Bundesverwaltungsgericht W286 2312444-1

W286 2312444-1Tribunal administratif fédéral30 juil. 2026

Regest

Auslandsaufenthalt Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Miliz nichtstaatliche Akteure Sippenhaftung soziale Gruppe staatliche Akteure Taliban terroristische Vereinigung unterstellte politische Gesinnung Verfolgung durch Private westliche Orientierung Zwangsrekrutierung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W286 2312444-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W286.2312444.1.00

Spruch

W286 2312444-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. 1415655008-241605055, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. An demselben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 25.02.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) einvernommen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II. und III.).

4. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde ein.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt am 09.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.06.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Vertreterin teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu , er kann auf Paschtu ein wenig lesen. Darüber hinaus beherrscht er die Sprache Urdu in Wort und Schrift. Daneben verfügt der Beschwerdeführer über geringe Deutschkenntnisse. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne (AS 5f, AS 26, AS 27, AS 32, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2026 = Protokoll der mV S. 6, S. 7).

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kunar geboren und aufgewachsen und lebte dort mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem der Familie gehörenden Haus. Im Jahr 2017 zog er nach Pakistan. Seine Familie folgte dem Beschwerdeführer einige Zeit später nach Pakistan nach (AS 6, AS 26, AS 27).

Die Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern, die Ehefrau sowie zwei Söhne des Beschwerdeführers leben seit etwa sieben Monaten gemeinsam in einem Haus in XXXX , in der Provinz Nangarhar. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in seinem Heimatort XXXX und ist verheiratet. Zudem lebt die Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus den Eltern seiner Frau sowie deren drei Schwestern und vier Brüdern nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers, XXXX . Sein Bruder XXXX ist in Österreich, wo er auch lebt, asylberechtigt (AS, 7, AS 27, Protokoll der mV S. 6, S. 7, S. 8).

Der Beschwerdeführer verließ Pakistan im April 2024, reiste über den Iran, wo er zwei Monate verblieb, in die Türkei, wo er sich dreieinhalb Monate aufhielt. Anschließend reiste der Beschwerdeführer über mehrere europäische Staaten spätestens am 21.10.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 6, AS 9).

1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan keine Schule. Er bestritt seinen Lebensunterhalt in Afghanistan, indem er sporadisch als Erntehelfer tätig war. In Pakistan arbeitete der Beschwerdeführer als Brotbäcker. In Österreich arbeitet der Beschwerdeführer bei der XXXX (AS 6, AS 27, AS 202, Protokoll der mV S. 6, S.7).

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keinen zwangsweisen Rekrutierungsversuchen durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (in der Folge: ISKP) ausgesetzt. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden von dem ISKP bedroht oder körperlich angegriffen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie hatten Kontakt zu dem ISKP. Der Beschwerdeführer wird von diesem auch nicht gesucht.

Dem Beschwerdeführer droht keine Reflexverfolgung oder Verfolgung durch die Taliban wegen seines in Österreich lebenden Bruders, weil sich dieser weigerte, der Zwangsrekrutierung der Taliban nachzukommen, oder aus sonstigen Gründen. Der Beschwerdeführer hatte auch niemals Kontakt zu den Taliban.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder des ISKP, der Taliban oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch den ISKP.

1.2.2. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr wegen seines Aufenthaltes in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

1.2.3. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung und lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025, Version 13:

1.5.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.

Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.

Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)

1.5.3. Sicherheitslage:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.

Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)

Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kunar – mit ca. 517.000 Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 14 Kämpfe und 9 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 6 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)

Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan:

Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)

Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf X nun von einem „offenen Krieg“.

Am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden

Es kam in den frühen Morgenstunden des 27.02.2026 zu Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen. Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera.

Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag vom 27.02.2026 in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört worden. Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman. (LIB KU-I)

Am 15.03.2026 hat das pakistanische Militär die Hauptstadt Kabul sowie die Provinz Nangarhar angegriffen. Dabei sollen in der Stadt Kabul 200-400 Menschen in einem Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getötet und 250 weitere verletzt worden seien – wobei sich diese Angaben nicht unabhängig überprüfen lassen. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen. (Artikel vom Spiegel vom 16.03.2026, Laut Taliban mehr als 200 Tote bei pakistanischem Angriff auf Krankenhaus; Artikel vom Stern vom 17.03.2026, Pakistan: Krankenhaus in Kabul war nicht das Ziel)

1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:

In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.

Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.

An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.

Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)

1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.

Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)

1.5.6. Zentrale Akteure:

Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)

Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch-islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1)

Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort.

Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2)

Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.

Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.

Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)

Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP-Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4)

1.5.7. Rechtsschutz und Justizwesen:

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.

Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.

Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.

Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)

1.5.8. Sicherheitsbehörden:

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)

1.5.9. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:

Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.

Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)

1.5.10. Allgemeine Menschenrechtslage:

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.

Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)

1.5.11. Folter und unmenschliche Behandlung:

Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)

1.5.12. Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.

Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.

Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.

Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)

Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.

Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14)

1.5.13. Haftbedingungen:

Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.

Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben.

Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)

1.5.14. Todesstrafe:

Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.

Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)

1.5.15. Religionsfreiheit:

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.

Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.

Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)

1.5.16. Ethnische Gruppen:

Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.

Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)

Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.

Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)

1.5.17. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:

Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.

Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.

Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.

Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.

Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)

1.5.18. Bewegungsfreiheit:

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)

1.5.19. IDPs und Flüchtlinge:

Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.

Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)

Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden.

Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll.

Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23)

1.5.20. Medizinische Versorgung:

Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.

Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.

In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)

1.5.21. Rückkehr:

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.

Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.

Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.

Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)

Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)

1.5.22. Dokumente:

Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.

Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.

Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.

Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27)

Reisepass: Der maschinenlesbare Reisepass existiert seit 2012. Handschriftlich ausgefüllte Reisepässe wurden bis November 2015 ausgestellt und sind seit dem 24.11.2017 ungültig. Seit der Einführung des maschinenlesbaren Passes ist es nicht mehr möglich, Minderjährige im Pass eines Elternteils einzutragen.

Trotz biometrischer Datenerfassung und des Erfordernisses, die Identität mit Unterlagen und Zeugen nachzuweisen, beruhen afghanische Reisepässe letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht ausreichend überprüfen können. Deshalb können sie falsche Angaben betreffend Identität, Alter und Nationalität enthalten.

Nach der Taliban-Machtübernahme waren die afghanischen Auslandvertretungen vorerst nicht in der Lage, Pässe auszustellen. Dies lag einerseits daran, dass ein Großteil der Auslandsvertretungen die Kontakte zu den Taliban-Behörden in Kabul abbrach, die zur Ausstellung von Dokumenten notwendig wären. Andererseits bestand ein Mangel an Pass-Rohlingen. Mittlerweile haben zahlreiche Vertretungen v. a. in Asien wieder operative Kontakte zu den Taliban-Behörden und neue Rohlinge sind wieder verfügbar. Seit Ende 2023 ist es wieder möglich, afghanische Reisepässe über die Konsulate im Iran und in Pakistan ausstellen zu lassen. Afghanische Vertretungen in Europa hatten seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit, Reisepässe auszustellen. Mit Stand Mai 2025 ist es in folgenden Ländern möglich, einen Reisepass zu erhalten bzw. diesen zu verlängern: Pakistan, China, Iran, Türkei, Kasachstan, Usbekistan, Ägypten, Saudi-Arabien, Qatar, Malaysia, Indonesien, Kirgistan, Vereinigte Arabische Emirate, Indien, Tadschikistan, Turkmenistan, Irak, Aserbaidschan, Spanien, Tschechien, Niederlande, Bulgarien und Deutschland (München). (LIB, Kap. 27.1)

Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira (Anm.: wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten.

Auch fehlerhafte Einträge kommen vor, z. B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt. Das liegt auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen oder, dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren. Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt.

Seit der Taliban-Machtübernahme werden vorerst keine E-Tazkiras mehr auf Auslandsvertretungen ausgestellt. Eine Papier-Tazkira außerhalb Afghanistans kann mit Stand Mai 2025 nur durch die afghanischen Vertretungen im Iran (Teheran, Maschhad, Zahedan) ausgestellt werden. (LIB, Kap. 27.2)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerdeschrift und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie seiner Tazkira, wie auch der Kopie seiner Heiratsurkunde (AS 6, AS 24, AS 79 bis 87, AS 111, AS 201, Protokoll der mV S. 6). Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich, zumal seine Identität mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel nicht abschließend geklärt werden konnte.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zu seiner Religionszugehörigkeit gründen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens (AS 5, AS 6, AS 27, AS 28). Die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen Angaben vor belangten Behörde sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er neben Paschtu auch Urdu spreche und auch auf Urdu schreiben könne (AS 6, AS 23, Protokoll mV S. 6, S. 7).

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in der Provinz Kunar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren und dort im Familienverband aufgewachsen ist, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens (AS 7, AS 28, Protokoll der mV S. 6).

Die Feststellungen zu seiner fehlenden Schul- und Berufsausbildung ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens (AS 6, AS 28, Protokoll der mV S. 6). Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan sporadisch als Erntehelfer tätig war, ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift (AS 202). Die Feststellung zu seiner Erwerbstätigkeit in Pakistan ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 6, AS 27).

Der festgestellte Familienstand des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Beschwerdeführers sowie insbesondere seinen dahingehend im gesamten Verfahren durchwegs einheitlichen Angaben (AS 7, AS 27, AS 79 bis 87, Protokoll der mV S. 6). Dass der Beschwerdeführer Vater zweier Söhne ist, ergibt sich ebenfalls aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 7, AS 26, Protokoll der mV S. 8).

2.1.2. Die Feststellungen, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie und Kinder gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Geschwistern sowie der Ehefrau und der Kinder seines in Österreich lebenden Bruders (nach einer Abschiebung aus Pakistan) in einem Haus in XXXX , in der Provinz Nangarhar leben, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Protokoll der mV S. 8). Dass die Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers in seinem Heimatort lebt, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 27, Protokoll mV S. 6). Dass eine Schwester des Beschwerdeführers als verheiratete Frau im Heimatort des Beschwerdeführers lebt, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Verfahren (AS 7, AS 27, Protokoll der mV S. 6).

2.1.3. Die Altersangaben des Beschwerdeführers zu den Geschwistern seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung waren offensichtlich unrichtig. Dort gab er an, seine Ehefrau habe drei Schwestern und vier Brüder, die in Afghanistan leben. Seine Ehefrau sei die Älteste unter ihren Geschwistern. Danach befragt, wie sich die Brüder seiner Ehefrau den Lebensunterhalt verdienen würden, behauptete der Beschwerdeführer, wie folget (Auszug aus dem Protokoll der mV):

„R: Die vier Brüder von Ihrer Ehegattin, was arbeiten die?

