Bundesverwaltungsgericht W135 2328417-1

W135 2328417-1Tribunal administratif fédéral3 août 2026

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W135 2328417-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W135.2328417.1.00

Spruch

W135 2328424-1/7E

W135 2328417-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , gegen

1. den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.10.2025, und

2. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass,

zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 30.10.2025 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der damals durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer stellte am 27.03.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Dem Antrag legte er eine Überweisung für ein MRT des Herzens, die Auflistung einer Apotheke bezüglich der im Zeitraum vom Jänner 2020 bis März 2025 bezogenen Medikamente und eine Vollmacht zugunsten der Vertretung bei.

Auf Ersuchen des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), legte der Beschwerdeführer am 18.06.2025 weitere medizinische Unterlagen vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.09.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.09.2025, ein. In diesem Sachverständigengutachten wurde die Funktionseinschränkung „degenerative Veränderungen und Bandscheibenleiden der Brust- und Lendenwirbelsäule“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „radiologische Veränderungen und Funktionseinschränkungen; dauerhafte Schmerzmedikation mit nicht-Opioden erforderlich; Therapie nicht ausgeschöpft“), eingeschätzt. Weiters hielt die Gutachterin fest, dass bezüglich der Nierensteine bzw. dem Zustand nach Nierensteinzertrümmerung keine Befunde vorgelegt worden seien und diese damit keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Aufgrund der Wirbelsäulen-/Bandscheibenproblematik besteht eine eingeschränkte Mobilität. Unter Einbeziehung von zumutbaren Hilfsmitteln, wie z.B. Gehstock, sowie nach Durchführung von Therapien bzw. Eskalation der medikamentösen Schmerztherapie ist aber davon auszugehen, dass kurze Wegstrecken in angemessenem Tempo, sowie Niveauunterschiede bewerkstelligt werden können.“

Mit Schreiben vom 01.10.2025 übermittelte die belangte Behörde dem durch den KOBV vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit E-Mail vom 14.10.2025 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, dass das Gutachten nicht die tatsächliche Schwere und den Verlauf seiner Erkrankung darstelle. Er leide seit Jahren an mehreren Bandscheibenvorfällen mit chronischen, teils unerträglichen Schmerzen und häufigen Notarzteinsätzen. Trotz dauerhafter Schmerzmedikation (4x täglich) bestehe eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit und er könne keine 50 Meter ohne Pause oder Sitzgelegenheit zurücklegen, da er bereits nach wenigen Schritten unter starken Schmerzen, einem Schwächegefühl und Kreislaufproblemen leide. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm nicht möglich, weil er sich weder sicher halten noch stabil stehen könne. Der Schmerz reiße ihn seit Jahren aus dem Schlaf, was sich auf seine Psyche auswirke. Die Schmerzen würden auch in den Brustbereich, die Hoden und das rechte Bein ausstrahlen. Am 30. April habe er seinen letzten Arbeitstag gehabt, weil er nicht mehr könne und aufgrund der massiven Rückenschmerzen nicht mehr dazu in der Lage sei, sein bisheriges Arbeitsleben fortzuführen. Selbst einfachste Tätigkeiten seien nicht mehr möglich und er sei in vielen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen. Sein Zustand verschlechtere sich von Jahr zu Jahr. Er ersuche daher um eine neuerliche Bewertung des Grades der Behinderung und der Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung. Der Stellungnahme wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.10.2025 ein. Darin hielt die Gutachterin Folgendes fest:

„[…]

Es werden keine neuen Befunde vorgelegt.

Im Rahmen der Untersuchung konnten Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer Einschränkung der Mobilität führen. Die Therapie ist nicht ausgeschöpft - es erfolgen keine rezenten fachärztlichen Konsultationen, keine Eskalation der medikamentösen Schmerztherapie, keine Physiotherapie, keine Infiltrationen, etc.

