Bundesverwaltungsgericht W260 2305440-1

W260 2305440-1Tribunal administratif fédéral23 juil. 2026

Regest

Anspruchsverlust Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W260 2305440-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W260.2305440.1.00

Spruch

W260 2305440-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt in 1010 WIEN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice WIEN Favoritenstraße vom 30.10.2024, VSNR XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2024, GZ: WF 2024-0566-9-039866, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) im Zeitraum von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab dem 24.09.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice WIEN Favoritenstraße (im Folgenden „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 11.07.2024 wurde festgehalten, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) eine neue Arbeitsstelle in WIEN, MÖDLING oder SCHWECHAT auf Voll- oder Teilzeitbasis suche.

2. Mit Schreiben vom 02.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot bei der XXXX (im Folgenden XXXX ) als Call-Center-Agent im Kund:innenservice mit einem Mindestentgelt von EUR 2.150,-- brutto auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung übermittelt. Der Beschwerdeführer solle im Rahmen einer Jobbörse beim AMS am 24.09.2024 um 13:30 Uhr ein Bewerbungsgespräch mit dem Unternehmen führen.

3. Im Aktenvermerk vom 24.09.2024 wurde festgehalten, dass XXXX rückgemeldet habe, dass der Beschwerdeführer sofort erzählt habe, dass er Probleme mit dem Fuß habe. Er werde wahrscheinlich eine Operation benötigen. Daher könne er derzeit auch keinen Job anfangen. Außerdem werde er in sechs Monaten in Pension gehen.

4. In der Niederschrift vom 24.09.2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die Angaben des Dienstgebers korrekt seien, aber er das Stellenangebot nicht verweigert habe. Die Unterlagen für die Empfehlung zur Operation habe er dem AMS schon geschickt. Er habe keinen fixen Termin, aber die Operation sei laut Arzt notwendig.

5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 30.10.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 42 Bezugstage (Leistungstage) ab dem 24.09.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 24.09.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.

6. In der fristgerechten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass man gegenüber dem Arbeitgeber ehrlich sein müsse und es sein Recht sei, über seinen Gesundheitszustand zu sprechen. Er habe Probleme mit seinen Knien. Sein Arzt habe ihm gesagt, dass eine Operation nötig sei, diese aber nicht sofort erforderlich sei, solange er keine starken Schmerzen in den Knien habe. Sollten die Schmerzen stark und unerträglich werden, solle er einen Termin vereinbaren. Da dieses Problem nur selten auftrete, habe er bisher noch keinen Termin vereinbart.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen und keine Nachsicht gewährt.

8. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht.

9. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2025 (einlangend) durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.

10. Am 26.11.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht – mit Unterbrechungen – seit 24.09.1992 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er seit 07.08.2024 Notstandshilfe.

In der einvernehmlich mit der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 11.07.2024 wurde die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle in WIEN, MÖDLING oder SCHWECHAT auf Voll- oder Teilzeitbasis sowie die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderen Möglichkeiten festgehalten. Gesundheitliche Einschränkungen wurden nicht angemerkt.

Mit Schreiben vom 02.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot bei XXXX als Call-Center-Agent im Kund:innenservice mit einem Mindestentgelt von EUR 2.150,-- brutto auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung in WIEN übermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, sich im Rahmen der vom AMS veranstalteten Jobbörse am 24.09.2024 um 13:30 Uhr mit aktuellem Lebenslauf und dem Schreiben vom 02.09.2024 zu bewerben und ein Bewerbungsgespräch mit XXXX zu führen.

Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen – den Verlust der Notstandshilfe für mindestens sechs Wochen – bei Weigerung einer Annahme des Stellenangebotes oder bei einem Verhalten, welches darauf abzielt, dass der Betrieb sie nicht einstellt, informiert.

Das zugewiesene Stellenangebot entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers.

Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die der Annahme des Stellenangebotes entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer nahm am 24.09.2024 an der vom AMS veranstalteten Jobbörse teil und führte mit der potenziellen Dienstgeberin XXXX ein Bewerbungsgespräch. Im Rahmen dieses Gesprächs wies er umgehend auf bestehende Probleme im Bereich des Fußes sowie auf die Notwendigkeit einer Operation hin. Darüber hinaus erwähnte der Beschwerdeführer seinen Pensionsantritt in sechs Monaten.

XXXX meldete dies dem AMS. Ein Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande und nahm dies der Beschwerdeführer billigend in Kauf.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Ausschlussfrist von 42 Tagen ab dem 24.09.2024 und in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

2.2. Der Leistungsbezug ergibt sich aus den Versicherungsdatenauszügen vom 09.01.2025 und 23.12.2024 (vgl. VwAkt Nr. 2 und 3 lt BVZ).

2.3. Die einvernehmlich abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 11.07.2024 liegt im Akt vor (vgl. VwAkt Nr. 7 lt. BVZ). In dieser Vereinbarung wurden keine gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers festgehalten.

2.4. Aus dem Schreiben des AMS vom 02.09.2024 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot bei XXXX als Call-Center-Agent im Kund:innenservice mit einem Mindestentgelt von EUR 2.150,-- brutto auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung übermittelt wurde (vgl. VwAkt Nr. 9 lt. BVZ). Dem Aktenvermerk vom 24.09.2024 ist zu entnehmen, dass sich der Arbeitsort in WIEN befunden hätte (vgl. VwAkt Nr. 10 lt. BVZ).

Aus dem Schreiben vom 02.09.2024 geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer eingeladen wurde, sich im Rahmen der vom AMS veranstalteten Jobbörse am 24.09.2024 um 13:30 Uhr unter Mitnahme eines aktuellen Lebenslaufes sowie des Schreibens vom 02.09.2024 zu bewerben und ein Bewerbungsgespräch zu führen. Gleichzeitig wurde er über die Rechtsfolgen einer Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme informiert, insbesondere darüber, dass bei Weigerung der Annahme des Stellenangebotes oder bei einem Verhalten, das darauf abzielt, eine Einstellung zu verhindern, ein Verlust der Notstandshilfe für mindestens sechs Wochen eintreten könne (vgl. VwAkt Nr. 9 lt. BVZ).

Dass der Beschwerdeführer am 24.09.2024 an der Jobbörse teilnahm und ein Bewerbungsgespräch führte, wurde weder von der potentiellen Dienstgeberin noch vom AMS in Zweifel gezogen. Dies ergibt sich sowohl aus den Aktenvermerken im Verwaltungsakt als auch aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

2.5. Dem Aktenvermerk vom 24.09.2024 ist jedoch zu entnehmen, dass die potentielle Dienstgeberin dem AMS rückmeldete, der Beschwerdeführer habe bereits zu Beginn des Bewerbungsgesprächs angegeben, Probleme mit seinem Fuß zu haben. Er werde wahrscheinlich operiert werden müssen und könne daher derzeit keine Beschäftigung aufnehmen. Darüber hinaus habe er erklärt, in sechs Monaten in Pension zu gehen (vgl. VwAkt Nr. 10 lt. BVZ).

In der am selben Tag aufgenommenen Niederschrift wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Angaben der potentiellen Dienstgeberin als zutreffend bestätigte. Er führte aus, das Stellenangebot nicht verweigert zu haben. Die Unterlagen betreffend die Empfehlung zu einer Operation habe er dem AMS übermittelt. Zwar bestehe noch kein konkreter Operationstermin, laut seinem Arzt sei die Operation jedoch notwendig (vgl. VwAkt Nr. 11 lt. BVZ). In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Richtigkeit dieser Niederschrift (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4).

