Bundesverwaltungsgericht W129 2343977-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2343977.1.00
Spruch
W129 2343977-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX (Erstbeschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 09.04.2026, Zl. SA400813/0001-BR/2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Entscheidung vom 19.02.2026 entschied die Schulleiterin der XXXX Volksschule XXXX in XXXX (im Folgenden nur „die Schule”), im Rahmen der Schülereinschreibung, dass bei dem am XXXX geborenen mj. Erstbeschwerdeführer die Schulreife nicht vorliege und die Aufnahme als außerordentlicher Schüler in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in eine Deutschförderklasse erfolge. Begründend führte sie aus, dass der Erstbeschwerdeführer die erforderliche körperliche und geistige Reife nicht aufweise und die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrsche.
2. Gegen diese Entscheidung erhob die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.02.2026 Widerspruch und führte darin sinngemäß und zusammengefasst aus, dass sowohl die sprachliche Entwicklung als auch die kognitiven Fähigkeiten des Erstbeschwerdeführers altersentsprechend seien.
3. In der Folge holte die Bildungsdirektion für Salzburg (im Folgenden „belangte Behörde“), nach Einholung der Zustimmung der Zweitbeschwerdeführerin, ein schulpsychologisches Gutachten ein, aus dem zusammengefasst hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer deutliche Entwicklungsverzögerungen aufweise und daher die Aufnahme in die Vorschulstufe empfohlen werde.
4. Mit Schreiben vom 09.03.2026 gaben die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Vater des Erstbeschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zum schulpsychologischen Gutachten ab, in der sie zusammengefasst vorbrachten, dass der Ort der Untersuchung, ein Gebäude der Polizei, zu einer Stresssituation für den Erstbeschwerdeführer geführt habe. Zudem habe sich im Wartebereich ein Plakat befunden, das der Erstbeschwerdeführer als beängstigend empfunden und ihn verunsichert habe. Fotos des Plakats wurden der Stellungnahme beigefügt. Weiters sei die Kontaktaufnahme durch den Schulpsychologen nicht kindgerecht gewesen, zudem sei die Sprache für den Erstbeschwerdeführer, insbesondere aufgrund des hohen Sprechtempos, schwer verständlich gewesen. Die vom Schulpsychologen beobachtete Ermüdung des Erstbeschwerdeführers sei allein auf die unverhältnismäßig hohe grafomotorische Belastung im Ausmaß von 30 Minuten zurückzuführen. Die Testung habe daher weder die kognitiven Fähigkeiten noch das Hörverständnis des Erstbeschwerdeführers korrekt widerspiegeln können. Der Erstbeschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache sehr gut. Andere „Fachpersonen” würden den Erstbeschwerdeführer für schulreif halten.
5. Mit Schreiben vom 16.03.2026 ergänzte der Sachverständige unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme vom 09.03.2026 sein Gutachten dahingehend, dass das Argument, der Umstand der Abhaltung der Untersuchung in einem Gebäude, in dem auch die Polizei unterbracht sei, habe den Erstbeschwerdeführer maßgeblich beeinträchtigt, nicht nachvollziehbar sei, zumal ein getrennter Eingang der schulpsychologischen Beratungsstelle bestehe und auch die Räumlichkeiten der beiden Einrichtungen klar voneinander getrennt seien. Der Verweis auf das Plakat im Wartebereich diene nach Auffassung des Sachverständigen lediglich dazu, die Ergebnisse der schulpsychologischen Untersuchung in Zweifel zu ziehen; der Erstbeschwerdeführer habe ihm gegenüber keinerlei Angst geäußert. Die in der Stellungnahme thematisierte Schreibaufgabe habe zudem keine 30 Minuten, sondern lediglich 15 bis 20 Minuten gedauert. Die Vorgaben der Aufgaben zur Überprüfung der Sprachmerkspanne und der phonologischen Bewusstheit seien jedenfalls den Testanweisungen gemäß erfolgt. Die Probleme des Erstbeschwerdeführers seien vielmehr auf die noch geringen Deutschkenntnisse zurückzuführen. Die beobachteten Defizite des Erstbeschwerdeführers hätten jedenfalls nicht primär an den Rahmenbedingungen der Untersuchung gelegen.
