Bundesverwaltungsgericht W111 2343137-1

W111 2343137-1Tribunal administratif fédéral28 juil. 2026

Regest

Aufmerksamskeitsdefizit Äußerungen Ausschluss - Schulbesuch Beleidigung dauernde Gefährdung Drohungen Fehlverhalten Gefährdung von Mitschülern gesundheitliche Beeinträchtigung Gewalttätigkeit Gutachten körperliche Übergriffe Persönlichkeitsstruktur Prognoseentscheidung Respektlosigkeit Sachbeschädigung Schulausschluss Schule Schulkonferenz sittenwidriges Verhalten

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W111 2343137-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W111.2343137.1.01

Spruch

W111 2343137-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch Mag.a Petra SMUTNY, LL.M., Rechtsanwältin in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 167/11, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 30.03.2026, Zl. Präs/3a-29/0010-allgp72026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besuchte sowohl im Schuljahr 2024/25 als auch im Schuljahr 2025/26 das BRG XXXX in XXXX (im Folgenden nur „Schule”), zuletzt die 4T-Klasse.

2. Nach Durchführung einer Schulkonferenz am 03.03.2026, im Zuge derer 71 von 74 anwesenden stimmberechtigen Personen für einen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Schule stimmten (3 Enthaltungen, keine Gegenstimmen), stellte die Schulleitung mit Formular vom 06.03.2026 einen Antrag auf Ausschluss des Beschwerdeführers gemäß § 49 SchUG an die Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden „belangte Behörde”). Als Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Schuljahr 2024/25 mehrmals Gewalt gegen MitschülerInnen und auch im Schuljahr 2025/26 wiederholt körperliche und psychische Gewalt gegenüber anderen SchülerInnen und Lehrpersonen angewendet habe. Da sich das Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten Schuljahren deutlich verschärft habe, sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin eine Gefährdung anderer SchülerInnen darstellen werde. Es habe im Anschluss an diverse dokumentierte Vorfälle Zurechtweisungen und beratende bzw. belehrende Gespräche mit dem Beschwerdeführer gegeben, dieser habe sich jedoch uneinsichtig gezeigt und sei es zu keiner Verhaltensänderung gekommen. Auch mehrere persönliche Gespräche mit den Eltern des Beschwerdeführers unter Beiziehung der Schulleitung und der Schulpsychologin hätten zu keiner nachhaltigen Besserung geführt. Die Vermittlung eines Jugendcoach sei ebenso wenig erfolgreich gewesen und eine Unterstützung durch eine Schulassistenz sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden.

3. Mit auf 03.03.2026 datierter Stellungnahme, bei der belangten Behörde eingebracht am 09.03.2026, brachten die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers sinngemäß und zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) leiden würde. Er störe daher den Unterricht nicht absichtlich, sondern sei allein seine neurobiologische Störung, die gegenwärtig durch Hyperpubertät verstärkt werde, für sein auffälliges Verhalten verantwortlich. Kinder mit ADHS könnten ihre Aufmerksamkeit nur schlecht steuern und würden über eine verminderte Impulskontrolle sowie einen starken Bewegungsdrang verfügen, was sich insbesondere darin zeige, dass diese Kinder sich leicht ablenken lassen, Aufgaben nicht zu Ende bringen, zappeln, rausrufen, andere unterbrechen und mit Gegenständen spielen. Zudem seien auch gewisse exekutive Funktionen nicht normal ausgeprägt (Vergesslichkeit, Unordnung). Schließlich seien Kinder mit ADHS auch oftmals emotional überfordert (verminderte Kritikfähigkeit, Frustrationsprobleme). Die Lehrkräfte an der Schule würden über diese Thematik viel zu wenig Bescheid wissen. Die Erziehungsberechtigten hätten die Schule mehrmals gebeten, bei externen Experten Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit ausgewählte Lehrkräfte spezielle Ausbildungen von PsychologInnen für Kinder mit Neurodiversität erhalten würden. Diese Maßnahmen seien von der Schule jedoch viel zu spät in Anspruch genommen worden, weshalb sich die Situation verschlechtert habe. Unabhängig davon seien lautstarke Auseinandersetzungen und Gerangel in der Schule – insbesondere im Rahmen von Unterrichtsstunden, die von einem bestimmten Lehrer abgehalten werden würden – ohnehin an der Tagesordnung. Der Vorfall, der zur Einberufung der Schulkonferenz geführt habe, nämlich im Zuge dessen der Beschwerdefürher einen Mitschüler gewürgt haben soll, habe sich in Wahrheit ganz anders dargestellt: Es habe sich hierbei lediglich um ein pubertierendes Kräftemessen aus Spaß und Langeweile gehandelt, der Beschwerdeführer habe keinerlei Vorsatz gehabt, seinen Mitschüler zu verletzten. Es sei keinerlei körperliches Gewaltpotential im Spiel gewesen. Zudem würde der Beschwerdeführer in derartigen Momenten noch nicht über ausreichende Strategien zur Selbstregulation verfügen. Von der Vielzahl an Vorwürfen an gefährlichen oder gewalttätigen Handlungen in der Schule habe keine einzige bewiesen oder bestätigt werden können. Der Beschwerdeführer sei ein „willkommener Sündenbock” für diverse Vorfälle in der Schule. Für die Schule sei es die einfachste Lösung sich eines unbequemen Kindes einfach zu entledigen, anstatt sich mit dem Thema Neurodiversität auseinanderzusetzen. Dies zeige sich schon daran, dass die Schule keinerlei Förder- und Deeskalationsmaßnahmen implementiert habe. Ein Klassenwechsel werde von den Erziehungsberechtigten nicht als zielführend erachtet und daher abgelehnt; ein Schulausschluss würde die bestehende Problematik verstärken und dem Beschwerdeführer die nötige Stabilität nehmen. Eine von den Erziehungsberechtigten vorgeschlagene bessere Lösung sei, dass der Beschwerdeführer fortan „Home-Schooling” betreibe und die Schule nur mehr zum Zwecke der Ablegung von Schularbeiten und Tests bzw. anderen Leistungsbeurteilungen aufzusuchen habe.

4. Mit Schreiben vom 13.03.2026 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Protokoll der Ausschlusskonferenz vom 03.03.2026 und räumte diesem die Möglichkeit ein, zum beantragten Ausschluss bis 18.03.2026 eine Stellungnahme abzugeben.

5. Mit Schriftsatz vom 16.03.2026 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der anwaltlichen Vertretung um Fristerstreckung auf den 27.03.2026 ersucht. Die belangte Behörde stimmte einer Verlängerung der Frist auf den 23.03.2026 mit Schreiben vom 17.03.2026 zu.

