verein SUARA, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2025, Zlen. ad 1.) 1197780706-250506935, und ad 2.) 1197783904/230771486, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide die Wortfolge „§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13“ durch die Wortfolge „Art. 13 der Verordnung (EU) 2024/1347, Statusverordnung, iVm § 75 Abs. 32“ und im Spruchpunkt II. die Wortfolge „§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13“ durch die Wortfolge „Art. 18 Statusverordnung iVm § 75 Abs. 32“ sowie im Spruchpunkt III. die Wortfolge „besonderer Schutz gemäß“ durch die Wortfolge „nach § 54a oder“ ersetzt wird.

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die bekämpften Bescheide ab Spruchpunkt IV. behoben und eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026, iVm § 58 Abs. 8 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt.

XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026, iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idgF, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026, iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Mongolei. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und der minderjährige Drittbeschwerdeführer (BF3) ist ihr gemeinsamer Sohn.

Die BF stellten am 19.04.2023 erstmals im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.09.2023 wurden diese Anträge, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei . Zuvor hatte Frankreich im Rahmen der vom BFA eingeleiteten Konsultationskorrespondenz mit Schreiben vom 28.06.2023 einer Wiederaufnahme der BF zugestimmt.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2024, Zlen. W232 2279111-1/5E, W232 2279112-1/5E und W232 2279113-1/5E, als unbegründet abgewiesen.

2. Der BF1 wurde am 06.08.2024 im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Paris/Frankreich verbracht. Die BF2 hat im November 2023 das Bundesgebiet verlassen. Der BF3 ist im Bundesgebiet verblieben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2024 wurde die Obsorge für den minderjährigen BF3 auf seine volljährige, in Österreich aufhältige Schwester XXXX übertragen.

3. Nachdem der BF1 wieder illegal ins Bundesgebiet eingereist ist, stellte er am 28.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.01.2025 fand seine niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, die Mongolei wegen seiner gesundheitlichen Probleme verlassen zu haben. Er leide unter anderem an XXXX und benötige medizinische Behandlung in Österreich.

Nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet stellte die BF2 hier am 10.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Ehemann sei schwer krank und könne in der Mongolei nicht ausreichend behandelt werden. Eigene Fluchtgründe machte sie nicht geltend.

Am 17.06.2025 wurden der BF1, die BF2 und ihre Tochter XXXX als gesetzliche Vertreterin für den BF3 jeweils vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der BF1 brachte dabei insbesondere seine Erkrankungen sowie seine laufenden bzw. erforderlichen medizinischen Behandlungen vor. Die BF2 gab an, selbst keine eigenen Fluchtgründe zu haben und sich hinsichtlich der Gründe auf die gesundheitliche Situation ihres Ehemannes zu beziehen. Die Schwester des BF3 brachte für diesen im Wesentlichen vor, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern wegen der gesundheitlichen Situation seines Vaters ausgereist sei. Weiters wurde auf seine schulische Situation, seine Betreuung durch seine Schwester und seine fehlende nähere Anbindung an die Mongolei hingewiesen.

4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung in der Mongolei glaubhaft gemacht hätten. Hinsichtlich des BF1 ging das Bundesamt davon aus, dass seine gesundheitlichen Beschwerden keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in die Mongolei begründen würden. Die BF2 und der BF3 hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Eine besondere Integrationsverfestigung im Bundesgebiet sowie eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidungen wurden vom Bundesamt verneint.

5. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 23.10.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF1 an multiplen schweren Erkrankungen, insbesondere an XXXX leide. Die notwendige Behandlung sei in der Mongolei nicht bzw. nicht in ausreichendem Maß verfügbar oder zugänglich. Die BF2 und der minderjährige BF3 hätten den BF1 aus Sorge um dessen Leben begleitet. Beantragt wurde insbesondere die Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. der Ausspruch der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Am 27.05.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF, ihre Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die mongolische Sprache teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes ist entschuldigt nicht erschienen. Die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF1, der BF2 und des minderjährigen BF3, durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die BF legten u. a. medizinische Unterlagen betreffend den BF1, Nachweise über Dienstleistungschecks betreffend den BF1 und die BF2, eine Schulnachricht des BF3 sowie eine Mitteilung über dessen Aufnahme in die Höhere Technische Lehranstalt (HTL) für das Schuljahr 2026/27 vor.

Der BF1 brachte in der Verhandlung im Wesentlichen vor, aus Ulaanbaatar zu stammen, an mehreren chronischen Erkrankungen zu leiden und unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle zu stehen. Die BF2 gab insbesondere an, den BF1 wegen seiner gesundheitlichen Situation im Alltag zu unterstützen. Zum minderjährigen BF3 brachte sie vor, dieser könne Mongolisch weder lesen noch schreiben und hätte bei einer Rückkehr erhebliche schulische Schwierigkeiten.

Der minderjährige BF3 wurde in der mündlichen Verhandlung ebenfalls befragt. Er gab zusammengefasst an, in Österreich in die Schule zu gehen und künftig eine HTL besuchen zu werden. Er wolle Elektronik-Ingenieur werden. Er verstehe Mongolisch nur eingeschränkt, habe sich seit 2018 nicht mehr in der Mongolei aufgehalten und habe dort auch keine Freunde mehr. Bei einer Rückkehr würde er vor allem sprachliche und schulische Schwierigkeiten haben. Die Befragung des BF3 konnte ohne Probleme auf Deutsch durchgeführt werden.

In der mündlichen Verhandlung wurden den BF die der Entscheidung zugrunde zu legenden Länderinformationen zur Mongolei zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Die BF verwiesen im Übrigen auf ihr bisheriges Vorbringen und wiederholten den Antrag auf Stattgabe der Beschwerden. Das Bundesamt beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerden.

7. In weiterer Folge holte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.06.2026 zu der medizinischen Versorgungssituation hinsichtlich der Erkrankungen des BF1 in der Mongolei ein. Dieser Anfragebeantwortung lagen insbesondere Recherchen über EUAA MedCOI betreffend die Verfügbarkeit von Behandlungen, Untersuchungen und Medikamenten in der Mongolei zugrunde.

Mit Parteiengehör vom 18.06.2026 wurden den BF die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.06.2026 sowie die zugrunde liegenden EUAA MedCOI-Berichte vom 21.04.2026 bzw. 24.04.2026 zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde den BF Gelegenheit gegeben, auch zur seit 12.06.2026 geltenden neuen Rechtslage, insbesondere zur Anwendung der Statusverordnung sowie des AsylG 2005 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 25.06.2026 erstatteten die BF eine diesbezügliche Stellungnahme. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, dass die eingeholte Anfragebeantwortung zwar von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit einzelner Behandlungen und Medikamente in der Mongolei ausgehe, jedoch die tatsächliche und wirtschaftliche Zugänglichkeit der notwendigen medizinischen Versorgung für den BF1 nicht gewährleistet sei. Verwiesen wurde insbesondere auf hohe Selbstbehalte, bürokratische Hürden, Verzögerungen bei Rückerstattungen, Quotenlimits bei Apotheken, Wartezeiten und faktische Out-of-Pocket-Zahlungen. Dazu wurde ein entsprechender Artikel der mongolischen UB-Post: „State health insurance fails, private coverage is in ‘grip’“ vom 01.05.2026 zitiert. Erschwerend komme hinzu, dass der BF1 laut der Diagnoseberichte medikamentös auf die Präparate XXXX und die Kombination XXXX bzw. das Medikament XXXX eingestellt sei, welche in der Mongolei erwiesenermaßen überhaupt nicht verfügbar seien. Die Substitution auf alternative Präparate liege zwar im Ermessen lokaler Ärzte, berge jedoch aus Sicht des BF1 das hohe Risiko von Komplikationen bei der Neueinstellung von drei hochgradig chronischen Erkrankungen gleichzeitig. Auch hierfür wären mehrfache Facharztkonsultationen und Bluttests (wie XXXX ) notwendig, bei denen ebenfalls – abseits der Basisversorgung – hohe Zuzahlungen anfallen würden. Aufgrund der dem BF1 aus Kostengründen faktisch nicht zugänglichen medizinischen Versorgung sei ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a AsylG 2005 zu erteilen. Hinsichtlich der BF2 und des minderjährigen BF3 wurde vorgebracht, dass § 54a AsylG 2005 keine Möglichkeit der Familienzusammenführung vorsehe, weshalb Rückkehrentscheidungen gegen diese mit Blick auf Art. 8 EMRK, das Kindeswohl, die familiäre Betreuungssituation sowie die schulische Integration des BF3 auf Dauer unzulässig seien und ihnen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der BF

Die BF sind Staatsangehörige der Mongolei. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet. Der BF3 ist ihr gemeinsamer XXXX -jähriger Sohn. Die Identitäten der BF stehen fest.

