Bundesverwaltungsgericht W224 2319494-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W224.2319494.1.00
Spruch
W224 2319494-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Niedermayr Gutbrunner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Kunst und Lehre der Kunstuniversität Linz vom 10.07.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 20.08.2020 an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz (im Folgenden: KU Linz) zum Masterstudium Medienkultur und Kunsttheorien zugelassen.
2. Im Juli 2024 hat der BF seine Masterarbeit mit dem Titel „Life-like“? – Das Leben ausstellen in künstlich intelligenten Ausstellungen“ zur Plagiatsprüfung bei der Rechts- und Studienabteilung der KU Linz eingereicht.
3. Die Masterarbeit wurde mit „Genügend“ beurteilt, die Note im September 2024 in das Administrationssystem eingetragen und die mündliche Masterprüfung für den 22.10.2024 anberaumt.
4. Am 21.10.2024 setzte die Vizerektorin für Kunst und Lehre der KU Linz die Prüfung aus und begründete dies damit, dass sich im Zusammenhang mit der Masterarbeit Verdachtsmomente für das Vorliegen „wissenschaftlichen Fehlverhaltens“ ergeben hätten.
5. Mit Bescheid der Vizerektorin für Kunst und Lehre der KU Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.07.2025 wurde unter Spruchpunkt 1) die Beurteilung der Masterarbeit gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 UG für nichtig erklärt und unter Spruchpunkt 2) gemäß § 15 des Satzungsteils „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Universität angeordnet, dass an der Universität eine neue Masterarbeit zu einem anderen Thema zu verfassen sei, wenn das Studium fortgesetzt werde. Ebenso wurde aufgrund dieser Satzungsbestimmung angeordnet, dass XXXX in diesem Fall nicht als Betreuerin gewählt werden dürfe.
Begründend führte die belangte Behörde ins Treffen, der BF habe die Regeln der „guten wissenschaftlichen Praxis“ in mehrfacher Hinsicht ganz gravierend verletzt. Die belangte Behörde zeigte seitenweise auf, inwiefern der BF die „gute wissenschaftliche Praxis“ verletzt habe. Einerseits warf sie dem BF vor, er habe falsch paraphrasiert (Patchwriting), nicht oder falsch zitiert und mehrere Übersetzungsplagiate eingebaut. Im Wesentlichen stützte sich die Begründung auf eine seitenweise Analyse der mangelhaften bzw. „schlechten“ Arbeitsweise des BF, anhand welcher ihm der Vorwurf gemacht wurde, er habe durch diese Arbeitsweise kaschiert, aus welchen Quellen die Überlegungen stammen.
Im Wesentlichen berief sich die belangte Behörde auf die vom Prüfungssenat eingeholte Stellungnahme, die in ihrem Fazit im Wesentlichen ausführte:
„Der Prüfungssenat hat bewiesen, dass XXXX die MA Thesis nicht eigenständig verfasst hat, weil er
1. direkte Zitat nahtlos und ohne satzweisen Nachweis in den Text eingepflegt hat (Übersetzungszitate im Umfang von 37,1% nachgewiesen) und“
2. zahlreiche Passagen der MA-Thesis so unselbstständig formuliert hat (Patchwriting im Umfang von 14,68% der Gesamtmenge), dass sie entweder im Wortlaut zitiert werden müssten oder zumindest satzweise im Text indiziert werden müssten, damit die Urheberschaft XXXX im verbleibenden Teil einwandfrei nachvollzogen werden kann. …
Es muss darum davon ausgegangen werden, dass XXXX die wissenschaftlichen Regeln mit Absicht verletzt hat, um zu verschleiern, dass seine MA Thesis nahezu zur Hälfte aus den Übernahmen fremder Texte besteht.“
Andererseits wurde auf das eingeholte Gutachten (S. 18 – 25) „Urheberrechtliche Beurteilung eines Auszugs einer Masterthesis“ (Rechtswissenschaftliches Gutachten) von XXXX von der Universität Münster abgestellt, der zum Ergebnis kam: „Alle problematischen Phänomenkonstellationen – Übersetzungsplagiate, Patchwriting, fehlerhafte Literaturangaben – führen regelmäßig zu Urheberrechtsverletzungen. Es liegen mithin Urheberrechtsverletzungen durch die Masterarbeit vor.“
Im Teil „Würdigung und Begründung Spruchteil Absatz 1“ (S. 29ff) ging die belangte Behörde nochmal auf das wissenschaftliche Fehlverhalten ein und führte aus, der BF habe gegen § 80 Abs. 2 UG verstoßen, wonach die Bestimmungen des UrhG bei Anfertigung einer Masterarbeit einzuhalten sind.
