Bundesverwaltungsgericht L501 2345085-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2345085.1.00
Spruch
L501 2345085-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Monika DANILKOW und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 02.02.2026, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2026, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2026-0566-4-008066-RO, beschlossen:
A)
Der Antrag vom 02.06.2026 auf Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2026 wurde gemäß § 10 AlVG ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) ab 20.11.2025 für 27 Bezugstage den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.
Mit Schreiben vom 16.04.2026 erhob die bP fristgerecht Beschwerde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2026 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung erging mittels RSb an die Adresse der bP und wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.05.2026 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung der Adresse eingelegt; auf der Verständigung wurde als Beginn der Abholfrist der 15.05.2025 vermerkt.
Am 02.06.2026 gab die bP den mit 02.06.2026 datierten Vorlageantrag persönlich in der Infozone des AMS ab.
I.2.Mit Schreiben vom 08.06.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Note vom 01.07.2026 wurde der bP seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Verspätung des Vorlageantrages nachweislich vorgehalten und ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In ihrer Äußerung vom 20.07.2026 erklärte die bP, sie habe nicht gewusst, dass die Frist am 15.05.2026 zu laufen begonnen habe, dies sei nicht am gelben Zettel gestanden. Außerdem sei sie am 26.05.2026 bei der AK gewesen und habe erst für den 02.06.2026 einen Termin bekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
II.3.2.Auszug aus den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
[…]
Das Zustellgesetz (ZustG) idgF lautet auszugsweise:
Zustellung an den Empfänger
§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. […]
Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF lautet auszugsweise:
Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
[…]
II.3.3.Zum gegenständlichen Verfahren:
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.05.2026 wurde von der Post nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.05.2026 und Hinterlassen einer Verständigung über die Hinterlegung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und ab dem 15.05.2025 zur Abholung bereitgehalten.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG beginnt der Lauf der Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der bP daher rechtswirksam am 15.05.2025 durch Hinterlegung zugestellt.
Die gemäß § 15 VwGVG vorgesehene zweiwöchige Frist für den Vorlageantrag begann daher am 15.05.2025 und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 29.09.2026. Der am 02.06.2026 persönlich in der Infozone des AMS abgegebene Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet.
Wenn die bP im Zuge der entsprechend der VwGH-Judikatur (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) durchgeführten Vorhaltung des Fristversäumnisses meint, es sei nicht am gelben Zettel gestanden, dass die Frist am 15.05.2026 zu laufen beginne, so führt dies nicht zum Erfolg. Seitens des Zustellorgans ist nämlich nur der Tag zu vermerken, ab dem der Brief bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereit liegt, es ist nicht erforderlich, dezidiert darauf hinzuweisen, dass an diesem Tag die Frist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG zu laufen beginnt. Das Auslaufen der Frist wird auch nicht dadurch verhindert, dass der Bescheidempfänger bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte nicht zeitgerecht einen Termin zur Beratung erhält.
Der Vorlageantrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht in einem solchen Fall verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Da der Vorlageantrag zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.