Bundesverwaltungsgericht W132 2311336-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W132.2311336.1.00
Spruch
W132 2311336-1/26E
Schriftliche Ausfertigung des am 23.06.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende sowie Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Christa MARISCHKA und Herbert VALENTAN als fachkundige Laienrichterin und Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Behindertenausschusses für XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX , betreffend die Stattgabe des Antrages der XXXX , vertreten durch XXXX , auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der begünstigten Dienstnehmerin XXXX , gemäß § 8, § 12 und § 13 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) hat am 13.08.2024 beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) gestellt.
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung erteilt.
2Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
2.1. Der mitbeteiligten Partei wurde die Beschwerdeschrift gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Unterlagen zum Verfahren der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) betreffend die Leistung von Rehabilitationsgeld für die Beschwerdeführerin, insbesondere den vom Arbeits- und Sozialgericht (ASG) eingeholten Sachverständigenbeweis sowie den vor dem ASG geschlossenen Vergleich und die folgenden Ermittlungsergebnisse und die Entscheidungen der PVA, eingeholt.
2.3. In der am 23.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.
Die Beschwerdeführerin stellte gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren. Sie gehört aufgrund des Bescheides des Sozialministeriumservice vom 07.01.2014 wegen des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 05.08.2013 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iS des § 2 Abs. 1 BEinstG zu.
Sie ist seit 19.03.2007 bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt.
Seit 01.08.2023 bezieht die Beschwerdeführerin Rehabilitationsgeld. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, der Gatte beteiligt sich an den Kosten der Haushaltsführung. Die Beschwerdeführerin bezieht Rehabilitationsgeld in Höhe von tgl. € 58,60. Es bestehen keine Sorgepflichten. Für einen Kredit fallen mtl. € 107 an.
Am 30.10.2024 wurde im Rahmen des Klagsverfahrens auf Invaliditätspension ein Vergleich über die Gewährung von medizinischen Maßnahmen sowie eines Rehabilitationsgeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Stichtag 01.08.2023 geschlossen. Maßgebend für diesen Vergleich war das vom ASG eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten, wonach bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine jährliche Krankenstandsprognose von mehr als sieben Wochen diagnostiziert wurde.
Die letzte Wiederbegutachtung der Beschwerdeführerin seitens der PVA erfolgte am 17.12.2025, wonach keine kalkülsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes festgestellt werden konnte, weshalb weiterhin vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliegt und der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin besteht. Eine Besserung des Krankheitsbildes wurde frühestens in 24 Monaten (das wäre Dezember 2027) erwartet.
Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht in absehbarer Zeit zu erwarten.
Zudem befindet sich die Beschwerdeführerin seit 02.05.2023 durchgehend im Krankenstand.
Es ist aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes in angemessener Zeit wieder Arbeit findet.
Der durch den Arbeitsplatzverlust für die Beschwerdeführerin entstehende Nachteil, kann durch den Bezug von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen, insbesondere von Rehabilitationsgeld, zumindest gemildert werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgehalten und blieb unwidersprochen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (§ 8 Abs. 1 BEinstG)
Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden. (§ 8 Abs. 2 BEinstG)
Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. (§ 8 Abs. 3 BEinstG)
Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
(§ 8 Abs. 4 BEinstG)
Dienstgeber haben bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, daß die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen. (§ 6 Abs. 1 BEinstG)
Dienstgeber haben die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann. (§ 6 Abs. 1a BEinstG)
Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 7a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des § 7a Abs. 1 Z 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses,
8. bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,
9. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
10. bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit.
(§ 7b Abs. 1 BEinstG)
Gemäß § 15b Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ruhen bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten Invalidität eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin wird im Sinne des § 4 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, für arbeitsfähig erklärt.
