Bundesverwaltungsgericht W192 2291866-1

W192 2291866-1Tribunal administratif fédéral24 juil. 2026

Regest

Auslandsaufenthalt Diskriminierung Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung Minderjährigkeit politische Veränderung Religion soziale Gruppe staatliche Akteure Taliban Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W192 2291866-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W192.2291866.1.00

Spruch

W192 2291866-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Lehener Straße 26, 5020 Salzburg, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2024, Zl. 1338833004/230072219, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2026 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 10.01.2023 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab er an, dass er minderjährig sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und aus Daikundi stamme. Er habe im Herkunftsstaat die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Eltern, ein Bruder und drei Schwestern würden im Iran leben.

Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnort vor ca. sechs oder sieben Monaten (entspricht Sommer 2022) verlassen und sei über Pakistan und den Iran in die Türkei gereist, wo er sich etwa drei Monate lang aufgehalten habe. Danach sei er über Griechenland und weitere Staaten nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer habe das Land verlassen, weil sein Vater nach der Machtübernahme der Taliban wegen des Grundstückes der Familie bedroht worden sei. Die Taliban hätten eine Überwachungsstation bzw. Kaserne bauen wollen und deshalb das Grundstück weggenommen. Durch die Taliban hätten alle Bewohner „das Bundesland“ verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer die Taliban. Im Internet könne man sehen, wie Taliban mit der Minderheit der Hazara umgehen, Hazara würden geköpft.

Mit Schreiben seiner Rechtsvertreter legte der Beschwerdeführer das Foto einer für ihn ausgestellten griechischen Identitätskarte für Asylwerber mit Gültigkeit vom 26.10.2021 bis 25.10.2023 vor.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.11.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe.

Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise, die vor etwa eineinhalb Jahren (entspricht Sommer 2022) erfolgt sei, in seinem Herkunftsort in der Provinz Daikundi gelebt. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Eltern und Geschwistern Afghanistan verlassen, sie seien auf der Flucht aber getrennt worden. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden sich im Iran befinden und der Beschwerdeführer stehe mit ihnen in Kontakt.

Als Grund der Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass er zuletzt zu Beginn des Sommers seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Taliban gekommen. Er habe von seinem Vater gehört, dass diese in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Militärstützpunkte aufbauen hätten wollen. Die Taliban hätten den Vater des Beschwerdeführers aufgefordert, die Felder der Familie zum Aufbau eines Stützpunktes zur Verfügung zu stellen. Es hätten die Taliban damit gedroht, die Frauen der Familie zu einer Eheschließung mit Taliban zu zwingen und die Brüder zu rekrutieren sowie den Vater des Beschwerdeführers zu töten. Zwei Tage danach habe die Familie Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer habe selbst wahrgenommen, dass mehrere bewaffnete maskierte Taliban während des gemeinsamen Essens der Familie die Tür des Hauses der Familie des Beschwerdeführers gewaltsam geöffnet und dessen Vater bedroht hätten. Es seien auch zwei Nachbarn von derartigen Forderungen der Taliban betroffen gewesen und die Familie des Beschwerdeführers habe entschieden, das Land zu verlassen.

In einer Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 17.11.2023 wurden die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers wiederholt und vorgebracht, dass dieser aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, zur ethnischen Gruppe der Hazara, welche von Taliban systematisch verfolgt würden, sowie aufgrund seiner Flucht aus Afghanistan und einer unterstellten politischen und religiösen Gesinnung gegenüber den Taliban Verfolgung zu befürchten habe. Unter Zitierung von Abschnitten von Länderberichten wurde vorgebracht, dass durch Quellen die systematische Verfolgung von Hazara durch Taliban belegt werde. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sei auch von bestehenden jahrelangen Konflikten zwischen paschtunischen Nomaden (Kuchis) und der Hazara-Dorfbevölkerung geprägt, die durch die neue Machtdynamik wieder entfacht seien. Wegen de facto-Aktionen der Taliban-Beamten und -Unterstützer, die eine Mischung aus Einmischung, Gleichgültigkeit und Straflosigkeit darstellen, sei unter Hazaras der weitverbreitete Eindruck erweckt worden, dass die Behörden sich weitgehend mit der Kuchi-Seite identifizieren und sie unterstützen. Der Beschwerdeführer sei von diesem ethnisch aufgeladenen Konflikt betroffen und erhalte aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Unterstützung durch Taliban. Es wurde weiters vorgebracht, dass die Gefahr der Zwangsrekrutierungen von Kindern bestehe und dem Beschwerdeführer als Rückkehrer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde.

Wegen der schlechten Sicherheitslage seit dem Beschwerdeführer zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Behörde stellte fest, dass die vorgebrachte Verfolgung durch Taliban nicht glaubhaft sei. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der beschriebene Ablauf der Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers nicht plausibel sei, da die angedrohten Folgen im Zusammenhang mit der eingeräumten Frist von einem Monat unverhältnismäßig seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stehe auch nicht im Zusammenhang mit der nach Länderberichten im September 2021 in seiner Herkunftsprovinz erfolgten Vertreibung von Hazara-Familien, da nach seinen Angaben die Ausreise erst im August 2022 erfolgt sei. Da die Familie des Beschwerdeführers sich mit der Ausreise den Forderungen der Tailban nicht widersetzt habe, sei eine Gefährdung nicht mehr gegeben. Für eine Bedrohung wegen einer mit einem Leben in Afghanistan unvereinbaren Lebensweise oder Weltanschauung würden keine Anhaltspunkte bestehen.

Ihm sei aber subsidiärer Schutz zu gewähren, weil er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lebenssituation geraten würde.

3. Mit Schriftsatz vom 19.04.2024 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheids ein. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen wiederholt und der Beweiswürdigung der Behörde im Einzelnen entgegengetreten. Es wurde vorgebracht, dass laut einer mit der Stellungnahme vom 17.11.2023 übermittelten Anlage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers zwischen April und September 2022 6265 Personen intern vertrieben worden seien. Aus Länderberichten sei ersichtlich, dass es trotz Zusicherungen der Taliban zu Menschenrechtsverletzungen gegenüber Hazara und schiitischen Muslimen komme, und diese aktiv vom islamischen Staat angegriffen werden, wobei Taliban nicht in der Lage seien, die Hazara-Gemeinden davor zu schützen. Der Beschwerdeführer sei in einer Hazaragemeinschaft aufgewachsen und liberal erzogen worden. Durch seinen Aufenthalt in Europa habe er seine oppositionelle Haltung gegenüber Taliban zum Ausdruck gebracht und es würden die Feststellungen der Behörde nahelegen, dass Rückkehrer aus dem Westen einer Verfolgungsgefahr durch Taliban ausgesetzt sein, insbesondere wenn sie andere Wertvorstellungen haben. Nach Länderberichten bestehe auch die vom Beschwerdeführer angegebene Gefahr der Zwangsrekrutierungen, worauf die Behörde in ihrer Entscheidung nicht eingegangen sei.

Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara, seiner oppositionellen politischen und religiösen Gesinnung, aufgrund seiner Flucht aus dem Herkunftsland und seiner Rückkehr aus einem westlichen Land sowie seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinstehender vertriebener Kinder. Diese kumulierenden Umstände würden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in einer Verfolgung resultieren.

