Bundesverwaltungsgericht W240 2317052-2

W240 2317052-2Tribunal administratif fédéral30 juil. 2026

Regest

Außerlandesbringung Behebung der Entscheidung Bindungswirkung meritorische Entscheidung Mitgliedstaat Rechtswidrigkeit Übergangsbestimmungen Verfahrensgegenstand Zulassungsverfahren Zuständigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W240 2317052-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W240.2317052.2.01

Spruch

W240 2317054-2/7EW240 2317056-2/7E

W240 2317052-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2026 zu den Zahlen 1.) 1433649106-250579130, 2.) 1433650205-250579237 und 3.) 1433641707-250579245 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren:

1. Der Erstbeschwerdeführer (auch BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (auch BF2) sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (auch BF3); alle sind afghanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer stellten im österreichischen Bundesgebiet am 28.04.2025 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Zuvor hatten sich die Beschwerdeführer etwa drei Monate lang in Griechenland aufgehalten, waren dort am 14.01.2025 erkennungsdienstlich behandelt worden und hatten am 05.02.2025 bzw. am 06.02.2025 um internationalen Schutz angesucht; ihnen wurde in weiterer Folge in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt und es wurden den Beschwerdeführern Konventionsreisepässe sowie Aufenthaltsberechtigungen ausgestellt.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Eltern mit einer nunmehr 6-jährigen Tochter. Die Eltern berichten, dass die Tochter aufgrund der Strapazen der Reise und den damit verbundenen Erlebnissen aufgehört hat, zu sprechen. Insofern bestehe erhöhter Betreuungsbedarf, der Erstbeschwerdeführer hat in Afghanistan die Grundschule besucht und eine Ausbildung zum XXXX gemacht; er hat auch bereits als XXXX Berufserfahrung sammeln können. Die Zweitbeschwerdeführerin hat die Grundschule besucht und keinerlei Arbeitserfahrungen. Alle Beschwerdeführer sprechen kein Griechisch.

Zusätzlich zur mitgereisten Kernfamilie verfügt der Erstbeschwerdeführer in Österreich über einen Bruder und einen Onkel; die Zweitbeschwerdeführerin verfügt in Österreich über eine Schwester. Zu den Angehörigen besteht regelmäßiger Kontakt und sie stellen eine wichtige psychische Stütze für die Beschwerdeführer dar. Der Erstbeschwerdeführer kann bereits Einiges an Deutsch verstehen und auch einfache Sätze sprechen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin versucht, Deutsch zu lernen.

2. Mit Bescheiden des BFA vom 21.07.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Gegen die Bescheide des BFA vom 21.07.2025 wurde Beschwerde erhoben.

Am 05.08.2025 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA betreffend die vom 21.07.2025 dem BVwG vorgelegt zur Geschäftszahl W239 2317054-1 ua.

3. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Beschwerdeverhandlung am 03.12.2025 durch und mit mündlicher Verkündung vom selben Tag zu W239 2317054-1 ua wurde der Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom 21.07.2025 gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

In vorzitierter mündlicher Verkündung wurde die Zuständigkeit Österreichs für das materielle Verfahren der Beschwerdeführer insbesondere wie folgt begründet:

„(…)

Dass das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit vulnerablen Beschwerdeführern bei Entscheidungen nach § 4a AsylG 2005 iZm Griechenland und einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK besondere Ermittlungspflichten treffen, hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich erneut ausgeführt (VfGH vom 18.06.2025, E 90/2025 ua). Diesen Ermittlungspflichten wurde gegenständlich - da die Beschwerdeführer als Familie mit einem minderjährigen Kind, wobei teilweise (wie oben näher dargelegt) gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen und für die Familie auch kein soziales Netzwerk in Griechenland verfügbar ist, als vulnerable Personengruppe einzustufen sind - durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung Rechnung getragen, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und die relevanten Fragen mit den Beschwerdeführern zu erörtern.