Die BF stammen aus Ulaanbaatar. Der BF1 besuchte in der Mongolei die Schule und war dort als Elektriker sowie Taxilenker erwerbstätig. Die BF2 absolvierte in der Mongolei eine Mittelschulausbildung und war als gelernte Köchin tätig.

In der Mongolei leben noch der pensionierte, über 80-jährige Vater des BF1 und eine ebenfalls ältere Tante, die zusammen am Land, weit von der Hauptstadt entfernt, wohnen. Die BF2 hat keine Familienangehörigen oder nahe Verwandten mehr im Herkunftsland.

1.2. Zu den Fluchtgründen der BF

Der BF1 brachte keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung vor. Sein Vorbringen bezog sich im Wesentlichen auf seine gesundheitliche Situation und Versorgungslage.

Die BF2 machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Sie bezog sich auf die gesundheitliche Situation des BF1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

Für den BF3 wurden ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Seine Antragstellung steht im Zusammenhang mit dem Familienverband und der gesundheitlichen Situation des BF1.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in der Mongolei einer aktuellen, individuell gegen sie gerichteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

1.3. Zur gesundheitlichen Situation der BF

Der BF1 leidet an multiplen chronischen Erkrankungen. Bei ihm bestehen insbesondere eine fortgeschrittene chronische XXXX . Der BF1 ist XXXX . Beim BF1 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 % festgestellt. Seine XXXX erschwert ihm XXXX erheblich und macht ihn insbesondere bei organisatorischen, medizinischen und behördlichen Angelegenheiten auf Unterstützung durch Familienangehörige angewiesen.

Der BF1 benötigt dauerhaft medikamentöse Behandlung sowie regelmäßige fachärztliche Kontrollen. Die Medikation des BF1 umfassen die Medikamente XXXX .

Die BF2 ist gesund und arbeitsfähig. Der BF3 ist mit Ausnahme einer andauernden Zahnbehandlung (Kieferoperation, Zahnspange) gesund.

1.4. Zur Rückkehrsituation der BF in der Mongolei sowie der dortigen medizinischen Versorgung des BF1:

In der Mongolei besteht keine allgemeine Sicherheitslage, aufgrund derer jede zurückkehrende Person allein durch ihre Anwesenheit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Diesbezüglich wurde – außer im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung des BF1 – von den BF auch keine individuelle Gefährdung dargetan.

Hinsichtlich der medizinischen Versorgung des BF1 in der Mongolei wird auf die nachfolgenden Länderfeststellungen unter Punkt II.1.7. verwiesen.

Die BF verfügen bei einer gemeinsamem Rückkehr in der Mongolei kaum über familiäre oder verwandtschaftliche Unterstützung. Aufgrund seiner chronischen Mehrfacherkrankung, seiner hochgradigen XXXX sowie seines dauerhaften Behandlungsbedarfs erweist sich die Arbeitsfähigkeit des BF1 nachweislich als erheblich eingeschränkt.

1.5. Zur Einreise und zur Aufenthaltsdauer der BF in Österreich

Die BF haben im August 2018 die Mongolei verlassen und sich in weiterer Folge als Asylwerber in Frankreich aufgehalten. Im Jänner 2023 sind sie illegal nach Österreich gereist, wo sich zu diesem Zeitpunkt bereits zwei volljährige Töchter bzw. Schwestern der BF aufhielten. Der BF3 ist seither in Österreich verblieben. Die übrigen BF haben sich noch im Jänner 2023 zwischenzeitig für etwa drei Monate in die Mongolei begeben und sind im April 2023 wieder illegal nach Österreich eingereist. Der BF1 und die BF3 sind im November 2023 illegal nach Deutschland gefahren, wobei der BF1 im April 2024 nach Österreich zurückgekehrt ist und im August 2024 nach Frankreich abgeschoben wurde. Der BF1 ist noch im gleichen Monat wieder illegal nach Österreich zurückgekehrt und seither hier verblieben. Die BF2 ist etwa im März 2025 wieder nach Österreich eingereist und seither hier aufhältig.

1.6. Zur Situation der BF in Österreich

Die BF halten sich aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich auf.

Sie leben im Bundesgebiet gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter bzw. Schwester XXXX , in einem gemeinsamen Haushalt. Die Obsorge für den BF3 wurde nach der (vorübergehenden) Abwesenheit des BF1 und der BF2 mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2024 auf die genannte Schwester übertragen. Letztere hält sich seit Mai 2022 legal – zuletzt aufgrund eines Aufenthaltstitels Schülerin, wobei rechtzeitig ein Verlängerungsantrag gestellt wurde – im Bundesgebiet auf.

Im Bundesgebiet lebt seit 2017 eine weitere volljährige, verheiratete Tochter bzw. Schwester der BF, XXXX , mit ihrem Gatten und drei gemeinsamen, minderjährigen Kindern. Seit April 2025 besteht gegen sie ein rechtskräftiges Einreiseverbot.

Der BF1 und die BF2 beziehen derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Sie sind im Rahmen von Reinigungsarbeiten, die über Dienstleistungsschecks verrechnet werden, geringfügig erwerbstätig. Der BF1 verfügt nach Selbsteinschätzung Deutschkenntnisse auf etwa Niveau A1 und die BF2 auf etwa Niveau A2. Der BF1 konnte bislang keine erfolgreich abgeschlossene Deutschprüfung nachweisen, die BF2 ein bestandene Prüfung ÖSD Zertifikat A1.

Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.

Die BF engagieren sich in Österreich nicht gemeinnützig.

Der BF3 besucht in Österreich seit Jänner 2023 die Schule, davor hat er ein halbes Jahr in der Mongolei und viereinhalb Jahre in Frankreich die Schule besucht. Er wurde für das Schuljahr 2026/27 an der Höheren Technischen Lehranstalt XXXX aufgenommen und möchte eine technische Ausbildung absolvieren.

Der BF3 spricht Deutsch und konnte in der mündlichen Verhandlung ohne Probleme auf Deutsch befragt werden. Seine mongolischen Sprachkenntnisse sind eingeschränkt; er kann Mongolisch nicht ausreichend lesen und schreiben.

Er verfügt in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und ist hier sozial integriert. In der Mongolei verfügt er über keine altersentsprechenden sozialen Bindungen mehr.

1.7. Zur Situation im Herkunftsstaat

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Mongolei, Gesamtaktualisierung am 02.01.2024, auszugsweise wiedergegeben:

[…]

Politische Lage

Der bevölkerungsarme (3,2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), ethnisch weitgehend homogene (94 % Mongolen) Flächenstaat Mongolei (1,565 Millionen km2) hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt (AA 1.11.2023).

Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).

Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vgl. ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).

Nach der 2019 geänderten Verfassung von 1992 ist der Präsident das Staatsoberhaupt und wird direkt für eine einzige sechsjährige Amtszeit gewählt (FH 2023).

Die Mitglieder des 76 Sitze zählenden Parlaments, des Staatlichen Großen Hural, werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden bei den Wahlen im Juni 2020 in Mehrpersonenwahlkreisen gewählt, wobei 48 Abgeordnete mit einfacher Mehrheit und 28 Abgeordnete nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Die MPP erhielt 62 Sitze, während die DP 11 Sitze gewann. Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei, die Nationale Arbeiterpartei (HUN) und ein Unabhängiger erhielten jeweils einen Sitz. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,7 % (FH 2023).

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte ein kleines Team internationaler Beobachter zu den Präsidentschaftswahlen. Die Beobachter kamen zum Schluss, dass die Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, stellten jedoch fest, dass eine offensichtliche Ungleichheit der Ressourcen und die Beteiligung von Staatsbeamten am Wahlkampf die Vorteile der Regierungspartei vergrößerten (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.11.2023): Mongolei: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 14.12.2023

-FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 19.12.2023

-ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023

-USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023

Sicherheitslage

Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).

Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023).

Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023).

Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023

-EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.12.2023): Reisehinweise für die Mongolei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mongolei/reisehinweise-fuerdiemongolei.html, Zugriff 14.12.2023

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.9.2023): Mongolei: Reisen und vor Ort, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/mongolei-reisen, Zugriff 19.12.2023

Grundversorgung und Wirtschaft

Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes (ÖB 3.2023).

Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).

Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen). Diese bestehen fast ausschließlich aus traditionellen Jurten und verfügen nicht über die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Elektrizität, Kanalisation, Wasserleitungen, sanitäre Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Landflucht ist seit mehreren Jahren ein konstantes Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023).

Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Qualifikationen, die Abhängigkeit von saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022).

Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und Bezirken und die Arbeitsämter setzen die staatliche Beschäftigungspolitik um. Private Arbeitsvermittler (hauptsächlich in der Hauptstadt) bieten Dienstleistungen zur Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022).

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022).

Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3.998 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (laenderdaten.info, index, ohne Datum).

Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2023 um 31 % auf 550.000 MNT pro Monat (ca. 146,44 EUR) angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei ca. 10 % den Mindestlohn. Der monatliche Durchschnittslohn in der Mongolei beträgt 1,3 Mio. MNT (ca. 346,20 EUR) (ÖB 3.2023).

Die Verfassung verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, es sei denn, sie sind Teil einer gesetzlich verhängten Strafe. Das Strafgesetzbuch sieht für Verstöße gegen die Zwangsarbeit eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Kontrollen waren unzureichend, und die Inspektoren führten keine unangekündigten Inspektionen durch und setzten das Gesetz im informellen Sektor nicht durch (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund der nationalen Herkunft, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder des Familienstands, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Vermögens, der Religion, der Weltanschauung, der Bildung oder des medizinischen Status. Es verbietet Arbeitgebern auch, die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu verweigern, sieht jedoch weitreichende Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023

-IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023

-laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Index, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/index.php, Zugriff 7.12.2023

-laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Wirtschaft, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/wirtschaft.php, Zugriff 12.12.2023

-ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023

-USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 19.12.2023

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Mongolei, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-mongolei.pdf, Zugriff 28.12.2023

Sozialbeihilfen

Die Sozialfürsorge in der Mongolei besteht aus Transferleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung armer und gefährdeter Gruppen wie ältere Menschen, Waisen und Menschen mit Behinderungen. In der Mongolei gibt es 72 Sozialfürsorgeprogramme, eingeteilt in verschiedene Kategorien (IOM 7.2022). Die Sozialrenten und Sozialbeihilfen werden monatlich gezahlt (IOM 7.2022).

In der Mongolei erhält jeder ältere Mensch eine Rente. Das mongolische Altersrentensystem umfasst sowohl ein Sozialversicherungs- als auch ein Sozialhilfe-Rentensystem. In der Mongolei gibt es zwei parallele beitragsabhängige Rentensysteme. ein leistungsorientiertes Rentensystem (DB) für die vor 1960 Geborenen und ein fiktives beitragsorientiertes System (NDC) für die nach 1960 Geborenen. Sowohl für das DB- als auch für das NDC-System liegt das Rentenalter bei 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer (IOM 7.2022). Neben den Altersleistungen aus dem beitragsabhängigen (obligatorischen und freiwilligen) Rentenfonds führt das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz (MLSP) auch ein beitragsunabhängiges Sozialrentensystem für Frauen über 55 und Männer über 60 ein, die keine Beiträge geleistet haben oder nicht die erforderlichen Qualifikationsjahre für den Zugang zur beitragsabhängigen Rente aufweisen (IOM 7.2022).

Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB 3.2023).Quellen:

-IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023

-ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023

Medizinische Versorgung

Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022).

Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022).

Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023).

Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022).

Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentebeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022).

Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022).

Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).

Aufgrund einer MedCOI Recherche sind folgende Konsultationen von Fachärzten und Behandlungen in der Mongolei verfügbar:

stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Hepatologen,

stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Facharzt für Innere Medizin (Internisten),

ambulante Behandlung und Nachsorge durch den Hausarzt; z. B. Hausarzt, Allgemeinmediziner.

chronische Lebererkrankung; Hepatits:

Laboruntersuchung Leber: Fibrotest; inkl. 6 Serummarker: Alpha-2-Makroglobulin, Haptoglobin, Apolipoprotein A1, Gamma-GT, Gesamtbilirubin, ALAT,

Diagnostischer Test: Transiente Elastographie: Test auf Leberfibrose (z. B. Fibroscan),

Laboruntersuchung: HDV-DNA-Test bei Hepatitis D,

Laboruntersuchung: Leberwerte (PT, Albumin, Bilirubin, Transaminasen: ASAT (= SGOT), ALAT (= SGPT) usw.),

Laboruntersuchung: HBV-DNA-Test bei Hepatitis B,

Laboruntersuchung: Hepatitis-B-Antigene: HBsAg, HbeAg.

Diabetes:

Laboruntersuchung: Blutzucker (inkl.: HbA1C/glyk.Hb),

Medizinprodukte Innere Medizin: Blutzucker-Selbstteststreifen zur Verwendung durch den Patienten,

Medizinprodukte Innere Medizin: Blutzuckermessgerät zur Selbstanwendung durch den Patienten.

arterielle Hypertonie (Bluthochdruck):

Bildgebende Diagnostik: EKG (Elektrokardiogramm; Kardiologie) (AVA 20522).

Die angefragten Wirkstoffe XXXX (MedCOI 23.4.2026, MedCOI 10.6.2026).

Die Substitution von Medikamenten liegt im alleinigen Ermessen des behandelnden Arztes.

Das Programm „Gesunde Leber“

Die mongolische Regierung hat eine Reihe von Initiativen im Bereich der öffentlichen Gesundheit ins Leben gerufen, die darauf abzielen, die Übertragung von Virushepatitis einzudämmen und die Häufigkeit von Lebererkrankungen zu senken. Darunter ist das „Programm Gesunde Leber“ eine staatlich finanzierte Initiative im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die darauf abzielt, die Bedrohung durch Virushepatitis im Land zu beseitigen. Es umfasst die Vorsorgeuntersuchung, Diagnose und langfristige antivirale Überwachung/Behandlung von Infektionen mit dem Hepatitis-B-Virus (HBV), dem Hepatitis-C-Virus (HCV) und dem Hepatitis-D-Virus (HDV) sowie damit verbundener chronischer Lebererkrankungen im Frühstadium und Leberzirrhose.

Im Rahmen dieses Programms werden versicherten Bürgern erste Schnelltests in Primärversorgungszentren kostenlos angeboten. Spezialisierte diagnostische Verfahren – wie die Quantifizierung der HBV/HCV-Viruslast und die Fibroscan-Überwachung – werden in öffentlichen Einrichtungen nach Überweisung durch einen Facharzt stark subventioniert oder vollständig übernommen, während bestimmte antivirale Medikamente der ersten Wahl, wie Tenofovir, von der höchsten ambulanten Erstattungsquote von 70 % profitieren (ACC 8424).

Kosten für Arzneimittel

In der Mongolei werden Arzneimittel über private Apotheken abgegeben, da öffentliche Gesundheitseinrichtungen den Patienten in der Regel keine ambulanten Medikamente direkt zur Verfügung stellen. Patienten können sich entweder von einer öffentlichen oder einer privaten Gesundheitseinrichtung ein Rezept ausstellen lassen und das verschriebene Arzneimittel zu einem ermäßigten Preis in privaten Apotheken erwerben, die einen Vertrag mit dem Nationalen Krankenversicherungssystem (NHI) haben. Das NHI erstattet den Restbetrag direkt an die Apotheke.

Die Höhe der Erstattung hängt von der Einstufung des Arzneimittels in der nationalen Liste der unentbehrlichen Arzneimittel (EML) ab. Gemäß den mongolischen Krankenversicherungsvorschriften für 2025/2026 werden Arzneimittel auf der EML je nach der zu behandelnden Erkrankung (z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes oder Infektionskrankheiten usw.) in verschiedene Kategorien eingeteilt. Arzneimittel in den Kategorien mit hoher Priorität können zu 70 % erstattet werden, während andere zu Sätzen zwischen 30 % und 50 % erstattet werden. Arzneimittel, die nicht in der EML aufgeführt sind, werden nicht erstattet, was bedeutet, dass die Patienten die gesamten Kosten selbst tragen müssen (ACC 8424).

Behandlungskosten

Bei stationären Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern werden die während des Krankenhausaufenthalts benötigten unentbehrlichen Arzneimittel im Rahmen des staatlichen DRG-Finanzierungssystems (Diagnosis-Related Group) vollständig übernommen, ohne dass dem Patienten zusätzliche Kosten entstehen.

Was zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Behandlungen betrifft, wie z. B. Verwaltungs- oder Krankenhausaufenthaltsgebühren, fallen keine separaten Verwaltungs- oder Anmeldegebühren an; alle medizinischen Leistungen, die Pflege und grundlegende Untersuchungen sind im Krankenhauspaket enthalten. Die Krankenhausaufnahmegebühren sind in den folgenden Tabellen aufgeführt. Die Preise und der Leistungsumfang öffentlicher Einrichtungen gelten auch für bestimmte private Einrichtungen, die einen Vertrag mit der NHI abgeschlossen haben, wie in der Spalte „Erstattung“ unten angegeben (StaDok 12.6.2026)).