6. Mit Schriftsatz vom 23.03.2026 gab der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab, in der er auf das Wesentliche zusammengefasst ausführte, dass gegenständlich weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Voraussetzungen für einen Schulausschluss vorliegen würden, insbesondere werde das Vorliegen eines Gefährdungssachverhaltes iSd § 49 Abs. 1 zweiter Tatbestand SchUG bestritten. Die Verhaltensweisen des an ADHS leidenden Beschwerdeführers seien häufig medizinisch begründet und keineswegs Ausdruck von vorsätzlicher Respektlosigkeit oder bewusster Regelverletzung. Bei dem den Anlass für die Einberufung der Schulkonferenz bildenden Vorfall habe es sich lediglich um ein pubertierendes Kräftemessen („Schwitzkasten”) gehandelt, was sich auch aus einem der Stellungnahme beigelegten Screenshot eines Chatverlaufs zwischen dem an der Rangelei betroffenen Mitschüler und dem Zwillingsbruder des Beschwerdeführers herauslesen lasse. Zu den übrigen Klassenbucheinträgen sei festzuhalten, dass diese von der Schule bislang nicht als Anlassfall für eine Antragstellung nach § 49 SchUG gesehen und daher offenkundig nicht als ausreichend schwerwiegend erachtet worden seien. Unabhängig davon werde die Richtigkeit sämtlicher Einträge bestritten. Insbesondere werde bestritten, dass der Beschwerdeführer am 23.01.2026 einen Schüler einer ersten Klasse geschlagen haben soll. Dessen ungeachtet sei keiner der Klassenbucheinträge für sich genommen ausreichend schwerwiegend, um den Schulausschluss zu begründen, zudem sei höchstgerichtlicher Rechtsprechung folgend eine Summierung einzelner Vorfälle zur Erlangung eines ausreichenden Schweregrades iSd § 49 SchuG unzulässig. Darüber hinaus gelte es zu beachten, dass sich die Einträge im Schuljahr 2024/25 auf einen engen Zeitraum von einigen Wochen beziehen würden und sich relativ kurze Phasen erhöhter Impulsausbrüche mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers decken würden. Weiters könne die belangte Behörde aufgrund der Tatsache, dass für das Sommersemester des vorangegangenen Schuljahres 2024/25 kein einziger Vorfall angezeigt worden sei, im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Prognoseentscheidung nur zu dem Ergebnis kommen, dass ein Schulausschluss nicht erforderlich, sondern unverhältnismäßig wäre. Hinzukomme, dass die von der Schule bisher getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend gewesen seien, so sei keine Schulung oder Sensibilisierung in Bezug auf ADHS erfolgt und auch kein geeigneter Deeskalationsplan entwickelt worden. Die Maßnahme einer Schulassistenz sei zwar angesprochen, jedoch nicht weiterverfolgt worden. Die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers würden sich gegenwärtig einer umfassenden Beratung durch eine ADHS-Expertin unterziehen; der Kontakt zu dieser sei durch die belangte Behörde im Wege der Schulleitung hergestellt worden. Innerschulische Unterstützungsangebote durch diese Expertin seien jedoch seitens der Schule abgelehnt worden. Schließlich sei gegenständlich auch zu beachten, dass gemäß den Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention ein integratives Bildungssystem anzustreben sei und Schüler mit Beeinträchtigungen nicht allein aufgrund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden dürfen. Auch gemäß den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern habe jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, sowie auf die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung und würde jedes Kind mit Behinderung Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen, genießen. Im Fall des Beschwerdeführers sei ein temporärer Hausunterricht bzw. eine verminderte Schulpräzenz sinnvoller als ein Ausschluss. Abschließend wurde in der Stellungnahme angemerkt, dass nach dem laufenden Schuljahr 2025/26 ein Schulwechsel geplant sei. Der Stellungnahme wurde unter anderem ein Arztbericht vom 31.10.2023 beigelegt.

7. Mit E-Mail vom 17.03.2026 setzte die Schulleitung die belangte Behörde darüber in Kenntnis, dass es in der Klasse des Beschwerdeführers zwischenzeitlich erneut zu einer körperlichen Auseinandersetzung unter Beteilung des Beschwerdeführers gekommen sei, im Zuge derer ein Mitschüler verletzt worden sei. Dieser Mitschüler würde seither aus Angst vor dem Beschwerdeführer nicht am Unterricht teilnehmen.

8. In der Folge holte die belangte Behörde ein schulpsychologisches Gutachten ein, aus dem zusammengefasst hervorgeht, dass die Wahrscheinlichkeit, dass es – selbst bei bestmöglicher Unterstützung des Beschwerdeführers und individualisierter Begleitung durch PädagogInnen – zu neuerlichen Gewaltvorfällen kommen werde, deutlich gegeben sei.

9. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 30.03.2026, Zl. Präs/3a-29/0010-allgp72026, zugestellt am 08.04.2026 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“), schloss die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Ablauf des 27.03.2026 als Schüler vom weiteren Schulbesuch am Bundesrealgymnasium XXXX , aus (Spruchpunkt I.) und erkannte einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer besuchten AHS um keine Pflichtschule iSd SchOG handeln würde, weshalb grundsätzlich ein Ausschluss nach beiden Tatbeständen des § 49 Abs. 1 SchUG in Frage kommen würde. Da gegenständlich allerdings bisher keine Suspendierung iSd § 49 Abs. 3 SchUG ausgesprochen worden sei, komme ein Ausschluss nach dem zweiten Tatbestand nicht in Betracht. Jedoch sei der erste Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG erfüllt, da der Beschwerdefürher mit seinem Verhalten (mehrfach) seine Pflichten als Schüler in schwerwiegender Weise verletzt habe. Unter Berücksichtigung der ADHS-Diagnose und nach Abwägung, welche Vorfälle bzw. Verhaltensweisen des Beschwerdeführers als diagnosetypisch angesehen werden können, führte die belangte Behörde aus, dass Belästigungen, Beleidigungen, Bedrohungen und Verängstigungen jüngerer und schwächerer MitschülerInnen sowie wiederholtes respektloses Verhalten gegenüber Lehrpersonen, das mehrmalige Missachten gesetzlicher Vorgaben und auch körperliche Übergriffe auf MitschülerInnen jedenfalls nicht diagnosetypisch seien und allesamt dem in der Schulordnung festgelegten Verhaltenskodex widersprechen würden. Der Beschwerdeführer habe im Schuljahr 2024/25 insgesamt 79 Klassenbucheiträge erhalten, darunter seien unter anderem folgende Fälle festgehalten worden: das ruckartige Wegziehen eines Sessels, wodurch eine Mitschülerin mit dem Kinn auf die Tischkante stürzte, das Stoßen eines Mitschülers mit beiden Händen, das Schlagen eines Mitschülers ins Gesicht mit nachfolgend geröteter Wange, wobei der Vorfall von fünf MitschülerInnen bestätigt worden sein soll, das Rempeln, Stoßen und Schlagen eines Mitschülers während eines Sportspiels, das Treten und Beschimpfen einer Mitschülerin, das Schlagen eines Mitschülers mit einem Boomwhacker auf den Kopf sowie das Entreißen einer Turnmatte aus der Hand einer Mitschülerin und das anschließende Schlagen eines Mitschülers. Aus den Klassenbrucheinträgen gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer im Unterricht nicht mitarbeite, sondern stattdessen den Unterricht störe und ein normaler Unterricht aufgrund seines störenden Verhaltens nicht möglich sei. Darüber hinaus lege er ein respektloses und herabwürdigendes Verhalten an den Tag. Er habe mehrmals MitschülerInnen aus niedrigeren Schulstufen mit verbalen Äußerungen und Gebärden eingeschüchtert, bedroht und auf vulgäre Art und Weise beleidigt. Der Beschwerdeführer würde auch nicht vor der Beschädigung fremden Eigentums zurückschrecken. Im laufenden Schuljahr 2025/26 habe der Beschwerdeführer bereits insgesamt 47 Klassenbucheinträge erhalten, darin wurde unter anderem festgehalten, dass er einen Mitschüler getreten und gestoßen, einem weiteren Mitschüler ein Bein gestellt und diesen gestoßen, einen Radiergummi in Richtung der Tafel geworfen, einen Schüler einer niedrigeren Schulstufe auf dem Weg zur Toilette schikaniert, sich mit einem Mitschüler körperlich auseinandergesetzt, das Deutschbuch eines Schülers durch die Klasse geboxt, einen Erstklässler beleidigt und belästigt sowie einen Mitschüler gewürgt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrfach den Unterricht durch unpassende Wortmeldungen, Herumschreien und Verursachen von Lärm bzw. Geräuschen gestört. Diese zahlreichen Vorfälle, von denen jeder für sich betrachtet einen schwerwiegenden Verstoß darstelle, würden keine positive Verhaltensentwicklung des Beschwerdeführers erwarten lassen. Dies zeige sich bereits daran, dass sich selbst nach Stellung des Antrags auf Ausschluss keine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer eingestellt habe, sondern dieser seither erneut in eine körperlichen Auseinandersetzung involviert gewesen sei und sein respektloses Verhalten nicht nur fortgeführt, sondern auch noch gesteigert habe. Eine (wiederholte) schwerwiegende Schülerpflichtverletzung sei daher jedenfalls gegeben. Es seien bereits diverse Erziehungsmittel angewendet worden, konkret Zurechtweisungen, beratende bzw. belehrende Gespräche mit dem Beschwerdeführer, sowie beratende bzw. belehrende Gespräche unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, diese seien jedoch allesamt erfolglos geblieben. So habe der Beschwerdefürher oftmals laut, aggressiv sowie uneinsichtig reagiert und sei er zu keiner Verhaltensänderung bereit gewesen. Auch tatsächlich vollzogene Konsequenzen wie etwa Klassenbucheinträge oder der Ausschluss von Sportwochen oder anderen Schulveranstaltungen hätten keine Verhaltensänderung herbeigeführt. Auch die Gespräche mit den Erziehungsberechtigten hätten – trotz Anbietens diverser Hilfestellungen wie etwa eines Jugendcoachings – zu keiner Verbesserung geführt, so hätten die Erziehungsberechtigten oftmals uneinsichtig reagiert und das Fehlverhalten des Beschwerdeführers mit der ADHS-Diagnose zu rechtfertigen versucht. Die Schule habe sich stets um Maßnahmen bemüht, so sei unmittelbar nach Bekanntgabe der ADHS-Diagnose zur Aufklärung und Information über dieses Krankheitsbild durch die Schulärztin eine Klassenkonferenz für die Lehrpersonen einberufen worden. Zudem hätten die Lehrkräfte regelmäßig versucht pädagogisch zu intervenieren, insbesondere durch Ermahnungen und Zurechtweisungen. Angebote von Lehrpersonen, wie etwa alternative Aufgabenstellungen, seien nicht angenommen worden. Der Einsatz einer Assistenzkraft für den Beschwerdeführer sei von den Erziehungsberechtigten abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer lege nach wie vor ein provokatives und störendes Verhalten an den Tag. Die Schule sei daher am Ende ihrer Einwirkungsmöglichkeiten angekommen. Eine Versetzung in eine Parallelklasse sei aufgrund der Tatsache, dass von den Handlungen des Beschwerdeführers auch SchülerInnen anderer Klassen betroffen gewesen seien, nicht als zielführend anzusehen, mit einer bloßen Rüge könne jedoch keinesfalls das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei daher von der Schule auszuschließen gewesen. Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung begründete die belangte Behörde damit, dass aufgrund der wiederholten schwerwiegenden Pflichtverletzungen und der erfolglosen Anwendung von Erziehungsmitteln das öffentliche Interesse, konkret das Interesse der SchülerInnen und Lehrkräfte auf körperliche und psychische Unversehrtheit, das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der genannten Schule deutlich überwiegen würde.

10. Mit E-Mail vom 08.04.2026 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung um Akteneinsicht, die ihm die belangte Behörde am 16.04.2026 gewährte.

11. Mit Schriftsatz vom 24.04.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde aufgrund Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 49 SchUG nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde habe die Rechtslage insofern verkannt, als sie die angeführten Klassenbucheinträge des Beschwerdeführers summierte und den Ausschluss folglich mit „wiederkehrendem Ungehorsam” begründet habe. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge sei jedoch eine Summierung einzelner Verstöße, von denen keiner für sich genommen als schwerwiegend zu qualifizieren ist, nicht zulässig. Weiters sei die belangte Behörde nicht ausreichend auf die ADHS-Diagnose des Beschwerdeführers eingegangen. Zudem sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da diese nicht nur ausgesprochen knapp ausgefallen sei, sondern die belangte Behörde auf Beweisanbote oder Stellungnahmen der Erziehungsberechtigten mit keinem Wort eingegangen sei. Allen voran habe sich der von der Schulleitung nachgemeldete Vorfall im März 2026 gänzlich anders dargestellt, als von der belangten Behörde festgestellt, und habe die belangte Behörde die Rolle des Beschwerdeführers im genannten Konflikt verschwiegen: So habe der Beschwerdeführer nämlich in Wahrheit versucht, zwei miteinander rangelnde Mitschüler voneinander zu trennen. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid zwar eingeräumt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht der Schüler gewesen sei, der zugeschlagen habe, jedoch werde ihm die bloße Involvierung insofern negativ angekreidet, als diese als Bestätigung diene, dass der Beschwerdeführer zu keinerlei Verhaltensänderung bereit sei. Auch treffe es nicht zu, dass der Einsatz einer Assistenzkraft von den Erziehungsberechtigten abgelehnt worden sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer auch mehrfach in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den Schulausschluss mit der Erfüllung des ersten Tatbestandes des § 49 Abs. 1 SchUG begründet habe, wohingegen der Antrag der Schulkonferenz den zweiten Tatbestand thematisiert habe und in diesem lediglich jene Klassenbucheinträge genannt worden seien, die eine Gefährdung iSd zweiten Tatbestandes des § 49 Abs. 1 SchUG darstellen würden. Die belangte Behörde habe sohin Feststellungen zu Klassenbucheinträgen getroffen, die im Antrag gar nicht angeführt gewesen seien und zu denen der Beschwerdeführer und seine Eltern weder seitens der Schule noch seitens der belangten Behörde gehört worden seien, und verstoße diese Vorgangsweise gegen § 49 Abs. 2 zweiter und dritter Satz SchUG vor, da dem Schüler und den Erziehungsberechtigten vor der Beschlussfassung über die Stellung des Antrags auf Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zu einer Stellungnahme zu geben sei. Im Rahmen der Schulkonferenz hätten sich die Erziehungsberechtigten jedoch nur auf jene Vorwürfe beziehen können, die im Rahmen dieser behandelt worden seien. Zu jenen Klassenbucheinträgen, die nunmehr für die Begründung des Ausschlusses von der belangten Behörde herangezogen worden seien, hätten jedoch weder der Beschwerdeführer noch seine Erziehungsberechtigten Stellung nehmen können. Schließlich sei auch der nachgemeldete Vorfall im März 2026 nicht Gegenstand der Schulkonferenz und eine Stellungnahme somit ebenfalls nicht möglich gewesen. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer und seinen Eltern auch nicht möglich gewesen, sich zur schulpsychologischen Stellungnahme zu äußern. Nicht nachvollziehbar sei zudem, warum die Erziehungsberechtigten nicht über den beabsichtigten Schulausschluss iSd Frühinformationssystems gemäß § 19 Abs. 3 SchUG informiert worden seien. Schließlich sei auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht rechtmäßig erfolgt, da keine Gefahr in Verzug vorliegen würde.

