Bundesverwaltungsgericht W296 2348231-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.07.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2348231.1.00
Spruch
W296 2348231-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Urbanek Lind Schmied Rechtsanwälte OG, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 28, vom XXXX , Zl XXXX , zu Recht:
A)
Der Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 28, vom XXXX , Zl XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet:
XXXX
P1
XXXX
P2
XXXX
P3
XXXX
P4
XXXX
P5
XXXX
P6
XXXX
P7
XXXX
Zeuge 1
XXXX
Zeuge 2
XXXX
A
XXXX
B
XXXX
C
XXXX
D
XXXX
E
XXXX
BL1
XXXX
BL2
XXXX
BL3
XXXX
BL4
XXXX
BL5
XXXX
BL6
XXXX
BL7
XXXX
BL8
XXXX
Jahr 1
XXXX
Jahr 2
XXXX
Jahr 3
XXXX
Jahr 4
XXXX
Jahr 5
XXXX
Jahr 6
XXXX
Jahr 7
XXXX
Jahr 8
XXXX
Jahr 9
XXXX
Jahr 10
XXXX
Jahr 11
I. A. Vorverfahren:
1. Der am XXXX [Jahr 1] geborene Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde seit [Jahr 2] bis zum Aufkommen der Vorwürfe im A der B des Bundesministeriums für Inneres dienstverwendet.
2. Am 17.07.[Jahr 8] ist die (zu diesem Zeitpunkt neu ernannte) Leiterin des A, P1, im Büro-Automations- und Kommunikationssystem (BAKS) des Bundesministeriums für Inneres auf pornographische Dateien im dienstlichen Ordner des Disziplinarbeschuldigten gestoßen.
3. P1 informierte am 31.07.[Jahr 8] ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten, P2, über ihre Vorwürfe gegen den Disziplinarbeschuldigten, welche in Erhebungen bzw. Befragung von Zeug:innen seitens B und zu einer von dieser am 28.08.[Jahr 8] angeregten und mit 02.09.[Jahr 8] beginnenden Dienstzuteilung des Disziplinarbeschuldigten an C mündeten.
4. Mit Schreiben vom 20.11.[Jahr 8] wurde der Disziplinarbeschuldigten seitens B aufgefordert, im Sinne des § 109 BDG 1979 zu bestimmten, im Schreiben dargelegten Disziplinarvorwürfen Stellungnahme zu nehmen.
5. Mit Schreiben des Disziplinarbeschuldigten vom 09.12.[Jahr 8] nahm dieser Stellung zu den Vorwürfen.
6. Mit Disziplinaranzeige vom 07.05.[Jahr 9], eingelangt am 13.05.[Jahr 9], übermittelte die Dienstbehörde zur Zl [Jahr 9]-0330.214 die Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde).
7. Mit Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom 05.06.[Jahr 9], Zl [Jahr 9] XXXX , wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach §§ 91 iVm 123 Abs. 1 BDG 1979 eingeleitet.
8. Gegen den Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom 05.06.[Jahr 9], Zl [Jahr 9] XXXX , brachte der Disziplinarbeschuldigte fristgerecht am 18.06.[Jahr 9] Beschwerde, eingelangt am 23.06.[Jahr 9], ein.
In seinem Rechtsmittel legte der Disziplinarbeschuldigte zusammengefasst dar, es werde die Unzuständigkeit des Disziplinarsenates 28 der belangten Behörde für die Erlassung des gegenständlichen Einleitungsbescheides vom 05.06.[Jahr 9] geltend gemacht. Zu den disziplinarrechtlichen Vorwürfen nach den Spruchpunkten I.1., I.2. und I.3. des Einleitungsbescheides werde Verjährung eingewendet.
Es wurde näher – soweit gegenständlich relevant - ausgeführt, die Dienststelle der B im A befinde sich in BL1, weshalb die Zuständigkeit des Disziplinarsenates 26 für das Disziplinarverfahren gegeben sei, welcher für Beamt:innen im Bereich der Landesdirektion BL1 zuständig sei. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Kollegialorgan als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es an der nach dem Gesetz beschriebenen Besetzung mangele. Somit sei der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
9. Mit Schreiben vom 25.06.[Jahr 9], eingelangt am 27.06.[Jahr 9], übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht.
Die belangte Behörde führte – soweit gegenständlich relevant - zum Beschwerdevorbringen aus, der Disziplinarbeschuldigte gehöre der B an. Für diese sei mangels Zuständigkeit der Senate 26 bis 29, der Senat 28 zuständig.