Staatliches Krankenversicherungssystem:

Das obligatorische nationale Krankenversicherungssystem (NHI) deckt alle Bürger der Mongolei ab. Es gibt keine spezifischen gesundheitlichen oder medizinischen Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung; die Betroffenen müssen lediglich aktiv im System registriert sein und ihre Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Der von MedCOI beauftragte Experte MN1 stellt fest, dass das System in der Praxis sehr bürokratisch ist, sodass selbst anspruchsberechtigte Patienten häufig Verzögerungen hinnehmen müssen oder keine Erstattungen erhalten. Während die Regelung auf dem Papier einfach erscheint, sehen sich Patienten, die eine Behandlung für chronische Erkrankungen oder medizinische Hilfsmittel benötigen, in der Praxis häufig mit komplexen Verwaltungsverfahren, plötzlichen Kontingentbeschränkungen in Apotheken und langen Wartezeiten für die Genehmigung spezieller Erstattungen konfrontiert. Infolge dieser Hindernisse entscheiden sich viele Menschen dafür, das Erstattungssystem zu umgehen und die gesamten Kosten aus eigener Tasche zu bezahlen, um Verzögerungen zu vermeiden (MedCOI 10.6.2026).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023

-StaDok (12.6.2026) - Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung MONGOLEI - Hepatitis, Hypertension, Diabetes mellitus Typ 2

-IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023

-laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Gesundheitswesen, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/gesundheit.php, Zugriff 12.12.2023

-MedCOI - Medical Country of Origin Information (10.6.2026): ACC 8424

-MedCOI - Medical Country of Origin Information (23.4.2026): AVA 20522

-ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023

Rückkehr

Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).

Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023).

Quellen:

-ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 2.1.2024

-Return from Austria (ohne Datum): Mongolei, https://www.returnfromaustria.at/mongolei/mongolei_deutsch.html, Zugriff 2.1.2024

[…]

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf den Verwaltungsakten des Bundesamtes, den angefochtenen Bescheiden, den dagegen erhobenen Beschwerden, den im Verfahren vorgelegten Urkunden und medizinischen Unterlagen, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation samt den zugrunde liegenden MedCOI-Unterlagen, der Stellungnahme der BF zum Parteiengehör sowie auf den Angaben des BF1, der BF2 und des BF3 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.1. Zur Person und Lebenssituation der BF im In- und Herkunftsland

Die Identitäten, Staatsangehörigkeiten und familiären Beziehungen der BF konnten aufgrund der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der gleichbleibenden Angaben der BF festgestellt werden. Es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Angaben zur Staatsangehörigkeit, zur Ehe zwischen dem BF1 und der BF2 oder zur Elternschaft hinsichtlich des BF3 tatsachenwidrig wären. Auch das Bundesamt stellte diese Umstände im Ergebnis nicht in Frage, welchem sich das Bundesverwaltungsgericht mangels gegenteiliger Hinweise anschließt.

Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer der BF in Österreich und Frankreich ergeben sich aus deren im Wesentlichen übereinstimmenden und glaubhaften Angaben im Verfahren, wobei der Aufenthalt in Frankreich seit August 2018 auch über die Konsultationen nach der Dublin-III VO mit den französischen Behörden im Vorverfahren dokumentiert ist.

Die Feststellungen zum gemeinsamen Haushalt und zum gelebten Familienverband in Österreich beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung. Diese Angaben waren in sich stimmig und wurden durch den Akteninhalt, insbesondere die Unterlagen zur Obsorge des BF3 und die vorgelegten Wohn- bzw. Schulunterlagen, gestützt. Dass die Obsorge für den BF3 derzeit seiner volljährigen Schwester zukommt, ergibt sich unmittelbar aus dem vorgelegten pflegschaftsgerichtlichen Beschluss. Daraus folgt jedoch nicht, dass zwischen dem BF3 und seinen Eltern kein tatsächliches Familienleben bestünde. Vielmehr ergab die Verhandlung, dass der BF3 weiterhin im familiären Verband mit seinen Eltern lebt und der BF1 sowie die BF2 tatsächlich am Alltag vom BF3 teilnehmen.

Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Töchtern des BF1 und der BF2 sowie zu ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation ergeben sich aus den Angaben des BF1 und der BF2 in der Beschwerdeverhandlung sowie aus zum Stichtag eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZF).

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und Verwandten der BF im Herkunftsland resultieren aus den im Verfahren im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF1 und der BF2. Diese Angaben waren nicht widersprüchlich und wurden im Verfahren auch nicht durch gegenteilige Ermittlungsergebnisse entkräftet. Das gleiche gilt für die Feststellungen zur Ausbildung und die berufliche Entwicklung des BF1 und der BF2 im Herkunftsland.

Die Feststellungen zur Ausbildung und Berufspraxis des BF1 und der BF2 in der Mongolei ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im bisherigen Verfahren sowie insbesondere in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur geringfügigen Erwerbstätigkeit des BF1 und der BF2 in Österreich beruhen auf den vorgelegten Dienstleistungscheck-Nachweisen und den Angaben in der Verhandlung. Daraus ergibt sich einerseits, dass der BF1 und die BF2 grundsätzlich arbeitswillig sind und sich um eine gewisse Selbsterhaltung bemühen. Andererseits zeigen diese geringfügigen Tätigkeiten gerade keine stabile wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die eine dauerhafte Finanzierung komplexer medizinischer Behandlungskosten im Herkunftsstaat erwarten ließe.

Der BF3 machte in der mündlichen Verhandlung einen altersentsprechend authentischen Eindruck. Seine Befragung konnte ohne Schwierigkeiten auf Deutsch durchgeführt werden. Daraus konnte sich das Gericht unmittelbar ein Bild von seinen Deutschkenntnissen, seiner Ausdrucksfähigkeit und seiner schulischen Orientierung machen. Seine Angaben wirkten nicht einstudiert oder von den Eltern vorgegeben, sondern entsprachen einem Jugendlichen, der seine schulische und persönliche Situation aus eigener Sicht schildert.

Die schulische Integration des BF3 ist durch Unterlagen objektiviert. Besonders bedeutsam ist die Aufnahme in die HTL für das Schuljahr 2026/27. Diese Aufnahme zeigt, dass der BF3 nicht bloß kurzfristig eine Schule besucht, sondern bereits eine konkrete weitere Ausbildungsperspektive im Bundesgebiet entwickelt hat. Auch seine Angaben zum Berufswunsch als Elektronik-Ingenieur passen zu dieser schulischen Entwicklung und wirkten nachvollziehbar.

Die eingeschränkten mongolischen Sprachkenntnisse des BF3 waren ebenfalls glaubhaft. Der BF3, der gerade einmal ein halbes Jahr in einer mongolischen Schule zugebracht hat, bis er 2018 das Herkunftsland dauerhaft verlassen musste, absolvierte seine Schulbildung bisher in Frankreich und seit Jänner 2023 in Österreich. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch plausibel, dass seine schulsprachlichen Kompetenzen nicht im Mongolischen liegen. Entscheidend ist dabei nach Ansicht des Gerichts im speziellen Fall nicht, ob er sich im Familienverband umgangssprachlich verständigen kann, sondern ob er in der Lage wäre, im mongolischen Schulsystem altersentsprechend im Hinblick auf Wortschatz, Grammatik und Orthographie mitzuhalten. Dafür ergaben sich jedoch gerade keine ausreichenden Anhaltspunkte, umso mehr als auch seine Eltern in der Mongolei keiner höheren Bildungsschicht angehören.

Die Feststellung erheblicher schulischer Schwierigkeiten bei einer Rückkehr beruht daher nicht auf einer bloßen allgemeinen Anpassungsschwierigkeit, sondern folgt – wie bereits ausgeführt - aus der konkreten Bildungsbiographie des BF3: Schulbesuch in Frankreich, anschließender Schulbesuch in Österreich, Deutsch als funktionierende Alltagssprache, fehlende ausreichende mongolische Lese- und Schreibfähigkeit und bereits konkretisierte technische Ausbildungsperspektive in Österreich. Eine Rückkehr würde ihn daher in einem für die weitere Ausbildung wesentlichen Alter im Hinblick auf seine Entwicklung erheblich benachteiligen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf seine Schulerfolge in Österreich. So konnte er neben guten Schulnoten nachweisen, sich zu den leistungsstarken Schülern seiner Klasse entwickelt zu haben, weshalb er auch von der Schulleitung zum Schüler des Jahres 2025/2026 seiner Klasse gewählt wurde und im Juni 2026 die Aufnahmevoraussetzungen einer berufsbildenden höheren Schule (HTL), Abteilung Elektronik und Technische Informatik erfüllt hat. Neben der Aufnahmebestätigung, der Urkunde zur Wahl des Schüler des Jahres und Schulzeugnissen konnte der BF3 dazu auch entsprechende Empfehlungsschreiben vorlegen.

Auch die sozialen Bindungen des BF3 sprechen für eine maßgebliche Verwurzelung in Österreich. BF3 gab nachvollziehbar an, hier Freunde zu haben und in der Mongolei keine altersentsprechenden Freundschaften mehr zu pflegen. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts außerhalb der Mongolei war dies plausibel.