12. Mit Schreiben vom 08.05.2026, hg eingelangt am 11.05.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gerbrauch zu machen.

13. Mit hg Teilerkenntnis vom 20.05.2026, Zl. W111 2343137-1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab und führte zusammengefasst aus, dass dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen fallgegenständlich ein höheres Gewicht zukommen würde, weil bei einem nicht sofortigen Vollzug des Bescheides – den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Erwägungen der belangten Behörde folgend – eine erhebliche Gefahr bestehe, dass die Mitschüler und Mitschülerinnen sowie Lehrkräfte durch das Verhalten des Beschwerdeführers in ihrer physischen und psychischen Unversehrtheit beeinträchtigt werden würden, während der Beschwerdeführer bei einem sofortigen Vollzug einen Anspruch auf Besuch einer Sprengelmittelschule habe und dessen weitere schulische Karriere somit nicht gefährdet erscheine.

14. Mit Parteiengehör vom 30.06.2026 (OZ 3) setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass es aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage erwäge, seine Entscheidung auch auf § 49 Abs. 1 S 1 zweiter Fall SchUG zu stützen, und räumte diesem unter einem die Möglichkeit ein, hierzu binnen einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme von 09.07.2026 (OZ 4) gab der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt, sein bisheriges Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 49 Abs 1 S 1 zweiter Fall würden nicht vorliegen, insbesondere würde die unterlassene Suspendierung des Beschwerdeführers gegen eine dauernde Gefährdung iSd § 49 Abs 1 S 1 zweiter Tatbestand sprechen. Bei den vorgeworfenen Vorfällen handle es sich um eine tendenziöse Wiedergabe durch die Schulleitung. Darüber hinaus sei die schulpsychologische Stellungnahme keineswegs schlüssig, zumal keine persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers stattgefunden habe und auch weder dem Beschwerdeführer selbst noch seinen Eltern rechtliches Gehör zu dieser eingeräumt worden sei. Weiters sei darin nicht ausgeführt worden, welche bisherigen Unterstützungsmaßnahmen seitens der Schule gesetzt worden seien. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen im Teilerkenntnis lediglich auf das vorliegende schulpsychologische Gutachten und ohne weitere Beweisaufnahme gestützt. Im Lichte des Verhaltens des Beschwerdeführers an der neuen Schule sowie seiner Integration und Motivation im Fußballklub zeige, dass von ihm keinerlei dauernde Gefahr ausgehen würde, zumal auch sein Fußballtrainer sein unproblematisches Verhalten bestätigen würde. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer vor wie bisher.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besuchte sowohl im Schuljahr 2024/25 als auch im Schuljahr 2025/26 das BRG XXXX in XXXX (im Folgenden nur „Schule”), zuletzt die 4T-Klasse.

1.2. Der Beschwerdeführer erhielt im Schuljahr 2024/25 insgesamt 79 und im Schuljahr 2025/26 insgesamt 47 Klassenbucheinträge, unter anderem wegen diverser Verstößen gegen die Hausordnung, Drohungen, unangebrachtem und/oder störendem Verhalten sowie verbalen Entgleisungen. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer in den genannten Schuljahren mehrere Klassenbucheinträge betreffend Vorfälle, im Zuge derer der Beschwerdeführer körperliche Gewalt gegen Mitschüler und Mitschülerinnen oder fremdes Eigentum anwendete:

Am 30.09.2024 zog der Beschwerdeführer den Sessel einer Mitschülerin ruckartig nach hinten weg, sodass diese mit dem Kinnknochen hart auf die Tischkante fiel. Am 09.10.2024 stieß der Beschwerdeführer einen Mitschüler zu Boden. Am 23.10.2024 schlug der Beschwerdeführer einen Mitschüler, sodass dessen Wange sichtlich gerötet war. Am 25.10.2024 rempelte, stieß und schlug der Beschwerdeführer einen Mitschüler während eines Spiels im Zuge des Sportunterrichts. Am 21.11.2024 trat der Beschwerdeführer eine Mitschülerin mit den Füßen und beschimpfte sie als XXXX . Am 05.12.2024 schlug der Beschwerdeführer einen Mitschüler mit einem Boomwhacker auf den Kopf. Am 17.01.2025 schlug der Beschwerdeführer einen Mitschüler während eines Spiels im Zuge des Sportunterrichts. Am 10.10.2025 nahm der Beschwerdeführer in einer Pause zwei Schülern aus einer Parallelklasse einen Spielball weg, woraufhin es zu einem Handgemenge kam, im Zuge dessen der Beschwerdeführer beide Mitschüler stieß und einen von ihnen trat. Am 19.11.2025 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitschüler. Am 16.01.2025 beschädigte der Beschwerdeführer das Schulbuch eines Mitschülers. Ende Jänner 2026 wandte sich die Elternvertretung einer der ersten Klassen der Schule an die Schulleitung und setzte diese davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer wiederholt einzelne Schüler und Schülerinnen der betreffenden ersten Klasse aufgesucht und verbal sowie mit Gebärden eingeschüchtert und bedroht hat. Am 04.02.2026 schlug der Beschwerdeführer, nach Ausruf der Worte „Und jetzt hau ich die Tür zu” die Klassenzimmertür mit großer Wucht und lautstark zu. Am 09.02.2026 würgte der Beschwerdeführer einen Mitschüler.

Im Rahmen einer Schulkonferenz am 03.03.2026 wurden sämtliche der angeführten Vorfälle, insbesondere jene mit mit körperlicher Gewaltanwendung, mit dem Vater des Beschwerdeführers erörtert.

1.3. Der Beschwerdeführer leidet an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD10 F90.1) sowie an einer Störung des Sozialverhaltens bei vorhanden sozialen Bindungen (ICD10 F91.2). Im Rahmen der Emotionsregulation bzw. Stressverarbeitung zeigt er ein aggressives Verhaltensmuster.

1.4. Einige Verhaltensweisen, die der Beschwerdeführer im schulischen Kontext zeigte, konkret solche, die in Verbindung zu einer erhöhten Unaufmerksamkeit sowie einer erhöhten Aktivität stehen, können als „diagnosetypisch” bezeichnet werden. In Bezug auf jenes Fehlverhalten, das geeignet ist, andere Menschen bzw. Eigentum zu gefährden, insbesondere Belästigungen, Beleidigungen, Bedrohungen und Verängstigung schwächerer Schüler, handelt es sich hingegen um keine impulsive Reaktion oder unmittelbare Abreaktion. Eine Relativierung der zahlreichen Gewalthandlungen auf die Diagnose des Beschwerdeführers hin erscheint aus schulpsychologischer Sicht nicht angezeigt.

