Bundesverwaltungsgericht W223 2302862-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W223.2302862.1.00
Spruch
W223 2302862-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag.a Julia STIEFELMEYER und der fachkundige Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Sozialversicherungsnummer: XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des in der Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.10.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien. Mit Schreiben vom 10.09.2024 sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 vH ergeben habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 vH) nicht vor.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte einen Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
3. Am 20.11.2024 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
4. Mit Schreiben vom 26.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt und wurde er aufgefordert, den angefochtenen Bescheid konkret und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Beschwerde zu begründen und ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei.
5. Mit Schreiben, eingelangt beim BVwG am 06.12.2024, kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nach. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass bei ihm mehrere schwerwiegende Erkrankungen vorlägen, welche zu erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen führen. Er sei in seinem Alltag und seiner Lebensführung nachhaltig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage ein normales Sozialleben zu führen und müsse regelmäßig das Krankenhaus aufsuchen. De Beschwerdeführer benötige den Behindertenpass, um Zugang zu dringend notwendigen Erleichterungen zu erlangen, wie Unterstützungsleistungen. Beim Beschwerdeführer läge ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 vH vor.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das BVwG ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin das einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH ergab und ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH ergab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Hypertrophe Kardiomyopathie, Pos.Nr.: 05.02.01, Grad der Behinderung 40%
2. Zustand nach Subduralhämatom 10/2022, Pos.Nr.: 04.01.01, Grad der Behinderung 30%
3. Depressive Störung, Pos.Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 30%
4. Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat, Pos.Nr.: 02.02.02, Grad der Behinderung 30%
5. Arterielle Hypertonie, Pos.Nr.: 05.01.02, Grad der Behinderung 20%
6. Asthma bronchiale, Pos.Nr.: 06.05.01, Grad der Behinderung 10%
7. Hörstörung bds, Pos.Nr.: 12.02.01, Grad der Behinderung 10%
8. Tinnitus, Pos.Nr.: 12.02.02, Grad der Behinderung 10%
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung gründen sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, basierend auf der Aktenlage vom 29.04.2024, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage vom 09.09.2024 unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens derselben Sachverständigen, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.06.2024, und auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.05.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung am selben Tag.
Das Bundesverwaltungsgericht holte zwar weiters ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage vom 14.02.2026 ein, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgehalten wurde, doch ist dieses für den erkennenden Senat nicht schlüssig und nachvollziehbar, dazu unten insbesondere bei den Ausführungen zu den jeweiligen Funktionseinschränkungen. Vorweg ist jedoch darauf zu verweisen, dass dieses Gutachten bereits daher nicht schlüssig und nachvollziehbar ist, da die medizinische Sachverständige vom Bundesverwaltungsgericht im Gutachtensauftrag vom 27.08.2025 darauf hingewiesen wurde, dass ein Neuerungsverbot besteht und ab Einlangen der Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2024 keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt werden dürfen. Die medizinische Sachverständige führte in ihrem Aktengutachten vom 14.02.2026 auf Seite 2 jedoch aus „Zwischenanamnese seit 5/2025: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt dokumentiert“. Hierbei wird darauf verweisen, dass hierbei das neurologisch/psychiatrische Sachverständigengutachten vom 22.05.2025 gemeint war. Aufgrund der vorliegenden Neuerungsbeschränkung und da keine persönliche Untersuchung stattfand, war es der Sachverständigen jedoch verwehrt eine Zwischenanamnese zu erheben, da etwaige zwischenzeitig erhobenen Befunde nicht berücksichtigt hätten werden können und zudem der Sachverständigen auch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Ob stationäre Aufenthalte oder Operationen stattfanden, konnte die Sachverständige daher keinesfalls wissen und wurde sie auch ausdrücklich darauf hingewiesen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten (basierend auf der Aktenlage vom 29.04,2024 und vom 09.09.2024 sowie basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.05.2025) sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.05.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das in der Liste der Funktionseinschränkungen unter laufender Nummer 2 angeführte Leiden „Zustand nach Subduralhämatom 10/2022“ wurde von der fachärztlichen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 04.01.01 und einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Begründet wurde die Wahl mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz mit dem Ausmaß der neurologischen Restsymptomatik nach Gehirnblutung 10/2022 und dem anamnestisch angeführten Schlaganfall 09/2022.
Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnte die fachärztliche Sachverständige eine diskrete Mundastschwäche rechts sowie eine Hypästhesie rechte Gesichtshälfte feststellen.
Dieses Leiden wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage vom 14.02.2026 zwar mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.01.01 und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft, doch kann dieser Einstufung nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieses Sachverständigengutachten auf der Aktenlage basiert, während das neurologische Sachverständigengutachten auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert. Hierzu ist auch darauf zu verweisen, dass das aktenmäßige Sachverständigengutachten der beigezogenen unfallchirurgischen und allgemeinmedizinischen Sachverständigen insbesondere betreffend den Gesamtgrad der Behinderung eingeholt wurde und daher keine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vorgesehen war. Da diese Sachverständige auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht beigezogen war und daher zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Untersuchung durch diese stattfand, kann der Herabsetzung des Grades der Behinderung dieses Leidens um insgesamt zwei Stufen nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht das oben angeführte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie gerade deshalb einholte, da diese aufgrund ihres Fachwissens besser qualifiziert ist, dieses neurologische Leiden, insbesondere nach erfolgter persönlicher Untersuchung, einzustufen.
Daher folgt das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und wurde dieses – unter laufender Nummer 2 angeführte – Leiden mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft.
Das in der Liste der Funktionseinschränkungen unter laufender Nummer 3 angeführte Leiden „Depressive Störung“ wurde in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten ebenfalls unterschiedlich beurteilt. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie als Fachärztin ordnete dieses Leiden nach Durführung einer persönlichen Untersuchung der Positionsnummer 03.06.01 und einem Grad der Behinderung von 30 vH zu. Die allgemeinmedizinische Sachverständige zog – aufgrund der Aktenlage – zwar dieselbe Positionsnummer heran, stufte dieses Leiden jedoch leidglich mit 20 vH ein.
Hierbei folgt der erkennende Senat erneut den Ausführungen der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, zumal hinsichtlich der Einstufung eines psychiatrischen Leidens eine vorhergehende persönliche Untersuchung unerlässlich ist. Die allgemeinmedizinische Sachverständige stufte den Grad der Behinderung ohne vorhergehende persönliche Untersuchung, sie war auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht beigezogen, um eine Stufe herab, wobei dies bereits aufgrund der fehlenden Untersuchung nicht als schlüssig erkannt werden kann. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass die allgemeinmedizinische Sachverständige vom Bundesveraltungsgericht aufgefordert wurde, dass psychiatrisch/neurologische Sachverständigengutachten zu berücksichtigen, eine eigene Einstufung, insbesondere von psychiatrischen und neurologischen Leiden, war hierbei nicht erforderlich und wurde ihr dies auch nicht aufgetragen, andernfalls wäre eine persönliche Untersuchung aufgetragen worden. Die diesbezügliche Fachärztin hingegen hat den Status psychicus des Beschwerdeführers im Zuge der persönlichen Untersuchung ausführlich erhoben und aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses und unter Zugrundelegung der vorliegenden medizinischen Befunde die Einstufung vorgenommen.
Die Einstufung ist vor dem Hintergrund der Einschätzungsverordnung zudem schlüssig und nachvollziehbar, begründete die beigezogene Fachärztin diese mit dem Ausmaß der depressiven Grundstimmung, der rezidivierenden Antriebsminderung und der erforderlichen Therapie. Die fachärztliche Sachverständige führte hierbei auch aus, dass das soziale Verhalten des Beschwerdeführers reduziert ist, er zudem Schwierigkeiten hat den Blickkontakt zu halten und leise spricht. Die Medikamente verträgt er nach eigenen Angaben gut. Hinzu kommt, dass im verwaltungsbehördlichen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.06.2024 sowie im Aktengutachten derselben Ärztin für Allgemeinmedizin dieses Leiden ebenfalls mit einem Grad der Behinderung von 30 vH der Positionsnummer 03.06.01 zugeordnet wurde.