BP: Die sind Kinder, die machen nichts.

R: Was meinen Sie mit Kinder. Welches Alter haben sie?

BP: Sie spielen draußen. Sie sind noch zu jung.“

Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer das Alter der Brüder seiner Ehefrau grob eingrenzen könne, wich der Beschwerdeführer insoweit aus, als er erklärte, keine Informationen darüber zu haben. Er wisse nicht wie alt die Brüder seiner Ehefrau sind. Auf Vorhalt des Alters der Ehefrau des Beschwerdeführers, die laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde am XXXX geboren ist, gab der Beschwerdeführer in offenbarem Widerspruch zur Behauptung, dass die Geschwister seiner Ehefrau noch Kinder wären, an, dass die Kinder bei ihnen “einer nach dem anderen geboren, im Jahresabstand“ werden würden – damit konterkariert er seine zuvor aufgestellte Behauptung, dass die Geschwister seiner Ehegattin noch Kinder wären. Auf Vorhalt, dass, wenn seine Ehegattin XXXX alt ist und ihre Geschwister jeweils um ein Jahr jünger sind, dann diese im Alter von XXXX Jahren in etwa, also keine Kinder mehr, sind, suchte der Beschwerdeführer offensichtlich eine Ausflucht, indem er nunmehr behauptete, er sei jetzt konfus, nach seiner Frau komme eine Schwester, dann ein Bruder, die genaue Abfolge kenne er nicht (Protokoll der mV S. 13, S. 14). Damit erwies sich die erste Altersangabe des Beschwerdeführers zu den Brüdern seiner Ehefrau als offenkundig unwahr, sodass das erkennende Gericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer versucht seine familiären Anknüpfungspunkte zu verschleiern sowie auch den Umstand, dass es den Brüdern seiner Ehefrau durchaus möglich ist, als junge Männer in seinem Heimatort zu leben. Zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung offensichtlich unrichtige Informationen zu den Geschwistern seiner Ehefrau preisgab, war ihm daher die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

2.1.4. Darüber hinaus enthielten auch Angaben zum Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan zahlreiche Unstimmigkeiten, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer versucht den nach wie vor aufrechten Kontakt mit seiner in Afghanistan lebenden Familie zu verschleiern. Sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, der Kontakt würde über ehemalige Arbeitgeber in Pakistan (wo er und sein ) aufrechterhalten (AS 27, Protokoll der mV S. 8). Hierbei sei darauf hingewiesen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde in Pakistan befunden habe, wogegen die Familie des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in XXXX , in der afghanischen Provinz Nangarhar, aufhalte. Direkter Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie sei nicht möglich, weil seine Ehefrau keine SIM-Karte habe (Protokoll der mV S. 12). Vor dem Hintergrund dessen, dass aber die Familie des Beschwerdeführers mit dessen Ehefrau und Kindern im gemeinsamen Haushalt in XXXX lebt, und offensichtlich Kontakt besteht, sodass der Beschwerdeführer etwa auch über den gesundheitlichen Zustand seiner Mutter Bescheid weiß, sind die Behauptungen des Beschwerdeführers zu dem nur spärlichen bzw. überhaupt nicht existenten Kontakt nicht nachvollziehbar. Demgegenüber lässt sich anhand der Angaben des Beschwerdeführers erkennen, dass es seiner Familie innerhalb von Afghanistan sehr wohl möglich ist, Fernkommunikationsmittel zu nutzen. So habe ein Cousin väterlicherseits, welcher in XXXX lebe, den Schwiegervater, der im Heimatort des Beschwerdeführers, in der Nachbarprovinz Kunar, lebt kontaktieren können, als es der Mutter des Beschwerdeführers gesundheitlich schlecht gegangen sei (Protokoll der mV S. 9). In diesem Zusammenhalt kann das Gericht nicht nachvollziehen, aus welchem Grund eine Kontaktaufnahme etwa über besagten Cousin väterlicherseits nicht möglich sei. Darüber hinaus ist auch die Hilfeleistung besagten Cousins bei der Erlangung einer SIM-Karte für die Familie des Beschwerdeführers denkbar. Nicht zuletzt erscheint es dem erkennenden Gericht nicht schlüssig, wie der Beschwerdeführer derart umfassend über ausgewählte Lebenssachverhalte seiner Familie informiert sein kann, wenn er selbst jeglichen unmittelbaren Kontakt zu seiner Familie in der mündlichen Verhandlung dezidiert ausschloss (Protokoll mV S. 12). Zudem ergibt sich aus den Länderberichten, dass fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Insgesamt vermitteln die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der genannten Unstimmigkeiten den Eindruck, als versuche er zu verschleiern, sehr wohl in Kontakt mit seiner Familie zu stehen und war die Erklärung des Beschwerdeführers, er könne mangels einer vorhandenen SIM-Karte seiner Ehefrau, keinen direkten Kontakt zu seiner Familie aufnehmen nicht glaubhaft. Auch im Lichte dessen bestätigte sich die bereits zuvor konstatierte persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

2.1.5. Die Feststellungen zur Reiseroute sowie dem Einreisezeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet des Beschwerdeführers, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung sowie aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 9).