6. Am 20.03.2026 fand zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der belangten Behörde ein Telefonat statt, im Zuge dessen die Zweitbeschwerdeführerin vorbrachte, dass der Erstbeschwerdeführer die Anweisungen des Schulpsychologen aufgrund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache nicht verstanden habe, er könne jedoch perfekt Deutsch und weise keinerlei Defizite auf. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Zweitbeschwerdeführerin unter anderem das schulpsychologische Gutachten zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme bis 25.03.2026 übermittelt.
7. Mit Schreiben vom 24.03.2026 nahm die Zweitbeschwerdeführerin zum schulpsychologischen Gutachten schriftlich Stellung und führte darin – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant – auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Erstbeschwerdeführer an einer Behinderung im Bereich der Fein- und Grobmotorik im Ausmaß von 60% leide. Dieser Umstand sei der Schule und dem zuständigen Schulpsychologen bekanntgeben worden, dennoch seien dem Erstbeschwerdeführer Aufgaben gestellt worden, die er aufgrund seiner Behinderung nicht bewältigen könne. Dies stelle einen klaren Verstoß gegen die §§ 17 und 18 Abs 6 SchUG dar. Die Testdurchführung weise mehrere methodische Mängel auf, wie etwa die einstündige Anreise, eine fremde Umgebung, der verfrühte Beginn, die zu lange Dauer, keine Einlegung von Pausen und Aufgabenstellungen trotz graphomotorischer Einschränkungen. Die daraus resultierende Ermüdung des Erstbeschwerdeführers sei in der Folge vom Sachverständigen fehlinterpretiert worden. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der MIKA-D-Testung ausreichende Testergebnisse erzielt, eine negative Bewertung in einzelnen Teilbereichen reiche nicht für eine negative Gesamtbeurteilung aus. Bereits die Schulreifeüberprüfung in der Schule sei unzureichend durchgeführt worden, so sei die Schule vorab darüber informiert worden, dass der Erstbeschwerdeführer nicht dazu in der Lage sei, Papier mit einer Schere auszuschneiden, ihm sei allerdings dennoch eine derartige Aufhabe gestellt worden. Auch der Schulpsychologe habe auf die graphomotorischen Einschränkungen des Erstbeschwerdeführers keine Rücksicht genommen. Da die kognitiven Fähigkeiten des Erstbeschwerdeführers altersentsprechend seien, wäre bei angemessenen Testbedingungen eine bessere Leistungsdarstellung zu erwarten gewesen. Die im Gutachten angeführten Schwächen seien ausschließlich auf eine deutliche Ermüdung des Erstbeschwerdeführers infolge der herausfordernden grafomotorischen Aufgaben zurückzuführen. Der Umstand, dass die gesamte Kommunikation während der Testung auf Deutsch verlaufen sei, belege, dass der Erstbeschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge.
8. Mit Bescheid vom 09.04.2026, Zl. SA400813/0001-BR/2026, zugestellt am 13.04.2026 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“) stellte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs 2b und 2d SchPflG fest, dass der schulpflichtige Erstbeschwerdeführer die Schulreife iSd § 6 Abs 2b Z 1 und Z 2 nicht aufweise und sprach aus, dass der Erstbeschwerdeführer ab Beginn des Schuljahres 2026/27 als außerordentlicher Schüler in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in eine Deutschförderklasse aufzunehmen sei. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass das schlüssige schulpsychologische Gutachten in Zusammenschau mit den vorliegenden Unterlagen der Schulreifeüberprüfung ergeben habe, dass der Erstbeschwerdeführer mehrere Defizite aufweise, die nicht altersgemäß seien und er dem Unterricht in der ersten Schulstufe nicht folgen könne, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Die Untersuchung des Erstbeschwerdeführeris sei ordnungsgemäß verlaufen, die Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin würden sich aufgrund diverser Widersprüche als unglaubwürdig erweisen. Zudem sei im Rahmen einer MIKA-D-Testung nachvollziehbar festgestellt worden, dass der Erstbeschwerdeführer die Unterrichtssprache Deutsch noch nicht in jenem Ausmaß beherrschen würde, das erforderlich sei um den Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung folgen zu können.