Mit Stellungnahme vom 12.06.2026 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter erneut vor, dass Angehörige der Hazara-Minderheit von der de-facto Regierung diskriminiert würden und im Alltag erheblichen Einschränkungen in verschiedenen Bereichen ausgesetzt seien. Auch hätten sich Berichten zufolge die de-facto Behörden in Landkonflikten auf die Seite der paschtunischen Gruppen gestellt, unter anderem durch die gewaltsame Vertreibung von Angehörigen ethnischer Minderheite wie Hazara. Gemäß der UNHCR Guidance Note on Afghanistan-Update II vom September 2025 würden Hazara als ethnische und religiöse Minderheit gelten, welche als Kritiker der Taliban erachtet und besonders internationalen Schutzes bedürfen würden.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15.06.2026 eine Verhandlung über die Beschwerde durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der das BFA keinen Vertreter entsandt hat. Dabei wurden die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers und die Situation im Herkunftsstaat erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der kurz vor Erreichen der Volljährigkeit stehende Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und des muslimischen Glaubens schiitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Daikundi geboren, wo er im Familienverband mit seinen Eltern und Geschwistern im familieneigenen Haus aufwuchs. Er reiste mit seiner Kernfamilie in den Iran, wo er einige Zeit lang lebte, und reiste sodann über die Türkei nach Griechenland, wo ihm am 26.10.2021 eine Identitätskarte für Asylwerber ausgestellt wurde. In weiterer Folge gelangte er über Albanien, Montenegro, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien illegal nach Österreich, wo er am am 10.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan für vier Jahre die Grundschule besucht und in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern, ein Bruder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben im Iran.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er diese im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Seine Verfolgungsbehauptungen sind nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit 2021 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine „westliche Lebenseinstellung“ angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).

Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).

Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:

20.5. 2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)

1.8. 2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)

1.11. 2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)

1.2. 2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)

14.5. 2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)

1.8. 2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)

1.11. 2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)

1.2. 2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)

1.5. 2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)

Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).

Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].

Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).

Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).

Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).

In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).

Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten

Letzte Änderung 2025-10-09 12:52

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).

Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).

Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).

Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).

Wehrdienst und Zwangsrekrutierung

Letzte Änderung 2025-10-07 15:43

Ein Afghanistan-Analyst und ein internationaler Journalist gaben in Interviews mit EUAA zwischen Juni und Oktober 2023 an, dass ihnen keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt wären. Sie beschrieben die Situation als das Gegenteil von Zwangsrekrutierung, da es in einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt ist, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den Mangel an anderen Beschäftigungsmöglichkeiten hingewiesen und erklärt, dass die Taliban über genügend Männer verfügen und dass viele bereit sind, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung (EUAA 12.2023).

Vor ihrer Machtübernahme wurden Kinder durch die Taliban rekrutiert (HRW 20.9.2021; vgl. AA 24.7.2025), und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern durch die Taliban kam (TBP 23.9.2022; vgl. AA 24.7.2025, UNSC 17.6.2025), obwohl sich die Taliban-Führung wiederholt gegen die Rekrutierung von Kindern ausgesprochen hat (AA 24.7.2025). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Berichten zufolge werden jedoch weiterhin Minderjährige als Wachpersonal und an Checkpoints durch die Taliban-Behörden eingesetzt sowie von bewaffneten Gruppen rekrutiert (AA 24.7.2025).

Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan Oktober 2025

Letzte Änderung 2025-11-06 15:00

Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).

Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).

Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).

Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.12.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).

Am 14.10.2025 kam es nach Angaben des pakistanischen Militärs erneut zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban im pakistanischen Distrikt Kurram in Khyber Pakhtunkhwa (DAWN 15.10.2025; ,vgl. AJ 15.10.2025a), und am 15.10.2025 teilte die ISPR mit, dass pakistanische Sicherheitskräfte einen weiteren Angriff der afghanischen Taliban entlang der Grenze zu Belutschistan zurückgeschlagen und dabei etwa 15 bis 20 afghanische Taliban getötet hätten (DAWN 15.10.2025; vgl. FAZ 15.10.2025).

Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025b; vgl. BBC 15.10.2025).

Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vgl. AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vgl. AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).

Taliban

Letzte Änderung 2025-11-04 10:42

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2025-10-09 12:23

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).

Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).

In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).

Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).

Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).

Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).

Apostasie, Blasphemie, Konversion

Letzte Änderung 2025-10-09 12:24

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 24.7.2025). Nach Angaben der NGO International Christian Concern arbeiten die Taliban daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten (IntCC 12.7.2023) oder Hausdurchsuchungen der Taliban (USDOS 15.5.2023).

Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Laut Studien des Verbands der afghanischen Konfessionslosen liegt die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds bei 100. Belastbares statistisches Material zur Überprüfung der Anzahl und der Zusammensetzung der christlichen Gemeinschaft existiert nicht (AA 24.7.2025).

Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen (USDOS 15.5.2023).

Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein

Letzte Änderung 2025-10-10 14:56

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).

Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).

Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).

Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).

Ethnische Gruppen

Letzte Änderung 2025-10-09 13:13

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).

Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).

Hazara

Letzte Änderung 2025-10-09 15:00

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 10.2024c). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D.d, BAMF 10.2024c), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 10.2024c), auch bekannt als Jaafari-Schiiten (USDOS 15.5.2023). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 15.5.2023; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022; vgl. BAMF 10.2024c).

Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 24.7.2025). Dennoch gibt es regelmäßige dokumentierte Übergriffe durch die Taliban gegen Angehörige der Hazara (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 10.2024c, NLM 12.12.2022). Kommandanten und Soldaten der Taliban sollen laut Medienberichten teilweise starke Abneigungen gegen die Hazara hegen (BAMF 10.2024c; vgl. NLM 12.12.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gibt es Berichte über Tötungen (Elitaatroz 17.3.2022; vgl. AI 6.3.2023, 8am 24.9.2023, BAMF 10.2024c), Vertreibungen (HRW 22.10.2021; vgl. AAN 11.1.2023, 8am 19.3.2024a, BAMF 10.2024c), Folter (8am 19.3.2024b; vgl. BAMF 10.2024c) sowie Verhaftungen von Hazara durch Mitglieder der Taliban (AI 6.3.2023; vgl. 8am 19.3.2024c, BAMF 10.2024c).

Gab es zur Zeit der Islamischen Republik Afghanistan noch viele Hazara-Vertreter im afghanischen Parlament (wie z. B. Sima Simar, Mohammad Mohaqiq, Vizepräsident Karim Khalili) so waren im ersten Kabinett der Taliban nur zwei Hazara vertreten: Der zweite stellvertretende Gesundheitsminister Dr. Hassan Ghiyasi und der stellvertretende Wirtschaftsminister Dr. Abdul Latif Nazari (MEI o.D.; vgl. BAMF 10.2024c). Mit Stand September 2025 sind in der Taliban Führung sechs Hazara vertreten (MEI o.D.). Alle wichtigen Hazara-Führer der ehemaligen Republik leben mittlerweile im Ausland, haben aber Stellvertreter, die für sie im Land aktiv sind (BAMF 10.2024c; vgl. AAN 28.8.2024).

Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen (HRW 22.10.2021; vgl. BAMF 10.2024c, AA 24.7.2025). Berichten zufolge werden aus Pakistan und Iran zurückkehrende afghanische Paschtunen auch in Gebieten angesiedelt, die bisher mehrheitlich von anderen ethnischen Gruppen bewohnt wurden. Es bestehen Vorwürfe, dass dies eine explizite Verdrängungspolitik darstelle (AA 24.7.2025). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 bis zu 800 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (BAMF 10.2024c; vgl. 8am 24.9.2021). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober 2021 "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Im Frühjahr 2022 kam es dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023). Am 2.9.2023 wurde berichtet, dass die Taliban Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen haben, Kutschi eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Berichten zufolge ist der Viehbestand der Kutschi vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen (KaN 2.9.2023). Bewohner von Nowabad, einem Hazara-Gebiet in der Stadt Ghazni, berichteten, dass am 10.06.2024 die Taliban alle im Gebiet wohnenden Personen anwiesen, ihre Eigentumsdokumente vorzulegen. Laut Ansicht der Taliban sei das Gebiet von der Hazara-Bevölkerung usurpiert worden, woraufhin die Dokumente für ungültig erklärt wurden. Die Bewohnerinnen und Bewohner wurden daraufhin angewiesen, ihre Häuser zu verlassen und das Land an die Taliban zu übergeben (8am 9.6.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Medienberichten vom 2.9.2024 zufolge haben die Taliban im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni eine Zwangsumsiedelung Dutzender Familien zugunsten von Kutschi-Nomaden angeordnet. Das Agrar- und Weideland der Vertriebenen wurde danach an die Kutschi übergeben. Der Distrikt wird hauptsächlich von ethnischen Hazara bewohnt (8am 2.9.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Einen Monat zuvor sollen ethnische Hazara des Dorfes Kandir im Distrikt Gizab der Provinz Uruzgan von den Taliban aufgefordert worden sein, 30 Millionen Afghani an Kutschi-Nomaden als Kompensation für das von ihnen besetzte Land zu bezahlen (Afintl 3.8.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Im Juli 2025 wurde von einer umstrittenen Entscheidung zu einem Landstreit zwischen Kutschi-Nomaden und Hazara in Bamyan berichtet. Demzufolge wurde die gesamte Bevölkerung eines Hazara-Dorfes zugunsten der Kutschi-Nomaden gewaltsam vertrieben (KaN 28.7.2025)

Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 24.7.2025: vgl. BAMF 10.2024c, HRW 16.1.2025). Die Taliban relativieren laut Medienberichten in manchen Fällen die Bedrohung durch den ISKP oder unterbinden die Berichterstattung über Anschläge des ISKP durch die Medien (8am 29.4.2022; vgl. BAMF 10.2024c). Beispielsweise gab es sowohl im Jänner (BAMF 10.2024c; vgl. KaN 10.1.2024) als auch im April (BAMF 10.2024c; vgl. Afintl 21.4.2024) und August 2024 Anschläge auf Minibusse mit Hazara-Passagieren (BAMF 10.2024c; vgl. DW 12.8.2024). Auch bekannte sich der ISKP zu einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Herat, bei dem ein schiitischer Geistlicher und mindestens fünf weitere Personen getötet wurden (BAMF 10.2024c; vgl. KaN 1.5.2024). Im September 2024 wurden 14 ethnische Hazara in der Provinz Daikundi getötet. Der ISKP übernahm die Verantwortung (BAMF 10.2024c; vgl. HRW 13.9.2024). Im Juni 2025 wurde berichtet, dass ein schiitischer Imam in Badakhshan enthauptet wurde. Die Angreifer hinterließen eine ISKP-Flagge am Tatort (Afintl 13.9.2025)

.

Kutschi-Nomaden

Letzte Änderung 2025-10-09 15:02

Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi (persisch: "Nomaden") paschtunisch und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans. Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen. Während des ersten Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte Kutschi-Population findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan) (MRG 5.2.2021c). Die rund 2,4 Millionen Kutschi-Nomaden ziehen im Winter traditionell aus Ost- und Zentralafghanistan, um ihre Herden in den Grenzgebieten Pakistans zu weiden (ANPK 19.2.2018; vgl. KaN 29.1.2024). Viele Kutschi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul (MRG 5.2.2021c). Sie züchten Vieh und verkaufen die Tiere und ihre Nebenprodukte an lokale Gemeinschaften, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Obwohl sie für die Ernährungssicherheit Afghanistans unverzichtbar sind, ist die Mehrheit der Kutschi arm und führt ein schwieriges Leben. COVID-19, Konflikte und politische Umwälzungen haben ihre Lebensgrundlagen stark beeinträchtigt (FAO 30.3.2022).

Lokale Konflikte zwischen sesshaften Bevölkerungsgruppen und Nomadenstämmen gibt es seit über einem Jahrhundert. Die Kutschi sind ethnische Paschtunen, die den Winter meist in den Stammesgebieten Pakistans verbringen und im Sommer durch Afghanistan ziehen. Seit Jahrzehnten sind sie auf staatliche Unterstützung angewiesen, um Zugang zu Weideland im ganzen Land zu erhalten (KaN 29.1.2024). Berichten zufolge hat die Häufigkeit der Zusammenstöße seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zugenommen (KaN 29.1.2024; vgl. Afintl 3.8.2024).

Die Taliban werden bei Landstreitigkeiten von vielen als Unterstützer der Kutschi und somit als Streitpartei und nicht als neutraler Vermittler angesehen (AAN 11.1.2023; vgl. KaN 2.9.2023, Afintl 3.8.2024, KaN 29.1.2024). Dies hat zu einem Anstieg von Erpressungen, Vertreibungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zerstörungen von Ackerland geführt (KaN 29.1.2024). So wurden in einem Landkonflikt zwischen Kutschi-Nomaden und der Bevölkerung des Distrikts Nawur, Provinz Ghazni, Anfang August 2023 17 lokale Bewohner festgenommen, wobei den Taliban vorgeworfen wurde, parteiisch mit den Kutschi zu sein (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 1.8.2023). Berichten zufolge wurden die Festgenommenen geschlagen und gefoltert (KaN 1.8.2023). Am 2.9.2023 wurde berichtet, dass die Taliban Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen haben, Kutschi eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Berichten zufolge ist vor einigen Jahren in dem Gebiet der Viehbestand der Kutschi verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen (KaN 2.9.2023). Medienberichten vom 2.9.2024 zufolge haben die Taliban im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni eine Zwangsumsiedelung Dutzender Familien zugunsten von Kutschi-Nomaden angeordnet. Das Agrar- und Weideland der Vertriebenen wurde danach an die Kutschi übergeben. Der Distrikt wird hauptsächlich von ethnischen Hazara bewohnt (8am 2.9.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Einen Monat zuvor sollen ethnische Hazara des Dorfes Kandir im Distrikt Gizab der Provinz Uruzgan von den Taliban aufgefordert worden sein, 30 Millionen Afghani an Kutschi-Nomaden als Kompensation für das von ihnen besetzte Land zu bezahlen (Afintl 3.8.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Im Juli 2025 wurde von einer umstrittenen Entscheidung zu einem Landstreit zwischen Kutschi-Nomaden und Hazara in Bamyan berichtet. Demzufolge wurde die gesamte Bevölkerung eines Hazara-Dorfes zugunsten der Kutschi-Nomaden gewaltsam vertrieben (KaN 28.7.2025).

Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh) bzw. Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014/2015 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vgl. MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017). Es gibt Berichte, dass ehemalige Soldaten der afghanischen Armee Mitte 2021 zum ISKP übergelaufen sind (CTC Sentinel 22.2.2022; vgl. BAMF 11.2024).

Während die Taliban bereits in der Vergangenheit behaupteten, sie hätten den Aufstand des ISKP im Land unter Kontrolle gebracht und fast besiegt (AOV 20.3.2022; vgl. ICCT 30.1.2024), sehen externe Beobachter hingegen diesen häufig auf dem Vormarsch (ICCT 30.1.2024, vgl. KaN 1.8.2025, LWJ 17.2.2025). So bewerten die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace den ISKP als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 6.2.2025; vgl. LWJ 17.2.2025, VOA 6.12.2023). Mit Stand Juli 2025 soll der ISKP Schätzungen zufolge über 2.000 Kämpfer verfügen und wird von Sanaullah Ghafari angeführt (UNSC 24.7.2025; vgl. BAMF 11.2024). Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Während die Führung weiterhin überwiegend aus afghanischen Paschtunen besteht, stammten die einfachen Mitglieder nun größtenteils aus Zentralasien (UNSC 24.7.2025). Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer (UNSC 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, AA 24.7.2025). Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen (AA 24.7.2025). Nach Angaben der Vereinten Nationen indoktriniert der ISKP in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein (UNSC 24.7.2025).

Das "Kerngebiet" des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte es sich bald auf Afghanistan (USIP 7.6.2023). Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist (UNSC 13.2.2023; vgl. UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024). Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan wird von erhöhter ISKP-Aktivität berichtet (KaN 1.8.2025) und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen (UNSC 13.2.2023; vgl. UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024).

Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 20.6.2023, ICCT 30.1.2024, BAMF 11.2024), ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt (UNGA 21.2.2025). Jedoch gab es nach Angaben der Vereinten Nationen sechs Angriffe des ISKP zwischen 28.2.2024 und 15.5.2024 (UNGA 13.6.2024), vier Angriffen zwischen 16.5.2024 und 31.7.2024 (UNGA 9.9.2024), sechs Angriffe zwischen 1.8.2024 und 31.10.2024 (UNGA 6.12.2024) und sechs Angriffe zwischen 1.11.2024 - 31.1.2025 (UNGA 21.2.2025). Auch im Zeitraum zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 kam es zu Angriffen auf die Taliban durch den ISKP (UNGA 11.6.2025).

Beispiele für Angriffe des ISKP der letzten zwei Jahre

Am 13.10.2023 kam es zu einer Explosion zum Freitagsgebet in der schiitischen Imam Zaman Moschee in der Hauptstadt Pul-e Khumri in Baghlan (Afintl 13.10.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge sollen bis zu 30 Personen getötet worden sein (BAMF 31.12.2023). Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (BAMF 31.12.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023).

Am 26.10.2023 kam es zu einem Bombenanschlag auf einen Sportklub im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi. Dabei sollen mehrere Personen getötet und verletzt worden sein. Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (FR24 27.10.2023; vgl. VOA 28.10.2023, UNGA 1.12.2023).

Im September 2024 wurden 14 Angehörige der Hazara-Gemeinschaft in Daikundi getötet. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (AA 24.7.2025; vgl. HRW 13.9.2024).

Am 17.5.2024 verübte der ISKP in der Provinz Bamyan einen Anschlag auf internationale Reisende, wobei drei spanische und drei afghanische Staatsangehörige ums Leben kamen (RFE/RL 17.5.2024; vgl. AJ 18.5.2024).

Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024).

Auch im Jahr 2025 kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. So wurde im Jänner ein chinesischer Staatsbürger in der Provinz Takhar erschossen (VOA 22.1.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025). In Kunduz sprengte sich ein Selbstmordattentäter im Februar vor einer Bank in die Luft und tötete fünf Zivilisten sowie 15 Mitglieder der Taliban, wobei die Angaben zu den Opferzahlen je nach Quelle variieren (AMU 12.2.2025; vgl. AN 12.2.2025, UNAMA 1.5.2025). Ebenso im Februar sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor dem Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungswesen der Taliban in Kabul in die Luft und tötete drei Personen (AJ 13.2.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025). In allen Fällen übernahm der ISKP die Verantwortung (UNAMA 1.5.2025).

Kinder

Letzte Änderung 2025-10-16 08:31

Ca. 40 % (CIA 6.5.2025) bis 43 % (UNFPA 2023) der afghanischen Bevölkerung (ca. 15,6 Millionen) ist unter 14 Jahren, wobei das Bevölkerungswachstum 2024 bei 2,22 % lag (CIA 6.5.2025). Das Medianalter in Afghanistan liegt zwischen 17 (WoM 2023) und 20 Jahren (CIA 6.5.2025).

Laut UNICEF gilt Afghanistan als eines der gefährlichsten Länder für Kinder weltweit. Die Taliban-Regierung erkennt die Definition der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (nach dieser ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat) nicht an. Das Gesetz zum Schutz der Kinderrechte aus Republikzeiten, welches der internationalen Definition folgte, wurde abgeschafft. Personen, die noch keine äußerlichen Zeichen der Pubertät zeigen, werden in der Regel als Kinder betrachtet. Nach Machtübernahme wurde die Sondergerichtsbarkeit für Straftaten gegen Kinder aufgelöst und in die allgemeine Strafgerichtsbarkeit überführt. Kinder werden daher vor Gericht wie Erwachsene behandelt. Auch staatliche Einrichtungen zum Schutz von Kindern wurden aufgelöst oder sind ineffektiv (AA 24.7.2025). Das im August eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025), sieht explizit Strafen auch für Kinder vor. Die "Tugendwächter" sind angehalten, Kinder von Straftaten "abzuhalten". Wenngleich einige Regelungen, beispielsweise das implizite Verbot von bacha bazi oder die Misshandlung von Waisen, Kinder schützen, weist der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan darauf hin, dass die Missachtung der Menschenrechte durch die Taliban und der Abbau Kinder schützender Institutionen jeglichen positiven Einfluss unterminieren (AA 24.7.2025).

Laut Angaben der Vereinten Nationen wurden zwischen September und Dezember 2024 360 schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder, darunter mindestens 30 Mädchen, dokumentiert. Unter den Verletzungen waren Hinderung an humanitären Zugängen, Tötungen und Verstümmelungen (AA 24.7.2025). Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sowie Prostitution (AA 24.7.2025; vgl. UNSC 17.6.2025, UNOCHA 16.6.2025). Die NGO Rawadari dokumentierte Vorfälle über sexuellen Missbrauch in Madrassas, die von den Ausbildern dieser Einrichtungen begangen werden, wobei aufgrund des hohen Grades der Stigmatisierung viele dieser Fälle verheimlicht werden (Rawadari 11.2023). Berichten zufolge sind auch Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (KaN 28.1.2025; vgl. UNICEF 9.9.2025, AMU 20.10.2024), obwohl die Taliban Anfang Dezember 2021 ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan verkündeten. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind (AI 7.2022). Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Mädchen (AI 7.2022; vgl. 8am 24.5.2025, AMU 20.10.2024), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022). Rawadari konnte mehrere Fälle von Zwangsverheiratungen junger (minderjähriger) Mädchen, beispielsweise in Kandahar und Helmand, mit älteren Männern gegen Geld feststellen und verifizieren. Auch über Zwangsehen von Minderjährigen mit Mitgliedern der Taliban wird berichtet (Rawadari 11.2023).