Die belangte Behörde leitete letztlich aus dem schwerwiegenden wissenschaftlichen Fehlverhalten ab, dass § 73 Abs. 1 Z 2 UG erfüllt sei. So führte die belangte Behörde aus: „Es musste Ihnen daher bekannt sein, dass die auch in Summe exorbitant hohe Anzahl von fehlerhaften Zitaten bzw. unterlassenes Zitieren und die fehlerhafte Einarbeitung von Übersetzungen ein Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis und somit wissenschaftliches Fehlverhalten darstellt.“
6. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 24.07.2025 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
7. Mit Schreiben vom 04.09.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für 12.05.2026 an.
9. Mit Vertagungsbitte vom 07.04.2026 ersuchte der BF um Verlegung der mündlichen Verhandlung aufgrund einer Terminkollision seiner rechtsfreundlichen Vertretung.
10. Am 02.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der rechtsfreundlich vertretene BF sowie XXXX und XXXX als Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF wurde im August 2020 an der KU Linz zum Masterstudium Medienkultur und Kunsttheorien zugelassen.
Im Rahmen dieses Masterstudiums verfasste der BF die verfahrensgegenständliche Masterarbeit mit dem Titel „Life-like“? – Das Leben ausstellen in künstlich intelligenten Ausstellungen“, die er 18.07.2024 zur Plagiatsprüfung bei der Rechts- und Studienabteilung der KU Linz einreichte.
Am 23.09.2024 wurde die Beurteilung der Masterarbeit mit der Note „Genügend“ in das Studienadministrationssystem der KU Linz eingetragen.
Der BF meldete sich für die im Anschluss vorgesehene mündliche Masterprüfung an, welche für 22.10.2024 anberaumt wurde.
Am 21.10.2024 wurde der BF darüber informiert, dass die mündliche Prüfung ausgesetzt wird.
Die Masterarbeit umfasst insgesamt 61 Seiten und gliedert sich in (ohne Literaturverzeichnis) in folgende Kapitel:
1. Einleitung (Seiten 1-2)
2. Künstliche Lebensformen ausstellen: Geschichte und Kontexte von Ausstellungen mit und zu KI (Seiten 3-11)
3. Künstliche Intelligenz in der Kunst (Seiten 11-22)
4. Lebendigkeitsbegriff (Seiten 23-25)
5. Philippe Parreno: Die Ausstellung ohne Titel 2018 (Seiten 26-37)
6. BioMedia The age of Media with Life-like Behavior 2021 (Seiten 37-50)
7. Von der Simulation zur Performanz von KI – ein Vergleich (Seiten 50-54)
8. Fazit und Ausblick Lebensnah unter KI-Bedingungen ausstellen – ein Gedankenexperiment – das Kunstlabor (Seiten 54-60)
In der Masterarbeit des BF finden sich rund 58 Beispiele für Patchwriting und 89 Übersetzungsplagiate. Dem Literaturverzeichnis fehlen jegliche Angaben zu zwei Dritteln der Originalquellen, aus denen Texte/Passagen entnommen wurden. Die Summe der plagiierten Passagen macht mehr als die Hälfte des gesamten Textes aus und beschränkt sich nicht auf Nebenaspekte der Masterarbeit.
Dem BF ist schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten anzulasten.
