Bundesverwaltungsgericht W611 2342899-2

W611 2342899-2Tribunal administratif fédéral30 juil. 2026

Regest

Abschiebung Dublin III-VO Folgeantrag Haftentlassung Identität illegale Einreise Kostenersatz Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Verzögerung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W611 2342899-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W611.2342899.2.00

Spruch

W611 2342899-2/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .06.2026 bis XXXX .07.2026, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgeben und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .06.2026 bis XXXX .07.2026 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz der belangten Behörde wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .04.2026, persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Weiteren: FPG alt) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG alt.

2. Am XXXX .04.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

3. Am XXXX .04.2026 wurde dem Beschwerdeführer der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG alt persönlich zugestellt.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2026, W154 2342899-1/21E, wurde die Beschwerde gegen die Inschubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft, sowie Unterlassen der Verhältnismäßigkeitsprüfung als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

5. Am 22.07.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .06.2026 ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen durchführen, der Beschwerde stattgeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem XXXX .06.2026 für rechtswidrig erklären, feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und das Bundesamt zum Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, zu Handen des Beschwerdeführers verpflichten.

6. Am XXXX .07.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht alle relevanten Verwaltungsakte und Unterlagen an. Am selben Tag langten diese ein.

Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Asylverfahrens des Beschwerdeführers eine Anfrage an die „Dublin“-Abteilung des Bundesamtes. Am 23.07.2026 langten entsprechende Anfragebeantwortungen ein, wonach seitens des Bundesamtes in Bezug auf den Beschwerdeführer Konsultationen mit Portugal geführt worden seien.

7. Am XXXX .07.2026 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

8. Am 24.07.2026 langte eine Anfragebeantwortung der Abteilung für Heimreisezertifikate des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Am 27.07.2026 langte eine Stellungnahme des Bundesamtes ein, in welcher beantragt wurde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 01.11.2022, unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag auf internationalen Schutz (vgl. OZ 9, Erstbefragung vom 01.11.2022, AS 5 ff; OZ 9, Ergebnisbericht zum Eurodac Abgleich vom 01.11.2022, AS 19 ff).

1.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) (vgl. OZ 9, OZ 10, Bescheid vom 21.07.2023, AS 43 ff).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2023, W142 2276839-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 07.11.2023 in Rechtskraft (vgl. elektronischer Akt eVA zu W142 2276839-1; OZ 11, OZ 12, Erkenntnis vom 03.11.2023, AS 159 ff).

1.1.3. Am XXXX .04.2026 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen (vgl. OZ 13, Anhalteprotokoll I und II vom XXXX .04.2026, AS 243 ff; OZ 13, Anzeige der LPD Wien vom XXXX .04.2026, AS 251 ff; OZ 13, Festnahmeauftrag vom XXXX .04.2026, AS 255 ff).

1.1.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .04.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid und das Informationsblatt zur Rechtsberatung wurden ihm am selben Tag eigenhändig übergeben (vgl. OZ 13, Mandatsbescheid vom XXXX .04.2026, AS 273 ff; OZ 13, Zustellschein, AS 301 ff).

1.1.5. Am XXXX .04.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab er an, dass er sich von 25.11.2024 bis 28.03.2026 in Portugal aufgehalten habe (vgl. OZ 14, Asylantrag Meldung LPD Wien vom XXXX .04.2026, AS 3; OZ 14, Erstbefragung vom XXXX .04.2026, AS 13 ff).

Mit Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom XXXX .04.2026 wurde festgehalten, dass iSd. § 76 Abs. 6 FPG alt Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 27.04.2026 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibe aufrecht derzeit, da die Voraussetzungen dafür vorliegen. Für die Höchstdauer gelte § 80 Abs. 5 FPG alt. Der Aktenvermerk wurde am selben Tag eigenhändig übergeben (vgl. OZ 13, Aktenvermerk vom XXXX .04.2026, AS 303 ff; OZ 13, Zustellschein, AS 309 ff).

1.1.6. Am 06.05.2026 brachte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft und dem Unterlassen einer gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ein (vgl. OZ 13, Beschwerde vom 06.05.2026, AS 313 ff).