Kinder sind auch im besonderen Maße von Unterernährung betroffen (WFP 26.3.2025; vgl. Afintl 4.12.2024, AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025), vor allem in den Wintermonaten mit steigenden Nahrungsmittelpreisen und einem Mangel an nahrhaften Lebensmitteln (Afintl 4.12.2024). Das WFP schätzt, dass 2025 knapp 3,5 Mio. Kinder unter fünf Jahren an Mangelernährung leiden. Zudem leben in Afghanistan laut UNICEF 90 % der Kinder unter zwei Jahren in Ernährungsarmut. Auch die Säuglingssterblichkeitsrate ist eine der höchsten weltweit (AA 24.7.2025).

Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vgl. AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichte sprechen auch von zunehmendem Organhandel, der Kinder involviert (AA 24.7.2025).

Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem vonseiten der Taliban (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a) und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern kam (Rawadari 11.2023; vgl. USDOS 15.6.2023, UNSC 17.6.2025). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Männer, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Rawadari berichtet jedoch, dass beispielsweise einige Moschee-Imame und Taliban-Funktionäre in den südlichen Provinzen das Erlernen gewaltsamer Kriegstaktiken offen fördern und die Kinder ermutigen, sich den Reihen der Taliban anzuschließen (Rawadari 11.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen indoktriniert der ISKP in Nordafghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Trainingskurs zu Selbstmordanschlägen für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein (UNSC 24.7.2025). Kinder sind zudem regelmäßig Opfer von Blindgängern und Fundmunition. Laut Vereinten Nationen wurden zwischen Mai 2024 und April 2025 durch Blindgänger 80 Personen getötet, davon 61 Kinder, sowie 169 Personen verletzt, davon 123 Kinder (AA 24.7.2025).

Bacha Bazi

Während das Eingestehen oder Diskutieren von Sex zwischen Männern in der heutigen Zeit ein großes Tabu ist und gleichgeschlechtliche Beziehungen illegal sind, ist Sex zwischen Männern ein offenes Geheimnis in Afghanistan. Die Einstellung zu Homosexualität - ebenso wie die sexuelle Gewalt gegen Männer und Jungen - ist stark von Bacha Bazi ("Jungenspiel") geprägt, einer seit Langem bestehenden Missbrauchspraxis - im Unterschied zu einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehungen - bei der feminisierte, vorpubertäre Jungen von Kriegsherren, Polizeikommandeuren und anderen mächtigen Männern in einer Art sexueller Sklaverei gehalten werden (HRW 1.2022; vgl. USDOL 28.9.2022). Jungen werden von älteren Männern gezwungen, als Mädchen verkleidet für diese zu tanzen. In vielen Fällen werden die Jungen auch vergewaltigt. Meistens handelt es sich bei den das Bacha Bazi praktizierenden Männern um einflussreiche Persönlichkeiten. Die Kinder werden als Besitz behandelt. Sie stammen meist aus armen Familien, die die Praxis entweder gegen Geld akzeptieren oder die sich nicht gegen den Missbrauch ihres Kindes wehren können (BAMF 9.2024; vgl. HRW 1.2022, ToI 2.3.2025). In wieder anderen Fällen werden die Opfer mit Versprechen eines besseren Lebens angelockt (BAMF 9.2024; vgl. DIP 23.8.2014).

Besonders in ruralen, mehrheitlich paschtunischen Regionen ist Bacha Bazi weit verbreitet (BAMF 9.2024; vgl. ToI 2.3.2025). Trotzdem wird Bacha Bazi von großen Teilen der Bevölkerung Afghanistans als negativ wahrgenommen. Sowohl Täter als auch Opfer werden stigmatisiert. Wegen ihrer gesellschaftlichen Position trifft die Stigmatisierung die Opfer in der Regel jedoch stärker als die Täter (BAMF 9.2024; vgl. AIHRC 18.8.2014).

Neben den schweren psychologischen Folgen werden Opfer von Bacha Bazi oft gesellschaftlich isoliert. Teilweise ist es zu Tötungen der Opfer durch die eigene Familie gekommen. Besonders in Fällen, in denen sich die Familie nicht gegen das Opfer wendet, kann sich das soziale Stigma auf die gesamte Familie ausweiten. Das Stigma bleibt auch nach Ende des Missbrauchs bestehen. So ist es beispielsweise schwierig für ehemalige Opfer von Bacha Bazi, zu heiraten (BAMF 9.2024; vgl. ToI 2.3.2025, AIHRC 18.8.2014).

Während des ersten Talibanregimes (1996 - 2001) haben die Taliban sich strikt gegen Bacha Bazi ausgesprochen und die Praxis als homosexuelle Handlung mit dem Tod bestraft (BAMF 9.2024; vgl. ToI 2.3.2025). Auch nach 2001 war Bacha Bazi ein Streitthema zwischen einflussreichen Personen in ruralen, mehrheitlich paschtunischen Gegenden und den Taliban (BAMF 9.2024). Gleichzeitig gibt es Berichte von Fällen, in denen auch Talibankämpfer Bacha Bazi praktiziert haben sollen (BAMF 9.2024; vgl. AllSP 1.2022).

Außerhalb dieser Praxis werden Jugendliche und vulnerable erwachsene Männer häufig zur Zielscheibe sexueller Gewalt, und die Behörden fügen den Opfern oft noch mehr Schaden zu und unternehmen kaum Anstrengungen, die Täter zu bestrafen. Aktivisten, die solche Gewalt anprangerten, waren manchmal Repressalien ausgesetzt (HRW 1.2022). Da es nicht genügend Heime für Jungen gab, nahmen die Behörden missbrauchte Jungen, darunter viele Opfer von Bacha Bazi, in Rehabilitationszentren für Jugendliche in Gewahrsam, weil ihnen Gewalt drohte, wenn sie zu ihren Familien zurückkehrten, und keine andere Unterkunft zur Verfügung stand (USDOS 20.3.2023a).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben zu zweifeln. Die Feststellung zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm im Verfahren angegebenen Geburtsdatum und hat bereits das BFA keine Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit gehegt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente im Original nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Familienstand und seiner Schulbildung ergeben sich ebenfalls aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ist angesichts seiner dazu im Verfahren widersprüchlich getätigten Angabe nicht feststellbar; fest stehr jedoch, dass die griechischen Behörden für ihn am 26.10.2021 eine Identitätskarte für Asylwerber ausgestellt haben. Daher entsprechen die bei der Erstbefragung, in der Einvernahme am 03.11.2023 sowie im Beschwerdeschriftsatz (AS 208) getätigten Angaben, dass seine Familie im Sommer 2022 nach einer Bedrohung durch Taliban den Herkunftsstaat verlassen habe, nicht den Tatsachen. Es liegt somit auf der Hand, dass die Ausreise nicht aus den mehrfach gegenüber der Behörde behaupteten Gründen und naheliegenderweise auch zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erfolgt ist.