Anders als in den vom Verwaltungsgerichtshof kürzlich entschiedenen Fällen (VwGH vom 25.06.2025, Ra 2024/14/0896, VwGH vom 04.07.2025: in beiden Fällen erfolgte die Zurückweisung der Revision), die beide volljährige junge Männer ohne Vulnerabilitäten betrafen, sind die Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - als vulnerable Personengruppe einzustufen. Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage, der sich erhebliche Schwierigkeiten bzw. bürokratische Hürden in Zusammenhang mit der Versorgung und Existenzsicherung von Schutzberechtigten entnehmen lassen (vgl. dazu beispielsweise den Umstand, dass es bei Rückkehrern mit Schutztitel in Griechenland bis zu einem Jahr Wartezeit kommen kann, bis eine neue Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird, wobei die Aufenthaltserlaubnis benötigt wird, um eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) zu erhalten, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung ist), und die mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren konkreten (negativen) Vorerfahrungen in Griechenland durchaus in Einklang zu bringen ist (vgl. insbesondere die Schilderungen zur prekären Wohnsituation inkl. drohender Obdachlosigkeit und zur damit in Zusammenhang stehenden Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrem Voraufenthalt in Griechenland einem sexuellen Übergriff nur knapp entgangen ist), lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehbar ableiten, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Zusätzlich und unabhängig davon ist bei dieser Entscheidung auch auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem klaren Ergebnis, dass es im Sinne des Kindeswohles geboten ist, der mj. Drittbeschwerdeführerin und damit auch ihren Eltern einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglich, zumal hier weitere familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, die für das Kind wichtig sind und die zu einer Stabilisierung des psychischen Zustandes (der erst näher medizinisch abgeklärt werden muss) beitragen können. Der Beschwerde war daher stattzugeben (…)“

4. Binnen 14 Tagen nach mündlicher Verkündung wurde keine Langausfertigung beantragt durch die Parteien, daher wurde am 19.12.2025 die gekürzte Ausfertigung der mündlichen Verkündung vom 03.12.2025 zu den Geschäftszahlen W239 2317054-1/11E ua abgefertigt.

5. Es erfolgten weitere Einvernahmen der BF durch das BFA und mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 11.05.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 neuerlich als unzulässig zurückgewiesen sowie ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