Bei Verdacht auf akute Schmerzaggravierung und fehlender Therapieausschöpfung ist unklar, ob die akute Schmerzsituation die Halbjahresfrist überdauert. Es besteht auch die Möglichkeit der Verwendung von zumutbaren Hilfsmitteln, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Es wird festgehalten, dass unter Berücksichtigung der geltenden Einschätzungsverordnung aus gutachterlicher Sicht keine Änderung der Einschätzung vorgenommen werden kann.“

Mit Schreiben vom 30.10.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt und in den nächsten Tagen übermittelt. Dem Schreiben wurde das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.09.2025 und die ergänzende Stellungnahme vom 22.10.2025 angeschlossen.

Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 30.10.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Diesem Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Mit Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.03.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass sich hieraus keine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung ergebe. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die gutachterliche Stellungnahme vom 22.10.2025 übermittelt.

Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.

Mit Schriftsatz vom 11.11.2025, eingelangt am 13.11.2025, erhob der Beschwerdeführer gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 30.10.2025 und gegen den ebenfalls am 30.10.2025 ergangenen Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass seine Krankengeschichte und zahlreiche Befunde nur unvollständig berücksichtigt worden seien, dies obwohl sie eine chronische, therapieresistente Wirbelsäulenerkrankung dokumentieren würden. Er habe verschiedene Behandlungen gehabt, welche die Gutachtensausführungen, wonach die Therapie nicht ausgeschöpft sei, widerlegen würden. Aktuelle ärztliche Bestätigungen würden festhalten, dass er nur 50 bis 70 Meter gehen könne und anschließend zwingend eine Pause brauche, er maximal 10 kg tragen dürfe und täglich Schmerzmittel einnehme. Die Schmerzen würden in die Brust, das rechte Bein und die Hoden ausstrahlen und zu Schwindel und Kreislaufproblemen führen. Aufgrund dieser starken Schmerzen, der eingeschränkten Gehfähigkeit und der Kreislaufbeschwerden sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Trotz Berufstätigkeit sei er daher auf das eigene Fahrzeug angewiesen bei einer Pendelstrecke von ca. 160 Kilometer täglich. Darüber hinaus würden die dauerhaften Schmerzen auch zu Schlafstörungen, Erschöpfung und psychischer Belastung führen. Seit dem Jahr 2009 befinde er sich in regelmäßiger physiotherapeutischer Behandlung mit ergänzenden Maßnahmen wie Infiltrationen und Schmerztherapien, ohne dass eine wesentliche und dauerhafte Besserung eingetreten sei. Er beantrage daher die Neubewertung seines Grades der Behinderung, die Zuerkennung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und die vollständige Akteneinsicht. Der Beschwerde legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Am 19.11.2025 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht.

Die gemeinsame Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 10.12.2025 gab der KOBV bekannt, dass im Beschwerdeverfahren kein Vertretungsverhältnis mehr vorliege.

Am 09.04.2026 brachte die belangte Behörde einen ärztlichen Entlassungsbrief eines Klinikums vom 02.04.2026 in Vorlage, welcher bei dieser nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingelangt war. In der unter einem erstatteten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung wesentlich verschlechtert habe. Es sei eine radikale Nephrektomie aufgrund einer tumorverdächtigten Raumforderung durchgeführt worden. Zusätzlich würden die Diagnosen Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie und Hyperlipidämie vorliegen. Er könne seine Arbeit nur mehr unter großer Anstrengung und mit erheblichen Einschränkungen verrichten. Die Ausübung sei ihm nur möglich, weil auf seine Einschränkungen Rücksicht genommen werde. Der lange Arbeitsweg belaste ihn zusätzlich. Insgesamt liege eine deutliche Einschränkung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und seines Alltags vor. Er ersuche um Berücksichtigung der beigefügten Unterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).

Am 30.10.2025 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. aus.

Mit Bescheid der belangten Behörde, ebenfalls vom 30.10.2025, wurde hingegen der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgewiesen.

Der Beschwerdeführer brachte sowohl gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid als auch gegen den Bescheid bezüglich der Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer liegen als Funktionseinschränkungen aktuell degenerative Veränderungen und Bandscheibenleiden der Brust- und Lendenwirbelsäule vor. Dieses Leiden ist mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. einzuschätzen.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt somit 50 v.H.

Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Veränderungen und Bandscheibenleiden der Brust- und Lendenwirbelsäule mit einer resultierenden Einschränkung der Mobilität. Unter Verwendung von zumutbaren Hilfsmitteln, wie z.B. eines Gehstockes, und einer Anpassung der medikamentösen Schmerztherapie ist dem Beschwerdeführer aber das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in einem angemessenen Tempo sowie das Überwinden von Niveauunterschieden möglich. Auch im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor und das Erreichen von Haltegriffen sowie das Festhalten ist nicht eingeschränkt.

Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.

Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.

Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und den Umfang der Beschwerdeerhebung ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungsakten bzw. der diesbezüglichen gemeinsamen Beschwerdeschrift.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung sowie zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.09.2025 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22.10.2025). Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmt die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung und der gewählte Rahmensatz mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Die sachverständige Gutachterin geht auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein und setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Das Sachverständigengutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und sind in die Beurteilung der Sachverständigen sämtliche vom Beschwerdeführer bis dahin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen.

Der Beschwerdeführer leidet an „degenerativen Veränderungen und Bandscheibenleiden der Brust- und Lendenwirbelsäule“. Die beigezogene Gutachterin stufte dieses Leiden richtigerweise nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen schweren Grades) mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ein (die bezüglich der Positionsnummer 02.01.03 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „50%: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite Maßgebliche Einschränkungen im Alltag 60%: Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen Einfache analgetische Therapie [NSAR] nicht mehr ausreichend […]“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass radiologische Veränderungen und Funktionseinschränkungen bei einer dauerhaft erforderlichen Schmerzmedikation mit Nicht-Opioden und unausgeschöpften Therapiemaßnahmen bestehen würden. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. Zwar erklärte sich der Beschwerdeführer mit der vorgenommenen Einstufung nicht einverstanden und wendete im Verfahren ein, seit Jahren an mehreren Bandscheibenvorfällen mit chronischen, teils unerträglichen Schmerzen und häufigen Notarzteinsätzen zu leiden. Trotz dauerhafter Schmerzmedikation bestehe eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit. Doch würde eine höhere Einstufung des gegenständlichen Leidens im Sinne einer Zuordnung zum nächsthöheren Rahmensatzwert von 60 v.H. der herangezogenen Positionsnummer neben dem Vorliegen von chronischen Dauerschmerzen mit episodischen Verschlechterungen auch erfordern, dass eine einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend wäre, was beim Beschwerdeführer aber nicht gegeben ist. So ist beim Beschwerdeführer – trotz der von ihm eingewendeten, teils unerträglichen Schmerzen – lediglich eine einfache analgetische Therapie mit Metamizol (Novakut oder Metagelan-Tropfen) und Seractil (Wirkstoff: Dexibuprofen) bei Bedarf etabliert, wie dem Gutachten vom 29.09.2025 zu entnehmen ist. Dabei handelt es sich um Nicht-Opioidanalgetika der 1. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 27.07.2026]) und damit um eine einfache analgetische Therapie. Die Zuordnung zum Rahmensatzwert von 60 v.H. erweist sich vor diesem Hintergrund damit als rechtlich nicht möglich. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter ausstrahlenden Schmerzen im Brustbereich, in den Hoden und im rechten Bein leidet, nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welcher der vorgenommenen Einstufung entgegenstehen würden. Zwar werden in den gemeinsam mit der Beschwerde neu vorgelegten Befunden eines Facharztes für Neurologie vom 07.10.2021, vom 13.12.2021 und vom 20.12.2021 u.a. die Medikamente Tramastad und Tradolan (Wirkstoff: Tramadol) sowie Buprenorphin angeführt, wobei es sich um niederpotente Opioidanalgetika der 2. Stufe bzw. um hochpotente Opioidanalgetika der 3. Stufe des WHO-Stufenschemas handelt (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 27.07.2026]). Aktuelle medizinische Unterlagen hinsichtlich einer Behandlung mit Opioidanalgetika liegen hingegen nicht vor und ist eine solche damit auch nicht objektivierbar. Vielmehr wird auch in der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.09.2025 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit bis zu viermal täglich Metamizol (Novakut oder Metagelan-Tropfen) einnehme. Ebenso ist aus der weiters vorgelegten Auflistung einer Apotheke betreffend die im Zeitraum von Jänner 2020 bis November 2025 ausgegebenen Medikamente ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jänner 2022 Opioidanalgetika gekauft hat, seither finden sich in der Auflistung lediglich Nicht-Opioidanalgetika der 1. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas. Die gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen bestätigen damit die vorgenommene Einstufung.

