Bundesverwaltungsgericht W232 2339975-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W232.2339975.1.00
Spruch
W232 2339975-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation sowie Vanuatu, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 12.01.2026, Zl. VIS 7299/2025:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichische Botschaft Moskau zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie von Vanuatu, brachte am 08.12.2025 einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 26.12.2025 bis 25.03.2026 bei der Österreichischen Botschaft Moskau ein. Als Hauptzweck wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben und als einladende Person sein in Österreich aufhältiger Sohn. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und Berater eines Unternehmens.
Mit dem Antrag wurden insbesondere eine Polizze betreffend eine bis zum 01.02.2026 gültige Reisekrankenversicherung; ein Schreiben eines Unternehmens, wonach der Beschwerdeführer Gründer sowie Berater des Unternehmens sei und eine jährliche Vergütung von 15 Millionen Rubel beziehe; eine Bestätigung einer Bank, wonach der Beschwerdeführer über ein Bankguthaben von mehr als (umgerechnet) € 90.000 verfüge; eine Kopie eines von der Österreichischen Botschaft Moskau ausgestellten Visums der Kategorie C für den Zeitraum 29.04.2025 bis 25.05.2025 sowie dem dazugehörigen Ein- und Ausreisestempel; eine Kopie eines von der Österreichischen Botschaft Moskau ausgestellten Visums der Kategorie C für den Zeitraum 20.09.2025 bis 19.10.2025 sowie eine Verpflichtungserklärung des Sohnes des Beschwerdeführers vorgelegt.
2. Mit Mandatsbescheid vom 09.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer das beantragte Visum von der Österreichischen Botschaft Moskau verweigert und dabei folgende Gründe ins Treffen geführt:
„Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen.“
„Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie in der Lage sind, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen.“
„Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.“
„Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf Reisedauer.“
„Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.“
Angemerkt wurde, dass die Wiederausreiseabsicht nicht erkennbar sei, keine Flugreservierungen vorgelegt worden seien, die Aufenthaltsdauer nicht glaubhaft sei und eine Verwurzelung weder in der Russischen Föderation noch in Vanuatu nachgewiesen worden sei.
3. Gegen diesen Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer am 16.12.2025 eine Vorstellung ein.
Es wurde insbesondere vorgebracht, dass ein Antrag auf ein „Mehrfachvisum“ gestellt worden sei. Seine bisherigen Aufenthalte in Österreich seien immer mit dem Zweck unternommen worden, seine in Österreich aufhältigen Familienmitglieder (Sohn, Tochter, Ex-Frau) zu besuchen. Er sei nie über die Geltungsdauer eines Visums hinaus in Österreich verblieben und habe keine Intention, sich illegal in Österreich niederzulassen. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer von Immobilien in Russland, Irland, Frankreich sowie Österreich und miete eine Immobilie in Vanuatu. Er halte sich aktuell aus beruflichen Gründen in Moskau auf. Seine Kinder seien von Geburt an in Österreich aufgewachsen und habe der Beschwerdeführer das Bedürfnis, seine Kinder in Österreich regelmäßig zu besuchen. Er sei Geschäftsmann, verfüge über ein stabiles Einkommen und habe im Zuge der Antragstellung eine Elektronische Verpflichtungserklärung seines Sohnes vorgelegt. Seine Reisekrankenversicherung werde jährlich im Februar verlängert. Es sei geplant, von Moskau aus nach Paris zu fliegen und dann mit einem Landfahrzeug weiterzureisen und auf demselben Weg nach Moskau zurückzukehren; in diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer entsprechende Flugreservierungen für den Zeitraum 26.12.2025 bis 06.01.2026 vor.
4. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Moskau vom 12.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) abgewiesen.
Eine neuerliche Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers habe unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und lit. a sublit iii des Visakodex abzuweisen sei. Bei der Antragstellung seien keine Reisereservierungen vorgelegt worden, die Österreich als Reiseziel anführen würden; somit sei die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde in Frage gestellt. Es sei lediglich eine Reisereservierung nach Paris und retour vorgelegt worden, eine Weiterreise nach Österreich sei nicht nahgewiesen worden. Die vorgelegte Elektronische Verpflichtungserklärung sei als tragfähig bewertet worden. Der Beschwerdeführer habe sehr hohe Kontobewegungen (die nicht zum Jahreseinkommen passen würden) unzureichend erklärt. Er habe angegeben, dass seine berufliche Tätigkeit seine Anwesenheit in Russland erfordere – dennoch sei mit dem Visum eine Abwesenheit von 90 Tagen beantragt worden, das darüber hinaus nicht mit den Flugreservierungen in Einklang zu bringen sei. Die Verwurzelung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Er habe verabsäumt, in der Vorstellung geeignete Beweise, die die Zweifel der Vertretungsbehörde ausräumen würden, vorzulegen. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dargebrachten Informationen kein stimmiges Bild ergeben würden.
