Bundesverwaltungsgericht I403 2344916-1

I403 2344916-1Tribunal administratif fédéral3 août 2026

Regest

Anerkennung als Flüchtling Aufenthaltstitel Flüchtlingseigenschaft zuerkannt gesamtes Staatsgebiet Rückkehrentscheidung behoben Verfolgungsgefahr

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I403 2344916-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I403.2344916.1.00

Spruch

I403 2344916-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 29.06.2026 zu Recht:

A)

I.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 StatusVO iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX ein Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren erteilt.

II.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 03.04.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, Anhänger der Gülen-Bewegung zu sein. Während eines Auslandsaufenthalts habe ihn die Polizei in seiner Wohnung in der Türkei gesucht und elektronische Geräte von ihm sichergestellt. Der Mitbewohner des Beschwerdeführers habe dabei gehört, dass die Staatsanwaltschaft über die Abwesenheit des Beschwerdeführers informiert worden sei und er bei seiner Rückkehr am Flughafen festgenommen werden solle. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer nicht mehr zurückgekehrt. Akteneinsicht sei dem Anwalt des Beschwerdeführers verwehrt worden, da es sich um einen Verschlussakt handle. Noch am selben Tag sei der Beschwerdeführer zwei Mal von einer Nummer des Verfassungsschutzes und der Terrorismusbekämpfung in Konya angerufen worden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er deshalb eine Haftstrafe, Folter und weitere Verfolgung.

Am 23.04.2026 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen und wiederholte das in der Erstbefragung erstattete Fluchtvorbringen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 26.05.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2026 vorgelegt.

Am 29.06.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er ist ledig, gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , einem Dorf in der türkischen Provinz XXXX , geboren und besuchte dort für acht Jahre die Grundschule. Im Anschluss zog der Beschwerdeführer nach XXXX , wo er für vier Jahre eine allgemeinbildende höhere Schule besuchte, bis er 2011 nach Istanbul zog und für fünf Jahre Mathematik auf Lehramt studierte.

Nach Abschluss seines Studiums arbeitete der Beschwerdeführer von 2016 bis 2025, mit Unterbrechungen, als Lehrer. Daneben sammelte er berufliche Erfahrung als Verkäufer und absolvierte von 31.07.2017 bis 31.01.2028 seinen Wehrdienst. Zuletzt absolvierte der Beschwerdeführer eine zweimonatige Ausbildung zum Flugbegleiter und war von 2025 bis 2026 beruflich als Flugbegleiter einer türkischen Fluggesellschaft tätig.

Im Februar 2026 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat und reiste zunächst beruflich nach Thailand. Von dort aus trat er eigenständig seine Weiterreise an und gelang über Ägypten, Nordmazedonien, Griechenland und Spanien nach Österreich, wo er am 03.04.2026 schließlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Sympathisant der Gülen-Bewegung und hat umfangreiche Verbindungen zu Einrichtungen der Gülen-Bewegung.

Der Beschwerdeführer studierte an der XXXX -Universität, die von den türkischen Behörden mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht und infolge des Putschversuchs 2016 geschlossen wurde. Bereits während seiner Ausbildung lebte der Beschwerdeführer in Schüler- bzw. Studentenwohnheimen der Gülen-Bewegung und unterstützte die Bewegung, indem er unentgeltlichen Nachhilfeunterricht anbot. Darüber hinaus pflegt der Beschwerdeführer Kontakt zu der Gülen-Bewegung zugeordneten Personen, darunter seinem Mitbewohner, welcher mit Urteil des 27. Schwurgerichts Istanbul vom 21.11.2023 wegen der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, einem Monat und 15 Tagen verurteilt wurde. Das Urteil ist in Berufung. Der Beschwerdeführer hat auch in Österreich Kontakt zu einem Hizmet-Kulturverein aufgenommen.

Aufgrund seiner Verbindungen zur Gülen-Bewegung geriet der Beschwerdeführer ins Visier der türkischen Behörden und wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung (FETÖ) eingeleitet.

Bei einer Rückkehr in die Türkei droht dem Beschwerdeführer aufgrund einer ihm wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der von den staatlichen Organen als terroristische Organisation eingestuften Gülen-Bewegung vorgeworfenen oppositionellen politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politisch motivierte strafgerichtliche Verfolgung und kann in diesem Fall nicht mit einem den rechtsstaatlichen Grundprinzipien entsprechenden und fairen Verfahren gegen ihn gerechnet werden.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei aus dem COI-CMS (Version 11, 15.06.2026) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Gülen- oder Hizmet-Bewegung

Divergierende Einschätzungen der Gülen-Bewegung

Die Gülen-Bewegung ist eine religiöse Bewegung, die in den 1960er-Jahren in der Türkei auf der Grundlage der Predigten des muslimischen Geistlichen Fethullah Gülen entstand, einem ehemaligen radikalen islamistischen Prediger, der im Oktober 2024 im Exil in den Vereinigten Staaten verstarb. Die Bewegung, auch bekannt als Cemaat ("Gemeinschaft") oder Hizmet ("Dienst"), entwickelte sich zu einer zivilgesellschaftlichen Bewegung, an der religiöse, bildungsbezogene und soziale Organisationen beteiligt sind. Ihre Gegner, darunter auch ehemalige Anhänger, äußern Bedenken hinsichtlich des sektenähnlichen, verschlossenen und undemokratischen Charakters der Bewegung (DFAT 16.5.2025, S. 20). Fethullah Gülen war das charismatische Zentrum des weltweit aktiven Netzwerks (Dohrn/BPB 27.2.2017), mit Unterstützern in 140 Ländern (DFAT 16.5.2025, S. 20). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wurde, der einen toleranten Islam förderte, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhob (BBC 21.7.2016) und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wurde, beschrieben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regierte und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebte (Dohrn/BPB 27.2.2017).

Stärke und Präsenz der Gülen-Bewegung

Die Gülen-Bewegung ist keine fest umrissene Organisation. Man kann bzw. konnte nicht offiziell Mitglied werden. Vor ihrem Verbot bildete die Bewegung eine lose Ansammlung von religiösen, erzieherischen und sozialen Einrichtungen. Die diffuse Organisationsform der Bewegung macht es schwierig, ihre genaue Größe zu bestimmen. Um 2010 schätzte man, dass zwischen acht und zehn Millionen Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise in die Gülen-Bewegung involviert waren (MBZ 2.2025a, S. 45). Auch weil die Gülenisten in der Türkei zu einer verdeckten Existenz bestimmt waren, war es unmöglich, die aktuelle Größe dieser Bewegung im Land zu ermitteln (MBZ 31.8.2023, S. 41). Die Expertenschätzungen hinsichtlich der Mitgliederanzahl variieren stark. - So z. B. nennt das Carnegie Endowment for International Peace 2013 eine Zahl von drei Millionen Sympathisanten (CEIP 24.10.2013), während die Expertin Caroline Tee die Zahl der treuen Anhänger vor 2016 auf eine halbe bis zwei Millionen schätzt (MBZ 2.2025a, S. 45).

Obwohl die Bewegung nicht offen in der Parlamentspolitik engagiert war, war sie äußerst einflussreich. Neben Schulen, Studienzentren und religiösen Diskussionszentren betrieb sie Unternehmen und Medien, darunter eine Nachrichtenagentur, einen Verlag und mehrere Fernsehsender. Seit Anfang der 1970er-Jahre nutzten die Gülenisten ihre Netzwerke, um Anhänger in wichtige Regierungspositionen zu bringen, darunter in die Polizei, die Justiz und die Geheimdienste (DFAT 16.5.2025, S. 20). Die Präsenz von Gülenisten im öffentlichen Dienst umfasste, je nach Bereich, zwischen 1,5 % und 11,3 % aller Beamten. Auffallend war die Präsenz von Gülenisten im Bildungswesen, wo sie etwa 18 % aller privaten Wohnheime und 11 % aller Privatschulen beeinflussten. Unter den höheren Bürokraten scheint (vor dem Putschversuch) der Anteil der Gülenisten in der Justiz 30 % und bei der Polizei 50 % erreicht zu haben (MIT-CIS 18.3.2019).

Historische Kooperation zwischen Gülen-Bewegung und AKP-Regierung

Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdoğan und Gülen indirekt von der AKP gefördert (DFAT 16.5.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. AKP und Gülenisten kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Taş 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vgl. Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdoğan als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vgl. Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014).

Schrittweise Kriminalisierung durch den Staat: von der kriminellen Vereinigung zur Terrororganisation

Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdoğans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20).

Im Dezember 2014 erließ ein Gericht einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vgl. Sabah 17.6.2017).

Verbindungen zu Einrichtungen der Gülen-Bewegung

In der Vergangenheit umfasste die Gülen-Bewegung in der Türkei verschiedene Einrichtungen wie Schulen, Studentenhäuser, Krankenhäuser sowie kulturelle und karitative Einrichtungen. Die herausragende Qualität und der gute Ruf dieser Institutionen zogen sowohl engagierte Gülenisten als auch solche an, die der Bewegung nicht angehörten. Daher waren in der Vergangenheit Millionen von Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise mit der Gülen-Bewegung verbunden. Angesichts dieses früheren Umfanges der Gülen-Bewegung war es nicht immer klar, wie die türkischen Behörden entschieden, gegen welche Gülenisten sie vorgehen sollten (MBZ 31.8.2023, S. 42). Folglich ist es durchaus möglich, dass jemand an einer Gülen-Einrichtung studiert, für diese gearbeitet, oder etwa ein Konto bei der Asya Bank (galt als Hausbank der Gülen-Bewegung) gehabt hat, ohne Gülenist im ideologischen Sinne zu sein. Eine solche Person kann dennoch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden und infolgedessen persönliche Probleme mit den Behörden bekommen. Umgekehrt konnten in einigen Fällen wohlhabende tatsächliche oder angebliche Gülenisten persönliche Probleme mit den Behörden vermeiden, indem sie Beamte bestachen. Diese Praxis ist als FETÖ Borsası (wörtlich "FETÖ-Börse") bekannt. Durch die Zahlung von Bestechungsgeldern oder die Übergabe eines Unternehmens konnte ein (mutmaßlicher) Gülenist erreichen, dass sein erzwungener beruflicher Rücktritt rückgängig gemacht oder er von der Fahndungsliste gestrichen wurde. Zudem gab es Fälle von AKP-Politikern, die Verbindungen zur Gülenbewegung hatten, aber durch ihren politischen Einfluss einer strafrechtlichen Verfolgung entrannen (MBZ 2.3.2022, S. 36, 38).

Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Fethullah Gülen selbst verurteilte den Putschversuch und leugnete jede Beteiligung (MBZ 2.2025a, S. 45). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. UKHO 1.2.2018, S. 6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation (EC 4.11.2025, S. 44), ebenso nicht die USA (USDOS 12.12.2024).

Ausmaß der Verfolgung

Viele der nach dem Putschversuch von 2016 festgenommenen Personen sollen in Haft gefoltert worden sein. Amnesty International und Human Rights Watch dokumentierten Fälle von Schlägen, Zwangsstellungen, Verweigerung von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung, Scheinhinrichtungen, sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen. Die Folter wurde in der Regel von Polizisten verübt, häufig während Verhören in informellen Haftanstalten und manchmal unter Aufsicht von Polizeiärztinnen und -ärzten. Zu den Opfern gehörten Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Soldaten und andere Beamte. Die Inhaftierten waren auch anderen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter die Verweigerung des Zugangs zu, oder der Wahl von Rechtsanwälten und die Inhaftierung über lange Zeiträume ohne Anklage. Im Jahr 2019 gab es glaubwürdige Berichte über das Verschwinden und die Folterung mutmaßlicher Gülen-Anhänger, die ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums waren (DFAT 16.5.2025, S. 21).

Laut Medienberichten zum achten Jahrestag (2024) des Putschversuches im Juli 2016 wurden seither 705.172 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, gerichtlich belangt (TR-Today 15.7.2024; vgl. TM 10.4.2021). Laut Polizeiangaben wurden mit Stand Juli 2025 seit 2016 insgesamt 390.354 Personen wegen Straftaten festgenommen, die allgemein unter Terrorismus oder Putschversuch eingeordnet werden. Davon wurden 113.837 Personen in Haft genommen (TM 14.7.2025a). Anlässlich des neunten Jahrestages des Putschversuchs erklärte Justizminister Yılmaz Tunç, dass die Gerichte seit 2016 126.796 Zivilisten wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung verurteilt hätten. Etwa 11.085 Menschen befinden sich weiterhin in Haft und weitere 555 Personen in Untersuchungshaft. Gegen mehr als 24.000 Personen laufen noch Gerichtsverfahren, während gegen weitere 58.000 weiterhin aktiv ermittelt wird. In separaten Verfahren gegen Personen, denen direkte Beteiligung am Putschversuch vorgeworfen wird, hat die Regierung 289 Verfahren abgeschlossen. Von den 4.891 Verurteilten erhielten 1.634 eine lebenslange Freiheitsstrafe unter verschärften Bedingungen und 1.366 weitere wurden zu lebenslanger Haft verurteilt. Weitere 1.891 wurden zu Freiheitsstrafen unterschiedlicher Länge verurteilt, während 2.870 freigesprochen wurden (TC-AB 13.7.2025; vgl. TM 15.7.2025).

Annähernd 23.900 Armeeangehörige (TR-Today 15.7.2024), darunter 150 der 326 Generäle und Admirale (SCF 5.10.2020), über 3.700 Richter und 1.300 Staatsanwälte (TM 14.7.2025a), 40.000 Polizeibeamte (TR-Today 15.7.2024) und mehr als 5.000 Akademiker wurden entlassen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022, S 2; vgl. SCF 5.10.2020). Seit Juli 2016 hat die Regierung etwa 1.000 Unternehmen beschlagnahmt oder Zwangs-Verwalter für diese ernannt, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden, zuletzt auch 2025. Seit 2016 (bis 2023) wurden Vermögenswerte im Wert von rund 50 Milliarden US-Dollar von mutmaßlichen Gülen-Anhängern beschlagnahmt (DFAT 16.5.2025, S. 21).

Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethulla Gülen am 20.10.2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden (MBZ 2.2025a, S. 45f.). Zuletzt erklärte Justizminister Akın Gürlek [seit Februar 2026 im Amt], dass die gegen die Bewegung gerichteten Operationen sowohl innerhalb der Türkei als auch im Ausland fortgesetzt würden (TM 13.4.2026).

Exemplarisch sind wegen der schieren Anzahl hier nur die umfangreichsten Operationen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder seit der Veröffentlichung der letzten Länderinformationen der Staatendokumentation angeführt, wobei es nicht bloß um die Anzahl, sondern auch um die Art der Vorwürfe und Personengruppen geht. - Weiter zurückliegende Beispiele finden sich in älteren Versionen der Länderinformationen zur Türkei:

2025: Mitte August 2025 gab Innenminister Yerlikaya bekannt, dass bei landesweiten Razzien 49 Verdächtige festgenommen wurden, wovon 39 letztendlich verhaftet wurden (TM 16.8.2025; vgl. TC-İB 16.8.2025). Selbiger verkündete am 4.9.2025, dass im Rahmen von zehn Tagen dauernden Operationen in 21 Provinzen 41 Verdächtige festgenommen wurden. 25 von ihnen wurden inhaftiert (TC-İB 4.9.2025; vgl. DS 4.9.2025). Am 21.9.2025 gab er bekannt, dass in der Woche zuvor insgesamt 97 verdächtige Gülenisten gefunden werden konnten, von denen 16 in Untersuchungshaft verbracht wurden. - Am 17.9.2025 wurden zehn Mitglieder der türkischen Marine festgenommen, unter dem Vorwurf über Prepaid-Telefone in Kiosken und anderen Märkten, Informationen an Gülenisten, sogenannte "zivile Imame" übermittelt zu haben. Zudem wurden Haftbefehle gegen 15 aktuelle und ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums erlassen (BAMF 22.9.2025, S. 12; vgl. DS 26.9.2025, DS 17.9.2025). Der September endete mit der Festnahme von 35 Verdächtigen, denen die Mitgliedschaft in einem geheimen Militärnetzwerk der Gülen-Bewegung vorgehalten wurde (DS 30.9.2025a; vgl. TM 30.9.2025). Am 19.10.2025 verlautbarte das Innenministerium, dass in den zurückliegenden zwei Wochen bei Operationen in 32 Provinzen 41 Verdächtige festgenommen wurden (TC-İB 19.10.2025), gefolgt von einer weiteren Verlautbarung am 21.10.2025, wonach in 50 Provinzen 154 Verdächtige festgenommen wurden (TC-İB 21.10.2025; vgl. Evrensel 21.10.2025). Die Behörden haben in den ersten vier Tagen des Novembers 2025 75 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen. Zu den Zielpersonen gehörten Mitarbeiter prominenter staatlicher Institutionen, darunter der Wissenschafts- und Technologierat der Türkei (TÜBİTAK), ASELSAN, ein staatliches Unternehmen für Verteidigungselektronik, die türkische Energie-, Nuklear- und Mineralforschungsagentur, welche die Energie- und Nuklearforschung überwacht, und Türk Telekom, der wichtigste Telekommunikationsanbieter (SCF 4.11.2025). In der zweiten Novemberhälfte wurden innerhalb einer Woche bei Razzien in 34 Provinzen 92 vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung verhaftet, 59 wurden inhaftiert, acht unter gerichtlicher Aufsicht freigelassen. Der Rest blieb vorläufig in Untersuchungshaft (TM 29.11.2025; vgl. TC-İB 29.11.2025). Mitte Dezember 2025 gab das Innenministerium bekannt, dass innerhalb von zwei Wochen 160 Verdächtige in Operationen gegen die Gülen-Bewegung festgenommen wurden. Von den festgenommenen Verdächtigen wurden 90 inhaftiert. Gegen 52 wurden gerichtliche Kontrollmaßnahmen verhängt (TC-İB 17.12.2025; vgl. DS 17.12.2025).

Im Jahr 2025 wurden (mit Stand 22.12.2025) laut Angaben des Innenministeriums 1.601 Personen mit vermeintlichen Verbindungen zur Gülenbewegung festgenommen. Innenminister Yerlikaya erklärte, dass 1.524 weitere Verdächtige unter gerichtlicher Aufsicht freigelassen wurden (SCF 22.12.2025; vgl. TC-İB 15.12.2025).

2026: Die Behörden nahmen in der ersten Jännerhälfte im Rahmen zweier Operationen gegen mutmaßliche Mitglieder der Gülen-Bewegung 132 Personen fest. 81 Personen wurden in 16 Provinzen bei koordinierten Razzien festgenommen, darunter in Istanbul, Ankara, Izmir, Diyarbakır und Balıkesir. In einer separaten Operation in 13 Provinzen nahmen die Behörden 51 Verdächtige fest, darunter 23 Beamte (SCF 12.1.2026; vgl. TC-İB 12.1.2026). Am 28.1.2026 verlautbarte das Innenministerium die Festnahme von 151 Verdächtigen in 46 Provinzen, wobei 82 von ihnen in Haft genommen wurden, während der Rest unter gerichtlicher Aufsicht auf freien Fuß gesetzt wurde. Das Vorgehen konzentrierte sich auf Personen, denen eine Beteiligung an den sogenannten geheimen Strukturen der Gülenbewegung vorgeworfen wird, darunter Netzwerke in Justiz, Militär, Bildungswesen und Studentenvereinigungen (DS 28.1.2026; vgl. TC-İB 28.1.2026). Laut Medienberichten vom 9.2.2026 wurden von 63 bei Razzien in 29 Provinzen festgenommenen vermeintlichen Gülen-Mitgliedern 41 inhaftiert. Den Verdächtigen wurde vorgeworfen, die Gülen-Bewegung finanziell unterstützt und Propagandainhalte in sozialen Medien gepostet zu haben (TM 9.2.2026; vgl. TC-İB 9.2.2026). Am 13.2.2026 wurde bekannt gegeben, dass die Behörden im Rahmen einer Razzia in elf Provinzen 93 zum Teil noch aktive Steuerprüfer des Finanzministeriums festgenommen haben, die Teil der Gülenbewegung sein sollen (DS 13.2.2026; vgl. TM 13.2.2026, HDN 13.2.2026). Zwischen Ende Februar und Anfang März 2026 wurden während zweier Wochen in 38 Provinzen 298 Verdächtige festgenommen. Gemäß Innenministerium wären die Verdächtigen innerhalb der aktuellen Ausbildungs-, Finanz- und militärischen Geheimstrukturen der Gülen-Bewegung unter Nutzung des verschlüsselten Kommunikationsprogramms ByLock sowie über Münztelefone aktiv gewesen. Auf diese Weise versuchten sie, ins Ausland zu fliehen, Propaganda für die Organisation zu betreiben und finanzielle Unterstützung für die Organisation zu sammeln. Von den festgenommenen Verdächtigen, darunter auch Personen, gegen die eine rechtskräftige Haftstrafe und ein Haftbefehl vorlagen, wurden 182 inhaftiert und 75 unter gerichtliche Kontrolle gestellt (TC-İB 3.3.2026; vgl. SCF 3.3.2026). Laut Medienberichten wurden am 2.4.2026 42 Personen, überwiegend Frauen, festgenommen, denen vorgeworfen wurde, während des Ramadan Familienangehörige von Personen finanziell unterstützt zu haben, die wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert oder bereits entlassen worden waren (SCF 6.4.2026). In einem separaten Ermittlungsverfahren nahm die Polizei am 6.4.2026 19 weitere Personen innerhalb der Streitkräfte in 14 Provinzen wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung fest (Haberler 6.4.2026; vgl. DS 6.4.2026, SCF 6.4.2026). Am 14.4.2026 haben die Behörden bei zwei Operationen in mehreren Provinzen 60 Personen festgenommen. Bei einer von der Generalstaatsanwaltschaft Mersin geleiteten Operation wurden 43 Personen festgenommen, darunter drei aktive und 16 ehemalige Beamte, die durch Regierungsverordnungen entlassen worden waren. Den Festgenommenen wurde vorgeworfen, Familienangehörige von Personen finanziell unterstützt zu haben, die wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert oder aus ihren Arbeitsverhältnissen entlassen wurden. Bei einer separaten Operation unter der Leitung der Istanbuler Polizei nahmen Beamte in zwölf Provinzen 17 Personen fest, darunter 15 Ärzte, die in öffentlichen Krankenhäusern tätig sind (SCF 14.4.2026; vgl. TRT Haber 14.4.2026, Evrensel 14.4.2026).

Gefahren für Rechtsvertreter

Anwälte von angeblichen Gülen-Mitgliedern laufen Gefahr, selbst in den Verdacht zu geraten, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (MBZ 18.3.2021, S. 40f.; vgl. UKHO 8.2025, S. 7). Im September 2020 wurden 47 Rechtsanwälte festgenommen, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AlMon 16.9.2020; vgl. ICJ 14.9.2020). Siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen.

Verfolgung von Nicht-Gülen-Mitgliedern als Gülenisten

Mitunter werden "Nicht-Gülenisten" als Gülen-Mitglieder oder Gülen-Anhänger gebrandmarkt und von den Behörden als solche behandelt. In diesem Fall könnten beispielsweise Oppositionelle, Gewerkschaftsaktivisten, Journalisten und Akademiker, die sich kritisch über Regierung äußern, in Betracht kommen (MBZ 2.2025a, S. 50). Beispielsweise wurde die Anwältin Dilek Ekmekçi strafrechtlich verfolgt und wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft genommen. Sie hatte sich u. a. kritisch über den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in staatlichen Einrichtungen geäußert (MBZ 2.2025a, S. 50; vgl. MLSA 24.10.2024, Agos 31.1.2025). Ende Jänner 2025 entschied das Gericht die Freilassung von Ekmekçi nach 152 Tagen Haft. Sie wurde jedoch wegen "wissentlicher und vorsätzlicher Unterstützung einer illegalen Organisation" zu einem Jahr und 13 Monaten verurteilt und mit einer Ausreisesperre belegt (MLSA 31.1.2025; vgl. Agos 31.1.2025).

Kriterien für die Verfolgung durch die Justiz

Menschenrechtsbeobachter haben ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die türkische Regierung keine klaren Kriterien veröffentlicht hat, anhand derer Personen mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden können (DFAT 16.5.2025, S. 20; vgl. AA 20.5.2024). In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Das Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App "ByLock"; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten "Parallelen Struktur"; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen (AA 20.5.2024, S. 6f.; vgl. UKHO 8.2025, S. 7, MBZ 2.3.2022, S. 38, JWF 1.1.2019, S. 11, Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021, S. 10f.), wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes "Kimse Yok Mu" (JWF 1.1.2019, S. 11); der Besuch der eigenen Kinder von Schulen, die der Gülen-Bewegung zugeordnet werden, sowie die Anstellung als Lehrkräfte an Gülen-Schulen und Bildungseinrichtungen (UKHO 8.2025, S. 7; vgl. AA 20.5.2024, S. 7); Kontakte zu der Gülen-Bewegung zugeordneten Gruppen, Organisationen, Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnisse und die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (AA 20.5.2024, S. 7; vgl. UKHO 8.2025, S. 7, JWF 1.1.2019, S. 11, Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021, S. 10f.). Weitere Kriterien sind u. a.: die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen (JWF 1.1.2019, S. 11; vgl. Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021, S. 10f.). Suspekt ist mitunter ein rascher Aufstieg im öffentlichen Dienst oder beim Militär (UKHO 8.2025, S. 7).

Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss (AA 20.5.2024, S. 7). Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten (SCF 6.8.2019) noch die Einschreibung seines Kindes in einer Gülen-Schule für eine Verurteilung ausreicht (AA 20.5.2024, S. 7; vgl. SCF 6.8.2019). Siehe zu den Kriterien weiter unten das Urteil des EGMR vom 3.12.2024 als Beispiel!

Laut Eigenangaben differenzieren die Behörden unterschiedliche Schweregrade der Beteiligung an der Gülen-Bewegung. Im März 2020 erklärte die 16. Strafkammer des Verfassungsgerichts, zuständig für Berufungen in allen Gülen-Fällen, dass es sieben Stufen der Beteiligung gäbe: Die erste Ebene besteht aus den Menschen, welche die Gülen-Bewegung aus guter Absicht (finanziell) unterstützten. Die zweite Schicht besteht aus einer loyalen Gruppe von Menschen, die in Gülen-Organisationen arbeiteten und mit der Ideologie der Gülen-Bewegung vertraut war. Die dritte Gruppe besteht aus Ideologen, die sich die Gülen-Ideologie zu eigen machten und in ihrem Umfeld verbreiteten. Die vierte Gruppe waren Inspektoren, die die verschiedenen Formen von Dienstleistungen der Gülen-Bewegung überwachten. Die fünfte Gruppe setzte sich aus Beamten zusammen, die für die Erstellung und Umsetzung der Politik der Gülen-Bewegung verantwortlich war. Die sechste Gruppe bildet den elitären Kreis, der den Kontakt zwischen den verschiedenen Segmenten der Organisation aufrechterhielt bzw. dies immer noch tut, aber auch Personen aus ihren Positionen entlassen konnte. Die siebte Gruppe besteht aus siebzehn Personen, die direkt von Fethullah Gülen ausgewählt wurden und an der Spitze der Gülen-Bewegung stehen (MBZ 18.3.2021, S. 38f.). Während praktisch jeder mit einem Gülen-Hintergrund strafrechtlich belangt werden kann, stehen mutmaßliche Gülenisten im Sicherheitsapparat, wie Militärs und Gendarmen, besonders im Visier. Auch Personen, die Führungspositionen in Gülen-Institutionen wie den Gülen-Schulen, der Fatih-Universität in Istanbul und der Tageszeitung Zaman innehatten, fallen den Behörden eher negativ auf (MBZ 2.3.2022, S. 38).

Die Entscheidung der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen, oder nicht, scheint sehr willkürlich zu sein (MBZ 2.3.2022, S. 39). Moderate Richter tendieren zwischen "passiven" und "aktiven" Gülen-Mitgliedern zu unterschieden, während Hardliner keine Unterscheidung hinsichtlich der Kriterien einer vermeintlichen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung machen. Infolgedessen ist der Ausgang der Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, willkürlich (MBZ 18.3.2021, S. 41). Zu dieser Unberechenbarkeit trägt u. a. der Umstand bei, dass die Behörden weder objektive Kriterien verwenden noch sie diese konsequent anwenden (MBZ 2.3.2022, S. 39). Selbst Personen, die keine Gülenisten waren, wie Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und linke Gewerkschaftsmitglieder, wurden beschuldigt, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (MBZ 31.8.2023, S. 43).

Anlässlich des Todes von Fethullah Gülen am 20.10.2024 wurden Personen, die öffentlich ihr Beileid zum Ausdruck brachten strafrechtlich wegen Terrorismusunterstützung verfolgt. So wurde der Chefredakteur der Zeitung Yeni Asya, Kazım Güleçyüz, wegen einer diesbezüglichen Beileidsbekundung auf der Plattform "X" mit den Worten: "Allah habe ihn selig" festgenommen (DTJ 28.10.2024; vgl. NaT 24.10.2024). Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft ordnete die Verhaftung von insgesamt 15 Verdächtigen an, von denen tatsächlich vier festgenommen wurden, weil sie Gülen in sozialen Medien nach seinem angeblichen Tod gelobt hatten (NaT 24.10.2024).

Die Verwandten von hochrangigen Gülenisten sind besonders gefährdet, die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen (MBZ 2.2025a, S. 52). So wurde nebst Selahaddin Gülen, ein Neffe Fetullah Gülens, der bereits 2021 vom Nationalen Nachrichtendienst MİT von Kenia in die Türkei verbracht wurde, auch Asiye Gülen, eine Nichte Fetullah Gülens, und deren Ehemann im Juni 2023 in Istanbul festgenommen (MBZ 31.8.2023, S. 45). Und Mitte Juli 2023 verhafteten die Istanbuler Polizei und der Geheimdienst MİT Selman Gülen, einen weiteren behördlich gesuchten Neffen Fetullah Gülens, dessen Frau, Nur Gülen, sowie deren Eltern (DS 14.7.2023). Generell sind Familienangehörige mutmaßlicher Gülen-Anhänger betroffen gewesen, unter anderem durch Reiseverbote und/oder Passbeschlagnahmungen, das Einfrieren von Vermögenswerten und die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst (DFAT 16.5.2025, S. 21). Es gab jedoch auch mehrere Fälle von Familien, die einen Gülen-Unterstützer in ihren Reihen hatten, ohne dass die Angehörigen Probleme mit den türkischen Behörden hatten (MBZ 2.3.2022, S. 41).

Die Strafverfolgungsbehörden wenden zur Identifizierung vermeintlicher Gülen-Mitglieder eine Überwachungs-Software an, die anhand von 78 Haupt- und 253 Sekundärkriterien Verdächtigte ausfindig macht, das sog. "FETÖ-Meter" (TM 5.3.2021). Diese Kriterien sind in vier Kategorien gruppiert, nämlich: jene, die unmittelbar den Kernbereich des Privatlebens der profilierten Person betreffen; diejenigen, die sich auf das Berufsleben (ab der Kadettenzeit) der Person beziehen; diejenigen, die sich auf das soziale Umfeld und die Zugehörigkeit der profilierten Person beziehen; diejenigen, die sich auf die Verwandten der profilierten Person beziehen (Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021). Zu den Kritierien gehören etwa Daten über den Bildungswerdegang, die Verwandtschaft und den Vermögensstand. Verdächtige Merkmale sind beispielsweise der Dienst in einer NATO-Vertretung im Ausland oder ein Doktorat. Bei Militärangehörigen gilt die eigene Hochzeit außerhalb von Gebäuden im Besitz des Militärs als Verdachtsmoment, weil unterstellt wird, dass dies der Verschleierung der Identitäten der Hochzeitsgäste diente (TM 5.3.2021). Das FETÖ-Meter sammelte zu Beginn insbesondere nachrichtendienstliche Daten aus allen Bereichen der Armee sowie aus Ministerien und Behörden, um mögliche, aus der Sicht der Behörden, Infiltratoren aufzuspüren. Die Ermittler untersuchten mit dem Tool u. a. etwa eine Million Handynummern, die auf ehemalige und noch dienende Marineoffiziere registriert waren und fanden angeblich heraus, dass 1.500 von ihnen Nutzer der verschlüsselten Messenger-App "ByLock" waren. Ebenso wurden die Kontoinformationen von Offizieren bei der inzwischen aufgelösten Bank Asya zur Identifizierung verwendet (DS 12.9.2018). Das FETÖ-Meter inspirierte auch andere staatliche Stellen zu einer ähnlichen Politik, wie die Sozialversicherungsanstalt (SGK), die seit vier Jahren mutmaßliche Gülen-Sympathisanten in ihrer Datenbank mit dem "Code 36" kennzeichnet. Die Kennzeichnung ist automatisch für jeden potenziellen Arbeitgeber sichtbar, was zu Befürchtungen bei denjenigen führt, die erwägen, eine dieser Personen einzustellen (TM 5.3.2021; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 21). Die Entlassenen verlieren ihr Einkommen und ihre Sozialleistungen, darunter auch den Zugang zu Krankenversicherung und Pensionsleistungen (DFAT 16.5.2025, S. 21).