Durch das ARÄG 2015 (BGBl I 2015/152) wurden das AVRAG, das AngG und das BPG geändert, um die Auswirkungen des Bezugs von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld im aufrechten Arbeitsverhältnis zu klären. Aus den Regelungen des ASVG über das Rehabilitations- und Umschulungsgeld ergibt sich, dass der Versicherte nicht verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis zu lösen, um diese Leistungen zu erhalten. Nach der bisherigen Regelung war unklar, wie sich Entgeltfortzahlungspflichten des AG und ein Rehabilitationsgeldbezug zueinander verhalten. Da die Judikatur zugunsten von Entgeltfortzahlungsansprüchen auch bei Rehabilitationsaufenthalten entscheidet, war bisher davon auszugehen, dass der AG das Entgelt gemäß § 8 Abs. 1 AngG und § 2 Abs. 2 EFZG fortzuzahlen hatte, solange der AN Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (insb. in Rehabilitationsanstalten) erhielt. Das bedeutete, dass es im Gegensatz zur davor bestandenen Rechtslage betreffend befristete Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspensionen zu einer Risikoverschiebung von der Leistungspflicht der PV auf den AG gekommen war. Nach dem alten Invaliditätspensionsrecht musste das Arbeitsverhältnis am Stichtag gelöst sein, ein Entgeltfortzahlungsanspruch kam damit grds. nicht mehr in Betracht. Nach der Rechtslage zum 1.1.2014, mit der das Rehabilitationsgeld erstmals eingeführt worden ist, musste der AG Entgeltfortzahlung leisten. Es wurde daher vorgeschlagen zu überlegen, ob man für diesen Fall nicht einen eigenen Dienstverhinderungsgrund wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit schaffen sollte, für den der AG nicht entgeltfortzahlungspflichtig ist. Die angesprochene Risikoverschiebung von der PV auf den AG wurde durch die Novelle 2015 zurückgenommen. Gemäß § 15b AVRAG ruhen bei Bezug des Rehabilitationsgeldes die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag; es wird ausdrücklich normiert, dass dies auch für die Fortzahlung des Entgelts gilt. Das Arbeitsverhältnis gilt ex lege als karenziert. (Michaela Windisch-Graetz, ZAS 2016/11)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zu einer künftigen Kündigung einer dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 BEinstG angehörenden Person oder die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Nach dem Zweck des BEinstG, das der Eingliederung der begünstigten Personen in den Arbeitsprozess und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dienen soll, ist es bei dieser Ermessensentscheidung Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann. (VwGH vom 22.4.1997, Zl. 95/08/0039 ua.). Durch die Novellierung mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/1999 sollte sich nach der Absicht des Gesetzgebers daran nichts ändern (vgl. den AB 1543 BlgNR 20. GP).
Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 17/1999 eingefügte Bestimmung des § 8 Abs. 4 BEinstG zählt demonstrativ jene Gründe auf, die nach den Erläuterungen zur genannten Novelle (RV 1518 BlgNR 20. GP) die Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung in der Regel rechtfertigen werden. Dies dient nach den genannten Gesetzesmaterialien der Erhöhung der Rechtssicherheit und soll verdeutlichen, dass behinderte Menschen zwar einen erhöhten Kündigungsschutz genießen, jedoch nicht als praktisch unkündbar anzusehen sind (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 18.12.2006, Zl. 2005/11/0105, mwN).
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG, bei deren Vorliegen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber in der Regel (vgl. Pkt. 3.3.1 des Erkenntnisses vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0106) nicht zumutbar ist, sind nur dann erfüllt, wenn in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers nicht zu erwarten ist. Dies trifft somit bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu, wenn nicht weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig auftreten (vgl. VwGH 19.12.2011, 2011/11/0144)
Da die Beschwerdeführerin seit 01.08.2023 Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bezieht, ist das Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei karenziert und ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere auch die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Fortzahlung des Entgelts.
Auf den Bezug von Rehabilitationsgeld kommt es allerdings dann nicht mehr an, wenn in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten ist. (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2018/11/0093)
Der erkennende Senat geht, wie unter Punkt II.2. ausgeführt, davon aus, dass in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wiederhergestellt wird.
Der durch den Arbeitsplatzverlust für die Beschwerdeführerin entstehende Nachteil, kann durch den Bezug von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zumindest gemildert werden. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, der Gatte beteiligt sich an den Kosten der Haushaltsführung. Die Beschwerdeführerin bezieht Rehabilitationsgeld in Höhe von tgl. € 58,60. Es bestehen keine Sorgepflichten. Für einen Kredit fallen mtl. € 107 an.
In Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände überwiegt nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit das Interesse der Dienstgeberin an der Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber dem Interesse der Dienstnehmerin am Fortbestand desselben und kann daher der Dienstnehmerin die Beendigung des Dienstverhältnisses eher zugemutet werden als der Dienstgeberin die Fortsetzung desselben.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Andererseits hat der erkennende Senat sein Ermessen im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof zu § 8 BEinstG ergangenen Judikatur ausgeübt.
Dabei kann die vorzunehmende Interessenabwägung naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen. Sie stellt, soweit sie unter Heranziehung der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, wegen dieser Einzelfallbezogenheit in der Regel auch keine erhebliche Rechtsfrage dar.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.