2.1.6. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen entsprechenden Angaben im Verfahren sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich berufstätig ist (AS 25, Protokoll der mV S. 5, S. 6).

2.1.7. Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister (OZ 2).

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen zusammengefasst darauf, dass die Daesh-Gruppierung namens “ XXXX ”, ein Bestandteil des ISKP, die im Jahr 2017 in seinem Heimatdorf aufgetaucht sei, von jeder Familie einen Jungen rekrutieren haben wollen (AS 29) und Versuche unternommen habe, den Beschwerdeführer für sich zwangsweise zu rekrutieren (in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bezeichnete der Beschwerdeführer den ältesten Daesh seines Dorfes als der “ XXXX ”, dieser habe auch nach ihm gefragt, Protokoll der mV S. 11). Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, weshalb er befürchte von dem ISKP verfolgt zu werden. Ebenso drohe dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine (Reflex)-Verfolgung, zumal sein in Österreich lebender Bruder einer zwangsweisen Aufforderung der Taliban, sich den Taliban anzuschließen nicht nachgekommen sei und seinen Heimatstaat verlassen habe. Da in Afghanistan die Sippenhaft gelte, müsse auch der Beschwerdeführer befürchten, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein (AS 10,AS 29, AS 31, AS 202, Protokoll der mV S. 9 bis 14).

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erwies sich aufgrund folgender Erwägungen im gesamten Umfang nicht glaubhaft:

2.2.2. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer in Afghanistan im Jahr 2017 Zwangsrekrutierungsversuchen durch den ISKP ausgesetzt gewesen wäre, stellte sich als unglaubhaft heraus. Der Beschwerdeführer vermochte hinsichtlich dieses Fluchtvorbringens keine schlüssigen, stringenten, aber vor allem widerspruchsfreien Angaben machen.

2.2.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich zentraler Aspekte seines die vermeintliche Zwangsrekrutierung betreffenden Fluchtvorbringens widersprach. So führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde zunächst aus, der ISKP habe drei Versuche unternommen, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Bei den ersten zwei Versuchen wären Männer des ISKP auf den Vater des Beschwerdeführers herangetreten, wobei diese seinen Vater aufgefordert hätten, den Beschwerdeführer dem ISKP zu überlassen. Der Vater des Beschwerdeführers hätte dies abgelehnt. Im Zuge der dritten Aufforderung wäre sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater, als dieser erneut die Forderungen des ISKP abgelehnt hätte, von den anwesenden Männern des ISKP geschlagen worden, wobei er auch mit deren Waffen, auf denen Bajonette montiert gewesen seien, verwundet worden wäre. Anschließend wären die Männer des ISKP „panisch” geworden, wären in ihr Auto gestiegen und hätten den Ort des Vorfalls verlassen, weil die Mutter des Beschwerdeführers, wie auch seine ältere Schwester schreiend gekommen wären und die Männer des ISKP gebeten hätten, den Beschwerdeführer und seinen Vater nicht zu töten (AS 29). Diesen vor der belangen Behörde noch zentral dargestellten Vorfall erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort. Vielmehr gab der Beschwerdeführer auf die explizite Frage der erkennenden Richterin an, er habe niemals persönlichen Kontakt zu dem ISKP gehabt. Damit widerspricht er seinen Behauptungen vor der belangten Behörde derart gravierend, dass schon dies alleine zeigt, dass der Beschwerdeführer das gesamte Fluchtvorbringen zu einer vermeintlichen Rekrutierung durch den ISKP rein gedanklich konstruiert hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich an einen derart gravierenden Vorfall, wie er ihn vor der belangten Behörde behauptet hatte, im Beschwerdeverfahren nicht mehr entsinnen könnte, wenn dieser Vorfall tatsächlich passiert wäre – so zeigt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers deutlich, dass er unwahre Angaben machte. Überdies schränkte der Beschwerdeführer im Zuge derselben Beantwortung die vermeintlichen Rekrutierungsversuche auf jene zwei Male ein, worin ein Mann des ISKP an den Vater des Beschwerdeführers herangetreten wäre, sodass er einen dritten Versuch dezidiert ausschloss (Protokoll der mV S. 12). Folglich präsentierte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und in mündlichen Verhandlung zwei voneinander stark abweichende Fluchterzählungen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den zentralen Vorfall seines vor der belangten Behörde dargelegten Fluchtvorbringens im weiteren Verlauf des Verfahrens überhaupt nicht mehr erwähnte und darüber hinaus im Zuge von Fragenbeantwortungen sogar inhärent verneinte, deutet auf die Konstruktion des Fluchtvorbringens durch den Beschwerdeführer hin. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Anzahl der behaupteten Rekrutierungsversuche durch den ISKP abänderte, unterstreicht die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens.

2.2.2.3. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe seines Verfahrens stark steigerte. Bei seiner Erstbefragung gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, im Jahr 2018 sein der IS in Afghanistan aktiv gewesen, weshalb der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner gesamten Familie nach Pakistan geflohen sei (AS 10). Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer dagegen an, der ISKP hätte versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren, wobei er und sein Vater auch körperlichen Angriffen durch den ISKP ausgesetzt gewesen wären, als diese sich geweigert hätten.

Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).

Es ist davon auszugehen, dass eine mit Vernunft begabte Person jene Fluchtgründe zuerst schildern wird, die sie unmittelbar, individuell und in der Gesundheit bzw. im Leben bedrohen, worunter der Umstand, von dem ISKP geschlagen sowie mit einem Bajonett verletzt worden zu sein, jedenfalls zu subsumieren ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt, lediglich allgemein auf die Aktivität des ISKP in seinem Heimatstaat verweist und die in der Einvernahme dargelegten Geschehnisse hinsichtlich der vermeintlichen Zwangsrekrutierung, insbesondere den unmittelbaren Angriff auf die eigene körperliche Integrität mit keinem Wort erwähnte.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2026 steigerte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen abermals, als dieser erstmals erklärte, die der älteste Daesh seines Dorfes, XXXX , die Familie des Beschwerdeführer nach dessen Ausreise aus Afghanistan nach dem Beschwerdeführer gefragt hätte (Protokoll der mV S. 11). Zumal der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde hinlänglich die Möglichkeit hatte, sein Vorbringen detailliert zu erstatten, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der erkennenden Richterin erstmals von den Nachfragen über die eigene Person durch Mitglieder des ISKP, welche nach seiner Ausreise stattgefunden hätten, berichten würde. Überdies unterließ es der Beschwerdeführer die behaupteten Nachfragen durch Mitglieder des ISKP in der Beschwerdeschrift anzuführen. Das erkennende Gericht kann nicht nachvollziehen aus welchem Grund der Beschwerdeführer diese Umstände erst zu einem derart späten Zeitpunkt in seinem Verfahren präsentieren würde, zumal auch diese wesentliche Bestandteile seines Fluchtvorbringens darstellen würden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend sein Fluchtvorbringen.

2.2.2.4. Es ist auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen (LIB, Version 13, 07.11.2025) nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine Zwangsrekrutierung durch den ISKP in Afghanistan droht. Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 haben sich die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er- Jahre zurückgekehrt LIB Kap. 4). Afghanistan befindet sich seither vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban und gelingt es Widerstandsgruppen nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Darüber hinaus ist den aktuellen Länderberichten zu entnehmen, dass die Person des Beschwerdeführers nicht die übliche Zielperson von Rekrutierungsversuchen des ISKP darstellt. Demnach seien Berichten zufolge, Taliban-Fußsoldaten und Mitglieder der Salafi-Gemeinschaft vom ISKP dazu aufgerufen worden, sich dem ISKP anzuschließen. Eine weitere Zielgruppe stellen Universitätsstudenten dar, wonach „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben, ausgesucht und ins Visier genommen” werden. Nach einer erfolgten Identifizierung werde den potenziellen Rekruten Propagandamaterial zugesendet, wobei eine weitere Rekrutierung von der Reaktion der jeweiligen Personen auf die zugesandten Inhalte abhänge. Im Falle einer positiven Reaktion werde die bestimmte Person zu Gesprächen eingeladen. Eine negative Reaktion führt, den Länderberichten zufolge, zu keinen weiteren Konsequenzen als die bestimmte Person von den Nachrichtenübermittlungen abgeschnitten werde. Auch die Vereinten Nationen berichten von einer Rekrutierung des ISKP von eher gebildeten Personen, aber auch außerhalb der Salafi Gemeinschaft (LIB, Kap. 9). Zumal die genannten Risikoeigenschaften, Ziel einer Rekrutierung durch den ISKP zu werden, nicht auf den Beschwerdeführer zutreffen, geht das Gericht, unbeschadet der unglaubhaften Fluchterzählung des Beschwerdeführers zu vergangenen Rekrutierungsversuchen, nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufen würde in Afghanistan Opfer einer Zwangsrekrutierung durch den ISKP zu werden.

2.2.2.5. Schließlich sei auch darauf hingewiesen, dass es auch den Brüdern seiner Ehefrau möglich ist, nach wie vor unbehelligt im Heimatort des Beschwerdeführers zu leben, ohne Gefahr zu laufen von dem ISKP rekrutiert zu werden. Bezüglich der Ausführungen, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass es sich bei den Brüdern der Ehefrau des Beschwerdeführers um junge Männer und nicht, wie vom Beschwerdeführer angegeben, um kleine Kinder handelt, wird auf Punkt II. 2.1.3 verwiesen.

2.2.2.6. Zusammengefasst vermochte der Beschwerdeführer nicht, eine drohende Verfolgung durch den ISKP aufgrund einer vermeintlichen Weigerung einer behaupteten Zwangsrekrutierung durch den ISKP in Afghanistan glaubhaft zu machen. Sein diesbezügliches Vorbringen verblieb im gesamten Verfahren stets vage und enthielt darüber hinaus auch zahlreiche Unstimmigkeiten, Steigerungen sowie Widersprüche, sodass das erkennende Gericht von einer Konstruktion des Fluchtvorbringens durch den Beschwerdeführer ausgeht. Es war daher entsprechend festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rekrutierungsversuche des ISKP gegenüber der eigenen Person tatsächlich nicht zugetragen haben und weder der Beschwerdeführer noch seine Familienmitglieder jemals Kontakt zu dem ISKP hatten.