10. Mit Schreiben vom 02.07.[Jahr 9] ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Dienstbehörde um Nachweis der Stammdienststelle (Auszug „Employee Self-Service (ESS)“-Portal usw.) des Disziplinarbeschuldigten, weswegen am selben Tage seitens der Dienstbehörde die ihn betreffenden Auszüge aus „Systeme, Anwendungen und Produkte in der Datenverarbeitung“ (SAP) sowie ergänzend dazu die jeweiligen Verfügungen hinsichtlich der Dienstzuteilung des Disziplinarbeschuldigten für den Zeitraum von 02.09.[Jahr 8] bis 31.08.[Jahr 8] übermittelt wurden. Die Dienstbehörde fügte in ihrem Schreiben hinzu, hieraus könne auch abgelesen werden, dass der Disziplinarbeschuldigte trotz Dienstzuteilung seinen Arbeitsplatz weiterhin im A der B des Bundesministeriums für Inneres innehabe.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.08.[Jahr 9] die erste öffentliche mündliche Verhandlung in dieser Rechtssache durch, in welcher die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen, insbesondere die Zuständigkeiten der Senate der belangten Behörde und die Verjährungsfrage mit den Parteien erörtert wurden. In dieser Verhandlung wurde seitens des Disziplinarbeschuldigten beantragt, die Zeugen 1 und 2 in Zusammenhang mit der Verjährung zu befragen.
12. Am 18.09.[Jahr 9] fand aufgrund dessen die zweite öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die beantragten Zeugen einvernommen wurden.
13. Am selben Tage übermittelte - hierzu in der Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert – Zeuge 2 das Mail von P1 an P2 vom 30.07.[Jahr 8], das Mail von P1 an P2 vom 31.07.[Jahr 8] samt Aktenvermerk der P1 vom 31.07.[Jahr 8] und jene pornographische 51teilige PowerPointPräsentation, welche (auch) dem Zeugen 2 in diesem Zeitraum übermittelt wurde.
Ein weiteres Beweismittel (Clip mit pornographischem Inhalt: sexueller Akt in einer Länge von 29 Sekunden) konnte zunächst aufgrund der EDV-Richtlinien des Bundesministeriums für Inneres nicht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt werden.
14. Die Übermittlungen des Zeugen 2 vom 18.09.[Jahr 9] wurden am 19.09.[Jahr 9] den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist übermittelt.
15. Nach Rücksprache mit der Elektronische Datenverarbeitung des Bundesministeriums für Inneres konnte schlussendlich am 19.09.[Jahr 9] auch noch das bereits erwähnte Beweismittel (Clip: sexueller Akt in einer Länge von 29 Sekunden) an die Parteien als Nachtrag zum Parteiengehör übermittelt werden.
16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.[Jahr 9], Zl W296 2315021-1/18E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 94 Abs. 1 Z 1, 118 Abs. 1 Z 3 und 123 BDG 1979 stattgegeben, die Einleitung zu diesem Spruchpunkt ersatzlos behoben und das Disziplinarverfahren hierzu eingestellt. Betreffend die Spruchpunkte I.1. und I.3. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 94 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 118 Abs. 1 Z 3 und 123 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen und wurde die Revision nicht zugelassen.
17. In der hiergegen erhobenen außerordentlichen Revision des Disziplinarbeschuldigten vom 24.11.[Jahr 9] sah dieser die Zulässigkeit der Revision in der Frage nach dem für ihn zuständigen Senat der belangten Behörde gelegen und legte zusammengefasst dar, es habe der falsche Senat entschieden.
18. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.[Jahr 11], Ra [Jahr 9]/09/0090-11, wurde der Revision stattgegen und das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.[Jahr 9] wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, PVG und der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Geschäftseinteilung der belangten Behörde ausgeführt, der Revisionswerber sei Beamter in einer in BL1 gelegenen Dienststelle der B. Ausdrücklich zugewiesen würden die Beamten in Dienststellen der B, wenn diese in BL2, BL3, BL4 und BL5 liegen, dem Senat 29, sowie betreffend die Dienststellen in BL6, BL7 und BL8 dem Senat 28. Für Beamte in Dienststellen der B in BL1 treffe die maßgebliche Geschäftseinteilung keine explizite Zuweisung zu einem Senat. Die belangte Behörde argumentiere die Zuständigkeit des Senats 28 nun damit, dass dieser nach Z 1 für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Zentralstelle zuständig sei, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 26, 27 und 29 fielen würden, und die B unabhängig vom Standort der Dienststelle nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres zur [Benennung der Gruppe] gehöre. Diese Auslegung der Geschäftseinteilung der belangten Behörde überzeuge nicht. Erstens führe die Zuständigkeit der Zentralstelle für die B nicht dazu, dass sämtliche in einer dem Bundesministerium für Inneres nachgeordneten Dienststelle verwendete Beamte „Beamte im Bereich der Zentralstelle“ seien. Die nicht eigens einem Senat ausdrücklich zugewiesenen Beamten sollten vielmehr durch die Bestimmung (korrekt) der Z 2 des Senats 26 „aus dem gesamten Ressortbereich, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 27 bis 29 fallen“ aufgefangen werden. Für diese Bestimmung bliebe andernfalls kaum ein vernünftiger Anwendungsbereich. Zweitens - und vor allem - wäre bei der von der belangten Behörde argumentierten Auslegung der Zuständigkeitsbestimmungen eine explizite (nochmalige) Zuweisung der Beamten in Dienststellen der B in BL6, BL7 und BL8 an den Senat 28 nicht erforderlich und daher redundant, weil diese ohnedies bereits in die Zuständigkeit des Senats 28 fallen würden. Es sei nun aber nicht davon auszugehen, dass ein Beamter aufgrund zweier Bestimmungen demselben Senat zweimal zugewiesen werden solle oder anders gewendet eine der beiden Bestimmungen insoweit keinen eigenen Anwendungsbereich habe. Die nicht ausdrücklich einem anderen Senat zugewiesenen Beamten bei in BL1 gelegenen Dienststellen der B würden somit nach dem Auffangtatbestand der Z 2 in die Zuständigkeit des Senats 26 fallen, der Senat 28 wäre daher zur Fassung des Einleitungsbeschlusses im Fall des Revisionswerbers unzuständig gewesen und diese Unzuständigkeit hätte das Verwaltungsgericht aufzugreifen gehabt. Da dieses über die Beschwerde jedoch in der Sache selbst entschieden habe, habe es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.[Jahr 11], Zl W296 2315021-1/27E wurde aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.[Jahr 11], der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.[Jahr 9] aufgrund Unzuständigkeit des Senates der belangten Behörde ersatzlos behoben.