Auch in seiner Beschwerde sowie im Vorlageantrag bestätigte der Beschwerdeführer, die entsprechenden Aussagen gegenüber der potentiellen Dienstgeberin getätigt zu haben. Er begründete dies damit, dass man gegenüber einem Arbeitgeber ehrlich sein müsse und es sein Recht sei, über seinen Gesundheitszustand zu sprechen. Er habe Probleme mit seinen Knien. Sein Arzt habe ihm mitgeteilt, dass eine Operation erforderlich sei, diese jedoch nicht sofort vorgenommen werden müsse, solange keine starken Schmerzen bestünden. Erst bei starken und unerträglichen Schmerzen solle er einen Termin vereinbaren. Da dieses Problem nur selten auftrete, habe er bislang keinen Operationstermin vereinbart (vgl. VwAkt Nr. 14 lt. BVZ und OZ 3).

In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er mit seinem AMS-Berater bereits mehrfach über seine gesundheitlichen Einschränkungen gesprochen habe, auch im Zusammenhang mit der Betreuungsvereinbarung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4).

Demgegenüber erklärte die Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, dass die im Akt befindliche ärztliche Bestätigung vom 13.10.2021 bereits am 15.10.2021 an das AMS übermittelt worden sei. Sämtliche weiteren medizinischen Unterlagen seien hingegen erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4).

In der ärztlichen Bestätigung vom 13.10.2021 wurden die Diagnosen „Gonarthrose beidseits“ sowie „Status post LCA-Ruptur rechts“ festgehalten. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Erkrankungen des Bewegungsapparates leide und eine hochgradige Arthrose beider Kniegelenke vorliege. Stiegensteigen sei daher massiv belastend und die Mobilität erheblich eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht sei eine Tätigkeit mit regelmäßiger Kniebelastung, insbesondere durch längeres Stehen, Stiegensteigen oder Arbeiten in hockender Position, nicht möglich (vgl. VwAkt Nr. 4 lt. BVZ).

Diese gesundheitlichen Einschränkungen wurden vom AMS berücksichtigt. Die zugewiesene Stelle umfasste keine Tätigkeiten, die den in der ärztlichen Bestätigung beschriebenen regelmäßigen Kniebelastungen entsprochen hätten. Zudem brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Zuweisung des Stellenangebotes nicht vor, dass die Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre.

Im weiteren, erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befundbericht vom 20.11.2023 wurden die Diagnosen „Chondropathia patellae rechts“, „Status post LCA-Ruptur rechts“ sowie „Chondropathie gen. utr.“ angeführt. Darin wird festgehalten, dass belastungsabhängige Schmerzen im rechten Knie sowie fallweise ein „giving way“ bestünden, jedoch keine Instabilität vorliege. Klinisch bestehe eine symptomatische Meniskusläsion bei freier Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer habe den Wunsch nach einer Knie-Totalendoprothese (KTEP) geäußert. Als ideales Vorgehen werde zunächst eine Arthroskopie mit Meniskusteilresektion und anschließender Hyaluronsäurentherapie empfohlen. Bei fortbestehenden Beschwerden könne in weiterer Folge eine KTEP implantiert werden; zugleich bestehe aber die Möglichkeit einer jahrelangen Verbesserung unter Erhaltung des Gelenkes (vgl. VwAkt Nr. 5 lt. BVZ).

In einem weiteren ärztlichen Befundbericht wurden eine arterielle Hypertonie, eine Fettstoffwechselstörung sowie ein grenzwertiger Diabetes mellitus diagnostiziert (vgl. VwAkt Nr. 6 lt. BVZ).

Der Beschwerdeführer betonte sowohl im Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung, dass eine Operation zwar grundsätzlich notwendig sei, jedoch nicht unmittelbar bevorstehe. Erst bei „unerträglichen Schmerzen“ müsse er umgehend einen Termin vereinbaren. Da derartige Beschwerden nur selten auftreten würden, habe er bis dato keinen Operationstermin festgelegt (vgl. VwAkt Nr. 14 lt. BVZ und Verhandlungsprotokoll S. 7).

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen und aus beweiswürdigender Sicht hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben selbst zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 26.11.2025 weder operiert worden war, noch einen Operationstermin vereinbart hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5).

Zum Ablauf des Bewerbungsgesprächs gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, er sei gefragt worden, wie es ihm gehe. Daraufhin habe er erklärt, Schmerzen im Knie zu haben, er habe seinen Gesundheitszustand geschildert und von der möglichen Operation berichtet (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Auf ausdrückliche Nachfrage, ob er gegenüber der potentiellen Dienstgeberin erklärt habe, die Stelle trotz seiner gesundheitlichen Probleme antreten zu wollen, verneinte er dies (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8).