2.2.3. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe aufgrund der Weigerung seines in Österreich lebenden Bruders, einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban nachzukommen, in Afghanistan eine Verfolgung durch diese, war aus nachfolgenden Gründen nicht glaubhaft.

2.2.3.1. Sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, ihm drohe im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, eine Verfolgung durch die Taliban, weil sein in Österreich lebender Bruder, einer zwangsweisen Rekrutierung durch die Taliban nicht nachgekommen sei (AS 31, Protokoll der mV S. 11, S. 12). Als Grund für die behauptete Verfolgung führte der Beschwerdeführer aus, in Afghanistan gelte die Sippenhaft: „Wir haben das gleiche Blut. Wir sind eine Familie” (Protokoll der mV S. 12). Ein darüber hinausgehendes individuelles Merkmal des Beschwerdeführers, welches die Taliban zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers bewegen würde, nannte er jedoch nicht.

2.2.3.2. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf die im Verfahren seines in Österreich lebenden Bruders vorgelegten vermeintlichen Briefe der Taliban, wonach der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban bedroht worden sei. Die Schriftstücke seien dem Vater des Beschwerdeführers ausgehändigt worden, als sein Bruder bereits geflohen sei (AS 31, Protokoll der mV S 11). Zu diesen Schriftstücken ist jedoch auszuführen, dass im Zuge des im Verfahrens seines Bruders zu GZ: XXXX amtswegig eingeholten Gutachten vom XXXX 2021, von dessen Ersteller, wesentliche Authentizitätsmängel der vorgelegten Drohbriefe festgestellt wurden. Demnach sei die Echtheit der vermeintlichen Drohbriefe der Taliban in Zweifel zu ziehen, zumal sie mit einem Datum des iranisch-afghanischen bzw. persischen Sonnenkalender („Shamsi”) datier, obwohl dies nicht der üblichen bürokratischen Vorgehensweise der Taliban entspricht. Die Taliban nützen bei derartigen Schreiben den islamischen Mondkalender („Qamari”). Darüber hinaus wird in dem Gutachten ausgeführt, dass der im gegenständlichen Schreiben erwähnte Distriktgouverneur („ XXXX ”) der Taliban die genannte Position zum darin beschriebenen Zeitpunkt nicht innehatte. Schließlich wird auch darauf hingewiesen, dass ein solcher Brief de facto einfach zu beschaffen oder zu erstellen sei. Insgesamt kommt der Gutachter zum Schluss, dass die vorgelegten Drohbriefe mit hoher Wahrscheinlichkeit unecht sind. Angesichts der eindeutigen Darstellung des länderkundigen Autors des Gutachtens geht das erkennende Gericht zweifelsfrei davon aus, dass die vermeintlichen Schriftstücken auf die sich der Beschwerdeführers zwecks Untermauerung seines eigenen Vorbringens beruft, tatsächlich nicht von den Taliban stammen.

Das Gericht verkennt nicht, dass dem in Österreich lebenden Bruder mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX (GZ: XXXX ) der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 in der Fassung von BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde. Das Fluchtvorbringen, wonach sich besagter Bruder einer zwangsweisen Rekrutierung durch die Taliban widersetzt habe und daraus eine Verfolgung resultiere, wurde von dem im dortigen Verfahren erkennenden Richter für glaubhaft befunden. Dieser Beurteilung schließt sich das erkennende Gericht jedoch nicht an, zumal das im zweiten Rechtsgang eingeholte Sachverständigengutachten – nachdem das erste in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis [Asylzuerkennung, Zl. XXXX ] mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.02.2021, Ra 2020/01/0378-8, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufgehoben wurde – den vorgebrachten Sachverhalt eben nicht bestätigt. Gegen das im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers zuletzt erlassene, rechtskräftige, Erkenntnis [wiederum Asylzuerkennung, Zl. XXXX )] wurde keine Revision erhoben, wenngleich das Erkenntnis im Grunde den gleichen Ausgangssachverhalt beinhaltet, wie das zuvor ergangene, vom Verwaltungsgerichtshof behobene, Erkenntnis.

2.2.3.3. Im Übrigen lebt, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, die Familie seines in Österreich lebenden Bruders zusammen mit den Eltern, den übrigen Geschwistern sowie der Familie des Beschwerdeführers derzeit in XXXX (Protokoll der mV S. 8). Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung explizit befragt, ob seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan, im August 2021, irgendwelche Vorfälle im Zusammenhang mit seinem in Österreich lebenden Bruder geschehen seien. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er wisse darüber nichts, weil er keinen Kontakt zu seiner Familie nach Afghanistan habe (Protokoll der mV S. 12). Dass der Beschwerdeführer tatsächlich sehr wohl in Kontakt zu seiner Familie steht, ergibt sich aus den Ausführungen unter Punkt II.2.1.4., auf die an dieser Stelle verwiesen wird. Es entstand in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck, der Beschwerdeführer bediene sich eben dieser Schutzbehauptung, damit nicht ausgeschlossen werden könne, ob solche Vorfälle in Abwesenheit des Beschwerdeführers geschehen wären. Berücksichtigt man den Umstand, dass der Beschwerdeführer Informationen von seinen Familienangehörigen in Afghanistan hat und auch seinen eigenen Angaben zufolge durchaus unregelmäßigen Kontakt zu seiner Familie pflege, erscheint es zudem unplausibel, dass der Beschwerdeführer auch bei entsprechend geringem Kontakt, keine Informationen über allfällige Vorfälle bezüglich seiner Familie mit den Taliban im Zusammenhang mit seinem besagten Bruder hätte. Das Gericht geht daher von aus, dass keinerlei derartige Vorfälle in Afghanistan im Zusammenhang mit dem in Österreich lebenden Bruders in Afghanistan stattgefunden haben.

