Bundesverwaltungsgericht L511 2297979-2

L511 2297979-2Tribunal administratif fédéral30 juil. 2026

Regest

Beitragsfreiheit Beitragsnachverrechnung geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Kostenbeitrag Kraftfahrzeug private Nutzung Sachbezug

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L511 2297979-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L511.2297979.2.00

Spruch

L511 2297979–2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg vom 13.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht (mitbeteiligte Partei hinsichtlich Spruchpunkt I des Bescheides Ing. XXXX , geb. XXXX ):

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1.1. Im Betrieb der beschwerdeführenden Partei XXXX Gesellschaft m.b.H [im Folgenden abgekürzt bP] wurde zunächst ab August 2023 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2020 bis 31.12.2022 (siehe dazu hg. GZ 2297979-1), sowie ab August 2024 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2023 bis 31.12.2023, eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen [PLB] durchgeführt. Am 01.09.2025 beantragte die bP die bescheidmäßige Vorschreibung der durch die Beitragsabrechnung vom 21.08.2025 vorgeschriebenen Beiträge aus der PLB (Aktenseite der in PDF-Form übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AS] 24, 60-61).

1.2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.03.2026, Zl: XXXX , stellte die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] in Spruchpunkt 1 fest, dass der Mitbeteiligte Ing. XXXX , VSNR: XXXX , [im Folgenden Mitbeteiligter] im Zeitraum 01.01.2023 bis 30.11.2023 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen sei. In Spruchpunkt 2 verpflichtete die ÖGK die bP die mit Beitragsabrechnung vom 21.08.2025 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der ausgewiesenen Höhe an die ÖGK zu entrichten (AS 5-12).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, bereits im Zuge der Sozialversicherungsprüfung für den Prüfzeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 seien im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses des Mitbeteiligten festgestellt worden und mit Bescheid vom 21.05.2024 bereits für den Zeitraum 01.09.2022 bis 31.12.2022 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis festgestellt worden. Die Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG hinsichtlich des Mitbeteiligten stehe außer Streit. Der Mitbeteiligte sei als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen, da er sich in diesem Zeitraum zunächst in Väterkarenz, ab 16.02.2023 in Bildungskarenz befunden habe. Differenzen hätten sich im Rahmen der erneuten Prüfung mit der Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ durch den Mitbeteiligten ergeben. Dem Mitbeteiligten sei aufgrund einer Vereinbarung mit der bP vom 23.08.2022 die Privatnutzung des Firmen-PKWs während der Karenz gestattet worden. Er habe dieses KFZ im Rahmen seiner Tätigkeit für die bP ab 05.09.2022 beruflich genutzt. In seinen niederschriftlichen Einvernahmen habe er angegeben, ausschließlich im Außendienst tätig zu sein, weshalb das KFZ nicht dem karenzierten Dienstverhältnis zugeordnet werden könne. Zudem habe die während der Karenzierung ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen der vor der Karenzierung in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit entsprochen.

Im Dezember sei ein Kostenbeitrag zur Privatnutzung des PKW iHv EUR 11.520 vom Mitbeteiligten an die bP überwiesen worden, weshalb im Dezember 2023 kein Sachbezug anzusetzen gewesen sei, in den übrigen Monaten aufgrund der Eintragungen im Fahrtenbuch bzw. des fehlenden Fahrtenbuchs ab August 2023 jedoch der volle Sachbezug.

Rechtlich führte die ÖGK unter Darlegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, ein Sachbezug könne nur dann verneint werden, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbots vorsorge.