Beim Beschwerdeführer besteht keinerlei Bereitschaft, eigenes Fehlverhalten als solches zu reflektieren oder einzusehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu neuerlichen Gewaltvorfällen kommt, ist auch bei bestmöglicher Unterstützung und individualisierter Begleitung durch PädagogInnen deutlich gegeben.

1.5. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf einen Schulplatz in einer allgemeinbildenden Pflichtschule (Sprengelmittelschule). Seit dem Schulausschluss besucht er die 4C-Klasse der Mittelschule XXXX in XXXX . Der Besuch dieser Schule ist ihm zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers in den Schuljahren 2024/25 und 2025/26, insbesondere jene zu sämtlichen Vorfällen mit körperlicher Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer, gründen auf den entsprechenden Klassenbucheinträgen in Verbindung mit der dreiseitigen Dokumentation der genannten Verfehlungen durch den Klassenvorstand des Beschwerdeführers, XXXX . Zu den Vorfällen betreffend den 25.10.2024, 21.11.2024, 17.01.2025, 04.02.2026 und 09.02.2026 liegen jeweils ausführliche und detaillierte Stellungnahmen jener Lehrkräfte vor, die den betreffenden Vorfall selbst wahrnahmen (vgl. die E-Mail von XXXX , vom 02.03.2026 betreffend den Vorfall am 21.11.2024, den Bericht über den Vorfall am 10.10.2025 von XXXX , die Sachverhaltsdarstellung vom 02.03.2026 betreffend die Klassenbucheinträge vom 25.10.2024 und 17.01.2025 von XXXX , die mitunter den Vorfall am 04.02.2026 wiedergebende Stellungnahme zur Ausschlusskonferenz von XXXX , sowie die den Vorfall am 09.02.2026 betreffende Stellungnahme von XXXX ).

Die genannten Stellungnahmen vermitteln in Zusammenschau mit den Klassenbucheinträgen ein konsistentes und schlüssiges Bild vom Hergang der einzelnen Vorfälle und dem Verhalten des Beschwerdeführers, zumal die einzelnen Vorfälle im Klassenbuch zeitnah und nachvollziehbar dokumentiert wurden. Auch enthalten sämtliche Klassenbucheinträge und Stellungnahmen jeweils konkrete Angaben zu den jeweiligen Vorkommnissen und stammen diese von diversen unterschiedlichen Lehrkräften und sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass die beteiligten Lehrpersonen ihre Angaben untereinander abgestimmt oder aus sachfremden Motiven gehandelt hätten, liegen nicht vor. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass mehrere Lehrpersonen vergleichbare Wahrnehmungen festgehalten haben, nicht auf eine persönliche Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer geschlossen werden. Die Feststellung, dass die Schulleitung Ende Jänner darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer SchülerInnen einer ersten Klasse aufgesucht und bedroht sowie belästigt hat, gründet auf dem entsprechenden im Akt aufliegenden Schreiben der Elternvertretung an die Schulleitung, das die Plausibilität der Stellungnahmen der Lehrkräfte untermauert. Die Angaben der beteiligten Lehrpersonen sind daher glaubwürdig und waren die Vorfälle entsprechend festzustellen. Zudem wurden die in den Feststellungen angeführten Vorfälle – mit Ausnahme jenes Vorfalles am 09.02.2026 (siehe dazu den folgenden Absatz) – lediglich pauschal bestritten, ohne den sich aus den Klassenbucheinträgen ergebenden oder seitens der Lehrkräfte erstatteten konkreten Sachverhaltsdarstellungen substantiiert entgegenzutreten.

In Zusammenhang mit dem Vorfall am 09.02.2026 bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich hierbei lediglich um ein „pubertierendes Kräftemessen aus Spaß und Langeweile” gehandelt habe und legte zum Beweis dafür zwei Fotografien eines Chatverlaufs zwischen seinem Bruder und dem Opfer vor. Die Darstellung des Beschwerdeführers, es habe sich lediglich um „Spaß“ gehandelt, vermag die Wahrnehmung der beteiligten Lehrkraft XXXX , jedoch nicht zu entkräften. Bei dem entsprechenden Klassenbucheintrag handelt es sich um eine zeitnah angefertigte Sachverhaltsaufnahme, die auf der unmittelbaren eigenen Wahrnehmung der genannten Lehrerin beruht. Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Geschehen und der konkreten Schilderung kommt diesen Aufzeichnungen ein erheblicher Beweiswert zu. Die Lehrkraft hielt sowohl im Zuge der Eintragung ins Klassenbuch als auch in ihrer Stellungahme ausdrücklich fest, dass das Opfer unmittelbar nach dem Vorfall die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei der körperlichen Auseinandersetzung „nur um einen Spaß unter Freunden” gehandelt habe, nicht bestätigt hat. Demgegenüber stellt der vorgelegte Chatverlauf lediglich einen informellen und umgangssprachlich geführten Gedankenaustausch zwischen dem Bruder des Beschwerdeführers und dem betroffenen Schüler dar. Der Chat enthält keine hinreichend konkrete und zusammenhängende Darstellung des Vorfalls und bleibt insbesondere hinsichtlich des tatsächlichen Ablaufs, der Intensität der Auseinandersetzung und der Wahrnehmung der unmittelbar anwesenden Personen unsubstantiiert. Hinzu kommt, dass der betroffene Schüler im Chat erkennbar bemüht war, seine Mutter zu beruhigen. Seine dortigen Äußerungen können daher nicht ohne Weiteres als objektive und vollständige Sachverhaltsdarstellung gewertet werden. Auch der Umstand, dass die Konversation mit dem Bruder des Täters geführt wurde, schränkt ihren Beweiswert ein, weil es sich nicht um eine neutrale Befragung handelt. Der Chatverlauf ist daher weder geeignet, die unmittelbare Wahrnehmung der Lehrkraft zu widerlegen, noch deren zeitnahe und detaillierte Aufzeichnungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Er relativiert die schlüssige und nachvollziehbare Darstellung der Lehrkraft nicht. Insgesamt besteht somit kein Anlass, von deren Sachverhaltsdarstellung abzugehen. Darüber hinaus ist die Behauptung, es sei „keinerlei körperliches Gewaltpotenzial im Spiel gewesen”, bereits mit der festgestellten Handlung nicht vereinbar. Wer eine andere Person würgt, setzt körperliche Kraft ein, übt körperlichen Druck aus und schränkt die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person ein. Auch die relativierende Formulierung, es habe sich „nur“ um einen Schwitzkasten gehandelt, vermag die Anwendung von Gewalt nicht zu negieren.