5. Gegen diesen Bescheid langte am 30.01.2026 eine Beschwerde bei der Österreichischen Botschaft Moskau ein.
Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass ein „einjähriges Mehrfachvisum mit einer Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen“ beantragt worden sei. Es sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2025 zwei Visa durch die Österreichische Botschaft Moskau ausgestellt bekommen habe. Obwohl in der Elektronischen Verpflichtungserklärung ausdrücklich erklärt worden sei, dass der Sohn des Beschwerdeführers bereit sei, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers zu übernehmen, habe der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit nie Gebrauch gemacht. Bei seinen drei Antragstellungen seien stets eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, ein Bankbestätigungsschreiben, einen Kontoauszug sowie ein Nachweis einer bestehenden Krankenversicherung vorgelegt worden. Bei seinen ersten beiden Anträgen seien keinerlei Fragen gestellt worden und seien die angeführten Verweigerungsgründe erst bei der dritten Antragstellung ins Treffen geführt worden. Diese seien rein subjektiv und sachlich unbegründet. Wäre der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Unterlagen zu seiner Verwurzelung im Heimatstaat (Heiratsurkunde, Nachweise betreffend Immobilien, Fahrzeuge, sonstige Vermögenswerte) vorzulegen, wäre er diesem Ersuchen nachgekommen. Die Fahrt von Paris nach Wien hätte mit dem Fahrzeug seiner in Paris lebenden Ehefrau durchgeführt werden sollen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Leben viel gereist und habe zahlreiche Visa unter anderem für die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich, Irland, Australien und Österreich erhalten, gegen die er auch nicht verstoßen habe.
6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.03.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten:
„Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.“
„Artikel 32 Visumverweigerung
(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Die Entscheidung der Österreichischen Botschaft Moskau beruht gemäß den Ausführungen des gegenständlichen Bescheids auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und lit. a sublit iii des Visakodex. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Vertretungsbehörde zudem Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex herangezogen hat.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit ii Visakodex ist ein Visum zu verweigern, wenn ein Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet. Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit iii Visakodex ist ein Visum zu verweigern, wenn ein Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem eine Zulassung gewährleistet ist, zu verfügen, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Wenn eine Vertretungsbehörde begründete Zweifel an der Echtheit der von einem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit der Aussagen oder der bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, hegt, ist ein Visum gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex zu verweigern.
Die Einschätzung der Österreichischen Botschaft Moskau kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht vollumfänglich nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer brachte schließlich vor, seinen in Österreich aufhältigen Sohn besuchen zu wollen und wurden mit seinem Vorbringen übereinstimmende Unterlagen zum Aufenthaltsort des Sohnes vorgelegt (betreffend Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit ii Visakodex). Es liegt zudem eine – von der Österreichischen Botschaft Moskau im Bescheid auch als tragfähig befundene – Elektronische Verpflichtungserklärung vor, die den Nachweis von ausreichenden eigenen Mitteln eines Antragstellers in gewissen Fällen ersetzen kann (betreffend Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit iii Visakodex). Dem Beschwerdeführer wurden im Jahr 2025 zudem bereits zwei durch die Österreichische Botschaft Moskau ausgestellte Visa erteilt und sind bei der individuellen Prüfung der Wiederausreiseabsicht auch etwaige frühere rechtmäßige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat zu berücksichtigen (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) (betreffend Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex).
Dem Bescheid und dem Verwaltungsakt kann jeweils nicht entnommen werden, inwiefern diese Umstände eine Berücksichtigung erfahren haben. Zwar ist Art. 32 Abs. 1 Visakodex dahin auszulegen, dass die Vertretungsbehörden bei der Prüfung eines Antrages über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen. Es wird von den zuständigen Behörden nicht verlangt, im Hinblick auf die Feststellung, ob sie ein Visum erteilen müssen, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen oder nicht – sie haben vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht jedoch deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104).
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit insgesamt als grob mangelhaft und ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der verfahrensgegenständlichen Beschwerde stattzugeben ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für den Beschwerdeführer näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. Dabei kann die Behörde im Bedarfsfall auch Nachweise vom Beschwerdeführer anfordern und/oder diesen einvernehmen. Weiters wird die belangte Behörde ihre Feststellungen sodann nachvollziehbar zu begründen haben.
Das Bundesverwaltungsgericht weist auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.