Bundesverwaltungsgericht W238 2335104-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W238.2335104.1.00
Spruch
W238 2335104-1/3E
W238 2336394-1/2EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Damir HAJNOVIĆ, Gonzagagasse 3/1c, 1010 Wien, 1. gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.11.2025, Zahl XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2023 gemäß § 71 AVG und 2. gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.12.2023, Zahl XXXX , betreffend Haftung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG
A)
zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.11.2025 wird als unbegründet abgewiesen.
beschlossen:
II.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.12.2023 wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.12.2023 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2020, Juni 2020, Juli 2020, August 2020, September 2020, Oktober 2020, November 2020, Dezember 2020, Jänner 2021, Februar 2021, März 2021, April 2021, Mai 2021, August 2021, September 2021, Oktober 2021, November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, Februar 2022, März 2022 und April 2022 in Höhe von € 91.644,- zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 05.12.2023 4,63 % p.a. aus € 81.589,79, schuldet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die XXXX GmbH aus den Beiträgen der oben genannten Monate € 91.644,- und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen würden für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden könnten. Gemäß § 67 Abs. 10 und § 58 Abs. 5 ASVG hätten Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet würden. Der Vertreter des Dienstgebers habe darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde eine schuldhafte Verletzung anzunehmen habe.
2. Am 31.10.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2023. Ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Übernahme der Bewilligung der Fahrnisexekution vom 16.10.2025 durch das Bezirksgericht XXXX Kenntnis davon erlangt habe, dass am 04.12.2023 ein Bescheid ergangen sei, dessen Vollstreckbarkeit am 08.01.2024 bestätigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe von Nachbarn in Erfahrung gebracht, dass es bei der Postzustellung an ihrer Wohnadresse im Dezember 2023 zu Ungereimtheiten und falschen Zustellungen gekommen sei. Sie habe den Bescheid vom 04.12.2023 nie erhalten und deshalb nicht fristgerecht Beschwerde erheben können. Ihr sei auch kein Hinterlegungsschein aufgefallen, da sie zu diesem Zeitpunkt mit ihren beiden Kindern, die beide eine Behinderung hätten, sehr beschäftigt gewesen sei und eine schwierige Zeit durchlebt habe. Sie sei daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Erstattung eines fristgerechten Einspruchs gehindert gewesen.
In der unter einem eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2023 wurde zusammengefasst vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis komme, dass die Beschwerdeführerin einen Betrag in Höhe von € 91.644,- schulde. Es werde aus advokatorischer Vorsicht bestritten, dass sich aus den Vorschreibungen ein offener Betrag in Höhe von € 91.644,- ergebe. Die Bemessungsgrundlage für die Verzugszinsen sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe keine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten zu vertreten. Vor Bescheiderlassung sei sie weder gehört worden noch habe sie einen Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG erhalten. Aus dem Rückstandsausweis, den die Beschwerdeführerin erst am 26.10.2025 erhalten habe, ergebe sich, dass im Betrag von € 91.644,- bereits Verzugszinsen enthalten seien, was sich so nicht aus dem Bescheid ergebe.
Beantragt wurden – neben der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2023 – die Zustellung des Bescheides vom 04.12.2023 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 04.12.2023 und die Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs. 2 EO.
3. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.11.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2023 gemäß § 71 AVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde die Beschwerdeführerin mit (durch Hinterlegung zugestelltem) Schreiben vom 14.09.2022 auf ihre Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG aufmerksam gemacht und ihr die Möglichkeit einer Vorsprache bis zum 10.10.2022 eingeräumt habe. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt. In der Folge sei der Bescheid vom 04.12.2023 erlassen worden. Die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides sei am 06.10.2023 in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt worden. Nach Ablauf der Abholfrist sei der Bescheid an die Behörde retourniert worden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei im Jahr 2023 zu Ungereimtheiten und falschen Zustellungen gekommen, sei nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin stütze sich darauf, dass keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei. Die Behörde gehe hingegen von einer rechtswirksamen Zustellung aus. Ein Zustellmangel stelle zudem keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Behinderung ihrer beiden Kinder eine schwierige Zeit durchlebt habe, stelle kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde nicht über ihren Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit entschieden habe. Bereits dies stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzulässige Willkür dar. Zudem habe die Behörde trotz der von ihr vorgebrachten Zustellmängel im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Erhebungen angestellt, ob der Zusteller die Verständigung in die richtige Abgabeeinrichtung eingelegt habe. Die belangte Behörde habe nicht einmal die Beschwerdeführerin einvernommen, der es möglich gewesen wäre, weitere Zeugen für die vorgebrachten Ungereimtheiten namhaft zu machen. Soweit die belangte Behörde die Auffassung vertrete, das Durchleben einer schwierigen Zeit mit ihren behinderten Kindern stelle kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, sei dies nicht begründet worden. Auch insoweit sei die Beschwerdeführerin nicht einvernommen und dazu befragt worden, was sie zur Zeit der Zustellung des Bescheides durchlebt habe.