I. B. Gegenständliches Verfahren:
1. Mit Einleitungsbeschluss der belangten Behörde, Senat 28, vom XXXX [Jahr 11], Zl [Jahr 9] XXXX , zugestellt am 19.06.[Jahr 11], wurde ein zweites Mal ein Verfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten - exklusive des Spruchpunktes I.2. des im ersten Rechtsgang angefochtenen Bescheides - eingeleitet. Demnach sei dieser verdächtig,
1. er habe zu einem unbekannten Zeitpunkt bis 15.07.[Jahr 8], ein pornographisches Video sowie ein pornographisches Foto (nackte Frau mit gespreizten Beinen) auf einem für alle Mitarbeiter:innen des A frei zugänglichen dienstlichen Computer und zwar im Ordner „D“ gespeichert.
2. er habe zu einem unbekannten Zeitpunkt bis 06.08.[Jahr 8] im Dienst unter Verwendung einer dienstlichen Formularvorlage eine Jux-Urkunde mit dem Betreff Bescheid im Beziehungsinitationsverfahren erstellt, auf einem für alle Mitarbeiter des A frei zugänglichen dienstlichen Computer, im Ordner „D“ gespeichert und dabei das Layout des offiziellen Kopfstempels der B in einer diese Organisation bzw. die Polizei ins Lächerliche ziehenden Art und Weise verzerrt dargestellt, nämlich mit den Worten „SIKA Rebuhplik Österreiern, Bundesmysterium für Innereien Pozilei, XXXX “.
3. Er habe seiner Mitarbeiterin P3
a. am 07.02.[Jahr 8] – vor anderen Beamten – vorgeworfen, dass sie Termine nicht eingehalten sowie schlechte Feedbacks von Schülern erhalten habe und es unterlassen, diese Vorwürfe konkret und nachvollziehbar dazulegen;
b. im Jänner [Jahr 8] den Auftrag erteilt, eine Interessentensuche für eine Planstellenausschreibung vorzubereiten und es – trotz Nachfrage – unterlassen, sie entsprechen zu instruieren, sondern lediglich gesagt, sie solle kreativ sein und sich was einfallen lassen.
4. er habe
a. im August [Jahr 8], im Dienst, die leitende Beamtin P4 gegenüber P1, P3 sowie weiteren Beamten des Lehrkörpers der B als XXXX , bezeichnet.
b. im August [Jahr 8], im Dienst, die Aufräumerin P5 gegenüber P3 als „dumm“ und „das Letzte“, bezeichnet.
c. im Zeitraum von Oktober bis Dezember [Jahr 7] P3 herabgewürdigt, indem er vor mehreren Angehörigen des Lehrkörpers, darunter P6 sagte: „Wer mag den schon die [Nachname P3]“.
5. Er habe am 16.07.[Jahr 8], die Weisung seiner Vorgesetzten P1, nämlich mit ihr gemeinsam eine Delegation zu begrüßen, nicht befolgt.
6. Er sei am 22./23.04.[Jahr 8], bzw. am 11./12.06.[Jahr 8] während des Unterrichtes im E eingeschlafen.
Der Disziplinarbeschuldigte habe dadurch gegen seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979, § 43 Abs. 2 BDG 1979, in Verbindung mit §§ 8 bzw. 8a B-GlBG, § 43a, § 44 Abs. 1, und § 45 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Hingegen wurde zu den übrigen Fakten der Disziplinaranzeige gemäß §§ 118 Abs. 1 Ziffer 2 und 4, 123 BDG 1979 kein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Begründend im Wesentlichen ausgeführt, der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergebe sich aus der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 07.05.[Jahr 9] samt Beilagen und liege kein offensichtlicher Einstellungsgrund nach § 118 BDG 1979 vor.