Wenn die Ärztin für Allgemeinmedizin im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten hierzu anführte, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode bzw. Anpassungsstörung, ohne stationären psychiatrischen Aufenthalt, ohne Nachweis schwerer soziale Desintegration mit Empfehlung zu Psychiatrie als therapeutisch stabilisiert erscheint und daher eine Herabsetzung des Grades der Behinderung von 30 vH auf 20 vH vorzunehmen war, verkennt sie die Einschätzungsverordnung, wo unter der Positionsnummer 03.06.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH angeführt ist: „Unter Medikation stabil, soziale Integration“ und bei einem Grad der Behinderung von 30 vH angeführt ist: „Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“. Eine schwere soziale Desintegration, wie von der Allgemeinmedizinerin gefordert, ist für den Grad der Behinderung von 30 vH jedenfalls nicht erforderlich.
Die Herabsetzung des Grades der Behinderung dieses psychiatrischen Leidens um eine Stufe durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, ausschließlich basierend auf der Aktenlage, ohne jedwede persönliche Untersuchung kann keinesfalls als schlüssig erkannt werden. Diese Einstufung wird daher nicht der Entscheidung zugrunde gelegt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der Aktenlage vom 09.09.2024 unter Zugrundelegung der persönlichen Untersuchung am 05.06.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das in der Liste der Funktionseinschränkungen angeführte führende Leiden 1 „Hypertrophe Kardiomyopathie“ wurde von der medizinischen Sachverständigen der Positionsnummer 05.02.01 und einem Grad der Behinderung von 40 vH zugeordnet. Begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatz mit dem Vorliegen einer NYHA Grad 2 und rezidivierenden Synkopen bei deutlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit.
Dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 14.05.2024 ist hierbei zu entnehmen, dass eine hochgradig reduzierte Leistungsfähigkeit von 30 % VO2max bei fehlendem Erreichen von objektiven Ausbelastungskriterien vorliegt, wobei ein Belastungsabbruch aufgrund einer beginnenden Dyspnoe erfolgte.
Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin wurde dieses Leiden um eine Stufe herabgesetzt und mit 30 vH eingestuft. Begründet wurde dies einerseits mit der moderaten Verdickung des Linksventrikel, der normalen systolischen Pumpfunktion sowie mit der Beschwerdefreiheit in Ruhe und der belastungsabhängigen Dyspnoe bei mittlerer körperlicher Belastung. Hierbei verwies die Sachverständige auch auf das Vorliegen einer mäßigen funktionellen Einschränkung.
Die Einschätzungsverordnung sieht unter der Positionsnummer 05.02.01 (Herz und Kreislauf – Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung) und einem Grad der Behinderung von 30 vH vor: „Reduzierte Linksventrikelfunktion im Ultraschall, ohne wesentliche Beschwerde“ Für einen Grad der Behinderung von 40 vH ist vorgesehen: „Deutliche Belastungsdyspnoe“.
Es wird dem im Zuge des verwaltungsbehördlich eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens getroffenen Einschätzung gefolgt, zumal auch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige eine belastungsabhängige Dyspnoe bereits bei mittlerer körperlicher Belastung objektivieren konnte und daher jedenfalls wesentliche Beschwerden vorliegen. Hinzu kommt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige zudem auf eine Besserung des Leiden 1 verwies, aufgrund der vorliegenden Neuerungsbeschränkung und demgemäß fehlender aktueller Befunde sowie des Fehlens einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers war es der Sachverständigen jedoch keinesfalls möglich, eine Änderung des Gesundheitszustandes zu objektivieren. Daher ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung des führenden Leidens um eine Stufe nicht schlüssig und nachvollziehbar.
Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Grad der Behinderung des führenden Leiden 1 weiterhin 40 vH beträgt.
Das in der Liste der Funktionseinschränkungen angeführte Leiden 4 „Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat“ wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten der Positionsnummer 02.02.02 und einem Grad der Behinderung von 30 vH zugeordnet. Im Vergleich zum verwaltungsbehördlichen eingeholten Sachverständigengutachten wurde lediglich die Bezeichnung konkretisiert, es erfolgte jedoch dieselbe Einstufung. Hinzu kommt, dass auch die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte unfallchirurgische, allgemeinmedizinische Sachverständige denselben Grad der Behinderung feststellte. Daher konnte diese Einstufung zweifelsfrei übernommen werden.