Der BF hat bei der Erstellung seiner Masterarbeit wider besseren Wissens und in Täuschungsabsicht gehandelt, um dadurch einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil, nämlich eine positive Beurteilung, zu erlangen.
Der BF hielt die schädliche Folge seines Handelns für möglich und nicht völlig unwahrscheinlich. Er nahm den möglichen Erfolg seines Handelns, nämlich die positive Beurteilung seiner Masterarbeit, zumindest billigend in Kauf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Masterarbeit des BF, den in Rede stehenden nicht korrekt zitierten Passagen, dem Patchwriting und zu den Übersetzungsplagiaten ergeben sich aus dem nicht zu beanstandenden Gutachten des XXXX in Zusammenschau mit den gutachterlichen Stellungnahmen der Prüfungskommission, deren fachliche Expertise außer Frage steht, sowie aus einer Einschau in die Masterarbeit durch das erkennende Gericht. Es haben sich keine stichhaltigen Gründe ergeben, von der Einschätzung der genannten Gutachter abzugehen. Der BF ist den Ausführungen im Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und konnten sohin seine Ausführungen das Gutachten nicht erschüttern (siehe dazu grundlegend etwa VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003).
Soweit der BF in seiner Beschwerde ausführt, das eingeholte Gutachten von XXXX sei nicht nachvollziehbar bzw. unschlüssig, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen. Das Gutachten „Urheberrechtliche Beurteilung eines Auszugs einer Masterthesis“ wurde von der belangten Behörde nach Einholung der gutachterlichen Stellungnahmen des Prüfungssenats, auf Empfehlung der Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität (ÖAWI) ergänzend zur Beurteilung urheberrechtlicher Fragestellungen in Auftrag gegeben. Sowohl die gutachterlichen Stellungnahmen als auch das Gutachten von XXXX setzen sich nachvollziehbar mit den maßgeblichen Fragestellungen auseinander, legen die zugrundeliegenden Erwägungen offen und gelangen auf Grundlage dieser zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Der BF beschränkt sich in seinem Vorbringen auf allgemeine Kritik an Aufbau und Methodik des Gutachtens von XXXX , ohne konkret unvertretbare Schlussfolgerungen aufzuzeigen. Die bloße Behauptung einer mangelnden Schlüssigkeit vermag daher die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nicht zu erschüttern. Das Gleiche gilt für die gutachterlichen Stellungnahmen des Prüfungssenats.
Die Feststellungen zum Vorliegen der Plagiate, insbesondere in Form von Patchwriting und Übersetzungsplagiaten, sowie zu den fehlenden Angaben im Literaturverzeichnis ergeben sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen des Prüfungssenats sowie dem ergänzend eingeholten Gutachten von XXXX .
Die Menge und Art der Textübernahmen ergeben sich aus den Gutachten und den darin vorgenommenen Gegenüberstellungen der Textpassagen.
So finden sich zahlreiche Beispiele in der Masterarbeit, die aufzeigen, dass der BF einen Quellentext umformuliert, indem er fremde Texte nach geringfügigen sprachlichen Adaptierungen in seine Arbeit übernimmt, ohne die fremde Urheberschaft hinreichend offenzulegen.
Der gutachterlichen Stellungnahme des Prüfungssenats vom 31.01.2025 lässt sich entnehmen, dass die Masterarbeit „58 Passagen dieser Art – manchmal umfassen sie wenige Sätze, zuweilen ganze Absätze“ enthält (vgl. Stellungnahme des Prüfungssenats vom 31.01.2025, S. 9).
Ferner weist die Masterarbeit eine Vielzahl von Übersetzungsplagiaten auf. Dabei übernimmt der BF Textpassagen aus englischen Quellen, übersetzt diese ins Deutsche, lässt dabei allerdings offen, wer die Texte übersetzt, oder woher das Gedankengut stammt.