Es ist ein soziales Stigma, ein Gülen-Mitglied zu sein, weshalb sich viele Bürger von ihnen distanzieren, und Bekannte innerhalb des sozialen Umfeldes von Gülen-Mitgliedern brechen die Kontakte ab (MBZ 31.8.2023, S. 44f.). Diese Haltung beruht nicht immer auf Hass und Abneigung, sondern ist eine Form des Selbstschutzes, aus Angst selbst strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn sie mit Personen der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden (MBZ 2.3.2022, S. 41). Mehr als 125.000 Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die nach dem Putschversuch im Jahr 2016 entlassen oder vom Dienst suspendiert wurden, konnten aufgrund einer Atmosphäre der Sippenhaft seitdem keine neue Anstellung finden (FH 3.2026, G1; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 46). Auch das "FETÖ-Meter" wurde als Instrument, vor allem in der Armee, eingesetzt, um Personen zu entlassen. Zu Entlassungen kam es selbst aufgrund einer Verwandtschaft (Ehepartners, Geschwister) mit einem angeblichen Gülen-Mitglied, das z. B. ein Konto bei der Asya Bank hatte oder ein angeblicher ByLock-Benützer war (Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021, S. 21-26). In der amtlichen Kundmachung vom März 2022 wurde bereits klargestellt, dass alle Personen, die wegen (angeblicher) Verbindungen zum Terrorismus zwangsweise entlassen worden waren, in einer Datenbank der Sozialversicherung, Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK), erfasst wurden. Diese Registrierung erschwerte es entlassenen Mitarbeitern, eine neue Stelle zu finden. Wenn sie sich auf eine neue Stelle bewarben, konnten potenzielle Arbeitgeber sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor die Registrierung über ein SGK-Portal einsehen. Sie waren oft nicht geneigt, Personen mit einer solchen Registrierung einzustellen (MBZ 2.2025a, S. 51f.). Es gab in der Vergangenheit Berichte, wonach arbeitslose Gülen-Mitglieder zur Schattenwirtschaft auf der Straße oder zu einem Leben als Selbstversorger im Dorf ihrer Vorfahren verdammt sind (MBZ 18.3.2021, S. 43).

Die "FETÖ-Börse"

Unter der "FETÖ-Börse" versteht man eine Organisation oder ein Netzwerk, dessen Hauptziel es ist, von Personen, die einer Verbindung zur Gülen-Bewegung verdächtigt werden, Geld zu erpressen, damit ihre Verfahren vor Gericht eingestellt werden, sie freigesprochen werden oder sie eine sehr milde Strafe erhalten. Statt Geld sind andere Gefälligkeiten möglich, wie politische Loyalität (inkl. Wechsel der politischen Partei) oder Dienstleistungen. Andererseits haben führende Gülen-Anhänger aus der Wirtschaft Bestechungsgelder gezahlt und sind so einer Strafverfolgung entgangen. Die FETÖ-Börse umfasst nicht nur korrupte Anwälte, sondern auch Polizeibeamte, Angehörige der Justiz, Politiker, Geheimdienstmitarbeiter und in einigen Fällen auch die Mafia (Landinfo 12.2.2026; vgl. BNE 19.8.2025).

ByLock und spezielle Münztelefone

ByLock ist eine Handy-Applikation zur verschlüsselten, sicheren Austausch schriftlicher und gesprochener Nachrichten. Sie wird von der türkischen Regierung als eines der wichtigsten Indizien für eine Unterstützung bzw. Nähe zur Gülen-Bewegung betrachtet. Zudem sei ByLock laut Behörden von der Gülen-Bewegung verwendet worden, um den Putschversuch vom Juli 2016 vorzubereiten (BAMF 4.11.2024b, S. 6). Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis darstellt, um die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung festzustellen. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden (EC 17.4.2018, S. 8). Trotzdem urteilte auch das Verfassungsgericht im Juni 2020 anlässlich eines Beschwerdeverfahrens, dass die Benutzung von ByLock als ausreichender Beweis für die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung gilt (Ahval 27.6.2020; vgl. BAMF 4.11.2024b, S. 6). Allerdings hatte die Generalversammlung des Verfassungsgerichts zuvor in seiner Entscheidung vom 20.6.2017 festgehalten, dass die Verbindung einer Person zur Gülen-Bewegung im Falle der Nutzung von Bylock mit Beweisen in Form von technischen Daten unterlegt werden müsse. Das Verfassungsgericht geht von einer ByLock-Nutzung aus, wenn ein Abgleich von User-ID und Einträgen des Telekommunikationsanbieters positiv ausfällt (BAMF 4.11.2024b, S. 6). Im Jahr 2021 legte schließlich auch das Kassationsgericht Leitlinien für die Anwendung des ByLock-Kriteriums fest. Dieses Kriterium kann nur dann gegen Verdächtige verwendet werden, wenn schlüssige Beweise dafür vorliegen, dass sie selbst die Anwendung verwendet haben und nicht jemand anderes. Trotzdem haben sich fallweise Gerichte unterer Instanzen nicht an diese Leitlinie gehalten. Infolgedessen wurden die Urteile gegen zahlreiche Personen, die der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung für schuldig befunden wurden, später entweder vom Kassationsgericht oder vom Verfassungsgericht aufgehoben (MBZ 31.8.2023, S. 23; vgl. BAMF 4.11.2024b, S. 7).

Wie bereits im Herbst 2019 (TM 15.10.2019; vgl. UNHRC 18.9.2019) erinnerte die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung im März 2024 anlässlich eines untersuchten Falles eines türkischen Staatsangehörigen, der wegen der mutmaßlichen Nutzung von ByLock als einem der Hauptmerkmale einer mutmaßlichen kriminellen Handlung festgenommen und strafrechtlich verfolgt wurde, daran, dass die Inhaftierung - wie in ähnlichen Fällen zuvor - willkürlich war. Denn es lag keine konkrete Erklärung dafür vor, inwiefern die mutmaßliche bloße Nutzung von ByLock eine kriminelle Handlung der betroffenen Person darstellte. Darüber hinaus hat die Arbeitsgruppe festgestellt, dass die Nutzung von ByLock an sich durch Artikel 19 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte geschützt ist und das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung darstellt. Die Arbeitsgruppe bedauerte zudem, dass ihre Ansichten zu diesen Stellungnahmen von den türkischen Behörden nicht respektiert wurden (UNHRC 8.5.2024, S. 7f./Pt. 51f.). Trotz mehrer Urteile des EGMR (siehe weiter unten) werden vermeintliche Gülen-Anhänger weiterhin wegen einstiger Verwendung von Bylock oder des Besitzes eines Kontos bei der Asya Bank verhaftet, so im Juli 2024 (BAMF 29.7.2024, S. 10).

Asya Bank

Die von Gülen-Anhängern betriebene und getragene "Bank Asya" kam nach dem gescheiterten Putschversuch zunehmend unter Druck und wurde ab 22.7.2016 gänzlich unter Verwaltung des Staates gestellt. In vielen Fällen reichte es, über ein Konto bei der Asya Bank zu verfügen, um wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung angeklagt zu werden. Viele Angeklagte wurden jedoch nicht verurteilt, wenn keine weiteren Indizien vorlagen. Allerdings konnte die bloße Einzahlung von Geld bei der Asya-Bank nach dem 25.12.2013 zu einer Suspendierung von Beamten aus dem öffentlichen Dienst führen (ÖB Ankara 12.2025, S. 26f.). Das Kassationsgericht entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fethullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt hatten, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018).

Verfolgung im Ausland: Auslieferungsanträge und Entführungen

Im Ausland lebende türkische Staatsangehörige, die mutmaßlich Verbindungen zur Gülen-Bewegung haben, können überwacht und observiert werden, insbesondere wenn sie bekannt sind und nachweislich die Gülen-Bewegung unterstützen. Die Überwachung kann online oder physisch erfolgen, auch durch Personen, die für den türkischen Staat oder in dessen Auftrag handeln (DFAT 16.5.2025, S. 22). Auf bilateraler Ebene fordert die Türkei weiterhin alle Länder auf, gegen die Gülen-Bewegung und ihre mutmaßlichen Mitglieder vorzugehen, und verlangt Auslieferungen sowie die Schließung von mit ihr verbundenen Schulen und Unternehmen (EC 4.11.2025, S. 65).

Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung versucht, mit Hilfe von sogenannten INTERPOL-Red Notices bestimmte Personen außerhalb des Landes ins Visier zu nehmen, denen auf der Basis von dünner Beweislage Verbindungen zum Terrorismus unterstellt werden (USDOS 12.8.2025, S. 31). Im Juli 2025 verlautbarte [der damalige] Innenminister Tunç aktuelle Zahlen. Demnach reichte die Türkei 3.579 INTERPOL-Red-Notice-Haftbefehle ein und stellte 2.364 Auslieferungsersuchen an 118 Länder. Nur 131 Personen seien in die Türkei zurückgebracht worden, lediglich drei durch offizielle Auslieferung und 128 durch "inoffizielle Mittel" (TM 15.7.2025; vgl. RedNM 24.7.2025). Der seit Februar 2026 amtierende Justizminister Akın Gürlek hat im April 2026 westliche Verbündete dafür kritisiert, dass sie sich weigern, Personen auszuliefern, denen Ankara Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorwirft. Er erklärte, Tausende von Auslieferungsersuchen seien unbeantwortet geblieben. So habe die Türkei 2.889 Auslieferungsersuchen für 2.707 Personen in 119 Ländern gestellt, sei jedoch auf fast keine Zusammenarbeit gestoßen. Die türkischen Behörden hätten zudem Tausende von INTERPOL-Red Notices für Personen mit Verbindungen zu Gülen beantragt, doch laut Gürlek sei auf keinen einzigen davon reagiert worden (TM 13.4.2026). Regierungskritiker behaupten, dass die Berhörden eine adaptierte Strategie zur Umgehung der politischen Überprüfungsmechanismen von INTERPOL verfolgen. Bei Auslieferungsersuchen oder Anträgen auf eine "Red Notice" soll keine Bezugnahme auf Vorwürfe im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung aufscheinen, stattdessen sollten andere Anschuldigungen hervorgehoben werden, die glaubwürdiger erscheinen, wie beispielsweise Finanzdelikte, Steuerhinterziehung, Betrug oder die "Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung", auch um der Überprüfung durch die Commission for the Control of Files (CCF) von INTERPOL zu entgehen (RedNM 24.7.2025, vgl. NM 17.7.2025).

Das Amt für Auslands-Türken (urtdışı Türkler ve Akraba Topluluklar Başkanlığ - YTB) sowie die Türkische Agentur für Kooperation und Koordination (TİKA) sind ebenfalls aktiv an den verdeckten Geheimdienstoperationen in aller Welt beteiligt gewesen. Auch die Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) wirkt mit, unter Auslands-Türken Regierungskritiker ausfindig zu machen. Nicht zuletzt sammeln staatlich finanzierte private Denkfabriken und Organisationen wie die Union der Europäisch-Türkischen Demokraten (UETD) und die Stiftung für politische, wirtschaftliche und soziale Forschung (SETA) Informationen über Regierungskritiker [Anm.: nicht nur über Gülen-Mitglieder] (AST 1.9.2020; vgl. OIIP 3.2022). Siehe: Folter und unmenschliche Behandlung / Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland

Das Europäische Parlament verurteilte im Juni 2022 (wie schon zuvor im Mai 2021) die Auslieferung durch Drittstaaten bzw. Entführung türkischer Staatsangehöriger aus politischen Gründen unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31).

Urteile des EGMR und der türkischen Höchstgerichte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 23.11.2021 ein Urteil zu 427 türkischen Richtern und Staatsanwälten gefällt, darunter Mitglieder des Kassationsgerichtshofs und des Staatsrates [oberstes Verwaltungsgericht], die wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung aus dem Staatsdienst entlassen und festgenommen worden waren. Gemäß EGMR-Urteil war deren Inhaftierung willkürlich und damit rechtswidrig. Die Türkei wurde deshalb zu Schadensersatzzahlungen von 5.000 EUR pro Person verurteilt. Im Verfahren ging es vor allem um die Frage, ob die besagten Vertreter der Justiz überhaupt in Untersuchungshaft genommen werden durften, da das türkische Recht dies für die Mitglieder der Justiz nicht erlaubt, mit Ausnahme bei unmittelbarer Verübung einer Straftat, worauf sich die türkische Regierung berief. Diese Begründung wies der EGMR als abwegig zurück, da die Mitgliedschaft in einer Organisation keine "in flagranti"-Tat sein könne (BAMF 6.12.2021, S. 14). Anfang September 2022 entschied der EGMR, dass die Untersuchungshaft von 230 Richtern und Staatsanwälten nach dem gescheiterten Putsch 2016 rechtswidrig war und dass die Türkei jedem Antragsteller 5.000 Euro Schadenersatz zahlen muss. Bei 209 Beschwerdeführern habe die Untersuchungshaft nicht in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren stattgefunden, während bei den übrigen 21 Klägern die Verdachtsmomente keine Begründung für die Verhängung einer Untersuchungshaft konstituierten (TM 6.9.2022).

Am 25.6.2024 entschied der EGMR (Duymaz und andere vs. die Türkei), dass für Verhängung der die Untersuchungshaft von 314 Personen nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen wurde, da keine Gründe vorlagen, die einen hinreichenden Verdacht begründen konnten, dass die Betroffenen eine Straftat begangen hätten. Der EGMR erklärte auf der Grundlage der Gerichtsdokumente, dass die Mehrheit der Antragsteller als Nutzer der Messaging-App ByLock identifiziert wurde. Einige wurden aufgrund von Zeugenaussagen oder Konten bei der Gülen-nahen Bank Asya verdächtigt, mit der Gülen-Bewegung in Verbindung zu stehen, und einige aufgrund des Besitzes von Gülen-nahen Publikationen und/oder US-Ein-Dollar-Scheinen mit einer "F"-Seriennummer, die den Anfangsbuchstaben des Vornamens "Fetullah" bezeichnet, während andere aufgrund ihrer Beschäftigung bei und/oder Mitgliedschaft in Gülen-nahen Einrichtungen und Organisationen verdächtigt wurden. Der EGMR hat jedoch mehrmals klargestellt, dass solche Aktivitäten bzw. Umstände nicht ausreichen, um zu beweisen, dass jemand ein Verbrechen begangen hat. - Das Gericht verurteilte Ankara zudem zur Zahlung von 5.000 Euro Schadenersatz sowie von Kosten und Auslagen (TM 25.6.2024; vgl. ECHR 25.6.2024).

Der EGMR urteilte am 3.12.2024 in zwei getrennten Sammelurteilen (Kesler und andere vs. die Türkei / Sert und andere vs. die Türkei) erneut gegen die Verhaftung und Untersuchungshaft von insgesamt 379 Personen nach dem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung. Der EGMR sah keine ausreichenden Gründe für ihre Inhaftierung vorliegen. Den Klägern wurde die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen, weil sie die ByLock-Messanger-App nutzten, Konten bei der Bank Asya unterhielten, Gülen-bezogene Publikationen und US-Ein-Dollar-Scheine mit einer Seriennummer "F" (angeblich für "Fethullah") und/oder ihre Beschäftigung bei und/oder Mitgliedschaft in Institutionen und Organisationen, die alle von der türkischen Regierung als mit der Gülen-Bewegung verbunden angesehen werden. Darüber hinaus wurden Zeugenaussagen, die auf Verbindungen zur Bewegung hinweisen, Social-Media-Beiträge, die Teilnahme an oder die Abhaltung religiöser Versammlungen, die Kommunikation mit leitenden Führungskräften der Gülen-Bewegung, die Erleichterung der Kommunikation zwischen Gülen-Mitgliedern, der Aufenthalt in Gülen-nahen Häusern und die Durchführung verschiedener anderer Aktivitäten auf mutmaßlichen Befehl der Bewegung von den türkischen Gerichten auch als strafrechtliche Beweise gegen die Antragsteller verwendet. Das EGMR entschied, dass die Türkei gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstieß, da es in den Fällen aller 379 Kläger keine ausreichenden Gründe für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gab. Das EGMR entschied, dass die Türkei 363 der 379 Kläger jeweils 5.000 Euro als Entschädigung für immaterielle Schäden sowie für Kosten und Auslagen zahlen muss. - Mit Stand dieser Entscheidung hat der EGMR festgestellt, dass die Türkei die Rechte von insgesamt 2.732 Personen in 62 verschiedenen Anträgen im Zusammenhang mit den Rechtsverletzungen nach dem Putschversuch verletzt hat. Die Türkei wurde in diesen Fällen zur Zahlung von insgesamt über 12,5 Mio. Euro an immateriellen Schäden und Kosten verurteilt (TM 3.12.2024; vgl. ECHR 3.12.2024a, ECHR 3.12.2024b).

Der EGMR entschied am 11.2.2025, dass die Türkei in drei verschiedenen Fällen das Recht von 120 Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt hat. Die Urteile – Olcay und andere vs. die Türkei, Benli und andere vs. die Türkei - der Fall Benli betraf sechs Richter und leitende Inspektoren des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) und des Justizministeriums - sowie Tosun und andere vs. die Türkei – betrafen die Amtsenthebungen von Richtern sowohl vor als auch nach dem Putschversuch im Jahr 2016. Den betroffenen Richtern wurde kein Rechtsweg zur Anfechtung ihrer Entlassung ermöglicht, was sie dazu veranlasste, ihren Fall vor den EGMR zu bringen. Der EGMR entschied einstimmig, dass die Richter einen legitimen Anspruch darauf hatten, ihre Entlassung anzufechten, und dass die Verweigerung einer gerichtlichen Überprüfung ihre Grundrechte beeinträchtigte und gegen Artikel 6 § 1 (Recht auf Zugang zu einem Gericht) verstieß. Das Gericht verurteilte die Türkei, jedem Antragsteller 3.000 Euro Schadenersatz zu zahlen (TM 11.2.2025; vgl. Politurco 11.2.2025).

Am 22.07.2025 hat der EGMR die Türkei erneut verurteilt (Demirhan und andere vs. die Türkei). Die Straßburger Richter gaben 239 Klägern recht, die nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 in der Türkei allein wegen der Nutzung der verschlüsselten Messaging-App ByLock zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren. Das Urteil folgt dem Grundsatzurteil des EGMR vom 26.09.2023 (Yüksel Yalçınkaya vs. Türkei) (ECHR 22.7.2025; vgl. Zeit Online 22.7.2025, BAMF 28.7.2025, S. 10, SCF 22.7.2025). - Das Gericht hatte im Fall Yalçınkaya festgestellt, dass die Türkei gegen Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren), Artikel 7 (keine Bestrafung ohne Gesetz) und Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) verstoßen hatte (SCF 13.10.2025; vgl. Bold 13.10.2025). Am 3.11.2025 lehnte der EGMR eine Beschwerde der türkischen Regierung ab, jenes EGMR-Urteil, welches die Wiederaufnahme der Verfahren von 239 Personen erlaubt hatte, die wegen Terrorismusvorwürfen aufgrund angeblicher Verbindungen zur religiösen Gülen-Bewegung verurteilt worden waren, an die Große Kammer des EGMR zu verweisen (TM 5.11.2025). Der EGMR hat der Türkei im Oktober 2025 weitere 4.800 Anträge aus seiner Liste mitgeteilt, die sich auf Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung aufgrund der Nutzung der Messaging-App ByLock beziehen. Damit hat die Gesamtzahl der ByLock-bezogenen Fälle, die das Gericht gemäß seinem "Piloturteilsverfahren" nach seinem Urteil in der Rechtssache Yüksel Yalçınkaya an die türkische Regierung weitergeleitet hat, 10.800 erreicht (SCF 13.10.2025; vgl. Bold 13.10.2025). Im Falle des Beispiels von Yüksel Yalçınkaya setzte sich bei der Neuverhandlung des Verfahrens im September 2024 das 2. Landgericht in Kayseri über den EGMR hinweg und verurteilte Yalçınkaya erneut aufgrund derselben Anklage (TALI 15.9.2024; vgl. HRW 16.1.2025).

Der EGMR entschied am 16.12.2025 in drei separaten Verfahren auf die Beschwerden von insgesamt 2.420 Personen hin, dass Verurteilungen allein aufgrund der Nutzung der Messanger-App ByLock gegen Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und Artikel 7 (Keine Bestrafung ohne Gesetz) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstießen. Damit blieb der EGMR seiner Linie aus zwei früheren Verfahren treu, nämlich dass allein die Nutzung von ByLock nicht alle Nutzenden der Applikation als Mitglieder einer bewaffneten terroristischen Organisation qualifiziert (BAMF 22.12.2025, S. 17).

Am 19.12.2025 verkündete der EGMR Sondermaßnahmen für die administrative Bearbeitung einer möglichen großen Zahl von Anträgen gegen die Türkei bezüglich der Entlassung von Beamten, Angehörigen der Justiz, Militärangehörigen und anderen öffentlichen Bediensteten nach dem Putschversuch in der Türkei im Jahr 2016, welche am 1.1.2026 in Kraft treten sollten. Diese Maßnahmen gelten für alle Anträge gegen die Türkei bezüglich der Entlassungen, die am oder nach dem 1.1.2026 beim Gerichtshof eingereicht werden (ECHR 19.12.2025).

Das Kassationsgericht (i. e. Oberstes Appellationsgericht) sprach am 21.6.2022, sechs Jahre nach dem gescheiterten Putsch, 71 ehemalige Militärschüler frei, die wegen Beteiligung am Umsturzversuch zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren (Spiegel 23.6.2022; vgl. Bianet 22.6.2022).

Im Februar 2024 beschloss der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof), dass 450 Richter und Staatsanwälte, die seinerzeit zwangsweise entlassen worden waren, wieder eingestellt werden sollten. Präsident Erdoğan äußerte öffentlich seinen Unmut darüber und bezeichnete die Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtes als "inakzeptabel". Nach dieser Entscheidung leitete der Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) eine neue Untersuchung gegen 387 Richter und Staatsanwälte ein (HDN 19.2.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 51).

Das Verfassungsgericht ordnete am 22.01.2025 per Beschluss die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den ehemaligen Lehrer Hasan Sarıcı an, der nach dem Putschversuch im Jahr 2016 per Regierungserlass aus seinem Amt entlassen und wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung zu sechs Jahren Haft verurteilt worden war. Die Verurteilung Sarıcıs vor dem Ersten Hohen Strafgerichtshof in Kırklareli basierte auf seiner Mitgliedschaft in einer Gülen-nahen Gewerkschaft, Finanztransaktionen bei der Bank Asya und einem Abonnement der Zeitung Zaman. Als Begründung für die Wiederaufnahmeanordnung führte das Höchstgericht Verstöße gegen Verfassungsrechte und unzureichende Beweise an. Nebst der Feststellung von Verfahrenslücken betonte das Verfassungsgericht, dass Sarıcıs angebliche Aktivitäten zum Zeitpunkt seiner Verurteilung kein Verbrechen darstellten. Das Gericht konnte demnach keinen direkten Zusammenhang zwischen Sarıcıs Handlungen und einer mutmaßlichen aktiven Teilnahme an kriminellen Aktivitäten herstellen. Das Verfassungsgericht betonte, dass für die strafrechtliche Verantwortlichkeit klare Beweise für Vorsatz und aktive Teilnahme an organisatorischen Aktivitäten erforderlich seien (BAMF 3.2.2025, S. 9; vgl. SCF 22.1.2025). In der Begründung stellte das Höchstgericht fest, dass es keine konkreten Beweise dafür gab, ob der Antragsteller wusste, dass die Gülen-Bewegung eine terroristische Organisation war, bevor sie als solche eingestuft wurde, das heißt, dass Sarıcı vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte, dass er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden würde (YŞ 23.1.2025).

Amnestie - Rehabilitierung - Haftentlassungen

Die Erfahrungen der Entlassenen sind nicht einheitlich. Einige entlassene Beamte wurden wieder in hohe Positionen berufen, andere sind in der Privatwirtschaft erfolgreich. Es gibt rechtliche Mechanismen, mit denen angeklagte Gülen-Anhänger politisch rehabilitiert oder rehabilitiert werden können, insbesondere wenn ihre Verbindungen zur Gülen-Bewegung nur geringfügig oder zufällig waren, wie beispielsweise das bloße Herunterladen der Bylock-App. Die entsprechenden Quellen betonten jedoch, dass diese Verfahren willkürlich, zeitaufwendig und nicht immer erfolgreich seien (DFAT 16.5.2025, S. 22).

Allein in Ankara kamen laut Meldung der Polizei vom Februar 2022 1.244 vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung in den Genuss einer Amnestie, da aufgrund der Aussagen von Verdächtigen 19.856 weitere Gülen-Mitglieder identifiziert werden konnten. Darüber hinaus identifizierte die Polizei in der Hauptstadt aufgrund der Informationen insgesamt 4.780 bislang unbekannte Gülen-Mitglieder (AnA 17.2.2022).

Die Zahl der Inhaftierten vermeintlichen Gülenisten ist gesunken. - So befanden sich im November 2021 noch 22.340 Gülenisten in Untersuchungshaft oder im Gefängnis. Bis Mitte Juli 2024 schrumpfte diese Zahl auf 13.251. Dieser Rückgang ist darauf zurückzuführen, dass immer mehr Gülenisten ihre Haftstrafen bereits verbüßt haben. Denn die durchschnittliche Strafe betrug 7,5 Jahre, die sich überdies bei "guter Führung" um ein Sechstel reduzieren ließ. Hinzukommt, dass sich die Anzahl der Verhaftungen reduzierte, von rund 22.500 im Jahr 2021 auf etwas mehr als 9.600 im Jahr 2023 (MBZ 2.2025a, S. 46f.).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2020),_24.08.2020.pdf, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich]

Agos - Agos (31.1.2025): Dilek Ekmekçi adlî kontrol şartıyla tahliye edildi | Agos, https://www.agos.com.tr/tr/yazi/31851/dilek-ekmekci-adl-kontrol-sartiyla-tahliye-edildi, Zugriff 17.3.2025

Ahval - Ahval (27.6.2020): Turkey’s top court rules messaging app as evidence for terror links, https://ahvalnews.com/bylock/turkeys-top-court-rules-messaging-app-evidence-terror-links, Zugriff 11.9.2023 [Login erforderlich]

AlMon - Al Monitor (16.9.2020): Rights advocates decry mass detention of Turkish lawyers, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/09/turkey-human-rights-lawyers-mass-detention.html, Zugriff 11.9.2023

AnA - Anadolu Agency (17.2.2022): Turkish police in Ankara last year nabbed over 4,700 FETO terror suspects, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-police-in-ankara-last-year-nabbed-over-4-700-feto-terror-suspects/2505791, Zugriff 11.9.2023

AST - Advocates of Silenced Turkey (1.9.2020): Erdogan's long arms: abductions in Turkey and abroad, https://silencedturkey.org/wp-content/uploads/2020/09/Abductions-Report-September-7-1.pdf, Zugriff 12.9.2023

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.12.2025): Briefing Notes KW52/ 2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw52-2025.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 15.1.2026

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.9.2025): Briefing Notes KW39/ 2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw39-2025.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 8.10.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.7.2025): Briefing Notes KW 31/2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw31-2025.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 13.8.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2.2025): Briefing Notes KW06 / 2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw06-2025.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 4.2.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.11.2024b): Länderkurzinformation: Türkei - Gülen-Bewegung, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30354069, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30354069, Zugriff 5.11.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.7.2024): Briefing Notes KW31 / 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw31-2024.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 30.7.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.12.2021): Briefing Notes, EGMR-Urteil zu Festnahmen wegen Verdachts der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung, KW 49, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw49-2021.html, Zugriff 11.9.2023

BBC - British Broadcasting Corporation (21.7.2016): Turkey coup: What is Gulen movement and what does it want?, https://www.bbc.com/news/world-europe-36855846, Zugriff 7.9.2023

Bianet - Bianet (22.6.2022): 2016 coup attempt: Court of Cassation overturns life sentences for 71 cadets, https://bianet.org/english/politics/263622-2016-coup-attempt-court-of-cassation-overturns-life-sentences-for-71-cadets, Zugriff 11.9.2023

BNE - BNE IntelliNews (19.8.2025): BEYOND THE BOSPOROS: Business as usual in Turkey as regimes gangs get to work on Bourse Ekrem, https://www.intellinews.com/beyond-the-bosporos-business-as-usual-in-turkey-as-regime-s-gangs-get-to-work-on-bourse-ekrem-396771, Zugriff 7.4.2026

Bold - Boldmedya (13.10.2025): Yeni ByLock gelişmesi: AİHM 4 bin 800 başvuruyu daha Türkiyeye bildirdi, https://www.boldmedya.com/2025/10/13/yeni-bylock-gelismesi-aihm-4-bin-800-basvuruyu-daha-turkiyeye-bildirdi, Zugriff 14.10.2025

BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (1.9.2014): Die Gülen-Bewegung in der Türkei und Deutschland, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/184979/guelen-bewegung, Zugriff 12.9.2023

Cagaptay - Cagaptay, Soner (o.D.): A Sultan in Autumn - Erdogan Faces Turkey’s Uncontainable Forces, Washington Institute, https://www.washingtoninstitute.org/media/4600, Zugriff 8.9.2023

CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (24.10.2013): Turkey’s Gülen Movement: Between Social Activism and Politics, https://carnegieendowment.org/research/2013/10/turkeys-gulen-movement-between-social-activism-and-politics?lang=en, Zugriff 22.10.2024

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 21.5.2025

Dohrn/BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (Herausgeber), Dohrn, Kristina (Autor) (27.2.2017): DIE GÜLEN-BEWEGUNG – Entstehung und Entwicklung eines muslimischen Netzwerks. In: BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland]: Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ), https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/APuZ_2017-09-10_online.pdf, Zugriff 7.9.2023

DS - Daily Sabah (6.4.2026): Turkish security forces detain 19 in ops against terrorist FETÖ, https://www.dailysabah.com/politics/turkish-security-forces-detain-19-in-ops-against-terrorist-feto/news, Zugriff 7.4.2026

DS - Daily Sabah (13.2.2026): 93 tax inspectors detained in Türkiye over alleged FETÖ links, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/93-tax-inspectors-detained-in-turkiye-over-alleged-feto-links, Zugriff 17.2.2026

DS - Daily Sabah (28.1.2026): 82 jailed after raids against FETÖ across 46 Turkish provinces, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/82-jailed-after-raids-against-feto-across-46-turkish-provinces, Zugriff 17.2.2026 [Login erforderlich]

DS - Daily Sabah (17.12.2025): Hunt for FETÖ members lingers in Türkiye on anniversary of coup bid, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/hunt-for-feto-members-lingers-in-turkiye-on-anniversary-of-coup-bid, Zugriff 22.12.2025

DS - Daily Sabah (30.9.2025a): 35 captured in Izmir-based operations against FETÖ military network, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/35-captured-in-izmir-based-operations-against-feto-military-network, Zugriff 8.10.2025

DS - Daily Sabah (26.9.2025): Detention warrants issued for 10 FETÖ Foreign Ministry infiltrators, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/detention-warrants-issued-for-10-feto-foreign-ministry-infiltrators, Zugriff 8.10.2025

DS - Daily Sabah (17.9.2025): Türkiye issues warrants for 10 suspects tied to FETÖ naval infiltration, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkiye-issues-warrants-for-10-suspects-tied-to-feto-naval-infiltration, Zugriff 8.10.2025

DS - Daily Sabah (4.9.2025): Türkiye arrests 25 FETÖ suspects in nationwide raids, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkiye-arrests-25-feto-suspects-in-nationwide-raids, Zugriff 11.9.2025

DS - Daily Sabah (14.7.2023): FETÖ leader’s nephew among 4 caught in anti-terror op., https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/feto-leaders-nephew-among-4-caught-in-anti-terror-op, Zugriff 13.11.2023

DS - Daily Sabah (12.9.2018): Turkish Army taps into technology, intelligence to weed out FETÖ, https://www.dailysabah.com/investigations/2018/09/12/turkish-army-taps-into-technology-intelligence-to-weed-out-feto, Zugriff 11.9.2023

DS - Daily Sabah (11.2.2018): Depositing money in Bank Asya on Gülen's order proof of FETÖ membership, https://www.dailysabah.com/investigations/2018/02/12/depositing-money-in-bank-asya-on-gulens-order-proof-of-feto-membership-1518386092, Zugriff 12.9.2023

DTJ - Deutsch Türkisches Journal (28.10.2024): Chefredakteur nach Beileidsbekundung für Fethullah Gülen festgenommen, https://dtj-online.de/chefredakteur-nach-beileidsbekundung-fuer-fethullah-guelen-festgenommen, Zugriff 5.11.2024

DW - Deutsche Welle (13.7.2018): Die Gülen-Bewegung: Neues Zentrum 'Almanya', https://www.dw.com/de/die-gülen-bewegung-neues-zentrum-almanya/a-44645120, Zugriff 7.9.2023

DW - Deutsche Welle (14.12.2014): Razzien gegen Gülen-Anhänger in der Türkei, https://www.dw.com/de/razzien-gegen-gülen-anhänger-in-der-türkei/a-18128038, Zugriff 8.9.2023

EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Türkiye 2025 Report [SWD(2025) 756 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132162/türkiye-report-2025.pdf, Zugriff 27.11.2025

EC - Europäische Kommission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 11.9.2023

ECHR - European Court of Human Rights (19.12.2025): Special measures for administrative processing of a possible large influx of applications against Türkiye, https://www.echr.coe.int/w/special-measures-for-administrative-processing-of-a-possible-large-influx-of-applications-against-türkiye?p_l_back_url=/search?q=T%C3%BCrkiyesort=createDate-p_l_back_url_title=Search, Zugriff 14.1.2026

ECHR - European Court of Human Rights (22.7.2025): Grouped follow-up case concerning convictions based on use of the ByLock messaging application for terrorism offences (Press Release], https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/pdf/?library=ECHRid=003-8288378-11674706filename=Judgment Demirhan and Others v. Türkiye - grouped follow-up case concerning convictions based on use of the ByLock messaging application for terrorism offences.pdf, Zugriff 7.4.2026

ECHR - European Court of Human Rights (3.12.2024a): SERT AND OTHERS v. TÜRKİYE, https://hudoc.echr.coe.int/tur#{"itemid":["001-238268"]}, Zugriff 5.12.2024

ECHR - European Court of Human Rights (3.12.2024b): KESLER AND OTHERS v. TÜRKİYE, https://hudoc.echr.coe.int/tur?i=001-238263, Zugriff 5.12.2024

ECHR - European Court of Human Rights (25.6.2024): CASE OF DUYMAZ AND OTHERS v. TÜRKİYE (Applications nos. 58437/17 and 313 others), https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-234413, Zugriff 8.4.2025

EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

Evrensel - Evrensel (14.4.2026): İstanbul merkezli 12 ilde ’FETÖ’ operasyonu: 17 gözaltı [„FETÖ“-Razzia in 12 Provinzen mit Schwerpunkt Istanbul: 17 Festnahmen], https://www.evrensel.net/haber/5979532/istanbul-merkezli-12-ilde-feto-operasyonu-17-gozalti, Zugriff 16.4.2026

Evrensel - Evrensel (21.10.2025): 50 ilde ‘FETÖ’ operasyonu: 154 tutuklama [„FETÖ“-Operation in 50 Provinzen: 154 Festnahmen], https://www.evrensel.net/haber/578965/ege-ve-dogu-illeri-icin-kuvvetli-yagis-uyarisi-21-10-2025, Zugriff 21.10.2025

FH - Freedom House (3.2026): Turkey: Freedom in the World 2026 Country Report | Freedom House, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2026, Zugriff 23.3.2026

Haberler - Haberler (6.4.2026): Operation against FETÖ/PDY’s clandestine structure in the TSK: 19 detentions, https://en.haberler.com/operation-against-feto-pdy-s-clandestine-structure-19720783, Zugriff 7.4.2026

HDN - Hürriyet Daily News (13.2.2026): Türkiye detains 93 tax inspectors in FETÖ crackdown, https://www.hurriyetdailynews.com/turkiye-detains-93-tax-inspectors-in-feto-crackdown-218921, Zugriff 17.2.2026

HDN - Hürriyet Daily News (19.2.2024): Fresh probe brought against returning judiciary members, https://www.hurriyetdailynews.com/fresh-probe-brought-against-returning-judiciary-members-190857, Zugriff 17.3.2025

HDN - Hürriyet Daily News (27.5.2016): Turkey to add Gülen movement to list of terror groups: President, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-to-add-gulen-movement-to-list-of-terror-groups-president-.aspx?pageID=238nID=99762NewsCatID=338, Zugriff 8.9.2023

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Türkiye, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120045.html, Zugriff 17.1.2025

HZ - Handelszeitung (20.7.2016): Fethullah Gülen: Erdogans Staatsfeind Nummer eins, https://www.handelszeitung.ch/panorama/fethullah-gulen-erdogans-staatsfeind-nummer-eins, Zugriff 7.9.2023

ICJ - International Commission of Jurists (14.9.2020): Turkey : End detention of lawyers held for representing clients , says ICJ, https://www.icj.org/turkey-end-detention-of-lawyers-held-for-representing-clients-says-icj/, Zugriff 11.9.2023

Jenkins/CACI-SRSP - Jenkins, Gareth (Autor), Central Asia-Caucasus Institute and Silk Road Studies Program (Herausgeber) (15.4.2014): The Ergenekon Verdicts: Chronicle of an Injustice Foretold, in: Turkey Analyst, The Central Asia-Caucasus Institute and Silk Road Studies Program Joint Center, http://www.turkeyanalyst.org/publications/turkey-analyst-articles/item/50, Zugriff 8.9.2023

JWF - Journalists and Writers Foundation (1.1.2019): Turkish Government’s Abuse Of Counter – Terrorism Law, https://jwf.org/wp-content/uploads/2019/01/JWF-Policy-Brief-Turkish-Governments-Abuse-of-Counter-terrorism-Laws.pdf, Zugriff 11.9.2023

Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (12.2.2026): Tyrkia: FETÖ-børsen [Türkei: Die FETÖ-Börse], https://www.ecoi.net/en/file/local/2138215/Tyrkia-respons-FETO-borsen-12022026.pdf, Zugriff 7.4.2026

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.2025a): Algemeen ambtsbericht Turkije, https://www.ecoi.net/de/dokument/2122226.html, Zugriff 13.3.2025

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.8.2023): General Country of Origin Information Report on Türkiye (August 2023), https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/31/general-country-of-origin-information-report-on-turkiye-august-2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 2.10.2023

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 27.9.2023 [Login erforderlich]

MEE - Middle East Eye (25.7.2016): ANALYSIS: Dissecting Turkey's Gulen-Erdogan relationship, https://www.middleeasteye.net/news/analysis-dissecting-turkeys-gulen-erdogan-relationship, Zugriff 7.9.2023

MEI - Middle East Institute (20.10.2022): The Costs of a Presidential System: The Impact of Hyper-centralization on Turkey’s Educational and Cultural Affairs, https://www.mei.edu/sites/default/files/2022-10/The Costs of a Presidential System - The Impact of Hyper-centralization on Turkey’s Educational and Cultural Affairs_1.pdf, Zugriff 8.9.2023

Mezopotamya - Mezopotamya (2.8.2022): The picklock of the government: Anonymous witness, http://mezopotamyaajansi35.com/en/ALL-NEWS/content/view/178661?page=6, Zugriff 8.9.2023

MIT-CIS - Massachusetts Institute of Technology - Center for International Studies (18.3.2019): The geography of Gulenism in Turkey | MIT Center for International Studies, https://cis.mit.edu/publications/analysis-opinion/2019/geography-gulenism-turkey, Zugriff 22.10.2024 [Login erforderlich]

MLSA - Media and Law Studies Association (31.1.2025): Lawyer Dilek Ekmekçi sentenced but released from prison, https://mlsaturkey.com/en/lawyer-dilek-ekmekci-sentenced-but-released-from-prison, Zugriff 17.3.2025

MLSA - Media and Law Studies Association (24.10.2024): Lawyer Dilek Ekmekçi re-arrested after being released at first hearing, https://www.mlsaturkey.com/en/lawyer-dilek-ekmekci-re-arrested-after-being-released-at-first-hearing, Zugriff 17.3.2025

NaT - News about Turkey (24.10.2024): News About Turkey | NAT, https://newsaboutturkey.com/2024/10/23/crackdown-on-journalists-over-gulen-related-condolences-intensifies-in-turkey, Zugriff 5.11.2024

NM - Nordic Monitor (17.7.2025): Turkey secretly plots to bypass INTERPOL rules to target exiled journalist in Sweden - Nordic Monitor, https://nordicmonitor.com/2025/07/turkey-secretly-plots-to-bypass-interpol-rules-to-target-exiled-journalist-in-sweden, Zugriff 8.4.2026

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (12.2025): Asylländerbericht zur Türkei - 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136300.html, Zugriff 23.2.2026

OIIP - Österreichisches Institut für Internationale Politik (3.2022): Religion, Geld und Allianzen - Wie Parteiinteressen die Außenpolitik der Türkei leiten, https://www.oiip.ac.at/cms/media/kurzanalyse-parteiinteressen-und-aussenpolitik-tucc88rkei.pdf, Zugriff 21.8.2025

Politurco - Politurco (11.2.2025): ECHR Rules Against Turkey in Cases Involving 120 Former Senior Judges, https://politurco.com/echr-rules-against-turkey-in-cases-involving-120-former-senior-judges.html, Zugriff 17.3.2025

Qantara - Qantara.de (30.9.2013): Erdoğan und die Gülen-Bewegung - Schatten der Macht, https://de.qantara.de/inhalt/erdogan-und-die-guelen-bewegung-schatten-der-macht, Zugriff 7.9.2023

RedNM - Red Notice Monitor (24.7.2025): How Türkiyes Authoritarian Agenda Is Corrupting Interpols Red Notice System - Red Notice Monitor, https://rednoticemonitor.com/how-turkiyes-authoritarian-agenda-is-corrupting-interpols-red-notice-system, Zugriff 8.4.2026

Sabah - Sabah (17.6.2017): Silahlı terör örgütü’ tanımı yargıtay kararıyla tescillendi - Türkisch, https://www.sabah.com.tr/gundem/2017/06/17/silahli-teror-orgutu-tanimi-yargitay-karariyla-tescillendi, Zugriff 8.9.2023

SCF - Stockholm Center for Freedom (14.4.2026): Turkey detains 60, including doctors and civil servants, over Gülen links - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkey-detains-60-including-doctors-and-civil-servants-over-gulen-links, Zugriff 16.4.2026

SCF - Stockholm Center for Freedom (6.4.2026): Turkey detains 42 over Ramadan aid to families linked to Gülen movement - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkey-detains-42-over-ramadan-aid-to-families-linked-to-gulen-movement, Zugriff 7.4.2026

SCF - Stockholm Center for Freedom (3.3.2026): Turkey arrests 182 in latest operations over alleged Gülen links - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkey-arrests-182-in-latest-operations-over-alleged-gulen-links, Zugriff 10.3.2026

SCF - Stockholm Center for Freedom (12.1.2026): Turkey detains 132 in latest operations over alleged Gülen links - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkey-detains-132-in-latest-operations-over-alleged-gulen-links, Zugriff 13.1.2026

SCF - Stockholm Center for Freedom (22.12.2025): 1,601 arrested in 2025 over alleged Gülen links, interior minister says - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/1601-arrested-in-2025-over-alleged-gulen-links-interior-minister-says, Zugriff 17.2.2026

SCF - Stockholm Center for Freedom (4.11.2025): Turkish authorities detain 75 over alleged links to Gülen movement in latest crackdown - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkish-authorities-detain-75-over-alleged-links-to-gulen-movement-in-latest-crackdown, Zugriff 5.11.2025

SCF - Stockholm Center for Freedom (13.10.2025): ECtHR notifies Turkey of a record 4,800 additional applications over Gülen-linked convictions - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/ecthr-notifies-turkey-of-a-record-4800-additional-applications-over-gulen-linked-convictions, Zugriff 14.10.2025

SCF - Stockholm Center for Freedom (22.7.2025): ECtHR faults Turkey for terrorism convictions of 239 applicants in follow-up to 2023 judgment - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/ecthr-faults-turkey-for-terrorism-convictions-of-239-applicants-in-follow-up-to-2023-judgment, Zugriff 13.8.2025

SCF - Stockholm Center for Freedom (22.1.2025): Turkeys top court orders retrial in Gülen case, citing rights violations and insufficient evidence - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkeys-top-court-orders-retrial-in-gulen-case-citing-rights-violations-and-insufficient-evidence, Zugriff 4.2.2025

SCF - Stockholm Center for Freedom (5.10.2020): 20,312 military personnel summarily dismissed from Turkish Armed Forces over alleged Gülen links, https://stockholmcf.org/20312-military-personnel-summarily-dismissed-from-turkish-armed-forces-over-alleged-gulen-links/, Zugriff 8.9.2023

SCF - Stockholm Center for Freedom (6.8.2019): Newspaper subscription, school enrollment not terrorist activity, says Turkey’s top appeals court, https://stockholmcf.org/newspaper-subscription-school-enrollment-not-terrorist-activity-says-turkeys-top-appeals-court/, Zugriff 11.9.2023

Spiegel - Spiegel, Der (23.6.2022): Türkisches Gericht ordnet Freilassung von 71 Militärschülern an, https://www.spiegel.de/ausland/putschversuch-in-der-tuerkei-gericht-ordnet-freilassung-von-71-militaerschuelern-an-a-eced3737-3768-4b4b-a8c7-8d5448e14c6a, Zugriff 11.9.2023

Standard - Standard, Der (20.12.2014): Haftbefehl gegen Erdogan-Feind Gülen, https://derstandard.at/2000009628933/hTuerkischer-Zaman-Chefredakteur-unter-Auflagen-frei#, Zugriff 8.9.2023

Statewatch/Turkut/Yıldız - Statewatch (Herausgeber), Turkut, Emre (Autor), Yıldız, Ali (Autor) (11.2021): Algorithmic persecution in Turkeys post coup-crackdown: The FETÖ-Meter system, https://www.statewatch.org/media/2943/algorithmic-persecution-in-turkey-fetometer-report.pdf, Zugriff 6.2.2024

TALI - The Arrested Lawyers Initiative (15.9.2024): Turkish court ignores landmark ECHR ruling in retrial, https://arrestedlawyers.org/2024/09/15/turkish-court-ignores-landmark-echr-ruling-in-retrial, Zugriff 17.1.2025

Taş - Taş, Hakkı (16.5.2017): A history of Turkey’s AKP-Gülen conflict. In: Mediterranean Politics, https://www.academia.edu/33063001/A_History_of_Turkey_s_AKP_Gülen_Conflict?email_work_card=reading-history, Zugriff 7.9.2023 [Login erforderlich]

TC-AB - Türkiye Cumhuriyeti - Adalet Bakanlığı (13.7.2025): ADALET BAKANI YILMAZ TUNÇ, FETÖ’NÜN DARBE GİRİŞİMİNİN 9. YILINDA 15 TEMMUZU DEĞERLENDİRDİ [JUSTIZMINISTER YILMAZ TUNÇ BEWERTET DEN 15. JULI IM 9. JAHR NACH DEM PUTSCHVERSUCH DER FETÖ], https://basin.adalet.gov.tr/adalet-bakani-yilmaz-tunc-fetonun-darbe-girisiminin-9-yilinda-15-temmuz-u-degerlendirdi, Zugriff 29.8.2025

TC-İB - Türkiye Cumhuriyeti İçişleri Bakanlığı [Türkei] (3.3.2026): 38 İlde FETÖ Terör Örgütüne Yönelik Son 2 Haftadır Düzenlenen Operasyonlarda 298 Şüpheli Yakalandı., https://www.icisleri.gov.tr/38-ilde-feto-teror-orgutune-yonelik-son-2-haftadir-duzenlenen-operasyonlarda-298-supheli-yakalandi, Zugriff 10.3.2026

TC-İB - Türkiye Cumhuriyeti İçişleri Bakanlığı [Türkei] (9.2.2026): T.C. İçişleri Bakanlığı - Bakanımız Sayın Ali Yerlikaya: ”FETÖ’ye Yönelik 29 İlde Jandarmamız Tarafından Son 2 Haftadır Düzenlenen Operasyonlarımızda 63 Şüpheliyi Yakaladık”, https://www.icisleri.gov.tr/bakanimiz-sayin-ali-yerlikaya-fetoye-yonelik-29-ilde-jandarmamiz-tarafindan-son-2-haftadir-duzenlenen-operasyonlarimizda-63-supheliyi-yakaladik, Zugriff 17.2.2026

TC-İB - Türkiye Cumhuriyeti İçişleri Bakanlığı [Türkei] (28.1.2026): Bakanımız Sayın Ali Yerlikaya: ”FETÖ’ye Yönelik 46 İlde Düzenlenen Operasyonlarda 82 Şüpheli Tutuklandı”, https://www.icisleri.gov.tr/bakanimiz-sayin-ali-yerlikaya-fetoye-yonelik-46-ilde-duzenlenen-operasyonlarda-82-supheli-tutuklandi, Zugriff 17.2.2026

TC-İB - Türkiye Cumhuriyeti İçişleri Bakanlığı [Türkei] (12.1.2026): T.C. İçişleri Bakanlığı - Bakanımız Sayın Ali Yerlikaya: ”FETÖ’ye Yönelik Düzenlenen Operasyonlarımızda Aktif Kamu Görevlilerinin de İçerisinde Olduğu 81 Şüpheliyi Yakaladık”, https://www.icisleri.gov.tr/bakanimiz-sayin-ali-yerlikaya-fetoye-yonelik-duzenlenen-operasyonlarimizda-aktif-kamu-gorevlilerinin-de-icerisinde-oldugu-81-supheliyi-yakaladik, Zugriff 15.1.2026

TC-İB - Türkiye Cumhuriyeti İçişleri Bakanlığı [Türkei] (17.12.2025): T.C. İçişleri Bakanlığı - FETÖYE Yönelik Düzenlenen Operasyonlarda 160 Şüpheli Yakalandı, https://www.icisleri.gov.tr/fetoye-yonelik-duzenlenen-operasyonlarda-160-supheli-yakalandi, Zugriff 22.12.2025

TC-İB - Türkiye Cumhuriyeti İçişleri Bakanlığı [Türkei] (15.12.2025): İÇİŞLERİ BAKANI YERLİKAYA, TBMM GENEL KURULUNDA BAKANLIĞININ 2026 YILI BÜTÇESİNİ SUNDU [INNENMINISTER YERLİKAYA STELLTE IM PLENUM DES TBMM DEN HAUSHALT SEINES MINISTERIUMS FÜR DAS JAHR 2026 VOR], https://www.tbmm.gov.tr/Haber/Detay?Id=d766d3e6-fe79-425c-aa05-019b2354df19, Zugriff 7.4.2026

TC-İB - Türkiye Cumhuriyeti İçişleri Bakanlığı [Türkei] (29.11.2025): T.C. İçişleri Bakanlığı - Bakanımız Sayın Ali Yerlikaya: ”FETÖnün Güncel Yapılanmasına Operasyon: 92 Şüpheli Yakalandı”, https://www.icisleri.gov.tr/bakanimiz-sayin-ali-yerlikaya-fetonun-guncel-yapilanmasina-operasyon-92-supheli-yakalandi, Zugriff 2.12.2025

TC-İB - Türkiye Cumhuriyeti İçişleri Bakanlığı [Türkei] (21.10.2025): Bakanlık Sayın Ali Yerlikaya: ”FETÖ’ye Yönelik 50 İldeki Operasyonlarda 154 Şüpheli Tutuklandı” [Minister Ali Yerlikaya: „154 Verdächtige bei Operationen gegen die FETÖ in 50 Provinzen festgenommen”], https://www.icisleri.gov.tr/bakanlik-sayin-ali-yerlikaya-fetoye-yonelik-50-ildeki-operasyonlarda-154-supheli-tutuklandi, Zugriff 21.10.2025

TC-İB - Türkiye Cumhuriyeti İçişleri Bakanlığı [Türkei] (19.10.2025): Bakanımız Sayın Ali Yerlikaya: ”FETÖ’ye Yönelik 32 İldeki Operasyonlarda 41 Şüpheli Tutuklandı” [Unser Minister Ali Yerlikaya: „Bei Operationen gegen die FETÖ in 32 Provinzen wurden 41 Verdächtige festgenommen”], https://www.icisleri.gov.tr/bakanimiz-sayin-ali-yerlikaya-fetoye-yonelik-32-ildeki-operasyonlarda-41-supheli-tutuklandi, Zugriff 21.10.2025

TC-İB - Türkiye Cumhuriyeti İçişleri Bakanlığı [Türkei] (4.9.2025): Bakanımız Sayın Ali Yerlikaya: 21 İlde FETÖ’ye Yönelik Son 10 Gündür Devam Eden Operasyonlarımızda; 41 Şüpheliyi Yakaladık [Unser Minister Ali Yerlikaya: In unseren seit 10 Tagen andauernden Operationen gegen die FETÖ in 21 Provinzen haben wir 41 Verdächtige], https://www.icisleri.gov.tr/bakanimiz-sayin-ali-yerlikaya-21-ilde-fetoye-yonelik-son-10-gundur-devam-eden-operasyonlarimizda-41-supheliyi-yakaladik, Zugriff 11.9.2025

TC-İB - Türkiye Cumhuriyeti İçişleri Bakanlığı [Türkei] (16.8.2025): İçişleri Bakanımız Sayın Ali Yerlikaya; 29 İlde FETÖye Yönelik Jandarmamız Tarafından Son 10 Gündür Devam Eden Operasyonlarda 49 Şüpheliyi Yakaladık [Unser Innenminister Ali Yerlikaya: In den letzten 10 Tagen haben wir in 29 Provinzen bei Operationen unserer Gendarmerie gegen die FETÖ 49 Verdächtige festgenommen], https://www.icisleri.gov.tr/icisleri-bakanimiz-sayin-ali-yerlikaya-29-ilde-fetoye-yonelik-jandarmamiz-tarafindan-son-10-gundur-devam-eden-operasyonlarda-49-supheliyi-yakaladik, Zugriff 18.8.2025

TM - Turkish Minute (13.4.2026): Turkeys justice minister slams Western allies over extradition refusals in Gülen-linked cases - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2026/04/13/turkeys-justice-minister-slams-western-allies-over-extradition-refusals-in-gulen-linked-cases, Zugriff 17.4.2026

TM - Turkish Minute (13.2.2026): 93 former, current tax inspectors detained over alleged Gülen links - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2026/02/13/93-former-current-tax-inspectors-detained-over-alleged-gulen-links, Zugriff 17.2.2026

TM - Turkish Minute (9.2.2026): Turkey detains 63, arrests 41 people over alleged Gülen links: minister - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2026/02/09/turkey-detains-63-arrests-41-people-over-alleged-gulen-links-minister, Zugriff 17.2.2026

TM - Turkish Minute (29.11.2025): 92 detained in week of operations targeting Gülen movement - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/11/29/92-detained-in-week-of-operations-targeting-gulen-movement, Zugriff 2.12.2025

TM - Turkish Minute (5.11.2025): ECtHR rejects Turkeys appeal, clearing path for retrials in Gülen-linked cases - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/11/05/ecthr-rejects-turkeys-appeal-clearing-path-for-retrials-in-gulen-linked-cases, Zugriff 14.1.2026

TM - Turkish Minute (30.9.2025): Turkish police detain 35 including former military cadets amid crackdown on Gülen movement - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/09/30/turkish-police-detain-35-including-former-military-cadets-amid-crackdown-on-gulen-movement, Zugriff 8.10.2025

TM - Turkish Minute (16.8.2025): Turkey arrests 39 more people in latest raids targeting alleged Gülen followers: minister - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/08/16/turkey-arrests-39-more-people-in-latest-raids-targeting-alleged-gulen-followers-minister, Zugriff 18.8.2025

TM - Turkish Minute (15.7.2025): More than 126,000 convicted, over 11,000 arrested as Turkeys post-coup crackdown enters 10th year - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/07/15/more-than-126000-convicted-over-11000-arrested-as-turkeys-post-coup-crackdown-enters-10th-year, Zugriff 18.8.2025

TM - Turkish Minute (14.7.2025a): Turkey has arrested over 113,000 since 2016 coup attempt as crackdown on Gülen movement continues - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/07/14/turkey-has-arrested-over-113000-since-2016-coup-attempt-as-crackdown-on-gulen-movement-continues, Zugriff 18.8.2025

TM - Turkish Minute (11.2.2025): European rights court rules Turkey violated right to fair trial of 120 judges and prosecutors - Turkish Minute, https://turkishminute.com/2025/02/11/european-right-court-rule-turkey-violated-right-fair-trial-of-120-judges-and-prosecutors, Zugriff 17.3.2025

TM - Turkish Minute (3.12.2024): ECtHR again faults Turkey for pretrial detention of 379 after 2016 failed coup - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/12/03/ecthr-again-fault-turkey-for-pretrial-detention-379-after-2016-failed-coup, Zugriff 5.12.2024

TM - Turkish Minute (25.6.2024): ECtHR faults Turkey for arrest of 314 people over Gülen links after failed coup - Turkish Minute, https://turkishminute.com/2024/06/25/ecthr-faulted-turkey-for-arrest-314-people-over-gulen-links-after-failed-coup, Zugriff 8.4.2025

TM - Turkish Minute (6.9.2022): Turkey’s post-coup detention of judges and prosecutors was unlawful: EctHR, https://www.turkishminute.com/2022/09/06/post-coup-detention-of-judges-and-prosecutors-was-unlawful-ecthr/, Zugriff 11.9.2023

TM - Turkish Minute (10.4.2021): Turkey hands down 4,820 prison sentences on coup charges since 2016, https://www.turkishminute.com/2021/04/10/turkey-handed-down-4820-prison-sentences-on-coup-charges-since-2016/, Zugriff 11.9.2023

TM - Turkish Minute (5.3.2021): FETOMETER: an extermination device, https://www.turkishminute.com/2021/03/05/extermination-device/, Zugriff 11.9.2023

TM - Turkish Minute (15.10.2019): UN working group on arbitrary detention says use of ByLock is freedom of expression, https://www.turkishminute.com/2019/10/15/un-working-group-on-arbitrary-detention-says-use-of-bylock-is-freedom-of-expression/, Zugriff 12.9.2023

TRT Haber - TRT Haber (14.4.2026): FETÖ'nün finans ağına operasyon: 43 gözaltı [Razzia gegen das Finanznetzwerk der FETÖ: 43 Festnahmen], https://www.trthaber.com/haber/turkiye/fetonun-finans-agina-operasyon-43-gozalti-941605.html, Zugriff 16.4.2026

TR-Today - Türkiye Today (15.7.2024): No days off: Türkiyes 8 years of relentless battle against FETO - Türkiye Today, https://www.turkiyetoday.com/turkiye/no-days-off-turkiyes-8-years-of-relentless-battle-against-feto-29289, Zugriff 20.9.2024

UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (8.2025): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenists [Version 5.0], https://www.ecoi.net/de/dokument/2128597.html, Zugriff 7.4.2026

UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (1.2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist Movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1052283/TUR_CPIN_Gülenist_movement.pdf, Zugriff 8.9.2023

UNHRC - United Nations Human Rights Council (8.5.2024): Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its ninety-ninth session, 18–27 March 2024 Opinion No. 6/2024 concerning Meryem Tekin (Türkiye) [A/HRC/WGAD/2024/6], https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/issues/detention-wg/opinions/session99/a-hrc-wgad-2024-6-turkiye-aev.pdf, Zugriff 14.10.2025

UNHRC - United Nations Human Rights Council (18.9.2019): Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its eighty-fifth session, 12–16 August 2019, Opinion No. 53/2019 concerning Melike Göksan and Mehmet Fatih Göksan (Turkey), https://arrestedlawyers.files.wordpress.com/2018/12/a_hrc_wgad_2019_53.pdf, Zugriff 12.9.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): Turkey (Türkiye) - United States Department of State, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2025/07/624521_TURKIYE-2024-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.8.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 - Türkiye, https://www.ecoi.net/de/dokument/2119014.html, Zugriff 9.1.2025

YŞ - Yeni Şafak (23.1.2025): AYMden hak ihlali kararı [Entscheidung des Verfassungsgerichts zur Verletzung von Rechten], https://www.yenisafak.com/gundem/aymden-hak-ihlali-karari-4671856, Zugriff 4.2.2025

Zeit Online - Zeit Online (22.7.2025): Türkei: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Türkei, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-07/tuerkei-recep-tayyip-erdogan-fethullah-guelen-bylock, Zugriff 13.8.2025

Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen

Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens

Die Justiz in der Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission noch in einem frühen Stadium der Vorbereitung auf die Übernahme und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes der EU (EU-Acquis), und es kam erneut zu Rückschritten. Grundlegende systemische Mängel wurden nicht behoben. Die Justiz steht weiterhin unter der Kontrolle der Exekutive, was ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt und die Qualität der gerichtlichen Entscheidungen beeinträchtigt. Die Justiz hat wiederholt selektiv gehandelt und sich gegen Oppositionelle und gewählte Amtsträger gerichtet, während sie ähnliche Maßnahmen gegen Amtsträger der Regierungskoalition unterlassen hat (EC 4.11.2025, S. 4; vgl. BS 26.3.2026, S. 12f., USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Diese Dynamik lässt Zweifel an der Unparteilichkeit der Gerichtsverfahren aufkommen und hat das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Rechtssystem auf einen historischen Tiefstand sinken lassen (EC 4.11.2025, S. 4). - In einer Umfrage vom März 2026, die vom Istanbuler Institut Gündemar durchgeführt wurde, gaben 50 % der 2.200 Befragten an, der Justiz kein Vertrauen zu schenken. Nur 36 % äußerten Vertrauen (bei 11 % Unentschlossenen und 3 % ohne Meinung) (TM 24.4.2026). - Das Justizsystem hat es nach wie vor versäumt, bestimmte Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umzusetzen, während mehrere Gerichte sich weigerten, Urteile des türkischen Verfassungsgerichts umzusetzen, was die Integrität und Funktionsfähigkeit des gesamten Systems untergräbt (EC 4.11.2025, S. 4). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe "für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit" und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R).

Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission weiterhin nicht berücksichtigt (EC 4.11.2025, S. 2; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, "dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). [...] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten" [Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).

Anfang Jänner besuchte eine Parlamentarier-Delegation des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments die Türkei. Unter anderem gab es auch Treffen mit dem inhaftierten Oppositionsführer und Bürgermeister von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, sowie mit dem seit langem inhaftierten Osman Kavala. Der Fokus des Besuchs lag auf dem systematischen Mangel an richterlicher Unabhängigkeit, der Entlassung gewählter Oppositionspolitiker aus ihren Ämtern und deren Ersetzung durch Treuhänder sowie auf restriktiven Gesetzen und Praktiken, die den zivilgesellschaftlichen Raum drastisch einschränken und die Grundfreiheiten beschneiden. Nach ihrem Besuch erklärte die Delegation, dass die türkischen Behörden, den demokratischen Rückschritt des Landes dringend umkehren, ihren verfassungsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen nachkommen und politische Gefangene freilassen sollten (EP 9.1.2026).

Justizreformen

Im November 2024 wurde ein Justizreformpaket und im Jänner 2025 die Justizreformstrategie für 2025-2029 verabschiedet, doch diese Dokumente gehen nicht auf die kritischen Mängel in der Justiz ein. Die Behörden erkennen wichtige Probleme wie die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz nicht an, was das Potenzial für sinnvolle Reformen weiter einschränkt. Auch die mangelnde Konsultation während des Entwurfsprozesses untergräbt die Wirksamkeit dieser Dokumente (EC 4.11.2025, S. 26). Die Justizreformstrategie fokussiert auf die Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, welche die zentralen Mängel des türkischen Justizsystems angehen, werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Verfassungsreform behandelt. Die Strategie enthält keine konkreten Vorschläge zur Lösung der von der Venedig-Kommission identifizierten Probleme (ÖB Ankara 12.2025, S. 17). So bedauerte das Europäische Parlament im Mai 2025 "zutiefst, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei trotz einer Reformstrategie, die neun Pakete von Justizreformen umfasst, nach wie vor in einem desolaten Zustand befindet, nachdem die Regierung systematisch in das Justizsystem eingegriffen und es politisch instrumentalisiert hat" (EP 7.5.2025, Pt. 8).

Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht" (EI 4.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S. 2f.; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein", trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).

Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung

Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch welches Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch ist vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 12.2025, S. 9). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).

In ähnlicher Weise äußerte sich Ende November 2024 der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, indem er seiner Besorgnis über die mangelnde Vereinbarkeit des rechtlichen Rahmens zur Terrorismusbekämpfung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) äußerte, wobei explizit das Antiterrorgesetzes (Nr. 3713), wo die Begriffe "Terrorismus" und "terroristischer Straftäter" weit gefasst werden. Der Ausschuss war auch besorgt über das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Während das Ziel des Gesetzes eigentlich die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus war, wurde es Berichten zufolge dazu benutzt, zivilgesellschaftliche Organisationen ins Visier zu nehmen und sie einer strengen Überwachung und Kontrolle, dem Einfrieren von Vermögenswerten und der Einschränkung ihrer Rechte zu unterwerfen, so der Ausschuss (UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Sie hierzu auch das Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs).

Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen (EC 19.10.2021, S. 44). Laut einem Bericht des Parlamentes des Vereinigten Königreiches vom Sommer 2025 missbraucht die Türkei nebst China und Russland am häufigsten das INTERPOL-Meldesystem (PoUK 30.7.2025, S. 29; vgl. USDOS 12.8.2025, S. 31). Zudem habe die Türkei begonnen, die Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente zu missbrauchen, indem sie Dokumente fälschlicherweise als gestohlen meldet, um so die Rückführung bestimmter Personen zu erleichtern (PoUK 30.7.2025, S. 29). Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44; vgl. SCF 4.6.2021, TM 15.7.2025). Siehe auch die Kapitel: Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im AuslandSicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-Bewegung.

Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Margaret Satterthwaite, äußerte im Juni 2024 ihre tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Unabhängigkeit der Justiz und der Menschenrechte in der Türkei. Vorliegende Informationen würden ferner darauf hindeuten, dass der Rechtsrahmen zur Terrorismusbekämpfung der Regierung Befugnisse über die Justiz einräumt und damit deren Unabhängigkeit untergräbt. - Das Gesetz Nr. 7145 gebe der Regierung die Befugnis, jeden Beamten, Richter oder Staatsanwalt zu entlassen, und zwar ausschließlich auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Kontakte zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, Einrichtungen oder Gruppen und nicht auf der Grundlage von Beweisen. Der Nationale Sicherheitsrat (MGK) sei als Sicherheitsorgan in der Lage, solche Entscheidungen ohne richterliche Aufsicht und Überprüfung zu treffen. Um die Entlassung eines Richters zu rechtfertigen, verlange das Gesetz lediglich eine "Verbindung", "Vereinigung" oder "Zugehörigkeit" zu einer "Struktur, Formation oder Gruppe", die der Nationale Sicherheitsrat der Türkei als "gegen die nationale Sicherheit des Staates gerichtet" eingestuft hat. Diese vage und zu weit gefasste Formulierung schaffe ein großes Potenzial für die willkürliche Entlassung von Richtern unter Verletzung der Garantien der richterlichen Unabhängigkeit (OHCHR 21.6.2024, S. 1f.).

Verfolgung von Strafverteidigern in Terrorismusverfahren - Reaktionen europäischer und internationaler Institutionen

Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023 S. 11, 19). In vielen Fällen droht den Anwälten, die wegen Terrorismus angeklagte Personen verteidigen, selbst die Inhaftierung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie bei ihren Mandanten (FH 3.2026, F2; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 11, vgl. TT/Perilli 2.2021, S. 41). Im Jahr 2025 sahen sich Anwälte einer verstärkten gerichtlichen Schikane ausgesetzt, insbesondere wenn sie Mandanten in politisch motivierten Fällen vertraten oder sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzten (HRW 4.2.2026).

Beispiele: Ein von Pro Asyl befragter Rechtsanwalt gab an, dass gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusdelikten liefen, die alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden (Pro Asyl 9.2024, S. 75). Die Anwälte von Ekrem İmamoğlu, dem abgesetzten und inhaftierten Bürgermeister von Istanbul, und der in ähnlichen Fällen festgenommenen Personen wurden strafrechtlich verfolgt und teilweise inhaftiert. İmamoğlus Verteidiger Mehmet Pehlivan befindet sich seit Juni 2025 in Untersuchungshaft und wurde im November 2025 wegen "Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung" im Hauptverfahren gegen İmamoğlu angeklagt [Anm.: Stand: 27.4.2026 - Verteidigungsrede Pehlivans am selbigen 27. Verhandlungstag] (HRW 4.2.2026; vgl. TALI 12.11.2025). Im Jänner 2026 wurde Ramazan Demir, einer der Rechtsanwälte des seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş, zu elf Jahren und drei Monaten Gefängnis wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" und "Verbreitung terroristischer Propaganda" (gemeint ist die Kurdische Arbeiterpartei PKK) verurteilt - trotz der Selbstauflösung der PKK und der Friedensgespräche. Das Gericht verurteilte auch andere Rechtsanwälte, darunter Ayşe Acinikli, die an Fällen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beteiligt war, und Mahmut Doğu, der zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Fünf weitere Anwälte wurden zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Internationale Beobachter und Anwaltskammern aus mehreren europäischen Ländern verfolgten die Verhandlungen über Jahre hinweg (die erste Anhörung fand am 22.6.2016 statt) und warnten, dass die Strafverfolgung grundlegende Rechtsschutzgarantien gefährde (TM 28.1.2026; vgl. ICJ 28.1.2026). Die Internationale Juristenkommission (ICJ) bedauerte die Verurteilung dieser zehn Anwälte sowie die gegen sie nach einem Massenprozess vor dem 14. Schwurgericht in Istanbul verhängten Haftstrafen. Ihre Strafverfolgung scheint eine Vergeltungsmaßnahme für die legitime und rechtmäßige Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu sein, und ihre Verurteilungen sind das Ergebnis eines unfairen Verfahrens, so die ICJ (ICJ 28.1.2026).

Nachdem sich das Europäische Parlament (EP) bereits im Juni 2022 "entsetzt" gezeigt hatte, weil "Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens" verfolgt wurden (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 15), zeigte sich 2024 auch der UN-Menschenrechtsausschuss besorgt aufgrund der sehr hohen Zahl von Rechtsanwälten, gegen die insbesondere während des Ausnahmezustands wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung gemäß Art. 314/2 des Strafgesetzbuchs ermittelt wurde und die verhaftet oder in Untersuchungshaft genommen wurden, nur weil sie ihren Beruf als Rechtsanwalt ausübten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).

Im Februar 2024 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anklage gegen zehn Rechtsanwälte in Diyarbakır unter dem Vorwurf der "Mitgliedschaft in einer bewaffneten/terroristischen Organisation" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches, weil sie "als Verteidiger für inhaftierte Personen tätig waren, die an illegalen organisatorischen Handlungen und Aktivitäten teilgenommen haben". Die Anklagen stützten sich auf die Aussagen eines Zeugen und die Anwesenheit der angeklagten Anwälte bei der Vernehmung von Gefangenen, gegen die "ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation" läuft. Die Staatsanwaltschaft wertete die Anwesenheit der Anwälte bei den Verhören als Beweis dafür, dass die Anwälte als Verteidiger "auf Anweisung einer illegalen Organisation" an diesen Verhören teilnahmen. Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten zeigte sich dementsprechend äußerst besorgt über Berichte, wonach die Staatsanwaltschaft die Tätigkeit als Verteidiger von Personen, gegen die ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation läuft, mit der Tätigkeit als Anwalt im Auftrag einer illegalen Organisation gleichsetzt. Internationale und regionale Standards verbieten, so die Sonderberichterstatterin, ausdrücklich die Identifizierung von Anwälten mit ihren Mandanten oder deren Anliegen bei der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten (OHCHR 21.6.2024, S. 8, 11).

Am 16.1.2025 äußerte die UN-Sonderberichterstatterin für die Situation von Menschenrechtsverteidigern, Mary Lawlor, ihre tiefe Besorgnis über die anhaltende Langzeitinhaftierung von neun prominenten Menschenrechtsverteidigern und Anwälten, die alle im Zusammenhang mit ihrer friedlichen Arbeit willkürlich verhaftet und in unfairen Prozessen unter fadenscheinigen Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus verurteilt wurden. Acht sind Mitglieder der Progressiven Anwaltsvereinigung (Çağdaş Hukukçular Derneği - ÇHD), die Opfer von Polizeigewalt und Folter sowie Bürgerinnen und Bürger vertritt, die wegen ihrer Meinung verfolgt werden. Sie wurden zwischen 2018 und 2019 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" angeklagt; zwei von ihnen wurden auch wegen "Propaganda für eine terroristische Vereinigung" angeklagt. Sie wurden in einem als ÇHD II-Prozess bekannten Verfahren, das nicht den internationalen Standards für faire und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren entsprach, zu bis zu 13 Jahren Haft verurteilt. Alle neun Menschenrechtsverteidiger befinden sich in geschlossenen Hochsicherheitsgefängnissen (OHCHR 16.1.2025).

Am 21.3.2025 entschied ein Gericht in Istanbul, alle elf Vorstandsmitglieder der Istanbuler Rechtsanwaltskammer, einschließlich ihres Präsidenten, Ibrahim Kaboğlu, ihres Amtes zu entheben, da sie "Terrorpropaganda" betrieben sowie irreführende Informationen verbreitet hätten. Anlass für die Amtsenthebung war eine Erklärung der Kammer, in welcher sie eine Untersuchung der Tötung zweier kurdischer Journalisten durch einen türkischen Drohnenangriff forderte und mutmaßte, der Vorfall nicht nur einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht, sondern gegebenenfalls auch ein Kriegsverbrechen darstellen könnte. Das Gericht sah hierin auch einen Verstoß gegen das Gesetz Nr. 1136 über die Zuständigkeiten und Aufgaben der Anwaltskammer. Dieser vermeintliche Verstoß führe nach Ansicht des Gerichts dazu, dass die Vorstandsmitglieder weder geeignet noch in der Lage seien, ihr Amt ordnungsgemäß zu führen (BRAK 24.3.2025; vgl. Republik 24.3.2025, OHCHR 30.5.2025). Die Kriminalisierung der Anwaltskammer Istanbul und Entlassung des Vorstands bezeichneten UN-Rechtsexperten als einen Einschüchterungsangriff auf die Unabhängigkeit von Anwälten (OHCHR 30.5.2025). Und im September 2025 erklärten zwölf Organisationen in ihrer gemeinsamen Amicus Curiae-Stellungnahme, dass dieses Verfahren gegen die Verpflichtungen der Türkei gemäß den internationalen Menschenrechtsgesetzen verstößt. Die Erklärung der Anwaltskammer von Istanbul falle eindeutig in den Rahmen ihres beruflichen Auftrags und ihrer gesetzlichen Pflicht, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu verteidigen. Die Gruppen erklärten in ihrer Stellungnahme, dass die gegen die Führung der Anwaltskammer erhobenen Vorwürfe sowohl vage als auch rechtlich unbegründet seien und sich auf zu weit gefasste Anti-Terror- und "Desinformations"-Gesetze stützten, die den internationalen Standards der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nicht entsprächen (HRW 10.9.2025; vgl. TR recap 15.9.2025). Anfang Jänner 2026, schlussendlich, ist der Vorstand der Istanbuler Anwaltskammer freigesprochen worden, dem die Staatsanwaltschaft "Terrorpropaganda" vorgeworfen hatte (taz 9.1.2026).

Statistiken der Anti-Terror-Gesetzgebung

Laut Statistiken des türkischen Justizministeriums wurden zwischen 2016 und 2020 mehr als 265.000 Personen wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Im Juni 2022 lag die Gesamtzahl der von der Justiz eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bei über zwei Millionen. In Anbetracht der großen Zahl der strafrechtlich verfolgten Personen gehen Schätzungen davon aus, dass mehr als vier Millionen Menschen in der türkischen Gesellschaft direkt betroffen sind bzw. waren (OHCHR 21.6.2024, S. 4).

Der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2021 [Anm.: Danach gab es keine detaillierteren Aufschlüsselungen in den Statistiken] zufolge wurden 7.059 Strafurteile gem. Art. 220 und 44.042 gem. Art. 314 des Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) gefällt. 3.057 wurden nach Art. 220 und 18.816 nach Art. 314 zu Haftstrafen verurteilt. 1.912 (Art. 220) bzw. 12.093 (Art. 314) fielen in die Kategorie "sonstige Verurteilungen". 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen [Anm.: Der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden]. 2021 gab es nach dem Anti-Terror-Gesetz (Gesetz Nr. 3713) 2.892 Verurteilungen, davon 1.149 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (MoJ - GDJRS 2022, S. 95, 98, 102, 112, 154, 157, 163, 166, 181, 184; S. 63, 113, 122, 140, 158, 167).

Verfolgt werden Personen auch nach dem Gesetz Nr. 6415 (2003), dem Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus'. 2025 wurde laut offizieller Statistik gegen etwas mehr als 7.500 Verdächtige ermittelt (2024: 11.000) ermittelt. Gerichtlich angeklagt wurden 1.304 Personen (2024: 810) (MoJ - GDJRS 3.2026, S. 88, 116; MoJ - GDJRS 3.2025, S. 76f.). Im Oktober 2024 wurde beispielsweise Hatice Onaran, Mitglied des Gefängnisausschusses des türkischen Menschenrechtsvereins İHD, gemäß dem Gesetz Nr. 6415 zu vier Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt. Grund dafür war, dass sie acht Personen, die sich wegen terrorismusbezogener Straftaten in Haft befanden, kleinere Geldsummen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse überwiesen hatte (AI 29.4.2025; vgl. ANF 15.4.2025).

Faires Verfahren

Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. FH 3.2026, F2). 2025 betrafen von den 74 Urteilen, wobei 66 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 21 das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und 24 das "Recht auf ein faires Verfahren" (ECHR 20.1.2026). In letztere Kategorie fielen 2024 nur 13 Fälle (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 12.2025, S. 11).

2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).

Einschränkungen für den Rechtsbeistand

Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Gerichtliche Geheimhaltungsbeschlüsse werden regelmäßig ohne konkrete Begründung erteilt, vor allem fehlt ihnen die notwendige Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Teilweise wird nicht einmal Akteneinsicht in jene Teile der Ermittlungsakte gewährt, die nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden dürfen (Pro Asyl 9.2024, S. 7). Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 12.2025, S. 12).

Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019; vgl. Pro Asyl 9.2024, S. 111). Laut von Pro Asyl befragten Rechtsanwälten besteht der Hauptzweck der Einschränkung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand in den ersten 24 Stunden darin, zu erreichen, dass Beschuldigte in informellen Vernehmungen gegen sich selbst und gegen andere aussagen, oder auch die Person durch Beeinflussung zu "tätiger Reue" zu bewegen und sie zu einem "geheimen Zeugen" zu machen (Pro Asyl 9.2024, S. 109).

Ein prominentes Beispiel hierfür: In seinem Urteil vom 6.6.2023 in der Rechtssache Demirtaş und Yüksekdağ Şenoğlu [seit November 2016 in Haft] gegen die Türkei entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (mit sechs gegen eine Stimme), dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf eine rasche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) vorliegt. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP beschwerten sich darüber, dass sie keinen wirksamen Rechtsbeistand erhalten hatten, um gegen ihre Untersuchungshaft zu klagen, da die Gefängnisbehörden ihre Treffen mit ihren Anwälten überwacht und die mit ihnen ausgetauschten Dokumente beschlagnahmt hatten. Der EGMR war der Ansicht, dass die nationalen Gerichte keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt hatten, die eine Abweichung vom Grundprinzip der Vertraulichkeit der Gespräche der Beschwerdeführer mit ihren Rechtsanwälten rechtfertigen könnten, und dass die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses den Beschwerdeführern einen wirksamen Beistand durch ihre Rechtsanwälte im Sinne von Artikel 5 § 4 der Konvention vorenthalten hatte. In Anbetracht der in seinen früheren Urteilen getroffenen Feststellungen war der Gerichtshof außerdem der Ansicht, dass es nicht möglich war, das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen, da der Gerichtshof das Argument der türkischen Regierung vormals zurückgewiesen hatte, dass sich die Beschwerdeführer wegen terrorismusbezogener Straftaten in Untersuchungshaft befunden hätten. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die nationalen Behörden keine detaillierten Beweise vorgelegt hatten, die die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen die Kläger im Rahmen des Notstandsdekrets Nr. 676 rechtfertigen könnten (ECHR 6.6.2023).

Geheime bzw. anonyme Zeugen

Das Thema der geheimen Zeugenaussagen kam mit dem 2008 verabschiedeten Zeugenschutzgesetz auf die Tagesordnung. Trotz dutzender Skandale fällen die Gerichte nach wie vor Urteile auf der Grundlage der Aussagen anonymer bzw. geheimer Zeugen, bzw. sehen diese kritisch als ein politisches Instrument (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020). Die Entscheidung, die Identität eines Zeugen geheim zu halten, wird regelmäßig entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und des EGMR nicht mit konkreten und objektiven Tatsachen begründet. In Terrorismusverfahren können die abstrakten und allgemeinen Aussagen solcher geheimer Zeugen jedoch zur wesentlichen und entscheidenden Grundlage für Verhaftungs- und Verurteilungsentscheidungen werden (Pro Asyl 9.2024, S. 84).

Durch die Einführung von schriftlichen Aussagen von geheimen Zeugen, welche auch zur Verurteilung in Strafverfahren herangezogen werden, wird dabei den Prozessbeteiligten die Möglichkeit genommen, solche Zeugen mit Fragen zu konfrontieren und die Angaben zu überprüfen. - So nutzte beispielsweise die Staatsanwaltschaft nach den Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Jugendlichen und türkischen Sicherheitskräften in den Jahren 2015/2016 die Aussagen rund eines Dutzend geheimer Zeugen mit Aliasnamen, welche jeweils anonym bezeugten, dass die türkischen Sicherheitskräfte sämtlich in Notwehr handelten und zugleich die Verstorbenen zu Mitgliedern der PKK erklärten (IAM/Murmann/Wohnig 11.2023, S. 139).

Ein Zeuge mit dem Codenamen "Garson" (Kellner) ist wahrscheinlich der bekannteste, da er Zeuge in einem Fall war, an dem rund 4.000 Polizisten, vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung, beteiligt waren. Problematisch sind insbesondere Fälle, bei denen sich herausstellt, dass die anonymen Zeugen gar nicht existieren. Etwa wurden die Aussagen des anonymen Zeugen "Mercek" zur Begründung für die Verurteilung vieler Politiker herangezogen, u. a. auch gegen den seit 2016 inhaftierten, ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirtaş. Später stellte sich jedoch heraus, dass es diese Person gar nicht gab (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020). Mitunter geben die Behörden zu, dass es keine anonymen Zeugen gibt. So musste die Polizeibehörde von Diyarbakır 2019 eingestehen, dass eine anonyme Zeugin mit dem Codenamen "Venus", deren Aussage zur Festnahme und Inhaftierung zahlreicher Personen führte, in Wirklichkeit nicht existierte (NaT 19.2.2019). In einem weiteren Beispiel haben die Behörden etwa aufgrund der Aussagen eines einzigen Kronzeugen aus dem Umfeld der als terroristischen Organisation verbotenen DHKP-C, der sich damit seine eigene Freiheit erhoffte, vor einigen Jahren Strafverfahren gegen 344 Personen eingeleitet. Darunter waren zahlreiche Rechtsanwältinnen (Republik 24.3.2025).

Im Februar 2022 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als "starke Indizien für eine Straftat" akzeptiert werden können, ohne dass sie durch andere Beweise gestützt werden, und dass die auf diese Weise vorgenommenen Verhaftungen im Einklang mit dem Gesetz stehen würden (DW 17.2.2022; vgl. Duvar 18.2.2022). Allerdings liegt die Betonung auf "konkrete Tatsachen", denn das Urteil war die Folge einer laut Verfassungsgericht rechtswidrigen Verhaftung eines Gemeinderates in Diyarbakır-Eğil im Jahr 2020 und basierte auf einer geheimen Zeugenaussage, mit welcher der Gemeinderat der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" beschuldigt wurde. Diese Aussage war rechtswidrig, weil "abstrakt" und eben nicht "konkret". Kritiker der Hinzuziehung geheimer bzw. anonymer Zeugen betrachten diese Praxis als Instrument, Zeugenaussagen zu fälschen und abweichende Meinungen und Widerstand zum Schweigen zu bringen (Duvar 18.2.2022).

Im Gegensatz zum Verfassungsgericht hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Mitte Oktober 2020 entschieden, dass geheime Zeugenaussagen, welche die türkischen Gerichte insbesondere in Prozessen gegen politische Dissidenten als Beweismittel akzeptiert haben, nicht als ausreichendes Beweismaterial für eine Verurteilung angesehen werden können. Wenn die Verteidigung die Identität des Zeugen nicht kennt, wird ihr nach Ansicht des EGMR in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen infrage zu stellen oder in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen können geheime Zeugenaussagen allein keine rechtmäßige Verurteilung begründen, es sei denn, eine Verurteilung stützt sich noch auf andere solide Beweise (SCF 26.11.2022; vgl. TM 26.11.2020).

Es bestehen erhebliche finanzielle Anreize seitens des Staates von bis zu 700.000 Lira für Denunzierende, welche im weiteren Verfahren anonym bleiben. Zudem gibt es die Aussicht auf erhebliche Strafminderung für Personen, welche der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung beschuldigt werden, wenn diese Hinweise liefern, welche zur Verurteilung weiterer Beschuldigter führen (IAM/Murmann/Wohnig 11.2023, S. 139).

Strafbestand: Beleidigung des Präsidenten, Herabwürdigung des türkischen Staates und der türkischen Nation

"[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können", forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2022, "das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern" (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat Şorli vs. Turkey) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021).

Die Zahl der Personen, gegen die nach den Artikeln 299 und 301 (Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen) des Strafgesetzbuches ermittelt wurde, stieg im Jahr 2022 laut den Statistiken des Ministeriums auf 16.753 von zuvor 12.304 im Jahr 2021 (TM 14.3.2024). Im Einzelnen wurden im Jahr 2021 gemäß Artikel 299 - Beleidigung des Staatspräsidenten - 1.239 Personen zu Haftstrafen verurteilt. 38 Personen wurden gemäß Artikel 300, der Herabwürdigung staatlicher Symbole, und 111 Personen laut Artikel 301 zu Gefängnisstrafen verurteilt. Sonstige Strafen gem. Artikel 299 wurden gegen 1.130, gem. Artikel 300 gegen 24 und dem Artikel 301 folgend gegen 87 Individuen verfügt [Anm.: Neuere Statistiken differenzieren nicht mehr nach einzelnen Artikeln des Strafgesetzbuches] (MoJ - GDJRS 2022, S. 120, 156).

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Innerhalb des Jahres 2025 wurden laut offizieller Statistik gemäß den Artikeln 299-301 des türkischen Strafgesetzbuches in Summe 8.005 Personen angeklagt, davon wurden 1.923 verurteilt (Anmerkung: Details zur Anzahl der Haftstrafen fehlen) und 1.902 freigelassen. Der Rest entfiel auf verschobene bzw. andersartige Urteile (MoJ - GDJRS 3.2026, S. 107, 112).

Politisierung der Justiz - Vorgehen gegen Anwälte, Richter und Staatsanwälte

Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Gesetz Nr. 7145 stärkt die Stellung der Gouverneure in ihrer jeweiligen Provinz. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB Ankara 12.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 38, 42).

Berichten zufolge wurde mit dem Anwaltsgesetz von 2020 (Nr. 7249) ein weiterer Versuch unternommen, Anwälte zum Schweigen zu bringen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, in großen Städten konkurrierende Anwaltskammern zu gründen, was zu einer Politisierung der Anwaltskammern und zur Schwächung der einheitlichen Stimme der Anwälte führte, die die Menschenrechte verteidigen und die Exekutive kritisieren (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 9, IBAHRI/TALI 14.2.2024, S. 14). Auch das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19).

Der EGMR in Straßburg urteilte am 22.10.2024, dass die Türkei das Recht von zehn Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt habe. Das Gericht stellte fest, der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) [inzwischen umbenannt in: Rates der Richter und Staatsanwälte - HSK] habe es versäumt, ausreichende Verfahrensgarantien wie formelle Anhörungen, Regeln für die Beweisführung und eine ausführliche Begründung seiner Entscheidungen in Bezug auf die zehn Antragsteller einzuhalten. In dem Fall - Şişman und andere vs. die Türkei - ging es um die unfreiwillige Versetzung (2014-2015) durch den HSYK in andere Städte oder in einem Fall um die Degradierung in derselben Stadt. Die türkische Regierung bestritt die Zuständigkeit des EGMR mit dem Argument, dass die Kläger während des innerstaatlichen Verfahrens keinen ausdrücklichen Antrag auf Zugang zu einem Gericht gestellt hätten. Außerdem seien die Kläger nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 wegen angeblicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung entlassen worden, was den Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung aus Gründen der nationalen Sicherheit rechtfertige. Der EGMR wies diese Argumente zurück und betonte, dass der HSYK aufgrund der Verfahrensmängel in seinem Prozess nicht als Gericht angesehen werden könne (BAMF 28.10.2024, S. 11; vgl ECHR 22.10.2024).

Die Säuberungen im Justizwesen hatten am 14.1.2025 erneut Konsequenzen für die Türkei. Der EGMR gab der Klage von 42 ehemaligen Richtern und Staatsanwältin recht und verurteilte Ankara zu einem Schadensersatz zu je 7.800 Euro pro Kläger plus insgesamt rund 80.000 Euro an Verfahrenskosten. Die Betroffenen waren beim damaligen Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte – HSYK (türkisch: Hakimler ve Savcılar Yüksek Kurulu) beschäftigt und wurden 2014 entlassen, ohne dass ihnen der Rechtsweg offen stand. Dies geschah vermeintlich als Reaktion auf den Korruptionsskandal vom Dezember 2013. Ermittler hatten damals Dutzende Geschäftsleute aus dem Umfeld von Präsident Recep Tayyip Erdogan, damals noch Ministerpräsident, festgenommen. Erdogan nannte das Vorgehen der Ermittler damals einen Putsch (FR 15.1.2025; vgl. TM 14.1.2025). - Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das im Februar 2014 erlassene Gesetz Nr. 6524, mit dem der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte - HSYK (Vorgänger des HSK), der die Ernennungen und die Disziplin der Richter überwacht, überarbeitet wurde. Das Gesetz von 2014 sah unter anderem vor, dass wichtige Mitarbeiter des HSYK, darunter Generalsekretäre, stellvertretende Sekretäre und Mitglieder des Inspektionsausschusses, ihre Posten aufgeben mussten. Obwohl das türkische Verfassungsgericht die Bestimmung später mit der Begründung aufhob, die Rechte der Richter seien verletzt worden, wurde das Urteil nicht rückwirkend angewandt, sodass die entlassenen Beamten weder wieder eingestellt noch entschädigt wurden (TM 14.1.2025).

Im vom "World Justice Project" jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2025 auf Rang 118 von 143 Ländern. Der statistische Indikator stagniert bei 0,41 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,30 (Rang 134 von 143), "zivile Gerichtsbarkeit" mit 0,40 (Rang 127 von 143), "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,28 (Platz 136 von 143) sowie bei der "Strafjustiz" mit 0,34 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,71, der fast dem globalen Durchschnitt von 0,72 entsprach (WJP 6.10.2025).

Konflikte der Höchstgerichte und deren Politisierung

Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte TİP-Politiker Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt worden war, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde. Das Verfassungsgericht ordnete die Freilassung Atalays an. Das zuständige Strafgericht setzte dieses Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses wiederum entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsrecht seine Kompetenzen überschritten habe. Überdies verlangte das Kassationsgericht, ein Strafverfahren gegen jene neun Richter des Verfassungsgerichts einzuleiten, welche für die Freilassung Atalays gestimmt hatten. Die Begründung des Kassationsgerichts hierfür lautete, dass diese Richter gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten hätten. Staatspräsident Erdoğan unterstützte die Entscheidung des Kassationsgerichts, das Urteil des Verfassungsgerichts nicht umzusetzen. Er und andere AKP-Politiker junktimieren diese Frage mit dem prioritären Ziel der Regierung, eine neue Verfassung zu verabschieden, mit der Begründung, dass zur Lösung dieses Kompetenzkonfliktes eine Verfassungsreform nötig sei. Durch die Kritik Erdoğans am Verfassungsgericht wird die Umsetzung von Verfassungsgerichtsurteilen, insbesondere wenn diese der Umsetzung von EGMR-Urteilen dienen, und das Vertrauen in Unabhängigkeit der Justiz weiter geschwächt (ÖB Ankara 12.2025, S. 12f.; vgl. FH 3.2026, LTO 29.11.2023, Standard 9.11.2023). Erdoğans Regierungspartner Devlet Bahçeli, Chef der ultranationalistischen MHP, bezeichnete den Präsidenten des Verfassungsgerichts als Terrorist und verlangte, dass das Verfassungsgericht entweder geschlossen oder umstrukturiert werden muss. Passend dazu hatte kurz vorher die regierungstreue Zeitung Yeni Şafak mit Fotos der neun umstrittenen Verfassungsrichter getitelt und ihnen vorgeworfen, die "Pforte für Terroristen geöffnet" zu haben. - Anwälte verwiesen auf die Verfassung, wonach Entscheidungen des Verfassungsgerichts endgültig sind und die gesetzgebenden, exekutiven und judikativen Organe sowie die Verwaltungsbehörden und natürliche, wie juristische Personen binden (Absatz 6). Für die Einleitung einer Untersuchung der Richter bräuchte es die Genehmigung der fünfzehnköpfigen Generalversammlung des Verfassungsgerichts, die für eine abschließende Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit benötigt (LTO 29.11.2023). Richter des Verfassungsgerichts bekräftigten gegenüber dem Ko-Berichterstatter des Europarates im Juni 2024, dass das Urteil des Verfassungsgerichts bindend und die Nichteinhaltung auf die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zurückzuführen sei, das sich geweigert habe, den Fall wieder aufzunehmen (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das Parlament stimmte dafür, Atalay seinen Parlamentsstatus abzuerkennen, doch das Verfassungsgericht erklärte diesen Schritt im August 2024 für ungültig. - Insgesamt hatte das Verfassungsgericht in drei aufeinanderfolgenden Entscheidungen seine Freilassung angeordnet. - Atalay blieb im Gefängnis, da die Pattsituation weiter anhielt und Berichten zufolge gegen mehrere Richter des Verfassungsgerichts strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden (FH 26.2.2025, F1; vgl. AI 29.4.2025, BirGün 13.5.2025). Zu 18 Jahren verurteilt, befand sich Atalay Mitte März 2026 immer noch in Haft (Cumhuriyet 24.3.2026; vgl. March19 15.3.2026).

Infragestellung der Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte

Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen (ÖB Ankara 12.2025, S. 11; vgl. EC 4.11.2025, S. 4). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 13). Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdoğans Kritiker verurteilen, befördert wurden (FH 3.2026, F1).

Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz muss laut Europäischer Kommission in den höheren Instanzen verbessert werden und ist in den Gerichten erster Instanz problematisch. Trotz verfassungsrechtlicher Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz und die Gewaltenteilung bestehen aufgrund des Einflusses der Exekutive auf die HSK weiterhin erhebliche Herausforderungen. In vielen Fällen ignorieren oder verzögern die unteren Gerichte weiterhin die Umsetzung von Urteilen des Verfassungsgerichts (EC 4.11.2025, S. 26). Der HSK hat jedoch keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, welche Urteile des Verfassungsgerichts ignorierten (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vgl. EC 19.10.2021, S. 23). Die Politisierung bleibt ein großes Problem, da hochrangige Regierungsbeamte häufig in laufende Verfahren eingreifen, indem sie Angeklagte öffentlich kritisieren und Mitglieder von Oppositionsparteien als potenzielle Verdächtige benennen. Solche Maßnahmen üben unangemessenen Druck auf Richter und Staatsanwälte aus und beeinträchtigen deren Fähigkeit ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen (EC 4.11.2025, S. 26).

Sami Selçuk, vormaliger und Ehrenpräsident des Kassationsgerichts, kritisierte Ende Mai 2024 die in der Türkei weitverbreitete Praxis der Ersetzung von Richtern, insbesondere in politisch motivierten, kritischen Prozessen, wie z. B. in den Verfahren gegen Osman Kavala, den oppositionellen Bürgermeister von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, und pro-kurdische Parlamentarier, darunter der inhaftierte Selahattin Demirtaş. Dementsprechend erklärte Selçuk, dass 99 % der Gerichtsurteile in der Türkei "null und nichtig" seien. Die Kritik steht in einer Linie mit einer früheren Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten, wonach die Unabhängigkeit der Justiz davon abhängt, dass die Richter eine sichere Amtszeit haben, unabsetzbar sind, und eine Entlassung nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Gesetz oder bei Unfähigkeit zulässig ist. Der EGMR hatte in einem früheren Urteil festgestellt, dass Richter im türkischen Rechtsrahmen weder über eine solche Garantie noch über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen, um Entscheidungen über ihre Versetzung anzufechten, die sie nicht beantragt haben (TM 30.5.2024; vgl. SCF 30.5.2024).

Der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof) entschied im Oktober 2022 zugunsten der Wiedereinsetzung von 178 Richtern und Staatsanwälten, die im Rahmen der Notstandsdekrete von 2016 wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen worden waren, und begründete dies damit, dass die ihnen zur Last gelegten Handlungen nicht ausreichten, um ihre Verbindungen zur Bewegung zu beweisen. Der Staatsrat ordnete außerdem an, dass der Staat den Richtern und Staatsanwälten Entschädigung und Schadenersatz zahlen muss. Bis März 2023 waren 3.683 der Entlassungsverfahren abgeschlossen und drei Verfahren liefen noch. 845 entlassene/suspendierte Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihr Amt eingesetzt (EC 8.11.2023, S. 26; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 11). Allerdings kritisierte Präsident Erdoğan Anfang 2024 die Entscheidung des Staatsrats, 387 Richter und Staatsanwälte - Erdoğan bezeichnete diese als "Fliegen" aus dem "FETÖ-Sumpf" - wiedereinzustellen. Daraufhin kündigte Justizminister Yılmaz Tunç an, dass die Entscheidung des Staatsrats vom HSK überprüft werde (HRW 16.6.2025; vgl. HDN 19.2.2024).