9. Mit E-Mail vom 26.03.2026 brachte die Zweitbeschwerdeführerin einen logopädischen Therapieverlaufsbericht des Erstbeschwerdeführers in Vorlage.
10. Mit Schreiben vom 08.05.2026 erhoben die beschwerdeführenden Parteien binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2026 und brachten darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass ihnen weder Akteninhalt noch schulpsychologisches Gutachten übermittelt worden seien. Die Stellungnahmefrist sei daher hinaus zu kurz gewesen. Insofern seien sie in ihrem Recht auf Parteiengehört verletzt. Weiters habe die belangte Behörde gegen die in § 60 AVG normierte Begründungspflicht verstoßen, da sie keine eigenen Tatsachenfeststellungen getroffen, sondern lediglich die Stellungnahme des Schulpsychologen übernommen habe. Auch habe sie bestehende Widersprüche nicht aufgeklärt. Darüber hinaus sei der vorgelegte Therapieverlaufsbericht unberücksichtigt geblieben und kein Kontakt mit der behandelnden Logopädin aufgenommen worden. Die belangte Behörde habe daher ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt und die Behinderung des Erstbeschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Die Annahme, der Erstbeschwerdeführer habe den Schulpsychologen aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht verstanden, entspreche nicht den Tatsachen. Im Übrigen brachten die beschwerdeführenden Parteien vor wie bereits in der Stellungnahme vom 24.03.2026.
11. Mit Schreiben vom 20.05.2026, hg eingelangt am 22.05.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
12. Mit Schreiben vom 30.06.2026, hg eingelangt am 03.07.2026 (OZ 4), gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie um Entscheidung „auf Basis der vorliegenden Unterlagen” ersuche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX geboren und wohnt in XXXX .
Im Zuge der Schülereinschreibung wurde die Schulreife des Erstbeschwerdeführers überprüft und ergaben sich mehrere nicht altersgemäße Fähigkeiten in verschiedenen Bereichen, insbesondere im Bereich „Motorik“ sowie im Bereich der Vorläuferfertigkeiten, darunter allen voran bei den Vorläuferfertigkeiten „Lesen, Schreiben und Sprache”. Im Rahmen des am 02.02.2026 ordnungsgemäß durchgeführten MIKA-D-Tests erreichte der Erstbeschwerdeführer nicht die Mindestkriterien für den ordentlichen Status und ergab der Test, dass dieser mangels Erfüllung der Mindestkriterien für den Deutschförderkurs dem Status eines außerordentlichen Schülers zuzuordnen und einer Deutschförderklasse zuzuteilen ist.
Am 05.03.2026 fand in der Beratungsstelle XXXX eine Untersuchung des Erstbeschwerdeführers durch den zuständigen Schulpsychologen, XXXX , statt, bei der auch die Zweitbeschwerdeführerin anwesend war. Das in der Folge von XXXX erstellte Gutachten wurde den beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 20.03.2026 zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer Sprachentwicklungsstörung und befindet sich in logopädischer Behandlung. Er ist im Entscheidungszeitpunkt nicht schulreif.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Geburtsdatum und Wohnort des Erstbeschwerdeführers gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie einem im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten ZMR-Auszug (OZ 5) und sind unstrittig.
