Bundesverwaltungsgericht W198 2286548-1

W198 2286548-1Tribunal administratif fédéral23 juil. 2026

Regest

Ersatzentscheidung Familienbetrieb Mitarbeit Nachentrichtung verjährter Beiträge Pflichtversicherung Versicherungspflicht

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W198 2286548-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W198.2286548.1.00

Spruch

W198 2286548-1/29EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Rudolf TOBLER jun., Dr. Karl-Heinz GÖTZ Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, vom 20.12.2023,AZ: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.01.2025, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für die Zeiträume von 01.07.1983 bis 30.09.1983, 01.07.1984 bis 30.09.1984, 01.07.1985 bis 31.08.1985, 01.07.1986 bis 31.08.1986, 01.07.1987 bis 30.09.1987, 01.07.1988 bis 31.07.1988 zu gewähren ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 20.12.2023, AZ: XXXX , den Antrag des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), SVNR XXXX , vom 11.09.2023 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.07.1983 bis 30.09.1983, 01.07.1984 bis 30.09.1984, 01.07.1985 bis 31.08.1985, 01.07.1986 bis 31.08.1986, 01.07.1987 bis 30.09.1987, 01.07.1988 bis 31.07.1988 und 01.07.2006 bis 31.07.2006 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der angegebenen Tätigkeit beim damaligen Dienstgeber XXXX bzw. XXXX in den angeführten Zeiträumen nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.07.1983, sohin nach Vollendung seines 17. Lebensjahres, während seines Studiums in den Sommermonaten im Gewerbebetrieb seiner Eltern, XXXX , bei einfachen Arbeiten, wie Füttern und Ausmisten, ausgeholfen habe. Seine Tätigkeit sei unentgeltlich gewesen. Die Nichtbefolgung von Weisungen oder Nichteinhaltung von Arbeitszeiten habe keine Folgen für ihn gehabt. Hinsichtlich Kindern gelte die Vermutung, dass sie aufgrund der familiären Beziehung und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nichts anderes vereinbart wurde und eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht oder eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird. Gegenständlich gelte daher die Vermutung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der familiären Beziehung und nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses während seines Studiums im Betrieb seiner Eltern mitgeholfen habe. Es habe sich dabei um keine regelmäßige Beschäftigung und auch um kein Dienstverhältnis gehandelt. Im Juli 2006 habe der Beschwerdeführer eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX bei gleichzeitigem Arbeitslosengeldbezug ausgeübt. Es liege daher auch im Juli 2006 kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 15.01.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid hinsichtlich des Zeitraums 01.07.2006 bis 31.07.2006 unangefochten bleibe. Betreffend die übrigen Zeiträume wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Gewerbebetrieb seiner Eltern im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen sei. Zu seinen Tätigkeiten hätten Stallarbeiten, Fütterung der Tiere sowie das Sortieren und Verpacken von Eiern gezählt. Bei der Ausübung seiner Tätigkeiten sei er an Weisungen seiner Eltern gebunden gewesen. Sämtliche Arbeitsmittel seien ihm zur Verfügung gestellt worden und sei er in den Betrieb eingegliedert gewesen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer nicht als Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei, sei unrichtig. Der Beschwerdeführer lege die (ihm jährlich ausgestellten) Bestätigungen seines Dienstgebers vor, aus denen sich zweifelsfrei ergebe, dass der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Die belangte Behörde hätte die Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers prüfen müssen, die stets einzelfallbezogen zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem Fragebogen zur Feststellung von fehlenden Versicherungszeiten wahrheitsgemäß angegeben, dass er an die Einhaltung von Arbeitszeiten und Weisungen gebunden gewesen sei. Organisatorisch sei er vollständig in den Betrieb eingebunden gewesen. Die Tatsache, dass kein Entgelt bezahlt wurde, schließe das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht aus. Vielmehr komme es auf den Anspruch an. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit auf seinen Entgeltanspruch verzichtet. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses feststellen und dem Antrag auf Nachentrichtung der begehrten Pensionszeiten stattgeben müssen.

3. Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.05.2024 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.

5. Am 24.05.2024 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.05.2024 der belangten Behörde das Parteiengehör vom 13.05.2024 sowie die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 24.05.2024 übermittelt.

7. Am 07.06.2024 langte eine mit 06.06.2024 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.06.2024 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.06.2024 übermittelt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.01.2025 und vom 07.01.2025 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers diverse Aufträge erteilt, insbesondere den als Zeugen geladenen Vater des Beschwerdeführers für die Verhandlung stellig zu machen.

10. Am 09.01.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mit 08.01.2025 datierte Stellungnahme und Urkundenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.01.2025 der belangten Behörde die Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.01.2025 übermittelt.

12. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 10.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Ehefrau des Beschwerdeführers, als Zeugin einvernommen. Der als Zeuge geladene XXXX , Vater des Beschwerdeführers, ist nicht erschienen.

13. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 06.02.2025, W198 2286548-1/16E, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

14. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.02.2025 Anzeige gegen den Beschwerdeführer sowie dessen Vater an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts der Beweismittelfälschung bzw. des versuchten Sozialbetrugs erhoben.

15. Am 06.03.2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX eine mit 28.02.2025 datierte Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht.

16. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2025 wurde seitens des Beschwerdeführers außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

17. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.06.2026, Ra 2025/08/0030-9, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2025 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers die Abweisung seines Antrags auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.07.2006 bis 31.07.2006 bereits in der Beschwerde außer Streit gestellt wurde („Hinsichtlich des Zeitraumes 01.07.2006 bis 31.07.2006 bleibt der Bescheid unangefochten.“) und wurde dies auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufrechterhalten. Die weiter unten getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers im elterlichen Betrieb beziehen sich daher ausschließlich auf die verfahrensrelevanten Zeiträume in den Jahren 1983 bis 1988.

Der Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers weist für den Beschwerdeführer eine Mitversicherung als Angehöriger in der Land (Forst)wirtschaft seiner Eltern für die Jahre 1978 bis 1982 aus. Dieser land(forst)wirtschaftliche Betrieb wurde am 31.03.1983 beendet, auf einen Gewerbebetrieb umgestellt und als solcher ab 01.04.1983 weitergeführt. Die Mutter des Beschwerdeführers verfügte von 13.11.1975 bis 31.01.2001 über eine Gewerbeberechtigung. Der Vater des Beschwerdeführers verfügte in den maßgeblichen Jahren über keine Gewerbeberechtigung.

Ab 01.08.1988 scheint eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als Angestellter bei der XXXX (Name des Betriebes der Eltern des Beschwerdeführers bis 05.08.2002, danach XXXX ) im Versicherungsdatenauszug auf. Von 01.07.2006 bis 31.12.2007 scheint eine geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX auf. Im Juli 2006 hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen.

Am 13.09.2023 langte bei der ÖGK ein vom Beschwerdeführer ausgefüllter Fragebogen zur Feststellung von fehlenden Versicherungszeiten ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen Juli bis September 1983, Juli bis September 1984, Juli und August 1985, Juli und August 1986, Juli bis September 1987, Juli 1988 sowie Juli 2006 im Ausmaß von 20 Wochenstunden unentgeltlich im elterlichen Geflügelbetrieb mitgeholfen habe. Als von ihm erbrachte Tätigkeiten wurden angeführt: „Stallarbeiten, Fütterung, Eiersortieren, Ausmisten und Verpacken.“

Der Beschwerdeführer hat in den verfahrensrelevanten Zeiträumen 01.07.1983 bis 30.09.1983, 01.07.1984 bis 30.09.1984, 01.07.1985 bis 31.08.1985, 01.07.1986 bis 31.08.1986, 01.07.1987 bis 30.09.1987, 01.07.1988 bis 31.07.1988 während des Ruhens des universitären Betriebes regelmäßig im Gewerbebetrieb seiner Eltern mitgeholfen. Er hat dabei Tätigkeiten wie Füttern der Tiere, Ausmisten, Stallarbeiten sowie Sortieren und Verpacken der Eier durchgeführt.