2. Gegen den Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom XXXX [Jahr 11], Zl [Jahr 9] XXXX , brachte der Disziplinarbeschuldigte fristgerecht am 16.07.[Jahr 11] Beschwerde, eingelangt am 23.07.[Jahr 11], bei der belangten Behörde ein.
In dieser wurde – soweit gegenständlich relevant – ausgeführt, die Stammdienststelle des Disziplinarbeschuldigten sei nach wie vor und unverändert das A. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.[Jahr11] sei der außerordentlichen Revision des Disziplinarbeschuldigten Folge gegeben worden und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.[Jahr 9] wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Unter anderem habe das Verwaltungshöchstgericht Folgendes ausgeführt:
„Rz 22:
Die Revision ist aufgrund der - vorrangig zu prüfenden - Frage der Zuständigkeit des entscheidenden Senats und der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zulässig. Sie ist auch begründet.
Rz 25:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass der Gesetzgeber aufgrund des Legalitätsprinzips im Sinn des Art 18 Abs 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (VwGH vom 04.04.2024, Ro 2024/09/0001, mwN).
Rz R6:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Kollegialorgan auch dann als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat, oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen waren, oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (vgl. VwGH 14.10.2011, 2011/09/0100).
Rz 27:
Entscheidet die als Kollegialorgan eingerichtete Bundesdisziplinarbehörde in einer unrichtigen Zusammensetzung, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet (VwGH 93/09/0445). Die nichtordnungsgemäße Zusammensetzung eines Kollegialorgans ist somit der Unzuständigkeit der Behörde gleichzuhalten (VwGH 89/06/0012 mwN).”
Aus den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes (Rz 28) ergebe sich, dass das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, eine solche Unzuständigkeit (auch von Amts wegen) wahrzunehmen und die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Jede inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst ist mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet (VwGH Ra 2020/09/0057; Ra 2018/10/0050, mwN).”
In weiterer Folge habe der Verwaltungsgerichtshof wörtlich Folgendes ausgeführt:
„Die maßgeblichen Bestimmungen der am 1. April [Jahr 9], GZ. [Jahr 9]-0.229.460, erlassenen Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr [Jahr 9] lauten (auszugsweise):
Ressortbereich des BM für Inneres
Disziplinarsenat 26
1. für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Landespolizeidirektion BL1,
2. für Beamtinnen und Beamte aus dem gesamten Ressortbereich, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 27 bis 29 fallen, sowie
3. für mehrere Beamtinnen und Beamte aus verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der Disziplinarsenate 26 bis 29, gegen die wegen des Verdachts der gemeinsamen Begehung einer Dienstpflichtverletzung ein gemeinsames Verfahren durchzuführen ist.
In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte, die in den Vertretungsbereich des Zentralausschusses gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b PVG fallen, sind folgende Personen die “weiteren Mitglieder” des Disziplinarsenates 26:
Disziplinarsenat 27
für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Landespolizeidirektion Wien.
[...]
In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte, die in den Vertretungsbereich des Zentralausschusses gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b PVG fallen, sind folgende Personen die ,weiteren Mitglieder' des Disziplinarsenates 27:
[...]
Disziplinarsenat 28
1. für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Zentralstelle, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 26, 27 und 29 fallen,
2. für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Landespolizeidirektionen BL6, BL7 und BL8, sowie für Beamtinnen und Beamte in den Dienststellen der B und des Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen, die sich in BL6, BL7 und BL8 befinden.
In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte, die in den Vertretungsbereich des Zentralausschusses gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b PVG fallen, sind folgende Personen die ,weiteren Mitglieder' des Disziplinarsenates 28:
[...]
Disziplinarsenat 29
für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Landespolizeidirektionen BL2, BL3, BL4 und BL5, sowie für Beamtinnen und Beamte in den Dienststellen der B und des Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen, die sich in BL2, BL3, BL4 und BL5 befinden.
[...]
In Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte, die in den Vertretungsbereich des Zentralausschusses gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b PVG fallen, sind folgende Personen die ,weiteren Mitglieder' des Disziplinarsenates 29:
[...]
Rz 30:
Strittig ist zwischen dem Revisionswerber und der belangten Behörde, ob die Zuständigkeit des Senats 26 oder des Senats 28 der Bundesdisziplinarbehörde für den Revisionswerber gegeben war.
Rz 31:
Der Revisionswerber ist Beamter in einer in BL1 gelegenen Dienststelle der B.
Rz 32:
Ausdrücklich zugewiesen werden die Beamten in Dienststellen der B, wenn diese in BL2, BL3, BL4 und BL5 liegen, dem Senat 29, sowie betreffend die Dienststellen in BL6, BL7 und BL8 dem Senat 28. Für Beamte in Dienststellen der B in BL1 trifft die maßgebliche Geschäftseinteilung keine explizite Zuweisung zu einem Senat.
Rz 33:
Die belangte Behörde argumentiert die Zuständigkeit des Senats 28 nun damit, dass dieser nach Z 1 für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Zentralstelle zuständig sei, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 26, 27 und 29 fielen, und die B unabhängig vom Standort der Dienststelle nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres zur Zentralstelle gehöre.