Bezeichnend für diese Vorgangsweise ist das in der gutachterlichen Stellungnahme vom 31.01.2025 angeführte Beispiel eines der längsten Übersetzungsplagiate in den Kapitel 6. bis 6.2 der Masterarbeit und belegt, dass sich die „Übernahmen durch lineare Übersetzungen […] von S. 37 bis nahezu S. 50 mit nur kleineren Unterbrechungen und Überleitungen“ erstrecken (vgl. Stellungnahme vom 31.01.2025, S. 12).
Die Feststellung, dass der BF die positive Bewertung seiner Masterarbeit zumindest in Kauf nahm, ergibt sich aus der Gesamtheit der festgestellten Umstände. Insbesondere die Vielzahl und die Systematik der nicht oder nicht ausreichend gekennzeichneten Textübernahmen, lassen die Annahme bloß vereinzelter Zitierfehler oder allgemeiner Nachlässigkeit nicht zu.
Das Vorbringen des BF während der mündlichen Beschwerdeverhandlung, er habe diese Zitierweise bereits in früheren Studiengängen angewandt und auch an der KU Linz im Rahmen einer Seminararbeit bei der selben Betreuerin verwendet (Verhandlungsprotokoll, S. 9), vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil aus dem Umstand, dass die Zitierweise in früheren Arbeiten nicht beanstandet wurde, nicht abgeleitet werden kann, dass den Anforderungen an redliches wissenschaftliches Arbeiten entsprochen wurde.
Soweit der Rechtsvertreter des BF während der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführt, aus der Vielzahl von Zitiermängel könne kein Vorsatz abgeleitet werden und dies mit dem Vergleich begründet, dass aus mehrmaligen Überfahren einer gelben Ampel nicht auf ein vorsätzliches Überfahren einer roten Ampel geschlossen werden könne (VP, S. 15), vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen. Nicht allein auf die Anzahl der Plagiate kommt es an; ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtschau der Umstände, insbesondere der Umfang und die systematische Vorgangsweise.
Die Feststellungen zur Summe der Passagen und dem Umstand, dass diese sich nicht bloß auf Nebenaspekte der Masterarbeit beschränken, ergeben sich aus den plausiblen gutachterlichen Stellungnahmen in Zusammenschau mit dem Gutachten von XXXX sowie einer Einschau in die Masterarbeit und deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung.
Die plagiierten Textübernahmen beschränken sich nicht nur auf untergeordnete Kapitel, sondern ziehen sich wie ein roter Faden durch die gesamte Masterarbeit. Die in Rede stehenden Inhalte – nicht zuletzt aufgrund ihrer Menge – sind geeignet, den wissenschaftlichen Gehalt der Arbeit zu prägen und ausschlaggebend für die gerade noch positive Beurteilung zu sein. So gibt der BF während der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die mehrmals gestellte Frage nach seiner eigenständigen Denkleistung bzw. seiner eigenständigen Forschungsleistung immer wieder an, alles, was nicht gekennzeichnet sei, entspringe seiner Feder und stelle sein eigenes Gedankengut dar.
Eine Einschau in die Masterarbeit des BF durch das erkennende Gericht zeigt jedoch, dass lediglich zwei von insgesamt 61 Seiten ohne Zitate auskommt, wobei diese Zitate fast durchgängig nicht ausreichend gekennzeichneten Textübernahmen (Patchwriting samt Übersetzungsplagiaten) darstellen. Die Arbeit ist somit nahezu durchgehend von der Verwendung fremder Texte geprägt, weswegen der ordnungsgemäßen Kennzeichnung besondere Bedeutung zukommt und sich diese fremden Texte über wesentliche Teile der Arbeit erstrecken.