Der Beschwerdeführer hat für seine Tätigkeiten kein Entgelt erhalten. Er hat auch keinen Anspruch auf ein Entgelt gehabt.

Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Versicherungsdatenauszug liegt im Akt ein und ist die Mitversicherung des Beschwerdeführers als Angehöriger in der Land (Forst)wirtschaft seiner Eltern für die Jahre 1978 bis 1982 unstrittig.

Die Umstellung auf einen Gewerbebetrieb ab 01.04.1983 ist ebenso unstrittig.

Die Gewerbeberechtigung der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Auszug aus dem Gewerberegister.

Der am 13.09.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Fragebogen zur Feststellung von fehlenden Versicherungszeiten liegt im Akt ein.

Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in den angeführten verfahrensrelevanten Zeiträumen während des Ruhens des universitären Betriebes regelmäßig im Gewerbebetrieb seiner Eltern mitgeholfen hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Der Beschwerdeführer brachte seine regelmäßige Mitarbeit im elterlichen Betrieb in den Sommermonaten der verfahrensgegenständlichen Jahre 1983 bis 1988 im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautend vor und erscheint dieses Vorbringen im Hinblick auf das Ruhen des universitären Betriebes in diesen Zeiträumen durchaus plausibel und nachvollziehbar. Es ist lebensnah, dass der Beschwerdeführer während seines Studiums die Sommerferien dazu nützte, seine Eltern in deren Betrieb zu unterstützen.

Es ist in diesem Zusammenhang auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten handschriftlichen - von seinem Vater unterschriebenen - Bestätigungen zu verweisen, in welchen jeweils das unentgeltliche Tätigwerden des Beschwerdeführers in den Sommermonaten im elterlichen Betrieb bestätigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist im ersten Rechtsgang davon ausgegangen, dass eine Mitarbeit des Beschwerdeführers im elterlichen Betrieb zwar gegeben war, diese allerdings nicht regelmäßig erfolgte, zumal seitens des Bundesverwaltungsgerichts die vorgelegten Bestätigungen als „konstruiert“ und daher nicht glaubwürdig gewürdigt wurden. Dies deshalb, weil diese Bestätigungen erst mit der Beschwerde, also zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits den gegenständlichen negativen Bescheid der belangten Behörde erhalten hatte, vorgelegt wurden und überdies aufgrund einer Einsicht in die Original-Bestätigungen aufgrund der Qualität des Papiers der Eindruck entstanden ist, dass die Bestätigungen tatsächlich nicht zu dem Zeitpunkt, der auf der jeweiligen Bestätigung angegeben ist, ausgestellt wurden. In weiterer Folge hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechend seiner Anzeigepflicht gemäß § 78 Abs. 1 StPO die vorgelegten Bestätigungen der Staatsanwaltschaft XXXX aufgrund des Verdachts der Beweismittelfälschung bzw. des versuchten Sozialbetrugs zur Prüfung eines allfälligen strafbaren Verhaltens vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft XXXX sah jedoch keinen strafbaren Tatbestand als erfüllt an und wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Einstellung des Verfahrens benachrichtigt (OZ 18 und 19 des Gerichtsaktes), sodass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr diese vorgelegten Bestätigungen ebenfalls als echt und richtig ansieht und daher – in Zusammenschau mit den oben angeführten beweiswürdigenden Erwägungen, wonach eine regelmäßige Mitarbeit des Beschwerdeführers in den vorlesungsfreien Zeiten lebensnah erscheint – von einer regelmäßigen Mitarbeit des Beschwerdeführers im elterlichen Betrieb in den verfahrensrelevanten Zeiträumen ausgeht.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten kein Entgelt erhalten und er auch keinen Anspruch auf ein Entgelt gehabt habe, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit unentgeltlich verrichtet habe, wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Betreffend den Anspruch gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass er keinen Anspruch auf ein Entgelt gehabt habe, weil seine Eltern gemeint hätten, dass der Beschwerdeführer diese Mitarbeit als Gegenleistung dafür machen solle, dass sie ihn im Studium unterstützen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG erbracht hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten kein Entgelt erhalten und er auch keinen Anspruch auf ein Entgelt gehabt hat. Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer gehen im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG aus. So wurde im angefochtenen Bescheid dezidiert festgestellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit in den angeführten Zeiträumen nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. Der Beschwerdeführer selbst gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wie folgt an: „Ich habe immer gesagt, ich war in keinem Dienstverhältnis in diesem Zeitraum. Ich war damals auch nicht in der KEG beschäftigt, sondern im damaligen Betrieb XXXX , im Rahmen meiner familiären Mitarbeit“.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt gemäß § 414 Abs. 2 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 68a Abs. 1 ASVG können Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG sind die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Die Nachentrichtung verjährter Beiträge nach § 68a ASVG setzt voraus, dass Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG vorlagen, sie ist aber nicht auf bestimmte Pflichtversicherungstatbestände beschränkt. Dementsprechend ist auf Grund eines Antrags nach § 68a ASVG umfassend - in Bezug auf alle in Betracht kommenden Tatbestände - zu prüfen, ob in den vom Antrag erfassten Zeiträumen eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu bejahen ist. Eines Eventualantrags bedarf es dafür nicht (vgl. VwGH vom 03.06.2026, Ra 2025/08/0030).