Rz 34:
Diese Auslegung der Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde überzeugt nicht.
Rz 35:
Erstens führt die Zuständigkeit der Zentralstelle für die B nicht dazu, dass sämtliche in einer dem Bundesministerium für Inneres nachgeordneten Dienststelle verwendete Beamte „Beamte im Bereich der Zentralstelle" sind. Die nicht eigens einem Senat ausdrücklich zugewiesenen Beamten sollen vielmehr durch die Bestimmung der Z 2 des Senats 26 „aus dem gesamten Ressortbereich, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 27 bis 29 fallen" aufgefangen werden. Für diese Bestimmung bliebe andernfalls kaum ein vernünftiger Anwendungsbereich.
Rz 36:
Zweitens - und vor allem - wäre bei der von der belangten Behörde argumentierten Auslegung der Zuständigkeitsbestimmungen eine explizite (nochmalige) Zuweisung der Beamten in Dienststellen der B in BL6, BL7 und BL8 an den Senat 28 nicht erforderlich und daher redundant, weil diese ohnedies bereits in die Zuständigkeit des Senats 28 fallen würden. Es ist nun aber nicht davon auszugehen, dass ein Beamter aufgrund zweier Bestimmungen dem selben Senat zweimal zugewiesen werden soll oder anders gewendet eine der beiden Bestimmungen insoweit keinen eigenen Anwendungsbereich hat.
Die nicht ausdrücklich einem anderen Senat zugewiesenen Beamten bei in BL1 gelegenen Dienststellen der B fallen somit nach dem Auffangtatbestand der Z 2 in die Zuständigkeit des Senats 26.
Rz 38:
Der Senat 28 war daher zur Fassung des Einleitungsbeschlusses im Fall des Revisionswerbers unzuständig.
Rz 39:
Diese Unzuständigkeit hätte das Verwaltungsgericht aufzugreifen gehabt.
Rz 40:
Da es über die Beschwerde jedoch in der Sache selbst entschied, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Rz 41:
Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich der Anfechtungsumfang der an das Verwaltungsgericht gerichteten Beschwerde hinsichtlich der Unzuständigkeit auf den gesamten Einleitungsbeschluss (Spruchpunkt I.) bezog. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Teilrechtskraft hinsichtlich der Einleitungspunkte 1.4 bis 1.7 (samt Untergliederungen) liegt daher nicht vor. Rechtskräftig erledigt sind lediglich sämtliche Spruchpunkte, die eine Einstellung des Disziplinarverfahrens zum Gegenstand hatten.”
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.[Jahr 11] zu GZW296 2315021-1/27E habe das Bundesverwaltungsgericht, pflichtgemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgend, den Einleitungsbeschluss der belangten Behörde, Senat 28, vom 05.06.[Jahr 9], gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG seien alle Behörden (auch nachfolgend die belangte Behörde) verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit allen ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebe.
In seiner näheren Begründung führe das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass Kollegialbehörden nach der Rechtsprechung des VwGH aufgrund ihrer einem ordentlichen Gericht nahekommenden Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln unterliegen würden, wie kollegial besetzte Gerichte (VwGH Ro 2014/07/0049). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Kollegialorgan als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheiden würde; das treffe dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt habe, oder Personen daran beteiligt gewesen wären, die als Mitglieder von der Mitwirkung ausgeschlossen worden wären, oder bei denen es sich nicht um Mitglieder gehandelt habe (VwGH VwSlg 3506 und zahlreiche weitere Erkenntnisse, zuletzt 2008/09/0125).
Und auf den gegenständlichen Fall bezogen: Im vorliegenden Fall sei die Geschäftseinteilung der belangten Behörde vom 01.04.[Jahr 9] maßgeblich und habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.[Jahr 11], Ra [Jahr 9]/09/0090-11,entschieden, dass der Senat 26 zuständig wäre.
Der Senat 28 der belangten Behörde habe folglich mit der Erlassung dieses Rechtsaktes eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, welche ihr nach dem Gesetz nicht zugekommen sei (vgl. VwGH Ra2023/11/0065). Das Bundesverwaltungsgericht habe folglich den Einleitungsbeschluss der belangten Behörde, Senat 28, vom 05.06.[Jahr 9] ersatzloslos zu beheben, um auf diese Weise den Weg für eine Entscheidung durch den zuständigen Senat 26 der belangten Behörde freizumachen.
All diese faktischen und rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes - zu deren Umsetzung die belangte Behörde ohne jeden Spielraum verpflichtet sei, § 28 Abs 5 VwGVG - gänzlich ignorierend, habe derselbe (unzuständige) Senat 28 der belangten Behörde nunmehr einen offenbar vorsätzlich rechtswidrigen „Beharrungsbeschluss" gefasst und „im zweiten Rechtsgang am 16.06.[Jahr 11]" in derselben rechtsfehlerhaften Senatsbesetzung neuerlich die identen Vorwürfe (mit Ausnahme des „Glock-Posters") mit identer Begründung zum Gegenstand des nunmehr angefochtenen Einleitungsbeschlusses vom XXXX [Jahr 11] gemacht.
