Bundesverwaltungsgericht W604 2328409-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W604.2328409.1.00
Spruch
W604 2328409-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 15.10.2025, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.12.2024 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG).
2. Mit Bescheid vom 15.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß §§ 2 sowie 14 Abs. 1 und 2 BEinstG unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren ab.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 24.11.2025 erhobene Beschwerde, mittels welcher die Beschwerdeführerin den medizinisch festgestellten Grad der Behinderung als zu gering moniert. Zusätzlich zu den bestehenden gesundheitlichen Problemen wiesen ihre aktuellen Blutbefunde auf ein signifikant erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen hin, die erhöhten Werte würden zu einer allgemeinen gesundheitlichen Belastung führen und ihre bestehenden Erkrankungen (Endometriose und damit verbundene Schmerzen) verschärfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , ist österreichische Staatsbürgerin, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% wurde bei ihr bislang nicht rechtskräftig festgestellt. Mit Einlangen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 27.12.2024 beantragte sie die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.10.2025 mit Einlangen am 24.11.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 01.12.2025, eingelangt am 02.12.2025, vorgelegt.
1.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt:
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1.3.1.
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikobrachialgie links
Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen, inkludiert Kopfschmerzen
02.01. 01
20 vH
1.3.2.
Endometriose
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach zweimaliger Operation, Verdacht auf Frozen pelvis, Bedarfsmedikation etabliert
08.03. 03
20 vH
1.3.3.
Asthma bronchiale
Oberer Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis, jedoch keine signifikante Klinik
06.05. 01
20 vH
1.3.4.
Abnützungserscheinungen linke Schulter
Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung
02.06. 01
10 vH
1.3.5.
Verlust eines Ovars
Fixer Rahmensatz
08.03. 04
10 vH
Das führende Leiden unter Punkt 1.3.1. wird durch die Leiden unter Punkt 1.3.2 bis 1.3.5. nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
1.3.6. Weitere Gesundheitsschädigungen in einschätzungsrelevantem Ausmaß liegen nicht vor.
1.4. Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur österreichischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich wie auch die weiteren Daten zu Identität und Antragstellung sowie zur Beschwerdevorlage aus den insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Aktenunterlagen, namentlich u.a. aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den unzweifelhaft dokumentierten Verfahrensvorgängen. Eine bereits vorliegende und rechtskräftig festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 50 vH ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.2. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen unter Punkt 1.2. basieren auf dem mit Stichtag 03.12.2025 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
2.3. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch die belangte Behörde erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln. Die im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten der Sachverständigen XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.02.2025, sowie jene derselben auf Basis der Aktenlage vom 03.09.2025 werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin findet sich differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander und wird von der Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Funktionseinschränkungen werden in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen der Beschwerdeerhebung nicht konkret gegen die getätigten medizinischen Feststellungen und die hieraus abgeleiteten sachverständigen Schlussfolgerungen gewandt, sondern pauschal eine zu geringe Einschätzung des Behinderungsgrades ins Treffen geführt. Bedenken an der gutachterlich erfolgten Erhebung des medizinischen Status sowie den Einschätzungen im Hinblick auf die Zuordnungen zu den gewählten Richtsatzpositionen sind hieraus nicht an die Oberfläche gelangt.
2.3.1. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende Gesundheitsschädigung „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikobrachialgie links“ wurde durch die fachärztlich unfallchirurgisch- orthopädische Sachverständige dem Ausmaß entsprechend unter der Richtsatzposition 02.01.01 beurteilt, welche für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades heranzuziehen ist. Die befasste Sachverständige begründet den angesetzten Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH im oberen Rahmensatz schlüssig damit, dass bei der Beschwerdeführerin mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen vorlägen und die vorgebrachten Kopfschmerzen in dieser Beurteilung inkludiert seien. Demnach hätten im Rahmen der persönlichen Untersuchung hinsichtlich der Wirbelsäule ein horizontal stehender Schultergürtel und Becken und in etwa im Lot stehende und regelrechte Krümmungsverhältnisse objektiviert werden können. Es habe ein deutlicher Hartspann und Klopfschmerz über der Halswirbelsäule bestanden, diese sei in allen Ebenen geringgradig eingeschränkt gewesen. Brust- und Lendenwirbelsäule seien in allen Ebenen frei beweglich vorgefunden worden, Lasegue beidseits negativ.
Den im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten MRT-Befund der Halswirbelsäule hat die Sachverständige in ihre Beurteilung einbezogen und im Gutachten vom 03.09.2025, basierend auf der Aktenlage, dazu Stellung genommen. Die befunddokumentierten Veränderungen der Halswirbelsäule entsprechen laut Sachverständiger der entsprechenden Diagnose mit 20 vH. Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen weder im Rahmen des ihr erteilten Parteiengehörs noch in der Beschwerde entgegengetreten. Weitere medizinische Beweismittel, welche höhere Einschränkungen dokumentieren würden, sind zudem kein Teil des gegebenen Aktenstandes.