Bei der Würdigung des Kindeswohls war schließlich zu berücksichtigen, dass BF3 nicht isoliert von BF1 und BF2 betrachtet werden kann. Der BF3 lebt im Familienverband, steht in tatsächlicher Beziehung zu beiden Elternteilen und wird zusätzlich von seiner Schwester unterstützt.

2.2. Zur gesundheitlichen Situation der BF sowie zum Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Versorgung in der Mongolei

Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der BF basieren auf ihren diesbezüglich im wesentlichen übereinstimmenden Angaben im bisherigen Verfahren sowie auf den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen.

Insbesondere die vulnerable gesundheitliche Situation des BF1 ist durch zahlreiche medizinische Unterlagen objektiviert und hinreichend dargelegt. Maßgeblich waren insbesondere die Befunde zur XXXX sowie der Behindertenpass und das Gutachten des Sozialministeriumservice. Die Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung decken sich im Wesentlichen mit diesen Unterlagen. Das Vorbringen war daher insoweit glaubhaft.

Dabei war allerdings aus Sicht des erkennenden Gerichts zu differenzieren: Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich nicht, dass der BF1 derzeit akut lebensbedrohlich erkrankt wäre oder unmittelbar stationärer Behandlung bedürfte. Vielmehr zeigen einzelne Befunde auch, dass bestimmte Werte unter laufender Therapie stabilisiert sind. Gerade daraus folgt aber nicht, dass die Erkrankungen unerheblich wären. Die Stabilität des Gesundheitszustandes beruht vielmehr auf der fortlaufender Behandlung, regelmäßiger Kontrolle und dauerhafter Medikation. Die Erkrankungen des BF1 sind daher nicht als akute Einzelerkrankung, sondern als chronische und behandlungsabhängige Mehrfacherkrankung zu würdigen. Aus dem aus den Befunden ableitbaren Schweregrad der Grunderkrankung, XXXX , ergibt sich zwangsläufig, dass bei Aussetzten der XXXX hemmenden Medikation bzw. Behandlung der BF1 einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.

Zu der bereits genannten Mehrfacherkrankung tritt aber zusätzlich eine hochgradige, XXXX des BF1 hinzu. In diesem Zusammenhang attestiert das im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellte Sachverständigengutachten vom Jänner 2026 dem BF1 eine Funktionsbeeinträchtigung, bei der der Gesamtgrad der Behinderung 80 % umfasst, wonach der BF1 mit Wahrscheinlichkeit nur einer Beschäftigung im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes oder eines integrativen Betriebs nachgehen könnte. Diese wird nicht nur durch das Sachverständigengutachten bzw. den Behindertenpass dokumentiert, sondern war auch in der Verhandlung für den Richter praktisch erkennbar und nachvollziehbar. Der BF1 konnte zwar an der Verhandlung teilnehmen und Fragen beantworten, war aber erkennbar auf eine angepasste Gesprächsführung angewiesen. Damit ist seine XXXX nicht bloß eine medizinische Randdiagnose, sondern ein Faktor, der seine Fähigkeit zur selbständigen Organisation komplexer medizinischer, administrativer und wirtschaftlicher Angelegenheiten wesentlich einschränkt.

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und die zugrunde liegenden MedCOI-Unterlagen sprechen zunächst gegen die Annahme, dass die Erkrankungen des BF1 in der Mongolei nicht behandelbar wären. Es wurde daher auch ausdrücklich auf Basis dieser Anfragen objektiv festgestellt, dass fachärztliche Behandlungen, Laboruntersuchungen und wesentliche Kontrollmöglichkeiten in Ulaanbaatar grundsätzlich verfügbar sind. Auch einzelne Medikamente bzw. Alternativmedikamente sind nach den eingeholten Informationen vorhanden. Eine gegenteilige Feststellung, wonach es in der Mongolei keinerlei Behandlungsmöglichkeit gäbe, wäre auf dieser Grundlage somit nicht tragfähig.

Als im konkreten Fall entscheidend erwies sich jedoch nicht die abstrakte Existenz einzelner medizinischer Leistungen in Ulaanbaatar, sondern maßgeblich war vielmehr, ob der BF1 unter seinen konkreten persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umständen tatsächlich und dauerhaft Zugang zu der notwendigen Behandlung hätte. Diese Frage war zu verneinen.

Dafür waren mehrere Faktoren ausschlaggebend.

Beim BF1 handelt es sich nicht um einen Patienten mit bloß punktuellem Behandlungsbedarf. Er benötigt fortlaufende Kontrolle und dauerhafte Medikation wegen mehrfacher chronischer und schwerwiegender Erkrankungen. Das Risiko liegt daher nicht nur darin, ob ein Medikament oder eine Untersuchung theoretisch einmal verfügbar ist, sondern ob Behandlung, Kontrolle und Medikation dauerhaft organisiert und finanziert werden können. Gerade bei chronischen Erkrankungen können Verzögerungen, Unterbrechungen oder fehlende Kontinuität zu einer relevanten Verschlechterung führen. Die MedCOI-Unterlagen ergeben, dass die praktische Inanspruchnahme des mongolischen Krankenversicherungssystems mit erheblichen Hürden verbunden ist. So stellte ein beauftragter Experte fest, dass das System in der Praxis sehr bürokratisch ist, sodass selbst anspruchsberechtigte Patienten „häufig“ Verzögerungen hinnehmen müssen oder keine Erstattungen erhalten. Insbesondere Patienten, die eine Behandlung für chronische Erkrankungen oder medizinische Hilfsmittel benötigen, sind in der Praxis „häufig“ mit komplexen Verwaltungsverfahren, plötzlichen Kontingentbeschränkungen in Apotheken und langen Wartezeiten für die Genehmigung spezieller Erstattungen konfrontiert. Diese Umstände bergen aber gerade für den BF1 aufgrund seiner durch Mehrfacherkrankung bedingten besonderen Vulnerabilität schwerwiegende Risken. Hinzu kommt, dass der BF1 auch in organisatorischer Hinsicht, aber auch im Hinblick auf ein entsprechendes Einkommen aufgrund seiner 80 % Behinderung massiv eingeschränkt ist. Dieses Defizit wird auch durch Mitwirkung seiner Gattin, die sowohl für seine Pflege und Betreuung als auch für den notwendigen finanziellen Mehrbedarf aufkommen müsste, unter Zugrundelegung der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden schwierigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation samt geschlechtsspezifische Ungleichheiten, in einem Alter von über 50 Jahren ohne besonders qualifizierte Ausbildung in der Mongolei nur schwer wettzumachen sein. Auch durch den über achtzigjährigen Vater des BF1 und dessen Schwester ist realistischer Weise ebenso kaum Abhilfe zu erwarten. Das gleiche gilt für staatliche Sozialleistungen, wobei der Zugang zu diesen laut Länderfeststellung in der Praxis oft sehr schwierig ist. Ein darüber hinausgehendes familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz besteht in der Mongolei für die BF nicht.

In der Gesamtschau tragen diese Umstände letztlich in Summe die Feststellung, dass der aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sehr vulnerable BF1 in der Mongolei nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit Zugang zu der für ihn notwendigen fortlaufenden Behandlung hätte. Die Beweiswürdigung stützt sich daher nicht auf die Annahme, dass das mongolische Gesundheitssystem generell funktionsunfähig wäre. Sie stützt sich vielmehr auf die konkrete Kombination aus chronischer Mehrfacherkrankung, dauerhafter Therapienotwendigkeit, XXXX , fehlendem familiären bzw. verwandtschaftlichen Unterstützungsnetz und dokumentierter praktischer sowie wirtschaftlicher Zugangshürden.

Dass einzelne Laborwerte unter Therapie stabil waren, ändert daran nichts. Gerade die Stabilität zeigt, dass der BF1 auf kontinuierliche Behandlung angewiesen ist. Eine relevante Unterbrechung oder Verzögerung der Behandlung würde bei ihm nicht bloß eine Unannehmlichkeit darstellen, sondern könnte zu einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen.

2.3. Zu den Fluchtgründen und der Sicherheitssituation der BF im Herkunftsstaat

Der BF1 stellte im gesamten Verfahren seine Erkrankungen und die medizinische Versorgung in den Mittelpunkt seines Vorbringens. Er behauptete keine politische Betätigung, keine religiöse Verfolgung, keine ethnisch motivierte Bedrohung und auch keine sonstige gegen seine Person gerichtete Verfolgung aus einem Konventionsgrund. Seine Angaben blieben diesbezüglich konstant. Gerade diese Konstanz spricht zwar für die Glaubhaftigkeit seines eigentlichen Vorbringens zur gesundheitlichen Rückkehrproblematik, lässt aber keinen asylrelevanten Sachverhalt erkennen.