Der BF zog für seine Masterarbeit zum großen Teil lediglich zwei Ausstellungs-Kataloge („Biomedien” von Peter WEIBEL und Thomas OBERENDER, Paul RABE [Hrsg.], „Die lebendige Ausstellung”) heran, also in Buchform erschienene Herausgaben der beiden Ausstellungen, und entnahm diesen beiden Büchern zahlreiche Textpassagen, formulierte sie mit eigenen Worten ein wenig um und nahm sie dann in die Masterarbeit auf. Er setzte dann am Ende des Absatzes oder Satzes eine Fußnote und zitierte beispielsweise: „Vgl. Peter Weibel, S. 18”. Er zitierte also nicht die eigentliche Quelle bzw. den eigentlichen Urheber oder die Urheberin, von welcher die verwendete Aussage stammte, sondern er verwies auf einen Sammelband, in dem aus der Sicht des BF „Vergleichbares” (arg: „Vgl.”) enthalten sei. Auf diese Weise nahm der BF zumindest billigend in Kauf, dass der Leser der Masterarbeit den Eindruck gewinnt, die in der Masterarbeit festgeschriebenen Gedanken stammten vom BF und der jeweilige Sammelband beinhaltete vergleichsweise („Vgl.”) ähnliche Aussagen. Der BF hat dabei wissend bzw. wissentlich darauf verzichtet, die eigentliche Quellen der in der Masterarbeit aufgezeigten Gedanken und Überlegungen zu nennen, obwohl der BF nach Lektüre der Sammelbände die in den Sammelbänden sehr wohl genannten und zitierten Quellen kennen musste und ihm bewusst war oder zumindest bewusst sein musste, dass die von ihm in die Masterarbeit aufgenommenen Aussagen von konkret benannten anderen Personen bzw. Urhebern stammten. In der mündlichen Verhandlung gab der BF auf die Frage, wie er mit den fremdsprachigen und danach selbst übersetzten Passagen umgegangen sei, an: „BF: Mit eigenen Worten umformuliert und alles, was nicht mein eigenes Gedankengut ist markiert mit Fußzeilen. […] Ich habe sie immer mit einer Fußnote versehen. Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass es nicht mein eigenes Gedankengut ist. Ich verstehe es als eine Paraphrase, einen Text umzuformulieren, wobei der Inhalt gleich bleiben sollte, nur eben umformuliert. Ich habe dabei auf den jeweiligen Sammelband verwiesen und an welcher Stelle im Sammelband, an welcher Seite im Sammelband, die jeweilige Passage zu finden ist, die ich dann umformuliert habe. Ich habe dann aber nicht die eigentliche Quelle herangezogen, die im Sammelband zitiert war. […] Die allgemeinen Fußnoten habe ich hergenommen, so wie ich es gelernt habe.” Auf die Frage der erkennenden Richterin, nach welchen Kriterien der BF entschieden habe, ob er wörtlich zitiere oder paraphrasiere, gab dieser an: „BF: Wortwörtlich habe ich nur zitiert, wenn es außergewöhnlich wichtig oder nicht wegzudenken war. Das war dann 1:1. Bei allen anderem habe ich den verwendeten Text mit eigenen Worten umformuliert, egal ob Deutsch oder Englisch und dann am Ende des jeweiligen Absatzes gekennzeichnet mit einer Fußnote und einem Zitat aus dem jeweiligen Sammelband dem es entnommen ist.” Diese Angaben des BF zeigen aus der Sicht des erkennenden Gerichts deutlich auf, dass der BF die Vielzahl der eigentlichen Quellen des Gedankenguts, welche er seiner Masterarbeit zugrunde legte, bewusst nicht genannt hat, sondern nach eigener Abwägung, ob es „außergewöhnlich wichtig oder nicht wegzudenken” sei, ein wörtliches Zitat gewählt hat. In den zahlreichen – von Patchwriting durchwobenen Passagen – der Masterarbeit finden sich umformulierte und mit eigenen Wort wiedergegebene Sätze und Satzteile, die die korrekte Fundstelle des Gedankenguts nicht erkennen lassen. Auf Nachfrage des erkennenden Gerichts, welche Teile der Masterarbeit der BF als seinen eigenen wissenschaftlichen Beitrag bezeichnen würde, weichte der BF in seiner Antwort zunächst aus und gab dann nachgefragt an: „[A]lso z. B. „Kunstlabor”, Kapitel 8, Seite 54, da sind relativ wenige Fußnoten.” Die erkennende Richterin fragte daraufhin nach: „R: Bis Seite 58 sehe ich auch in dem Kapitel “Kunstlabor” sehr viele Fußnoten und sohin Verweise auf Thesen anderer Leute. Erst ab Seite 59 und Seite 60, quasi die letzten beiden Seiten der Arbeit, zeigt sich für mich das “Kunstlabor”, wo keine Fußnoten gesetzt wurden. Ist das Ihre Arbeit bzw. Ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag?” und der BF gab dazu an: „BF: Es sind ja nicht nur die paar Seiten gewesen. Man kann sagen, dass diese Absätze, wo keine Fußnoten gemacht sind meine Gedanken und wo am Ende eines Absatzes eine Fußnote gemacht, da habe ich fremde Gedanken kenntlich gemacht.” Der BF zeigte gerade mit diesen Aussagen in der mündlichen Verhandlung aus der Sicht des erkennenden Gerichts deutlich auf, dass er fremdes Gedankengut so weit wie möglich als eigenes Gedankengut verwerten möchte und erst, nachdem er in dieser Hinsicht widerlegt wird, die Verwendung der fremden Quelle preisgibt. Wenn der BF die Wortwahl und die Satzstruktur aus dem Original, also der originären Quelle, entnimmt und sehr eng an diesem Original bleibt, ist dies aus der Sicht des erkennenden Gerichts als Plagiat in Form von Patchwriting zu qualifizieren, umso mehr, als die eigentlichen Quellen in der gesamten Masterarbeit nicht korrekt zitiert wurden (auch nicht im Literaturverzeichnis).
Ein bedingter Vorsatz als niedrigste Stufe des Vorsatzes setzt voraus, dass man den schädlichen Erfolg zwar nicht direkt anstrebt, diesen aber für möglich hält und sich mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ansicht der belangten Behörde bei, als die vom BF verwirklichten unzureichenden Zitierweisen, das Einsetzen von Übersetzungsplagiaten, das die gesamte Masterarbeit durchwebende Patchwriting suggerieren, es handle sich um eine eigene geistige und wissenschaftliche Leistung des BF, die dann aber faktisch nicht so gegeben ist. Vor allem auch die große Menge diese Handlungsformen wirkt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erschwerend und weist eindeutig darauf hin, dass dem BF keine „Schlampigkeitsfehler” unterlaufen sind, sondern dass die Masterarbeit nach der entsprechenden Methode erstellt wurde. Der BF wollte eigene wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen vortäuschen.
Schließlich trägt auch das stark verkürzte Literaturverzeichnis, in dem entsprechend die Original-Quellenangaben fehlen und ebenfalls falsche Zitate enthalten sind, dazu bei, beim BF Täuschungsabsicht anzunehmen. Auch das seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, der „Anmerkungsapparat des BFs” folge dem „wissenschaftlichen Standard nach der American Psychological Association” ist seitens des erkennenden Gerichts als bloße Schutzbehauptung angesichts der Plagiatsvorwürfe zu qualifizieren. Denn der BF zeigte insbesondere in der mündlichen Verhandlung deutlich sein mangelndes Verständnis für den Umgang mit fremden Quellen bzw. Texten und die Verwendung derselben auf. Er machte vielmehr deutlich, dass er es billigend in Kauf nahm, durch die Art und den Umfang seiner Vorgehensweise keine einwandfreie wissenschaftliche Methodik vergegenwärtigt zu haben. Insgesamt waren die Aussagen des BF zu den Plagiatsvorwürfen in der mündlichen Verhandlung aus der Sicht des erkennenden Gerichts einstudiert, stets wiederholend, ausweichend und inhaltsleer, um so die ihm vorgeworfene Täuschungsabsicht zu relativieren bzw. zu verschleiern.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lautet:
Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 73. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
1. bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder
2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde.
(2) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
(3) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.
