Bundesverwaltungsgericht W108 2340167-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2340167.1.00
Spruch
W108 2340167-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.02.2026, Zl. Jv 53213-33a/25 Ziv 474469/23-7, betreffend Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurden Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von EUR 1.255,60 (in den Einbringungsverfahren 1. Ziv 474469/23- 7 : EUR 169,10; 2. Ziv 474470/23-7: EUR 35,00; 3. Ziv 474656/23- 7: EUR 149,70; 4. Ziv 474689/23-7: EUR 149,70; 5. Ziv 474690/23- 7 : EUR 149,70; 6. Ziv 474691/23-7: EUR 82,30; 7. Ziv 474692/23- 7: EUR 82,30; 8. Ziv 474693/23-7: EUR 112,30; 9. Ziv 465881/25- 7: EUR 66,00; 10. Ziv 465882/25-7: EUR 51,50 und 11. Ziv 302806/25- 7: EUR 208,00) zur Zahlung vorgeschrieben.
2. Mit – mit „Ratenzahlung“ betiteltem – Schriftsatz vom 12.11.2025 an die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien begehrte der Beschwerdeführer den Nachlass der ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 1.255,60 im Sinne von § 9 Abs. 2 GEG.
Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, seine Miete belaufe sich auf EUR 800,00 und müsse er für Strom EUR 82,00, Gas EUR 112,00, Handy und Internet EUR 25,00 und für ein Busticket EUR 33,00 bezahlen. Lasse man die Ausgaben für Lebensmittel und Kleidung noch unberücksichtigt, würden sich monatliche Fixkosten von insgesamt EUR 1.052,00 ergeben. Er habe am Monatsende kein Geld mehr, um sich sein Leben zu finanzieren.
Zum Nachweis seiner Einnahmen sowie Ausgaben legte der Beschwerdeführer einen Mietvertrag vom 28.11.2024 über eine monatliche Miete in der Höhe von EUR 800,00, Online-Bankauszüge über eine Abbuchung der XXXX in der Höhe von EUR 33,00 und einer weiteren Abbuchung (kategorisiert als Telefonkosten) in der Höhe von EUR 24,99, eine Ratenvereinbarung (10 Raten vom 16.10.2025 bis 16.07.2026) mit der XXXX in der Höhe von insgesamt EUR 827,60 monatlich, die Jahresabrechnung 2025 der XXXX , welche eine Nachzahlung von EUR 464,48 ausweist, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung des Monats Oktober 2025, aus welcher sich ein monatliches Nettogehalt von EUR 1.733,00 ergibt, welches aufgrund einer Pfändung in der Höhe von EUR 677,96 eingeschränkt ist, und einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.01.2025 vor.
3. Die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) holte einen Versicherungsdatenauszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 13.11.2025 ein, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 06.11.2023 in einem Beschäftigungsverhältnis befindet.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, die ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 1.255,60 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, nicht statt.
Begründend führte die belangte Behörde unter Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Angaben des Beschwerdeführers (im Wesentlichen wie oben dargestellt) und der Rechtslage aus:
Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur würden zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass rechtfertigen. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommensverhältnisse (ein durch Pfändung eingeschränktes Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.733,29) in der Einbringung eines einmaligen Betrags von EUR 1.255,60 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG liege; daran würden auch die angeführten monatlichen Kosten des Beschwerdeführers für Miete, Strom, Gas, Handy und Internet sowie die XXXX nichts ändern. Der Beschwerdeführer befinde sich zweifellos in einer angespannten finanziellen Lage, doch sei diese nur vorübergehender Natur. Er habe einen Arbeitsplatz und verfüge über ein regelmäßiges Einkommen, weswegen nicht davon ausgegangen werden könne, dass er einen Betrag von EUR 1.255,60 – allenfalls in sehr kleinen Monatsraten – ohne Gefährdung seines notwendigen Unterhalts begleichen könne.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher dieses ausführte, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, da die belangte Behörde seine tatsächliche wirtschaftliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.752,00, jedoch werde ihm davon monatlich EUR 674,00 an gesetzlich festgelegtem Unterhalt für seine Kinder abgezogen. Dadurch würden ihm tatsächlich nur etwa EUR 1.078,00 pro Monat für seinen Lebensunterhalt verbleiben. Seine monatlichen Fixkosten hätten sich im Vergleich zum Antrag auf Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG vom 12.11.2025 nicht geändert und belaufe sich sein notwendiger Lebensunterhalt auf insgesamt EUR 1.052,00 monatlich. Dies führe dazu, dass ihm nur noch EUR 26,00 für Lebensmittel und weitere notwenige Lebenserhaltungskosten verbleiben würden. Eine zusätzliche Bezahlung der geforderten Gerichtsgebühren gefährde seinen notwendigen Unterhalt ernsthaft, weshalb er abermals ersuche, die Einhebung der Gerichtsgebühren aufgrund des Vorliegens von besonderer Härte vollständig nachzulassen oder zumindest eine sehr niedrige monatliche Ratenzahlung zu bewilligen, die seiner tatsächlichen finanziellen Situation entspreche. Er ersuche das Bundesverwaltungsgericht um eine neuerliche und sorgfältige Prüfung seiner wirtschaftlichen Situation.