Die Feststellungen zu den im Iran und im österreichischen Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 3, 62).

Dass der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, ist dem angefochtenen Bescheid des BFA zu entnehmen. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Zur vorgebrachten Verfolgungsgefahr in Afghanistan:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Verfahren schon zu Aspekten, die mit den eigentlichen Verfolgungsbehauptungen nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen, völlig unterschiedliche Angaben getätigt hat. So hat der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben, dass er seinen Wohnort in Afghanistan „vor sechs oder sieben Monaten“ verlassen habe. Vor dem Hintergrund, dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Jänner 2023 stattgefunden hat, würde sich ausgehend von diesen Angaben der Sommer 2022 als Ausreisezeitpunkt ergeben, wobei dieser genannte Zeitpunkt angesichts der damals von Beschwerdeführer dargestellten Reiseroute und der angeführten Dauer der Aufenthalte in den von ihm durchreisen Ländern schlüssig dargestellt wurde (AS 4 u. 6). Auch vor dem BFA behauptete der Beschwerdeführer eine etwa eineinhalb Jahre vor dem Zeitpunkt der Einvernahme (03.11.2023) und somit im Sommer 2022 erfolgte Ausreis (AS 64) und bestätigte dies auch im Beschwerdeschriftsatz (AS 208). Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverewaltungsgericht grob widersprüchlich zu seinen ursprünglichen Angaben, dass er „ein paar Tage nach der Machtübernahme“ Afghanistans durch die Taliban ausgereist sei (VH-Prot., S. 7). Der Beschwerdeführer hat diese Änderung seiner Angaben über den Zeitpunkt seiner Ausreise offenkundig deshalb vorgenommen, weil er die Ausreise in einen zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der Machtübernahme durch die Taliban bringen wollte und damit auch verschleiern wollte, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Herkunftsstaat verlassen hat, ohne dass dort er oder seine Familie Drohungen oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sind. Der Beschwerdeführer vermochte diese Divergenz in seinen Angaben auch nicht nach dem entsprechenden Vorhalt aufzuklären, sondern behauptete in der mündlichen Verhandlung nur, dass er er bei der Erstbefragung einen Fehler gemacht habe (VH-Prot. S7). Auch verstrickte er sich im Verfahren bezüglich seiner Aufenthaltsdauer im Iran insofern in weitere Widersprüche, als er seine in der Erstbefragung aufgestellte Behauptung, wonach er ca. einen Monat im Iran gelebt habe (AS 6), in der mündlichen Verhandlung dahingehend abänderte, dass er ein Jahr und drei Monate im Iran gelebt habe (VH-Prot. S7). Schon durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisezeitpunkt und seiner Reiseroute sohin offensichtlich Angaben erstattete, wie es ihm opportun erscheint, ist seine Glaubwürdigkeit als Person nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer hat aber im Verfahren auch die angeblich für die Ausreise anlassgebende Bedrohungssituation derartig widersprüchlich dargestellt, dass nur davon ausgegangen werden kann, dass er derartige Vorfälle tatsächlich niemals selbst erlebt hat.

Bei der Einvernahme am 03.11.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass Taliban nach einem Auftreten im Haus der Familie seinen Vater aufgefordert hätten, ihnen Felder der Familie zur Verfügung zu stellen und ihn in mehrfacher Weise bedroht hätten. Einen gewaltsamen Übergriff der Taliban hat der Beschwerdeführer dabei in keiner Weise angesprochen (AS 65). Im Widerspruch dazu behauptete er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass Taliban seinen Vater vor seinen Augen geschlagen hätten (VH-Prot. S5). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Bedrohung in einer der dargestellten Varianten erlebt, so wäre er unabhängig von einem zum Zeitpunkt des behaupteten Ereignisses noch jugendlichen Alter in der Lage gewesen, einheitlich darzustellen, ob es seitens Angehöriger von Taliban zu näher beschriebenen Drohungen oder zu einem unmittelbaren gewaltsamen körperlichen Übergriff gegen seinen Vater gekommen sei.

Die mangelnde Glaubhaftigkeit ergibt sich eindeutig auch aus der unterschiedlichen Art der sonstigen Darstellung des behaupteten Vorfalles: Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 03.11.2023 hätten Taliban den Vater des Beschwerdeführers damit bedroht, dass Frauen der Familie gezwungen würden, Taliban zu heiraten und die Söhne sich den Taliban anschließen müssten sowie der Vater getötet werde. Der Beschwerdeführer brachte wörtlich vor: „Sie haben dann direkt mit meinem Vater gesprochen. Ich war auch da, ich habe alles mitbekommen.“ Der Beschwerdeführer hat über derartige von ihm selbst auch unmittelbar wahrgenommene spezifische Drohungen und eine gegenüber dem BFA bei der Einvernahme auch behauptete Einräumung einer einmonatigen Frist zur Erfüllung der Forderungen der Taliban in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Angaben gemacht. Auch dies zeigt, dass er im Verfahren einen konstruierten Sachverhalt vorgetragen hat und zu einer kohärenten Darstellung nicht in der Lage war.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch die weiteren Abläufe nach dem behaupteten Auftreten von Angehörigen der Taliban im Haus seiner Familie grob widersprüchlich dargestellt. Bei der Beschwerdeverhandlung brachte er vor, dass seine Mutter nach dem Auftreten von Gerüchten, dass Taliban junge Mädchen verschleppen würden, ein paar Tage danach die Schwester des Beschwerdeführers zu einem Versteck geschickt habe, wo ein paar Tage später auch der Beschwerdeführer hingegangen sei. Letztlich sei die Ausreise der gesamten Familie mehr als eine Woche nach dem Eindringen der Taliban in deren Haus erfolgt (VHProt. S6). In der Einvernahme am 03.11.2023 machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben über das Aufsuchen eines Versteckes durch seine Schwester und danach durch ihn selbst, sondern brachte vor, dass seine Familie zwei Tage nach dem Auftreten der Taliban Afghanistan verlassen hätte.

Es ist auch die gegenüber dem BFA erfolgte Darstellung des Beschwerdeführers, dass er das Gespräch der Angehörigen der Taliban mit seinem Vater über die Forderung an die Familie und die dabei geäußerten spezifischen Drohungen gegen bestimmte Familienangehörige mitbekommen habe, nicht mit seiner in der Beschwerdeverhandlung erfolgten Darstellung vereinbar, dass der Beschwerdeführer erst beim Grenzübertritt nach Pakistan von seinem Vater erfahren habe, dass die Taliban der Familie das Haus wegnehmen wollen (VH Prot. S5).

Da das vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungsszenario durch Angehörige der Taliban gegenüber seiner Familie somit von ihm tatsächlich nicht selbst erlebt worden ist, kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner Erfassung als Asylbewerber in Griechenland im Oktober 2021 nicht erst im Sommer 2022 den Herkunftsstaat verlassen hat, die erstmals in der Beschwerdeverhandlung geänderten Angaben zur zeitlichen Einordnung der Geschehnisse, welche diese in die Nähe der Machtübernahme durch die Taliban rücken würden, nicht stützen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der schon längere Zeit außerhalb seines Herkunftsstaates im Iran lebende Beschwerdeführer im Zuge seiner Angaben bei der Erstbefragung, bei der Einvernahme und in der Beschwerde mangels eigenen Erlebens und wegen fehlender Vertrautheit mit den tatsächlichen Abläufen im Herkunftsstaat nicht in der Lage war, die Machtübernahme der Taliban zeitlich korrekt einzuordnen und deshalb in der Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen - naheliegenderweise nach entsprechender Beratung im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung - geändert hat.

Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten Geschehnisse minderjährig war bzw. nach wie vor minderjährig ist. Doch auch im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen (vgl. etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161; 16.04.2002, 2000/20/0200; 14.12.2006, 2006/01/0362) - wonach eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich und ein herabgesetzter Maßstab an die Genauigkeit der Angaben anzulegen ist, ist angesichts der massiven Widersprüche und Ungereimtheiten ersichtlich, dass seine Verfolgungsbehauptungen nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer hat sowohl bei der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA die durch den Ausstellungszeitpunkt seiner griechischen Identitätskarte für Asylbewerber falsifizierten Angaben über eine Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Sommer 2022 sowohl kalendermäßig als auch durch Bezeichnung des zeitlichen Abstandes eingeordnet, sodass seine diesbezüglich falschen Angaben nicht auf einen Irrtum zurückzuführen sind. Weiters ist selbst bei Anlegung eines geringen Maßstabes an die Genauigkeit seiner Angaben davon auszugehen, dass auch von einem Jugendlichen erwartet werden kann, zwischen vielfältigen Drohungen gegen Familienangehörige und einem tatsächlichen gewaltsamen Übergriff auf den Vater zu unterscheiden sowie einheitlich darzustellen, ob eine Ausreise zwei Tage nach einer behaupteten Konfrontation mit Taliban oder mehr als eine Woche nach einem solchen Vorfall mit einem zwischenweiliegen Aufenthalt in einem Versteck erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer im Verfahren kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er eine den Einstellungen der Talibanbewegung als derzeitige de facto-Machthaber entgegenstehende politische Überzeugung geäußert oder durch eventuelle Aktivitäten zur Förderung einer solchen Überzeugung die nachteilige Aufmerksamkeit der de facto-Machthaber im Herkunftsstaat erweckt habe.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, jemals das Ziel von Anwerbeversuchen durch Angehörige der Taliban gewesen zu sein. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen über die Situation in Herkunftsstaat, ist es entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme der Vertretung vom 17.11.2023 sowie in der Beschwerde nicht wahrscheinlich, dass er einer Zwangsrekrutierungen unterliegen würde. Dies steht auch im Einklang mit den gegenüber den in der Stellungnahme und in der Beschwerde angesprochenen Berichten aktuelleren Länderfeststellungen, wonach die Tailban über genügend Personal verfügen und viele bereit sind auf freiwilliger Basis zu dienen, zumal es beliebt sei, Teil der Taliban-Sicherheitsstrukturen zu sein.

2.2.2. Zur Volksgruppenzugehörigkeit:

Insoweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara und seiner Religionszugehörigkeit vorbrachte, ist festzuhalten, dass er sich diesbezüglich ausschließlich auf seine Ethnie und Religion stützte, ohne individuelle Verfolgungsgründe oder konkrete Handlungen, aufgrund welcher ihm eine Verfolgung drohen würde, nennen zu können. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei konkrete Verfolgungshandlungen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat behauptet hat. Vor dem BFA gab er auf Nachfrage, ob er wegen seiner Volksgruppe oder seiner Religion verfolgt worden sei, nur pauschal an, dass er Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verlassen habe müssen (AS 66). Aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ergibt sich laut den vorliegenden Länderberichten, auch unter Berücksichtigung der erfolgten Machtübernahme der Taliban im gesamten Staatsgebiet, kein Risiko einer dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgung. Über das pauschale Vorbringen in der Beschwerde hinaus, wonach er als Angehöriger der Hazara asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei, machte er keinerlei glaubhaften konkreten Angaben zu individuellen Vorfällen, Bedrohungen oder zeitlich und örtlich bestimmbaren Ereignissen. Ein substantiiertes Vorbringen, das geeignet wäre, eine individuelle Verfolgungsgefahr plausibel darzutun, erfolgte somit zu keinem Zeitpunkt.

Auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ergibt sich nicht, dass in Afghanistan Personen bloß wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind.

Nach den Länderfeststellungen sind zudem innerhalb der Taliban-Führung sechs Hazara vertreten und es sind Stellvertreter der wichtigen Hazara-Führer der früheren Republik innerhalb von Afghanistan aktiv.

Es ist zwar davon auszugehen, dass es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers schon vor der Machtübernahme durch die Talibanbewegung und auch seither immer wieder zu religiös und ethnisch motivierten Gewalthandlungen kommt. Davon sind nach den getroffenen Länderfeststellungen immer wieder auch Angehörige der Volksgruppe der Hazara betroffen. Diese oft auch äußerst schwerwiegenden Übergriffe weisen allerdings unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Volksgruppe der Hazara etwa 9 bis 15 % der Bevölkerung des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ausmacht, nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer hypothetischen Rückkehr in den Herkunftsstaat davon betroffen wäre.

Nach den Feststellungen über derartige Vorfälle kommt es immer wieder zu Anschlägen auf Moscheen und religiöse Manifestation von schiitischen Hazara, die allerdings nicht der Talibanbewegung als derzeitige de facto-Machthaber, sondern dem in Afghanistan aktiven Ableger der Gruppe islamischer Staat (ISKP) zugerechnet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Talibanbewegung dem ISKP in Gegnerschaft gegenübersteht und ihn nach den Länderfeststellungen als „korrupte Sekte“ deklariert hat. Die angesprochene Manifestation religiös motivierter Gewalt hat nach den Feststellungen allerdings auch nicht nur Einrichtungen und Veranstaltungen der schiitischen Hazara getroffen, sondern es kam nach den Länderfeststellungen auch zu Angriffen auf die Taliban-Behörden und auf Ausländer.

Daraus ist ersichtlich, dass die immer wieder gesetzten Akte religiös motivierter Gewalt nicht allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (oder gegebenenfalls Glaubensausrichtung) gegen die Volksgruppe der Hazara, sondern auch gegen die Einrichtungen der sunnitischen ausgerichteten Taliban-Bewegung selbst gesetzt worden sind.

In den Länderfeststellungen werden auch Vorfälle angesprochen, in denen Hazara durch Einheiten der de facto-Machthaber gewaltsam von ihren landwirtschaftlichen Grundstücken vertrieben wurden und keinen Zugang zu Rechtsschutz hatten. Allerdings ist den Feststellungen des Länderinformationsblatts zu entnehmen, dass die im September 2021 in der Provinz Daikundi vertriebenen 800 Hazara Familien laut Erkenntnissen der UN überwiegend mittlerweile wieder zurückkehren konnten.

Weiters ergibt sich aus Länderfeststellungen (Abs. 48 des Berichtes des Spezialberichterstatters über die Situation von Menschenrechten in Afghanistan vom 09.02.2023), dass derartige Akte der Vertreibung vom Land im Dezember 2022 auch gegen Angehörige der Volksgruppen der Usbeken und Tadschiken erfolgt sind. Somit ist ersichtlich, dass derartige Übergriffe nicht aufgrund der bloßen Volksgruppenzugehörigkeit der Opfer erfolgt sind, sondern offensichtlich wegen der Bereicherungsabsicht der Täter.