Weiters bestätigte der Beschwerdeführer, im Bewerbungsgespräch angegeben zu haben, in sechs Monaten in Pension zu gehen. Tatsächlich trat er die Pension jedoch erst mit 01.10.2025 an (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6).

Zur Begründung seines Verhaltens führte der Beschwerdeführer aus, er habe in einem Kurs gelernt, dass man in einem Vorstellungsgespräch die Wahrheit sagen müsse. Er sei ein ehrlicher Mensch und habe daher seinen Gesundheitszustand offen angesprochen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5 und 6).

Auf die Frage, ob er die mögliche Operation auch erwähnt hätte, wenn ihm dies im Rahmen des Kurses nicht vermittelt worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer ausdrücklich bejahend (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6).

Besonders hervorzuheben ist schließlich, dass der Beschwerdeführer auf die hypothetische Frage, ob er als Dienstgeber eine Person einstellen würde, die im Bewerbungsgespräch erklärt, in absehbarer Zeit operiert werden zu müssen, selbst angab, eine solche Person nicht einzustellen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5).

2.6. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als Bewerber nicht verpflichtet sind, gegenüber potentiellen Arbeitgebern unrichtige Angaben zu machen. Im gegenständlichen Fall beschränkte sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auf die wahrheitsgemäße Beantwortung konkreter Fragen zu seinem Gesundheitszustand. Vielmehr brachte er von sich aus Umstände vor, die aus Sicht eines Arbeitgebers erhebliche Zweifel an seiner kurzfristigen Einsatzfähigkeit und an seiner Verfügbarkeit für die angebotene Beschäftigung hervorrufen mussten.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst wiederholt angab, die angesprochene Operation sei zwar möglicherweise irgendwann erforderlich, es bestehe jedoch weder ein konkreter Operationstermin noch sei eine zeitnahe Durchführung geplant. Selbst zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 26.11.2025 hatte er nach eigenen Angaben weder eine Operation durchführen lassen noch einen Operationstermin vereinbart. Vor diesem Hintergrund erweist sich die gegenüber der potentiellen Dienstgeberin getätigte Aussage als nicht durch die tatsächliche gesundheitliche Situation gedeckt.

Hinzu kommt, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Tätigkeit als Call-Center-Agent keine Tätigkeiten umfasste, die nach der dem AMS bekannten ärztlichen Bestätigung vom 13.10.2021 aufgrund seiner Knieproblematik ausgeschlossen gewesen wären. Der Beschwerdeführer brachte auch im Zusammenhang mit der Stellenzuweisung selbst nicht vor, dass die angebotene Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre.

Besonders ins Gewicht fällt weiters, dass der Beschwerdeführer im Bewerbungsgespräch zusätzlich erklärte, in sechs Monaten in Pension zu gehen, obwohl der tatsächliche Pensionsantritt erst mit 01.10.2025 und somit rund ein Jahr später erfolgte. Auch diese Aussage war objektiv geeignet, das Interesse eines potentiellen Arbeitgebers an seiner Einstellung erheblich zu vermindern.

Letztlich brachte er gegenüber der potentiellen Dienstgeberin XXXX auch nicht zum Ausdruck, dass er Interesse daran hätte, trotzdem die Stelle anzutreten.

Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer die Eignung seiner Aussagen, eine Einstellung zu verhindern, bewusst war. Dies wird insbesondere dadurch bestätigt, dass er in der mündlichen Verhandlung selbst einräumte, er würde als Arbeitgeber eine Person, die ankündigt, in absehbarer Zeit operiert werden zu müssen, nicht einstellen. Daraus ergibt sich, dass ihm die naheliegenden Folgen seiner Angaben für die Einstellungsentscheidung der potentiellen Dienstgeberin bekannt waren.