6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Damit steht insbesondere fest:
Der am XXXX geborene und daher 53 Jahre alte Beschwerdeführer bewohnt eine Mietwohnung (bestehend aus Vorzimmer, 2 Zimmer, ein Kabinett, Küche, Bad und WC) mit einer Größe von ca. 60 m2 an der Adresse XXXX . Er verfügt seit dem 06.11.2023 über ein andauerndes Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX als Produktionsmitarbeiter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.733,29, wobei dieses aufgrund von Unterhaltspflichten auf den Betrag von EUR 1.055,33 gepfändet ist. Der Beschwerdeführer kann seine Miet-, Energie-, Transport- und Verpflegungskosten decken.
Der Beschwerdeführer hat kein Vermögen oder Ersparnisse, konnte jedoch seine Schulden (gegenüber der XXXX in der Höhe von EUR 827,60) mit 10 monatlichen Raten in der Höhe von EUR 82,00 bzw. einmalig EUR 89,60 bis zum 16.07.2026 begleichen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, aus dem angefochtenen Bescheid und dem von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug, insbesondere jedoch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, so in seinem Nachlassantrag und seiner Beschwerde, und den von diesem vorgelegten Beweismitteln.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ein. Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig erfolgten, wurden vom Beschwerdeführer nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen bestritten. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) Tatsachenvorbringen erstattet, sondern vielmehr nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche durch den Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt:
3.3.1. Zur Rechtslage:
Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140, unter Hinweis auf VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).
Diese rechtliche Gebundenheit gilt - ungeachtet des Wortes „kann“, das lediglich einen Bezug zum ersten Satz dieser Bestimmung herstellt - gleichermaßen für den in § 9 Abs. 2 letzter Satz GEG anführten Tatbestand. Mit dem Wort „auch“ im letzten Satz des § 9 Abs. 2 GEG bringt der Gesetzgeber klar die (bloß) beispielhafte Anführung eines Falles der besonderen Härte zum Ausdruck und lässt erkennen, dass darüber hinaus weitere Fälle besonderer Härte denkbar sind. Folglich sind die Erwägungen des Gesetzgebers betreffend die Anfügung des zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 GEG mit der GGN 2014 (vgl. ErläutRV 366 BlgNR XXV. GP 9f) auch bei der Auslegung des Begriffes der besonderen Härte im ersten Satz des § 9 Abs. 2 GEG zu berücksichtigen (vgl. VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140).
Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253, mwN).
Eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG liegt nicht vor, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befindet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung) gemäß § 9 Abs. 1 GEG, aber keinen Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht (vgl. etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt.
In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
3.3.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.2.1. Im gegenständlichen Fall ist nicht von einer ungleichen, sachlich unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall weder ersichtlich noch legte der Beschwerdeführer (in der Beschwerde) derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).
3.3.2.2. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen.