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2026, Zahl: W154 2342899-1/21E, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (vgl. elektronsicher Akt eVA zu W154 2342899-1; OZ 16, Erkenntnis vom 13.05.2026, AS 328 ff)

1.1.7. Am XXXX .06.2026 fand im Beisein der (damaligen) Rechtsvertretung eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zum Asylverfahren vor dem Bundesamt statt. Er gab hierbei an, dass er in Portugal gewesen sei und die Behörde ein Dokument verlangte habe, welches er aus Österreich habe holen sollen. Er habe Kontakt mit seiner Rechtsvertreterin aufgenommen und sei in der Zwischenzeit verhaftet worden. Er sei seit 2023 in Portugal gewesen und am 28.03.2026 wieder nach Österreich gekommen. Nachgefragt gab er an, dass er dort noch keinen Status habe. Die Portugiesen hätten ein Dokument verlangt und dann hätte man ihm einen Status verliehen – er könne es nicht genau sagen. In der Folge wurde seitens des Bundesamtes in der Niederschrift festgehalten, dass mit dem „Dublin-Büro“ Rücksprache gehalten worden und mitgeteilt worden sei, dass ein Informationsersuchen an Portugal zu richten sei. Es werde daher die heutige Einvernahme abgebrochen und das weitere Verfahren nach einem Konsultationsverfahren mit Portugal durchgeführt (vgl. OZ 14, Niederschrift vom XXXX .06.2026, AS 139 ff).

Aufgrund dieses Ergebnisses der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .06.2026 erging seitens der das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz führenden Regionaldirektion des Bundesamts per interner E-Mail vom selben Tag eine entsprechende Mitteilung über die Führung eines Informationsersuchens/Konsultationsverfahrens mit Portugal an die das Schubhaftverfahren führende Regionaldirektion des Bundesamtes mit dem Ersuchen um Prüfung des Sicherungsbedarfs (vgl. OZ 14, E-Mail vom XXXX .06.2026, AS 151).

Am XXXX .06.2026 wurde ein Informationsersuchen an Portugal nach Art. 34 der noch geltenden Dublin-III-VO gestellt (vgl. OZ 14, Request for Information XXXX .06.2026, AS 159 ff).

Die portugiesischen Behörden teilten am 09.07.2026 mit, dass der Beschwerdeführer 2024 einen Aufenthaltstitel beantragt hat, welcher abgelehnt wurde und ihm aufgetragen wurde, freiwillig aus Portugal auszureisen (vgl. OZ 14, Antwort Dublin Portugal vom 09.07.2026, AS 167).

1.1.8. Mit Aktenvermerk gemäß § 80 Abs. 6 FPG alt vom XXXX .06.2026 wurde seitens des Bundesamtes dennoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder über einen ordentlichen Wohnsitz, noch über familiäre, soziale oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet sowie über keine Barmittel oder ein gültiges Reisedokument verfüge und weiterhin die Gefahr bestehe, dass er untertauche. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft abgewiesen und die Zulässigkeit der Fortsetzung bestätigt. Der Beschwerdeführer sei in Hungerstreik getreten, um die Freilassung zu erpressen und somit sei die Schubhaft weiterhin verhältnismäßig. Der Aktenvermerk wurde am selben Tag eigenhändig übergeben (vgl. OZ 18, Aktenvermerk vom XXXX .06.2026, AS 346 ff; OZ 18, Zustellschein, AS 345 ff).

1.1.9. Mit einem weiteren Aktenvermerk gemäß § 80 Abs. 6 FPG idF nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: FPG neu) vom 10.07.2026 wurde neuerlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder über einen ordentlichen Wohnsitz verfüge, noch über familiäre, soziale oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet sowie über keine Barmittel oder ein gültiges Reisedokument und weiterhin die Gefahr, dass er untertauche, wie bereits zuvor. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Schubhaft bestätigt. Er sei in Hungerstreik getreten, um die Freilassung zu erpressen und somit sei die Schubhaft weiterhin verhältnismäßig. Der Aktenvermerk wurde am selben Tag eigenhändig übergeben (vgl. OZ 18, Aktenvermerk vom 10.07.2026, As 360 ff; OZ 18, Zustellschein, AS 361 ff).

1.1.10. Am 22.07.2026 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die gegenständliche Schubhaftbeschwerde gegen die Anhaltung seit XXXX .06.2026 ein (vgl. OZ 1, Beschwerdeschriftsatz).

1.1.11. Am XXXX .07.2026 wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung in Schubhaft freigelassen (vgl. OZ 23, Entlassungsschein).

1.2. Weitere Feststellungen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht mangels Vorlage eines gültigen Reisepasses oder eines sonstigen identitätsbezeugenden Dokuments im Original nicht fest. Es handelt sich daher gegenständlich um eine Verfahrensidentität.

Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum.

1.2.2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .04.2026 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

1.2.3. Spätestens am 10.06.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich seit 2023 in Portugal aufgehalten habe. Am selben Tag teilte das Bundesamt in einer internen E-Mail mit, dass nach Rücksprache mit dem „Dublin“-Büro ein Informationsersuchen bzw. Konsultationsverfahren mit Portugal geführt werde und (unter anderem) daher um Prüfung des Sicherungsbedarfs ersucht werde.

Am XXXX .06.2026 wurde ein Informationsgesuch nach Art. 34 Dublin III-VO an Portugal gesendet. Am 09.07.2026 erhielt die Behörde die Antwort von Portugal, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Daraufhin wurde das Dublin-Verfahren geschlossen und keine weiteren Konsultationen geführt.

1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde weiterhin von XXXX .06.2026 bis XXXX .07.2026 auf Grundlage von § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt in Schubhaft angehalten und am XXXX .07.2026 aus der Schubhaft entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers. Einsicht genommen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, die Grundversorgungsdaten, in das Zentrale Melderegister sowie in die elektronischen Gerichtsakten der Vorverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zu W154 2342899-1 und W142 2276839-1.

Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten insgesamt schlüssig zu entnehmen, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zu den weiteren Feststellungen:

2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Volljährigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und den Gerichtsakten zu W154 2342899-1 und W142 2276839-1 und den – zumindest seine Staatsangehörigkeit betreffenden – gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments konnte jedoch die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend festgestellt werden. Es handelt sich um eine Verfahrensidentität, zumal er selbst am XXXX .04.2026 vor dem Bundesamt angab, seinen Reisepass in Portugal zurückgelassen zu haben.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus durchgehend an, indischer Staatsangehöriger zu sein.

Dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich in sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers gleichbleibenden Angaben sowie andererseits auch aus dem Umstand, dass sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind. Der Beschwerdeführer weist unstrittig aktuell keinen Aufenthaltstitel in Österreich auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2023 wurde die Beschwerde gegen den vollinhaltlich negativ entschiedenen Bescheid des Bundesamtes über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen. Er stellte gegenständlich am 27.04.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der bis dato nicht entschieden wurde. Weiters gab der Beschwerdeführer selbst an, in Portugal keinen Aufenthaltstitel bzw. kein Visum erhalten zu haben und hat sich dies auch durch das Ergebnis des Informationsgesuches an Portugal bzw. des Konsultationsverfahrens mit Portugal bestätigt. Auch ist dem Fremdenregister nichts dergleichen zu entnehmen.

2.2.2. Die Feststellungen zum Mandatsbescheid vom XXXX .04.2026 ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

2.2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX .06.2026 mitteilte, dass er sich seit 2023 in Portugal aufgehalten habe, sowie, dass das Bundesamt daraufhin intern über die Einleitung eines Informationsgesuches bzw. Konsultationsverfahrens mit Portugal unter gleichzeitigem Hinweis auf die Prüfung des Sicherungsbedarfs hinwies, ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am XXXX .06.2026 sowie aus der aktenkundigen, behördeninternen E-Mail-Korrespondenz.

Ebenso aktenkundig ist das am XXXX .06.2026 an Portugal gerichtete Informationsgesuch nach Art 34 Dublin III-VO und dessen Rückantwort am 09.07.2026. Weiters bestätigen auch die Anfragebeantwortungen des Bundesamtes bzw. der „Dublin“-Abteilung des Bundesamtes auf die Anfragen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .07.2026 jeweils, dass tatsächlich ein Verfahren nach der Dublin III-VO zur Bestimmung bzw. Klärung einer allfälligen Zuständigkeit Portugals geführt wurden und nach negativer Rückmeldung seitens Portugals am 09.07.2026 geschlossen und keine weiteren Konsultationen geführt wurden (vgl. OZ 20 und OZ 22).

2.2.4. Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers bis XXXX .07.2026 ist der Anhaltedatei sowie dem Entlassungsschein zu entnehmen (vgl. OZ 1, OZ 23).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur:

3.1.1. Rechtsgrundlagen betreffend Schubhaft und weitere Anhaltung in Schubhaft:

§ 76 FPG in der im Zeitraum von 01.09.2018 bis 11.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in der Folge: „FPG alt“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautete:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 76 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern

1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder

2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.

Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder

d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;

6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Art. 2 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet:

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Art. 15 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet:

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a.mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b.Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Art. 1 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Gegenstand“ lautet:

„Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat).“

Art. 2 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Definitionen“ lautet auszugsweise:

„Art. 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[…]

lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“

Art. 28 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Haft“ lautet:

„Art 28. (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

[…]“

Art. 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in der Folge: Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung oder AMM-VO) mit dem Titel „Haft“ lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Besteht Fluchtgefahr oder ist dies zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich, so dürfen die Mitgliedstaaten die betreffende Person zur Gewährleistung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung aufgrund einer Einzelfallprüfung der Umstände der Person in Haft nehmen, sofern die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt abzuschließen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für gemäß diesem Artikel in Haft befindliche Antragsteller gelten die Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346.

(5) Eine Inhaftierung im Sinne dieses Artikels ist von den Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich anzuordnen. In der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben. Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme.“

Art. 83 AMM-VO mit dem Titel „Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ lautet:

„Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wird mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 bleibt in Kraft, sofern und solange sie nicht durch gemäß der vorliegenden Verordnung erlassene Durchführungsrechtsakte geändert wird.“

Art. 84 AMM-VO mit dem Titel „Übergangsmaßnahmen“ lautet:

„(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.

(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

(3) [...]“

§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Judikatur betreffend Schubhaft und weitere Anhaltung in Schubhaft:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

3.2. Zu Spruchpunkt A.I.) Anhaltung in Schubhaft:

3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde die am XXXX .04.2026 gegen den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft ursprünglich auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt gestützt und infolge der Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz am 27.04.2026 mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG alt vom selben Tag aufrechterhalten.

Eine gegen den Mandatsbescheid vom XXXX .04.2026 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2026 abgewiesen und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 6 FPG alt vorliegen.

Der Beschwerdeführer wurde daher seither auch weiterhin auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 6 FPG alt in Schubhaft angehalten.

3.2.2. Am XXXX .06.2026 gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er seit 2023 in Portugal war, dort aber Probleme beim Erhalt eines Aufenthaltstitels gehabt habe. Am selben Tag ordnete das Bundesamt intern an, dass Konsultationen nach der Dublin III-VO zur Prüfung der Zuständigkeit mit Portugal geführt werden sollen, da abgeklärt werden müsse, ob er einen Aufenthaltstitel/Visum für Portugal in Aussicht bzw. erhalten habe. Am XXXX .06.2026 wurde ein Informationsersuchen an Portugal nach Art. 34 der damals geltenden Dublin III-VO gestellt. Die portugiesischen Behörden teilten am 09.07.2026 mit, dass der Beschwerdeführer 2024 einen Aufenthaltstitel beantragt hat, welcher abgelehnt wurde und ihm aufgetragen wurde freiwillig aus Portugal auszureisen.

Der Behörde war sohin jedenfalls spätestens seit XXXX .06.2026 bekannt, dass unter Umständen eine Zuständigkeit Portugals in Bezug auf das Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz bestehend könnte und dies Konsultationen nach der Dublin III-VO bedarf, die auch eingeleitet wurden, wie sich eindeutig aus der Anfragebeantwortung der zuständigen Abteilung des Bundesamtes ergibt.

3.2.3. Der Beschwerdeführer wurde ab XXXX .06.2026 weiterhin aufgrund von § 76 Abs. 2 Z 2 FPG alt in Schubhaft angehalten, obwohl ein Konsultationsverfahren mit Portugal aufgrund der Dublin III-VO geführt wurde.

Mit Einleitung des „Dublin“-Verfahrens änderte sich der Zweck der Freiheitsentziehung grundlegend. Die Schubhaft diente ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Sicherung einer Abschiebung nach der Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG), sondern der Sicherung eines Überstellungsverfahrens nach der (zum damaligen Zeitpunkt noch geltenden) Dublin III-VO. Damit war nicht mehr das unionsrechtliche Haftregime der Rückführungsrichtlinie, sondern jenes des Art. 28 Dublin III-VO maßgeblich.