5. Die Beschwerden samt bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.12.2023 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2020, Juni 2020, Juli 2020, August 2020, September 2020, Oktober 2020, November 2020, Dezember 2020, Jänner 2021, Februar 2021, März 2021, April 2021, Mai 2021, August 2021, September 2021, Oktober 2021, November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, Februar 2022, März 2022 und April 2022 in Höhe von € 91.644,- zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 05.12.2023 4,63 % p.a. aus € 81.589,79, schuldet.
Der Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.
Es wurde eine Zustellung dieses Bescheides mittels RSb-Briefes an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in XXXX , verfügt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 06.12.2023 wurde der Bescheid beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt. Der Bescheid wurde beim zuständigen Postamt ab 06.12.2023 zur Abholung bereitgehalten und nach Ablauf der Abholfrist an die Behörde retourniert.
Es wird nicht festgestellt, dass es im Dezember 2023 zu Zustellproblemen an der Adresse der Beschwerdeführerin kam.
Die Beschwerdeführerin erlangte am 18.10.2025 anlässlich der Übernahme der Bewilligung der Fahrnisexekution Kenntnis von dem Bescheid vom 04.12.2023.
Am 31.10.2025 stellte die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2023. Unter einem erhob sie Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2023.
Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe von Nachbarn in Erfahrung gebracht, dass es bei der Postzustellung an ihrer Wohnadresse im Dezember 2023 zu Ungereimtheiten und falschen Zustellungen gekommen sei. Sie habe den Bescheid vom 04.12.2023 nie erhalten und deshalb nicht fristgerecht Beschwerde erheben können. Ihr sei auch kein Hinterlegungsschein aufgefallen, da sie zu diesem Zeitpunkt mit ihren beiden Kindern, die beide eine Behinderung hätten, sehr beschäftigt gewesen sei und eine schwierige Zeit durchlebt habe. Sie sei daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Erstattung einer fristgerechten Beschwerde gehindert gewesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2023 gemäß § 71 AVG abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde gerügt, dass die belangte Behörde trotz der vorgebrachten Zustellmängel keine Erhebungen angestellt habe, ob der Zusteller die Verständigung über die Hinterlegung in die richtige Abgabeeinrichtung eingelegt habe. Die belangte Behörde habe nicht einmal die Beschwerdeführerin einvernommen, der es möglich gewesen wäre, weitere Zeugen für die vorgebrachten Ungereimtheiten namhaft zu machen. Soweit die belangte Behörde die Auffassung vertrete, das Durchleben einer schwierigen Zeit mit ihren behinderten Kindern stelle kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, sei dies nicht begründet worden. Auch insoweit sei die Beschwerdeführerin nicht einvernommen und dazu befragt worden, was sie zur Zeit der Zustellung des Bescheides durchlebt habe.
Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wegen der Betreuung ihrer Kinder bzw. einer schwierigen Zeit mit ihren Kindern an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2023 gehindert war.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Der Bescheid vom 04.12.2023 samt Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Verwaltungsakten.
Dass der Bescheid vom 04.12.2023 an den aufrechten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin erging, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Zustellverfügung mit dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem ZMR.
Die Feststellungen betreffend den Zustellvorgang des Bescheides vom 04.12.2023 beruhen auf dem vorliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein, aus dem sich ergibt, dass der Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch am 06.12.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Der Bescheid vom 04.12.2023 wurde demnach beim zuständigen Postamt ab 06.12.2023 zur Abholung bereitgehalten. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat.
Eine Feststellung dahingehend, dass es im Dezember 2023 zu Zustellproblemen an der Adresse der Beschwerdeführerin kam, wird aus folgenden Gründen nicht getroffen:
Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, sie habe von Nachbarn in Erfahrung gebracht, dass es bei der Postzustellung an ihrer Wohnadresse im Dezember 2023 zu „Ungereimtheiten und falschen Zustellungen” gekommen sei. Sie habe den Bescheid vom 04.12.2023 nie erhalten und deshalb nicht fristgerecht Beschwerde erheben können. Ihr sei auch kein Hinterlegungsschein aufgefallen.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde jedoch weder im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch in ihrer Beschwerde gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid konkretisiert, worin diese „Ungereimtheiten” bzw. „falschen Zustellungen“ bestanden haben sollen. Auch wurde kein genauer Zeitraum angeführt, in dem es angeblich zu mangelhaften Zustellungen kam. Unklar blieb des Weiteren, wie oft und bei welchen Empfängern Zustellprobleme aufgetreten sein sollen. Die Beschwerdeführerin machte keine Nachbarn namhaft, die ihrem Vorbringen zufolge im Dezember 2023 von Zustellproblemen betroffen gewesen wären. Auch der Umstand, dass Nachbarn der Beschwerdeführerin im Oktober 2025 (anlässlich der Kenntnisnahme des Bescheides und der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags samt Beschwerde) über Zustellprobleme im Dezember 2023 zu berichten vermochten, erscheint nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.