Das in der Liste der Funktionseinschränkungen unter laufender Nummer 6 angeführte Leiden „Asthma bronchiale“ wurde sowohl von der im verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten als auch in beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten der Positionsnummer 06.05.01 und einem Grad der Behinderung von 10 vH zugeordnet. Daher konnte diese Einstufung zweifelsfrei übernommen werden.
Das Leiden 5 „Arterielle Hypertonie“ wurde im verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten der Positionsnummer 05.01.02 und einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet. In der persönlichen Untersuchung am 05.06.2024 konnte ein Blutdruck von 154/96 gemessen werden. Die allgemeinmedizinische Sachverständige im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten strich dieses Leiden aus der Liste der Funktionseinschränkungen und inkludierte dies im führenden Leiden 1 „Hypertrophe Kardiomyopathie“.
Da beim Beschwerdeführer ein Bluthochdruck vorliegt, dieser wird im ärztlichen Entlassungsbericht als Diagnose angeführt, wird dem verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten gefolgt, welches auch im neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachten übernommen wurde, und dieses Leiden gesondert eingestuft.
Schließlich wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde eingeholt. In diesem Sachverständigengutachten wird, basierend auf der Aktenlage vom 29.04.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Das in der Liste der Funktionseinschränkungen unter laufender Nummer 7 angeführte Leiden „Hörstörung bds“ wurde der Positionsnummer 12.02.01 der Zeile 2, Kolonne 2 und einem Gad der Behinderung von 10 vH zugeordnet. Das Leiden 8 „Tinnitus“ wurde der Positionsnummer 12.02.02 und einem Grad der Behinderung von 10 vH zugeordnet, da dieser nicht dekompensiert ist.
Zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung wird dem eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie gefolgt, welche schlüssig und nachvollziehbar darlegte, dass das führende Leiden 1 „Hypertrophe Kardiomyopathie“ durch die Leiden 2 „Zustand nach Subduralhämatom 10/2022“, 3 „Depressive Störung“ und 4 „Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat“ wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben wird und der Gesamtgrad der Behinderung daher 50 vH beträgt.
Zwar holte das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten, basierend auf der Aktenlage vom 14.02.2026 ein, doch wurde dies vom erkennenden Senat – wie oben ausgeführt – als nicht schlüssig erachtet. Insbesondere konnte die Sachverständige die vorgenommenen Herabsetzungen der Grade der Behinderungen der Leiden 1, 2 und 3 sowie die lediglich Mitberücksichtigung des Leidens 5 im Leiden 1 nicht schlüssig darlegen und ist dieses Gutachten daher auch keinesfalls geeignet, den Gesamtgrad der Behinderung darzulegen. Die fachärztliche Sachverständige konnte jedoch nachvollziehbar darlegen, dass im Vergleich zum verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöht werden konnte, da nunmehr das Leiden 2 „Zustand nach Subduralmämatom 10/2022“ erstmalig eingestuft wurde und hierbei auch ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegt und dieses gemeinsam mit den Leiden 3 und 4 zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung führt.
Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, konnte aufgrund der fachärztlichen Einstufung, insbesondere der erstmaligen Einstufung des Leidens 2 „Zustand nach Subduralmämatom 10/2022“ eine höhere Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung vorgenommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingeholten Sachverständigengutachten (Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 30.04.2024, Allgemeinmedizin vom 10.09.2024 und Neurologie und Psychiatrie vom 22.05.2025) daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass diese Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 50 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Diese von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Lediglich das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.02.2026 konnte nicht als schlüssig und nachvollziehbar gewertet werden und wird daher nicht der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.2. Zu Spruchteil A.:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 1. (1) …
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
…
Behindertenpass
§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
…
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
Aufgrund des seitens der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens, konkret der eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, einer Ärztin für Allgemeinmedizin und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde sind die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nunmehr erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 30.04.2024 (Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde), vom 10.09.2024 (Allgemeinmedizin) und vom 22.05.2026 (Neurologie und Psychiatrie), welche als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet werden, geklärt.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.