§ 2a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) lautet (auszugsweise):
Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb
§ 2a. (1) Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 umfasst über die Einhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis hinaus eine Kultur der wissenschaftlichen oder künstlerischen Redlichkeit und Qualität. Sie bestimmt das Handeln der an diesen Bildungseinrichtungen beteiligten Personen in Wissenschaft und Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Lehre und Studium.
(2) Gute wissenschaftliche oder künstlerische Praxis ist die Einhaltung rechtlicher Regelungen, ethischer Normen und des aktuellen Erkenntnisstands des jeweiligen Faches im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Bildungseinrichtung. Bestimmte Formen der Nichteinhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis sind wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten.
(3) Jedenfalls als wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, wenn jemand
1. die Forschungstätigkeit oder die künstlerische Tätigkeit anderer Personen behindert oder sabotiert,
2. unerlaubte Hilfsmittel benützt, wozu auch die missbräuchliche Nutzung von Anwendungen Künstlicher Intelligenz zählt,
3. sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubterweise einer anderen Person bedient oder eine von einer dritten Person erstellte Auftragsarbeit in Anspruch nimmt (Ghostwriting);
4. Texte, Ideen oder künstlerische Werke gänzlich oder in Teilen übernimmt und als eigene ausgibt, insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, verwendet (Plagiat) oder
5. Daten oder Ergebnisse erfindet oder fälscht.
[…]
3.2.2. Ein „Erschleichen“ der Beurteilung einer Arbeit ist anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten (siehe VwGH 27.05.2014, 2011/10/0187, m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 69 AVG) setzt Täuschungsabsicht voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat und dies deshalb, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (siehe wiederum VwGH 27.05.2014, 2011/10/0187, m.w.N.).
So geht der VwGH in seiner Judikatur zwar auch von einer Sorgfaltspflicht der Prüfer aus, legt jedoch keinen strengen Maßstab an: So sei der Begutachter einer wissenschaftlichen Arbeit zwar bei auftauchendem Plagiatsverdacht verpflichtet, dem Verdacht nachzugehen, er habe aber nicht die Pflicht, von Vornherein an die Beurteilung jeder Arbeit mit diesem Verdacht heranzugehen (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG4.00 § 73 Rz 2 (Stand 1.10.2024, rdb.at).
3.2.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Mit dem Beschwerdevorbringen ist es dem BF nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen und zwar aufgrund folgender Erwägungen:
Gegenständlich war zu prüfen, ob die belangte Behörde die Beurteilung der verfahrensgegenständlich in Rede stehenden Masterarbeit des BF mit dem Titel „Life-like“? – Das Leben ausstellen in künstlich intelligenten Ausstellungen“ zu Recht für nichtig erklärte.
Den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Nichtigerklärung einer wissenschaftlichen Arbeit das kumulative Vorliegen nachstehender Voraussetzungen erfordert:
3.2.3.1. Zum schwerwiegenden wissenschaftlichen Fehlverhalten:
Gemäß § 2a Abs. 3 Z 4 HS-QSG handelt es sich insbesondere bereits dann um ein Plagiat – und damit jedenfalls um ein wissenschaftliches Fehlverhalten –, wenn „Textpassagen […] durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, verwendet“ werden.
Den Ausführungen der belangten Behörde ist insofern zu folgen, wenn sie zum Ergebnis gelangt, dass sich gegenständlich aus der Summe und der Systematik der vorliegenden Übersetzungsplagiate und dem Patchwriting, unzweifelhaft ein schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten ableiten lässt.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, weist die Masterarbeit zahlreiche nicht oder nicht ausreichend gekennzeichnete Übernahmen, Patchwriting sowie Übersetzungsplagiate auf. Die Inhalte werden nicht den Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens entsprechend offen gelegt und sind daher im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 4 HS-QSG als Plagiate zu verstehen.