Die Feststellungen zum am 02.02.2026 durchgeführten MIKA-D-Test und dessen Ergebnis gründen auf dem im Akt aufliegenden und vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung entwickelten standardisierten und genau dokumentierten Auswertungsbogen. Die im Rahmen des MIKA-D-Tests erfolgte Überprüfung der Deutschkenntnisse auf Veranlassung der Bildungsdirektion stellt ein Gutachten über die Sprachkenntnisse bzw. Leistungen eines Schülers dar (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Anm. 1 zu § 18, Seite 568). Aus dem Auswertungsbogen geht klar hervor, dass der Erstbeschwerdeführer eine mangelhafte Deutschkompetenz aufweist; so wurde der Erstbeschwerdeführer in den Subtests „Wortschatz“, und „W-Fragen“ zwar jeweils mit „ausreichend“ beurteilt, jedoch lautete das Ergebnis im Subtest „Satzverständnis” auf „mangelhaft” und im Subtest „Verbstellung” auf „ungenügend”. Der ordentliche Status kann gemäß den am Formular wiedergegebenen Kriterien nur erreicht werden, wenn das Kind bei dem Subtest „Verbstellung“ die Benotung „ausreichend“ und in mindestens zwei weiteren Subtests das Ergebnis „ausreichend” erreicht, was gegenständlich nicht der Fall ist. Da der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus auch nicht die Mindestkriterien für den Deutschförderkurs erreichen konnte (Ergebnis Subtest „Verbstellung” mindestens „mangelhaft” und in mindestens zwei weiteren Subtest mindestens „mangelhaft”), erfüllt der Erstbeschwerdeführer die Kriterien für die Zuteilung in eine Deutschförderklasse. Auch der Sachverständige hielt in seinem schlüssigen Gutachten (siehe dazu ausführlich den übernächsten Absatz) fest, dass der Erstbeschwerdeführer über begrenzte Deutschkenntnisse verfügt, so verstand er an ihn gerichtete Frage und Anweisungen nicht und mussten manche Anweisungen von der Zweitbeschwerdeführerin zusätzlich erklärt werden (vgl. S. 4).
Die Feststellungen zu der im Zuge der Schülereinschreibung durchgeführten Überprüfung der Schulreife und deren Ergebnis gründen auf dem ebenfalls im Akt einliegenden Beobachtungsbogen. Aus diesem geht hervor, dass die Leistung des Erstbeschwerdeführers weder im Bereich „Grobmotorik” (drei von sechs Überprüfungsbereichen mangelhaft ausgeführt) noch im Bereich „Feinmotorik” im Normbereich lag. Im Bereich der Vorläuferfertigkeiten „Lesen, Schreiben, Sprache” lag der Erstbeschwerdeführer beim überwiegenden Großteil der Aufgaben falsch, auch im Bereich der Vorläuferfertigkeiten „Rechnen” lagen die Ergebnisse außerhalb des Normbereichs in negativer Hinsicht. Schließlich vermochte der Erstbeschwerdeführer auch im Bereich der Vorläuferfertigkeiten „Allgemeine Beispiele” lediglich die Hälfte der Aufgaben im Normbereich zu absolvieren.
Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer an einer Sprachentwicklungsstörung leidet und sich gegenwärtig in logopädischer Behandlung befindet, gründet auf dem vorgelegten logopädischen Therapieverlaufsbericht der Logopädin XXXX vom 26.03.2026.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen der Schulreife beim Erstbeschwerdeführer gründet auf dem schulpsychologischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 10.03.2026. Der Sachverständige setzte sich nach Durchführung eines Schulfähigkeitstests Form C nach Karas-Seyfried, eines Bielefelder Screenings (Verfahren zur Früherkennung einer Gefährdung eines Kindes hinsichtlich der späteren Ausprägung von Lese-Rechtschreibschwierigkeiten) und einer Verhaltensbeobachtung im Zuge einer Untersuchung des Erstbeschwerdeführers am 05.03.2026 detailliert und gegliedert nach den einzelnen Aufgaben nachvollziehbar und schlüssig mit den Fertigkeiten des Erstbeschwerdeführers auseinander und konstatierte bei diesem einen durchschnittlichen vorschulischen Leistungsstand und Entwicklungsrückstände, wobei er in einzelnen wesentlichen Bereichen deutliche Entwicklungsverzögerungen verortete (vgl. S. 4). So erzielte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen des Schulfähigkeitstests bei einzelnen Untertests ein unterdurchschnittliches Ergebnis, seine Sprachmerkspanne war deutlich begrenzt und der Erstbeschwerdeführer war nicht in der Lage, einen „der drei 14 bis 17 Silben langen Sätze auch nur annähernd korrekt und vollständig” zu wiederholen (vgl. S. 2). Beim Bielefelder Screening schnitt der Erstbeschwerdeführer bei zwei der vier Untertests unterdurchschnittlich ab (vgl. S. 3). Von der Durchführung weiterer Untertestes musste aufgrund der „geringen konzentrativen Ausdauer und Belastbarkeit” des Erstbeschwerdeführers abgesehen werden (vgl. S. 2 und 3). Der Sachverständige setzte sich zudem in seinem Stellungnahme vom 16.03.2026 mit dem Schreiben der der Eltern des Erstbeschwerdeführers vom 09.03.2026 auseinander und kommt schlüssig und in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass die beobachteten Defizite des Erstbeschwerdeführers nicht an den Rahmenbedingungen der Untersuchung gelegen hätten. Im Übrigen geht aus dem Gutachten hervor, dass dem Erstbeschwerdeführer auf Wunsch der Zweitbeschwerdeführerin zu Beginn der Untersuchung einige Minuten Zeit gelassen wurden, um sich an die Untersuchungssituation zu gewöhnen; auch erfolgte zwischendurch eine Pause von einigen Minuten (vgl. S. 3). Die beschwerdeführenden Parteien sind diesem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten (vgl. jüngst VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003). In Zusammenschau war daher die Feststellung zu treffen, dass beim Erstbeschwerdeführer die Schulreife nicht vorliegt.
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), StF: BGBl. Nr. 76/1985, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) […]
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) […]
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht
§ 6. (1) – (2) […]
(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn
1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.
(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.
(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes
1. in Deutschförderklassen oder
2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen
zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.
(3) […]
Die für das gegenständliche Verfahren relevante § 4 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986, idgF, lautet auszugsweise wie folgt:
Aufnahme als außerordentlicher Schüler
§ 4. (1) – (2) […]
(2a) Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme
1. als ordentlicher Schüler oder
2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder
3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes
geben.
(2b) – (7) […]
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife (Schulreifeverordnung), StF: BGBl. II Nr. 300/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
Schulreife
§ 1. (1) Die Schulreife eines Kindes gemäß § 6 Abs. 2b Z 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, liegt vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife voraus.
(2) Die Kriterien gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Festlegungen der §§ 2 bis 5 zu überprüfen.
Kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken
§ 2. Die kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen sind ausreichend entwickelt, wenn das Kind
1. über phonologische Bewusstheit verfügt,
2. rasch und sicher vertraute Objekte benennen kann,
3. über ein mengenbezogenes Vorwissen verfügt,
4. über ein zahlenbezogenes Vorwissen verfügt sowie
5. ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten zeigt.
Sprachliche Kompetenz
§ 3. Für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenz sind ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen.
Körperliche Reife
§ 4. Für die Überprüfung der körperlichen Reife sind allgemeine körperliche Fähigkeiten zur Erfüllung schulischer Aufgaben sowie die dafür maßgebliche grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zu berücksichtigen.
Sozial-emotionale Reife
§ 5. Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen
1. sozialkommunikativen Kompetenzen sowie
2. personalen Kompetenzen
verfügt.