Der EuGH hielt bereits fest, dass die Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung gemäß der Richtlinie 2008/115 (Rückführungsrichtlinie) und jene gegen einen Asylwerber insbesondere gemäß der Richtlinie 2013/33 (Aufnahmerichtlinie) sowie den anwendbaren nationalen Vorschriften angeordnete Inhaftnahme unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen. Eine Maßnahme zur Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die im Hinblick auf seine Rückkehr erlassen wird, muss somit den sich aus der Richtlinie 2008/115 ergebenden Regeln entsprechen. Die gegen eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, erlassene Haftmaßnahme muss hingegen ihrerseits den sich aus der Richtlinie 2013/33 (Aufnahmerichtlinie) und der Dublin III-VO ergebenden Regeln entsprechen (vgl. EuGH 04.10.2024, C-387/24 PPU, Rn. 46f). Weiters hält der EuGH fest, dass Art. 15 der Rückführungsrichtlinie nicht auf die Haftvoraussetzungen der Dublin III-VO verweist (vgl. EuGH 04.10.2024, C-387/24 PPU, Rn. 48). Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, darf – sofern sie diesen Status besitzt – grundsätzlich nicht gemäß der Richtlinie 2013/33 (Aufnahmerichtlinie) oder der Dublin III-VO und zugleich gemäß der Richtlinie 2008/115 (Rückführungsrichtlinie) als illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Haft genommen werden (vgl. EuGH 04.10.2024, C-387/24 PPU, Rn. 50).

Damit stellt der EuGH klar, dass die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung nach Art. 15 der Rückführungsrichtlinie und die Inhaftnahme zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens nach der Dublin III-VO unterschiedlichen unionsrechtlichen Haftregimen unterliegen. Dementsprechend beurteilte der EuGH die Rechtmäßigkeit einer Haft nach der Dublin III-VO und einer nachfolgenden Haft zur Sicherung der Abschiebung nach der Rückführungsrichtlinie jeweils selbstständig und geht damit von zwei unterschiedlichen unionsrechtlichen Haftmaßnahmen aus (vgl. abermals EuGH 04.10.2024, C-387/24 PPU, Rn. 53). Daraus folgt zwar nicht ausdrücklich, dass in jedem Fall ein neuer Haftbescheid zu erlassen ist; die Entscheidung setzt jedoch voraus, dass ein Wechsel des unionsrechtlichen Haftregimes nicht durch bloße Fortsetzung einer früheren Haftentscheidung vollzogen wird.

Dieser unionsrechtlichen Trennung trägt auch die österreichische Rechtslage schon insofern Rechnung, als die nationalen Tatbestände in § 76 FPG (sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026) jeweils in Umsetzung der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU bzw. nunmehr Richtlinie 2024/1346), der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) sowie unter Bezugnahme auf die Dublin III-VO (VO (EU) 604/2013) bzw. nunmehr der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-VO; VO 2024/1351) ergangen sind.

Diese Systematik entspricht auch der Rechtsprechung des VwGH. Dieser hält ausdrücklich fest, dass Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 3 FPG nur angeordnet werden darf, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO vorliegen, somit insbesondere nach einer Einzelfallprüfung erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und gelindere Mittel nicht ausreichen (VwGH 09.02.2026, Ra 2023/21/0101, Rn. 12). Der VwGH bringt damit zum Ausdruck, dass die Haft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens einer eigenständigen Prüfung der unionsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 28 Dublin III bedarf.

Darüber hinaus judiziert der VwGH etwa in Bezug auf die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und deren Fortsetzung nach § 76 Abs. 6 FPG für den Fall einer Folgeantragsstellung auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft, dass die (weitere) Anhaltung des Fremden in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ab der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz von vornherein nicht mehr in Betracht kommt, sondern stattdessen die weitere Anhaltung auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG als richtiger Rechtsgrundlage zu prüfen ist und der Schubhafttatbestand – in diesem speziellen Fall mit Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG – „umzustellen“ ist (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0234, Rn. 14).

Vor diesem Hintergrund konnte die ursprünglich ausschließlich zur Sicherung der Abschiebung angeordnete Schubhaft nach Einleitung des Dublin-Verfahrens nicht unverändert fortgesetzt werden. Mit dem Wechsel des zu sichernden Verfahrens änderte sich zugleich das maßgebliche unionsrechtliche Haftregime. Die Rechtmäßigkeit der weiteren Freiheitsentziehung war daher ab diesem Zeitpunkt ausschließlich an den Voraussetzungen des Art. 28 Dublin III-VO zu messen. Eine derartige Prüfung erfolgte jedoch nicht; vielmehr wurde die zur Sicherung der Abschiebung verhängte Schubhaft ohne Erlassung einer neuen Haftentscheidung fortgesetzt.