Hierbei wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer bereits ein langer Leidensweg besteht und der Leidensdruck bzw. die Schmerzzustände in der Vergangenheit offenkundig auch schon ein höheres Ausmaß erreicht haben, zumal ansonsten keine Schmerztherapie mit Opioidanalgetika durchgeführt worden wäre. Ausgehend von den vorliegenden medizinischen Unterlagen wird seit dem Jahr 2022 aber offenbar mit einfachen Analgetika das Auslangen gefunden, sodass derzeit nicht auf das Vorliegen von höhergradigen Schmerzzuständen geschlossen werden kann. Anhand des aktuell objektivierbaren Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und der daraus resultierenden Schmerzzustände ist damit eine höhere Einstufung des Leidens nicht gerechtfertigt. Der bereits lange Leidensweg des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit durchgeführten medikamentösen und therapeutischen Maßnahmen vermögen nichts am aktuell objektivierbaren Ausmaß des Funktionsdefizites zu ändern.

Insofern der Beschwerdeführer im Verfahren aber noch einwendete, dass er nicht mehr dazu in der Lage sei, sein bisheriges Arbeitsleben fortzuführen und ihm selbst einfachste Tätigkeiten nicht mehr möglich seien, weshalb er in vielen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen sei, so sei angemerkt, dass diese Einschränkungen keineswegs unberücksichtigt blieben, sondern sich in der vorgenommenen Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. widerspiegeln. Im Besonderen ist das Vorliegen von „maßgeblichen Einschränkungen im Alltag“ vom gegenständlich herangezogenen Rahmensatzwert von 50 v.H. bereits mitumfasst und damit in die vorgenommene Einstufung miteingeflossen. Die Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.05.2025, wonach der Beschwerdeführer nicht für schwere körperliche Arbeiten geeignet sei, führt somit zu keiner geänderten Beurteilung.

Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass die dauerhaften Schmerzen zu Schlafstörungen, Erschöpfung und psychischer Belastung führen würden. Die psychische Belastung sei erheblich, da die ständige Abhängigkeit von Schmerzmitteln und die wiederholten medizinischen Eingriffe zu einem deutlichen Verlust seiner Lebensqualität geführt hätten. Doch brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine psychiatrisch-fachärztlichen Befunde oder Behandlungsdokumentationen in Vorlage, welche ein psychisches Leiden in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß belegen würden. Ein solches ist damit auch nicht objektivierbar. Im Besonderen zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 15.09.2025 ein unauffälliger psychischer Status bei einem guten Antrieb und einer ausgeglichenen Stimmungslage.

Auch in Bezug auf das vom Beschwerdeführer eingewendete Schwächegefühl, den Schwindel und die Kreislaufprobleme brachte der Beschwerdeführer keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage und sind diese damit ebenfalls nicht objektivierbar.

Was nun aber die gemeinsam mit der Beschwerde weiters vorgelegten Befunde, konkret die ärztlichen Entlassungsbriefe eines Klinikums vom 04.08.2025 und vom 05.09.2025, die ärztlichen Entlassungsbriefe eines anderen Klinikums vom 12.03.2025 und vom 05.08.2025 sowie die Ambulanzkarte eines Klinikums vom 26.08.2025 bezüglich Nierensteine betrifft, so ist festzuhalten, dass ein daraus resultierender einschätzungsrelevanter Leidenszustand nicht ableitbar ist. Denn wie dem ärztlichen Entlassungsbrief vom 05.09.2025 zu entnehmen ist, konnte die Steinsanierung am 04.09.2025 komplikationslos durchgeführt werden und gestaltete sich der postoperative Verlauf unauffällig. Ein anhaltendes Funktionsdefizit in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß ist anhand dieser Befunde damit nicht objektivierbar.

