Bundesverwaltungsgericht W601 2348111-1

W601 2348111-1Tribunal administratif fédéral24 juil. 2026

Regest

Anhaltung Befehls- und Zwangsgewalt Bescheiderlassung Grenzverfahren Kostentragung Maßnahmenbeschwerde Rechtsanschauung des VwGH Rechtsbehelf Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensanordnung Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W601 2348111-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W601.2348111.1.00

Spruch

W601 2348111-1/12E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Maßnahmenbeschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung im Sondertransitbereich Flughafen Wien-Schwechat ab der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , am 30.06.2026 den Beschluss:

A)

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 30.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) angeordnet sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze in einem näher bezeichneten Sondertransitbereich aufzuhalten.

2. Mit Schriftsatz vom 22.07.2026 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter (in Folge: RV) eine Maßnahmenbeschwerde gegen die „andauernde Anhaltung im Sondertransitbereich Flughafen Wien-Schwechat seit 29./30.06.2026“. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die „Anhaltung des BF im Sondertransitbereich Flughafen Wien-Schwechat seit 29.06.2026 bis laufend“ für rechtswidrig zu erklären und das BFA zum Kostenersatz zu verpflichten.

3. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2026 die Verwaltungsakte vor und erstattete am 23.07.2026 eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass nach der Ankunft des BF am 29.06.2026 das Screening an der Außengrenze zu erfolgen hatte. Am 30.06.2026 sei sodann ein Bescheid gemäß Art. 54 der Verordnung EU 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (in Folge: AsylVerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005 idgF gegenüber dem BF erlassen worden, weshalb sich damit für den BF der ordentliche Rechtsweg der Bescheidbeschwerde eröffnet habe. Eine parallele oder nachträgliche Anfechtung derselben Maßnahme mittels Maßnahmenbeschwerde sei daher ausgeschlossen, da der Rechtsschutz nunmehr durch das reguläre Beschwerdesystem gegen Bescheide gewährleistet sei. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen.

4. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.07.2026 samt der Beilage gewährt. Bis dato langte keine Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Pakistans.

Der BF kam am 29.06.2026 um 06:50 Uhr am Flughafen Wien-Schwechat an und stellte am selben Tag um 08:43 Uhr vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Einreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat um einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF befand sich sodann im Überprüfungsverfahren (Screening-Verfahren) nach der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (in Folge: ScreeningVO); er wurde am 30.06.2026 im Überprüfungsverfahren (Screening-Verfahren) einvernommen, medizinisch untersucht und einer Vulnerabilitätsprüfung unterzogen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2026, Zl. XXXX , wurde dem BF gemäß Art 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG angeordnet, sich im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze aufzuhalten und zudem die Einreise nicht gestattet. Unter einem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.06.2026 persönlich zugestellt.

Dem BF ist es erlaubt, sich im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 des Flughafens Wien-Schwechat frei zu bewegen und diesen jederzeit durch freiwillige Ausreise per Flugzeug zu verlassen.

Am 08.07.2026 wurde der BF vom Bundesamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2026 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG sowie eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt.

Mit Schriftsatz vom 22.07.2026 erhob der BF eine Maßnahmenbeschwerde gegen die „andauernde Anhaltung im Sondertransitbereich Flughafen Wien-Schwechat seit 29./30.06.2026“. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die „Anhaltung des BF im Sondertransitbereich Flughafen Wien-Schwechat seit 29.06.2026 bis laufend“ für rechtswidrig zu erklären und das BFA zum Kostenersatz zu verpflichten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in das Grundversorgungsinformationssystem.

Dass der BF volljährig und pakistanischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor der Polizei am 29.06.2026, in seinem Screening Verfahren und in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang (Ankommen am Flughafen Wien-Schwechat und Asylantragstellung am 29.06.2026, Überprüfungsverfahren (Screening-Verfahren) nach der ScreeningVO, Erlassung des Bescheides gemäß Art. 54 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG am 30.06.2026, Einvernahme am 08.07.2026, Erlassung des Bescheides mit dem der Asylantrag des BF als unbegründet abgelehnt wurde am 17.07.2026; Erhebung der Maßnahmenbeschwerde) ergeben sich aus den entsprechenden jeweiligen in den Verwaltungsakten des Bundesamtes einliegenden Unterlagen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und der Maßnahmenbeschwerde des BF sowie der Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.07.2026, der der BF nicht entgegen getreten ist.

Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen. Der Verfahrensgang wurde vom BF nicht substantiiert bestritten. Der Verfahrensgang konnte daher entsprechend festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Bewegungsfreiheit des BF innerhalb des oben bezeichneten Sondertransitbereichs sowie zur jederzeit möglichen freiwilligen Ausreise beruhen auf der unbedenklichen Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.07.2026, welcher seitens des BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Ferner normiert § 111 Abs. 4 bis 6 FPG die Verpflichtung für Beförderungsunternehmer zurückgewiesene Fremde auf eigene Kosten die Abreise/Ausreise zu ermöglichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Spruchpunkt II. - Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 leg cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085).

Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027).

Wird ein Bescheid über die faktische Amtshandlung erlassen, dann wird die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0075 mwN).

Solange kein Bescheid gemäß § 56a Abs. 3 GSpG erlassen worden ist, ist eine von der Behörde gemäß § 56a Abs. 1 GSpG verfügte Betriebsschließung als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen und mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Wurde jedoch ein Betriebsschließungsbescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist in diesem Fall einzustellen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0075 mwN).

Ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Eine Maßnahmenbeschwerde an das VwG kann sich demnach auch nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten (VwGH 14.12.1990, 90/18/0234). Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände (vgl. VwGH 04.07.2024, Ra 2023/01/0342).

Gegen den Absonderungsbescheid, der als Mandatsbescheid erlassen wurde, war eine Maßnahmenbeschwerde nicht zulässig, weil zum einen die Absonderung des Revisionswerbers mit Bescheid angeordnet wurde und damit kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag und zum anderen zuerst das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben gewesen wäre. Erst gegen den Vorstellungsbescheid wäre dann die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das VwG möglich gewesen (vgl. VwGH 28.02.2022, Ra 2021/03/0139).

3.1.2. Mit – am selben Tag zugestelltem – Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2026 wurde dem BF gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG der Aufenthalt in einer näher bezeichneten Sondertransitzone des Flughafens Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze angeordnet.

Der BF erhob eine Maßnahmenbeschwerde gegen „die andauernde Anhaltung im Sondertransitbereich Flughafen Wien-Schwechat seit 29./30.06.2026“ und beantragte „die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransitbereich Flughafen Wien-Schwechat seit 29.06.2026 bis laufend“ für rechtswidrig zu erklären. Betreffend die angefochtene „Anhaltung“ des BF im Sondertransitbereich nach Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX am 30.06.2026, mit welchem dem BF gemäß Art 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG angeordnet wurde, sich im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze aufzuhalten und zudem die Einreise nicht gestattet wurde, ist folgendes festzuhalten (betreffend die angefochtene „Anhaltung“ davor siehe Punkt II.3.1.6.):

Entgegen den Ausführungen des BF handelt es sich bei der Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (im gegenständlichen Fall: im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat) nicht um eine Anhaltung (in Haft), sondern um eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit. So wird „Haft“ in Art. 2 Z 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL neu) als räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einem bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat, bezeichnet. Dem BF steht es durch die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechats sowie faktisch hingegen frei, sich in besagter Transitzone frei zu bewegen und diese durch eine – im konkreten Fall auch faktisch mögliche (vgl. § 111 FPG) – Ausreise auch jederzeit zu verlassen.

Die Anordnung zum Aufenthalt gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG zielt zudem nicht auf eine räumliche Beschränkung des BF an einem Ort ohne Bewegungsfreiheit ab, sondern hat vielmehr den Zweck, die Einreise in das Staats- bzw. Schengengebiet zu kontrollieren. Die Staatsgrenze ist als Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet berechtigen (vgl. Deutsches Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93).

Die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat stellt daher keine Anhaltung dar.

3.1.3. Insofern sich die Maßnahmenbeschwerde – ungeachtet der unrichtigen Einordnung als Anhaltung – gegen die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG richtet, erweist sich diese aus folgenden Gründen als unzulässig:

Die gegenständlich in Beschwer gezogene Anordnung wurde mit Bescheid erlassen und stützt sich die Verpflichtung des BF zum Aufenthalt in der in Rede stehenden Sondertransitzone des Flughafens Wien-Schwechat ab Erlassung des Bescheides am 30.06.2026 auf eben diesen (betreffend die angefochtene „Anhaltung“ davor siehe Punkt II.3.1.6.). Gegen einen Bescheid ist eine Maßnahmenbeschwerde jedoch nicht zulässig, weil damit kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag/vorliegt. Ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift (vgl. VwGH 04.07.2024, Ra 2023/01/0342). Ferner dient der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen, nicht jedoch der Schaffung von Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann demzufolge nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen zudem nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 04.06.2025, Ra 2024/12/0027).