Hinzu kommt, dass § 76 Abs. 5 FPG lediglich einen einzigen Fall vorsieht, in dem sich der Haftzweck kraft Gesetzes ohne neuerliche Bescheiderlassung (abgesehen von § 76 Abs. 6 FPG, der eines Aktenvermerkes bedarf) ändert, nämlich den Übergang von der Sicherung des Verfahrens zur Sicherung der Abschiebung. Eine vergleichbare gesetzliche Regelung für den Wechsel von einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach der Rückführungsrichtlinie zu einer Haft zur Sicherung eines Dublin-Überstellungsverfahrens fehlt. Daraus ist abzuleiten, dass ein solcher Wechsel nicht automatisch eintreten kann. Soll die Freiheitsentziehung künftig einem anderen unionsrechtlichen Haftregime dienen, bedarf es vielmehr einer Haftentscheidung, welche die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen prüft und begründet. Daran fehlte es im vorliegenden Fall, weshalb die Fortsetzung der Schubhaft ab Einleitung des Dublin-Verfahrens mangels tragfähiger Rechtsgrundlage rechtswidrig war.

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch das Inkrafttreten des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) bzw. des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, am 12.06.2026 nichts. Zwar wurde die Dublin III-VO durch die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-VO) ersetzt, der unionsrechtliche Grundsatz der Trennung der verschiedenen Haftregime besteht jedoch unverändert fort. Auch nach der neuen Rechtslage beruhen die Anhaltung zur Sicherung der Abschiebung und die Anhaltung zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens auf unterschiedlichen unionsrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen mit jeweils eigenständigen materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen. Die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung ist daher weiterhin ausschließlich anhand jener unionsrechtlichen (sowie diese umsetzenden bzw. konkretisierenden nationalen) Bestimmungen zu beurteilen, auf welche sie tatsächlich gestützt wird.

Die Reform des GEAS bezweckt eine Neuordnung und Harmonisierung des Migrations- und Asylrechts, enthält jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die bislang bestehende Trennung der unionsrechtlichen Haftregime aufgegeben oder die Möglichkeit geschaffen werden sollte, eine auf die Rückführungsrichtlinie gestützte Freiheitsentziehung ohne neuerliche Prüfung der Voraussetzungen des nunmehr einschlägigen Überstellungsregimes fortzuführen. Eine derartige Auslegung würde den unterschiedlichen unionsrechtlichen Haftvoraussetzungen ihren eigenständigen Regelungsgehalt nehmen und liefe dem Ausnahmecharakter der Freiheitsentziehung sowie dem Grundsatz der strikten Gesetzesbindung freiheitsentziehender Maßnahmen zuwider.

Die seit 12.06.2026 geltende Rechtslage bestätigt daher den bereits unter der Dublin III-Verordnung geltenden Grundsatz, dass die Freiheitsentziehung während ihrer gesamten Dauer auf jene unionsrechtliche (und übereinstimmende nationale) Ermächtigungsgrundlage gestützt sein muss, deren tatbestandliche Voraussetzungen im jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich vorliegen. Ändert sich das zu sichernde Verfahren, bedarf dies daher einer neuerlichen Prüfung der nunmehr maßgeblichen Haftvoraussetzungen.

Die Anhaltung in Schubhaft wurde sohin seit XXXX .06.2026 auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, nämlich zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung bzw. des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 6 FPG alt, obwohl zu jenem Zeitpunkt nicht klar war, ob Portugal oder Österreich für das Führen des Verfahrens des Folgeantrags auf internationalen Schutz zuständig ist und deshalb seitens des Bundesamtes ein Konsultationsverfahren nach der Dublin III-VO geführt wurde. Hieran vermag auch ein Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FPG alt nichts zu ändern. Der im Bescheid vom XXXX .04.2026 bzw. im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2026 angeführte Schubhaftgrund bildete weiterhin als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage der Anhaltung (VwGH 08.11.2022, Ra 2020/21/0314).

Sohin erweist sich die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf Grundlage von § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 6 FPG alt jedenfalls ab dem XXXX .06.2026 als rechtswidrig.

3.2.4. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .06.2026 bis XXXX .07.2026 war daher für rechtswidrig zu erklären.

Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A.II. und A.III.) Kostenersatz:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei461,00 Euro

[…]“

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.

3.3.2. Der gegenständlichen Beschwerde war vollumfänglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist daher die obsiegende Partei und das Bundesamt die unterlegene Partei.

Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den Ersatz der der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, inklusive der Eingabengebühr in Höhe von € 50,--.

Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt).

Das Bundesamt hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Antrag des Bundesamtes war daher abzuweisen.

3.4. Entfall mündliche Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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