2.3.2. Die Beurteilung der Endometriose erfolgte durch die befasste Sachverständige aus dem Fachbereich für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Allgemeinmedizin im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche die Richtsatzposition 08.03.03 zur Beurteilung dieser Erkrankung vorsieht. Hierbei hat je nach Symptomatik und entsprechend dem Ausmaß der Ausdehnung auf die Nachbarorgane ein Grad der Behinderung von 10 vH bis zu 30 vH zur Anwendung zu gelangen. Die Sachverständige begründet den herangezogenen Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall mit 20 vH eine Stufe über dem unteren Rahmensatz damit, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach zweimaliger Operation sowie der Verdacht auf „Frozen pelvis“ vorläge, die Bedarfsmedikation sei etabliert.
Zu dem im Rahmen der Einwendungen im Parteiengehör vorgelegten Befund einer Fachärztin für Frauenheilkunde vom 05.06.2025 nahm die Sachverständige im Gutachten vom 03.09.2025 Stellung. Der nachgereichte Befund bestätige eine Endometriose im Stadium IV, die Erkrankung sei aber ohnedies mit 20 vH beurteilt worden. Trotz nachgewiesener Ausprägung ergäben sich keine neuen funktionellen Einschränkungen, die eine höhere Bewertung rechtfertigten.
Mittels Beschwerdevorbringens erwähnt die Beschwerdeführerin erneut die bestehende Endometriose, ohne allerdings weitere Befunde, die eine Verschlechterung der Erkrankung dokumentieren würden, vorzulegen. Anhaltspunkte, welche eine abweichende Beurteilung der Endometriose-Erkrankung erforderten, sind im Verfahren letztlich nicht hervorgekommen und wurden solche von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht.
2.3.3. Das bei der Beschwerdeführerin bestehende „Asthma bronchiale“ wird durch die Sachverständige in Einklang mit der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar unter Richtsatzposition 06.05.01 beurteilt, welche für zeitweilig leichtes Asthma ab dem vollendeten 18. Lebensjahr heranzuziehen ist. Die befasste Sachverständige begründet den angesetzten Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH im oberen Rahmensatz damit, dass bei der Beschwerdeführerin ein ständiges Therapieerfordernis bestehe, jedoch keine signifikante Klinik vorliege. Das gegenständliche Leiden wird erstmals im Gutachten auf Basis der Aktenlage vom 03.09.2025eingeschätzt, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einwendungen im Parteiengehör einen Befund einer Lungenfachärztin vom 15.05.2025 vorgelegt hat, welcher „Allergisches Asthma bronchiale“, „Nikotinabusus“ und „Infektacerbation“ zum Ausdruck bringt. Das Allergische Asthma wird daraufhin von der Sachverständigen als Leiden 3 neu eingestuft, die Beschwerdeführerin ist dem nicht entgegengetreten.
2.3.4. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Abnützungserscheinungen der linken Schulter werden dem Ausmaß des Leidenszustandes entsprechend unter Richtsatzposition 02.06.01 beurteilt, welche für einseitige Funktionseinschränkungen geringen Grades der oberen Extremitäten heranzuziehen ist. Die befasste Sachverständige erläutert zur Beurteilung des Leidens mit einem Grad der Behinderung von 10 vH, dass der untere Rahmensatz herangezogen werde, da bei der Beschwerdeführerin rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkungen vorlägen. Demnach hätten im Rahmen der persönlichen Untersuchung ein horizontal stehender Schultergürtel, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse und eine ungestörte Durchblutung objektiviert werden können. Sämtliche Gelenke seien bandfest und klinisch unauffällig gewesen, Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Der Grob- und Spitzgriff sei uneingeschränkt durchführbar gewesen, der Faustschluss komplett und das Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik hätten sich unauffällig präsentiert, Nacken- und Schürzengriff seien uneingeschränkt durchführbar gewesen.
Die Beschwerdeführerin ist diesen Ausführungen weder im Rahmen des ihr erteilten Parteiengehörs noch in der Beschwerde entgegengetreten. Weitere medizinische Beweismittel, welche höhere Einschränkungen dokumentieren würden, sind kein Teil des gegebenen Aktenstandes. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen des Bewegungsapparates sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status nach Maßgabe des Bestandes einschätzungsrelevanter Leiden somit vollumfänglich berücksichtigt worden.
2.3.5. Die Beurteilung des Verlustes eines Ovars erfolgt im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 08.03.04 für Fehlbildungen, Funktionseinschränkungen und den Verlust eines Ovars vorsieht. Dabei ist ein fixer Richtsatz von 10 vH heranzuziehen. Diesen Vorgaben ist auch die befasste fachärztliche unfallchirurgisch-orthopädische Sachverständige gefolgt, Anhaltspunkte zum Schluss auf eine anderslautende Einschätzung liegen nicht vor.