Was eine auf Verleumdungen durch Privatpersonen in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall basierende Anzeige gegen den BF1 in der Mongolei betrifft, gaben der BF1 und die BF2 in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmend zu verstehen, dass diesbezüglich keine Probleme mehr bestehen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 11-12, 16).

Die BF2 machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Sie führte ihre Antragstellung auf die Erkrankung des BF1 und die familiäre Situation zurück. Es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die BF2 in der Mongolei wegen eines asylrelevanten Merkmals verfolgt worden wäre oder bei Rückkehr verfolgt würde.

Für den BF3 wurde ebenfalls keine individuelle Verfolgung geltend gemacht. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung bezogen sich auf seine Schule, seine Zukunftspläne, seine Sprachkenntnisse und seine fehlende Anbindung an die Mongolei.

Die Länderinformationen zur Mongolei ergeben ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen mit dem Profil der BF – mongolische Staatsangehörige ohne exponierte politische, religiöse oder ethnische Merkmale – allein aufgrund ihrer Rückkehr aus Europa einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer war nicht erkennbar.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Mongolei beruhen auf den herangezogenen Länderinformationen und den ergänzenden Anfragebeantwortungen.

Die herangezogenen Länderinformationen stammen aus allgemein anerkannten, nachvollziehbaren und in der Herkunftsländerrecherche regelmäßig verwendeten Quellen. Sie sind für die Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens hinreichend aktuell, schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Den BF wurden die Länderinformationen bzw. die ergänzend eingeholten medizinischen Herkunftslandinformationen im Verfahren zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Aus den allgemeinen Länderinformationen ergibt sich nicht, dass in der Mongolei eine derart extreme allgemeine Sicherheits-, Menschenrechts- oder Versorgungslage bestünde, dass bereits jede rückkehrende Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Insbesondere ist den Länderinformationen kein landesweiter bewaffneter Konflikt und keine allgemeine, alle Rückkehrer gleichermaßen betreffende existenzielle Gefährdung zu entnehmen.

Hierbei ist zu ergänzen, dass es sich bei der Mongolei um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Mongolei aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Aus Gründen der Verfahrensökonomie wurden die Beschwerdeverfahren von BF1, BF2 und BF3 zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf die vorliegenden Verfahren der BF, deren verfahrenseinleitenden Anträge vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

Was den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF3 vom 19.04.2023 betrifft, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO die Verpflichtung zur inhaltlichen Überprüfung des Antrages erneut bestand, der die zurückweisende Dublin-Entscheidung des BVwG vom 04.01.2024 nicht (mehr) entgegenstand. So bedarf es vor dem maßgeblichen unionsrechtlichen Hintergrund in einer derartigen Konstellation nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keiner Stellung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz, um dessen inhaltliche Prüfung zu ermöglichen (vgl. dazu VwGH 21.12.2021, Zl. Ro 2019/21/0016; VwGH 18.03.2022, Zl. Ro 2021/01/0024).

3.3. Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

3.3.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp. VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Art. 9 StatusVO lautet wie folgt:

(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt;

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden;

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung;

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung;

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen;

f) Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.

Art. 10 StatusVO lautet wie folgt:

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Folgendes zu berücksichtigen:

a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;

b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;

c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;

d) der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,

i)deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

ii)die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

e) der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Je nach den Umständen im Herkunftsland umfasst der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmte soziale Gruppe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks des Geschlechtsausdruckes, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(3) Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich anpasst oder sein Verhalten, seine Überzeugungen oder seine Identität verändert oder von bestimmten Praktiken absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten, diese Überzeugungen oder diese Praktiken untrennbar mit seiner Identität verbunden sind.

Hierzu ist noch zu ergänzen, dass sich der Wortlaut der Bestimmungen von Art. 9 und 10 StatusVO sich weitgehend mit jenen der Art. 9 und 10 Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) decken, auf die § 2 Abs. 1 Z 11 und 12 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes im Hinblick auf die Legaldefinition von „Verfolgung“ und „Verfolgungsgrund“ unmittelbar verwiesen.

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft die BF als Antragsteller eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihr zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Antragstellers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Antragsteller offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Gemäß Art. 23 Abs. 1 StatusVO stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, internationalen Schutz gewährt hat, nach den nationalen Verfahren Aufenthaltstitel für diejenigen Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, aus, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen und die einen Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedstaat beantragen, sofern die Absätze 3, 4 oder 5 dieses Artikels nicht anwendbar sind und soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285; VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Relevant kann daher nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und Ra 2015/18/0101; VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066; VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist deren Bezugspunkt. Eine Verfolgungsgefahr ist nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und Ra 2015/18/0101; VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066; VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Für die Asylgewährung kommt es daher auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003; VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0046; VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; VwGH 07.12.2022, Ra 2022/20/0076).

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Genfer Flüchtlingskonvention und zur wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung bleibt, soweit sie mit der StatusVO in Einklang steht, auf die nunmehrige Prüfung der Flüchtlingseigenschaft übertragbar, zumal die StatusVO die unionsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen unter Einbeziehung der bisherigen Rechtsprechung weiterführt.

3.3.2. Fallgegenständlich brachte der BF1 keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung vor. Sein Vorbringen bezog sich im Wesentlichen auf seine gesundheitliche Situation und die aus seiner Sicht in der Mongolei nicht ausreichend gewährleistete medizinische Versorgung. Auch die BF2 machte keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern bezog sich auf die Erkrankung des BF1 und den Familienverband. Für den BF3 wurden ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde, konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in der Mongolei einer individuell gegen sie gerichteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Auch den herangezogenen Länderinformationen ist im Zusammenhang mit dem konkreten Profil der BF keine solche Verfolgungsgefahr zu entnehmen.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide waren daher mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes

3.4.1. Gemäß Art. 18 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).

Nach Art. 6 StatusVO kann eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn die in Art. 7 StatusVO genannten Akteure nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden zu bieten.

Nach der nunmehrigen Systematik der StatusVO bedarf es daher auch für den Status subsidiären Schutzes eines Akteurs, dem der ernsthafte Schaden zurechenbar ist. Der EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, ausgesprochen, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, noch nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies aufgegriffen und ausgesprochen, dass der Umstand, dass eine Person aus Gründen des Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, für sich genommen nicht bedeutet, dass ihr subsidiärer Schutz zu gewähren ist (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Hinweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj; VwGH 23.04.2020, Ra 2019/01/0368). Allgemeine Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, insbesondere im Gesundheitswesen, begründen daher nur dann subsidiären Schutz, wenn die Gefahr eines ernsthaften Schadens auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen ist; fehlt es daran, ist die Art.-3-EMRK-Problematik im Rahmen des § 54a AsylG 2005 zu prüfen.). Eine solche Gefahr fällt nur dann in den unionsrechtlichen subsidiären Schutz, wenn sie auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen ist, etwa durch eine absichtliche Verweigerung der Versorgung.

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

3.4.2. In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein den BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO, der einem Akteur im Sinne von Art. 6 StatusVO zurechenbar wäre, festgestellt werden. Derartiges wurde weder von den BF geltend gemacht, noch ließ sich dies aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland ableiten.

Was nunmehr die multiplen Erkrankungen des BF1 und dessen medizinische Versorgung in der Mongolei betrifft, war – wie dies bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. ausführlich dargelegt wurde - in der vorliegenden besonderen Gesamtkonstellation davon auszugehen, dass der BF1 dort nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit Zugang zu der für ihn notwendigen fortlaufenden Behandlung hätte. Bereits aus dem Schweregrad der Grunderkrankung würde sich zweifellos ergeben, dass eine Unterbrechung der den Fortschritt der ohnehin schon sehr ausgeprägten XXXX hemmenden Medikation bzw. Behandlung der bereits zitierten Judikatur entsprechende nachteilige Folgen im Sinne eines ernsthaften Schadens für den Gesamtgesundheitszustand des BF1 zur Folge hätte. Unabhängig davon ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ihm die medizinische Versorgung von einem Akteur absichtlich vorenthalten werden würde, vielmehr ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Mongolei nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) aufgrund seiner Wirtschaftsleistung nach wie vor zu den Entwicklungsländern zählt, was auch zu entsprechenden Defiziten – wie etwa Versorgungsengpässen – im Gesundheitswesen führt. Eine absichtliche Verweigerung medizinischer Versorgung durch einen Akteur im Sinne des Art. 6 StatusVO wurde auch nicht vorgebracht. Im Gegenteil wurde auch in der Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF vom 25.06.2026 im Zusammenhang mit den Gesundheitsproblemen des BF1 die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 idgF beantragt.