Bei der Verbesserung der Transparenz von Auswahl, Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten wurden keine Fortschritte erzielt. Das Justizministerium überwacht weiterhin die Auswahlgremien für neue Richter und Staatsanwälte. Darüber hinaus werden Richter häufig ohne ihre Zustimmung von Fällen abgezogen oder versetzt, insbesondere wenn ihre Urteile den Interessen der Regierung zuwiderlaufen. Die Unklarheit des Systems zur Verteilung der Akten kann Fragen hinsichtlich der Unparteilichkeit des Verfahrens aufwerfen (EC 4.11.2025, S. 27). In der justiziellen Reformstrategie 2025-2029 ist zwar für Richter und Staatsanwälte eine Neuregelung der Bestimmungen für Versetzungen vorgesehen, welche geographische Garantien beinhalten soll, doch wird die Praxis der Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten ohne deren Zustimmung und ohne Angabe von Gründen fortgesetzt. Es wurden (Stand: Dez. 2025) keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 nachzukommen. Diese hatte festgestellt, dass die Entscheidungsprozesse betreffend die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten unzulänglich seien und jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB Ankara 12.2025, S. 11).

Die Effizienz des Justizsystems muss verbessert werden. Die Justiz hat mit Ineffizienz zu kämpfen, darunter einem erheblichen Rückstau an Fällen, der nach wie vor ein Problem darstellt. Gerichtsverfahren ziehen sich in die Länge, weil Anklagen oft ohne ausreichende Beweise angenommen werden. Die häufige Versetzung von Richtern und Staatsanwälten sowie die Ernennung unerfahrener Mitarbeiter für hochrangige Strafgerichte verschärfen diese Ineffizienzen noch weiter (EC 4.11.2025, S. 28f.). So wurden nach der Entlassung eines Drittels der Richterschaft nach Angaben des Hohen Justizrats (HSK) seit Juli 2016 9.914 Richter und Staatsanwälte von der Regierung eingestellt. Die Informationen deuten laut Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen darauf hin, dass sich die Situation abschreckend auf die Justiz ausgewirkt hat und dass das Ausmaß der Massenentlassungen und Neueinstellungen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der neuen Richter und Staatsanwälte aufkommen lässt, die offenbar in aller Eile rekrutiert wurden. Die verbleibenden Richter und Staatsanwälte üben sich möglicherweise in einem allgemeinen Klima der Angst in Selbstzensur (OHCHR 21.6.2024, S. 2).

Während kein Mitglied des HSK tatsächlich von Richtern oder Staatsanwälten ernannt wird, nominiert der Präsident der Republik vier Mitglieder aus den Reihen ordentlicher Richter und Staatsanwälte und das Parlament wählt sieben Mitglieder aus dem Kreise des Kassationsgerichtshofs (3), des Staatsrats [Anm.: entspricht dem Verwaltungsgerichtshof] (1) sowie Rechtswissenschaftler oder Juristen (3). Der vom Präsidenten der Republik ernannte Justizminister und sein Unterstaatssekretär bilden die beiden verbleibenden Mitglieder, wobei der Minister den Vorsitz im HSK führt. Da fast die Hälfte des Rates vom Präsidenten der Republik ernannt wird und das Justizministerium den Vorsitz im Rat führt, stehen die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten im ganzen Land de facto unter der Kontrolle der Exekutive, wodurch die unabhängige Rechtsprechung der Justiz gefährdet wird (OHCHR 21.6.2024, S. 2f.; vgl. , ÖB Ankara 12.2025, S. 11, SCF 3.2021, S. 46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus (ÖB Ankara 12.2025, S. 11). Das European Network of Councils for the Judiciary (ENCJ) setzte den Beobachterstatus des (Hohen) Rates für Richter und Staatsanwälte im Dezember 2016 aus, da er die ENCJ-Satzung nicht mehr erfüllte, die vorschreibt, dass er als eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Institution fungiert (OHCHR 21.6.2024, S. 3; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 11, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).

Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 7f). - Die Amtszeit der 15 Mitglieder des Gerichts ist auf zwölf Jahre begrenzt. Zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten aus einer Liste von Kandidaten ernannt, die von obersten Gerichten oder aus dem Kreis hochrangiger Bürokraten vorgeschlagen werden, während drei Mitglieder vom Parlament ernannt werden, das derzeit von Erdoğans regierender AKP dominiert wird. - Mit der Nominierung von Metin Kıratlı, eines Spitzenbürokraten aus dem Präsidentenpalast, zum Verfassungsrichter im Juli 2024, hat Staatspräsident Erdoğan mittlerweile zehn der 15 Verfassungsrichter ernannt (TM 18.7.2024). Das Verfassungsgericht hat zwar eine gewisse Unabhängigkeit gezeigt, doch ist es nicht frei von politischer Einflussnahme. Es bzw. seine Autorität wird regelmäßig von der Regierung und anderen höheren Gerichten in Frage gestellt (FH 3.2026, F1). Siehe hierzu Beispiele in diversen Kapiteln!

Aufbau des Justizsystems

Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Höchstgerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (auch Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) als oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, der Kassationsgerichtshof (Yargitay) als oberste Instanz in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB Ankara 12.2025, S. 9f.).

2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Kritisiert wurde, dass in den meist folgenschweren Beschlüssen der Friedensrichter regelmäßig jegliche auf den individuellen Sachverhalt bezogene Begründungen fehlen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden. Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab, und der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt (ÖB Ankara 12.2025, S. 10).

Rolle des Verfassungsgerichts

Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde (bireysel başvuru) beim Verfassungsgericht. Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden kann durch Ausschüsse einer Vorprüfung unterzogen werden. Sie ist nur gegen Gerichtsentscheidungen letzter Instanz, nicht gegen Gesetze statthaft (RRLex 7.2023, S. 4; vgl. AA 20.5.2024, S. 5), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Die Individualbeschwerde hat große Akzeptanz gefunden, ist jedoch stark formalisiert und leidet unter langer Verfahrensdauer (RRLex 7.2023, S. 4).

Infolge der teilweise sehr lang andauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge Mahkemeleri) eingerichtet worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Denn große Teile der Richterschaft arbeiten unter erheblichen Druck, um die Rückstände bei den Verfahren aufzuarbeiten bzw. laufende Verfahren abzuschließen (ÖB Ankara 12.2025, S. 10).

Der Widerstand der Gerichte oder auch des Parlaments, sich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu halten, ist ein Problem, was durch wiederholte verbale Angriffe von Amtsträgern auf das Verfassungsgericht noch verstärkt wird (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Beispielsweise gab der 13. Strafgerichtshof in Istanbul am 7.11.2025 bekannt, dass er sich im Fall Tayfun Kahraman nicht an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gebunden fühle. Das Höchstgericht hatte zuvor entschieden, dass die Verurteilung Kahramans rechtswidrig war und das Verfahren erneut zu führen ist. Kahramans war als ehemaliger Sprecher der Taksim-Solidaritätsplattform im Jahr 2022 wegen versuchten Umsturzes zu 18 Jahren Haft verurteilt worden (BAMF 10.11.2025, S. 13; vgl. SCF 6.11.2025). Abgesehen vom Ignorieren von Urteilen des Verfassungsgerichtes und des EGMR durch untergeordnete Gerichte ignorierten auch die Behörden weiterhin bindende Gerichtsentscheidungen zu Verletzungen der Standards für ein faires Gerichtsverfahren (AI 29.4.2025).

Präsidentendekrete

Die 2017 durch ein Referendum angenommenen Änderungen der Verfassung verleihen dem Präsidenten der Republik die Befugnis, Präsidentendekrete zu erlassen. Das Präsidentendekret ist ein Novum in der türkischen Verfassungsgeschichte, da es sich um eine Art von Gesetzgebung handelt, die von der Exekutive erlassen wird, ohne dass eine vorherige Befugnisübertragung durch die Legislative oder eine anschließende Genehmigung durch die Legislative erforderlich ist, und es muss nicht auf die Anwendung eines Gesetzgebungsakts beschränkt sein, wie dies bei gewöhnlichen Verordnungen der Exekutivorgane der Fall ist. Die Befugnis zum Erlass von Präsidentenverordnungen ist somit eine direkte Regelungsbefugnis der Exekutive, die zuvor nur der Legislative vorbehalten war [Siehe auch Kapitel: Politische Lage]. Allerdings wurden im Juni 2021 im Amtsblatt drei Entscheidungen des Verfassungsgerichts veröffentlicht, in denen gewisse Bestimmungen von Präsidentendekreten aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben wurden (LoC 6.2021).

Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft

Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Für Festnahmen aus sonstigen Gründen gelten kürzere Fristen (24 Stunden plus zwölf Stunden für Überstellung an Richter bzw. 48 Stunden). Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB Ankara 12.2025, S. 13). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welches ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 12.10.2022, S. 43). Auf Basis des Anti-Terrorgesetzes Nr. 3713 kann der Zugang einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person zu einem Rechtsvertreter während der ersten 24 Stunden eingeschränkt werden (ÖB Ankara 12.2025, S. 13).

Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Art. 100 (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 12.2025, S. 13f.).

Beschwerdekommission zu den Notstandsmaßnahmen (OHAL)

Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 wurden insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staatlicher Einrichtungen von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Einrichtungen mit Gülen-Verbindungen zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden weitreichende Befugnisse für Festnahmen und Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Zudem kam es laut offiziellen Angaben zur unehrenhaften Entlassung oder Suspendierung per Dekret von 125.678 öffentlich Bediensteten, darunter ein Drittel der knapp 15.000 Richter und Staatsanwälte. Deren Namen wurden im Amtsblatt veröffentlicht (ÖB Ankara 12.2025, S. 18f.).

Bis Jänner 2023 waren laut Beschwerdekommission die Klassifizierung, Registrierung und Archivierung von insgesamt fast einer halben Million Akten, darunter Personalakten, die von ihren Institutionen übernommen wurden, Gerichtsakten und frühere Bewerbungen, abgeschlossen. Bis zum 12.1.2023 waren 127.292 Anträge gestellt worden. Davon hat die Kommission seit ihrer Errichtung im Dezember 2017 alle Anträge bearbeitet, wobei lediglich 17.960 positiv gelöst wurden. 72 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen, Schulen, Zeitungen und Fernsehstationen (ICSEM 1.2023; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Es bestehen nach wie vor große Bedenken hinsichtlich der Qualität der Arbeit der Untersuchungskommission, auch wenn sie die Prüfung aller Fälle abgeschlossen hat. Bezweifelt wird, ob die Fälle einzeln geprüft und die Verteidigungsrechte gewahrt wurden und ob das Bewertungsverfahren internationalen Standards entsprach (EC 8.11.2023, S. 23; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 10f.).

Die Beschwerdekommission stand in der internationalen Kritik, da es ihr an genuiner institutioneller Unabhängigkeit mangelt. Sämtliche Mitglieder wurden von der Regierung ernannt (ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Betroffene hatten keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrechterhalten wurde, stützte sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zog an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB Ankara 12.2025, S. 19; vgl. EC 12.10.2022, S. 23). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren (ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Schließlich wird (bzw. wurde) auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen kritisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 20).

Missachtung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)

Die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zur Umgehung von Urteilen des EGMR zeigen zwei Haupttendenzen: Staatsanwälte und Richter in den türkischen Gerichten der ersten Instanz, dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht setzen viele Urteile des EGMR einfach nicht um, ignorieren diese vollständig und verfolgen und verurteilen Personen weiterhin genau aus den Gründen, in Anbetracht derer der EGMR systemische Probleme festgestellt und allgemeine Maßnahmen angeordnet hat. Eine weitere Umgehungstaktik besteht darin, dass Staatsanwälte und Richter mehrmals sich überschneidende Strafanzeigen und Verfahren auf der Grundlage derselben oder ähnlicher faktischer und rechtlicher Gründe einleiten. Diese Taktik wurde in den Rechtssachen Kavala gegen Türkei und Selahattin Demirtaş gegen Türkei ausführlich dokumentiert, in denen die Justizbehörden im Wesentlichen dieselben Tatsachen als neue "Straftaten" einstuften, um die fortdauernde Inhaftierung zu rechtfertigen (HRW 16.6.2025).

Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei (AA 20.5.2024, S. 16). Die Umsetzung der Urteile des EGMR ist nach wie vor unzureichend. Der Gerichtshof stellte Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention fest, die hauptsächlich das Recht auf ein faires Verfahren, die Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie die Meinungsfreiheit betrafen. Derzeit (Stand: Herbst 2025) werden 205 Fälle vom Ministerkomitee verstärkt überwacht, die in erster Linie das Recht auf Leben und den Schutz vor Folter, das Recht auf friedliche Versammlung, ungerechtfertigte und verlängerte Inhaftierung ohne begründeten Verdacht und das Fehlen wirksamer Ermittlungen betreffen (2024:185 Fälle) (EC 4.11.2025, S. 31).

Das Ministerkomitee des Europarates hat während seiner Sitzung vom 15. bis 17.9.2025 erneut die sofortige Freilassung von Selahattin Demirtaş, dem inhaftierten ehemaligen Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), aber auch von Osman Kavala, gefordert. Das Ministerkomitee unterstrich die bindenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in beiden Fällen und bekräftigte, dass die Inhaftierungen rechtlich nicht gerechtfertigt sind und politisch motivierten Zwecken dienen, betonend, dass die anhaltende Weigerung der Türkei, diese Urteile umzusetzen, einen schwerwiegenden Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt (SCF 19.9.2025; vgl. CoE-CM 17.9.2025a, CoE-CM 17.9.2025b). In der Rechtssache Yüksekdağ Şenoğlu forderte das Komitee die Übermittlung aktueller Informationen bezüglich des Strafverfahrens und unterstrich, dass mangels neuer Beweise die Umsetzung des bisherigen EGMR-Urteils und somit der Freispruch der Beschwerdeführenden erforderlich sei (ANF 18.9.2025; vgl. CoE-CM 17.9.2025b).

Die Nichtumsetzung der Urteile des EGMR veranlasste das Ministerkomitee des Europarates am 2.2.2022 dazu, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Türkei einzuleiten, das noch immer andauert (TM 10.4.2025; vgl. HRW 2.2.2022, ECHR 23.2.2022). Ebenso wurde das Monitoring durch die Parlamentarische Versammlung des Europarates aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Menschenrechtsstandards verlängert (EC 4.11.2025, S. 31). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) hatte am 25.4.2017 die Wiedereinführung des Monitoring-Verfahrens für die Türkei beschlossen. Dies gilt solange, bis "ernste Bedenken" über die Einhaltung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit "auf zufriedenstellende Weise ausgeräumt werden", so PACE (CoE 25.4.2017).

Eine Gruppe von 28 Abgeordneten unterschiedlicher Fraktionen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) stellte am 22.4.2026 einen Antrag, in welchem gezielte Sanktionen gegen türkische Richter und Staatsanwälte gefordert wurden, da Ankara verbindliche Urteile des EGMR nicht umgesetzt hat. Die Mitgliedstaaten und Beobachterstaaten des Europarates sowie die Europäische Union wurden nachdrücklich aufgerufen, gezielte Maßnahmen im Rahmen der sogenannten Magnitsky-Sanktionen – rechtliche Instrumente, die es Regierungen ermöglichen, Personen zu bestrafen, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden – gegen bestimmte Personen zu verhängen, die für die anhaltende Inhaftierung Osman Kavalas verantwortlich gemacht werden, darunter Richter, Staatsanwälte und andere an seinem Fall beteiligte Beamte, nämlich mittels Strafen wie Reiseverboten, das Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen des Zugangs zu internationalen Finanzsystemen [Die Behandlung des Antrages in der PACE stand noch aus] (SCF 24.4.2026; vgl. CoE-PACE 22.4.2026).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Auswärtiges_Amt,_B3richt_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Mai_2019),_14.06.2019.pdf, Zugriff 6.11.2022 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Türkei 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124776.html, Zugriff 20.5.2025

AI - Amnesty International (29.2.2024): Türkiye: New judicial package leaves people at continued risk of human rights violations [EUR 44/7765/2024], https://www.ecoi.net/en/file/local/2105260/EUR4477652024ENGLISH.pdf, Zugriff 26.8.2024

AI - Amnesty International (26.10.2020): TURKEY: POLITICIANS, LAWYERS, ACTIVISTS TARGETED IN NEW WAVE OF MASS ARRESTS, https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR4432212020ENGLISH.PDF, Zugriff 26.2.2024

ANF - Firat News Agency (18.9.2025): Europarat fordert erneut die sofortige Freilassung von Demirtaş, https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/europarat-fordert-erneut-die-sofortige-freilassung-von-demirtas-48004, Zugriff 24.9.2025

ANF - Firat News Agency (15.4.2025): Geldsendungen an Gefangene sind kein Verbrechen, https://anfdeutsch.com/menschenrechte/geldsendungen-an-gefangene-sind-kein-verbrechen-45952, Zugriff 1.7.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.11.2025): Briefing Notes KW46/ 2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw46-2025.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 11.11.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.10.2024): Briefing Notes KW44 / 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw44-2024.html, Zugriff 29.10.2024

BirGün - BirGün (13.5.2025): No one has yet been held accountable for the 301, https://www.birgun.net/haber/no-one-has-yet-been-held-accountable-for-the-301-622725, Zugriff 20.5.2025

BRAK - Bundesrechtsanwaltskammer (24.3.2025): Angriff auf türkische Anwaltschaft: Terror? Ja, gegen die Anwaltschaft!, https://www.brak.de/presse/presseerklaerungen/der-brak-2025/angriff-auf-tuerkische-anwaltschaft-terror-ja-gegen-die-anwaltschaft, Zugriff 15.10.2025

BS - Bertelsmann Stiftung (26.3.2026): BTI - Transformation Index 2026: Türkiye, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2026_TUR.pdf, Zugriff 27.3.2026

CAT - UN Committee Against Torture (14.8.2024): Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Concluding observations on the fifth periodic report of Türkiye [CAT/C/TUR/CO/5], https://digitallibrary.un.org/record/4059747/files/CAT_C_TUR_CO_5-EN.pdf?ln=en, Zugriff 21.3.2025

CoE - Council of Europe (25.4.2017): Parlamentarische Versammlung führt Monitoring-Verfahren für die Türkei wieder ein, https://www.coe.int/de/web/portal/home/-/asset_publisher/ke6Wfgn94238/content/parliamentary-assembly-reopens-monitoring-procedure-in-respect-of-turkey, Zugriff 18.2.2026

CoE-CM - Council of Europe - Committee of Ministers (17.9.2025a): CM/Del/Dec(2025)1537/H46-40 - 1537th meeting (15-17 September 2025) (DH) - H46-40 Kavala v. Türkiye (Application No. 28749/18), https://search.coe.int/cm/eng#{"CoEIdentifier":["0912594880282f3f"],"sort":["CoEValidationDate Descending"]}, Zugriff 24.9.2025

CoE-CM - Council of Europe - Committee of Ministers (17.9.2025b): CM/Del/Dec(2025)1537/H46-41 - 1537th meeting (15-17 September 2025) (DH) - H46-41 Selahattin Demirtaş (No. 2) v. Turkey (Application No. 14305/17), https://search.coe.int/cm/eng#{"CoEIdentifier":["0912594880282f41"],"sort":["CoEValidationDate Descending"]}, Zugriff 24.9.2025

CoE-CommDH - Council of Europe – Commissioner for Human Rights (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH(2020)1 - Report on Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 31.10.2023

CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (22.4.2026): Urgent need for targeted sanctions against Turkish officials responsible for the deprivation of liberty of Osman Kavala - Doc.16389, https://pace.coe.int/en/files/35993/pdf, Zugriff 27.4.2026 [Login erforderlich]

CoE-PACE/MonComm - Council of Europe - PACE - Committee on the Honouring of Obligations and Commitments by Member States of the Council of Europe (Monitoring Committee) (Autor), Council of Europe - Parliamentary Assembly (Herausgeber) (11.9.2024): The honouring of obligations and commitments by Türkiye Information note following the fact-finding visit (11-14 June 2024)AS/Mon (2018) 12 E, https://rm.coe.int/as-mon-2024-16-information-note-the-honouring-of-obligations-and-commi/1680b19600, Zugriff 20.9.2024

Cumhuriyet - Cumhuriyet (24.3.2026): Ailesi ve arkadaşlarından Can Atalay’a doğum günü mesajı: ’Senin sesin adaletin sesi’, https://www.cumhuriyet.com.tr/turkiye/ailesi-ve-arkadaslarindan-can-atalay-a-dogum-gunu-mesaji-senin-sesin-adaletin-sesi-2489074, Zugriff 25.3.2026

Duvar - Duvar (18.2.2022): Turkish Constitutional Court deems anonymous testimony sufficient grounds for arrest, https://www.duvarenglish.com/constitutional-court-deems-anonymous-secret-testimony-sufficient-grounds-for-detention-news-60413, Zugriff 26.2.2024

DW - Deutsche Welle (17.2.2022): AYM'den tartışmalı gizli tanık içtihadı [umstrittene Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu geheimen Zeugen], https://www.dw.com/tr/aymden-tartışmalı-gizli-tanık-içtihadı/a-60817990, Zugriff 26.2.2024

EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Türkiye 2025 Report [SWD(2025) 756 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132162/türkiye-report-2025.pdf, Zugriff 27.11.2025

EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD (2022) 333 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/ccedfba1-0ea4-4220-9f94-ae50c7fd0302_en?filename=Türkiye Report 2022.pdf, Zugriff 31.10.2023

EC - Europäische Kommission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en, Zugriff 31.10.2023

ECHR - European Court of Human Rights (20.1.2026): Statistics - Violations by Article and by State 2025, https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/stats-violation-2025-eng, Zugriff 13.2.2026

ECHR - European Court of Human Rights (22.1.2025): Statistics - Violations by Article and by State 2024, https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/stats-violation-2024-eng, Zugriff 7.2.2025 [Login erforderlich]

ECHR - European Court of Human Rights (22.10.2024): ŞİŞMAN AND OTHERS v. TÜRKİYE, https://hudoc.echr.coe.int/tur#{"sort":["kpdate Descending"],"itemid":["001-237422"]}, Zugriff 29.10.2024

ECHR - European Court of Human Rights (6.6.2023): Press Release: Violation of the Convention for failure to respect the confidentiality of meetings between S. Demirtaş and F. Yüksekdağ and their lawyers [ECHR 168 (2023)], https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/pdf/?library=ECHRid=003-7666851-10570032filename=Judgment Demirtas and Yüksekdag Senoglu v. Türkiye - Failure to respect the confidentiality of meetings between the applicants and their lawyers.pdf, Zugriff 26.2.2024

ECHR - European Court of Human Rights (23.2.2022): nfringement procedure to be applied by Court in case of Kavala v. Turkey, https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/pdf/?library=ECHRid=003-7267811-9898066filename=Infringement procedure to be applied by Court in case of Kavala v. Turkey.pdf, Zugriff 18.2.2026

EI - Expression Interrupted (4.4.2024): ANALYSIS | The 8th Judicial Package "takes us further back than legislation annulled by top court" - Expression Interrupted, https://www.expressioninterrupted.com/analysis-the-8th-judicial-package-takes-us-further-back-than-legislation-annulled-by-constitutional-court, Zugriff 26.8.2024

EP - Europäisches Parlament (9.1.2026): MEPs conclude human rights visit to Türkiye | News | European Parliament, https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20260109IPR32341/meps-conclude-human-rights-visit-to-turkiye, Zugriff 12.2.2026

EP - Europäisches Parlament (7.5.2025): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 zu den Berichten 2023 und 2024 der Kommission über die Türkei (2025/2023(INI)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0092_DE.html, Zugriff 11.6.2025

EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 29.9.2023

FH - Freedom House (3.2026): Turkey: Freedom in the World 2026 Country Report | Freedom House, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2026, Zugriff 23.3.2026

FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2125459.html, Zugriff 20.5.2025

FR - Frankfurter Rundschau (15.1.2025): EGMR verurteilt Türkei nach Justiz-Entlassungen Ex-Richter nennt Schadensersatz-Höhe lächerlich, https://www.fr.de/politik/nach-10-jahren-egmr-verurteil-tuerkei-wegen-saeuberungen-in-justiz-erdogan-chp-kurden-putschversuch-zr-93517362.html, Zugriff 21.1.2025

HDN - Hürriyet Daily News (19.2.2024): Fresh probe brought against returning judiciary members, https://www.hurriyetdailynews.com/fresh-probe-brought-against-returning-judiciary-members-190857, Zugriff 17.3.2025

HDN - Hürriyet Daily News (18.1.2021): Some 300,000 people applied to Top Court for violation of rights in 8 years, https://www.hurriyetdailynews.com/some-300-000-people-applied-to-top-court-for-violation-of-rights-in-8-years-161704, Zugriff 26.2.2024

HRW - Human Rights Watch (4.2.2026): World Report 2026; Türkiye, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136272.html, Zugriff 17.2.2026

HRW - Human Rights Watch (10.9.2025): Türkiye: Drop Case Against Bar Association - Amicus Brief Seeks to Protect Legal Profession, https://www.ecoi.net/de/dokument/2130027.html, Zugriff 15.10.2025

HRW - Human Rights Watch (16.6.2025): Defiance of European Court Judgments and Erosion of Judicial Independence, https://www.hrw.org/news/2025/06/16/defiance-of-european-court-judgments-and-erosion-of-judicial-independence#_ftn67, Zugriff 1.7.2025

HRW - Human Rights Watch (2.2.2022): Turkey: Council of Europe Votes for Infringement Process, https://www.hrw.org/news/2022/02/02/turkey-council-europe-votes-infringement-process, Zugriff 18.2.2026

HRW - Human Rights Watch (10.4.2019): Lawyers on Trial - Abusive Prosecutions and Erosion of Fair Trial Rights in Turkey, https://www.hrw.org/report/2019/04/10/lawyers-trial/abusive-prosecutions-and-erosion-fair-trial-rights-turkey, Zugriff 26.2.2024

IAM/Murmann/Wohnig - Informationsverbund Asyl Migration (Herausgeber), Murmann, Johannes/Wohnig, Christopher (Autor) (11.2023): Themenschwerpunkt Asylverfahren türkischer Schutzsuchender - Das UYAP-System – asylrelevante Problemlagen Möglichkeiten und Grenzen des Zugriffs auf das Informationssystem der türkischen Justiz, https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/Beitraege_AM_2023/AM23_5_themenschw_tuerkei.pdf, Zugriff 1.9.2025

IBAHRI/TALI - International Bar Association's Human Rights Institute, The Arrested Lawyers Initiative (14.2.2024): A Profession on Trial: The Systematic Crackdown Against Lawyers in Turkey, https://arrestedlawyers.org/wp-content/uploads/2024/02/REPORT-TALI-IBAHRI.pdf, Zugriff 12.11.2024

ICJ - International Commission of Jurists (28.1.2026): Türkiye: Conviction of Kurdish lawyers is an affront to justice and undermines the independence of the legal profession | ICJ, https://www.icj.org/turkiye-conviction-of-kurdish-lawyers-is-an-affront-to-justice-and-undermines-the-independence-of-the-legal-profession, Zugriff 17.2.2026

ICSEM - Inquiry Commission on the State of Emergency Measures [Türkei] (1.2023): THE INQUIRY COMMISSION ON THE STATE OF EMERGENCY MEASURES ACTIVITY REPORT (2017 - 2022), https://soe.tccb.gov.tr/Docs/SOE_Report_20172022.pdf, Zugriff 9.2.2024 [Login erforderlich]

LoC - Library of Congress [USA] (7.11.2021): Turkey: Constitutional Court Rules Convictions for Offense of "Insulting the President" Violate Right to Freedom of Expression, https://www.loc.gov/item/global-legal-monitor/2021-11-07/turkey-constitutional-court-rules-convictions-for-offense-of-insulting-the-president-violate-right-to-freedom-of-expression/, Zugriff 26.2.2024

LoC - Library of Congress [USA] (6.2021): Turkey: New Court Decisions and Developments in Law Regarding Scope and Limits of Presidential Decrees, https://www.loc.gov/item/global-legal-monitor/2021-07-25/turkey-new-court-decisions-and-developments-in-law-regarding-scope-and-limits-of-presidential-decrees/#, Zugriff 26.2.2024

LTO - Legal Tribune Online (29.11.2023): Ein Justizputsch in der Türkei?, https://www.lto.de/recht/justiz/j/tuerkei-justiz-putsch-politik-verfassungsgericht-staatsanwaltschaft-atalay-erdogan, Zugriff 26.2.2024

March19 - March 19 Platform (15.3.2026): Can Atalay Documentary | March 19 Platform, https://www.march19platform.com/highlights/can-atalay, Zugriff 25.3.2026

Mezopotamya - Mezopotamya (2.8.2022): The picklock of the government: Anonymous witness, http://mezopotamyaajansi35.com/en/ALL-NEWS/content/view/178661?page=6, Zugriff 8.9.2023

MLSA - Media and Law Studies Association (23.2.2024): MLSA Legal Unit publishes information note on the new judicial package, https://www.mlsaturkey.com/en/mlsa-legal-unit-publishes-information-note-on-the-new-judicial-package, Zugriff 26.8.2024

MoJ - GDJRS - Republic of Turkey Ministry of Justice - General Directorate of Judicial Record and Statistics (3.2026): ADALET İSTATİSTİKLERİ Judicial Statistics 2025, https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/202604060901356772025AdaletİstatistikleriKitabı.pdf, Zugriff 27.4.2026

MoJ - GDJRS - Republic of Turkey Ministry of Justice - General Directorate of Judicial Record and Statistics (3.2025): ADALET İSTATİSTİKLERİ Judicial Statistics 2024, https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/7042025092455Adalet_İstatistikleri_2024 Türkçe_Ingilizce.pdf, Zugriff 21.5.2025

MoJ - GDJRS - Republic of Turkey Ministry of Justice - General Directorate of Judicial Record and Statistics (2022): ADALET İSTATİSTİKLERİ Judicial Statistics 2021, https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/9092022143819adalet_ist-2021.pdf, Zugriff 26.8.2024

NaT - News about Turkey (19.2.2019): Turkish police reveal nonexistence of ‘secret witness’ whose statements led to many imprisonments, https://newsaboutturkey.com/2019/02/19/news-about-turkey-turkish-police-reveal-nonexistence-of-secret-witness-whose-statements-led-to-many-imprisonments/, Zugriff 26.2.2024

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (12.2025): Asylländerbericht zur Türkei - 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136300.html, Zugriff 23.2.2026

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_ÖB-Bericht_2021-11.pdf, Zugriff 9.1.2024 [Login erforderlich]

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (30.5.2025): Criminalisation of Istanbul Bar Association and dismissal of executive board, a chilling attack on the independence of lawyers: UN experts, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2025/05/criminalisation-istanbul-bar-association-and-dismissal-executive-board, Zugriff 15.10.2025 [Login erforderlich]

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (16.1.2025): Türkiye: Expert dismayed by continued misuse of counter terrorism law to keep human rights defenders in long-term detention, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2025/01/turkiye-expert-dismayed-continued-misuse-counter-terrorism-law-keep-human, Zugriff 22.1.2025 [Login erforderlich]

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (21.6.2024): Mandate of the Special Rapporteur on the independence of judges and lawyers [AL TUR 3/2024], https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=29191, Zugriff 11.11.2024

PoUK - Parliamant of UK [Vereinigtes Königreich] (30.7.2025): House of Lords House of Commons Joint Committee on Human Rights - Transnational repression in the UK Seventh Report of Session 2024–25 HC 681 - HL Paper 160, https://committees.parliament.uk/publications/49059/documents/257980/default/, Zugriff 28.8.2025 [Login erforderlich]

Pro Asyl - Pro Asyl (9.2024): Gutachten zur Lage der Justiz in Strafverfahren mit politischem Bezug (Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, faire Verfahren, insbes. bei Terrorismusvorwürfen), https://www.ecoi.net/de/dokument/2115013.html, Zugriff 17.6.2025

Republik - Republik (24.3.2025): Türkische Anwälte im Visier von Erdoğan, https://www.republik.ch/2025/03/24/tuerkische-anwaelte-im-visier-erdogans, Zugriff 15.10.2025

RRLex - RRLex - Rumpf Rechtsanwälte (7.2023): Das Gerichtssystem in der Türkei, https://www.tuerkei-recht.de/downloads/Gerichtssystem_Tuerkei.pdf, Zugriff 27.2.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (24.4.2026): MPs from Council of Europe member states seek sanctions over Turkeys failure to implement court rulings - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/mps-from-council-of-europe-member-states-seek-sanctions-over-turkeys-failure-to-implement-court-rulings, Zugriff 27.4.2026

SCF - Stockholm Center for Freedom (6.11.2025): Turkish judges defy Constitutional Court, reject retrial of former city planner - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkish-judges-defy-constitutional-court-reject-retrial-of-former-city-planner, Zugriff 11.11.2025

SCF - Stockholm Center for Freedom (19.9.2025): CoE reiterates call on Turkey for release of Demirtaş, Kavala - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/coe-reiterates-call-on-turkey-for-release-of-demirtas-kavala, Zugriff 24.9.2025

