Bundesverwaltungsgericht W246 2313338-1

W246 2313338-1Tribunal administratif fédéral6 août 2026

Regest

Anrechnung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergleichsstichtag Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W246 2313338-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W246.2313338.1.00

Spruch

W246 2313338-1/18E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 18.03.2025, Zl. P741369/168-KonkrPersAd/2025(1), zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er in seinem Spruchpunkt I. zu lauten hat:

„I. Das Besoldungsdienstalter des XXXX , wird gemäß §§ 169f f. GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.270,8334 Tagen festgesetzt.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 04.01.2015 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Militärischen Dienstes, die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen.

2. Mit Bescheid vom 29.05.2015 wies das – zu diesem Zeitpunkt zuständige – Streitkräfteführungskommando diesen Antrag als unzulässig zurück.

3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.10.2016, Zl. W188 2109307-1/3E, statt und hob diesen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos auf. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass das Streitkräfteführungskommando dazu verpflichtet gewesen wäre, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.

4. In der Folge wies das – zu diesem Zeitpunkt zuständige – Kommando Landstreitkräfte mit Bescheid vom 20.04.2017 den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2015 als unbegründet ab.

5. Nach gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobener Beschwerde stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.07.2019, Zl. W213 2158848-1/7E, fest, „dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 gemäß § 8 GehG idF BGBI. I Nr. 8/2015 (wobei in Abs. 1 die Wortfolgen ‚in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe‘ und ‚fünf Jahre, ansonsten‘ aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 unangewendet bleiben) die Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe M BO2 der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst (das waren zu diesem Zeitpunkt € 2.838,40) mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 am 01.07.2016 gebührte. Dieses Gehalt sei als Überleitungsbetrag gemäß § 169c Abs. 2 GehG heranzuziehen“ (Spruchpunkt 1.). Zudem stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 13b GehG eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz ab 11.11.2011 gebühre (Spruchpunkt 2.).

6. Mit Schreiben vom 28.02.2024 übermittelte die – nunmehr zuständige – Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 169f Abs. 1 GehG.

Dazu führte die Behörde u.a. aus, dass aufgrund des mit der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, erfolgten Entfalls der Z 4 des § 169f Abs. 1 GehG (wonach jene Beamte von einer amtswegigen Neuberechnung der besoldungsrechtlichen Stellung ausgenommen gewesen seien, bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach § 169f Abs. 1 Z 3 leg.cit. die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden seien) beim Beschwerdeführer eine amtswegige Neuberechnung seiner besoldungsrechtlichen Stellung zu erfolgen habe.

7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.389,3334 Tagen (Spruchpunkt I.) und den für die Verjährung des Anspruchs maßgeblichen Zeitpunkt mit 01.05.2016 (Spruchpunkt II.) fest. Die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde schloss die Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt III.).

8. Gegen diesen Bescheid erhob der – zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene – Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

9. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 26.05.2025 vorgelegt.

10. Mit Schreiben vom 30.06.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Darlegung innerhalb zweiwöchiger Frist, ob sich seine Beschwerde auch gegen den mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erfolgten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richte und – wenn ja – aus welchen konkreten Gründen er diesem entgegentrete.

11. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 10.07.2025 im Wege seiner Rechtsvertreterin unter Darlegung der dafür vorliegenden Gründe um Erstreckung der gesetzten Frist bis 31.07.2025, welche ihm mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2025 gewährt wurde.

12. Mit Schreiben vom 28.07.2025 („Beschwerdeergänzung [samt Stellungnahme]“) nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin zu seinem Verfahren Stellung. Darin führte er u.a. aus, dass bereits ein in Rechtskraft erwachsenes Erkenntnis (BVwG 08.07.2019, Zl. W213 2158848-1/7E – s. Pkt. I.5.) vorliegen würde, mit welchem sein Besoldungsdienstalter neu festgesetzt worden sei. Der nunmehr angefochtene Bescheid greife somit in ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren ein, ohne dass dafür die Voraussetzungen des § 68 AVG vorliegen würden. Wenn nunmehr Zeiten, die ihm bereits vor über sechs Jahren auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet worden seien, mit dem angefochtenen Bescheid wieder abgezogen würden, würden damit der verfassungsgesetzlich geschützte Vertrauensgrundsatz (ableitbar aus dem Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG) und das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG) verletzt werden. Der Beschwerdeführer rege daher an, das Bundesverwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof herantreten und einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend die Bestimmung des § 169f Abs. 9 GehG stellen.