Die Seite 4 des genannten Einleitungsbeschlusses enthielte die Erwägungen der belangten Behörde „zur (nunmehrigen) Zuständigkeit des Senates 28". Die darin erörterten Scheinargumente zeigten nach Ansicht des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten klar auf, dass der Vorsitzende und die weiteren Senatsmitglieder des Senats 28 der belangten Behörde offenbar vorsätzlich ihre Verpflichtung verletzen würden, die bindenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts als Obergericht und des Verwaltungsgerichtshofes als Verwaltungshöchstgericht umzusetzen. Die Ausführungen zur „nunmehrigen Zuständigkeit des Senates 28" widersprächen dem verfassungsrechtlich abgesicherten Willkürverbot in eklatanter Weise und seien rational in keiner Weise nachvollziehbar.
Im Ergebnis sage der Senat 28, dass nunmehr die Geschäftseinteilung der belangten Behörde für das Jahr [Jahr 11] in der aktuellen Fassung vom 12.03.[Jahr 11] anzuwenden wäre, weil in den Allgemeinen Bestimmungen der Geschäftseinteilung der belangten Behörde normiert sei, dass bereits vor dem Inkrafttreten dieser Geschäftseinteilung begonnene Verfahren in die Zuständigkeit des Disziplinarsenats der geltenden Geschäftseinteilung fallen (siehe Abschnitt III der Geschäftseinteilung der BDB, gültig ab [Jahr 11]).
Die lichtvollen Erwägungen des Senates 28 der BDB würden zunächst auf Seite 4 nach der Überschrift „Zur (nunmehrigen) Zuständigkeit des Senates 28 damit beginnen, dass die Fassung der Geschäftseinteilung der BDB per 01.01.[Jahr 11] und die aktuelle Fassung vom 12.03.[Jahr 11] - „soweit für dieses Verfahren relevant sei" - ident seien (2. Zeile im Klammerausdruck).
Der Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten gestatte sich den Hinweis, dass er keine mehreren Geschäftseinteilungen der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr [Jahr 11] kenne. Veröffentlicht (unter www.bundeskanzleramt.gv.at) sei eine einzige Geschäftseinteilung der belangten Behörde für das Jahr [Jahr 9] vom 01.04.[Jahr 9] und eine einzige Geschäftseinteilung der belangten Behörde für das Jahr [Jahr 11], die im Gegensatz zu jener des Jahres [Jahr 9] undatiert sei, und bei der auch jeder Hinweis darauf fehle, wann die Geschäftseinteilung [Jahr 11] erstmals gehörig kundgemacht worden sein solle.
Nach Ansicht der Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten sei gegenständlich - einerseits wegen der bindenden Vorgaben der Obergerichte, andererseits vor verfassungsrechtlichen Erwägungen - eindeutig alleine die Geschäftseinteilung für das Jahr [Jahr 9] (und nicht jene des Jahres [Jahr 11]) maßgeblich; selbst wenn die undatierte und unklar, wann erstmals und ob überhaupt ordnungsgemäß kundgemachte Geschäftseinteilung des Jahres [Jahr 11] anzuwenden wäre, würde dies an der Zuständigkeit des Senates 26 und der Unzuständigkeit des Senates 28 nichts ändern.
Die maßgeblichen Textpassagen würden nämlich - gegenübergestellt - wie folgt lauten:
Geschäftseinteilung BDB [Jahr 9]: Geschäftseinteilung BDB [Jahr 11]:
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Die obige Textgegenüberstellung der Einteilung der Disziplinarsenate zeige zunächst deutlich, dass die Geschäftseinteilung des Disziplinarsenates 26 in ihrer Ziffer 2wortident geblieben sei und für alle „Beamtinnen und Beamte aus dem gesamten Ressortbereich (gelte), „soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 27 bis 29 fallen". Genau darauf habe der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vom 26.03.[Jahr 11] zu Ra [Jahr 9]/09/0090/11 gestützt, wenn er in der Rz 35 (zusammengefasst) ausgeführt habe, dass die Zuständigkeit der Zentralstelle für die B nicht dazu führe, dass sämtliche in einer dem Bundesministerium für Inneres nachgeordneten Dienststelle verwendeten Beamte „Beamte im Bereich der Zentralstelle" seien. Die nicht eigens einem Senat ausdrücklich zugewiesenen Beamten hätten vielmehr durch die Bestimmung der Ziffer 2 des Senats 26 „aus dem gesamten Ressortbereich, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 27 bis 29 fallen" aufgefangen werden sollen. Für diese Bestimmung bliebe - so der VwGH weiter- andernfalls kaum ein vernünftiger Anwendungsbereich.