SCF - Stockholm Center for Freedom (30.5.2024): Top appeals courts honorary president says 99 percent of rulings by Turkish courts are null and void - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/top-appeals-courts-honorary-president-says-99-percent-of-rulings-by-turkish-courts-are-null-and-void, Zugriff 4.7.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (26.11.2022): European rights court slams convictions based on secret witness testimony, https://stockholmcf.org/european-rights-court-slams-convictions-based-on-secret-witness-testimony/, Zugriff 26.2.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (4.6.2021): INTERPOL denied 773 Red Notice requests by Turkish gov’t for individuals with alleged links to Gülen movement, https://stockholmcf.org/interpol-denied-773-red-notice-requests-by-turkish-govt-for-individuals-with-alleged-links-to-gulen-movement/, Zugriff 12.9.2023

SCF - Stockholm Center for Freedom (3.2021): TURKEY’S JUDICIAL COUNCIL - :Guarantor or Annihilator of Judicial Independence?, https://stockholmcf.org/wp-content/uploads/2021/03/Turkish-Judicial-Council-HSK-Report.pdf, Zugriff 26.2.2024

Standard - Standard, Der (9.11.2023): Juristischer Putsch gegen türkisches Verfassungsgericht, https://www.derstandard.at/story/3000000194536/juristischer-putsch-gegen-tuerkisches-verfassungsgericht, Zugriff 26.2.2024

TALI - The Arrested Lawyers Initiative (12.11.2025): Turkey: Lawyer for İmamoğlu Targeted in Indictment as Prosecutors Treat Legal Defense as Criminal Activity, https://arrestedlawyers.org/2025/11/12/turkey-lawyer-for-imamoglu-targeted-in-indictment-as-prosecutors-treat-legal-defense-as-criminal-activity, Zugriff 17.2.2026

taz - Tageszeitung, Die (9.1.2026): Türkische Justiz: Überraschender Freispruch für Istanbuler Anwaltskammer, https://taz.de/Tuerkische-Justiz/!6144236, Zugriff 17.2.2026

TM - Turkish Minute (24.4.2026): Half of Turks distrust the judiciary, with confidence dropping to 36 percent: survey, https://www.turkishminute.com/2026/04/24/half-of-turks-distrust-the-judiciary-with-confidence-dropping-to-36-percent-survey, Zugriff 27.4.2026

TM - Turkish Minute (28.1.2026): Turkey convicts Demirtaşs lawyer, jails rights advocates amid renewed peace talks with PKK - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2026/01/28/turkey-convicts-demirtass-lawyer-jails-rights-advocates-amid-renewed-peace-talks-with-pkk, Zugriff 17.2.2026 [Login erforderlich]

TM - Turkish Minute (15.7.2025): More than 126,000 convicted, over 11,000 arrested as Turkeys post-coup crackdown enters 10th year - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/07/15/more-than-126000-convicted-over-11000-arrested-as-turkeys-post-coup-crackdown-enters-10th-year, Zugriff 18.8.2025

TM - Turkish Minute (10.4.2025): PACE urges Turkey to implement ECtHR rulings - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/04/10/pace-urges-turkey-to-implement-ecthr-rulings9, Zugriff 18.2.2026

TM - Turkish Minute (14.1.2025): ECtHR faults Turkey for denying top judges legal recourse after dismissal under 2014 law - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/01/14/ecthr-faults-turkey-for-denying-top-judges-legal-recourse-after-dismissal-under-2014-law4, Zugriff 21.1.2025

TM - Turkish Minute (18.7.2024): From presidential palace to top court: Erdoğan appoints aide as courts new member - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/07/18/from-presidential-palace-to-top-court-erdogan-appoints-aide-as-courts-new-member, Zugriff 2.10.2024

TM - Turkish Minute (30.5.2024): Top appeals courts honorary president says 99 percent of rulings by Turkish courts are ’null and void’ - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/05/30/top-appeal-court-honorary-president-said-99-percent-of-ruling-by-turkish-courts-are-null-and-void/amp, Zugriff 4.7.2024

TM - Turkish Minute (14.3.2024): Over 52,000 people investigated for insulting Erdogan, his government in 4 years - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/03/14/over-52000-people-investigated-for-insulting-erdogan-government-4-year, Zugriff 15.3.2024

TM - Turkish Minute (26.11.2020): ECtHR judgment could spell the end of anonymous witnesses in Turkey, https://www.turkishminute.com/2020/11/26/ecthr-judgment-could-spell-the-end-of-anonymous-witnesses-in-turkey/, Zugriff 26.2.2024

TR recap - Turkey recap (15.9.2025): Selective prosecution: Lawyers under pressure in Turkeys dual justice system, https://www.turkeyrecap.com/p/selective-prosecution-lawyers-under?utm_source=substackutm_medium=email, Zugriff 16.10.2025

TT/Perilli - Turkish Tribunal (Herausgeber), Perilli, Luca (Autor) (2.2021): Judicial Independence Access to Justice, https://turkeytribunal.org/wp-content/uploads/2021/11/Report_Luca_Perilli_-Independence_Access_to_Justice_f.pdf, Zugriff 26.2.2024

UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (28.11.2024): Concluding observations on the second periodic report of Türkiye [CCPR/C/TUR/CO/2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120309/g2420766.pdf, Zugriff 24.1.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): Turkey (Türkiye) - United States Department of State, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2025/07/624521_TURKIYE-2024-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 14.8.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TÜRKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

WJP - World Justice Project (6.10.2025): WJP Rule of Law Index, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/country/2025/Türkiye, Zugriff 5.12.2025

Sicherheitsbehörden

Der Präsident und die Regierung üben eine erhebliche Kontrolle über die Sicherheitskräfte des Landes aus. Eine echte demokratische Kontrolle ist aufgrund der begrenzten öffentlichen Rechenschaftspflicht und der unzureichenden parlamentarischen Kontrolle nach wie vor schwach ausgeprägt. Berichten zufolge sind die Sicherheitsinstitutionen zunehmend politisiert worden, was ihre Professionalität und Unabhängigkeit untergräbt. Die Straflosigkeit unter den Sicherheitskräften ist nach wie vor weit verbreitet, wobei das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen, übermäßiger Gewaltanwendung und anderen Fehlverhaltens oft informellen rechtlichen und administrativen Schutz genießt. Insgesamt ist die zivile demokratische Kontrolle der Sicherheitskräfte nach wie vor schwach und muss gestärkt werden (EC 4.11.2025, S. 21). Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie z. B. einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. HRW 4.2.2026).

Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 8.2025, S. 2, 19, 26).

Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit zuständig (ÖB Ankara 12.2025, S. 20; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 8.2025, S. 19; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 20, DFAT 16.5.2025, S. 39).

Die Polizei ist für die Strafverfolgung innerhalb des Landes zuständig. Die Polizei untersteht zwar letztlich dem Innenministerium, führt ihre Aufgaben jedoch unter der Leitung und Kontrolle der Zivilbehörden, darunter Gouverneure und Leiter der Bezirksverwaltungen, aus. Gemäß dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (2004) besteht die Hauptaufgabe der Polizei darin, Straftaten zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, Personen und Eigentum zu schützen sowie Straftäter zu ermitteln, festzunehmen und zu überstellen und Beweismittel an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben (DFAT 16.5.2025, S. 38). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Wechselnde Regierungen versuchten, mittels Stärkung der Polizei die eigene Macht gegenüber dem Militär auszubauen. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 8.2025, S. 2). Die Zahl der im Generaldirektorat der Polizei beschäftigten Mitarbeiter belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2023 auf 352.188 Personen, wobei 95,40 % des Personals der Polizei im Dienstzweig "Polizeidienste" und 4,60 % in anderen Dienstzweigen beschäftigt waren (TC-SB 9.2024, S. 2).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).

Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 8.2025, S. 18, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 8.700 Mann starke Küstenwache (BICC 8.2025, S. 18, 26).

Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (DFAT 16.5.2025, S. 39; vgl. BAMF 2.2023, S. 1). Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar (EC 4.11.2025, S. 22). Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht (EC 30.10.2024, S. 22).

Gemäß einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein (BAMF 2.2023; vgl. JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben (BAMF 2.2023).

Einige der traditionellen Aufgaben des Militärs sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Unabhängig davon hat auch die Umsetzung von Plänen begonnen, die Streitkräfte zu professionalisieren und den hohen Anteil von circa 50 % Wehrpflichtigen unter den aktiven Soldaten zu reduzieren (BICC 8.2025, S. 19).

Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 20.5.2024, S. 6).

Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 (TM 28.11.2020) ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen (FR 20.1.2023). Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt (BIRN 10.6.2020). Gemäß dem Gesetz über Nachbarschaftswächter (Gesetz Nr. 7245, 2020) werden Nachbarschaftswächtern polizeiliche Befugnisse übertragen, die es ihnen ermöglichen, Personen in ihrem lokalen Umfeld auf der Straße anzuhalten, Ausweise zu verlangen, Stichprobenkontrollen durchzuführen und Waffen einzusetzen. Die Truppe besteht fast ausschließlich aus jungen Männern, die die regierende AKP unterstützen. Im Laufe der Jahre gab es zahlreiche Vorwürfe, dass Nachbarschaftswächter Bürger ungestraft schikanierten (DFAT 16.5.2025; vgl. BIRN 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020, MBZ 2.3.2022; S. 19, AA 20.5.2024, S. 6). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (MBZ 2.3.2022, S. 19). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).

Das Verfassungsgericht entschied mit seinem am 1.6.2023 veröffentlichten Urteil, dass Nachbarschaftswachen nicht mehr befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Demonstrationen zu verhindern, welche die öffentliche Ordnung stören könnten. Derartige Befugnisse würden einen Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht darstellen. Das Verfassungsgericht bestätigte allerdings, dass die Nachbarschaftswachen weiterhin befugt sind, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen sowie Identitätskontrollen durchzuführen (MBZ 31.8.2023, S. 20).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält auch die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB Ankara 12.2025, S. 21f.).

Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: in Form der Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlüğü/ EGM] und der MİT im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte, EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).

Das türkische Verfassungsgericht hat mehrere Artikel zweier Gesetze über den Ausnahmezustand im Jänner 2023 für nichtig erklärt. Unter anderem erklärte es eine Bestimmung für nichtig, wonach Angehörige der türkischen Streitkräfte, des Generalkommandos der Gendarmerie, des Kommandos der Küstenwache und der Generaldirektion für Sicherheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation aus dem Dienst entfernt werden können, ohne dass eine Untersuchung gegen sie durchgeführt wird. Überdies wurde eine Verordnung, die vorsah, dass der türkische Geheimdienst (MİT) ohne Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Information ausgenommen wird, für ungültig erklärt, da sie "die Möglichkeit, das Recht auf Information auszuüben, vollständig abschafft" (TM 16.1.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

Ahval - Ahval (7.1.2021): Turkish police and intelligence allowed to use military weapons domestically, https://ahvalnews.com/police-violence/turkish-police-and-intelligence-allowed-use-military-weapons-domestically, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich]

AnA - Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-parliament-approves-domestic-security-package/63105, Zugriff 6.10.2023

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.2023): Das Dorfschützersystem in der Türkei, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=llobjId=24053809objAction=Opennexturl=/OTCS/cs.exe?func=srch.SearchCachecacheId=1476259282, Zugriff 5.10.2023 [Login erforderlich]

BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (8.2025): Türkei - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Waffenexporte - 08/2025, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/tuerkei/2025_Tuerkei.pdf, Zugriff 30.3.2026

BIRN - Balkan Investigative Reporting Network / Balkan Insight (10.6.2020): Turkey Opposition Condemns Move to Arm Night Watchmen, https://balkaninsight.com/2020/06/10/turkey-opposition-condemns-move-to-arm-night-watchmen/, Zugriff 6.10.2023

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 21.5.2025

Duvar - Duvar (18.7.2022): Turkish watchmen batter trans women in western İzmir, https://www.duvarenglish.com/turkish-watchmen-batter-trans-women-in-western-izmir-news-61038, Zugriff 6.10.2023

EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Türkiye 2025 Report [SWD(2025) 756 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132162/türkiye-report-2025.pdf, Zugriff 27.11.2025

EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Türkiye 2024 Report [SWD(2024) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/8010c4db-6ef8-4c85-aa06-814408921c89_en?filename=Türkiye Report 2024.pdf, Zugriff 5.11.2024

EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 29.9.2023

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr Befugnisse, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html, Zugriff 6.10.2023

FR - Frankfurter Rundschau (20.1.2023): Erdogan baut loyale Privatarmee ,,Bekcis“ weiter aus, https://www.fr.de/politik/tuerkei-erdogan-baut-loyale-privatarmee-bekcis-weiter-aus-92038019.html, Zugriff 6.10.2023

HDN - Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238nID=80261NewsCatID=338, Zugriff 6.10.2023

HRW - Human Rights Watch (4.2.2026): World Report 2026; Türkiye, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136272.html, Zugriff 17.2.2026

JSPP/Acar Y.G. - Acar Yasemin Gülsüm (Autor), Journal of Social and Political Psychology (Herausgeber) (18.12.2019): Village Guards as In Between in the Turkish-Kurdish Conflict: Re-Examining Identity and Position in Intergroup Conflict| Journal of Social and Political Psychology, https://jspp.psychopen.eu/index.php/jspp/article/view/5171/5171.html, Zugriff 10.9.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.8.2023): General Country of Origin Information Report on Türkiye (August 2023), https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/31/general-country-of-origin-information-report-on-turkiye-august-2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 2.10.2023

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712, Zugriff 6.10.2023

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (12.2025): Asylländerbericht zur Türkei - 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136300.html, Zugriff 23.2.2026

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

SCF - Stockholm Center for Freedom (11.5.2022): Neighborhood watchmen allegedly harass 16-year-old girl in Istanbul, https://stockholmcf.org/neighborhood-watchmen-allegedly-harass-16-year-old-girl-in-istanbul/, Zugriff 6.10.2023

SCF - Stockholm Center for Freedom (8.1.2021): Turkish police and intelligence agency authorized to use military weaponry in event of civil unrest, https://stockholmcf.org/turkish-police-and-intelligence-agency-authorized-to-use-military-weaponry-in-event-of-civil-unrest/, Zugriff 15.2.2022

Spiegel - Spiegel, Der (9.6.2020): Erdogans Parallel-Polizei, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-nachbarschaftswache-recep-tayyip-erdogans-parallel-polizei-a-ece122d1-5df6-4fb9-bd24-fa44b687e5fd, Zugriff 6.10.2023

TC-SB - T.C. Sayıştay Başkanlığı [Präsidium des Rechnungshofes der Rep. Türkei] (9.2024): EMNİYET GENEL MÜDÜRLÜĞÜ 2023 YILI DÜZENLİLİK DENETİM RAPORU [GENERALDIREKTION FÜR ÖFFENTLICHE SICHERHEIT REGELMÄSSIGKEITS-PRÜFUNGSBERICHT 2023], https://www.sayistay.gov.tr/reports/download/eaYw2AwQX1-emniyet-genel-mudurlugu, Zugriff 10.4.2026

TM - Turkish Minute (16.1.2023): Top court annuls critical articles of laws on state of emergency - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2023/01/16/top-court-annul-critical-articles-of-law-on-state-of-emergency, Zugriff 27.6.2024

TM - Turkish Minute (28.11.2020): Erdoğan's army, https://www.turkishminute.com/2020/11/28/erdogans-army/, Zugriff 6.10.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

Haftbedingungen

Überblick: Zustand der Gefängnisse und externe Überprüfung

Allgemeingültige Aussagen zu den Haftbedingungen sind schwierig, da seit über fünf Jahren keine umfassende Bewertung der Situation in Gefängnissen durch einschlägige Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden konnte. Beurteilungen können sich daher lediglich auf Einzelberichte, Informationen von Inhaftierten sowie Beobachtungen von internationalen Organisationen oder Botschaften stützen. Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB Ankara 12.2025, S. 18).

Es muss hinsichtlich der Haftbedingungen zwischen der Haft in Polizeigewahrsam und der Untersuchungshaft bzw. dem Strafvollzug unterschieden werden. Zum Polizeigewahrsam gibt es weiterhin glaubhafte Berichte, dass Mindestbedingungen der EMRK nicht in allen Fällen erfüllt werden, insbesondere Gewalt vorkommt, und Aussagen unter (psychischem) Druck aufgenommen werden. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Aussagen vor Polizei oder Untersuchungsrichter ohne rechtlichen Beistand durchgeführt oder in Unkenntnis darüber geführt werden, dass es sich um eine ermittlungsrelevante Aussage handelt (AA 20.5.2024, S. 17f.). Die Untersuchungshaft wird nach wie vor häufig angewendet, auch in Fällen, in denen es um mutmaßliche Verstöße gegen die Meinungsfreiheit und das Recht auf friedliche Versammlung geht (EC 4.11.2025, S. 33). Die Anzahl der Untersuchungshäftlinge hat stark zugenommen. - Mit Stand 1.4.2026 belief sich die Anzahl auf 62.514, gegenüber 38.537 im Jahr 2023, wie aus offiziellen Daten des Justizministeriums hervorgeht, was eine Steigerung um 62 % bedeutet (SCF 20.4.2026; vgl. ICPR 2026).

Die Haftbedingungen in der Straf- und Untersuchungshaft nach richterlichen Anordnung sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. der Anstalt unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Besondere Haftbedingungen gelten z. B. für Häftlinge, die nach Einschätzung der türkischen Justiz eine Gefahr für andere Häftlinge darstellen oder denen Straftaten mit (vermeintlichem) terroristischem Hintergrund zur Last gelegt werden. In vielen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen (AA 20.5.2024, S. 18; vgl. , ÖB Ankara 12.2025, S. 18). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen nahm zwar die beträchtlichen Anstrengungen zur Kenntnis, die Kapazität des Strafvollzugs zu erhöhen, war jedoch darüber besorgt, dass die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind und insbesondere über Berichte hinsichtlich des mangelnden Zugangs zu angemessener medizinischer Versorgung, Trinkwasser, Nahrungsmitteln (inklusive Diätmahlzeiten), Heizung, Belüftung und Beleuchtung sowie über schlechte sanitäre Bedingungen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 7; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 40, İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.). Das Europäische Parlament brachte im Mai 2025 hingegen seine tiefe Besorgnis über die "katastrophale Lage" in türkischen Gefängnissen zum Ausdruck, die es auf die starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen zurückführt, wobei Berichten, auch des Europarats, zufolge Folter und Misshandlung weit verbreitet sind und der Zugang zu grundlegenden Bedürfnissen wie Hygiene und Informationen stark eingeschränkt ist. Besorgt zeigt sich das Europäische Parlament auch über den fortgesetzten Einsatz von erniedrigenden Leibesvisitationen in Gefängnissen und anderen Haftanstalten (EP 7.5.2025, Pt. 21; vgl. EC 4.11.2025, S. 33), welche nach wie vor praktiziert werden, obwohl die Regierung solche Praktiken bestreitet (SCF 3.2026, S. 59). Die Überbelegung führt zu Gesundheitsproblemen, einschließlich der Ausbreitung von Krankheiten wie Tuberkulose, Hepatitis, Hautkrankheiten und COVID-19 (MBZ 2.2025a, S. 39). Allgemein warnen Menschenrechtsorganisationen, NGOs und internationale Organisationen davor, dass Überbelegung die Lebensbedingungen in den Gefängnissen verschlechtern und die seelischen Gesundheitsrisiken unter den Inhaftierten erhöhen würde, nebst der impliziten Verschlechterung der hygienischen Zustände und somit direkten Gefahr für die physische Gesundheit (BAMF 18.12.2025, S. 4).

In den Gefängnissen der mehrheitlich kurdischen Gebiete kommt es nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen weiterhin zu systematischen Rechtsverletzungen. Die Anwaltskammer Diyarbakır, der Juristenverband ÖHD sowie die Gefangenensolidaritätsorganisation TUAY-DER haben Ende September 2025 einen gemeinsamen Bericht zu den Zuständen in den Justizvollzugsanstalten in Diyarbakır,, Elazığ, Erzincan und Erzurum vorgelegt. Er umfasst den Zeitraum von Juni bis August 2025 basierend auf über 40 Besuchen in 20 Gefängnissen. Demgemäß sind die häufigsten dokumentierten Verstöße: die Einschränkungen bei der medizinischen Versorgung, entwürdigende Durchsuchungen, etwa in Form von Nacktdurchsuchungen, die Zensur und Verzögerung von Postverkehr – besonders bei Schreiben auf Kurdisch, Disziplinarstrafen auf Grundlage politischer Aussagen oder aufgrund der Weigerung von Reuebekenntnissen, willkürliche Entscheidungen durch Verwaltungsgremien, die über Haftlockerungen oder Entlassungen befinden. In einzelnen Fällen sei selbst das Recht auf Kommunikation mit Anwälten oder Familienangehörigen eingeschränkt worden. Auch werde der Zugang zu sozialen und kulturellen Aktivitäten häufig ohne stichhaltige Begründung verweigert (ANF 30.9.2025; vgl. Mezopotamya 30.9.2025).

Ein gemeinsamer Bericht der Anwaltskammer von Şanlıurfa [im Südosten der Türkei] und der Association for Access to the Right to a Fair Trial (AYHED) vom Jänner 2026 verzeichnet für die Jahre 2024 und 2025 zahlreiche Beschwerden, die folgende Charakteristika über Festnahmen und anschließenden Polizeigewahrsam beschrieben: Körperliche Gewalt während der Festnahme oder des Transports, längerer Einsatz von fest angezogenen Handschellen ("Reverse Handcuffing"), Schläge trotz bereits erfolgter Arretierung, verbale Demütigungen und Drohungen, psychischer Druck, um Beschwerden zu unterbinden. Wichtig ist, dass diese Schilderungen häufig mit Vorwürfen von Verfahrensverstößen einhergehen – darunter verzögerter Zugang zu einem Anwalt und unvollständige Belehrung über die Rechte. Der Bericht stellte fest, dass ein eingeschränkter oder verzögerter Zugang zu einem Verteidiger das strukturelle Risiko von Missbrauch erhöhte, sowohl durch die Verringerung der unmittelbaren Kontrolle als auch durch die Beeinträchtigung späterer Ermittlungen (TALI 3.3.2026).

Häftlingsstatistik

In der Türkei gibt es drei Kategorien von Häftlingen: verurteilte Häftlinge, Untersuchungshäftlinge und Häftlinge, die noch kein rechtskräftiges Urteil erhalten haben, aber mit der Verbüßung einer Haftstrafe im Voraus begonnen haben (CoE 30.3.2021, S. 38). Zum 2.3.2026 gab es insgesamt 403 Strafvollzugsanstalten mit einer Kapazität von 304.956 Plätzen (ABC-TGM 2.3.2026). Anfang 2025 werden unter den Gefängnissen 273 geschlossene und 99 offene Strafvollzugsanstalten, vier Kindererziehungszentren, zwölf geschlossene und acht offene Frauenvollzugsanstalten und neun geschlossene Jugendvollzugsanstalten genannt (ABC-TGM 1.1.2025). Die tatsächliche Zahl der Insassen betrug laut Behörden mit Stand 1.4.2026 414.401, davon 62.514 in Untersuchungshaft (ABC-TGM 3.4.2026). Mit Stand Anfang Jänner 2026 ergab die Schätzung 468 Inhaftierte pro 100.000 Einwohner [zum Vergleich: Österreich: 104]. Die Belegung machte im April 2025 132,9 % [April 2024 noch 109,2 %] aus. 4,8 % der Inhaftierten waren Frauen und 1,1 % Insassen unter 18 Jahren (ICPR 1.2026).

Menschenrechtssituation

Die auf Zuständen in Gefängnissen spezialisierte NGO Prison Insider stellte die Lage in den türkischen Gefängnissen 2025 zusammenfassend folgendermaßen dar: Fälle von Folter und Misshandlung wurden von Überwachungsorganen, der Zivilgesellschaft, den Medien sowie internationalen Organisationen und Institutionen umfassend dokumentiert. Diese Praktiken sind systemisch und weit verbreitet (Prison Insider 2025; vgl. TİHV/HRFT 11.2024, S. 23f.). Es werden hierbei verschiedene psychologische und physische Methoden angewendet. Dazu gehört auch, dass Gefangene gezwungen werden, dabei zuzusehen, wie andere gefoltert werden, oder es werden Gefangene in Anwesenheit von Angehörigen gefoltert. Die Einschränkung von Grundrechten wird zudem häufig als Form der Folter und Bestrafung gegen Gefangene eingesetzt. Wer sich diesen Praktiken widersetzt oder Widerstand leistet, wird bedroht und kann weiterer Folter, Misshandlung sowie Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt sein. In vielen Fällen werden Gefangene in Einzelhaft gehalten, und es werden Maßnahmen ergriffen, um ihren Entlassungstermin zu verzögern. Der Zugang zu einem Anwalt, Vertraulichkeit und das Recht auf Berufung können von den Behörden behindert werden. Es werden häufig willkürliche Sanktionen verhängt und Gefangene, die dagegen Beschwerde einlegen, können Repressalien ausgesetzt sein. Beispielsweise wird Insassen in offenen Haftanstalten häufig damit gedroht, in eine geschlossene Haftanstalt verlegt zu werden (Prison Insider 2025).

Die Gefängnisse in der Türkei sind laut türkischen Menschenrechtsorganisationen seit jeher Orte, an denen Folter und Misshandlung weit verbreitet sind. Der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) zufolge ist seit dem Wiederaufflammen des Konfliktes mit der PKK (2015) und dem Putschversuch (2016) und dem darauf folgenden Ausnahmezustand ein außerordentlicher Anstieg der Folter- und Misshandlungspraktiken gegenüber Gefangenen zu verzeichnen (TİHV/HRFT 11.2024, S. 23f.). Das Anti-Folter-Komitee der UNO zeigte sich 2024 besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung weiterhin in großem Umfang vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Drangsalierungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie der Verwendung von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen (CAT 14.8.2024, S. 6). Nebst der Anwendung von Folter und Misshandlung gab es weitere Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EP 7.6.2022, S. 19f., Pt. 32; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 18). Trotz Urteilen nationaler Gerichte und des Verfassungsgerichts kommt es weiterhin zu erniedrigender und unmenschlicher Behandlung (SCF 3.2026, S. 59).

Die materiellen und hygienischen Bedingungen sind in mehreren Gefängnissen unzureichend. Zu den gemeldeten Problemen gehören u. a.: schlechter Zugang zu Belüftung, natürlichem Licht, Temperaturregelung, sauberem Trinkwasser und hochwertigen Lebensmitteln. - Insbesondere in Hochsicherheitsgefängnissen werden die Zellen manchmal als "lebende Flure" beschrieben, mit schlechter Belüftung, Schimmel und unzureichender Tageslichtversorgung. - Einige Einrichtungen sind von Nagetieren und Insekten befallen (Prison Insider 2025; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 6f.).

Als in vielen Aspekten, insbesondere aufgrund gravierender Menschenrechtsverletzungen, nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechende Haftanstalten gelten u. a. die Einrichtungen in: Ankara Sincan (Strafvollzugsanstalt für Frauen, welche bei einer Kapazität von 400 Personen 700 Frauen und 46 Kinder beherberg), Amasya (Typ E), Aksaray (Typ T), Kayseri, Malatya, Mersin Tarsus (geschlossene Strafvollzugsanstalt für Frauen) und Van (Hochsicherheitsgefängnis). Die Strafvollzugsanstalten in Adana-Mersin, Elazığ, Izmir, Kocaeli Gebze, Maltepe, Osmaniye, Şakran, Silivri und Urfa sind wiederum chronisch überbelegt. Rezente Besuche zeigten eine Belegung der HA Konya Typ E mit rund 2.700 Personen (1.000 Kapazität) und in der HA Usak Typ E eine Belegung mit rund 1.600 Personen (1.000 Kapazität). (ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Nach Angaben der türkischen Behörde für Menschenrechte und Gleichstellung (Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu - TİHEK, engl.: Human Rights and Equality Institution of Turkey - HREI) sind zwei Haftanstalten – das geschlossene Gefängnis in Kayseri und das offene Gefängnis in Kalecik – mit fast dem Dreifachen ihrer vorgesehenen Kapazität belegt (Stand: Okt. 2025), was den höchsten jemals im Land verzeichneten Überbelegungsgrad darstellt. TİHEK stellte auch in mehreren anderen Einrichtungen Überbelegung fest, namentlich: die Gefängnisse vom Typ T in Malatya Akçadağ, vom Typ Y Nr. 1 in Konya Ereğli, vom Typ R in Elazığ und vom Typ T Nr. 2 in Bandırma (PATurkey 4.10.2025).

Insbesondere werden von NGOs, aber auch von der Türkischen Medizinischen Vereinigung (TTB) die Zustände in den, oft neu errichteten Gefängnissen der Typen S und Y sowie Hochsicherheitsgefängnissen angeprangert und deren Schließung gefordert, da diese berüchtigt für Folter, Misshandlungen und anderen Menschenrechtsverletzungen seien. In einer Erklärung vom 31.5.2024 wurde betont, dass diese Einrichtungen darauf ausgelegt sind, soziale Isolation und Entmenschlichung zu fördern, was sich stark auf die psychische und physische Gesundheit der Insassen auswirkt. Die Menschenrechtsvereinigung (İHD), die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) und die Menschenrechtsabteilung der Türkischen Ärztekammer (TTB) verwiesen auf zahlreiche Berichte und Briefe von Gefangenen, in denen die harten Bedingungen wie der Mangel an Sonnenlicht, unzureichende Belüftung und extreme Isolation, die zu psychischen und physischen Gesundheitsproblemen führen, detailliert beschrieben werden. Prof. Dr. Fincancı von der TTB betonte, dass die Bedingungen in diesen Gefängnissen die Entwicklung von psychischen Störungen und anderen Gesundheitsproblemen begünstigen. Die Gefangenen verbringen bis zu 22,5 Stunden am Tag in Einzelhaft, was einer sensorischen Deprivation gleichkommt und zu einer schweren Verschlechterung der psychischen Gesundheit führt. Sie wies auch darauf hin, dass die Insassen oft Misshandlungen ausgesetzt sind, hinzu kommen die Verweigerung des Zugangs zu Büchern oder Aktivitäten im Freien, was die Isolation und den Stress der Häftlinge noch verstärkt (Medya 2.6.2024; vgl. İHD/HRA 31.5.2024).

Kontrollorgane

Mehrere nationale und internationale Gremien verfügen über die Befugnis oder ein spezifisches Mandat zur Inspektion von Haftanstalten. Dazu gehören der Sonderberichterstatter, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT), Staatsanwälte, die Ombudsstelle und die Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei (TİHEK). Polizeistationen und Arrestzellen unterliegen der Kontrolle durch Gouverneure, Bürgermeister und zivile Inspektoren. Häftlinge können sich beim Leiter ihrer Haftanstalt oder bei Institutionen wie dem Ombudsmann oder der TİHEK beschweren, obwohl laut Angaben nur selten auf diese Beschwerden reagiert wird (DFAT 16.5.2025, S. 41; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 18).

Im September 2022, beispielsweise, zeigten sich Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem Besuch besorgt wegen der Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen, einschließlich der Überbelegung, sowie über die Situation von Migranten in Abschiebezentren (OHCHR 21.9.2022). Mitunter berichten auch zuständige türkische Institutionen über Missstände. - Zum Beispiel deckte der Bericht der TİHEK - siehe dazu Kapitel: Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung - die Mängel im Gefängnis von Aydın auf, das eine starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen aufweist. So sind aufgrund der Überbelegung einige Insassen gezwungen, auf dem Boden zu schlafen. Die Behörden haben außerdem eine Werkstatt auf dem Dachboden, die nicht ausreichend belüftet ist, in eine Krankenstation umgewandelt. In diesem Raum sind 37 Insassen untergebracht. TİHEK berichtete von alten, abgenutzten Betten und dem Fehlen einer Wäscherei für die Insassen. Darüber hinaus haben die Insassen nur zwei Stunden am Tag Zugang zu heißem Wasser. Die schlechten Bedingungen führten zu einem Ausbruch von Krätze. Die infizierten Insassen wurden nicht von den anderen isoliert, wodurch sich die Krankheit ausbreitete (SCF 8.8.2024; vgl. BirGün 4.8.2024). Zudem gab es Insektenbefall. - Mehrere Überwachungskameras funktionierten nicht, Aufnahmen gingen verloren und es gab örtlich tote Winkel (BirGün 4.8.2024). Der TİHEK-Bericht wies auf mehrere weitere Probleme hin, darunter die mangelnde Schulung des Personals in Menschenrechten und Kommunikation sowie die fehlende Schulung zum Verbot von Folter und Misshandlung (SCF 8.8.2024; vgl. BirGün 4.8.2024).

Laut Europäischer Kommission sind dringend Maßnahmen erforderlich, um den Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Rehabilitations- und Resozialisierungsprogrammen zu verbessern und das Bewährungssystem zu optimieren (EC 4.11.2025, S. 34). Praktiken wie das Verprügeln von Gefangenen aus verschiedenen Gründen, wie z. B. wegen Verweigerung der Leibesvisitation, medizinischen Untersuchungen in Handschellen, erzwungener Anwesenheit bei Standesappellen oder die Titulierung von Personen, die wegen politischer Vergehen inhaftiert wurden, als "Terroristen" und das Verprügeln aus diesem Grund haben, İHD zufolge, ein noch nie da gewesenes Ausmaß erreicht (İHD/HRA 6.11.2022b, S. 14). Laut Rechtsanwaltskammer Ankara sollen Festgehaltene in der Polizeidirektion Ankara regelmäßig Leibesvisitationen, Folter und Misshandlungen ausgesetzt sein. Das Verfassungsgericht stellte am 16.9.2024 im Fall Naif Bal fest, dass dieser einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Behandlung durch Justizwachebeamte ausgesetzt war, und ordnete eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 25.000 Lira (ca. 660 EUR) an (ÖB Ankara 12.2025, S. 19).