Im vorliegenden Fall sei ein Sachbezug anzusetzen, da dieser in der Sozialversicherung nur dann beitragsfrei sei, wenn einem Dienstnehmer während einer Karenz ausschließlich Sachbezüge (etwa die Privatnutzung des firmeneigenen KFZ oder die Weiternutzung einer Dienstwohnung) unentgeltlich oder verbilligt weitergewährt werden. Werde während der Karenzierung ein neues Beschäftigungsverhältnis mit derselben Dienstgeberin eingegangen und handle es sich dabei arbeitsrechtlich um ein eigenständiges Dienstverhältnis, bleibe der aus dem karenzierten Dienstverhältnis weitergewährte Sachbezug beitragsfrei. Das während der Karenzierung eingegangene Dienstverhältnis des Mitbeteiligten könne jedoch nicht als arbeitsrechtlich eigenständiges Dienstverhältnis angesehen werden. Auch habe der Mitbeteiligte das KFZ im Rahmen der während der Karenzierung ausgeübten Tätigkeit für die Dienstgeberin beruflich benötigt, weshalb gegenständlich keine Beitragsfreiheit gegeben sei und ein voller Sachbezug anzusetzen sei.

1.3. Mit Schreiben vom 07.04.2026 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den ihr am 17.03.2026 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS 1-2).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Mitbeteiligte sei bis 31.08.2022 in einem vollversicherten Dienstverhältnis als Angestellter gestanden und habe schwierige Arbeiten wie das Erstellen von Dokumentationen, Kundenakquisition, technische Planungen, Mitarbeiterführung und Elektroarbeiten selbstständig verantwortlich ausführen müssen. Die Einstufung sei in der Verwendungsgruppe 4/15 Jahre mit einem Gehalt von EUR 25,26 brutto erfolgt. Mit 05.09.2022 sei der Mitbeteiligte als geringfügiger Angestellter angemeldet worden, der nach den allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische Arbeiten des ihm erteilten Auftrages selbstständig zu erledigen habe und führe nur mehr Elektroarbeiten bei den ihm zugewiesenen Baustellen aus. Die Einstufung sei in der Verwendungsgruppe 3/15 Jahre mit einem Gehalt von EUR 20,15 brutto pro Stunde erfolgt und es sei eine Mindestarbeitszeit von vier Stunden wöchentlich mit einem Bruttogehalt von EUR 460 monatlich vereinbart worden. Vor der Karenzierung seien technische und planende Tätigkeiten, Kundenakquisition, Preisverhandlungen, Schulungen und Mitarbeiterführung das Aufgabengebiet gewesen; im Rahmen der geringfügigen Tätigkeit habe der Mitbeteiligte nur mehr die ihm zugewiesenen Elektroarbeiten erledigt und sei nur mehr einen Tag wöchentlich beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit sei den anderen Elektromonteuren gleichzustellen, und es liege arbeitsrechtlich ein eigenständiges Dienstverhältnis vor.

Vor Beginn der geringfügigen Tätigkeit sei am 23.08.2022 vereinbart worden, dass nach Beendigung der Karenzzeit die privaten Kilometer mit dem amtlichen Kostenersatz von EUR 0,42 an den Dienstgeber zu bezahlen seien. Auf Grund der Prüfung im Jahr 2023 sei der gesamte Sachbezug für das Jahr 2023 vom Mitbeteiligten überwiesen worden.

1.4. Der Mitbeteiligte erhob gegen den ihm am 18.03.2026 zugestellten (auf Spruchpunkt 1 beschränkten) Bescheid keine Beschwerde (AS 23).

2. Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Schreiben vom 03.06.2026 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in eingescannter Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AS 1-141]).

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im Betrieb der beschwerdeführenden Partei wurde zunächst ab Ende August 2023 hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2020 bis 31.12.2022 eine Sozialversicherungsprüfung [PLB] durchgeführt. Bei dieser wurden monatliche Beitragsgrundlagenmeldungs-Differenzen [mBGM-Differenzen] iHv EUR 1.295,90 sowie Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich der erfolgten Privatnutzung von im Betriebsvermögen der bP befindlichen Fahrzeugen durch XXXX [ES] iHv EUR 157,32 und dem Mitbeteiligten iHv EUR 1.750,65 festgestellt (hg. GZ 2297979-1). Ab August 2024 erfolgte die gegenständliche PLB hinsichtlich des Prüfzeitraumes 01.01.2023 bis 31.12.2023, bei der Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich der erfolgten Privatnutzung des im Betriebsvermögen der bP befindlichen Fahrzeuges durch den Mitbeteiligten iHv EUR 5.161,30 festgestellt wurden (AS 60-61, 27-37).