Die Textgegenüberstellung zeige weiters, dass auch die Ziffer1 der Einteilung für den Disziplinarsenat 26 wortident sei, woraus der Verwaltungsgerichtshof (Rz 37) abgeleitet habe, dass „die nicht ausdrücklich einem anderen Senat zugewiesenen Beamten bei in BL1 gelegenen Dienststellen der B nach dem Auffangtatbestand der Ziffer 2 in die Zuständigkeit des Senates 26 fallen".
Einzige Textänderung bei den maßgeblichen Bestimmungen der Geschäftseinteilung von [Jahr 9] auf [Jahr 11] sei der Entfall des zweiten Halbsatzes der Ziffer 1 für die Zuweisungen zum Disziplinarsenat 28: Während die Geschäftseinteilung [Jahr 9] vorgesehen habe, dass der Disziplinarsenat 28 für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Zentralstelle zuständig sei, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarsenate 26, 27 und 29 fallen, soll im Jahr [Jahr 11] der Disziplinarsenat 28 „für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Zentralstelle" zuständig sein.
Geändert habe sich dadurch allerdings nichts, weil der Disziplinarbeschuldigte durch die Regelungen über die Zuweisung zum Disziplinarsenat 26 (die unverändert geblieben seien) erfasst würde und der Entfall des zweiten Halbsatzes der Ziffer 1 bei den Zuweisungen zum Disziplinarsenat 28 niemals dazu führen könne, sämtliche in einer dem Bundesministerium für Inneres nachgeordneten Dienststelle verwendete Beamte, Beamte im Bereich der Zentralstelle sind (VwGH-Erkenntnis Rz 35 Satz 1). Das A sei zwar in der Hierarchie der B unterstellt; dieser Umstand führe aber gerade nicht dazu, dass das A in eine „Allzuständigkeit der Zentralstelle" fiele, zumal das A eine eigene Dienststelle begründe.
Aus all dem sei eindeutig abzuleiten, dass für den Disziplinarbeschuldigten der Senat 26 zuständig sei und der Disziplinarsenat 28 in jedem Fall selbst dann unzuständig bleibe, wenn die neue (für [Jahr 11] angeblich geltende, undatierte) Geschäftseinteilung anwendbar wäre; bloß - das sei sie nicht:
Der Anwendung der Geschäftseinteilung des Jahres [Jahr 11] stehe auch dann, wenn sie „nachdatiert" und zudem nachgewiesen würde, dass sie ordnungsgemäß veröffentlicht worden sei, die bindende Vorgabe im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.[Jahr 11] entgegen, wonach - im Ergebnis eindeutig – der Senat 26 zuständig und der Senat 28 unzuständig sei.
Disziplinarverfahren hätten strafrechtlichen Prinzipien zu folgen. Der Rechtsvertreter des Disziplinarbeschuldigten verkenne nicht, dass das strenge Rückwirkungsverbot des materiellen Rechts auf prozessuale Vorschriften nicht vollumfänglich anzuwenden sei. Willkürlich rückwirkende Zuständigkeitsänderungen seien aber in jedem Fall unzulässig, besonders dann, wenn – wie gegenständlich - bereits durch ein Höchstgericht und ein Obergericht mit Bindungswirkung für die Disziplinarbehörde entschieden sei, dass jener Senat, der jetzt wiederum seine Zuständigkeit beanspruche, in jedem Fall unzuständig sei.
Wie bereits ausgeführt habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner näheren Begründung des Aufhebungserkenntnisses zutreffend ausgeführt, dass Kollegialbehörden nach der Rechtsprechung des VwGH aufgrund ihrer einem ordentlichen Gericht nahekommenden Stellung in der Frage der Zusammensetzung denselben strengen Regeln unterlägen, wie kollegial besetzte Gerichte (VwGH Ra 2014/07/0049).
Weisungsfreie Tribunale im Sinne der EMRK, denen eine strafrechtliche Befugnis zukommt (und das seien die Disziplinarbehörden allemal), seien auch im Zusammenhang mit der Geschäftseinteilung an Art. 87 Abs 3 Satz 1 B-VG zu messen, wonach die Geschäfte „im Voraus" zu verteilen seien. Die Geschäftsverteilung müsse folglich grundsätzlich schon feststehen, wenn die zu verteilenden Rechtssachen bei der Gerichtsbehörde anfallen würden. Und: Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens einer Geschäftsverteilung (mit Ablauf ihrer Geltungsdauer) müsse bereits die neue Geschäftsverteilung erlassen sein. Welcher Richter:in (oder welcher Senat) für die Bearbeitung einer Strafsache zuständig sei, müsse grundsätzlich anhand jener Geschäftsverteilung ermittelt werden, die zum Zeitpunkt des Anfalls der Sache in Geltung gestanden sei. Dieser „Vorausverteilungsgrundsatz" könne als Kern des Prinzips der festen Geschäftsverteilung, der verfassungsrechtlich abgesichert sei, bezeichnet werden.
