Bundesverwaltungsgericht L531 2214144-1

L531 2214144-1Tribunal administratif fédéral24 juil. 2026

Regest

Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung rechtmäßiger Aufenthalt Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L531 2214144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L531.2214144.1.00

Spruch

L531 2214144-1/56E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2019, Zl. XXXX ,

A)

I. den Beschluss gefasst:

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis IV. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei und wurde am XXXX in Bregenz geboren.

I.2.1. Am 09.05.2018 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

I.2.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

I.3.1. Gegen den seiner Vertretung am 07.01.2019 zugestellten Bescheid wurde am 04.02.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben.

I.3.2. Am 07.02.2019 wurde die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden kurz: BVwG) vorgelegt. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen, welche das Einlangen der Beschwerdevorlage bestätigte.

I.3.3. Mit Beschluss des BVwG vom 14.02.2019 zu GZ. L526 2214144-1/4E wurde der og. Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde zurückgewiesen.

I.3.4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsbeschlusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und mit 12.08.2019 der Gerichtsabteilung L514 zugewiesen.

I.3.5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsbeschlusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L514 abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung mit 03.01.2022 zugewiesen.

I.4.1. Mit Beschluss des BVwG vom 16.12.2022 zu GZ. L531 2214144-1/22E wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben (mit der wesentlichen Begründung, dass keine Einvernahme stattgefunden hat, die bP aber in Österreich geboren wurde und Kinder hier hat sowie die diversen Verurteilungen lediglich mit Auszug aus dem Strafregister erhoben wurden und damit eine Abwägung iSd Art. 8 EMRK nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde) und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

I.4.2. Gegen dieses Erkenntnis wurde vom BFA Amtsrevision erhoben. Mit Erkenntnis vom 06.02.2026, Ra 2023/17/0025, gab der VwGH dieser Amtsrevision statt und hob den Beschluss des BVwG vom 16.12.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

I.5.1. Am 28.10.2024 erteilte das BFA der bP einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK.

I.5.2. Am 28.10.2025 wurde der bP von der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ausgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP ist türkische Staatsangehörige und wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Sie besuchte in Österreich die Sonderschule und bezieht seit 06.02.2018 Leistungen aus der Mindestsicherung. Sie weist in Österreich 24 strafgerichtliche Verurteilungen auf.

Die bP stellte am 09.05.2018 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung plus, welcher mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA abgewiesen wurde. Seit 28.10.2025 verfügt die bP über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus. Zuvor wurde ihr vom BFA am 28.10.2024 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die personenbezogenen Feststellungen zur bP sowie der für die gegenständliche Einstellung bzw. Behebung relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der bP und zu ihrem Bezug von Leistungen aus der Mindestsicherung ergeben sich aus aktuellen Auszügen aus dem österreichischen Strafregister und dem AJ-Web. Dass der bP am 28.10.2024 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG und am 28.10.2025 eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus erteilt wurde, war einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen (vgl. OZ 48). Eine Anfrage an das BFA blieb bislang unbeantwortet.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2. Einstellung des Verfahrens

3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt (vgl. VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0006).

Das Rechtsschutzinteresse besteht nach der Rechtsprechung des VwGH bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0006, mwN).

3.2.2. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 09.05.2018 gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Nachdem ihr dieser Aufenthaltstitel in der Zwischenzeit von der belangten Behörde ohnehin erteilt wurde und die bP aktuell über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG (Rot-Weiß-Rot – Karte plus) verfügt, ist auch das Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung weggefallen.

Aus diesem Grund ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides einzustellen.

Zu A) (Spruchpunkt II)

II.3.3. Behebung der Spruchpunkte II., III., IV. und VI. des angefochtenen Bescheides

§ 52 Abs. 2 FPG normiert, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Formulierung „kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen“ ist dahingehend zu verstehen, dass dem Drittstaatsangehörigen ein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt.

Der Gesetzgeber (RV 952 BlgNR 22. GP 39) verfolgte mit § 10 AsylG 2005 (in der Stammfassung) den ausdrücklich erklärten Zweck, einem Fremden, der bereits über ein anderes Aufenthaltsrecht als nach dem AsylG 2005 verfügt, es bezogen auf das auf anderen Bestimmungen beruhende Aufenthaltsrecht nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er einen (erfolglosen) Antrag auf internationalen Schutz stellt. Eine solche Sichtweise erscheint auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten, weil eine sachliche Rechtfertigung dafür, einem Fremden ein anderwärtiges Aufenthaltsrecht allein deshalb zu entziehen, weil er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Auch mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG (BGBl. I Nr. 87/2012) und den damit einhergehenden Änderungen des § 10 AsylG 2005 und des § 52 FrPolG 2005 wollte der Gesetzgeber keine Änderung dieser Rechtslage herbeiführen. Es wird in den Erläuterungen (RV 1803 BlgNR 24. GP 37 sowie 64f) betont, dass der Abs. 2 des § 52 FrPolG 2005 die Bestimmungen des bisherigen § 10 AsylG 2005 wiederspiegle und die Anschlussnorm zum nunmehrigen § 10 AsylG 2005 darstelle. Eine auf § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützte Rückkehrentscheidung soll (auch weiterhin) nur dann zulässig sein, wenn "dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt" (VwGH vom 14.11.2017, Zl. Ra 2017/20/0274). Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts (vgl. auch § 31 Abs. 1 FPG) bewirkt - über die Fälle des § 60 Abs. 3 FPG hinaus – letztlich die Gegenstandslosigkeit der bekämpften Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Sie kann nicht mehr vollzogen werden (vgl. auch VwGH 15.03.2026, Ra 2015/21/0174).

II.3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits aus, dass der aus der Ausstellung eines gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ folgende rechtmäßige Aufenthalt der Fremden – über die Fälle des § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 hinaus – die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche bewirke, demzufolge insbesondere auch des darauf aufbauenden Ausspruchs nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085). Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058; VwGH 26.02.2024, Ra 2023/17/0130).

II.3.3.2. Im vorliegenden Fall wurde der bP ein Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes von der zuständigen Niederlassungsbehörde erteilt, sodass sie sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die durch die belangte Behörde ausgesprochene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) sowie die darauf beruhenden Aussprüche wurden damit gegenstandslos. So verlieren auch der gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbindende Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.), die gemäß § 55 Abs. 4 FPG erfolgte Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) sowie das verhängte siebenjährige Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) ihre Grundlage. Über den Spruchpunkt betreffend der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde bereits abgesprochen.

Der Beschwerde war somit hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. sowie VI. stattzugeben und diese spruchgemäß zu beheben.

3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt als geklärt erscheint und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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