Bundesverwaltungsgericht W289 2346409-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W289.2346409.1.00
Spruch
W289 2346409-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , VN: XXXX , betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 19.02.2026 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 30.01.2025 verloren habe. Das AMS führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Elektriker bei XXXX ohne triftigen Grund abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2026 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 iVm § 38 AlVG ab 30.01.2026 für 42 Tage erfüllt sei und keine Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 AlVG vorlägen. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer private Gründe angegeben habe, nämlich lediglich vier Tage in der Woche arbeiten zu wollen und der freie Tag ein Mittwoch oder Freitag sein müsse. Bei den privaten Gründen würde es sich um regelmäßige Arztbesuche aufgrund der XXXX seines XXXX handeln; eine Pflegestufe beim XXXX läge nicht vor. Arzttermine seines XXXX könnten jedoch nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer zumutbare Beschäftigungen sanktionslos ablehne. Aufgrund eines Schreibfehlers im Bescheid vom 19.02.2026 sei der angefochtene Bescheid abzuändern gewesen.
Die Entscheidung wurde postalisch zugestellt und von einer Mitbewohnerin bzw. einem Mitbewohner des Beschwerdeführers am 20.05.2026 persönlich übernommen.
Der Beschwerdeführer hat keinen Vorlageantrag eingebracht.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.06.2026 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 1.821,54 (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Zur Begründung berief sich das AMS auf die Entscheidung vom 18.05.2026, weshalb der Beschwerdeführer zum Rückersatz verpflichtet sei.
Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.06.2026 fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass ihm die Entscheidung des AMS vom 18.05.2026 nicht zugestellt worden sei. Wie im AMS-Konto ersichtlich, habe er keinerlei Mitteilung zu diesem Zeitpunkt bekommen. Seines Erachtens sei daher die Entscheidung über seine Beschwerde vom 11.03.2026 noch offen. Im Falle einer negativen Entscheidung sei er natürlich bereit, die empfangene Leistung in Raten zurückzuzahlen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS XXXX vom 19.02.2026 wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 30.01.2025 ausgesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.02.2026 wurde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab 30.01.2026 vorläufig weiterhin im Ausmaß von gesamt € 1.821,54 (42 Tage x € 43,37 Tagsatz) ausbezahlt.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.05.2026, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2026 aufgrund eines Schreibfehlers im Bescheid vom 19.02.2026 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 iVm § 38 AlVG ab 30.01.2026 für 42 Tage erfüllt wurde; Nachsicht wurde nicht erteilt.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde per RSb-Schreiben an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers übermittelt und von einer Mitbewohnerin bzw. einem Mitbewohner des Beschwerdeführers am 20.05.2026 persönlich übernommen und somit rechtswirksam zugestellt.
Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.
Der Beschwerdeführer brachte keinen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2026 ein. Sie wurde mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags unanfechtbar und somit formell rechtskräftig.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.821,54 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.06.2026 fristgerecht Beschwerde, welche dem BVwG am 26.06.2026 zur Entscheidung vorgelegt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Dass der gegen den Bescheid vom 19.02.2026 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Notstandshilfe gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben der Behörde und den Inhalt des Verwaltungsaktes. Der Höhe und Dauer des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Notstandshilfe ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2026 beruhen auf dem im Akt einliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Aus diesem Rückschein ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung von einer Mitbewohnerin bzw. einem Mitbewohner des Beschwerdeführers am 20.05.2026 persönlich übernommen wurde. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Dem Beschwerdeführer hingegen ist es mit seinem unsubstantiierten Vorbringen nicht gelungen, jene im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. Punkt II. 3.3.).
Die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung.
Dass dagegen kein Vorlageantrag eingebracht wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2026 bereits rechtskräftig ist, ergibt sich somit zweifelsfrei aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter anderem vorbrachte, dass er gegen den Bescheid vom 19.02.2026 eine Beschwerde erhoben habe und das Verfahren somit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, ist ihm sohin ebenjener Umstand des - mittels Beschwerdevorentscheidung entschiedenen und mangels entsprechenden Vorlageantrages nach erfolgter Zustellung - rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens entgegenzuhalten.
Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 17.06.2026 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls Bestandteil des Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet:
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…)“
3.3. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Bei dem bereits genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827mwN).
§ 16 Abs. 1 ZustG ist zu entnehmen, dass wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden darf (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 16 Abs. 3 ZustG darf durch Organe eines Zustelldienstes an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
3.4. Im gegenständlichen Fall wurde seitens des Beschwerdeführers nur unsubstantiiert ein Zustellmangel behauptet, ohne konkrete Darlegung und ohne ein entsprechendes Beweisanbot, das im Hinblick auf den im Akt einliegenden Rückschein geeignet wäre, die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer etwa behauptet, schriftlich beim Zustelldienst verlangt zu haben, dass nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden dürfte und ergibt sich auch kein Hinweis darauf im Akt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2026 wurde vielmehr von einer Mitbewohnerin bzw. einem Mitbewohner des Beschwerdeführers am 20.05.2026 nachweislich persönlich übernommen und damit rechtswirksam zugestellt. Innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags unanfechtbar und formell rechtskräftig.
Es steht fallgegenständlich somit rechtskräftig fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für 42 Tage ab 30.01.2026 keine Notstandshilfe gebührte. Seinem Beschwerdevorbringen steht somit die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2026, Zl. XXXX , entgegen.
Die belangte Behörde stützte die Rückforderung im verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Da dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Notstandshilfe für den Zeitraum ab 30.01.2026 für 42 Tage in Höhe von gesamt € 1.821,54 weiterhin ausbezahlt wurde und mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2026 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, erfolgte die nun gegenständliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.821,54 zu Recht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Ein gesondertes Eingehen auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides) erübrigt sich in Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde ebenfalls nicht vorgetragen, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.