Sache des Verfahrens ist das Recht auf Beitragsnachentrichtung für die geltend gemachten Zeiträume und – ungeachtet dessen, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheids nur das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung „als Dienstnehmer“ festgestellt hat - nicht (nur) das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflichtversicherung auf Grund eines bestimmten Tatbestandes.

Zumal ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG – wie festgestellt und beweisgewürdigt – in den verfahrensrelevanten Zeiträumen unstrittig nicht vorlag, ist zu prüfen, ob eine regelmäßige Mitarbeit des Beschwerdeführers im elterlichen Betrieb gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG vorgelegen ist.

Der Begriff „regelmäßig“ wird im Gesetz nicht näher definiert und auch in den Materialien nicht erläutert. Die Formulierung geht noch auf die Stammfassung des ASVG zurück, wo in § 8 Abs. 1 Z 2 die Teilversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung gleichermaßen für die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als Dienstnehmer oder Lehrlinge beschäftigten wie auch für die dort ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, vorgesehen war. In den ErlRV 599 BlgNR 7. GP, 4, wurde diesbezüglich nur erklärt, warum die bisherige Unterscheidung zwischen entgeltlich und unentgeltlich beschäftigten Kindern entfallen sollte; zum Begriff der „Regelmäßigkeit“ finden sich hingegen keine Ausführungen. Mit der Novelle BGBl. Nr. 201/1967 wurde in Bezug auf die Gruppe der unentgeltlich mitarbeitenden Angehörigen - ohne Formulierungsänderung - der nunmehrige Vollversicherungstatbestand anstelle des Teilversicherungstatbestands geschaffen. Diese - erst in den Ausschussberatungen hinzugekommene Änderung - wurde überhaupt nicht erläutert (vgl. den Ausschussbericht 493 BlgNR 11. GP).

Es gibt aber jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass schon die gleichzeitige Absolvierung eines Studiums die „Regelmäßigkeit“ ausschließen soll. § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG verlangt - anders als § 2 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 7 BSVG - auch keine „hauptberufliche“ Beschäftigung, sondern nur, dass keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgegangen wird. Hintergrund ist, dass kein sozialversicherungsrechtlicher Versorgungsbedarf gegeben ist, wenn ohnehin ein ausreichender Versicherungsschutz auf Grund der Erwerbstätigkeit besteht (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), SV-Komm § 4 ASVG RZ 19). Ein Studium kann schon deswegen keiner Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden, weil es diesen Versicherungsschutz nicht gewährleistet. Die regelmäßige familienhafte Mitarbeit neben einem Studium könnte daher grundsätzlich sowohl während des Semesters als auch - umso mehr - während der vorlesungsfreien Zeit die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG begründen (vgl. VwGH vom 03.06.2026, Ra 2025/08/0030).