Auch sonst ist für die BF kein individueller Sachverhalt hervorgekommen, der einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO begründen würde. In der Mongolei besteht auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, aus dem sich eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der BF infolge willkürlicher Gewalt ergeben würde.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes liegen daher bei den BF nicht vor.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide waren daher mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zum Familienverfahren

Gemäß Art 23 Abs. 1 StatusVO stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, internationalen Schutz gewährt hat, nach den nationalen Verfahren Aufenthaltstitel für diejenigen Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, aus, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen und die einen Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedstaat beantragen, sofern die Absätze 3, 4 oder 5 dieses Artikels nicht anwendbar sind und soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 idgF gilt der Antrag auf internationalen Schutz oder Antrag gemäß Art. 23 Abs. 1 der Statusverordnung, der von einem Familienangehörigen eines Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder einem Familienangehörigen einem Antragsteller gestellt wurde als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF hat die Behörde dem Familienangehörigen eines Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Bezugsperson), auf seinen Antrag (Abs. 1) hin unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 bis 5 der Statusverordnung denselben Schutz zuzuerkennen, wenn gegen die Bezugsperson kein Entzugsverfahren gemäß Kapitel IV der Verfahrensverordnung anhängig ist. Wurde der Bezugsperson der Status subsidiären Schutzes zuerkannt und erfüllt der Familienangehörige die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling, so ist ihm abweichend vom ersten Satz die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 ist über Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers gesondert zu entscheiden; die Verfahren sind gemeinsam zu führen. Unbeschadet des Abs. 2 letzter Satz erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; Art. 23 Abs. 2 StatusVO gilt sinngemäß.

Da keiner der BF die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes erfüllt und auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen entsprechender Voraussetzungen bei den beiden Töchtern bzw. Schwestern der BF vorliegen, kommt eine Ableitung internationalen Schutzes im Familienverfahren nicht in Betracht.

3.6. Zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005 hinsichtlich des BF1

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 idgF sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Dem AMPAG ist zu entnehmen, dass die Schaffung des neuen Aufenthaltstitels vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, erfolgte. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten ausging. Nunmehr wird für jene Fälle, in denen der Status subsidiären Schutzes mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur nicht mehr zu erteilen ist, die Abschiebung jedoch aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK nicht bloß vorübergehend unzulässig ist, § 54a AsylG 2005 als Ersatzregelung vorgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 8 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 ausgesprochen, dass im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes zu klären ist, ob eine reale Gefahr ("a sufficiently real risk") einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK besteht (vgl. grundlegend VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; weiters VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515; VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; siehe auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgehalten, dass der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG und nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nach bisherigem nationalem Recht übereinstimmte und ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits ausgeschlossen war (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234; VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

Diese Rechtsprechung ist insoweit weiterhin heranzuziehen, als sie den Prüfungsmaßstab des Art. 2 und Art. 3 EMRK bzw. des § 50 Abs. 1 FPG betrifft. Soweit der ernsthafte Schaden aber nicht von einem Akteur im Sinne des Art. 6 StatusVO ausgeht, ist dieser nach der neuen Rechtslage nicht mehr über Art. 18 StatusVO, sondern über § 54a AsylG 2005 zu berücksichtigen: Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008; VwGH 11.08.2021, Ra 2020/18/0309). Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich; allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2020/01/0146; VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587, jeweils mit Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, Nr. 41738/10). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. EGMR 13.12.2016, Paposhvili gegen Belgien, Nr. 41738/10; VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008 und 0009; VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082). (siehe dazu auch weiter unten)

Wie bereits unter Punkt II.3.4.2. mit Verweis auf die Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. ausführlich dargelegt wurde, ist in der vorliegenden besonderen Gesamtkonstellation davon auszugehen, dass der BF1 im Herkunftsstaat nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit Zugang zu der für ihn notwendigen fortlaufenden medizinischen Behandlung hätte.

Bei einer Unterbrechung oder wesentlichen Verzögerung der XXXX wäre BF1 der realen Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt. Diese Gefahr ist aufgrund der chronischen Erkrankungen und des dauerhaften Behandlungsbedarfs nicht bloß vorübergehend.

Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass der BF1 einen Ausschlussgrund gemäß Art. 17 StatusVO verwirklicht hätte.

Die Abschiebung des BF1 in die Mongolei wäre daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG aus Gründen des Art. 3 EMRK nicht bloß vorübergehend unzulässig. Der BF1 ist folglich gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.

3.7. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 an die BF2 bzw. den BF3

Aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idgF ergibt sich, dass auf Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag - wie hier - vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die §§ 58 Abs. 1 und 57 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 anzuwenden sind.

Wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, sieht § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 vor, dass das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen hat.

Gemäß § 57 AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen unter den dort näher genannten Voraussetzungen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen.

Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 begründen würden. Insbesondere sind die BF, denen keine Duldung zukommt, weder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel noch Opfer von Gewalt im Sinne der dafür maßgeblichen Bestimmungen geworden. Derartiges wurde von den BF auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Die Beschwerden der BF2 und des BF1 gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide waren daher mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

3.8. Zur Rückkehrentscheidung und zum Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 hinsichtlich der BF2 und des BF3

3.8.1. Aus der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 8 BFA-VG idgF und § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idgF ergibt sich, dass auf Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag - wie hier - vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, § 9 BFA VG sowie die §§ 10, 54, 55 und 58 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 anzuwenden sind. Gemäß § 125 Abs. 32 FPG idgF richtet sich in Asylverfahren, auf die – wie hier - § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Weder der BF2 noch dem BF3 kommt ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, noch sind die beiden begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua, Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/22/0023).

Zwischen Ehegatten und deren minderjährigen Kindern besteht kraft Gesetzes ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446).

Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019; VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322).

3.8.2. Fallgegenständlich ist zunächst zu berücksichtigen, dass die BF2 und den BF3 keine eigenständige asyl- oder subsidiär-schutzrechtliche Gefährdung in der Mongolei trifft. Zu ihren Gunsten wirkt sich jedoch der Umstand aus, dass dem BF1 ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a AsylG 2005 zu erteilen ist und seine Abschiebung in die Mongolei nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und leben in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit dem minderjährigen BF3 und einer volljährigen Tochter, die in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. Hinzu kommt, dass der BF1 aufgrund seiner hochgradigen XXXX und chronischen Erkrankungen von seiner Familie und insbesondere seiner Gattin im Alltag tatsächlich unterstützt wird. Die BF2 ist nicht bloß formal Ehegattin, sondern eine wesentliche familiäre Bezugsperson und Unterstützungsperson für den BF1. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF2 und den BF3 würde daher entweder zu einer Trennung vom BF1 führen oder die BF2 faktisch dazu veranlassen, den BF1 trotz dessen gesundheitlicher Gefährdung in die Mongolei zu begleiten. Beides wäre mit dem bestehenden Familienleben nicht vereinbar.

Hinsichtlich des BF3 tritt aber individuell noch maßgeblich hinzu, dass dieser minderjährig ist und die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen sind.

Wo Kinder betroffen sind, ist ihr Wohl zu berücksichtigen, wobei ein breiter Konsens dahingehend besteht, dass bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl von vorrangiger Bedeutung ist (vgl. etwa EGMR, 03.10.2014, Jeunesse gg. die Niederlande, Beschwerde Nr. 12738/10). Für die Ausweisung eines sesshaften Migranten, der den Großteil seiner Kindheit im Gastgeberland verbracht hat, sind sehr schwere Rechtfertigungsgründe notwendig (vgl. EGMR 14.06.2011, Osman gg. Dänemark, Beschwerde Nr. 38.058/09). Weist eine minderjährige Person zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen auf, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Minderjährigen schon aufgrund der Relation zum Gesamtlebensalter eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausschlaggebend sein, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Bei Kindern, die bereits ein anpassungsfähiges Alter überschritten haben, ist die Annahme einer zumutbaren Möglichkeit einer Widereingliederung im Herkunftsstaat insbesondere dann zu vertreten, wenn sie ihre grundsätzliche Sozialisierung bereits im Herkunftsland erfahren haben (VwGH 06.09.2018, Zl. Ra 2018/18/0370 bis 0372-8, Rz 18, bei einer minderjährigen 15- jährigen Fremden, die erst im Alter von zwölf Jahren das Herkunftsland verlassen hat, mit Verweis auf VwGH 18.10.2017, Zl. Ra 2017/19/0422-0423; VwGH 30.07.2015, Zl. Ra 2014/22/0055-0058). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei in seiner Rechtsprechung den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen (vgl. dazu etwa EGMR 27.10.2005, Keles gg. Deutschland, Beschwerde Nr. 32231/02, wonach der Umstand, dass zwischen sechs und 13 Jahre alte Kinder aufgrund ihrer bisherigen Schulbildung in Deutschland – selbst im Fall von Kenntnissen der türkischen Sprache – angesichts der Unterrichtssprache und des verschiedenen Lehrplans in türkischen Schulen mit größeren Schwierigkeiten konfrontiert wären, Berücksichtigung fand) und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gg. Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz. 66; EGMR 17.02.2009, Onur gg. das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz. 60, EGMR 24.11.2009, Omojudi gg. das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz. 46; EGMR 26.01.1999, Sarumi gg. Vereinigtes Königreich, Beschwerde Nr. 43279/98) befinden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0132).