Mangel an unabhängiger Überwachung

Die Regierung gestattet es unabhängigen NGOs nicht, Gefängnisse zu inspizieren (USDOS 22.4.2024, S. 7; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 6, OMCT 2022). NGOs, wie die World Organisation Against Torture (OMCT), orten ein Fehlen einer unabhängigen Überwachung der Gefängnisse, wodurch die Situation in diesen verschleiert wird. Hinzu kommt, dass die verfügbaren nationalen Mechanismen wie die TİHEK, die die Türkei als nationalen Präventionsmechanismus (NPM) im Rahmen des OPCAT eingerichtet hatte, und die 2011 eingerichteten Gefängnisüberwachungsausschüsse, aufgrund der Defizite bei den Nominierungsverfahren ihrer Mitglieder und des Mangels an politischer Unabhängigkeit sowie einer soliden Methodik, unwirksam sind (OMCT 2022). Auch die Europäische Kommission sah die von der TİHEK durchgeführten Gefängnisbesuche als unwirksam bei der Aufklärung von Vorwürfen wegen Folter, Misshandlung und Missbrauch. Die TİHEK sei nach wie vor nicht in der Lage, die ihr vorgelegten Fälle wirksam zu bearbeiten, was Fragen hinsichtlich ihrer operativen Kapazität und Wirksamkeit aufwirft (EC 4.11.2025, S. 33).

Sanktionen und Diskriminierung bestimmter Gruppen

Disziplinarstrafen, einschließlich Einzelhaft, werden exzessiv und unverhältnismäßig eingesetzt (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. İHD/HRA 6.11.2022b, S. 14). Die Gefängnisverwaltungen reagieren auf alle Arten von Forderungen nach Rechten oder Reaktionen auf Rechtsverletzungen, indem sie Aufzeichnungen führen und Disziplinarverfahren einleiten. Als Ergebnis dieser Disziplinarverfahren können Gefangene Strafen erhalten, die ihr Recht auf Kommunikation verbieten oder sie in Einzelhaft stecken. Noch wichtiger ist jedoch, dass Gefangene unter dem Vorwand dieser Untersuchungen und Strafen nicht von einer bedingten Entlassung profitieren dürfen. Disziplinarstrafen sind zu einer Bedrohung geworden, insbesondere für benachteiligte Gefangene, wie Minderjährige, ältere und behinderte Gefangene. Sie haben es den Häftlingen erschwert, ihre Stimme gegen die Rechtsverletzungen zu erheben, denen sie in Gefängnissen ausgesetzt sind. Selbst der Versuch von Gefangenen, die Verletzung ihrer Rechte durch Briefe an die Außenwelt öffentlich zu machen, ist ein Grund für eine Disziplinarstrafe wegen "Schädigung des Rufs der Einrichtung" (İHD/HRA 26.7.2024, S. 25).

NGOs bestätigten, dass bestimmte Gruppen von Gefangenen diskriminiert werden, darunter Kurden, religiöse Minderheiten, politische Gefangene, Frauen, Jugendliche, LGBT-Personen, kranke Gefangene und Ausländer (DIS 31.3.2021, S. 1).

Zuzahlungen durch die Häftlinge

Viele Gefangene haben sich über die Ernährung sowie über den Umstand beschwert, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreicht, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. EC 8.11.2023, S. 26). - Gefangene unterliegen strengen wöchentlichen Ausgabenbeschränkungen, die nicht die Kosten für ihre Grundbedürfnisse widerspiegeln (Prison Insider 2024). Das CPT erhielt zahlreiche Beschwerden aus mehreren Einrichtungen, wonach Gefangene für Bettwäsche selbst aufkommen mussten. Gefangene müssen auch für den Stromverbrauch ihrer elektronischen Geräte aufkommen, mit Ausnahme der Beleuchtung. Da das Wasser aus den Leitungen oft nicht trinkbar ist, müssen die Inhaftierten Wasserflaschen in der Gefängniskantine kaufen, denn Getränke von außerhalb des Gefängnisses sind nicht erlaubt. Die Gefangenen müssen Toiletten- und Hygieneartikel wie Seife, Toilettenpapier, Damenbinden, Desinfektionsmittel, Handschuhe oder Masken ebenso in der Gefängniskantine kaufen. Mittellose Gefangene erhalten keine grundlegenden Hygieneartikel. Es wird auch berichtet, dass Gefangene Reinigungsmittel in der Gefängniskantine kaufen müssen, um ihre Zelle zu reinigen. Reinigungsmittel von außerhalb sind nicht erlaubt (Prison Insider 2025).

Kontakte zur Außenwelt

Im Allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings besteht die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten erschwert (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, DFAT 16.5.2025, S. 40, TALI 3.3.2026). Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der "Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020, S. 32). Eines der prominentesten Beispiele ist der ehemalige Ko-Vorsitzende der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker - HDP, Selahattin Demirtaş, der seit 2016 im Gefängnis von Edirne in der Westtürkei sitzt, dass sich über 1.700 von seiner Heimatstadt Diyarbakır befindet (Stand: Juni 2025). Seine Frau Başak Demirtaş muss jede Woche 3.500 Kilometer für einen einstündigen Besuch zurücklegen (3Sat 6.5.2023; vgl. DTJ 4.12.2020).

Laut İHD können auch (potenzielle) Besucher Opfer von Behördenvorgehen werden. - Es kommt zu polizeilichen Untersuchungen über die Personen, die die Gefangenen sehen wollen, die mit einem Besuchsverbot enden können, wenn sie als "gefährlich" einstuft werden. In jüngster Zeit wurden zudem Entscheidungen gegen Personen gefällt, die Gefangene besucht und ihnen Geld überwiesen haben. Nicht nur, dass den Häftlingen externe Geldzuwendungen versperrt wurden, was zu körperlichen und psychischen Problemen führt, wurden mitunter Familienangehörige und Freunde wegen solcher (versuchter) Geldüberweisungen strafrechtlich verfolgt, inklusive Inhaftierung (İHD/HRA 26.7.2024, S. 29).

Politische Gefangene

Seit dem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 und dem darauf folgenden Ausnahmezustand wurden immer mehr Menschen nach dem ursprünglich 1991 eingeführten Anti-Terrorgesetz verurteilt. Zu diesen Gefangenen gehören ausgesprochene Regierungskritiker, politische Gegner, Aktivisten, Journalisten, Anwälte und kurdische Aktivisten. Schätzungen zufolge fallen mehr als 10 % der Gefängnisinsassen in diese Kategorie (Prison Insider 2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es mit Stand April 2024 zwischen 20.000 und 25.000 politische Gefangene, wobei die meisten Kurden waren. - Schätzungen gehen von bis zu 80 % aus - (MBZ 2.2025a, S. 39f.). In diesem Sinne äußerte sich Ende November auch der UN-Menschenrechtsausschuss und fügte diesbezüglich seine Sorge über die lange Untersuchungshaft hinzu, einschließlich der langen Zeiträume, in denen die erwähnten Gruppen ohne Anklage inhaftiert sind. In diesem Zusammenhang brachte der Ausschuss seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Strafverteidiger gezielt angegriffen werden, dass es schwierig ist, rechtswidrige Inhaftierungen anzufechten, dass Strafverteidiger Beschränkungen unterliegen, wenn sie sich mit ihren Mandanten treffen und Zugang zu den Fallakten erhalten wollen, und dass das Berufungsverfahren langwierig ist (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).

Lokale Quellen des australischen Außenministeriums besagen, dass wegen terroristischer Straftaten verurteilte Häftlinge, darunter auch politische Gefangene, in Hochsicherheitsgefängnissen festgehalten würden. Für politische Gefangene gelten besondere Bedingungen, ebenso wie für diejenigen, die zu "verschärfter lebenslanger Haft" verurteilt worden waren, darunter eingeschränkte Telefon- und Besuchsrechte und nur eine Stunde pro Tag für den Kontakt mit anderen Gefangenen (DFAT 16.5.2025, S. 40). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass politische Gefangene häufiger in Einzelhaft gehalten werden und von den Initiativen der Regierung zur Verringerung der Gefangenenpopulation durch Amnestien und vorzeitige Entlassungen ausgeschlossen waren. Berichtet wird auch, dass die Aufsichtsgremien in den Gefängnissen die Entlassung von Gefangenen zum Zeitpunkt ihrer Bewährung häufiger mit der Begründung "mangelnder guter Führung" verweigern, obwohl ihre gerichtlich angeordneten bedingten Entlassungstermine bereits verstrichen sind (USDOS 22.4.2024, S. 16f.; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 19, EC 4.11.2025, S. 33f., DFAT 16.5.2025, S. 40).

Laut NGO-Berichten haben Gefängnisbehörden seit 2021 (bis 2023) willkürlich die Bewährungsrechte von über 300 Insassen aberkannt. Insbesondere politische Gefangene sind von solchen Praktiken betroffen. Laut dem türkischen Strafgesetzbuch können auch Personen, die wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt wurden, nach Verbüßung von zwei Dritteln ihrer Strafe auf Bewährung entlassen werden. Anwälte berichten jedoch, dass viele politische Gefangene, die schon lange inhaftiert sind, bewusst von einer Freilassung ausgeschlossen werden (TM 29.8.2023; vgl. SCF 18.5.2021). Verwaltungs- und Beobachtungsausschüssen, die die bedingte Freilassung von Gefangenen genehmigen oder ablehnen sollen, fehlt es an institutioneller Unabhängigkeit, da sie hauptsächlich aus Gefängnispersonal bestehen und angeblich mit einem hohen Maß an Willkür arbeiten (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, MBZ 2.2025a, S. 41f.). In jedem Fall entscheidet ein Richter über die vorzeitige Entlassung, allerdings auf Grundlage eben jener ihm vorgelegten Gefängnisberichte. Gefangene haben behauptet, dass ihnen schlechte Verhaltensberichte u. a. auch für das Trinken von zu viel Wasser, den Besuch einer offenen Universität im Gefängnis, das Lesen zu vieler Bücher und das Treffen mit dem Imam des Gefängnisses ausgestellt wurden (BChalk 11.2023, S. 24; vgl. TM 29.8.2023, SCF 18.5.2021), oder umgekehrt weil der Häftling keine Literatur in der Gefängnisbibliothek liest, nicht an Gruppenaktivitäten teilnimmt oder den Gefängnis-Imam nicht besucht. Letzteres ist fallweise darauf zurückzuführen, dass nur sunnitische Imame zur Verfügung stehen, Vertreter anderer Religionen jedoch nicht (MBZ 2.2025a, S. 41f.). Bei Bewährungsanhörungen werden Gefangene ausführlich zu ihren politischen Ansichten und persönlichen Angelegenheiten befragt. Wenn sie aus politischen Gründen verhaftet wurden, werden sie gefragt, ob sie ihre Überzeugungen bereut haben, bzw. es wird verlangt, "Reue" zu deklarieren. - Aufgrund dieser Entscheidungen werden Hunderte von politischen Gefangenen ihres Rechts auf Bewährung und bedingte Entlassung beraubt (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, BChalk 11.2023, SCF 18.5.2021, MBZ 2.2025a, S. 41). Die Anwaltskammer Diyarbakır beispielsweise hat 2025 Beschwerde bei vier zentralen Institutionen eingereicht: beim Justizministerium, der Menschenrechtskommission des Parlaments, der Ombudsstelle und der TIHEK. Anlass war die zunehmende Zahl politischer Gefangener, deren Haftentlassung trotz verbüßter Strafe durch Kontrollausschüsse der Vollzugsanstalten blockiert wurde. Die Anwaltskammer kritisierte, dass diese Ausschüsse bei der Prüfung auf "gute Führung" weder transparente noch rechtlich nachvollziehbare Maßstäbe anlegen. Die Entscheidungen basierten häufig auf vagen, ideologischen Einschätzungen und seien faktisch ein Mittel, um Gefangene auch über ihre reguläre Haftzeit hinaus festzuhalten (ANF 29.7.2025; vgl. SCF 20.10.2025).

Die Behörden verwehren Menschenrechts- und humanitären Organisationen wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz den Zugang zu politischen Gefangenen. Es gibt glaubwürdige Berichte über Misshandlungen politischer Gefangener durch die Behörden, darunter lange Einzelhaft, unnötige Leibesvisitationen, strenge Beschränkungen der Bewegung im Freien und der Aktivitäten außerhalb der Zellen, Verweigerung des Zugangs zur Gefängnisbibliothek und zu den Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlungen (USDOS 22.4.2024, S. 16f.; vgl. SCF 7.11.2025). Beispielsweise gaben im F-Typ-Gefängnis von Edirne von der Vereinigung progressiver Juristen (ÇHD) befragte Insassen an, sie seien zu erniedrigenden Sicherheitskontrollen gezwungen worden. Obwohl ihnen wöchentlich zehn Stunden Zeit für soziale Kontakte und Freizeitaktivitäten zustehen, gaben die Insassen an, dass sie in der Regel nur zwei bis drei Stunden erhielten. Dem Bericht (für den Zeitraum 2024-2025) zufolge waren in den F-Typ-Gefängnissen [Hochsicherheitsgefängnisse] in Kandıra, Kocaeli, Verzögerungen bei medizinischen Behandlungen ebenfalls weit verbreitet. Gefangene berichteten, dass sie bis zu neun Monate auf zahnärztliche Versorgung warten mussten, und in einigen Fällen bestanden Ärzte darauf, die Insassen während der Untersuchungen in Handschellen zu halten (SCF 7.11.2025). Bei politischen Gefangenen wird in den Krankenakten die Art des Verbrechens angegeben, für das sie verurteilt wurden. Es gibt Fälle aus kleineren Städten, in denen Ärzte mit nationalistischen Neigungen sich geweigert haben, Personen zu behandeln, die wegen Mitgliedschaft in der PKK verurteilt wurden (DIS 31.3.2021, S. 30, 50). - Es gibt auch Berichte, wonach die Behörden Besucher von politischen Gefangenen misshandelten, einschließlich Leibesvisitationen (USDOS 22.4.2024, S. 16f.).

Im Dezember 2025 entschied das Verfassungsgericht, dass die Aufzeichnung und Überwachung von Treffen zwischen Häftlingen, die wegen Straftaten im Zusammenhang mit der verbotenen PKK verurteilt wurden, und ihren Anwälten das Recht auf Privatsphäre verletzen. Das Gericht erklärte, die Maßnahmen hätten zwar eine Rechtsgrundlage und verfolgten ein legitimes Ziel, seien jedoch unverhältnismäßig, da die Behörden sie wiederholt über einen Zeitraum von mehr als 17 Monaten verlängert hätten, ohne ihre Notwendigkeit neu zu bewerten, veränderte Umstände zu berücksichtigen oder weniger eingreifende Optionen zu prüfen (SCF 24.12.2025).

Medizinische Behandlungen und Kontrollen

Im Strafvollzugssystem gibt es nicht genügend medizinisches Fachpersonal. Gefangene werden bei der Überführung in Gesundheitseinrichtungen und während ihrer Behandlung häufig gefesselt und unter unangemessenen Bedingungen festgehalten. Das CAT war auch besorgt über Informationen, die darauf hindeuteten, dass Entscheidungen über die Überweisung von Gefangenen in Krankenhäuser manchmal von Gefängnisverwaltungen und nicht von medizinischen Fachkräften getroffen werden (CAT 14.8.2024, S. 4), und dass Gefangenen mit lebensbedrohlichen Krankheiten die vorläufige Entlassung mit der Begründung verweigert wird, dass sie angeblich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen (CAT 14.8.2024, S. 4; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.).

Zwei Quellen des niederländischen Außenministeriums weisen darauf hin, dass einige Ärzte sich weigerten, tatsächliche oder angebliche Gülenisten und PKK-Mitglieder zu behandeln, aus Angst, mit der PKK oder der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht zu werden (MBZ 2.3.2022, S. 30; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 10). Infolgedessen sind die Opfer oft nicht in der Lage, medizinische Unterlagen zu erhalten, die ihre Behauptungen beweisen könnten (USDOS 20.3.2023, S. 10).

Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut CPT nach wie vor grundlegend fehlerhaft (CoE-CPT 5.8.2020). Ein Problem bei der strafrechtlichen Prüfung von Verdachtsfällen bleibt die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen (AA 20.5.2024, S. 17). Die Häftlinge können sich keiner unabhängigen medizinischen Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl unterziehen, die medizinischen Untersuchungen sind in einigen Fällen oberflächlich und Spuren von Folter und Misshandlung werden nicht angemessen dokumentiert, und es wird berichtet, dass Polizeibeamte häufig bei medizinischen Untersuchungen anwesend sind, obwohl der untersuchende Arzt ihre Anwesenheit nicht angefordert hat, was einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht darstellt (CAT 14.8.2024, S. 3). Seit Januar 2004 gilt eigentlich die Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen. Dies wird eben nicht durchgehend angewandt so wie die direkte und versiegelte Übermittlung der Ergebnisse an die Staatsanwaltschaft. Überdies wird Menschenrechtsorganisationen zufolge Dritten der Zugang zu ärztlichen Berichten über den Zustand inhaftierter bzw. in Gewahrsam genommener Personen häufig verweigert, sodass eine unabhängige Überprüfung nur schwer möglich ist (AA 20.5.2024, S. 17). So kommt es, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge gaben an, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber hinaus gaben mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten, überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden zu sein (CoE-CPT 5.8.2020).

Laut der Menschenrechtsvereinigung (İHD) ist eines der größten Probleme in den Gefängnissen die Verletzung der Rechte kranker Gefangener. Aus den bei der İHD eingegangenen Anträgen und den Gesprächen mit den Gefangenen geht hervor, dass die größten diesbezüglichen Probleme mehrdimensional und vielfältig sind. Es gibt Probleme wie überfüllte Stationen und Auferlegung von unnötigen Leibesvisitationen (inklusive der Mundhöhle) (İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.). - Trotz neuer Gesetze, die die Durchsuchung von Häftlingen regeln, werden manchmal routinemäßig und unter Missachtung der Gesetze Leibesvisitationen durchgeführt, z. B. wenn Häftlinge zwischen Einrichtungen oder in ein Krankenhaus verlegt werden oder wenn sie sich mit Anwälten oder Familienangehörigen treffen, ohne dass ein begründeter Verdacht auf Fehlverhalten besteht (CAT 14.8.2024, S. 4). - Es kommt weiters zur Ablehnung von Überführungen in Krankenhäuser. Und so es doch zu einer Überweisung kommt, besteht keine Möglichkeit, von Krankenstationen aus Ambulanzen aufzusuchen. Untersuchungen in Handschellen und die Anwesenheit von Exekutivbeamten und Wärtern im Untersuchungsraum kommen ebenso vor wie die Nichtüberstellung eines Gefangenen in ein anderes Gefängnis, obwohl das amtliche Institut für forensische Medizin (FMI) es aus gesundheitlichen Gründen für angebracht hält. Die Verbringung von Gefangenen mit Behinderungen und schwer kranke Gefangene, bei denen das Risiko eines Anfalls besteht und/oder die ihre eigenen (körperlichen) Bedürfnisse nicht erfüllen können, in Einzelhaft kommt ebenfalls vor. Die Tatsache, dass das FMI politisch motivierte Entlassungsentscheidungen trifft, dass Krankenhausberichte vom FMI nicht akzeptiert werden und dass die Berichte oder getroffenen Entscheidungen aus "Sicherheitsgründen" nicht umgesetzt werden, verschlimmert die Situation schwer kranker und kranker Gefangener (İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.). Laut İHD galten mit 28.4.2024 mindestens 1.412 Insassen als krank, (161 Frauen und 1.251 Männer). Davon wurden 335 als schwer krank eingestuft. Insgesamt wurden allein in der Kategorie Gesundheitsversorgung 5.526 Rechtsverletzungen verzeichnet (Bianet 6.8.2025).

Der Ausschuss für Gerichtsmedizin - Adli Tıp Kurumu (ATK) ist befugt, ein Gutachten zu erstellen, das die vorzeitige Entlassung von Gefangenen aus medizinischen Gründen ermöglicht. Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit (MBZ 2.2025a, S. 40; vgl. SCF 19.4.2024). Mehrere Gefangene wurden hinter Gittern behalten, obwohl Krankenhausberichte sie als nicht haftfähig einstuften. Diese Berichte wurden vom ATK abgelehnt (SCF 19.4.2024; vgl. BAMF 18.12.2025, S. 14). Die NGO CİSST berichtet, dass viele Gefangene nach solchen abgelehnten Anträgen gestorben sind (Prison Insider 2025).

Kurdische Häftlinge

Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. Laut der NGO CİSST kam es zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen und zu einem Mittel der Schikane und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener wurden (CİSST 2.4.2024, S. 28; vgl. CİSST 26.12.2022, S. 26). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28, CİSST 2.4.2024, S. 30). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30, 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vgl. SCF 26.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn Gefangene beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch sprichen, können sie negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Anfang September 2024 wurden z. B. 15 Insassen des Gefängnisses in Batman für 15 Tage in Einzelhaft gesteckt als Strafe für die Aufführung eines traditionellen kurdischen Volkstanzes. In der Disziplinarentscheidung wurde den Insassen vorgeworfen, "Propaganda der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK)" verbreitet zu haben (SCF 5.9.2024). Mitte August 2024 wurden zwei kurdische Häftlinge im Gefängnis von Bafra (Schwarzmeerprovinz Samsun) für elf Tage in Einzelhaft gesteckt, weil sie Gedichte auf Kurdisch geschrieben hatten. Der Disziplinarausschuss des Gefängnisses begründete die Entscheidung damit, dass die Gedichte, Liedtexte und Hymnen mit Propaganda für die verbotene Kurdische Arbeiterpartei (PKK) in Verbindung stünden (SCF 27.8.2024). Im Sommer 2024 verbot der neue Gefängnisdirektor der geschlossenen Anstalt des Typ-T in Şırnak laut dem Anwalt Fadıl Tay, Mitglied der Menschenrechtskommission der Anwaltskammer von Şırnak, den Gefangenen ihre Familienmitglieder zu umarmen und am Telefon Kurdisch zu sprechen (TR724 12.8.2024; vgl. SCF 12.8.2024).

Hochsicherheitsgefängnisse

In den Hochsicherheitsgefängnissen, einschließlich der F-Typ-, D-Typ- und T-Typ-Gefängnisse, sind Personen untergebracht, die wegen Verbrechen im Rahmen des türkischen Anti-Terror-Gesetzes verurteilt oder angeklagt wurden, Personen, die zu einer schweren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Personen, die wegen der Gründung oder Leitung einer kriminellen Organisation verurteilt oder angeklagt wurden oder im Rahmen einer solchen Organisation aufgrund eines der folgenden Abschnitte des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt oder angeklagt wurden: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mord, Drogenherstellung und -handel, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und deren Funktionieren. Darüber hinaus können Gefangene, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, gegen die Ordnung verstoßen oder sich Rehabilitationsmaßnahmen widersetzen, in Hochsicherheitsgefängnisse verlegt werden (DIS 31.3.2021, S. 11-13).

Laut den türkischen Soziologen Çağatay und Bekiroğlu basieren F-Typ-Gefängnis auf Isolation, Trennung und Reduzierung mit strengen Regeln und Vorschriften. Jede Zelle ist als ein isolierter und separater Ort mit seiner reduktiven Logik. Das Hauptmerkmal der F-Typ-Gefängnisse ist mitunter seine Architektur, die darauf abzielt, jede Art von Kommunikation zwischen den Insassen der verschiedenen Zellen zu verhindern. In diesem Sinne sind gemäß Çağatay und Bekiroğlu F-Typ-Gefängnisse ein direkter Angriff auf die soziale Existenz der Gefangenen (ACCORD 5.4.2023, S. 38). Die neuen Sicherheitsgefängnisse des Typs S führen zu einer verstärkten Isolation der Insassen. Gemeinsame Aktivitäten blieben begrenzt und willkürlich. Die Verlegung in abgelegene Gefängnisse wurde fortgesetzt, manchmal ohne Vorwarnung. Solche Verlegungen wirkten sich negativ auf Familienbesuche aus, insbesondere für arme Familien und jugendliche Gefangene (EC 8.11.2023, S. 31).

Isolationshaft

Die Einzelhaft wird durch das Strafvollzugsgesetz geregelt, das eine Vielzahl von Handlungen festlegt, die mit Einzelhaft disziplinarisch geahndet werden können. Das Gesetz legt außerdem eine Obergrenze von 20 Tagen Einzelhaft fest. Das CPT betonte allerdings, dass diese Höchstdauer überhöht ist, und nicht mehr als 14 Tage für ein bestimmtes Vergehen betragen sollte (DIS 31.3.2021, S. 26). Zur vermehrten Verhängung der Einzelhaft kommt es in den 14 F-Typ-, 13 Hochsicherheits- und fünf S-Typ-Gefängnissen (İHD/HRA 6.2022, S. 21). Bei der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) machten 2020 die Beschwerden hinsichtlich der Verhängung der Einzelhaft rund 11 % aller Gefängnisbeschwerden aus. Laut der NGO CİSST gibt es Fälle, in denen die Isolationshaft die gesetzlichen 20 Tage überschritten hat. Die İHD merkte an, dass Isolationshaft über Monate hinweg gegen Untersuchungshäftlinge verhängt werden kann, wenn gegen sie ein Verfahren läuft, welches eine erschwerte lebenslängliche Haftstrafe nach sich zieht. Darüber hinaus betrachtet es die İHD als Isolation, wenn Gefangene, einschließlich der zu schwerer lebenslanger Haft Verurteilten, in Hochsicherheitsgefängnissen des Typs F keine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen bzw. nur für eine Stunde pro Woche (DIS 31.3.2021, S. 26). In einigen Gefängnissen wurden verschiedene Gruppen von Gefangenen ohne rechtliche Begründung in Einzelzellen verlegt. In einigen Fällen wurden sogar Gefangene mit einem ärztlichen Gutachten, dem zufolge sie nicht in Einzelhaft untergebracht werden können, in Ein-Personen-Zellen gesperrt (CİSST 26.3.2021, S. 25).

Die Haftbedingungen sind für diejenigen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wurden, am härtesten. Sie sind sozial isoliert, haben keinen Zugang zu Arbeit und nur eingeschränkten Zugang zu Aktivitäten und zur Kommunikation mit der Außenwelt. Manche betrachten ihre Strafe als eine Form der ewigen Folter (Prison Insider 2024; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28). Sie dürfen beispielsweise nur alle zwei Wochen besucht werden (Prison Insider 2024). Das Anti-Folter-Komitee der UNO äußerte sich 2024 diesbezüglich mit "Besorgnis über das verschärfte Regime der lebenslangen Freiheitsstrafe, das in bestimmten Fällen nicht mit einer Aussicht auf Freilassung verbunden ist. Der Ausschuss ist besonders besorgt über die strengen Haftbedingungen für die etwa 4.000 Gefangenen, die solche Strafen verbüßen, die soziale Kontakte und Besuche stark einschränken, und darüber, dass diese Einschränkungen auch im Gesundheitswesen weiterhin gelten" (CAT 14.8.2024, S. 5).

[…]

Todesfälle in Gefängnissen

Das CAT zeigte sich 2024 besorgt über Informationen, wonach Todesfälle in Haft nur unzureichend untersucht werden, und es bei den durchgeführten Untersuchungen an einer sinnvollen Beteiligung von Familienangehörigen, den gesetzlichen Vertretern der Verstorbenen sowie einer unabhängigen Überwachung durch die Zivilgesellschaft mangelt (CAT 14.8.2024, S. 6). Bei der Anwaltskammer von Şanlıurfa (Südost-Türkei) verzeichnete Fälle aus den Jahren 2024 und 2025 deuten auf ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Ermittlungen hin. Betroffene berichteten insbesondere von Verzögerungen bei der Beweissicherung, unzureichenden forensischen Untersuchungen und begrenzter Transparenz gegenüber den Angehörigen (TALI 3.3.2026).

Auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Newroz Uysal Aslan von der DEM-Partei gab das Justizministerium im Mai 2025 bekannt, dass zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 1.026 Gefängnisinsassen verstarben. Für Aslan stellt dies den Beweis dar, dass Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen ein dringendes Problem sind, insbesondere die Verweigerung medizinischer Behandlung für kranke Häftlinge und die langwierigen Verzögerungen bei ihrer Entlassung. Außerdem wies Aslan auch darauf hin, dass Todesfälle in Gefängnissen – einschließlich der als "verdächtig" eingestuften – oft nicht untersucht werden. - Diese Todesfälle könnten nicht mehr als Einzelfälle betrachtet werden, sondern vielmehr das Ergebnis eines systemischen Problems, so Aslan (Velev 22.5.2025; vgl. SCF 22.5.2025).