Angesichts der von ihm selbst eingeräumten Kenntnis der Auswirkungen derartiger Angaben auf die Einstellungsentscheidung eines Arbeitgebers ist davon auszugehen, dass er die Nichtaufnahme der Beschäftigung zumindest billigend in Kauf nahm.

Der erkennende Senat gelangt daher zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer durch die Hervorhebung einer lediglich möglichen, zeitlich völlig ungewissen Operation sowie den Hinweis auf einen angeblich unmittelbar bevorstehenden Pensionsantritt ein Verhalten gesetzt hat, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet war, die Chancen auf eine Einstellung erheblich zu vermindern.

2.6. Aus den Versicherungsdatenauszügen vom 08.01.2025 und vom 23.12.2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 42 Tagen ab dem 24.09.2024 und in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat (vgl. VwAkt Nr. 2 und 3 lt. BVZ).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

3.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

"Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) bis (8) [...]“

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) bis (6) […]

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“

„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) […]“

„Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung:

3.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, daher bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0157, VwGH vom 08.09.2014, 2013/08/0005).

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine Arbeitslose ist, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH vom 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0092).

Ein unter dem Gesichtspunkt der Qualifikationserhaltung stehendes Zumutbarkeitskriterium sollte aus der Betreuungsvereinbarung resultieren. In der einvernehmlich erstellten Betreuungsvereinbarung sind die Fähigkeiten und das Entwicklungspotenzial der einzelnen Arbeitslosen festzuhalten und diese dann bei Beschäftigungsangeboten nach Möglichkeit zu berücksichtigen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (22. Lfg 2023) § 9 AlVG)

Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über ihre Eignung abzuklären (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH vom 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn eine Arbeitslose die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob die Arbeitslose nach ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

Liegen jedoch Umstände vor, die eine Beschäftigung jedenfalls – objektiv – unzumutbar machen, so ist es nicht ausgeschlossen, dass das BVwG dies im Beschwerdeverfahren auch von Amts wegen aufgreift. Ist ein solcher Grund für die Unzumutbarkeit der Beschäftigung gegeben, so ist eine Sanktion nach § 10 auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, bzw. die Vereitelung aus einem anderen Motiv erfolgt ist. Anderes gilt, wenn die Sanktion verhängt wird, weil schon die Bewerbung oder das Erscheinen zum Vorstellungsgespräch verweigert wurde: In diesem frühen Stadium berechtigt nämlich, wie erwähnt, nur eine von vornherein evidente – daher offensichtliche und auch durch entsprechende Vereinbarungen nicht zu beseitigende – Unzumutbarkeit dazu, die notwendigen Schritte zur Erlangung des Arbeitsplatzes zu unterlassen (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG).

Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, gehen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe der zugewiesenen Arbeitsstelle hervor und hat der Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nicht eingewandt, dass die zugewiesene Stelle nicht zumutbar wäre.

Wie beweiswürdigend dargelegt, wurden die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers vom AMS berücksichtigt und liegen daher keine solchen gesundheitlichen Einschränkungen vor, die das Stellenangebot unzumutbar machen.

Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Call-Center-Agent im Kund:innenservice den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.

3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:

3.3.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0058).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 07.10.2025, Ra 2024/08/0074).

Der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar iSd § 9 Abs. 2 AlVG ist.

Für ein kausales Verhalten ist aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0106). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243; VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0082; VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zweifellos an der vom AMS veranstalteten Jobbörse am 24.09.2024 teilgenommen und ein Bewerbungsgespräch mit der potentiellen Dienstgeberin XXXX geführt.

3.3.2. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsrechts ist von Arbeitssuchenden zu verlangen, dass sie zumutbare Beschäftigungen nicht nur formal, sondern mit der erkennbaren Absicht anstreben, diese auch tatsächlich zu erlangen. Dies umfasst insbesondere ein Verhalten im Bewerbungsgespräch, das geeignet ist, das ernsthafte Interesse an der Stelle zum Ausdruck zu bringen und den potenziellen Dienstgeber nicht den Eindruck gewinnen zu lassen, die Bewerbung und das Bewerbungsgespräch erfolge bloß zur Erfüllung formaler Vorgaben gegenüber dem AMS.

Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, wies der Beschwerdeführer im Rahmen des Bewerbungsgespräches mit XXXX umgehend auf bestehende Probleme im Bereich des Fußes sowie auf die Notwendigkeit einer Operation hin. Darüber hinaus erwähnte der Beschwerdeführer seinen Pensionsantritt in sechs Monaten

Diese Angaben waren objektiv geeignet, das Interesse der potentiellen Dienstgeberin an einer Einstellung erheblich zu vermindern. Tatsächlich kam das Beschäftigungsverhältnis in der Folge nicht zustande.

Wie beweiswürdigend erörtert, bestand zum Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs weder ein konkreter Operationstermin noch war eine zeitnahe Operation geplant. Ebenso entsprach die Angabe eines Pensionsantritts in sechs Monaten nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer selbst, dass er als Arbeitgeber eine Person, die eine bevorstehende Operation ankündigt, nicht einstellen würde. Daraus ergibt sich, dass ihm die Eignung seiner Aussagen, eine Einstellung zu verhindern, bewusst war.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm im Bewerbungsgespräch vorgenommene Betonung einer lediglich möglichen, zeitlich unbestimmten und nicht konkret terminierten Operation, sowie den Hinweis auf einen angeblich in naher Zukunft bevorstehenden Pensionsantritt, ein Verhalten gesetzt hat, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung objektiv geeignet war, die Chancen auf eine Einstellung erheblich zu vermindern.

Dabei ist in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass die Angaben eines Arbeitslosen anlässlich seiner Bewerbung (z.B. über berufliche Qualifikationen) der Wahrheit entsprechen, als solcher bereits das Vorliegen einer Vereitelungshandlung ausschließt, nicht zutrifft. Es kommt vielmehr auf die näheren Umstände solcher - wenn auch wahrheitsgemäßer - Angaben an (vgl. VwGH vom 25.03.2025, Ra 2022/08/0090).

Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben auch insoweit nicht vollständig den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen, als zum Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs weder ein Operationstermin feststand noch eine zeitnahe Durchführung konkret bevorstand und der Pensionsantritt tatsächlich erst deutlich später erfolgte. Die Darstellung einer unmittelbar bevorstehenden Operation sowie eines kurzfristigen Pensionsantritts vermittelte somit ein Bild, das in dieser Form objektiv nicht gegeben war.

Im Ergebnis resultiert die Vereitelungswirkung aber auch nicht aus einer bloßen Unwahrheit einzelner Tatsachen, sondern aus der Gesamtheit der vom Beschwerdeführer im Bewerbungsgespräch gesetzten Angaben und deren objektiver Eignung, aus Sicht eines potentiellen Arbeitgebers erhebliche Zweifel an der kurzfristigen Einsatzfähigkeit und längerfristigen Verfügbarkeit zu begründen. Der Beschwerdeführer hat damit Umstände in einer Weise in den Vordergrund gerückt, die typischerweise geeignet sind, eine Einstellungsentscheidung negativ zu beeinflussen. Er hat auch gegenüber der potentiellen Dienstgeberin nicht zum Ausdruck gebracht, dass er dennoch bereit und interessiert daran wäre, eingestellt zu werden.

Die erforderliche Kausalität ist eben dadurch gegeben, weil ein solches Auftreten nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Chancen auf eine Einstellung wesentlich zu mindern und kann daher nicht als ernsthafte und zielgerichtete Bewerbung gewertet werden.

Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer durch sein Verhalten damit jedenfalls in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten.

Vor dem zuvor dargestellten rechtlichen Hintergrund und der zitierten Judikatur ist dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu subsumieren, weshalb das AMS zu Recht eine Sperrfrist nach § 38 iVm § 10 AlVG verhängt hat (vgl. VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187).

3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.

Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 10 AlVG).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – wie oben festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – innerhalb der Ausschlussfrist von 42 Tagen ab dem 24.09.2024 und danach in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu Tage getreten. Ein Fall besonderer Härte liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.

3.5. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.

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