Die Feststellung, dass sämtliche Vorfälle mit körperlicher Gewaltanwendung im Rahmen der Schulkonferenz zum Ausschlussantrag am 03.03.2026 mit dem Vater des Beschwerdeführers erörtert wurden, gründet auf dem entsprechenden Konferenzprotokoll, das diesen Umstand unmissverständlich wiedergibt („Erörterung des Sachverhaltes […] Überblick über das Fehlverhalten des Schülers inkl. rechtlich relevanten Verfehlungen des Schülers – Primär Schuljahr 25/26. Sachverhalt beigelegt (siehe Beilage Verhaltensprotokoll) wurde verlesen. Bezug auf § 49 Abs. 1; Es werden Klassenbucheinträge der letzten 1,5 Jahre vorgelesen. Dauernde Gefährdung durch Schüler – Vorgetragen werden die Klassenbucheinträge in Bezug auf körperliche Gewalt.“). Im Übrigen geht dies auch aus dem Beschwerdeschriftsatz hervor (vgl. S. 11).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens sowie an einer Störung des Sozialverhaltens bei vorhanden sozialen Bindungen leidet und im Rahmen der Emotionsregulation bzw. Stressverarbeitung ein aggressives Verhaltensmuster zeigt, gründet auf dem vorgelegten Arztbericht des ärztlichen Leiters des Sonderkrankenhauses XXXX , vom 31.10.2023.

Die Feststellung, dass zahlreiche Verhaltensweisen, die der Beschwerdeführer im schulischen Kontext gezeigt hat, als „diagnosetypisch“ bezeichnet werden können, eine Relativierung der zahlreichen seitens der Schule dokumentierten Gewalthandlungen auf diese Diagnose hin aus schulpsychologischer Sicht jedoch nicht angezeigt erscheint, beim Beschwerdeführer keinerlei Bereitschaft besteht, eigenes Fehlverhalten als solches zu reflektieren oder einzusehen, und die Wahrscheinlichkeit, dass es selbst bei bestmöglicher Unterstützung und individualisierter Begleitung des Beschwerdeführers, zu neuerlichen Gewaltvorfällen kommen werde, deutlich gegeben ist, gründet auf der schlüssigen schulpsychologischen Stellungnahme der Klinischen und Gesundheitspsychologin, XXXX , vom 25.03.2026, der der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat (VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003).

Die Feststellung der Zumutbarkeit des Besuchs der Mittelschule XXXX in XXXX für den Beschwerdeführer stützt sich darauf, dass die genannte Schule lediglich 350 Meter, sohin zirka fünf Gehminuten, von seinem Elternhaus in XXXX , entfernt liegt und von ihm angesichts seines Alters von XXXX Jahren im Entscheidungszeitpunkt ohne Weiteres selbständig zu Fuß erreicht werden kann.

Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Gerichts- und Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:

Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986, idgF, lauten auszugweise wie folgt:

Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten

§ 19. (1) – (3a) […]

(4) Wenn das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin oder der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer oder von der Klassenvorständin bzw. vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.

(5) – (9) […]

Pflichten der Schüler

§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.

(2) […]

Gestaltung des Schullebens, Sicherheit in der Schule einschließlich Kinderschutz und Qualitätssicherung

§ 44. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten, über Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), zu erlassen. Das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.

(2) – (4) […]

Ausschluß eines Schülers

§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.

(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

(4) […]

(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.

(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.

Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), StF: BGBl. Nr. 242/1962, idgF, lauten auszugweise wie folgt:

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(2) […]

§ 2. Aufgabe der österreichischen Schule.

(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen.

(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.

(2) – (3) […]

(4) Sekundarschulen sind

1. die Oberstufe der Volksschule,

2. die Mittelschule,

3. die Polytechnische Schule,

4. die entsprechenden Stufen der Sonderschule,

5. die Berufsschulen,

6. die mittleren Schulen,

7. die höheren Schulen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(6) Pflichtschulen sind

1. die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),

2. die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).

Formen der allgemein bildenden höheren Schulen

§ 36. Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:

1. mit Unter- und Oberstufe:

a)das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,

b)das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,

c)das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;

2. […]

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt der zweite Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein.

Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, so ist – auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte – mit dem Ausschluß vorzugehen, es sei denn, daß – insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete – Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß sich derartiges nicht wiederholen werde. Die Pflicht der Schulbehörden, auf das Wohl der Mitschüler Bedacht zu nehmen, verbietet es aber, mit dem Ausschluß desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die „Dauerhaftigkeit“ der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist. Eine die näheren Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigende und bloß auf die Anzahl einschlägiger Vorfälle abstellende Betrachtungsweise ist hier somit nicht am Platz (vgl. zu alldem VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).

Weder der erste Ausschlußtatbestand des § 49 Abs 1 SchUG setzt WIEDERHOLTE Verstöße gegen Vorschriften, die den Schutz der genannten Rechtsgüter gewährleisten sollen voraus, noch ist Voraussetzung für den zweiten Ausschlußtatbestand des § 49 Abs 1 SchUG ein WIEDERHOLTES Fehlverhalten des Schülers (VwGH 31.01.1994, 93/10/0200).

3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Wie festgestellt, setzte der Beschwerdeführer sowohl im Schuljahr 2024/25 als auch im Schuljahr 2025/26 wiederholt körperliche Übergriffe gegen MitschülerInnen und beteiligte sich aktiv an gewaltsamen Auseinandersetzungen. Darüber hinaus bedrohte und beschimpfte er Mitschüler und Mitschülerinnen und beschädigte fremdes Eigentum. Die Vorfälle betreffen damit unmittelbar sowohl die Sittlichkeit und die körperliche Sicherheit anderer Schüler und Schülerinnen als auch deren Eigentum. In ihrer Häufung und Ausprägung lassen sie ein wiederkehrendes Verhaltensmuster erkennen und Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zu, zumal beim Beschwerdeführer – wie festgestellt – keine hinreichende Bereitschaft besteht, das eigene Fehlverhalten als solches zu erkennen, kritisch zu reflektieren oder dessen Auswirkungen auf andere einzusehen. Eine nachhaltige Verhaltensänderung setzt jedoch zumindest ein entsprechendes Problembewusstsein und die Bereitschaft voraus, Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu neuerlichen Gewaltvorfällen kommen werde – selbst bei bestmöglicher Unterstützung und individualisierter Begleitung durch PädagogInnen – den Feststellungen zufolge deutlich gegeben. Damit ist konkret zu befürchten, dass der Schüler erneut Verhaltensweisen setzen wird, die eine Gefährdung von MitschülerInnen oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellen. Angemerkt sei, dass die Erziehungsberechtigten in ihrer Stellungnahme vom 03.03.2026 selbst einräumen, dass der Beschwerdeführer „noch nicht über ausreichende Strategien zur Selbstregulation verfüg(t)” (vgl. S. 5). Zusammengefasst stellt das Verhalten des Beschwerdeführers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit und ihres Eigentums iSd § 49 Abs. 1 S 1 2. Fall SchUG dar.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe seine Diagnose nicht hinreichend berücksichtigt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde den Feststellungen zufolge eine schulpsychologische Stellungnahme in Hinblick auf eine fachliche Einschätzung der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers einholte und zudem unter Punkt IV. auf Seite 24 des angefochtenen Bescheides ausdrücklich darauf hinwies, dass eine Abwägung zwischen jenen Verhaltensweisen, die als diagnosetypisch und auf eine erhöhte Unaufmerksamkeit beziehungsweise Aktivität zurückzuführen sind, und jenen, die eine Gefährdung anderer Personen oder fremden Eigentums bewirkten und daher nicht mehr als bloß diagnosetypisch eingeordnet werden könnten, geboten ist. In der Folge unterschied die belangte Behörde ausdrücklich zwischen diagnosetypischen Verhaltensweisen und solchen Handlungen, die nach der eingeholten fachlichen Einschätzung nicht als Ausdruck der Diagnose anzusehen sind, darunter insbesondere Beleidigungen, Bedrohungen, Verängstigungen, respektloses Verhalten und körperliche Übergriffe. Sie hielt dabei nochmals explizit fest, die Erkrankung des Beschwerdeführers keineswegs zu verkennen und gerade aus diesem Grund ein fachärztliches Gutachten eingeholt zu haben (vgl. S. 25). Insofern fand die Diagnose des Beschwerdeführers ausreichend Berücksichtigung.