Unter all den genannten Aspekten sei es jedenfalls unzulässig, dass sich die belangte Behörde jeweils irgendwann einmal in der ersten Jahreshälfte eines bestimmten Jahres eine Geschäftsverteilung gebe, die jeweils rückwirkend zum Jahresbeginn in Kraft treten solle.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu Zl V344/2020-15 ua. vom 26.06.[Jahr 11] (einem Verordnungsprüfungsprüfungsverfahren) habe der Verfassungsgerichtshof zur Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung ausgesprochen, dass diese Geschäftseinteilung den rechtlichen Kriterien einer Verordnung zu entsprechen habe; und wörtlich: gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei eine Rückwirkung von Verordnungen - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtige (VfSIg 12.943/1991, 13.370/1993, 15.675/1999; 17.773/2026, 18.037/2006, 20.126/2016, 20.211/2017). Die Anordnung einer Rückwirkung müsse stets von der Ermächtigungsgrundlage umfasst sein.
Auf welcher gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage die Geschäftseinteilung der belangten Behörde ergehe, würde die Geschäftseinteilung nicht „sagen“. Dass die Geschäftseinteilung auf einer rechtlichen Grundlage fußen würden, die eine Ermächtigung zur Rückwirkung beinhalte, dürfe aber ausgeschlossen werden.
Letztlich könnten allerdings nach Ansicht der Rechtsvertretung des Disziplinarbeschuldigten all diese Überlegungen dahingestellt bleiben, weil sowohl nach der alten ([Jahr 9]) als auch nach der neuen ([Jahr 11]) Geschäftseinteilung stets der Senat 26 der Bundesdisziplinarbehörde zuständig wäre und der Senat 28 sich zu Unrecht (neuerlich, ein weiteres Mal) die Zuständigkeit rechtswidrig angemaßt habe.
3. Mit Schreiben vom 23.07.[Jahr 11], eingelangt am 24.07.[Jahr 11], übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht.
Die belangte Behörde führte zum Beschwerdevorbringen abermals aus, der Disziplinarbeschuldigte gehöre der B an. Für diese sei mangels Zuständigkeit der Senate 26 bis 29, der Senat 28 zuständig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zulässigkeit, Zuständigkeit, anzuwendendes Recht und Verfahren:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) [Abermals] zur Frage der Zuständigkeit des konkreten Senates der belangten Behörde:
Die zweite Beschwerde machte ein weiteres Mal die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, da die Zusammensetzung des Senats der belangten Behörde nicht der Geschäftseinteilung im Sinne des § 101 Abs. 4 BDG 1979 entspräche. Es wurde weiter ausgeführt, die Dienststelle der B im A befinde sich in BL1, weshalb die Zuständigkeit des Senates 26 für das Disziplinarverfahren gegeben sei, welcher für Beamt:innen im Bereich der Landesdirektion BL1 zuständig sei. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Kollegialorgan als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es an der nach dem Gesetz beschriebenen Besetzung mangele. Somit sei der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Kollegialbehörden unterliegen nach der – wenn auch auf den vor dem 31.12.2014 abstellenden Zeitraum – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund ihrer einem ordentlichen Gericht nahekommenden Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln, wie kollegial besetzte Gerichte (VwGH 20.11.2014, Ro 2014/07/0049). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Kollegialorgan als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (VwGH 11.03.1959, VwSlg. 3506; VwGH 22.06.1995, 93/09/0445; VwGH 15.04.1998, 94/09/0305; VwGH 23.11.2001, 98/02/0259; VwGH 25.02.2009, 2006/03/0071; VwGH 14.10.2011, 2008/09/0125).
Nach § 101 Abs. 1 BDG 1979 hat die belangte Behörde in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen hauptberuflichen Mitglied der belangten Behörde als Senatsvorsitzende oder Senatsvorsitzendem und zwei nebenberuflichen Mitgliedern zu bestehen. Nach Abs. 4 der genannten Bestimmung hat die Leiterin oder der Leiter der belangten Behörde jeweils bis Ende November für das folgende Jahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen.
Im vorliegenden Fall entschied der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 26.03.[Jahr 11], Ra [Jahr 9]/09/0090-11, dass der Senat 26 zuständig sei.
Der Senat 28 der belangten Behörde hat folglich abermals mit der Erlassung dieses Rechtsaktes eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, welche ihm nach dem Gesetz nicht zukam (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065).
Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren aufzugreifen und den bekämpften Rechtsakt zu beheben (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 21.10.2020, Ra 2018/11/0205, mwN; 20.12.2023, Ko 2023/03/0002). Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich den Einleitungsbeschluss der belangten Behörde, Senat 28, vom XXXX [Jahr 11], Zl [Jahr 9] XXXX , ersatzlos zu beheben, um auf diese Weise den Weg für eine Entscheidung durch den zuständigen Senat der belangten Behörde freizumachen (vgl. neuerlich VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 unter Hinweis auf VwGH 25.6.2019, Ro 2018/10/0028, Rn. 39, unter Hinweis auf VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes vom 26.03.[Jahr 11], Ra [Jahr 9]/09/0090-11, feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.