13. Mit Schreiben vom 31.07.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde u.a. sein Schreiben vom 30.06.2025 und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.07.2025 und gab ihr Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen. Die Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab.

14. Mit Teilerkenntnis vom 20.08.2025, Zl. W246 2313338-1/7Z, gab das Bundesverwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt III. des im Spruch genannten Bescheides erhobenen Beschwerde Folge und hob diesen insoweit auf.

15. Mit Schreiben vom 16.02.2026 legte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit BGBl. I Nr. 137/2023 eingeführten Fassung der §§ 169f f. GehG dar, wozu der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 03.03.2026 Stellung nahm.

16. Mit – an die Behörde gerichtetem und „nachrichtlich“ dem Beschwerdeführer übermittelten – Schreiben vom 27.05.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde unter Vorlage entsprechender Unterlagen um Darlegung innerhalb gesetzter Frist, wann genau die Überstellung des Beschwerdeführers von der Verwendungsgruppe M ZUO2 in die Verwendungsgruppe M BO2 erfolgt sei und ob aus diesem Anlass eine Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages vorgenommen worden sei.

17. Die Behörde führte dazu mit Schreiben vom 09.06.2026 aus, dass die Ernennung des Beschwerdeführers auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe M BO2 mit Bescheid vom 21.08.1997 erfolgt sei und dabei keine erneute Festsetzung seines Vorrückungsstichtages vorgenommen worden sei. Die Behörde legte mit diesem Schreiben ihren Bescheid vom 21.08.1997 vor.

18. Mit Schreiben vom 10.06.2026 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin mehrere Unterlagen in Vorlage (Bescheid vom 24.07.1996 betreffend seine Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe M ZUO2; Bescheid vom 21.08.1997 betreffend seine Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe M BO2; Auszug aus dem PERSIS-System betreffend seine Laufbahn; „Listenausdruck Präsenzdienste“ betreffend den Beschwerdeführer; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019, Zl. W213 2158848-1/7E).

19. Mit Schreiben vom 18.06.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter Darlegung der aktuellen Rechtslage, Anführung des konkreten Ausmaßes der anzurechnenden Vordienstzeiten und Wiedergabe der Berechnung das vorläufige Ergebnis betreffend die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters (6.270,8334 Tage) und den Zeitpunkt der Verjährung seiner Ansprüche (01.05.2016) und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen.

20. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 09.07.2026 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung. Darin führte er u.a. aus, dass mit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Berechnung betreffend die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters zwar eine Verbesserung im Vergleich zum ursprünglich festgesetzten Vorrückungsstichtag einhergehe, diese jedoch im Vergleich zum in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019, Zl. W213 2158848-1/7E, eine Verschlechterung um rund eineinhalb Jahre mit sich bringe. Er rege daher erneut an, hinsichtlich der Bestimmung des § 169f Abs. 9 GehG die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu beantragen, welches ergeben werde, dass der damit verbundene Eingriff ins Eigentumsrecht verfassungswidrig sei.

21. Mit Schreiben vom 10.07.2026 gab das Bundesverwaltungsgericht der Behörde die Gelegenheit, innerhalb gesetzter Frist zu seinem Schreiben vom 18.06.2026 und zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.07.2026 Stellung zu nehmen. Die Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und trat am 01.09.1996 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein. Er befand sich am Tag der Anstellung in der Verwendungsgruppe M ZUO2.

Die Behörde setzte mit Bescheid vom 24.07.1996 unter Außerachtlassung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten den 19.03.1993 als seinen Vorrückungsstichtag fest.

Mit Bescheid vom 21.08.1997 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.10.1997 in die Verwendungsgruppe M BO2 überstellt. Eine Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages ist dabei zwar nicht erfolgt, sie wäre aber nach der damals geltenden Rechtslage ohne Berücksichtigung seiner vor Vollendung des 18. Lebensjahres geleisteten Vordienstzeiten vorzunehmen gewesen, wobei seine Zeiten an einer höheren Schule vom 01.09.1992 bis 30.06.1993 zur Gänze, seine Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes vom 01.10.1993 bis 31.08.1996 zur Gänze sowie die Zeit vom 01.07. bis 30.09.1993 zur Hälfte zu berücksichtigen gewesen wären.