Zur Diagnose ist zudem festzuhalten, dass diese zwar eine Erklärung für das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bietet, jedoch keine Rechtfertigung desselben darzustellen vermag. Wie festgestellt, können zahlreiche Verhaltensweisen, die der Beschwerdeführer im schulischen Kontext gezeigt hat (Impulsivität, Unaufmerksamkeit und erhöhte Aktivität), als „diagnosetypisch“ bezeichnet werden, eine Relativierung der zahlreichen seitens der Schule dokumentierten Gewalthandlungen auf diese Diagnose hin erscheint jedoch nicht angezeigt und ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu neuerlichen Gewaltvorfällen kommen werde – selbst bei bestmöglicher Unterstützung und individualisierter Begleitung durch PädagogInnen – deutlich gegeben.

Auch das Vorbringen, die Klassenbucheinträge des Schuljahres 2024/25 beträfen lediglich einen eng begrenzten Zeitraum von wenigen Wochen und die in dieser Phase aufgetretenen erhöhten Impulsdurchbrüche seien auf das Krankheitsbild des Beschwerdeführers zurückzuführen, vermag die von seinem Verhalten ausgehende Gefährdung nicht zu relativieren, zumal das zeitweilige Abklingen der Impulsdurchbrüche keine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass vergleichbare Verhaltensweisen künftig nicht erneut auftreten. Gerade wenn die vorgebrachten Impulsdurchbrüche mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen, kann aus bloßen Phasen unauffälligen Verhaltens nicht auf eine nachhaltige und verlässliche Stabilisierung geschlossen werden. Eine zwischenzeitliche Unterbrechung der Vorfälle beseitigt daher weder die bereits eingetretene Gefährdung noch das Risiko ihres neuerlichen Auftretens. Den betroffenen Schülerinnen und Schülern kann auch nicht zugemutet werden, derartige Gefährdungsphasen wochenlang hinzunehmen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Wahrscheinlichkeit, dass es – selbst bei bestmöglicher Unterstützung des Beschwerdeführers und individualisierter Begleitung durch PädagogInnen – zu neuerlichen Gewaltvorfällen kommen werde, den Feststellungen zufolge deutlich gegeben.

In Hinblick auf das weitere Vorbringen, wonach die Schuld für das zunehmende Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei der Schule liege, da sich die Lehrkräfte und die Schulleitung nicht hinreichend über sein Krankheitsbild informiert und keine geeigneten Deeskalationsmaßnahmen gesetzt hätten, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Feststellung von Schuld oder Unschuld ist, sondern zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 49 SchUG für einen Schulausschluss vorliegen. Unabhängig davon ist der Vorwurf für das erkennende Gericht auch insofern nicht nachvollziehbar, als die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers selbst einräumten, dass nach Bekanntgabe der Diagnose des Beschwerdeführers an die Schule die Schulärztin eine Klassenkonferenz einberufen hat, um die Lehrkräfte über ADHS zu informieren (vgl. Stellungnahme vom 03.03.2026, S. 1) und zudem auch der Kontakt zur ADHS-Expertin bzw. dem Jugendcoach durch die Bildungsdirektion und die Schulleitung hergestellt wurde (vgl. Stellungnahme vom 03.03.2026, S. 4 sowie Stellungnahme vom 23.03.2026, S. 3).

Das weitere Vorbringen, wonach es in der Schule regelmäßig zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen SchülerInnen kommen würde, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb gerade das Verhalten des Beschwerdeführers herausgegriffen werde, vermag selbst bei Wahrunterstellung dieses Umstandes das dem Beschwerdeführer angelastete Fehlverhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Das behauptete Fehlverhalten anderer Schülerinnen und Schüler ist zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Schließlich geht auch das Vorbringen, ein vorübergehender Hausunterricht oder eine verminderte Schulpräsenz wären zweckmäßiger als ein Ausschluss, am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei, da ausschließlich über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Schulausschluss iSd § 49 SchUG zu entscheiden ist.

Sofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass im Sommersemester des vorangegangenen Schuljahres 2024/25 kein weiterer Vorfall angezeigt worden sei und daher keine Gefährdungsprognose angenommen werden könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden kann, dass ein Schulausschluss im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht erforderlich wäre, zumal die vorzunehmende Prognoseentscheidung sich nicht isoliert an einem zurückliegenden, vorübergehend unauffälligen Zeitraum zu orientieren hat, sondern an der gesamten Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es – wie festgestellt – im laufenden Schuljahr neuerlich zu mehreren einschlägigen Vorfällen gekommen ist. Diese sind für die Gefährdungsprognose schon aufgrund ihrer zeitlichen Nähe von besonderem Gewicht und können nicht mit dem Hinweis auf eine frühere Phase ohne angezeigte Vorfälle außer Betracht bleiben. Der vorübergehende Entfall weiterer Meldungen im Sommersemester 2024/25 belegt daher keine nachhaltige Stabilisierung des Verhaltens des Beschwerdeführers. Vielmehr zeigen die im laufenden Schuljahr erneut dokumentierten Vorfälle, dass die Gefahr weiterer Vorfälle fortbesteht und der Beschwerdeführer sein Verhalten trotz Konsequenzen, wie etwa Klassenbucheinträgen, fortsetzt.

Auch das Argument des Beschwerdeführers, er werde als „willkommener Sündenbock“ herangezogen und es handle lediglich sich um eine „tendenziöse Wiedergabe von Vorfällen durch die Schulleitung”, vermag nicht zu überzeugen. Im Verwaltungsakt finden sich zahlreiche Stellungnahmen verschiedener Lehrpersonen und auch die insgesamt 126 Klassenbucheinträge aus zwei Schuljahren stammen von vielen unterschiedlichen Lehrkräften. Sämtliche Wahrnehmungen zeichnen – wie beweiswürdigend ausgeführt – ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild vom Verhalten des Beschwerdeführers. Insofern bestehen für das erkennende Gericht keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die übereinstimmenden Schilderungen seien insgesamt unzutreffend oder dem Beschwerdeführer bloß aus sachfremden Gründen angelastet worden. Zutreffend ist zwar, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde knapp ausfiel, sie enthält jedoch die wesentlichen Erwägungen, nennt die herangezogenen Beweismittel, unterzieht diese einer Würdigung und legt nachvollziehbar dar, weshalb die entsprechenden Angaben als glaubwürdig und zutreffend erachtet wurden. Zudem hob die belangte Behörde die umfassende und konsistente Dokumentation der Vorfälle ausdrücklich hervor. Dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in einen örtlichen Fußballklub integriert haben mag, ist zwar grundsätzlich begrüßenswert, für die Beurteilung seines Verhaltens im schulischen Umfeld jedoch nicht entscheidungsrelevant. Der Freizeit- und Vereinssport stellt einen vom Schulbetrieb wesentlich verschiedenen sozialen und institutionellen Rahmen dar. Aus einem allfällig motivierten Verhalten im sportlichen Kontext kann daher nicht abgeleitet werden, dass vom Beschwerdeführer im schulischen Umfeld keine dauerhafte Gefährdung mehr ausgeht. Insbesondere erlaubt die Einschätzung des Fußballtrainers keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Schulbetrieb und ist nicht geeignet, die zahlreichen in sich schlüssigen und übereinstimmenden Stellungnahmen der beteiligten Lehrkräfte zu entkräften.