1.2. Zur Tätigkeit des Mitbeteiligten für die bP und zur Privatnutzung des Skoda Kodiaq mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX durch den Mitbeteiligten (Spruchpunkt I und II des bekämpften Bescheides)

1.2.1. Der Mitbeteiligte Ing. XXXX , war vom 01.01.2006 bis 31.08.2022 bei der bP vollversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.09.2022 bis 15.02.2023 befand er sich in Väterkarenz und anschließend vom 16.02.2023 bis 15.02.2024 in Bildungskarenz (AS 43-45).

Bis 31.08.2022 war der Mitbeteiligte im Unternehmen der bP technisch und planend tätig und betreute Projekte zur Gänze. Die Einstufung erfolgte zuletzt in der Verwendungsgruppe 4 nach 15 Verwendungsgruppenjahren. Für diese Tätigkeit stand ihm ein von der bP geleaster Skoda Kodiaq mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX [im Folgenden auch PKW] zur Verfügung, welchen er auch für private Fahrten nutzte. Für das Fahrzeug wurde bis 31.08.2022 ein Sachbezug von EUR 956,00 angesetzt (AS 1, hg. GZ 2297979-1).

1.2.2. Ab 05.09.2022 wurde der Mitbeteiligte von der bP während der Väterkarenz als geringfügig Beschäftigter mit einem Entgelt von monatlich EUR 480,00 zur Sozialversicherung gemeldet (AS 44). Ab diesem Zeitpunkt führte der Mitbeteiligte überwiegend ausführende Tätigkeiten in Form von Aushilfetätigkeiten bei verschiedenen von der bP zugewiesenen Baustellen aus Die Einstufung erfolgte in der Verwendungsgruppe 3 nach 15 Verwendungsgruppenjahren (AS 1-2).

Dem Mitbeteiligten stand (auch) für diese Tätigkeit ein von der bP geleaster Skoda Kodiaq mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX zur Verfügung, welcher ihm – wie auch vor dem 01.09.2022 – auch zur Privatnutzung zur Verfügung stand. Für den PKW liegt ein lückenlos geführtes ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bis 30.06.2023 vor, wonach von Jänner bis Juni jeweils über 500 km im Monat privat gefahren wurden, ab 01.07.2023 liegt kein Fahrtenbuch mehr vor (AS 63-64, 76-140); hg. GZ 2297979-2 AS 66-71).

Zwischen der bP und dem Mitbeteiligten wurde am 23.08.2022 schriftlich vereinbart, dass der Mitbeteiligte ein Fahrtenbuch mit der Aufteilung von betrieblichen und privaten Fahrten führen und für die privaten Fahrten das amtliche Kilometergeld in Höhe von EUR 0,42 nach Beendigung der Karenzierung an die bP entrichten müsse. Zum Bilanzstichtag 30.06.2023 wurden Forderungen iHv EUR 6.600,00 für die Privatnutzung des PKW von Jänner bis Juni 2023 eingebucht (OZ 6/10). Am 29.12.2023 überwies der Mitbeteiligte für die Privatnutzung des Firmenautos im Jahr 2023 EUR 11.520,00 (AS 144, 65).

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-191]; OZ 2-6). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere herangezogen: Bescheid Prüfungsauftrag (AS 60-61) Bescheid (AS 5-12); Beschwerde (Bsw AS 1-2); Prüfbericht 21.08.2025 (AS 27-37); Niederschrift Schlussbesprechung 05.08.2025 (AS 48-59); Einvernahme des Mitbeteiligten vor dem Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge 29.01.2029 (AS 63-64); Überweisung des Kostenbeitrages 2023 (AS 65); Vereinbarung zwischen der bP und dem Mitbeteiligten über die Privatnutzung des Firmen-PKW (AS 141); Fahrtenbuch des Mitbeteiligten (AS 76-140); Versicherungsdatenauszug des Mitbeteiligten (AS 43-47); Leasingunterlagen des verfahrensgegenständlichen PKW (AS 66-71)

2.2. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden jeweils zitierten Aktenteilen, welche den Verfahrensparteien bekannt sind und die im Verfahren unbestritten geblieben sind.

