Bundesverwaltungsgericht L532 2297513-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L532.2297513.2.00
Spruch
L532 2297513-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX – Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach nach dem AsylG und dem FPG beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsbürger, stellte am 06.12.2022 einen Asylantrag.
2. Mit Bescheid vom 16.07.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) den Antrag im Hinblick auf § 3 AsylG ab, erteilte jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten.
3. Die gegen die abweisende Entscheidung ergangene Beschwerde des BF wies das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) mit Erkenntnis vom 21.11.2024 als unbegründet ab.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.05.2026 erkannte das Bundesamt den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs 2 AsylG ab (Spruchpunkt I.), entzog die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs 4 AsylG (Spruchpunkt II.) und sprach aus, die Zurückweisung, Zurückschiebugn oder Abschiebung in den Irak sei gem. § 9 Abs 2 AsylG iVm § 52 Abs 9 FPG unzulässig (Spruchpunkt III.). Die Zustellung erfolgte am 02.06.2026.
5. Am 26.06.2026 erhob der BF im Wege seiner Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“).
6. Am 07.07.2026 langte der Akt beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die im Verwaltungsakt der bB einliegende Urschrift der angefochtenen behördlichen Erledigung vom 29.05.2026 bezeichnet auf der letzten Seite Referentin „ XXXX “ in gedruckter Form als genehmigende Person.
1.2. Die Urschrift trägt keine Unterschrift jener Organwalterin, die die Erledigung genehmigt hat. Die Erledigung enthält an Stelle der Unterschrift auch kein Verfahren zum Nachweis der Identität der Genehmigenden und der Authentizität des Inhalts der Erledigung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der feststellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Im Anwendungsbereich des § 18 AVG muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, jeweils unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², § 18 Rz 8). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014 festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss (vgl. VwGH 15.20.2014, Ra 2014/08/0009). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss also jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).
Eine Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217). Eine Paraphe ist keine Unterschrift (vgl. VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051).
3.2. Im vorliegenden Fall erfolgte keine iSd § 18 Abs 3 AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung vom 12.12.2025. Die Erledigung enthält keine Unterschrift.
Die unterhalb des abgedruckten Namens angebrachte „Amtssignatur“ (Anm.: bei dieser Amtssignatur handelt es sich um keine elektronische Unterfertigung des Bescheides iSd § 19 E-GovernmentG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Da die Urschrift nicht mit der Unterschrift der Genehmigenden versehen ist und diese auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität der Organwalterin genehmigt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde somit gegen einen Nichtbescheid, weshalb diese zurückzuweisen war.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Da im gegenständlichen Fall die Beschwerde des BF mangels Vorliegens eines Bescheides zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.