Derartige Gründe sind allerdings im Beschwerdefall nicht gegeben:
Ausgehend von den festgestellten bzw. vorgebrachten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere angesichts des Umstandes, dass das vom Beschwerdeführer bezogene Nettoeinkommen grundsätzlich über dem Existenzminimum nach § 291a EO liegt, sind im Beschwerdefall ökonomische Verhältnisse gegeben, die das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG durch die Einbringung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 1.255,60 ausschließen. Eine Situation, die auf eine Gefährdung des Unterhaltes des Beschwerdeführers (und/oder seiner unterhaltspflichtigen Kinder) hinausliefe, ist dadurch nicht zu ersehen.
Dass das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers derzeit durch Pfändung von Unterhaltsforderungen für die Kinder des Beschwerdeführers im Betrag von gesamt EUR 677,96 auf einen Betrag von EUR 1.055,33 eingeschränkt ist, vermag daran nichts zu ändern.
So ist im vorliegenden Fall insbesondere nicht ersichtlich, weshalb nicht eine Bezahlung zu einem späteren Zeitpunkt, etwa bei Beendigung der derzeitigen Pfändung, in Frage kommt. Bei Beendigung der Vornahme der Abzüge, die derzeit zu dem genannten eingeschränkten Nettoeinkommen führen, könnte die Gebührenschuld bei Ratenzahlung innerhalb von wenigen Monaten abgetragen werden. Darin kann jedenfalls keine besondere Härte erblickt werden.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann auch nicht angenommen werden, dass sich die wirtschaftliche Lage des 53jährigen Beschwerdeführers keinesfalls mehr positiv ändern könnte. In diesem Sinne hat die belangte Behörde die Abweisung des Nachlassantrages des Beschwerdeführers auch darauf gestützt, dass in seinem Fall nur wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur vorliegen, die den Nachlass nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtfertigen. Dieser Beurteilung vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem Vorbringen, dass er sich in einer prekären wirtschaftlichen Situation befinde und ihm nur EUR 26,00 monatlich für Lebensmittel und sämtliche weitere notwendige Lebenshaltungskosten verblieben, nicht substantiiert entgegenzutreten, da er gleichzeitig (als Eventualantrag) ein „sehr niedrige“ monatliche Ratenzahlung begehrte, welche seiner tatsächlichen finanziellen Situation entspreche. Dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers bereits im positiven Sinn geändert hat, ergibt sich auch aus dem vorgelegten Ratenzahlungsplan mit der XXXX . So hat der Beschwerdeführer innerhalb von 10 Monaten einen Betrag in der Höhe von EUR 827,60 zu je EUR 82,00 bzw. einmalig EUR 89,60 beglichen und seine finanzielle Situation somit seit dem 16.07.2026 verbessert. Der Beschwerdeführer hat mit den im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegten Beweismitteln und seinen (bloß wiederholenden) Ausführungen in der Beschwerde nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, warum er zur Bezahlung der Gebührenschuld zu einem späteren Zeitpunkt oder in Raten nicht in der Lage wäre. Es wäre aber im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dessen Sache gewesen, initiativ und konkret darzulegen, weshalb in seinem Fall die Voraussetzungen für einen Nachlass der Gebührenschuld – so das Vorliegen von nicht bloß vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten – gegeben sind.