Die durchgeführte Tätigkeit vor und nach der Karenzierung des Mitbeteiligten ergibt sich aus dessen Aussagen (AS 71-72), welche sich mit dem Vorbringen der bP in der Beschwerde (AS 1-2) decken und von der ÖGK weder im Bescheid, noch in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage (AS 5-12) angezweifelt wurden. Strittig blieb in diesem Zusammenhang nur die Einordnung, ob es sich dabei um ein arbeitsrechtlich eigenständiges Dienstverhältnis handelte.

Sowohl die betriebliche, als auch die private Nutzung des von der bP geleasten PKW durch den Mitbeteiligten im Ausmaß von über 500 km pro Monat ergibt sich aus dem Fahrtenbuch und der Vereinbarung (AS 141, 76-140) und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

Ebenso unstrittig ist die (grundsätzliche) Höhe des Sachbezuges für den PKW iHv EUR 956,00, sowie die Überweisung eines Kostenbeitrages von EUR 11.520,00 am 29.12.2023.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ASVG und der Sachbezugswerteverordnung [SB-VO] lauten:

§ 5 Abs. 1 Z 2 ASVG: Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen […], wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen),

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2023 als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 500,91 (BGBl II Nr. 459/2022) gebührt.

§ 44 Abs. 1 ASVG: Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst […]. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 (Z1) […]

§ 49 Abs. 1 ASVG: Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält […].

§ 50 Abs. 1 ASVG: Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.

§ 50 Abs. 2 ASVG: Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen. […]

§ 4 Abs. 1 SB-VO: Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro bzw. ab 01.01.2016 960 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro (ab 01.03.2014: 360 Euro) monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich. […]

(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu berücksichtigen. Bei einem laufenden Kostenbeitrag ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) zu berechnen, davon ist der Kostenbeitrag abzuziehen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu berücksichtigen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.

3.3. Zum Sachbezug des Mitbeteiligten

Fallbezogen ist zunächst unstrittig, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG mit einem monatlichen Entgelt ihV EUR 480,00 vorlag. Ebenso unstrittig ist, dass der Mitbeteiligte sowohl vor, als auch nach Eintritt der Karenzierung über einen firmeneigenen PKW verfügte, sowie dass dieser sowohl für beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen der nunmehr bestehenden geringfügigen Tätigkeit, als auch für private Fahrten im Ausmaß von mehr als 500 km im Monat benützt wurde.

Im Hinblick auf die betriebliche und private Verwendung des firmeneigenen PKW durch den Mitbeteiligten ist (nur) strittig, ob dieser PKW-Sachbezug dem karenzierten Dienstverhältnis zuzurechnen – und damit entsprechend der E-MVB 049-01-00-015 beitragsfrei – oder dem ab 05.09.2022 neu begonnenen (geringfügigen) Dienstverhältnis zuzurechnen ist.

In diesem Zusammenhang ist zunächst unstrittig, dass für die geringfügige Tätigkeit des Mitbeteiligten ab dem 01.09.2022 jedenfalls ein Auto erforderlich war, um auf die einzelnen Baustellen zu fahren und dieses von der bP zur Verfügung gestellt wurde. Der Mitbeteiligte nahm somit im geringfügigen Dienstverhältnis notwendige berufliche Fahrten mit dem dafür zur Verfügung gestellten firmeneigenen PKW vor, so dass das von der bP geleaste Firmenauto – unabhängig von der Frage ob es sich nach dem 01.09.2022 um ein gegenüber dem karenzierten Dienstverhältnis arbeitsrechtlich eigenständiges Dienstverhältnis iSd E-MVB 049-01-00-015 handelt – eindeutig der (geringfügigen) Tätigkeit ab 01.09.2022 und nicht dem karenzierten Dienstverhältnis zuzuordnen ist.