3.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Aufgrund des dauernden Aufenthalts in Österreich im Zusammenhang mit dem Alter des Erstbeschwerdeführers unterliegt dieser gemäß § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 SchPflG der allgemeinen Schulpflicht ab dem Schuljahr 2026/27.
Den Feststellungen zufolge weist der Erstbeschwerdeführer in mehreren Teilbereichen altersgemäßen Fähigkeiten auf und entspricht das sich aus der durchgeführten Überprüfung der Schulreife ergebende Gesamtbild der motorischen und sprachlichen Fertigkeiten nicht demjenigen eines schulreifen Kindes. Es kann daher nicht iSd § 6 Abs 2b Z 2 SchPflG iVm § 1 Abs 1 der Schulreifeverordnung angenommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
Zu den mangelnden Deutschkenntnissen des Erstbeschwerdeführers ist weiters auszuführen: Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache ist von der Schulleitung im Rahmen der Aufnahme ein standardisiertes Testverfahren (Messinstrument zur Kompetenzanalyse – Deutsch, „MIKA-D“) durchzuführen, in dem zu ermitteln ist, ob ein Schüler bzw. eine Schülerin die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass er bzw. sie dem Unterricht zu folgen vermag. Wird im Rahmen des Testverfahrens ermittelt, dass der Schüler bzw. die Schülerin eine Sprachförderung in einem Deutschförderkurs oder eine besondere Sprachförderung in einer Deutschförderklasse benötigt, ist dies festzustellen und der Schüler bzw. die Schülerin als außerordentlicher Schüler bzw. als außerordentliche Schülerin aufzunehmen und einer Unterrichtsveranstaltung nach § 8h Abs 2 oder Abs 3 zuzuweisen (vgl. § 4 Abs 2a iVm Z 1 bzw. Z 2 iVm Abs 2 lit a SchUG). Die Durchführung der Testung erfolgt durch die Schulleitung, ggf. unter Heranziehung sonstiger geeigneter Lehrpersonen des Standortes, die die Testleitung übernimmt (vgl. Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze § 8h SchOG [Stand 01.06.2021, rdb.at] Rz 5).
Gegenständlich wurde eine solche standardisierte Testung (MIKA-D) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt, aus der sich – wie festgestellt – ergab, dass der Erstbeschwerdeführer über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt. Der Erstbeschwerdeführer beherrscht damit die Unterrichtssprache nicht so weit, dass er dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, weshalb gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG nur eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler in Betracht kommt.
Gemäß § 6 Abs 2e Z 1 SchPflG hat die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß § 6 Abs. 2b Z 1 leg.cit. nicht schulreifer Kinder nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a SchUG in Deutschförderklassen zu erfolgen. Gemäß § 6 Abs 2e zweiter Satz SchPflG hat die Aufnahme gemäß § 6 Abs 2b Z 2 leg.cit. nicht schulreifer Kinder in die Vorschulstufe zu erfolgen.
Im konkreten Fall hat der Erstbeschwerdeführer, da er – wie festgestellt – die Mindestkriterien für die Zuteilung in einen Deutschförderkurs im Rahmen des MIKA-D-Testung nicht erfüllte, mit Beginn des Schuljahres 206/27 die Vorschulstufe, verbunden mit einer besonderen Sprachförderung in einer Deutschförderklasse zu besuchen.