Vor diesem Hintergrund steht die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Prognose, dass der Beschwerdeführer sich zwar in einer angespannten finanziellen Lage befinde, jedoch über einen Arbeitsplatz und ein regelmäßiges Einkommen verfüge, weshalb die Begleichung eines einmaligen Betrages von EUR 1.225,50 – allenfalls in sehr kleinen Raten – möglich sei, dies keine Gefährdung seines notwendigen Unterhalts darstelle und es sich um bloß vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten handele, zur Lebenserfahrung nicht im Widerspruch. Im Fall des Beschwerdeführers erscheint auch nur eine moderate Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögenssituation (welche durch Begleichung der offenen Forderung der XXXX in monatlichen Raten zu EUR 82,00 bzw. einmalig 89,60 bereits teilweise erfolgte) erforderlich, die die Bezahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 1.255,60 (allenfalls in sehr kleinen Teilbeträgen) als bewältigbar ansehen lässt, zumal der geschuldete Betrag selbst bei einer sehr geringen monatlichen Ratenzahlung von beispielsweise EUR 55,00 jedenfalls innerhalb von zwei Jahren abgedeckt wäre. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso die vom Beschwerdeführer behauptete besondere Härte nicht schon durch eine Zahlungserleichterung gemäß § 9 Abs. 1 GEG beseitigt werden könnte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, ihm zumindest eine sehr niedrige Ratenzahlung zu bewilligen, das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG, die auch bei einer Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten immer noch bestehen würde, selbst verneint. Denn aufgrund des eigenen Tatsachenvorbringens des Beschwerdeführers zu diesem Begehren ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der von ihm im Nachlassantrag aufgezeigten (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten/Belastungen – offenbar ohne Gefährdung seines Unterhaltes möglich ist, die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in sehr niedrigen Raten zu bezahlen. Ausgehend davon kann im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines eigenen Vorbringens nicht davon ausgegangen werden, dass die besondere Härte für den zahlungspflichtigen Beschwerdeführer nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren beseitigt werden kann und die vom Beschwerdeführer dargelegten individuellen Gründe (die [wirtschaftlichen] Schwierigkeiten/Belastungen) die Gewährung eines Nachlasses gemäß § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen. Somit hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass die Gebührenentrichtung zu einem späteren Zeitpunkt, dann allenfalls in Raten, noch immer mit einer besonderen Härte für ihn verbunden wäre. Somit lässt sich im Fall des Beschwerdeführers nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel annehmen, dass aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe eine – nicht bloß vorübergehende – besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG, die nur mehr mit dem endgültigen Nachlass des Betrages beseitigt werden kann, gegeben ist.
Mit dem Vorbringen, er könne den Betrag, dessen Nachlass er im gegenständlichen Verfahren begehrt, nicht bezahlen, da sein notwendiger Lebensunterhalt mit EUR 26,00 nicht gedeckt werden könne, ist nochmals auf die bereits verbesserte finanzielle Situation des Beschwerdeführers hinzuweisen und die Tatsache, dass er auch bisher seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten konnte und keine befürchtete, in den Worten des Beschwerdeführers, „ernsthafte Gefährdung“ seines notwendigen Lebensunterhaltes eingetreten ist. Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht hat er in seiner Beschwerde auch keine diesem Sachverhalt widersprechende Angaben gemacht oder weitere Bescheinigungsmittel vorgelegt, welche eine gegenteilige Entscheidung stützen könnten.
Abgesehen davon ist Voraussetzung für die persönliche Unbilligkeit, dass die besondere Härte gerade durch die Einhebung verursacht oder entscheidend mitverursacht wird (vgl. etwa VwGH 21.12.1989, 89/14/0196). Davon kann aber in einem Fall wie dem vorliegenden bei einer (vergleichsweise geringen) einzubringenden Gebührenschuld von insgesamt EUR 1.255,60 nicht ausgegangen werden. Wenn die finanzielle Situation des Zahlungspflichtigen so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte, kommt ein Nachlass nicht in Frage (vgl. dazu die bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren15 § 9 GEG [Stand 1.7.2025, rdb.at] zu E 55 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ein solcher Sanierungseffekt wird von der Beschwerde auch nicht behauptet. Auch vor diesem Hintergrund erscheint der endgültige Nachlass der verfahrensgegenständlichen Gebührenschuld nicht erforderlich bzw. gerechtfertigt.
3.3.2.3. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
3.3.2.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren im Beschwerdefall nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.
3.4. Zum (in der Beschwerde als Eventualbegehren) gestellten Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Ratenzahlung zu bewilligen, ist Folgendes auszuführen:
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist − ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs − jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 08.09.2015, Ra 2015/18/0134; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Es ist also präziser formuliert die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde „entschieden wurde“ (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042).
Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde ausschließlich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der vorgeschrieben Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG abgesprochen. Nichts anderes kann Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein.
Für den Abspruch über einen wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gestellten Ratenzahlungsantrag/Stundungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 GEG verbleibt aufgrund des dargelegten Gegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens folglich kein Raum. Über Anträge gemäß § 9 Abs. 1 GEG entscheidet gemäß § 9 Abs. 4 GEG die belangte Behörde durch Bescheid. Für den Ratenzahlungsantrag/Stundungsantrag des Beschwerdeführers ist daher die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig.
3.5. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und es ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht erkennbar. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.