Hinsichtlich der im ärztlichen Entlassungsbrief eines Klinikums vom 05.09.2025 neu angeführten Hyperlipidämie sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass ein daraus resultierendes einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit unter der eingeleiteten medikamentösen Behandlung nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt ist.

Bezüglich der in den gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten neurologischen Befunden vom 07.10.2021, vom 13.12.2021 und vom 20.12.2021 diagnostizierten „Interkostalneuralgie Hemithorax rechts“ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine aktuellen medizinischen Befunde und Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte. In der persönlichen Untersuchung am 15.09.2025 gab der Beschwerdeführer zwar weiterhin Brustschmerzen an. Diese kommen laut Beschwerdeführer aber von der Wirbelsäule. Dass diese ein Ausmaß erreichen würden, welches eine gesonderte Einstufung rechtfertigen würde, ist nicht durch entsprechende neurologische Befunde belegt. Vielmehr sei angemerkt, dass die aufgrund der Interkostalneuralgie damals etablierte opioidhaltige Medikation zwischenzeitlich wieder abgesetzt wurde, was auf eine Besserung des Beschwerdebildes schließen lässt.

Was nun aber schließlich noch den am 09.04.2026 im Wege der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten ärztlichen Entlassungsbrief eines Klinikums vom 02.04.2026 betrifft, so unterliegt dieser Befund und das hierzu erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, weshalb dieser nachgereichte Befund und das Vorbringen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu berücksichtigen sind. Die darin neu angeführten Diagnosen eines „Z.n. radikaler Nephrektomie bei suspekter Raumforderung oberer Pol der rechten Niere“, „Nebennierenadenom links“, „Diabetes mellitus Typ 2a“ und einer „Arteriellen Hypertonie“ können damit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der erneuten Antragstellung bei der belangten Behörde verwiesen.

Darüber hinaus zeigen sich die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auch nicht in einem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Veränderungen und Bandscheibenleiden der Brust- und Lendenwirbelsäule mit einer resultierenden Einschränkung der Mobilität. Eine maßgebliche, therapieresistente Einschränkung der Gesamtmobilität ist aber nicht objektivierbar. Zwar zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 15.09.2025 ohne Gehhilfen ein kleinschrittiges und unsicheres Gangbild mit einer deutlich reduzierten Gehgeschwindigkeit, einem massiven Hinken rechts sowie einer inkompletten Fußhebung rechts beim Gehen. Darüber hinaus stellte sich der Transfer zur und von der Untersuchungsliege nicht flüssig dar und Niveauunterschiede waren nicht realisierbar. Weiters war die Prüfung des Finger-Boden-Abstandes aufgrund einer Standunsicherheit nicht möglich, die Durchführung des Zehenspitzen-, des Fersen- und des Einbeinstandes war dem Beschwerdeführer rechts nicht möglich, das Lasegue-Zeichen war rechts bei 30° positiv, die Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk war schmerzbedingt massiv eingeschränkt und das Abheben nur bis ca. 30° möglich und die Sensibilität sowie die grobe Kraft war im Bereich der rechten unteren Extremität herabgesetzt. In Bezug auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Schmerzzustände und die daraus resultierenden Einschränkungen der Gesamtmobilität sei aber festgehalten, dass eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht vorliegt bzw. nicht belegt ist. Denn wie oben bereits ausgeführt wurde, ist trotz der vom Beschwerdeführer eingewendeten Schmerzen beim Beschwerdeführer lediglich eine einfache analgetische Therapie mit Metamizol (Novakut oder Metagelan-Tropfen) und Seractil (Wirkstoff: Dexibuprofen) bei Bedarf etabliert – entsprechend Nicht-Opioidanalgetika der 1. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 27.07.2026]). Die Schmerztherapie ist damit beim Beschwerdeführer bei weitem nicht ausgereizt, sodass diese Schmerzen und die daraus resultierenden Einschränkungen der Gesamtmobilität schon aus diesem Grund nicht dazu geeignet sind, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Auch wenn beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon zahlreiche Therapien – wie Physiotherapien, Infiltrationen und Schmerztherapien – durchgeführt wurden und zum Teil auch opioidhaltige Schmerzmittel eingenommen wurden, vermag dies nichts an dem Umstand zu ändern, dass aufgrund der derzeit etablierten – vergleichsweise geringen – Schmerzmedikation weitere Therapieoptionen vorliegen. Die Ausführungen in der Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.11.2025, wonach trotz Therapie derzeit keine wesentliche Besserung eingetreten sei, ist in diesem Zusammenhang nicht dazu geeignet, eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen zu belegen, zumal die behaupteten Therapien näher konkretisiert wurden.