Angesichts der Tatsache, dass es sowohl der Ehefrau besagten Bruders als auch seinen Kinder, seinen Eltern, wie auch seinen übrigen Geschwistern möglich ist, unbehelligt in Afghanistan zu leben, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, aus welchen Gründen gerade dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung in Kontext mit seinem in Österreich asylberechtigten Bruder durch die Taliban in Afghanistan drohen würde. Derartige besondere individuelle Eigenschaften der eigenen Person brachte der Beschwerdeführer in seinem Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt vor.

2.2.3.4. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers ist schließlich auszuführen, dass der pauschale Verweis auf die Anwendung der Sippenhaft in Afghanistan nicht ausreicht, eine tatsächliche Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Vielmehr müsse das Vorbringen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht bloß eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft machen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.5.2025, Ra 2025/20/0152 bis 0154, mwN).

2.2.3.5. Gesamtbetrachtend gelang es dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, in Afghanistan wegen einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Weigerung seines in Österreich lebenden Bruder sich den Taliban anzuschließen, von diesen verfolgt zu werden, zumal sich hinsichtlich der vermeintlichen Drohbriefe der Taliban Unstimmigkeiten ergaben, welche deren Authentizität widerlegen. Ferner legte der Beschwerdeführer keinerlei Informationen dar, welche auf eine Verfolgung der eigenen Person im Zusammenhang mit der Weigerung seines Bruders schließen lassen würden, sein Vorbringen bleibt unsubstantiiert. Vielmehr stützte der Beschwerdeführer sein Vorbringen stets auf die allgemeine Behauptung, dass in Afghanistan die Sippenhaft gelte, ohne hierbei näher auf individuelle Eigenschaften seiner eigenen Person einzugehen. Auch der Umstand, dass die Familie des besagten Bruders des Beschwerdeführers unbehelligt in Afghanistan leben kann, spricht klar gegen eine aufrechte Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch die Taliban. Es war daher entsprechend festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Reflexverfolgung durch die Taliban aufgrund der Weigerung seines Bruders droht und bestand auch zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu diesen.

2.2.4. Nach den Länderinformationen ist es nach Ansicht einiger Taliban-Mitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (LIB Kap. 26) und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt. Eine Dozentin gab bei einer Konferenz 2022 dazu an, dass zwischen Personen, die freiwillig nach Afghanistan zurückkehren, und Personen, die zwangsweise rückgeführt werden, zu unterschieden sei. Es komme jedoch auch vor, dass Familienangehörige von ausgereisten Personen von Taliban-Mitgliedern und Nachbarn schikaniert worden seien. Zudem sei es aus Sicht der Taliban eine Sünde, Afghanistan zu verlassen, und man werde als Verräter bezeichnet. Aus einem Bericht von Landinfo, ebenfalls aus 2022, ergibt sich jedoch, dass keine Informationen darüber vorliegen, dass Afghanen bei einer Rückkehr Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hätten. Aus einer Anfrage der Staatendokumentation aus 2025 ergibt sich zudem, dass nach Ansicht mehrerer Stammesältester Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen willkommen geheißen werden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Man sei sogar stolz, wenn mehrere junge Männer aus dem eigenen Dorf in Europa leben würden. Diese würden im Falle einer Rückkehr auch willkommen geheißen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den im Länderinformationsblatt erwähnten aktuellen Berichten aus 2025 und 2024 in Einklang zu bringen, wonach es nicht unbedingt zu Verfolgungshandlungen kommen muss, es aber zu Stigmatisierungen bei Rückkehrern durch die afghanische Gesellschaft kommen kann und diese manchmal als durch westliche Einflüsse als „korrumpiert“ angesehen werden, was zu Misstrauen führt (LIB Kap. 20).

Das Gericht geht daher davon aus, dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind.

2.2.5. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen gelebten „westlichen“ Lebensstil, der einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, angeeignet hätte.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwei Alphabetisierungskurse sowie einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht. Er geht derzeit einer Vollzeitbeschäftigung in Österreich nach (Protokoll der mV S 4). Der Beschwerdeführer trifft sich mit seinem Bruder sowie anderen Bekannten und spielt in seiner Freizeit Cricket (AS 31, AS 32).

Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.

Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.

In diesem Zusammenhang fällt ebenfalls auf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer weder in der Erstbefragung noch vor der belangten Behörde angegeben hat. Auch auf die Aufforderung der Richterin in der Beschwerdeverhandlung, seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, machte er diesbezügliche Befürchtungen nicht konkret und substantiiert geltend – und zwar auch nicht auf anschließende Nachfrage durch die Richterin hinsichtlich seiner konkreten Rückkehrbefürchtungen. Sohin wurde dieses Vorbringen lediglich in der Beschwerde unsubstantiiert behauptet und ist daher auch nicht glaubhaft (Protokoll der mV S. 9, S. 14).