Quellen

3Sat - 3Sat (6.5.2023): Die Ära Erdoğan am Ende? - Die Türkei zwischen Hoffnung und Verzweiflung, https://www.3sat.de/kultur/kulturdoku/die-tuerkei-zwischen-hoffung-und-verzweiflung-100.html, Zugriff 9.2.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

ABC-TGM - Ministry of Justice General Directorate of Prisons and Detention Houses [Turkey] (3.4.2026): Ceza İnfaz Kurumunda Bulunan TutukluHükümlü Mevcutları [ Aktueller Bestand an Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen in Justizvollzugsanstalten], https://cte.adalet.gov.tr/Resimler/Dokuman/202604061414375411- Ceza İnfaz Kurumunda Bulunan TutukluHükümlü Mevcutları.pdf, Zugriff 21.4.2026

ABC-TGM - Ministry of Justice General Directorate of Prisons and Detention Houses [Turkey] (2.3.2026): Genel Bilgi [Allgemeine Informationen], https://cte.adalet.gov.tr/Resimler/Galeri/d7f5ed38-5593-4783-9360-740e6635fa1bGenel-durum.png, Zugriff 18.3.2026

ABC-TGM - Ministry of Justice General Directorate of Prisons and Detention Houses [Turkey] (1.1.2025): Genel Bilgi [Allgemeine Informationen], https://cte.adalet.gov.tr/Home/SayfaDetay/cik-genel-bilgi, Zugriff 7.2.2025

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.4.2023): Anfragebeantwortung zur Türkei: Information zu Gefängnissen: Gefängnistypen, Isolationshaft, Folter und Misshandlung, medizinische Versorgung, Bewährungskommissionen [a-12102], https://www.ecoi.net/en/file/local/2091253/a-12102.pdf, Zugriff 9.2.2024

ANF - Firat News Agency (30.9.2025): Bericht: Systematische Rechtsverletzungen in türkischen Gefängnissen, https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/bericht-systematische-menschenrechtsverletzungen-in-turkischen-gefangnissen-48175, Zugriff 3.10.2025

ANF - Firat News Agency (29.7.2025): Willkür bei Haftentlassungen: Anwaltskammer ruft vier Institutionen an, https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/willkur-bei-haftentlassungen-anwaltskammer-ruft-vier-institutionen-an-47310, Zugriff 22.4.2026

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.12.2025): Länderreport 79 - Türkei: Haftbedingungen; Stand: 11/2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2134503/laenderreport-79-Tuerkei.pdf, Zugriff 22.4.2026

BChalk - Broken Chalk (11.2023): Kingsfordweg 151, 1043 GR Amsterdam, Netherlands +31687406567 upr@brokenchalk.org www.brokenchalk.org Submission to the United Nations OFFICE OF THE HIGH COMMISSIONER FOR HUMAN RIGHTS - Current issues and good practices in prison management – Thematic report of the Special Rapporteur on Torture, https://brokenchalk.org/wp-content/uploads/2023/11/9A-Current-issues-and-good-practices-in-prison-management-–-Thematic-report-of-the-Special-Rapporteur-on-Torture.pdf, Zugriff 2.10.2024

Bianet - Bianet (6.8.2025): Rights group documents over 26,000 violations in Turkeys prisons in 2024, https://bianet.org/haber/the-price-of-a-heart-gesture-abduction-torture-and-impunity-317577, Zugriff 19.3.2026

Bianet - Bianet (11.4.2025): Hapishane verileri açıklandı: 103 bin 179 kapasite fazlası [Gefängnisdaten veröffentlicht: 103.179 Insassen über der Kapazität], https://bianet.org/haber/hapishane-verileri-aciklandi-103-bin-179-kapasite-fazlasi-306376#lg=1slide=1, Zugriff 22.4.2026

Bianet - Bianet (7.1.2022): ‘1,941 arrested, convicted children in Turkey with their rights, needs disregarded’, https://bianet.org/english/human-rights/255877-1-941-arrested-convicted-children-in-turkey-with-their-rights-needs-disregarded, Zugriff 9.2.2024

BirGün - BirGün (4.8.2024): Atölyeyi koğuşa çevirdiler [Sie verwandelten die Werkstatt in eine Krankenstation], https://www.birgun.net/haber/atolyeyi-kogusa-cevirdiler-549609, Zugriff 27.9.2024

CAT - UN Committee Against Torture (14.8.2024): Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Concluding observations on the fifth periodic report of Türkiye [CAT/C/TUR/CO/5], https://digitallibrary.un.org/record/4059747/files/CAT_C_TUR_CO_5-EN.pdf?ln=en, Zugriff 21.3.2025

CİSST - Ceza İnfaz Sisteminde Sivil Toplum Derneği – Civil Society in the Penal System Association (2.4.2024): CISST Annual Report on Prisons 2022, https://cisst.org.tr/wp-content/plugins/pdfjs-viewer-shortcode/pdfjs/web/viewer.php?file=https://cisst.org.tr/wp-content/uploads/2024/04/CISST_HapishanelerRaporu_2022_ENG_Final.pdfattachment_id=5895dButton=truepButton=trueoButton=falsesButton=true#zoom=0pagemode=none_wpnonce=8250bb67bc, Zugriff 27.9.2024

CİSST - Ceza İnfaz Sisteminde Sivil Toplum Derneği – Civil Society in the Penal System Association (26.12.2022): CISST Annual Report on Prisons 2021 – CISST, https://cisst.org.tr/reports/annual-report-on-prisons-2021, Zugriff 9.2.2024

CİSST - Ceza İnfaz Sisteminde Sivil Toplum Derneği – Civil Society in the Penal System Association (6.2022): Juvenile Prisoners: Conditions of Imprisonment and Execution Procedures, https://cisst.org.tr/reports/juvenile-prisoners/, Zugriff 9.2.2024

CİSST - Ceza İnfaz Sisteminde Sivil Toplum Derneği – Civil Society in the Penal System Association (26.3.2021): Annual Report 2019, https://web.archive.org/web/20220121120932/https:/cisst.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/11/cisst_2019_annual_report_rev08-1.pdf, Zugriff 24.6.2025 [Login erforderlich]

CoE - Council of Europe (30.3.2021): SPACE I - 2020 – Council of Europe Annual Penal Statistics, https://wp.unil.ch/space/files/2021/04/210330_FinalReport_SPACE_I_2020.pdf, Zugriff, Zugriff 8.2.2024 [Login erforderlich]

CoE-CPT - Council of Europe – European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.8.2020): Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 6 to 17 May 2019 [CPT/Inf (2020) 24], https://rm.coe.int/16809f20a1, Zugriff 30.1.2024

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 21.5.2025

DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (31.3.2021): Turkey: Prison conditions, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048256/Turkey Prison conditions FINAL.pdf, Zugriff 14.8.2024

DTJ - Deutsch Türkisches Journal (4.12.2020): Der komplizierte Fall von Selahattin Demirtaş, https://dtj-online.de/der-komplizierte-fall-von-selahattin-demirtas/, Zugriff 9.2.2024

DW - Deutsche Welle (23.6.2019): Turkey: Babies behind bars, https://www.dw.com/en/turkey-babies-behind-bars/a-49320769, Zugriff 9.2.2024

EC - Europäische Kommission (4.11.2025): Türkiye 2025 Report [SWD(2025) 756 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2132162/türkiye-report-2025.pdf, Zugriff 27.11.2025

EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Türkiye 2024 Report [SWD(2024) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/8010c4db-6ef8-4c85-aa06-814408921c89_en?filename=Türkiye Report 2024.pdf, Zugriff 5.11.2024

EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

EC - Europäische Kommission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 17.10.2023

EP - Europäisches Parlament (7.5.2025): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 zu den Berichten 2023 und 2024 der Kommission über die Türkei (2025/2023(INI)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0092_DE.html, Zugriff 11.6.2025

EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 29.9.2023

ICPR - Institute for Crime Justice Policy Research (2026): Turkey | World Prison Brief, https://www.prisonstudies.org/country/turkey#pre-trialremand-prison-population-trend, Zugriff 22.4.2026

ICPR - Institute for Crime Justice Policy Research (1.2026): Turkey | World Prison Brief, https://www.prisonstudies.org/country/turkey, Zugriff 18.3.2026

İHD/HRA - İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association (26.7.2024): 2023 Monitoring Report: Rights Violations in Turkish Prisons, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2024/08/20240719_2023PrisonsReport-Short.pdf, Zugriff 30.9.2024

İHD/HRA - İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association (31.5.2024): Joint Statement: Close Pit-Type Prisons HRA, https://ihd.org.tr/en/joint-statement-close-pit-type-prisons, Zugriff 20.6.2024

İHD/HRA - İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association (6.11.2022b): Human Rights Association 2021 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2022/11/SR2022_2021-Turkey-Violations-Report.pdf, Zugriff 29.1.2024

İHD/HRA - İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association (2.8.2022): Submission of the Human Rights Association / İHD (Turkey) to the Office of the Special Rapporteur on Violence against Women, Its Causes and Consequences, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2022/08/IHD-Submission_Violence-against-Women_UN-SR-on-VaW.pdf, Zugriff 26.1.2024

İHD/HRA - İnsan Hakları Derneği/Human Rights Association (6.2022): İHD 2021 Prisons Report, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2022/07/sr202207_İHD-2021PrisonsReport.pdf, Zugriff 9.2.2024

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.2025a): Algemeen ambtsbericht Turkije, https://www.ecoi.net/de/dokument/2122226.html, Zugriff 13.3.2025

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 2.10.2023

Medya - MedyaNews (2.6.2024): Turkeys human rights bodies demand closure of notorious well-type prisons, https://medyanews.net/turkeys-human-rights-bodies-demand-closure-of-notorious-well-type-prisons, Zugriff 1.10.2024

Mezopotamya - Mezopotamya (30.9.2025): 3-month prison report from rights and law organisations, https://mezopotamyaajansi35.com/en/ALL-NEWS/content/view/288203, Zugriff 3.10.2025

ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (12.2025): Asylländerbericht zur Türkei - 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136300.html, Zugriff 23.2.2026

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (21.9.2022): Türkiye needs to strengthen effective torture prevention measures, UN experts find, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/09/turkiye-needs-strengthen-effective-torture-prevention-measures-un-experts, Zugriff 31.10.2023

OMCT - World Organisation Against Torture (2022): Briefing note on the situation of prisons and prisoners in Turkey, https://www.omct.org/site-resources/files/Brief_Situation-of-Prisons-in-Turkey_ENG.pdf, Zugriff 8.2.2024

PATurkey - P.A.Turkey (4.10.2025): Turkeys Prisons Overcrowded as Two Facilities Break Capacity Records - P.A. Turkey, https://www.paturkey.com/news/2025/turkeys-prisons-overcrowded-as-two-facilities-break-capacity-records-23970, Zugriff 22.4.2026

Prison Insider - Prison Insider (2025): Türkiye: prisons in 2025, https://www.prison-insider.com/en/countryprofile/turkiye-2025?s=garanties#plaintes, Zugriff 18.3.2026

Prison Insider - Prison Insider (2024): Türkiye: prisons in 2024, https://www.prison-insider.com/en/countryprofile/turkiye-2024#introduction-5d00f804351ce, Zugriff 1.10.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (20.4.2026): Number of pretrial detainees in Turkey jumps 62 percent since 2023 - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/number-of-pretrial-detainees-in-turkey-jumps-62-percent-since-2023, Zugriff 22.4.2026

SCF - Stockholm Center for Freedom (3.2026): Human Rights in Turkey: 2025 in Review, https://stockholmcf.org/wp-content/uploads/2026/03/Human-Rights-in-Turkey-2025-in-Review.pdf, Zugriff 17.4.2026

SCF - Stockholm Center for Freedom (24.12.2025): Turkeys top court rules monitoring of PKK inmates meetings with lawyers violated rights - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkeys-top-court-rules-monitoring-of-pkk-inmates-meetings-with-lawyers-violated-rights, Zugriff 21.4.2026

SCF - Stockholm Center for Freedom (26.11.2025): Lawyers raise alarm over conditions for women in Turkish prisons - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/lawyers-raise-alarm-over-conditions-for-women-in-turkish-prisons, Zugriff 31.3.2026

SCF - Stockholm Center for Freedom (7.11.2025): Rights group alleges systematic abuse in Turkish prisons, https://stockholmcf.org/rights-group-alleges-systematic-abuse-in-turkish-prisons, Zugriff 22.4.2026

SCF - Stockholm Center for Freedom (20.10.2025): Turkish authorities blocked parole for 16 political prisoners: rights groups - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkish-authorities-blocked-parole-for-16-political-prisoners-rights-groups, Zugriff 22.4.2026

SCF - Stockholm Center for Freedom (22.5.2025): Turkish Ministry of Justice reports 1,026 prison deaths in 17 months - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkish-ministry-of-justice-reports-1026-prison-deaths-in-17-months, Zugriff 23.6.2025

SCF - Stockholm Center for Freedom (5.9.2024): Inmates in Turkish prison put in solitary for performing Kurdish folk dance, https://stockholmcf.org/inmates-in-turkish-prison-put-in-solitary-for-performing-kurdish-folk-dance, Zugriff 22.4.2026

SCF - Stockholm Center for Freedom (27.8.2024): Inmates put into solitary confinement for writing poetry in Kurdish, https://stockholmcf.org/inmates-put-into-solitary-confinement-for-writing-poetry-in-kurdish, Zugriff 22.4.2026

SCF - Stockholm Center for Freedom (12.8.2024): Turkish prison bans Kurdish language in phone calls with relatives - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkish-prison-bans-kurdish-language-in-phone-calls-with-relatives, Zugriff 13.8.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (8.8.2024): Report reveals overcrowding and poor living conditions in Turkish prisons - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/report-reveals-overcrowding-and-poor-living-conditions-in-turkish-prisons, Zugriff 27.9.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (19.4.2024): NGO report documents more than 7,000 violations in central Turkey prisons in 2023 - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/ngo-report-documents-more-than-7000-violations-in-central-turkey-prisons-in-2023, Zugriff 19.3.2025

SCF - Stockholm Center for Freedom (12.10.2021): 345 children under the age of 6 in prison with their mothers in Turkey: report, https://stockholmcf.org/345-children-under-the-age-of-6-in-prison-with-their-mothers-in-turkey-report/, Zugriff 9.2.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (18.5.2021): Political prisoners arbitrarily denied parole in Van Prison - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/political-prisoners-arbitrarily-denied-parole-in-van-prison, Zugriff 2.10.2024

SCF - Stockholm Center for Freedom (26.11.2020): Prison administration bans Kurdish publications and notebooks, https://stockholmcf.org/prison-administration-bans-kurdish-publications-and-notebooks/, Zugriff 9.2.2024

TALI - The Arrested Lawyers Initiative (3.3.2026): Allegations of Torture and Ill-Treatment Persist in Southeastern Turkey, New Monitoring Report Finds, https://arrestedlawyers.org/2026/03/03/allegations-of-torture-and-ill-treatment-persist-in-southeastern-turkey-new-monitoring-report-finds, Zugriff 21.4.2026

TİHV/HRFT - Türkiye İnsan Hakları Vakfı / Human Rights Foundation Turkey (11.2024): TREATMENT AND REHABILITATION CENTERS REPORT 2023, https://en.tihv.org.tr/wp-content/uploads/2024/12/2023-Treatment-Centres-Report_HRFT.pdf, Zugriff 18.3.2025

TM - Turkish Minute (29.8.2023): Turkish authorities have arbitrarily revoked parole rights of 313 inmates since 2021 - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2023/08/29/turkish-authorities-have-arbitrarily-revoke-parole-right-of-313-inmate-since-2021/amp, Zugriff 2.10.2024

TR724 - TR724 (12.8.2024): Şırnak Cezaevi’nde Kürtçe yasağı iddiası: Açık görüşte mahpusların ailelerine sarılması da yasak - Tr724, https://www.tr724.com/sirnak-cezaevinde-kurtce-yasagi-iddiasi-acik-goruste-mahpuslarin-ailelerine-sarilmasi-da-yasak, Zugriff 13.8.2024

UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (28.11.2024): Concluding observations on the second periodic report of Türkiye [CCPR/C/TUR/CO/2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120309/g2420766.pdf, Zugriff 24.1.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TÜRKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TÜRKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

Velev - Velev (22.5.2025): İnfaz politikası çöktü: Cezaevlerinden iki günde bir cenaze çıkmış, https://velev.news/gundem/infaz-politikasi-coktu-cezaevlerinden-iki-gunde-bir-cenaze-cikmis, Zugriff 23.6.2025

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.06.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte anhand des von ihm vor den österreichischen Behörden vorgelegten türkischen Personalausweises festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Konfession, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit sowie seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seiner Bildung und Berufserfahrung ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Hinsichtlich seiner Ausbildung brachte der Beschwerdeführer zudem eine Kopie eines Bachelordiploms in Mathematik sowie eine Kopie eines Zertifikats zur pädagogischen Ausbildung im Bereich Mathematik in Vorlage. Seine Tätigkeit als Flugbegleiter für eine türkische Fluggesellschaft belegte der Beschwerdeführer durch einen entsprechenden Dienstausweis und die Vorlage personalisierter dienstlicher Dokumente.

Die Feststellungen zur Ausreise, zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und zur Antragstellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Erstbefragungsprotokoll sowie den im Rahmen der Erstbefragung vorgelegten Beweismitteln (Ausreisestempel vom 18.02.2026 aus Thailand, Boarding-Pass Barcelona – Ibiza, Boarding-Pass Ibiza – Wien) in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem zentralen Melderegister.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, als Anhänger der Gülen-Bewegung von den türkischen Behörden verfolgt zu werden. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde aus, dass seine Wohnung in Istanbul von einer Spezialeinheit gestürmt und durchsucht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer als Flugbegleiter einer türkischen Fluggesellschaft beruflich in Thailand befunden. Am 09.02.2026, dem Tag seiner geplanten Rückreise in die Türkei, habe der Beschwerdeführer einen Anruf seines Mitbewohners erhalten, dass eine Spezialeinheit der Polizei die Wohnungstür aufgebrochen und nach dem Beschwerdeführer gesucht habe. Sein Mitbewohner sei befragt worden, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte und habe der Polizei mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer im Dienst befinde. Die Polizei habe mit Hilfe des Handys seines Mitbewohners versucht, den Beschwerdeführer anzurufen. Aufgrund einer getrennten Internetverbindung sei der Beschwerdeführer jedoch nicht erreichbar gewesen. Vor seinem Mitbewohner habe die Polizei die Staatsanwaltschaft über die Abwesenheit des Beschwerdeführers informiert. Die Staatsanwaltschaft habe darauf geantwortet, dass seine Abwesenheit kein Problem darstelle und der Beschwerdeführer am Flughafen festgenommen werden könne. Danach habe die Polizei die Wohnung mit zwei beschlagnahmten Laptops verlassen.

Der Beschwerdeführer führt die Suche der Polizei nach ihm auf seine Verbindungen zur Gülen-Bewegung zurück. Im Verfahren führte er dazu aus, von 2007 bis 2011 in einem Schülerwohnheim der Bewegung gewesen zu sein und ein Konto bei der ASYA-Bank gehabt zu haben. Von 2011 bis 2016 habe er zudem an der XXXX -Universität studiert, die in Verbindung mit der Bewegung stehe. Während dieser Zeit habe er auch in Wohnhäusern der Gülen-Bewegung gelebt. Unterstützt habe der Beschwerdeführer die Bewegung damit, während seiner Studienzeit unentgeltlich Nachhilfe für Schüler gegeben zu haben. Eine offizielle Mitgliedschaft gebe es zwar nicht und könne er diese daher nicht nachweisen, aber wenn man die Gedanken und die Meinung „dieser Person“ (gemeint Fethullah Gülen) verinnerliche und sage „Das ist richtig, er hat recht“, sei man innerlich in der Bewegung und dies unterstützte der Beschwerdeführer nach wie vor.

Dass der Beschwerdeführer umfangreiche Verbindungen zur Gülen-Bewegung aufweist, ergibt sich auf Grundlage der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und folgender in Vorlage gebrachter Beweismittel:

Im Verfahren führte der Beschwerdeführer übereinstimmend aus, an der privaten XXXX -Universität studiert zu haben. Das Vorbringen erschien auf Grundlage seines Abschlussdiploms der Universität Istanbul zunächst nicht nachvollziehbar, dazu führte der Beschwerdeführer jedoch begründend aus, den Abschluss an der Universität Istanbul gemacht zu haben, nachdem die XXXX -Universität infolge des Putschversuchs im Jahr 2016 geschlossen worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers stimmen mit Berichten überein, wonach die XXXX -Universität im Juli 2016 als eine von 15 Universitäten wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung geschlossen wurde (https://www.bbc.com/news/ XXXX , abgerufen am 22.07.2026). Dass der Beschwerdeführer bis zur Schließung im Jahr 2016 Student der XXXX -Universität war, konnte der Beschwerdeführer zudem mit Hilfe einer Online-Abfrage der türkischen Prüfungsbehörde „ÖSYM“ belegen, welche eine Auflistung des vom Beschwerdeführer besuchten Gymnasiums sowie der von ihm besuchten XXXX -Universität enthielt.

Im Verfahren führte der Beschwerdeführer des Weiteren übereinstimmend an, dass auch sein Mitbewohner mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehe. Vor dem BFA führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass sein Mitbewohner bereits ein Verfahren hinter sich habe und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Das Verfahren sei im Rechtsmittelwege anhängig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ergänzend dazu an, dass nunmehr das Strafurteil des Mitbewohners vorliege, welches dem erkennenden Gericht im Anschluss der Verhandlung übermittelt wurde. Gemäß dem in Vorlage gebrachten Strafurteil des 27. Schwurgerichts Istanbul wurde der Mitbewohner des Beschwerdeführers am 21.11.2023 wegen der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, einem Monat und fünfzehn Tagen verurteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass er eingeräumt habe, zu den der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY nahestehenden Lernwohnungen gegangen zu sein. Er sei von der Organisation auf die Aufnahmeprüfungen für die Militärschule vorbereitet worden, habe während seiner Universitätszeit in den Jahren 2013 und 2014 die der Organisation gehörenden Wohnungen zu Gesprächszwecken aufgesucht und das ByLock-Programm auf sein Mobiltelefon heruntergeladen, jedoch nicht benutzt. Ebenso habe er die Umstände hinsichtlich einer Tätigkeit als „Wohnungsverantwortlicher“ in abgeschwächter bzw. relativierender Form eingeräumt.

Schließlich erscheint – unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte und seines Studiums an der privaten XXXX -Universität – auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, während seiner Schulausbildung in Wohnheimen untergekommen zu sein, welche mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gestanden seien, plausibel. Gemäß den Länderberichten war die Präsenz von Gülenisten im Bildungswesen auffallend hoch und unterlagen etwa 18 % aller privaten Wohnheime und 11 % aller Privatschulen ihrem Einfluss (vgl. Punkt II.1.3. „Gülen- oder Hizmet-Bewegung“).

Zudem legte der Beschwerdeführer auch eine Mitgliedsbestätigung einer in Österreich tätigen Bewegung, die der Gülen-Bewegung zuzuordnen ist, vom 15.05.2026 vor.

Unter Bezugnahme auf die getroffenen Ausführungen gelang es dem Beschwerdeführer, seine Verbindung zur Gülen-Bewegung glaubhaft darzulegen. Dass dem Beschwerdeführer als Anhänger der Gülen-Bewegung im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht, basiert auf folgenden Erwägungen:

Als der Beschwerdeführer am 09.02.2026 während seines Auslandsaufenthalts von seinem Mitbewohner verständigt worden sei, dass die Polizei nach ihm suche und polizeiliche Ermittlungen geführt würden, habe er einen Rechtsanwalt in der Türkei kontaktiert. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer in der Lage, den über WhatsApp getätigten Anruf an seinen Rechtsanwalt nachzuweisen. Unter Einsichtnahme in das Mobiltelefon des Beschwerdeführers fand sich unter dem Kontakt des Rechtsanwalts am 09.02.2026 ein gelöschter Anruf. Um 09:41 Uhr findet sich des Weiteren folgende Nachricht: „Der Freund wird hingehen, vielleicht bekommen wir in 1h eine Information.“ (Verhandlungsprotokoll, S 17). Zum Inhalt der Nachricht befragt, führte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht aus, seinen Anwalt angerufen und mit ihm gesprochen zu haben. Sein Anwalt habe einen Anwaltskollegen zur Polizei geschickt, um zu fragen, warum nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde. Dort habe man dem Kollegen seines Rechtsanwalts jedoch keine Information erteilt, sondern lediglich gesagt, dass der Beschwerdeführer kommen und aussagen solle. Zum weiteren Vorgehen, um Informationen zu erhalten, warum gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde, führte der bevollmächtigte türkische Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in einem Schreiben an das erkennende Gericht vom 26.05.2026 aus, dass die Polizei keine Auskunft erteilt habe, weil der Beschwerdeführer nicht in Gewahrsam genommen worden sei. Ihnen sei jedoch mitgeteilt worden, dass die Ermittlungen von der Oberstaatsanwaltschaft Konya geführt werden würden und ihnen eine Anordnung zur Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers erteilt worden sei. Daraufhin habe er am selben Tag Kontakt mit Kollegen in Konya aufgenommen, um unter Verwendung der türkischen ID-Nummer des Beschwerdeführers eine Abfrage durchzuführen, um Informationen zur Akte einzuholen. Als Ergebnis sei ihm jedoch die Auskunft erteilt worden, dass die Ermittlungsakte seines Mandanten nicht zugänglich sei. Da der Beschwerdeführer in der Provinz Istanbul wohnhaft ist, sei rein versuchsweise auch bei der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul eine Abfrage durchgeführt worden, im Zuge derer ihm schließlich mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter in einer Akte der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul geführt werde und das Ermittlungsverfahren am 31.03.2026 erfasst worden sei. Als der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers Informationen zu dem genannten Ermittlungsverfahren einholen und Akteneinsicht nehmen wollte, habe man sein Ansuchen unter Hinweis darauf, dass gemäß Artikel 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung eine Geheimhaltungsanordnung in der Akte bestehe und die Akteneinsicht daher eingeschränkt sei, mündlich abgelehnt. Mit Antrag vom 19.06.2026 beantragte der Rechtsanwalt mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Istanbul Akteneinsicht sowie die Aufhebung der Geheimhaltungsentscheidung, um die Akte über das UYAP-System zugänglich zu machen. Infolge war es dem Anwalt des Beschwerdeführers möglich, eine Unzuständigkeitsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Konya vom 05.03.2026 einzusehen und wurde inhaltlich ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (FETÖ) eröffnet worden sei. Als Tatzeitpunkt wurde dafür der 15.07.2016 – der Tag des Putschversuches – angeführt. Aufgrund seines Auslandsaufenthalts habe er nicht festgenommen werden können. Die letzte Meldeadresse sei laut UYAP-Aufzeichnungen eine Wohnanschrift in Esenyurt/Istanbul. Deshalb und aufgrund des angeführten Tatortes „Esenyurt/Istanbul“ sei die Staatsanwaltschaft Konya örtlich unzuständig und werde die Akte zur weiteren Veranlassung und Erledigung an die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul übermittelt.

Als Beweismittel brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 22.06.2026 den Antrag auf Akteneinsicht sowie auf Aufhebung der Geheimhaltungsentscheidung vom 16.06.2026, eine Unzuständigkeitsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Konya vom 05.03.2026 sowie Lichtbilder der entsprechenden Einträge im UYAP-Portal des Rechtsanwalts in Vorlage. Hinsichtlich der Verifizierung von gerichtlichen Dokumenten ist zu berücksichtigen, dass es Hinweise darauf gibt, dass es nicht nur möglich ist, gefälschte Dokumente wie türkische Haftbefehle für Asylverfahren zu kaufen, sondern vielfach auch Ermittlungsunterlagen der Staatsanwaltschaften gegen Entgelt in das zentrale E-Justiz-System der Türkei (UYAP) gestellt werden. Dass es einen häufigen Missbrauch von Asylverfahren durch türkische Asylwerber gibt, ist auch Gerichtsentscheidungen aus Deutschland (VwG Saarland 03.06.2026, 6 K 321/23) und der Schweiz (Bundesverwaltungsgericht 08.11.2024, E-4103/2024) zu entnehmen. Im gegenständlichen Fall jedoch werden die in Vorlage gebrachten gerichtlichen Dokumente des Beschwerdeführers als echt erachtet. Es wurde eine Überprüfung des in der Türkei bevollmächtigten Anwalts vorgenommen und fand sich der Name unter Eingabe der Registrierungsnummer in einem Rechtsanwaltsverzeichnis der Anwaltskammer Istanbul (https://istanbulbarosu.org.tr/levha) wieder. Auch die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens erscheint auf der Grundlage der nachgewiesenen Gülen-Verbindung des Beschwerdeführers plausibel. Dass gegen den Beschwerdeführer nunmehr Ermittlungen geführt werden, obwohl ihm als Flugbegleiter die mehrfache problemlose Aus- und Einreise in die Türkei möglich waren und der angeführte Tatzeitpunkt bereits zehn Jahre zurückliegt, schadet der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte nicht. Gemäß den Länderfeststellungen sind umfangreiche Operationen der türkischen Sicherheitsbehörden gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder weiterhin anhaltend. Unmittelbar nach dem Tod von Fethulla Gülen (dem geistlichen Vordenker der Gülen-Bewegung) am 20.10.2024 machten die türkischen Behörden klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden. Zuletzt erklärte auch der seit Februar 2026 amtierende Justizminister, dass die gegen die Bewegung gerichteten Operationen sowohl innerhalb der Türkei als auch im Ausland fortgesetzt würden (vgl. Punkt II.1.3. Kapitel „Gülen- oder Hizmet-Bewegung“).

Hinzukommt, dass der vom türkischen Rechtsanwalt geschilderte Ablauf und die Schwierigkeiten, denen Beschuldigte sogenannter Terrorismus-Delikte sowie deren rechtliche Vertreter begegnen, im Einklang mit den Feststellungen über die aktuelle Lage in der Türkei stehen. Laut den getroffenen Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.3.) bestehen massive Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit von (politisch motivierten) Strafverfahren in der Türkei (vgl. VwGH 07.11.2024, Ra 2024/18/0345; VfGH 26.02.2024, E 3982/2023). Insbesondere die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, fehlende Garantien für die Gewaltenteilung, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung sowie die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte würden zu den schwerwiegenden Problemen in der Türkei gehören. Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche, seit Langem bestehende Probleme wie der Missbrauch der Untersuchungshaft verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (vgl. Punkt II.1.3. Kapitel „Rechtsstaatlichkeit/Justizwesen“).

Vor allem hinsichtlich des Vorgehens der türkischen Behörden gegen Anhänger der Gülen-Bewegung ist die strafgerichtliche Verfolgung von Willkür geprägt. Gemäß den Länderberichten beschuldigt die türkische Regierung die Gülen-Bewegung (von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – [FETÖ]", "Fetullahistische Terror Organisation" tituliert), hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken und stuft die Gülen-Bewegung als Terrororganisation ein. Die türkische Regierung hat keine klaren Kriterien veröffentlicht, anhand derer Personen mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden können. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Das Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App "ByLock"; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten "Parallelen Struktur"; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen, wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes "Kimse Yok Mu"; der Besuch der eigenen Kinder von Schulen, die der Gülen-Bewegung zugeordnet werden, sowie die Anstellung als Lehrkräfte an Gülen-Schulen und Bildungseinrichtungen; Kontakte zu der Gülen-Bewegung zugeordneten Gruppen, Organisationen, Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnisse und die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. Weitere Kriterien sind u. a.: die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen. Suspekt ist mitunter ein rascher Aufstieg im öffentlichen Dienst oder beim Militär. Hinzukommt, dass die Entscheidung der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen, oder nicht, sehr willkürlich scheint. Moderate Richter tendieren zwischen "passiven" und "aktiven" Gülen-Mitgliedern zu unterscheiden, während Hardliner keine Unterscheidung hinsichtlich der Kriterien einer vermeintlichen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung machen. Infolgedessen ist der Ausgang der Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, willkürlich. Zu dieser Unberechenbarkeit trägt u. a. der Umstand bei, dass die Behörden weder objektive Kriterien verwenden noch sie diese konsequent anwenden (vgl. Punkt II.1.3. Kapitel „Gülen- oder Hizmet-Bewegung“).

Soweit das BFA im Bescheid darauf verweist, dass die Telefonnummer, von der aus der Beschwerdeführer angerufen worden sei und die er der „Abteilung für Terrorismusbekämpfung der Sicherheitsdirektion in Konya“ zugeordnet habe, nicht auf der Homepages der Polizei zu finden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine KI-generierte Abfrage der erkennenden Richterin zu folgendem Ergebnis kommt: „Die Telefonnummer 0332 320 11 11 gehört zur Antiterror-Abteilung der Polizeidirektion Konya (Konya Emniyet Müdürlüğü - Terörle Mücadele Şube Müdürlüğü) in der Türkei.“ Die erkennende Richterin verkennt dennoch nicht, dass sich im Vorbringen des Beschwerdeführers auch einzelne Unstimmigkeiten finden, so stimmen die von ihm vorgelegten WhatsApp-Protokolle zu einzelnen Anrufen rund um die Hausdurchsuchung zeitlich nicht mit seinem Vorbringen überein, was er mit der Zeitverschiebung zwischen Istanbul und Thailand zu erklären versuchte.

Letztlich ist in einer Gesamtschau angesichts der Länderberichte und des persönlichen Profils des Beschwerdeführers als Angehöriger bzw. Unterstützer der Gülen-Bewegung von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zukünftiger staatlicher Verfolgungshandlungen auszugehen. Dass er im Falle einer Festnahme mit ebenso maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit keinem fairen Strafverfahren rechnen kann und ihm wegen eines gegen ihn erhobenen Vorwurfs eine (langjährige) Haftstrafe wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung droht, war in Anbetracht der eingesehenen länderkundlichen Informationen als objektiviert anzusehen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

3.1. Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Eine Verfolgung kann gemäß Art. 6 lit. a bis c StatusVO von drei Akteuren ausgehen: dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO (Art. 9 Abs. 1 lit. b StatusVO) betroffen ist.

Unter Handlungen, die gemäß Art. 9 Abs.1 StatusVO als Verfolgung gelten können, fallen gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f StatusVO die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen oder Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Art. 3 Z 5 StatusVO aufgezählt werden, bestehen.

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2. bereits umfassend dargelegt, kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr infolge seiner Verbindung zur Gülen-Bewegung und somit im Zusammenhangmit mit seiner politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung im Sinne einer ungerechtfertigten landesweiten strafgerichtliche Verfolgung ohne Garantie eines fairen Verfahrens zu erwarten hat.

Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (vgl. VwGH 02.02.2023, Ro 2022/18/0002; 07.11.2024, Ra 2024/18/0345).

Zwar ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaats gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen „Verfolgung“ im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen sohin jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126).

Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 30.9.1997, 96/01/0871; VwGH 12.9.2002, 2001/20/0310).

Aus den unter Punkt 1.3. getroffenen Länderfeststellungen zur Türkei war zu gewinnen, dass die flächendeckende „Strafverfolgung“ tatsächlicher und potentieller Gülen-Anhänger durch die türkischen Staatsorgane eben nicht als legitime Strafverfolgung zu qualifizieren, sondern als Verfolgung im asylrechtlichen Sinn anzusehen ist, zumal in gegen Gülen-Anhänger geführten Strafprozessen kein faires Verfahren sichergestellt ist und in diesen offenbar strafgerichtlich Sanktionen verhängt werden, denen jegliche Verhältnismäßigkeit fehlt. Dies wurde auch im gegenständlichen Fall ersichtlich, wonach die Akteneinsicht und Auskünfte zunächst verwehrt wurden und die Aufhebung einer bestehenden Geheimhaltungsentscheidung beantragt werden musste.

Eine vom Beschwerdeführer behauptete drohende strafrechtliche Verfolgung durch türkische Staatsorgane war daher angesichts der obenstehenden Erwägungen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.

Da im vorliegenden Fall die festgestellte Furcht vor Verfolgung dem Beschwerdeführer von Vertretern des Staates droht und der Staat das gesamte Herkunftsland beherrscht, ist keine Prüfung über das Bestehen einer internen Schutzalternative gemäß Art. 8 StatusVO durchzuführen.

Die im Verfahren ins Treffen geführte Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland als Anhänger der Gülen-Bewegung verfolgt zu werden, ist aufgrund seines glaubhaften Vorbringens in Zusammenschau mit den genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen sowie mangels Vorliegens einer internen Schutzalternative daher begründet.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer Ausschlussgründe gemäß Art. 12 StatusVO gesetzt hat.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin stattzugeben und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Dem Beschwerdeführer wird daher gemäß Art. 24 StatusVO iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren erteilt.

3.2. Zur ersatzlosen Behebung der übrigen Spruchpunkte (zu Spruchpunkt II. bis VI. des angefochtenen Bescheides):

Aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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