Aus dem Regelungszweck, Versicherungsschutz für Personen sicherzustellen, die anstelle eines vollversicherungspflichtigen „Hauptberufs“ aus familiären Gründen unentgeltliche Arbeitsleistungen erbringen, ist allerdings auch abzuleiten, dass nur eine solche Mitarbeit erfasst sein soll, die zumindest einer nicht nur geringfügigen Beschäftigung entspricht und daher - würde sie nicht als familienhafte Mitarbeit erbracht - unter Berücksichtigung des an Außenstehende für die Tätigkeit zu leistenden Entgelts die Vollversicherung begründen würde. Des Weiteren darf es sich - um das Erfordernis der Regelmäßigkeit zu erfüllen - um nicht nur fallweise Beschäftigungen handeln (vgl. zur Verneinung der Regelmäßigkeit in Bezug auf die Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1967 bei einer nur „gelegentlichen“ Mithilfe VwGH 21.12.1993, 92/08/0217). Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall als erfüllt anzusehen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten Bestätigungen ergibt, dass der Beschwerdeführer jeweils die gesamten Sommerferien hindurch unentgeltlich im Betrieb seiner Eltern mitgearbeitet hat.

Die Qualifikation als familienhafte Mitarbeit ist auch nicht etwa schon deswegen ausgeschlossen, weil die Tätigkeit im Betrieb einer Personengesellschaft erfolgte. In einem solchen Fall spricht zwar nicht schon die Vermutung für eine familienhafte Mitarbeit anstelle eines Beschäftigungsverhältnisses (in diesem Sinn ist das Erkenntnis VwGH 16.10.1986, 84/08/0078, zu verstehen; vgl. auch Mosler in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), SV-Komm § 4 ASVG RZ 14), dennoch kann familienhafte Mitarbeit vorliegen, wenn die Tätigkeit nach dem Parteiwillen eine unentgeltliche Gefälligkeit zur Unterstützung der Eltern oder anderer in § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG genannter naher Angehöriger - denen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist - darstellen sollte (vgl. VwSlg 10.258 A/1980). Dies ist im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen, zumal unstrittig kein Entgeltanspruch vorlag und der Beschwerdeführer konsistent vorbrachte, seine Eltern in deren Betrieb unterstützt zu haben.

In einer Gesamtschau sind daher im gegenständlichen Fall in den verfahrensrelevanten Zeiträumen die Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG erfüllt, zumal seitens des Beschwerdeführers regelmäßig eine Tätigkeit im wirtschaftlich zumindest mittelbar den Eltern zuzurechnenden Betrieb ohne Entgeltanspruch erbracht wurde, ohne dass daneben eine vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit (hauptberuflich) ausgeübt wurde.

Der Beschwerdeführer unterlag daher in den verfahrensrelevanten Zeiträumen von 01.07.1983 bis 30.09.1983, 01.07.1984 bis 30.09.1984, 01.07.1985 bis 31.08.1985, 01.07.1986 bis 31.08.1986, 01.07.1987 bis 30.09.1987, 01.07.1988 bis 31.07.1988 der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG.

Es ist ihm daher spruchgemäß die Beitragsnachentrichtung gemäß § 68a Abs. 1 ASVG für die Zeiträume von 01.07.1983 bis 30.09.1983, 01.07.1984 bis 30.09.1984, 01.07.1985 bis 31.08.1985, 01.07.1986 bis 31.08.1986, 01.07.1987 bis 30.09.1987, 01.07.1988 bis 31.07.1988 zu gewähren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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