Nicht verkannt wird das zuletzt ergangene Urteil des EGMR vom 26.03.2026, D.M. gg Schweden, wonach den innerstaatlichen Entscheidungen bei der Bewertung der realen Gefahr einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung nicht alle relevanten Faktoren kumulativ berücksichtigt worden seien. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazara und seiner westlichen Lebensweise sei der Antragsteller erhöhten Risiken ausgesetzt. Der EGMR kam einstimmig zu dem Schluss, dass die kumulative Wirkung seiner persönlichen Umstände vor dem Hintergrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr ein reales Risiko für der Antragsteller darstelle. Festzuhalten bleibt zu dieser Entscheidung jedoch, dass die schwedischen Behörden eine Verwestlichung des Beschwerdeführers feststellten, die risikoerhöhend zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit wirkte. Der EGMR hielt jedoch auch fest, dass er keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan ersehe („the Court has concluded that Hazaras cannot be said to be a group that is systematically exposed to a practice of ill-treatment attaining the level of Article 3 of the Convention“). In casu konnte das erkennende Gericht eine Verwestlichung des Beschwerdeführers auch gerade nicht erkennen.

2.2.6. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung eine Verfolgung durch die Taliban, ist dem zum einen zu entgegnen, dass die vermeintliche Zwangsrekrutierung des Bruders des Beschwerdeführers durch die Taliban sowie eine daraus resultierende (aktuelle) Verfolgung nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht glaubhaft ist (verwiesen sei an dieser Stelle erneut auf VwGH 05.02.2021, Ra 2020/01/0378-8). Andererseits ist eine oppositionelle Gesinnung gegen die Taliban oder eine ablehnende Haltung gegenüber der Scharia beim Beschwerdeführer über das gesamte Verfahren nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer gab weder in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Taliban, die Regierung der Taliban oder die Scharia ablehnen würde (AS 10, AS 29, AS 30, Protokoll der mV S 9 bis 14). Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung auch darüber befragt, ob er abseits der Verfolgung durch die Taliban sonst noch Probleme bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe. Anhand der Beantwortungen des Beschwerdeführers ließ sich eine oppositionelle Haltung gegenüber den Taliban oder eine ablehnende Haltung gegenüber der Scharia nicht ableiten, sodass eine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers nicht festzustellen war (Protokoll der mV. S. 14). Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer keine oppositionelle Haltung gegenüber den Taliban hat und er die Scharia auch nicht ablehnt.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (Statusverordnung - StatusVO) sowie § 75 Abs. 32 AsylG 2005, § 125 Abs. 32 FPG 2005 und § 58 Abs. 8 BFA-VG, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026, lauten auszugsweise:

Inkrafttreten und Anwendbarkeit (Art 42 StatusVO)

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 12. Juni 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Übergangsbestimmungen (AsylG)

§ 75 (…)

(32) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.

(…)

Übergangsbestimmungen (FPG)

§ 125 (…)

(32) In Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.

(…)

Übergangsbestimmungen (BFA-VG)

§ 58 (…)

(8) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.

(…)

Der Beschwerdeführer brachte am 21.10.2024, sohin vor dem 12.06.2026, einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, § 125 Abs. 32 FPG 2005 und § 58 Abs. 8 BFA-VG kommen daher gegenständlich zur Anwendung.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

3.1.1. Artikel 3, 5, 6, 9, 10 und 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 (Statusverordnung - StatusVO) lauten auszugsweise:

Begriffsbestimmungen (Art 3 StatusVO)

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(…)

5. „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

(…)

Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz (Art 5 StatusVO)

(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Folgendem beruhen:

a)Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat, oder

b)Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind.

(…)

Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann (Art 6 StatusVO)

Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:

a)dem Staat;

b)Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;

c)nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.

Verfolgungshandlungen (Art 9 StatusVO)

(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie

a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder

b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist

(…)

(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.

Verfolgungsgründe (Art 10 StatusVO)

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;

b)der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;

c)der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;

d)der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,

i) deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

ii) die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;

e)der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(…)

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art 13 StatusVO)

Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.

3.1.2. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. die übertragbare Rsp VwGH 12.5.2025, Ra 2025/20/0152 bis 0154, mwN). Feststellungen allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat können außerdem die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. die übertragbare Rsp. VwGH 17.3.2025, Ra 2024/14/0777, mwN).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

3.1.3. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsszenario, wonach der ISKP, Versuche unternommen hätte, den Beschwerdeführer zwangsweise zu rekrutieren, wie auch das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban drohe aufgrund der Weigerung seines in Österreich lebenden Bruders, einer Rekrutierungsaufforderung der Taliban nachzukommen, haben sich als nicht glaubhaft erwiesen. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz – wie im gegenständlichen Fall – im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im dargestellten Umfang aus einer Gesamtschau seiner Angaben und aus dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.

3.1.4. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.

Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Vorbringen, ein Asylwerber könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen bestimmten Freizeitsport nicht ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Eine solche liegt beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor.

Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.

3.1.5. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.

3.1.6. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.

3.1.7. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.

Aus den EUAA Leitlinien (Juni 2026), kann sich zudem auch für Personen denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten sowie Personen mit westlicher Orientierung ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.

Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werde, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.

3.1.8. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung. Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art 13 StatusVO vorliegen.

3.1.9. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft heranzuziehen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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