Im Übrigen wurde seitens der Beschwerdeführerin nie konkret behauptet, dass die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides nicht in ihre Abgabeeinrichtung eingelegt oder später entfernt wurde. Sie brachte lediglich vor, ihr sei „kein Hinterlegungsschein aufgefallen”.
Insgesamt stellt sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als substanzlos dar, weshalb es weder geeignet ist, einen Zustellmangel zu beweisen noch berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen.
Angesichts des unbestimmt gebliebenen Vorbringens, das offenbar erst durch die beantragten Einvernahmen (Parteieneinvernahme, Einvernahme eines Vertreters der Post) geklärt werden soll, ist festzuhalten, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, unzulässige Erkundungsbeweise aufzunehmen (zur Unzulässigkeit des Erkundungsbeweises im verwaltungsgerichtlichen Verfahren siehe etwa VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012, Rn. 13; vgl. auch VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0120, Rn. 12).
Auch wurde hinsichtlich der beantragten Parteieneinvernahme nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unmittelbare Wahrnehmungen zu allfälligen Zustellproblemen gehabt hätte, zumal sie lediglich angab, sie habe von – namentlich nicht genannten – Nachbarn in Erfahrung gebracht, dass es bei der Postzustellung an ihrer Wohnadresse im Dezember 2023 zu „Ungereimtheiten und falschen Zustellungen” gekommen sei.
Dass die Beschwerdeführerin am 18.10.2025 anlässlich der Übernahme der Bewilligung der Fahrnisexekution Kenntnis von dem Bescheid vom 04.12.2023 erlangte, stützt sich auf das insoweit schlüssige Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2023 sowie der Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2025 und die dagegen erhobene Beschwerde liegen im Akt ein.
Eine Feststellung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin wegen der Betreuung ihrer Kinder bzw. einer schwierigen Zeit mit ihren Kindern an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2023 gehindert war, wird aus folgenden Gründen nicht getroffen:
Soweit die Beschwerdeführerin ausführte, ihr sei keine Verständigung über die Hinterlegung „aufgefallen”, da sie zu diesem Zeitpunkt mit ihren Kindern, die beide eine Behinderung hätten, sehr beschäftigt gewesen sei und eine schwierige Zeit durchlebt hätte, lässt ihr Vorbringen jegliche Konkretisierung vermissen. Es erfolgte keine detaillierte Beschreibung der Situation, die aus Sicht der Beschwerdeführerin eine fristgerechte Beschwerdeeinbringung verhindert haben soll. Weder führte sie aus, wie alt ihre Kinder im Dezember 2023 waren, welche Behinderungen bei ihnen vorliegen, wie sich die Betreuungssituation gestaltete, noch worin die besondere Schwierigkeit gerade zur Zeit der Zustellung des Bescheides vom 04.12.2023 bestand. Sie führte auch nicht aus, in welchem Zeitraum das vorgebrachte Hindernis bestand.
Die Beschwerdeführerin kam der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht sohin nicht nach. Auch wurden keine Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung des Vorbringens in Vorlage gebracht.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, die belangte Behörde hätte sie zwecks Beurteilung des von ihr vorgebrachten Hindernisses einvernehmen müssen, übersieht sie, dass sie von sich aus initiativ alles vorzubringen hat, was die Annahme eines Wiedereinsetzungsgrundes begründen kann; diesbezüglich wird auch auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da gegenständlich über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 4 (Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ASVG) bzw. über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zu entscheiden ist und auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zu A)
3.2.1. § 17 Zustellgesetz (ZustG) lautet:
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
3.2.2. § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“
Spruchpunkt I.
3.3. Zur Zustellung des Bescheides vom 04.12.2023
Im vorliegenden Fall erfolgte eine Zustellung des Bescheides vom 04.12.2023 per RSb-Brief an den aufrechten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 06.12.2023 wurde der Bescheid am 06.12.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab 06.12.2023 zur Abholung bereitgehalten sowie eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Sendung wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben und nach Ablauf der Abholfrist an die Behörde retourniert.