Der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte logopädische Therapieverlaufsbericht vom 26.03.2026 bestätigt gerade das Vorliegen erheblicher Entwicklungsdefizite. Aus diesem ergeben sich eine Sprachentwicklungsstörung, unterdurchschnittliche Leistungen im deutschen Sprachverständnis, eine nicht altersgemäße auditive Verarbeitung, Aufmerksamkeitsprobleme sowie Schwierigkeiten bei feinmotorischen Tätigkeiten. Der Bericht spricht somit nicht gegen, sondern vielmehr für die Annahme, dass beim Beschwerdeführer relevante Defizite bestehen. Darüber hinaus wird in diesem eine von der Zweitbeschwerdeführerin behauptete Behinderung des Erstbeschwerdeführers im Ausmaß von 60% nicht diagnostiziert. Insoweit vermag der vorgelegte logopädische Therapieverlaufsbericht die Feststellungen der belangten Behörde nicht zu entkräften.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, findet das Vorbringen, die Untersuchung des Erstbeschwerdeführers am 05.03.2026 sei unter unangemessenen Testbedingungen erfolgt, im Sachverständigengutachten keine Deckung. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Untersuchungssituation und das Verhalten des Beschwerdeführers bei der fachlichen Beurteilung berücksichtigt wurden. Konkrete methodische Mängel oder Umstände, die geeignet gewesen wären, das Untersuchungsergebnis wesentlich zu verfälschen, wurden nicht substantiiert aufgezeigt.
Soweit vorgebracht wird, bei den Untersuchungen und Testungen seien die §§ 17 und 18 Abs. 6 SchUG gänzlich unbeachtet geblieben, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bestimmungen ihrem Wortlaut und Regelungsgegenstand nach die Unterrichtsarbeit sowie die Leistungsbeurteilung bereits aufgenommener „Schüler” betreffen. § 6 SchPflG regelt demgegenüber die Aufnahme „schulpflichtig gewordener Kinder” und die dieser vorgelagerte Feststellung ihrer Schulreife. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte, finden weder die genannten Bestimmungen des SchUG noch die Leistungsbeurteilungsverordnung auf die Beurteilung der Schulreife im Rahmen der Schülereinschreibung nach § 6 SchPflG Anwendung.
Auch die monierte Verletzung im Recht auf rechtliches Gehör kann vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden, da das Sachverständigengutachten den Feststellungen zufolge den beschwerdeführenden Parteien zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde und die dafür eingeräumte Frist von fünf Tagen angesichts von Umfang und Komplexität des Gutachtens ausreichend war, zumal die Zweitbeschwerdeführerin bei der Untersuchung am 05.03.2026 anwesend war.
Auch dem Argument, dass die belangte Behörde ihre Begründungspflicht iSd § 60 AVG verletzt hätte, vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eigene Feststellungen traf (vgl. S. 2 ff), sich mit den maßgeblichen Beweismitteln auseinandersetzte und eine Beweiswürdigung vornahm (vgl. S. 11). Dabei ging die belangte Behörde auch auf die widersprüchlichen und daher insofern unglaubwürdigen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des Telefonats am 20.03.2026 ein (vgl. Punkt I. 6.). Der Einwand, die Behörde habe lediglich die Ausführungen des Sachverständigen wiedergegeben, trifft daher nicht zu. Dass sich die belangte Behörde einem schlüssigen Gutachten anschließt, begründet keinen Begründungsmangel, sofern die tragenden Erwägungen der Entscheidung nachvollziehbar bleiben, was verfahrensgegenständlich der Fall ist. Unabhängig davon gilt ein vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler nach der stRsp des VwGH durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren als saniert (vgl. jüngst VwGH 04.06.2025, Ra 2024/20/0149), insbesondere wäre eine etwaige Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch deshalb als saniert anzusehen, da die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 11.09.2003, 99/07/0062).
Mit ihrem darüber hinaus weitgehend allgemein gehaltenen Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf, insbesondere traten sie weder den Ergebnissen der durchgeführten Testungen bzw. Überprüfungen, noch den eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegen. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die bereits unter Punkt 2. zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden kann (vgl. erneut VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003).
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte daher nicht erkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. etwa VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Lösung der Rechtsfrage auf eine eindeutige Rechtslage stützen (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage vgl. etwa VwGH 22.09.2022, Ra 2022/11/0149, mwN). Der Wortlaut der angewendeten Bestimmung ist eindeutig.