In Anbetracht der bestehenden Therapieoptionen ist damit – in Einklang mit den Ausführungen der beigezogenen Gutachterin in ihrem Gutachten vom 29.09.2025 – anzumerken, dass nach Anpassung der medikamentösen Schmerztherapie davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Metern in angemessenem Tempo zurücklegen sowie Niveauunterschiede bewerkstelligen kann.

Zur Verbesserung der Stand- und Gangsicherheit ist es dem Beschwerdeführer auch möglich, einfache Gehhilfen, wie einen Gehstock oder eine Unterarmstützkrücke, zu verwenden. Diese stellen zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch deren Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Zur Kompensation der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 15.09.2025 festgestellten inkompletten Fußhebung rechts beim Gehen wäre dem Beschwerdeführer auch das Tragen einer Peroneusschiene möglich.

In Gesamtschau ist damit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nach Etablierung einer suffizienten Schmerztherapie und unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe durchaus möglich ist, kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Metern sowie übliche Niveauunterschiede zu überwinden. Insbesondere zeigten sich in der persönlichen Untersuchung am 15.09.2025 die Kniegelenke des Beschwerdeführers beidseits frei beweglich und auch die linke Hüfte war nicht bewegungseingeschränkt. Dem Beschwerdeführer ist es damit jedenfalls mit der linken unteren Extremität – diese kann hier kompensierend wirken – möglich, Niveauunterschiede zu überwinden. Die für gewöhnlich wenigen Stufen beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel können allenfalls auch im Nachstellschritt überwunden werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine 50 Meter ohne Pause oder Sitzgelegenheit zurücklegen könne und ihm auch das Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie das sichere Stehen im Fahrzeug nicht möglich und zumutbar sei, geht mit Blick auf die bestehenden und noch unausgeschöpften Therapieoptionen zur Verbesserung der Mobilität sowie der Geh- und Stehsicherheit damit ins Leere. Auch die gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.11.2025, der zufolge die Gehstrecke des Beschwerdeführers am Stück derzeit auf 50 bis 70 Meter limitiert sei und er dann eine Pause einlegen müsse, ist aufgrund der bestehenden Therapieoptionen somit nicht dazu geeignet, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Abgesehen davon ist dieser ärztlichen Bestätigung nicht zu entnehmen, auf Grundlage welcher Untersuchungsmethoden und -ergebnisse die angeführte maximale Gehstrecke erhoben wurde. Insbesondere ist in der ärztlichen Bestätigung kein aktueller Fachstatus wiedergegeben, welcher diese Schlussfolgerung untermauern würde und entbehrt diese damit jeglicher Nachvollziehbarkeit.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer weiters angegebenen, nach wenigen Metern auftretenden Schwächegefühls, den Schwindel und die Kreislaufprobleme sei nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte und diese Beschwerden damit nicht objektivierbar sind. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen bezüglich einer kardiorespiratorischen Leistungseinschränkung in Vorlage.