In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der minderjährigen Person zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu. Die Tatsache, dass sich Minderjährige nach dem Verlassen ihres Heimatlandes längere Zeit in einem Drittstaat aufgehalten haben, ehe sie in das Bundesgebiet gelangt sind, spielt nur insoweit eine Rolle, als durch diesen Zwischenaufenthalt in einem Drittstaat die Bindungen zum Heimatland abgebrochen sein können. Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ausgehen zu können, muss sich die betroffene minderjährige Person während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (vgl. VwGH. 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0070, Rz. 28-32).

Dies trifft insbesondere auf dem XXXX -jährigen BF3 zu, der sich seit Jänner 2023 im Bundesgebiet aufhält und davor seit 2018 in Frankreich gelebt hat, somit insgesamt seit etwa acht Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen ist. Er hat bis auf ein halbes Jahr seine gesamte bisherige Schullaufbahn außerhalb der Mongolei im EU-Raum - in Frankreich und Österreich - absolviert. Er konnte in der Verhandlung Deutschsprachkenntnisse auf fast muttersprachlichen Niveau dartun und – trotz des Nachteils wiederholter Ortswechsel und des Migrationshintergrunds – gute schulische Erfolge nachweisen. Er hat sich zu einem der leistungsstarken Schülern seiner Klasse entwickelt und wurde deshalb von der Schulleitung zum Schüler des Jahres 2025/2026 seiner Klasse gewählt. Im Juni 2026 hat er die Aufnahmevoraussetzungen einer berufsbildenden höheren Schule (HTL), Abteilung Elektronik und Technische Informatik erfüllt und hat vor, diesbezüglich seinen bisher erfolgreichen Bildungsweg fortzusetzen. Der BF hat auch sein anpassungsfähiges Alter bereits deutlich überschritten. Er verfügt zwar über umgangssprachliche Mongolisch-Kenntnisse, wäre aber altersentsprechend im Hinblick auf seine glaubhaften Sprachdefizite im mongolischen Schulsystem stark benachteiligt. Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der BF3, der im Wesentlichen im europäischen Sprachraum aufgewachsen und hier sozialisiert wurde, seinen Bezug zur Mongolei verloren hat.

Zwar ist auch anzumerken, dass dem BF3 das Nichtbefolgen der angeordneten Außerlandesbringung als rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten ist und er auch von der Unzulässigkeit bzw. Unsicherheit seines Aufenthaltes ausgehen musste. Andererseits ist der BF3 selbst weder untergetaucht, noch hat er sich einer fremden Identität bedient oder hat sonst etwas rechtsmissbräuchliches unternommen, um einer Abschiebung nach Frankreich zu entgehen. Sohin kann ihm auch das Versteichen der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht wirklich zugerechnet werden. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden kann wie seinen Obsorgeberechtigten (vgl. etwa VfGH vom 10. März 2011, B 1565/10 u.a., mwN). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Zl. Ra 2019/19/0136, Rz. 12). Letzteres gilt laut Judikatur des VwGH aber auch für das fremdenrechtliche Fehlverhalten, das im Wesentlichen von den Eltern ausgegangen ist, und dem BF3 nicht in jenem Ausmaß wie volljährigen Personen, denen in der Regel volle Dispositionsfähigkeit zukommt, anzulasten ist (vgl. dazu VwGH 22.08.2019; Zl. Ra 2019/21/0065, Rz 14; VwGH 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0070, Rz. 33, im Zusammenhang mit zwei Asylanträgen und einen Antrag nach § 57 AsylG 2005 innerhalb von knapp drei Jahren; so auch VwGH 23.10.2019, Zl. Ra 2019/19/0405, im Zusammenhang mit drei Folgeanträgen). Dies entspricht auch allgemeinen Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung, die u.a. etwa im § 4 VStG zum Ausdruck kommen. Auch nach der Judikatur des EGMR wurde in bestimmten Konstellationen trotz wiederholter bzw. kontinuierlicher Verstöße gegen das Einwanderungsrecht der Berücksichtigung des Kindeswohls mehr Gewicht beigemessen (vgl. dazu etwa EGMR 28.06.2011, Nunez gg. Norwegen, Beschwerde Nr. 55597/09, vor dem Hintergrund eines illegalen Aufenthaltes, der Wiedereinreise trotz Einreiseverbotes sowie der Erschleichung eines Aufenthaltstitels unter Vortäuschung einer falschen Identität; EGMR 03.10.2017, Jeunesse gg. die Niederlande, Beschwerde Nr. 12738/10, unter Berücksichtigung des illegalen Verharrens im Gaststaat trotz Ausweisung und kontinuierlicher unbegründeter Antragstellungen; zur Gewichtung fremdenrechtlichen Fehlverhaltens vgl. etwa auch VwGH 15.01.2020, Zl. Ra 2017722/0047; VwGH 15.01.2020, Zl. Ra 2017/22/0047).

Somit muss aber festgestellt werden, dass im speziellen Fall des BF3, der im deutlich überwiegenden Ausmaß außerhalb seines Herkunftsstaates in Frankreich und Österreich aufgewachsen ist und hier sozialisiert wurde, aufgrund der etwa achtjährigen Abwesenheit von der Mongolei dort massiven Anpassungsschwierigkeiten ausgesetzt wäre. Letztlich besteht auch kaum mehr ein Bezug zum Herkunftsstaat. Da der BF3 sich auch nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befindet (vgl. dazu auch VwGH 21.05.2019, Zl. Ra 2019/19/0136, Rz. 12), erscheint ein durch eine Rückkehrentscheidung bedingter Eingriff in seine von Art 8 EMRK geschützten Rechte trotz des unsicheren Aufenthaltsstatus und fremdenrechtlichen Fehlverhaltens insbesondere seiner Eltern, dem jedoch nach der weiter oben dargetanen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt, im konkreten Fall sohin letztlich nicht mehr zumutbar. Dies erweist sich auch insofern mit generalpräventiven Erwägungen als vereinbar, als es sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Aspekte um eine außergewöhnliche Gesamtkonstellation handelt.

Da die Rückkehrentscheidungen gegen die übrigen BF mit der Trennung vom minderjährigen Sohn verbunden wäre, würde dies auch unverhältnismäßig in ihr Familienleben eingreifen.

Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung tritt daher im konkreten Einzelfall hinter das private und familiäre Interesse der BF2 und des BF3 am weiteren Verbleib im Bundesgebiet zurück. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF2 und den BF3 würde eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK bewirken.

Die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht zudem auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF2 und den BF3 auf Dauer unzulässig ist.

3.8.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach § 55 Abs. 2 leg.cit. eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.“

Sowohl hinsichtlich der BF2 als auch des BF3 sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf das Vorliegen von Umstände hindeuten würden, die nach § 60 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen würden.

Der minderjährige BF3, der zuletzt die 4. Klasse (8. Schulstufe) einer Mittelschule besucht hat und im Fach Deutsch positiv bewertet wurde, besuch im nächsten Schuljahr eine HTL. Er erfüllt sohin nach § 9 Abs. 4 letzter Satz iVm § 10 Abs. 2 Z 4 Integrationsgesetz, BGBl I Nr. 68/2017 (IntG) idgF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Ihm ist daher gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.

Hinsichtlich der BF2, die bislang keine Integrationsprüfung positiv absolviert hat, liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, wonach sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, bisher erfüllt hätte. Sie konnte auch nicht nachweisen, dass ihre Erwerbstätigkeit über Dienstleistungsscheck (DLS) die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz erreicht.

Ihr ist daher gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.

Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 auszufolgen, die BF haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 leg.cit. mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 leg.cit. zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

3.9. Zu den übrigen behobenen Spruchpunkten

Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 an den BF1 waren die Spruchpunkte betreffend Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise zu beheben. Dies gilt hinsichtlich des BF1 aber auch für die Entscheidung nach § 57 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026. So steht die Zuerkennung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54a Abs. 1 iVm §75 Abs. 32 AsylG 2005 idgF unter Zugrundelegung der mit Implementierung von § 54a Abs. 1 AsylG 2005 neu festgelegten Prüfungsreihenfolge im AsylG 2005 bereits systematisch einer nachfolgenden amtswegigen Prüfung nach § 57 AsylG 2005 jedenfalls entgegen (vgl. dazu insbesondere § 58 Abs. 1a letzter Satz AsylG 2005 idgF).

Hinsichtlich der BF2 und des BF3 fiel mit der Feststellung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, die Grundlage für eine Rückkehrentscheidung, für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise weg. Die diesbezüglichen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide waren daher auch hinsichtlich der BF2 und des BF3 zu beheben.

Zu Spruchteil B):

3.10. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

3.11. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

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