Den Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde zu deren Zulässigkeit, wonach der „tatsächliche Vollzug der Anhaltung - die tägliche Verwehrung des Verlassens des Bereichs -“ über die bloße Wirkung des Bescheides vom 30.06.2026 hinaus gehe und als eigenständiger fortlaufender Realakt zu beurteilen sei, ist vor dem Hintergrund, dass es sich – wie bereits ausgeführt – nicht um eine „Anhaltung“ handelt sowie auf der diesbezüglich eindeutigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vermeidung von Zweigleisigkeiten bei Vorliegen eines Bescheides nicht zu folgen. So ist in diesem Kontext auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2025, zur Zahl Ra 2024/12/0027, zu verweisen, in welchem dieser ausführt, dass im Falle des Erlassens eines Bescheides die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen (Anm.: Maßnahmen) nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden können. Ferner führte der VwGH in einem weiteren Judikat wie folgt aus: „Wird ein Bescheid über die faktische Amtshandlung erlassen, dann wird die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides“ (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0075).

Die Maßnahmenbeschwerde gegen die „Anhaltung im Sondertransitbereich Flughafen Wien-Schwechat“ ab der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes, Zl. XXXX am 30.06.2026 erweist sich daher als nicht zulässig.

3.1.4. Eine Umdeutung der - ausdrücklich als solche bezeichneten - Maßnahmenbeschwerde als Bescheidbeschwerde ist gegenständlich zu verneinen, da sich aus der Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes ergibt, dass eben keine Bescheidbeschwerde, sondern ausdrücklich eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht werden wollte. Dies ergibt sich insbesondere aus der ausdrücklichen Benennung der Maßnahmenbeschwerde als solche, den Ausführungen zur Zulässigkeit der Maßnahmeneschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und der Angabe, dass der Bescheid mit dem dem BF gemäß Art. 54 AsylVerfVO der Aufenthalt im Sondertransit angeordnet wurde, gesondert mit Bescheidbeschwerde bekämpft wurde.

3.1.5. Die Maßnahmenbeschwerde ist – wie ausgeführt – jedoch nicht zulässig, weshalb diese spruchgemäß zurückzuweisen ist.

3.1.6. Der Vollständigkeit halber ist betreffend die Anfechtung der „Anhaltung im Sondertransitbereich Flughafen Wien-Schwechat“ von 29.06.2026 bis zur Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX am 30.06.2026, festzuhalten, dass sich der BF in diesem Zeitraum im Überprüfungsverfahren nach der ScreeningVO (Screening-Verfahren) befunden hat. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1a FPG ist die Überprüfung gemäß der Screening-Verordnung Fremdenpolizei, deren Besorgung gemäß § 5 Abs. 1 FPG den Landespolizeidirektionen obliegt. Über Beschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Landespolizeidirektionen entscheiden gemäß § 9 Abs. 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder. Im gegenständlichen Fall ist daher für die diesen Zeitraum betreffende Maßnahmenbeschwerde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig, weshalb das dahingehende Anbringen gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiterzuleiten ist.

3.2. Spruchpunkt III. - Kostenentscheidung

3.2.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF ausdrücklich eine Maßnahmen-beschwerde (Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) und stellte unter einem einen Antrag auf Kostenersatz. Das Bundesamt forderte die Zurückweisung bzw. Abweisung der Beschwerde, ohne einen Antrag auf Kostenersatz zu stellen.

3.2.3. Da die Maßnahmenbeschwerde des BF zurückgewiesen wurde, ist der BF gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG unterlegene und das Bundesamt obsiegende Partei. Das BFA stellte jedoch keinen Kostenersatz und ist daher auch keine entsprechende Entscheidung zu treffen.

Dem BF als unterlegene Partei gebührt gemäß § 35 Abs. 1 iVm. Abs. 3 VwGVG kein Kostenersatz, weshalb sein Antrag auf Kostenersatz abzuweisen ist.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, der Maßnahmenbeschwerde, der Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.07.2026 geklärt war und substantiierte Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden § 12 BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten, einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision ist daher nicht zuzulassen.

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