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237; VwGH 07.09.2020, Ra 2020/04/0099).
Fallgegenständlich brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe von Nachbarn in Erfahrung gebracht, dass es bei der Postzustellung an ihrer Wohnadresse im Dezember 2023 zu Ungereimtheiten und falschen Zustellungen gekommen sei. Sie habe den Bescheid vom 04.12.2023 nie erhalten und deshalb nicht fristgerecht Beschwerde erheben können.
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels hinreichend konkreter Darlegung der Gründe, die gegen die Richtigkeit des urkundlich bescheinigten Zustellvorgangs sprechen, als substanzlos, weshalb es weder geeignet ist, einen Zustellmangel zu beweisen noch berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen.
Insbesondere wurde von der Beschwerdeführerin nicht konkretisiert, worin die vorgebrachten „Ungereimtheiten” bzw. „falschen Zustellungen“ bestanden haben sollen. Es wurde kein genauer Zeitraum angeführt, in dem es angeblich zu mangelhaften Zustellungen kam, und kein Vorbringen erstattet, wie oft und bei welchen Empfängern Zustellprobleme aufgetreten sein sollen. Die Beschwerdeführerin machte schließlich auch keine Nachbarn namhaft, die ihrem Vorbringen zufolge im Dezember 2023 von Zustellproblemen betroffen gewesen wären.
Eine Auseinandersetzung mit den Beweisanboten der Beschwerdeführerin erfolgte bereits im Rahmen der Beweiswürdigung.
Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, ihr sei keine Hinterlegungsanzeige „aufgefallen“.
Aus § 17 Abs. 4 ZustG ergibt sich unmissverständlich, dass eine auf die Beschädigung oder Entfernung der Verständigung zurückzuführende Unkenntnis vom Zustellvorgang und damit die so bewirkte subjektive Unmöglichkeit der Behebung der hinterlegten Sendung für die Rechtswirksamkeit der Zustellung rechtlich ohne Belang ist (vgl. VwGH 29.10.1991, 91/11/0077). Es ist daher unerheblich, ob der Beschwerdeführerin die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Die bloße Behauptung, ihr sei keine Hinterlegungsanzeige aufgefallen, ist daher nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung, zu widerlegen (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH 21.07.2011, 2007/18/0827; VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213; VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240). Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt II.3.5. verwiesen.
Soweit in der Beschwerde vom 22.12.2025 moniert wurde, die Behörde habe keine Erhebungen dazu angestellt, ob der Zusteller eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt habe, und auch keine Einvernahme der Beschwerdeführerin vorgenommen, der es möglich gewesen wäre, weitere Zeugen für die vorgebrachten Ungereimtheiten namhaft zu machen, ist darauf zu verweisen, dass es Sache der – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführerin ist, Umstände vorzubringen, die zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen. Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch durch die pauschale und unsubstantiiert gebliebene Behauptung, sie habe von nicht namentlich genannten Nachbarn erfahren, dass es an ihrer Wohnadresse zu „Ungereimtheiten und falschen Zustellungen“ gekommen sei, nicht gelungen. Amtswegige Ermittlungen hinsichtlich des Zustellvorganges waren daher nicht anzustellen.
Da der Bescheid vom 04.12.2023 ordnungsgemäß hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt wurde, gilt er mit Beginn der Abholfrist am 06.12.2023 als zugestellt.
3.4. Zur Beschwerdefrist
Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.
Da der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 04.12.2023 am 06.12.2023 zugestellt wurde, endete die Frist für die Einbringung einer Beschwerde am 03.01.2024. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb dieser Frist keine Beschwerde ein.
3.5. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Beschwerdeführerin erlangte am 18.10.2025 Kenntnis von dem Bescheid vom 04.12.2023 und stellte am 31.10.2025 – sohin innerhalb von zwei Wochen – einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.
Der Antrag erweist sich daher als rechtzeitig iSd §71 Abs. 2 AVG.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein unvorhergesehenes Ereignis dann vor, wenn die Partei dieses tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH 28.02.1974, 1700/73; VwGH 24.01.1996, 94/12/0179; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020).
Nach der ständigen Rechtsprechung obliegt es dem Antragsteller, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 27.05.2014, 2013/11/0243; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 21.05.1997, 96/21/0574).
Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei kein Hinterlegungsschein aufgefallen, da sie zu diesem Zeitpunkt mit ihren beiden Kindern, die beide eine Behinderung hätten, sehr beschäftigt gewesen sei und eine schwierige Zeit durchlebt habe.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, kam die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht nicht nach, zumal sie es verabsäumte, jene Umstände (Alter der Kinder, Art ihrer Behinderung, Betreuungssituation, Zeitraum der vorgebrachten Schwierigkeiten etc.) detailliert zu schildern, die aus ihrer Sicht eine fristgerechte Beschwerdeeinbringung verhindert haben sollen.
Weiters legte die Beschwerdeführerin nicht dar, warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, die vorgebrachte „schwierige Zeit“ vorherzusehen und abzuwenden bzw. die Fristversäumung durch geeignete Dispositionen – etwa durch Beauftragung eines Vertreters – hintanzuhalten.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, die belangte Behörde hätte sie zwecks Beurteilung des von ihr vorgebrachten Hindernisses einvernehmen müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände besteht, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209; VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082).
Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach ihr keine Hinterlegungsanzeige „aufgefallen“ sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, dass Unkenntnis vom Zustellvorgang und damit die so bewirkte subjektive Unmöglichkeit der Behebung der hinterlegten Sendung zwar für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Belang ist (vgl. VwGH 29.10.1991, 91/11/0077), aber darin allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen kann, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH 21.07.2011, 2007/18/0827; VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213; VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240).
Der Antragsteller hat in seinem Antrag darzulegen, inwieweit er das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe bzw. die geforderte Sorgfalt aufgewendet hat, um ein dem § 71 Abs. 1 Z 1 AVG entsprechendes Ereignis vorherzusehen und abzuwenden (vgl. VwGH 24.01.2008, 2007/09/0221).
Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag jegliches sachverhaltsbezogene Vorbringen unterließ, unter welchen Umständen und in welchen Zeitabständen eine Entleerung ihres Hausbrieffaches erfolgte. Sie legte auch nicht dar, was sie angesichts des von ihr behaupteten Umstandes, es sei zu „Ungereimtheiten und falschen Zustellungen“ an ihrer Adresse gekommen, unternommen hätte, um dennoch sicherzustellen, dass sie – soweit möglich – von sie betreffenden Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.
Im Hinblick auf das Fehlen derartiger Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzutun, dass sie an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2025 war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
3.6. Zur Verspätung der Beschwerde vom 31.10.2025
Wie unter Pkt. II.3.4. ausgeführt, endete die Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2023 am 03.01.2024.
Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb dieser Frist keine Beschwerde ein, sondern holte sie gemäß § 71 Abs. 3 AVG gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nach.
Da der Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen wurde, erweist sich die am 31.10.2025 eingebrachte Beschwerde als verspätet.
3.7. Zu den weiteren Anträgen
Soweit die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides vom 04.12.2023, die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 04.12.2023 und die Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs. 2 EO beantragte und monierte, dass die Anträge unerledigt geblieben seien, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde unbeschadet des Umstandes, dass sie nicht formal über die Anträge absprach, diesen erkennbar implizit keine Folge gab, indem sie von der Rechtskraft des Bescheides vom 04.12.2023 ausging und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abwies.
3.8. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall bedurfte es zur weiteren Klärung des Sachverhalts nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal die Ausgangsbehauptungen den Rahmen für die Untersuchung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegebenen ist, abstecken (vgl. VwGH 30.03.2022, Ra 2018/08/0202). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine mündliche Verhandlung nicht dazu dient, der – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführerin die Erstattung eines den rechtlichen Anforderungen entsprechenden und hinreichend konkretisierten Vorbringens zu ermöglichen; Beweisanbote müssen sich gerade im Zusammenhang mit der bei der Führung eines Gegenbeweises gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 2 ZPO erforderlichen Begründungspflicht und der bei einem Wiedereinsetzungsantrag erforderlichen Darlegungspflicht auf substantiierte Ausgangsbehauptungen stützen, welche fallgegenständlich jedoch nicht vorliegen. Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf eine eindeutige Rechtslage und eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (zur Frage, wie ein Gegenbeweis, dass entgegen einem Zustellschein die Zustellung nicht laut den Angaben auf diesem stattgefunden hätte, zu erbringen ist vgl. VwGH 20.06.2024; Ra 2024/09/0034, mwN; s. auch VwGH 26.04.2022, Ra 2022/05/0068, mwN, zum Erfordernis der Erstattung eines substantiierten Vorbringens; zur Pflicht des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen vgl. etwa VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082). Die Frage, ob ein im Sinne des § 71 AVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ein grobes Verschulden der Partei zur Säumnis geführt hat, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 29.05.2024, Ra 2023/19/0214, zu § 33 Abs. 1 VwGVG). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.