Sofern der Beschwerdeführer weiters einen Verstoß gegen Bestimmungen der UN- Behindertenrechtskonvention geltend macht, denen zufolge ein inklusives Bildungssystem zu gewährleisten ist und Schülerinnen und Schüler nicht allein aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden dürfen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der gegenständliche Schulausschluss nicht aufgrund seiner medizinisch diagnostizierten Erkrankungen (ICD10 F90.1 und ICD10 F91.2) erfolgte, sondern vielmehr die dauernde Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler sowie deren Eigentum ausschlaggebend war, wobei die Diagnose des Beschwerdeführers – wie bereits oben ausgeführt – im Rahmen des behördlichen Verfahrens ausreichend Berücksichtigung fand.

Wenn der Beschwerdeführer in der Folge auch einen Verstoß gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern über die Rechte von Kindern rügt, so ist ihm zunächst insoweit zuzustimmen, dass nach dem BVG über die Rechte von Kindern jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge hat, die für sein Wohlergehen notwendig sind, und dass Kindern mit Behinderung ein besonderer, ihren Bedürfnissen entsprechender Schutz zukommt. Diese Gewährleistungen gelten jedoch nicht ausschließlich zugunsten des Beschwerdeführers, sondern in gleicher Weise für sämtliche Schülerinnen und Schüler der Schule. Auch die von den dokumentierten Übergriffen betroffenen Kinder haben Anspruch auf Schutz ihrer körperlichen und psychischen Unversehrtheit sowie auf eine schulische Umgebung, in der ihre bestmögliche Entwicklung und Entfaltung gewährleistet ist. Die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers sind daher angemessen zu berücksichtigen, dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die übrigen Schülerinnen und Schüler wiederholten körperlichen Übergriffen oder einer fortdauernden Gefährdung ausgesetzt werden. Die verfahrensgegenständliche Maßnahme stellt daher keine Missachtung der Rechte des Beschwerdeführers dar.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Parteiengehör im behördlichen Ermittlungsverfahren moniert, ist zwar zutreffend, dass der Antrag der Schulkonferenz lediglich auf den zweiten Fall des § 49 Abs. 1 erster Satz SchUG gestützt war, während die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung die erste Tatbestandsalternative heranzog. Die belangte Behörde hat jedoch im Verfahren das AVG anzuwenden und sich aufgrund der darin normierten Offizialmaxime nicht auf die Begründung des Antrags der Schulkonferenz zu beschränken, sondern den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln. Eine Antragsbindung in Hinblick auf ein Verfahren nach § 49 Abs 1 SchUG kann dem genannten Gesetz auch nicht entnommen werden. Auch eine Verletzung des Parteiengehörs gemäß § 49 Abs. 2 zweiter und dritter Satz SchUG kann vom erkennenden Gericht gegenständlich nicht erkannt werden, da den Feststellungen zufolge sämtliche Vorfälle mit körperlicher Gewaltanwendung in der Schulkonferenz mit dem Vater des Beschwerdeführers erörtert und damit zur Äußerung vorgehalten wurden und führt der Beschwerdeführer diesen Umstand im Übrigen auch in seinem Beschwerdeschriftsatz selbst an (vgl. S. 11).

Zudem setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.06.2026 ausdrücklich davon in Kenntnis, dass es angesichts der gegenwärtigen Aktenlage erwäge, seine Entscheidung auch auf § 49 Abs. 1 S 1 zweiter Fall SchUG zu stützen, und räumte ihm zugleich Gelegenheit ein, hierzu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer auch Gebrauch, womit er sich zu der in Betracht gezogenen Rechtsgrundlage umfassend äußern konnte. Sofern der Beschwerdefürher eine Verletzung in seinem Recht auf Parteiengehör auch deshalb verortet, weil ihm im behördlichen Verfahren keinerlei Gelegenheit gegeben wurde, zum schulpsychologischen Gutachten Stellung zu nehmen, ist zwar festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die schulpsychologische Stellungnahme erst im Rahmen der Akteneinsicht am 16.04.2026 und sohin nach Erlassung des angefochtenen Bescheids zur Kenntnis gebracht wurde, die belangte Behörde ihm also insofern keine Gelegenheit iSd § 45 Abs. 3 AVG gab, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Dieser Verfahrensmangel im Verfahren vor der belangten Behörde gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als saniert (vgl. VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, RS 9). Wenn der Beschwerdeführer schließlich in seiner Stellungnahme vom 09.07.2026 moniert, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen im Teilerkenntnis vom 20.05.2026 lediglich auf das vorliegende schulpsychologische Gutachten gestützt und keinerlei weitere Beweise aufgenommen habe, wird der Vollständigkeit halber erneut darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was unter anderem impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Soweit eine unterlassene Verständigung der Erziehungsberechtigten nach dem Frühinformationssystem iSd § 19 Abs. 4 geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Verständigung gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut des § 19 Abs. 7 SchUG ausschließlich Informationscharakter hat, was dagegen spricht, aus dem bloßen Unterbleiben der Verständigung ohne Weiteres auf die Rechtswidrigkeit oder Unzulässigkeit eines späteren Schulausschlusses zu schließen, zumal die Verständigung auch keine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung des § 49 SchUG darstellt.

Zusammengefasst hat die belangte Behörde den Ausschluss des Beschwerdeführers von der gegenständlichen Schule – da dessen Verhalten eine dauernde Gefährdung von Mitschülern hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit und ihres Eigentums iSd § 49 Abs. 1 S 1 2. Fall SchUG darstellt – mit dem angefochtenen zu Recht angeordnet hat.

Da sich der Beschwerdeführer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch im schulpflichtigen Alter befindet und eine allgemeinbildende Pflichtschule besucht, ist ein Ausschluss gemäß § 49 Abs. 1 SchUG nur zulässig, wenn neben der dauernden Gefährdung der gesetzlich geschützten Rechtsgüter auch die weitere Erfüllung seiner Schulpflicht gesichert ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen steht dem Beschwerdeführer an der für ihn zuständigen Sprengelmittelschule ein Schulplatz zur Verfügung. Der Besuch dieser Schule ist ihm auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und der örtlichen Gegebenheiten zumutbar.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte daher nicht erkannt werden.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.