6. Gegen die Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde wegen res iudicata sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit und regten gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. In der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, bei deren Einhaltung ein für die BF günstigerer Bescheid (insbesondere inhaltlicher Bescheid zum Antrag auf internationalen Schutz) erzielt worden wäre. Es wurde darauf verwiesen, dass mit Erkenntnis vom 19.12.2025 der Beschwerde der Beschwerdeführer stattgegeben worden sei und sei dem Vorbringen Glaube geschenkt worden. Nunmehr habe das Bundesamt ein weiteres Mal – nach entschiedener Sache - mit Bescheid vom 11.05.2026 den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen sowie eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Griechenland erlassen sowie die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland für zulässig erklärt. Das BFA habe ausgeführt, die Beschwerdeführer seien unglaubwürdig, es sei insbesondere der versuchte sexuelle Übergriff der BF2 in Griechenland nicht glaubhaft und bestehe nach dem LIB zu Griechenland auch für vulnerable Personen keine Gefahr der Verletzung von Art 3 EMRK in Griechenland, zumal Griechenland andernfalls nicht in der Europäischen Union wäre. Wiederholend wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer eine vulnerable Familie darstellen, bestehend aus einem Kindesvater, der Opfer von Folter in seinem Heimatland geworden sei, sowie aus einer Kindesmutter, welche im Heimatland zwangsverheiratet worden sei sowie einen versuchten sexuellen Übergriff in Griechenland erlebt habe, weshalb sie psychologische Behandlung und psychiatrische Abklärung dringend benötige. Die Drittbeschwerdeführerin sei ein Kleinkind, welches immer noch teilweise an Entwicklungsstörungen leide, jedoch sei das minderjährige Kind auch aufgrund des Kindeswohls nicht zu weiteren Arztterminen bislang gebracht worden, weil den Eltern von ihren Betreuungseinrichtungen auch empfohlen worden seien, dass ihr Kind bei einer ruhigen und sicheren Umgebung sich langsam aus der Entwicklungsstörung womöglich selbst entwickeln könnte, was jedoch mit einer Abschiebung nach Griechenland folglich nicht möglich wäre. Die BF2 erlebte zudem eine versuchte Vergewaltigung in der Asylunterkunft und sei dies nicht zur Anzeige gebracht worden, weil ihr im Asylcamp mitgeteilt worden sei, sie müsse EUR 100,- für die Anzeigeerstattung zahlen. Seit dem Vorfall leide die BF2 an massiven Angstzuständen, erhalte dazu aber in Griechenland ebenso keine entsprechende medizinische Behandlung und Medikation. Eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 1.9.2025 und einen Befundbericht vom 27.3.2026 seien durch die BF2 vorgelegt worden, woraus klar die Notwendigkeit der psychologischen Behandlung hervorgehe. Das vom BFA in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. Röper liege den Beschwerdeführern nicht vor, womit schon per se kein faires Verfahren durch die belangte Behörde erfolgt sei. Zudem sei gegenständlich eine offensichtlich vulnerable und muslimische Frau in einem kleinen Raum von einem männlichen Dolmetscher und einem männlichen Arzt befragt sowie später von einem männlichen Referenten und dem gleichen männlichen Dolmetscher einvernommen worden, womit nicht nur § 20 Abs 1 AsylG grob missachtet worden sei, sondern schlichtweg die amtsbekannte Vulnerabilität völlig ignoriert worden sei. Dass die BF2 sich nicht getraut habe, alles vorzubringen oder gehemmt gewesen sei, sei daher nur lebensnah, weshalb die Beschwerdeführer auch ohne Kenntnis des genauen Inhaltes des Gutachtens keinen Beweiswert zum Vorbringen erkennen könnten. Da die belangte Behörde es verabsäumt habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt der vulnerablen Familie aus dem bereits amtsbekannten Akt zu ermitteln, habe sie gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen. Neben dem Vorliegen der res iudicata wurde in der Beschwerde darauf verwiesen, dass das Verfahren mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln belastet sei. Aus diesem Grunde hätte die belangte Behörde bereits nach dem Erkenntnis vom 19.12.2026 den Beschwerdeführern internationalen Schutz zuerkennen müssen.

Zusammen mit der Beschwerde wurden Integrationsbestätigungen und ärztliche Befunde übermittelt.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2026 zu W240 2317054-2/4Z ua, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Am 16.06.2026 langte ein Befundbericht eines österreichischen Facharztes für Psychiatrie vom 11.06.2026 betreffend die BF2 ein mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) und der Empfehlung, dass dringend Psychotherapie in der Muttersprache erfolge. Aus psychiatrischer Sicht würde es im Fall einer Ausweisung der Patientin zu einer massiven Exazerbation der heute zur Erstvorstellung und bereits in der Vergangenheit zu psychotherapeutischen Konsultationen führenden Symptomatik kommen. Gegenwärtig benötige die Patientin eine engmaschige psychiatrische psychotherapeutische Behandlung und psychosoziale Betreuung. Laut Rechtsvertretung stelle der Befund einen weiteren Nachweis der dringenden Fortsetzung der notwendigen, engmaschigen psychiatrischen und psychologischen Behandlung dar, welche die BF2 in Griechenland nicht erhalten habe und auch künftig gemäß den aktuellen Länderberichten nicht erhalten könnte. Aus den medizinischen Unterlagen gehe klar hervor, dass die BF2 dringend medizinische Behandlung benötige und würden die BF als höchst vulnerable Personen in Griechenland in eine aussichtslose Lage zwangsläufig geraten, dies habe das BVwG mit Erkenntnis vom 3.12.2025 bereits mündlich verkündet.

9. Mit Schriftsatz vom 10.07.2026 wurde eine Bestätigung eines Ambulatoriums für Kinder und Jugendliche vom selben Tag als Nachweis dafür vorgelegt, dass sich die Drittbeschwerdeführerin in medizinischer Abklärung und Behandlung befindet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Spruchgemäße Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 in der geltenden Fassung werden alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sein, dass § 12 BFAVG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.

Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG in der geltenden Fassung sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.

Da der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, ist dieses aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zu Ende zu führen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 lauten:

„§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“

Die maßgeblichen Passagen von § 21 BFA-VG in der Fassung BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, lauten:

„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

(…)

(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“

Die maßgeblichen Passagen von § 28 VwGVG in der Fassung BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 138/2017, lauten:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(…)“

Mit Bescheiden des BFA vom 21.07.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Das Bundesverwaltungsgericht führte nach Beschwerdeerhebung eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch und mit mündlicher Verkündung vom 03.12.2025 zu W239 2317054-1 ua wurde der Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom 21.07.2025 gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie, eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben habe, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (vgl. EuGH vom 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101; VwGH vom 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, Rz 11). Die BF seien als vulnerabel einzustufen.

Binnen 14 Tagen nach mündlicher Verkündung wurde keine Langausfertigung beantragt durch die Parteien, daher wurde am 19.12.2025 die gekürzte Ausfertigung der mündlichen Verkündung vom 03.12.2025 zu den Geschäftszahlen W239 2317054-1/11E ua erlassen.

Es erfolgten daraufhin weitere Einvernahmen der Beschwerdeführer durch das BFA und mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 11.05.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 neuerlich als unzulässig zurückgewiesen sowie ausgesprochen, dass Österreich nicht zuständig sei und sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Zulassung steht gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG aF einer späteren zurückweisenden Entscheidung grundsätzlich nicht entgegen, eine rechtskräftige Entscheidung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG entfaltet jedoch in ihren tragenden Gründen Bindungswirkung.

Die rechtskräftige Entscheidung gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG entfaltet in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die der behebenden Entscheidung zugrunde liegende Rechtsansicht – ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit – allgemein „verbindlich“, das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die erlassende Instanz selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. In den Gesetzesmaterialien (952 BlgNR 22. GP 66) zu § 41 AsylG 2005 (in der Folge § 21 Abs 3 BFA-VG) heißt es wörtlich: „[. . .] Jedenfalls ist das Bundesasylamt (BAA) an die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) gebunden. Daher wird es wohl – soweit sich die Umstände nicht entscheidend ändern – nicht abermals eine gleichlautende und begründete Entscheidung erlassen können.“ In diesem Sinn hat der VwGH klargestellt, dass eine neuerliche Zurückweisung des Asylantrages durch die Behörde (nach Zulassung des Verfahrens durch die Berufungsbehörde) nur „unter Berücksichtigung seiner Bindung an die Berufungsentscheidung“ in Betracht kommt (VwGH 21.06.2010, 2008/19/0379; Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 21 BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at)).

Die belangte Behörde war folglich an die rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025 zu den Geschäftszahlen W239 2317054-1 ua in seinen tragenden Gründen – somit insbesondere in den Ausführungen zu einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK – gebunden. Eine neuerliche Zurückweisung der Anträge gemäß § 4a AsylG aF hatte folglich zu unterbleiben. Die belangte Behörde hat es unterlassen den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich auf Begründetheit zu prüfen.

Im vorliegenden Fall wurde seitens des Bundesamtes die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG nicht hinreichend beachtetet, weshalb die nunmehr angefochtenen Bescheide spruchgemäß zu beheben waren.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 28 Abs. 5 VwGVG regelt nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 6.11.2024, Ra 2023/01/0050, mwN).

Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 5.8.2020, Ra 2020/20/0192; VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0037, jeweils mwN).

Die gegenständlich angefochtene Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde war unrechtmäßig, weshalb diese zu beheben war.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, konnte eine mündliche Verhandlung für gegenständliche Entscheidung unterbleiben, da sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im vorliegenden Verfahren relevante Frage hinsichtlich der Zulassung des Verfahrens in Österreich durch eine bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des BVwG, eindeutig aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt beantwortet werden konnten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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