Die über 500 km im Monat liegende private Nutzung des für die (geringfügige) Tätigkeit zur Verfügung gestellten firmeneigenen PKW stellt daher einen Sachbezug für die ab 01.09.2022 aufgenommene Tätigkeit dar.

3.4. Zum Kostenbeitrag des Mitbeteiligten zum Sachbezug

Die Höhe des Sachbezuges von EUR 956,00 ist ebenso unstrittig, wie die Entrichtung eines Kostenbeitrages durch den Mitbeteiligten iHv EUR 11.520,00 (siehe dazu die Feststellungen und die Beweiswürdigung).

Die ÖGK geht erkennbar davon aus, dass ein Kostenbeitrag nur dann zu berücksichtigen sei, wenn er im jeweils betreffenden Monat entrichtet wurde, weshalb der Kostenbeitrag nur im Dezember 2023 berücksichtigt wurde (Bescheid AS 7).

§ 4 Abs. 7 SB-VO unterscheidet jedoch nur zwischen „laufenden“ Kostenbeiträgen, welche den Sachbezugswert mindern und „einmaligen“ Kostenbeiträgen, welche von den tatsächlichen Anschaffungskosten abzuziehen sind. Der Zeitpunkt der Entrichtung der Kostenbeiträge ist nicht geregelt. Aus der Steuersystematik und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass (verpflichtende) Kostenbeiträge jedenfalls den anzusetzenden Sachbezug mindern. Dies auch dann, wenn diese erst am Jahresende ermittelt und verrechnet werden (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/15/0071 mwN zur Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer). Das Bundesfinanzgericht geht darüber hinaus davon aus, dass ein Kostenersatz selbst dann anzuerkennen sei, wenn das in der Buchhaltung der GmbH eingerichtete, kontokorrentmäßig geführte Verrechnungskonto Schuldenstände des Gesellschafter-Geschäftsführers ausweist und ein (tatsächlicher) Ausgleich erst später erfolgt ist (exemplarisch BFG 09.07.2021, RV/6100060/2017 mwN).

Fallbezogen hat der Mitbeteiligte am 29.12.2023 einen Kostenbeitrag für 2023 iHv EUR 11.520 (EUR 960 pro 12 Monate) einbezahlt.

Es ist diesbezüglich von einmal entrichteten laufenden Kostenbeiträgen auszugehen, da zwischen dem Mitbeteiligten und der bP seit 22.08.2022 eine Vereinbarung zur – wenngleich zunächst geringeren (siehe dazu hg. GZ 2297979-1) – laufenden Kostenbeteiligung bestand, der betroffene PKW bereits seit 2018 geleast wird und sich aus dem Verfahrensakt auch sonst keine Hinweise darauf ergeben, dass es sich dabei um einen einmaligen Kostenbeitrag zu den Anschaffungskosten gehandelt haben könnte.

Die Kostenbeiträge sind daher – trotz einmaliger Entrichtung am Jahresende (vgl. dazu die bereits zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 31.08.2023, Ra 2023/15/0071 mwN) – auf den jeweiligen monatlichen Sachbezug anzurechnen.

Der Kostenbeitrag von EUR 960 monatlich übersteigt den monatlichen Sachbezug iHv EUR 956, so dass es fallbezogen zu keiner Hinzurechnung kommt.

3.5. Da im Gegensatz zum Jahr 2022 (siehe dazu hg. GZ 2297979-1) der Nachverrechnung ausschließlich der PKW-Sachbezug zu Grunde lag, dieser jedoch wie dargelegt keine Hinzurechnung zum Gehalt bewirkt, liegt keine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze und somit kein der Vollversicherungspflicht unterliegendes Dienstverhältnis vor.

3.6. Da kein über die Geringfügigkeit hinausgehendes und somit kein der Vollversicherungspflicht unterliegendes Dienstverhältnis vorliegt, kann auch die darauf basierende Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen keinen Bestand haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Ro2014/08/0004; 11.07.2012, 2010/08/0124; 27.07.2001, 98/08/0263 jeweils mwN).

3.7. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den Verfahrensparteien bekannten Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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