Es wird nicht verkannt, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara wie schon in der Vergangenheit immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt waren und auch Ziel von gewaltsamen Übergriffen gewesen sind. Diese treffen allerdings nicht allein die Minderheit der Hazara, zumal auch in der Bezeichnung des Gefährdungsprofils in den Richtlinien von UNHCR vom Februar 2023 im Grunde alle Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, einschließlich Hazara, genannt werden. Ein ernsthaftes Risiko des Völkermordes ausgesetzt zu sein, kann aus den festgestellten Übergriffen ihrer Art und Häufigkeit nach nicht abgeleitet werden. Einer solchen Einschätzung steht auch der Umstand entgegen, dass nach den Länderfeststellungen Angehörige der Volksgruppe der Hazara - wenn auch nicht in einer gewichtigen Position - der Regierung der de facto-Machthaber angehören.

Sowohl aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation als auch der EUAA Country Guidance vom Mai 2024 und den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I Februar 2023 geht hervor, dass Hazara in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt sind, jedoch lässt sich daraus nicht ableiten, dass diese Gefährdung ein Ausmaß erreicht, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach den verfügbaren Länderinformationen die aktuelle Lage in Afghanistan für alle Bevölkerungsgruppen ein gewisses Gefahrenpotential darstellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass Angehörigen der Hazara derzeit ein Ausmaß an Gewaltanwendung drohen würde, das über die allen anderen Bevölkerungsgruppen drohende Gewalt hinausgeht.

Auch ergibt aus den Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Juli 2025 nicht, dass regelmäßig systematische und gezielt gegen Hazara gerichtete Angriffe der Taliban stattfinden würden. Im Länderinformationsblatt wird zwar von mehreren Fällen von Gewaltanwendung durch u.a. Taliban-Kämpfer berichtet, jedoch bezieht sich dies auf wenige Angriffe, weshalb die für die Gruppenverfolgung erforderliche Regelmäßigkeit von gezielten, gewalttätigen Angriffen auf Angehörige der Hazara fehlt.

In der nunmehr aktuellen UNHCR Guidance Note on Afghanistan-Update II vom September 2025 werden in Rz.34ff die Angehörigen von religiösen und ethnischen Minderheiten weiterhin unter den Risikoprofilen angeführt, bei denen nach entsprechender Prüfung im Einzelfall der Bedarf nach internationalem Schutz bestehen kann. Allerdings werden Hazara im Unterschied zu den UNHCR Leitlinien zu Afghanistan-Update I vom Februar 2023 nicht mehr durch ausdrückliche Nennung in der Bezeichnung der Risikogruppe hervorgehoben und es bezieht sich die nunmehr in Rz.34ff der aktuellen Guidance Note-Update II vom September 2025 beschriebene Risikogruppe auf nichtsunnitische Muslime, Ahmadis, Christen, Hindus und Sikhs sowie Agnostiker und Atheisten, während in der Fußnote 41 mit der Umschreibung der entsprechenden Risikogruppe in den Leitlinien zu Afghanistan-Update I vom Februar 2023 ausschließlich Diskriminierungen gegenüber und Übergriffen auf Angehörige der Hazara dargestellt wurden.

Es ist auch festzuhalten, dass das in der damaligen Fußnote 41 ausdrücklich genannte Risiko eines Völkermordes gegenüber Hazara in der aktuellen Guidance Note-Update II vom September 2025 nicht mehr angesprochen ist. Somit ergeben sich auch aus der aktuellen Guidance Note-Update II vom September 2025 keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Gruppenverfolgung für Angehörige der Hazara.

Auch im EUAA Afghanistan Country Focus vom Jänner 2026 wird das gegenüber schiitischen Hazara bestehende Klima von Diskriminierung und Benachteiligung beschrieben, in der EUAA Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2026 wird das Profil schiitischer Hazara jedoch nicht unter jenen angeführt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Status als Flüchtling qualifiziert sind.

Auch der europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in seiner aktuellen Entscheidungspraxis (D.M. gegen Schweden, 32694/23) nicht davon aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara alleine wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan systematisch einen Verfolgungsituation bzw. einer die Schwelle von Art. 3 EMRK erreichenden Praxis von Misshandlungenausgesetzt sind. Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers auch keiner der vom EGMR genannten zusätzlichen kumulierenden Umstände, aus denen sich im Zusammenhang mit der Volksgruppenzugehörigkeit eine relevante Wahrscheinlichkeit für Menschenrechtsverletzungen ergeben würde vorliegen. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem städtischen Bereich, es liegt bei ihm kein verwestlichter Lebensstil vor und er ist auch nicht konvertiert, sondern behauptet lediglich eine im Herkunftsstaat nicht ausgelebte Ablehnung des Islam.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargelegt, warum konkret er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Demnach konnte der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit nicht glaubhaft machen.

2.2.3. Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines eher kurzen Aufenthalts in Europa und einer möglichen „Verwestlichung“ seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer erstattete diesbezüglich auch kein substantiiertes Vorbringen. Der Beschwerdeführer hat keine Haltungen und Verhaltensweisen verinnerlicht, die dazu führen würden, dass er nach einer fiktiven Rückkehr in den Herkunftsstaat als verwestlicht wahrgenommen und wegen Verstoßes gegen die traditionell religiös motivierten Sitten und die Dekrete der Taliban als nunmehrige defacto Machthaber Sanktionen ausgesetzt wäre.

Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht. Zusammengefasst lässt sich aus den vorliegenden Länderberichten nicht ableiten, dass alleine eine „westliche“ Geisteshaltung bei männlichen Afghanen bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren.

Die Agentur EUAA ist nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat.

Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO (EUAA) von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ (EUAA Country Guidance) verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Diese Verpflichtung hat ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht (Art 11 Abs. 3 der VO (EU) 2021/2303, Art. 34 Abs. 2 und 3 der AsylVfVO und Art. 8 Abs. 4 der StatusVO. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

3.2. Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:

3.2.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.

Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.

3.2.3. Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden, schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt oder von Fällen von Zwangsumsiedelungen betroffen waren. Wenngleich vereinzelt (auch) Hazara von Übergriffen seitens der Taliban betroffen waren, erreichen diese aber derzeit nicht ein Ausmaß, dass angenommen werden könnte, jeder der dort lebenden schiitischen Hazara hätte eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 diese erklärt haben, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Sie haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Talibanregimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht.

Der EGMR hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 26.03.2026 (D.M. gegen Schweden, 32694/23) vor dem Hintergrund der auch im vorliegenden Fall herangezogenen UNHCR-Richlinien und EUAA-Berichten auch angesichts der Situation nach derMachtübernahme durch die Taliban die Lage der Hazara in Afghanistan als zwar dramatisch, aber nicht solcherart ausgeprägt bezeichnet, dass diese Gruppe systematisch Misshandlungen ausgesetzt sei, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen.

3.2.4. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als „verwestlicht“ wahrgenommen werden sollte. Auch EUAA bewertet in seinen Leitlinien vom Mai 2024 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als geringer als für Frauen. Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.

3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.