3.2.3.2. Zur Täuschungsabsicht:
Aufgrund der Vielzahl, des Umfangs und der Systematik der festgestellten Plagiatshandlungen steht fest, dass die fremden Inhalte als eigene wissenschaftliche Leistung dargestellt werden sollten, um eine positive Beurteilung zu erlangen. Der BF handelte wider besseren Wissens und unterließ die entsprechenden Hinweise, um über seine – tatsächlich nicht erbrachte – wissenschaftliche Leistung zu täuschen. Die Einwendungen des BF, er habe die beanstandete Vorgangsweise bereits früher verwendet, vermögen – wie beweiswürdigend dargelegt – daran nichts zu ändern.
3.2.3.3. Zur Wesentlichkeit:
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist von einem „Erschleichen“ der Beurteilung einer wissenschaftlichen Arbeit dann auszugehen, wenn wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Zitierhinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten (VwGH 27.05.2014, 2011/10/0187; 26.11.2011, 2007/10/0145; 11.12.2009, 2008/10/0088).
Verfahrensgegenständlich beschränken sich die plagiierten Textpassagen nicht nur auf bloß untergeordnete Kapitel oder Nebenaspekte der Masterarbeit, sondern ihnen kam – nicht zuletzt aufgrund der Menge – maßgebliche Bedeutung zu.
Es kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Beurteilung der Masterarbeit des BF mit dem Titel „Life-like“? – Das Leben ausstellen in künstlich intelligenten Ausstellungen“ für nichtig zu erklären ist.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Die für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung des § 15 der Satzung der Kunstuniversität Linz lautet wie folgt:
§ 15 Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis
(1) Studierende haben die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis einzuhalten.
(2) Ergibt sich, dass eine Studierende oder ein Studierender bei der Anfertigung einer Arbeit in schwerwiegender Weise gegen die Regeln der guten künstlerischen und wissenschaftlichen Praxis verstößt, trifft das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied nach Rücksprache mit dem für Forschungsangelegenheiten zuständigen Rektoratsmitglied die notwendigen Verfügungen, um sicherzustellen, dass die oder der Studierende in Hinkunft die Regeln einhält. Das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied kann insbesondere eine Änderung des Themas anordnen oder mehrere Themenvorschläge festlegen, aus denen die oder der Studierende zur Fortsetzung ihrer oder seiner Arbeit einen Vorschlag auszuwählen hat. Erforderlichenfalls ist anzuordnen, dass die oder der Studierende eine neue Arbeit zu einem anderen Thema aus einem anderen Fach des jeweiligen Studiums zu verfassen hat. Die Betreuerin oder der Betreuer ist auf ihr oder sein Verlangen von ihren oder seinen Verpflichtungen zu entbinden.
(3) Wird nach positiver Beurteilung aufgedeckt, dass eine Arbeit den Regeln der guten wissenschaftlichen und künstlerischen Praxis widerspricht (insbesondere bei Vorliegen eines Plagiats), ist ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung nach § 73 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 durchzuführen. Wird die Beurteilung der Arbeit für nichtig erklärt, ist in weiterer Folge eine bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades gemäß § 89 Universitätsgesetz 2002 zu widerrufen. Im Falle, dass die oder der Studierende ihr oder sein Studium wieder aufnehmen oder fortsetzen will, gilt Abs.2 entsprechend.
Die unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Anordnung, dass der BF an der KU Linz eine neue Masterarbeit zu einem Thema zu verfassen habe, wenn er das Studium fortsetze sowie die Anordnung, dass für diesen Fall eine andere als die bisherige Betreuungsperson zu wählen sei, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
Die belangte Behörde kommt vor dem Hintergrund der in der Satzung einschlägigen Bestimmung aufgrund der unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides festgestellten Nichtigerklärung der Beurteilung der Masterarbeit zu diesem Ergebnis.
Weder konnte der BF dieser Anordnung in seiner Beschwerde substantiell entgegentreten, noch sind andere Gründe hervorgekommen, warum diese zu beanstanden wäre.
3.2.4. Es war daher insgesamt gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 UG i.V.m. § 2a Abs. 3 Z 4 HS-QSG vorliegen, ergibt sich aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der eindeutigen zitierten Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.