2.3.6. Die Beschwerdeführerin beruft sich unter Hinweis auf aktuelle Blutbefunde auf ein signifikant erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Die vorliegend erhöhten Werte würden zu einer allgemeinen gesundheitlichen Belastung führen und die bestehende Endometriose und damit verbundene Schmerzen verschärfen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine aktuellen Befunde über erhöhte Cholesterinwerte oder sonst untermauernde Parameter vorgelegt hat, Hinweisen auf weitere Leiden oder ein Erfordernis zur abweichenden Beurteilung bestehender Leiden fehlt es insoweit an jedweder objektivierbaren Grundlage auf Basis des bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage gegebenen Beweismittelstandes (zum Neuerungsverbot vgl. noch unter Punkt 3.1.3.).
2.4. Die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können, entstammt der im Anbetracht der festgestellten Funktionseinschränkungen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien medizinischen Einschätzung auf Basis des durchgeführten Sachverständigenbeweises. Überhaupt fehlt es dem gegebenen Aktenmaterial unter Bedachtnahme auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit an Anhaltspunkten, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sind u.a. österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte gelten behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs. 3 BEinstG).
Behinderung im Sinne des BEinstG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).
Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).
Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung).
Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung).
Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung). Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (VwGH 01.06.1999, 94/08/0088, mit Hinweis auf VwGH 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).
Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG hinsichtlich des staatsbürgerschafts- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status vor und sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht hervorgekommen. Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die abweisungsbedingende und auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung von 20 vH, Anhaltspunkte zum Schluss auf eine abweichende Einschätzung haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2). Die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt damit nicht erfüllt, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.
3.1.2. Zum Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens:
Hinsichtlich des Begehrens der Beschwerdeführerin in Richtung der Durchführung einer neuerlichen persönlichen Untersuchung wird zum einen auf die Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens und dessen Vollständigkeit und Schlüssigkeit verwiesen (vgl. wiederum die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.). Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (VwGH 17.03.2022, Ra 2022/09/0010 mwN).
Bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten liegt es an der Partei, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten ist mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig. Gleiches gilt, wenn geltend gemacht wird, es hätte (im fortgesetzten Verfahren) ein neuer Sachverständiger bestellt werden müssen. Damit stellt die Partei nämlich implizit die Schlüssigkeit des vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachtens in Zweifel. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht aber nur im Fall eines unschlüssigen Gutachtens einen anderen Sachverständigen heranzuziehen. Wollte die Partei noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, so läge es an ihr, selbst ein solches zu beschaffen und dieses dem Verwaltungsgericht vorzulegen (in diesem Sinne VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045 mwN).
Eine über das behördliche Ermittlungsverfahren hinaus bestehende Beweisbedürftigkeit ist angesichts des auf persönlicher Untersuchung erhobenen und als schlüssig befundeten Sachverständigenbeweises nicht zu sehen und vermag die Beschwerdeführerin eine solche lediglich aufgrund ihrer Unzufriedenheit mit den erzielten Einschätzungen nicht zu substantiieren. Zudem ist ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung den gesetzlichen Grundlagen nicht zu entnehmen, es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114; zum Bereich BEinstG VwGH 13.05.2013, 2012/11/0009). Das auf die Durchführung einer neuen Untersuchung und somit Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichtete Vorbringen geht vor diesem Hintergrund ins Leere.
3.1.3. Zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren
Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 19 Abs. 1 BEinstG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.12.2025 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten bzw. angebotenen medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben.
3.1.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH geht es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein „civil right“ im Sinn des Art. 6 EMRK, sodass die Durchführung einer Verhandlung essenziell ist. Gerade die mündliche Verhandlung, deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht, ermöglicht es, im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, einerseits ergänzende Fragen an die beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellt auch keine Frage bloß technischer Natur dar. Zudem haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsebene zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (statt vieler VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068 mwN; zur mündlichen Verhandlung ferner etwa VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144).
Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nach dem BEinstG ist die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung auf Basis von Art und Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Die Beschwerdeführerin hat weder die Schlüssigkeit der maßgebenden medizinischen Sachverständigenbeweise oder deren Vollständigkeit in Zweifel gezogen noch Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Befundaufnahme aufgeworfen, sodass Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen nicht zu sehen sind. Soweit beschwerdebegründend dagegen auf nachträglich zur Vorlage gebrachte medizinische Beweismittel verwiesen wird, muss in diesem Sinne liegendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen am behindertenrechtlichen Neuerungsverbot scheitern.
Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann unter Wahrung der höchstgerichtlich entwickelten Leitlinien daher unterbleiben.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt im Wesentlichen von Tatsachenfragen und den zugrundeliegenden Erwägungen der Beweiswürdigung ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das daraus resultierende Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.