Im Übrigen sind auch die im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht dazu geeignet, in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine geänderte Beurteilung darzutun. Insbesondere ist darin ebenfalls keine Ausschöpfung der therapeutischen Optionen dokumentiert und beinhalten diese auch keine aktuelle Statuserhebung, welche eine höhergradige Einschränkung des Stütz- und Bewegungsapparates untermauern könnte, die selbst unter Etablierung einer suffizienten Schmerztherapie auf eine maßgebliche Einschränkung der Gesamtmobilität schließen lassen würde. Dies gilt auch für den – ohnehin der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegenden – am 09.04.2026 im Wege der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten ärztlichen Entlassungsbrief eines Klinikums vom 02.04.2026 und das hierzu erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer brachte weiters nicht substantiiert vor, an einer Einschränkung seiner oberen Extremitäten, seiner körperlichen Belastbarkeit, seiner neurologischen und intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Auch eine die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Einschränkung psychischer Funktionen wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet.

Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber noch ausführte, dass er mit einer täglichen Pendelstrecke von 160 km auf sein eigenes Fahrzeug angewiesen sei, ist festzuhalten, dass es im Zusammenhang mit der gegenständlichen Zusatzeintragung nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer ganz bestimmte Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann. Es kommt lediglich auf die allgemeine Befähigung an, die für den innerstädtischen Verkehr typische Distanz von 300 bis 400 Metern zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel zurücklegen zu können und die öffentlichen Verkehrsmittel sicher zu benützen. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kommt damit im gegenständlichen Verfahren keine rechtliche Relevanz zu; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Das Beschwerdevorbringen und das Vorbringen in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers war somit nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer legte – wie bereits ausgeführt – im Rahmen der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren auch keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.09.2025 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22.10.2025). Dieses Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Zu A)

Vorab sei in Bezug auf den Beschwerdegegenstand lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 11.11.2025 dem Inhalt nach eindeutig gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 30.10.2025 und gegen den Bescheid bezüglich der Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass vom 30.10.2025 richtet, auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als Bescheiddatum den 01.10.2025 nennt. Dieses Datum bezieht sich auf das ergangene Parteiengehörsschreiben und handelt es sich dabei offenkundig um ein Versehen des Beschwerdeführers.

Ad 1. Zum Gesamtgrad der Behinderung

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:

„Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:

„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem

Haltungs- und Bewegungsapparat

Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:

Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.

Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).

Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.

Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.

02. 01 Wirbelsäule

[…]

02.01. 03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 - 80%

50 %:

Radiologische Veränderungen und klinische Defizite

Maßgebliche Einschränkungen im Alltag

60%:

Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen

Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend

70 %:

Therapieresistente Instabilitätssymptomatik bei fortgeschrittenen Stadien eines Wirbelgleitens, Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis (kurze Wegstrecke), schwere Skoliose mit erforderlicher Miederversorgung oder OP-Indikation

Postlaminektomie-Syndrom

80 %:

Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz, Opionidindikation

Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerzpumpen, Periduralkatheter

Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen

Versteifung über mindestens mehrere Segmente

[…]“

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.09.2025 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22.10.2025) zugrunde gelegt. Darin wurde der beim Beschwerdeführer vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 50 v.H. eingeschätzt.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt.

Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als 50 v.H. objektiviert.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Insbesondere wird der Beschwerdeführer in Bezug auf die im nachgereichten – im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegenden – ärztlichen Entlassungsbrief vom 02.04.2026 neu angeführten Diagnosen auf die Möglichkeit der erneuten Antragstellung bei der belangten Behöre verwiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Ad 2. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.

Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„§ 1 ...

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:1. ...2. …3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:

„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

[...]

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

[…]

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischerOption

-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

-Kleinwuchs,

-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Es kommt damit auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer bestimmte Wege, wie den Weg zu seiner Arbeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.09.2025 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 22.10.2025) auch nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.

Im Besonderen sind in Bezug auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Schmerzzustände eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten (samt Ergänzung), welches in Gesamtschau vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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