In der Zeit nach dem 30. Juni des Jahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hatte (30.06.1990), bis zum Tag vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (31.08.1996) liegen folgende nach §§ 169f und 169g GehG zu berücksichtigende Vordienstzeiten vor:

Beschreibung der Zeiten

Zeitraum

Anzahl der Tage

100% in Tagen

42,86% in Tagen

Sonstige Zeit (9. Schulstufe und höhere Schule)

01.07. 1990 – 31.08.1992

793

339,8798

Studium höhere Schule (12. Schulstufe) (s. § 169g Abs. 3 Z 2 GehG)

01.09. 1992 – 30.06.1993

303

303

Sonstige Zeit

01.07. 1993 – 30.09.1993

92

39,4312

Präsenzdienst

01.10. 1993 – 31.03.1994

182

182

Ausbildungsdienst (Zeitsoldat)

01.04. 1994 – 31.08.1996

884

884

Summe zur Gänze anrechenbarer Zeiten

1. 369

1. 369

Summe sonstiger Zeiten

885

379,3110

Summe anrechenbarer Zeiten insgesamt

1. 748,3110

2. Beweiswürdigung:

Die im ersten, zweiten und dritten Absatz des Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. den Bescheid der Behörde vom 24.07.1996 betreffend die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers, den angefochtenen Bescheid, das Schreiben der Behörde vom 09.06.2026 sowie die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.06.2026 vorgelegten Unterlagen [Bescheid vom 24.07.1996 betreffend seine Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe M ZUO2 und Bescheid vom 21.08.1997 betreffend seine Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe M BO2]). Die in der Tabelle im vierten Absatz des Pkt. II.1. – unter Beschreibung der Art der Vordienstzeiten, Anführung der dahingehenden Zeiträume sowie Angabe der zu 100% und zu 42,86% anzurechnenden Tage – festgehaltene Berechnung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der auf S. 4 des angefochtenen Bescheides angeführten Tabelle und der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenteile (vgl. u.a. die Schulzeugnisse des Beschwerdeführers) vorgenommen; der Beschwerdeführer ist dieser, ihm mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2026 übermittelten, Berechnung in seiner Stellungnahme vom 09.07.2026 nicht entgegengetreten (s. Pkt. I.19. und I.20.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch erfolgten Maßgabe:

3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 22/2026, (in der Folge, sofern nicht explizit eine andere Fassung angeführt wird: GehG) lauten wie folgt:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,

2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und

3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.

Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, das sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(4b) Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung gemäß § 169c zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, das sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.

(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung

1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und

2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.

Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Diese sind sodann unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen.

(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit

1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und

2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.

Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.

(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.

(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.

(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.

(8) Bei der Beamtin oder dem Beamten,

1. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und

2. die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,

hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.

(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9a) Bei der Beamtin oder dem Beamten,

1. deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum 31. Juli 2025, geltenden Fassung oder

2. deren oder dessen Einstufung und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung

festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(10) Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 allenfalls in Verbindung mit Abs. 9 oder 9a hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt

1. bei der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 9 das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und

2. bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Z 1 nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015 gemäß Abs. 4 zweiter Satz (Abs. 4a) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß § 169c Abs. 7.

Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter gemäß Z 1 oder 2 nicht einzurechnen.

Vergleichsstichtag

§ 169g. (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 4 anzuwenden:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5

1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;

2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres

zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die

a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder

b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;

4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;

5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;

6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“

§ 12 GehG in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 96/2007 lautet auszugsweise wie folgt:

„Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten,

a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder

dd) an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

zurückgelegt worden ist;

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;

4. die Zeit

a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,

b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c) der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,

e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,

f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;

5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten

a) in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder

b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a) an einer höheren Schule oder

b) - solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7. die Zeit

a) eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

b) eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist,

c) eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;

8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist;

9. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule (Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten in der Verwendungsgruppe A1 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.

(2a) –(2f) […]

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

(4) – (10) […]“

3.2. Im Hinblick auf den mit der Dienstrechtsnovelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, erfolgten Entfall der Z 4 des § 169f Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 (wonach jene Beamten von der Neuberechnung des Besoldungsdienstalters ausgenommen waren, denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt worden sind) ist das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nach der nunmehr geltenden Bestimmung des § 169f Abs. 4a GehG (s. dazu ausführlich VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, Rz 23, und 09.03.2026, Ro 2025/12/0014, Rz 15) wie folgt festzusetzen:

3.2.1. Gemäß § 169f Abs. 4a GehG ist bei jenen Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, der Abs. 4 des § 169f leg.cit. mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c leg.cit. jenes Besoldungsdienstalter gilt, das sich bei einer Überleitung gemäß § 169c leg.cit. nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung seines 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 19.03.1993; dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß § 169f Abs. 4 leg.cit. für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird nach § 169g Abs. 1 leg.cit. dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 des § 169g leg.cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

Die iSd § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 und Z 6 lit. a) GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten betragen im Fall des Beschwerdeführers insgesamt 1.369 Tage. Die Summe der nach § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b) GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten beträgt insgesamt 885 Tage. Da der Beschwerdeführer nach dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, ist in seinem Fall § 12 GehG in der zum Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung seines Vorrückungsstichtages geltenden Fassung heranzuziehen (vgl. § 169g Abs. 4 GehG), nach dem die sonstigen Zeiten grundsätzlich bis zu drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind. Diese sonstigen Zeiten sind nach § 169g Abs. 3 Z 4 GehG nunmehr jedoch konkret im Ausmaß von 42,86 % ihres Gesamtausmaßes zu berücksichtigen, womit diese sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt 379,3110 Tagen heranzuziehen sind (s. zur Zulässigkeit der Differenzierung nach dem Datum des Eintritts in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0006, Rz 19 f.). Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtages des Beschwerdeführers aufgrund der zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten im Ausmaß von insgesamt 1.369 Tagen zuzüglich der anzurechnenden sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt 379,3110 Tagen ein Gesamtausmaß von dem Tag seiner Anstellung (01.09.1996) voranzustellenden Zeiten von insgesamt 1.748,3110 Tagen. Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag 18.11.1991.

Nach § 169f Abs. 4 GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.01. bis 31.03. der 01.01. desselben Kalenderjahres und vom 01.10. bis 31.12. der 01.01. des nachfolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtages mit 01.01.1993 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtages mit 01.01.1992 ergibt. Der zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtages (01.01.1992) und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtages (01.01.1993) liegende Zeitraum beträgt somit 366 Tage (§ 169f Abs. 4 leg.cit.). Das nach § 169c leg.cit. (ohne Berücksichtigung der mit dem o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2019, Zl. W213 2158848-1/7E, erfolgten Festsetzung des Besoldungsdienstalters – s. dazu § 169f Abs. 4a leg.cit.) zum 28.02.2015 bemessene Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers im Ausmaß von 5.904,8334 Tagen ist daher um 366 Tage zu erhöhen und nunmehr mit 6.270,8334 Tagen festzusetzen.

Soweit der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 28.07.2025 und 03.03.2026 verfassungsrechtliche Bedenken gegen die mit der Bestimmung des § 169f Abs. 9 GehG erfolgte Anordnung der Rechtskraftdurchbrechung von bereits erfolgten Entscheidungen nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 leg.cit. betreffend die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ins Treffen führt, ist auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16.09.2024, E 2218/2024-6, hinzuweisen, mit dem er die Behandlung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem vergleichbaren Sachverhalt mit der Begründung ablehnte, dass vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (vgl. z.B. VfSlg. 16.176/2001, mwN, sowie VfSlg. 17.452/2005; VfGH 07.06.2013, B 1345/2012; 02.07.2016, G 450/2015, ua.; zur Anrechnung von Vordienstzeiten vgl. insbesondere VfSlg. 20.562/2022; VfGH 04.10.2023, G 192/2023; 29.11.2023, G 323/2023), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes so wenig wahrscheinlich ist, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem dort in Beschwerde gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 29.04.2024, Zl. W213 2290399-1/2E) lag ebenfalls ein Sachverhalt zugrunde, nach welchem bereits ein rechtskräftiges (Vor)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes unter Auslegung des nationalen Rechts / Unionsrechts (BVwG 06.07.2023, Zl. W122 2249675-1/2E) gegeben war. Die vom Beschwerdeführer dahingehend getroffenen Ausführungen gehen daher ins Leere.

3.2.2. Gemäß § 169f Abs. 6b GehG ist gemeinsam mit der Feststellung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers das Datum festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung des § 169f Abs. 6 leg.cit. ergibt, nicht verjährt ist. Nach § 169f Abs. 6 leg.cit. ist ein aus der Erhöhung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers entstandener Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen – wie bereits von der Behörde festgestellt – für den Zeitraum ab dem 01.05.2016 nicht verjährt (s. dazu auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.07.2026, in der er auch diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Schreiben vom 18.06.2026 betreffend den Zeitpunkt der Verjährung des Anspruchs nicht entgegentrat).

3.2.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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