Bundesverwaltungsgericht W223 2317937-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W223.2317937.1.00
Spruch
W223 2317937-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 06.06.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2025 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.02.2025 eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in Höhe von monatlich brutto EUR 2.188,96 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss in Höhe von EUR 1.250,18, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 in Höhe von EUR 142,34, einer Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 30,95 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinem Pensionsgesetz in Höhe von EUR 765,49.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.02.2025 gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand befinde und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 vorlägen. Dem Bescheid beigelegt wurden die Berechnungsblätter, welche ein Teil der Begründung des Bescheides sind.
2. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 1982 einen anerkannten Dienstunfall im Bereich des rechten Schienbeinkopfes samt Folgen erlitten hätte. Am 27.01.2022 habe er drei intrazerebrale Hirnblutungen erlitten und sei er nunmehr im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 vH. Daher sei die Anzahl der Kürzungsmonate der Ruhegenussberechnungsgrundlage in Höhe von 12,60 % aufzuheben und läge eine höhere Bemessungsgrundlage vor.
Darüber hinaus sei auch der „10 %-Deckel“ des Vergleichsruhebezuges aufzuheben, da der Beschwerdeführer am 01.02.2025 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Der Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 sei daher ebenfalls höher.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers eine Folge einer Erkrankung im Jahr 2022 gewesen sei und kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem anerkannten Dienstunfall aus dem Jahr 1982 bestehen würde. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Anspruch auf Versehrtenrente, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 PG 1965 seien somit nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wären jedoch insgesamt drei Jahre und neun Monate gemäß § 9 iVm § 7 PG 1965 aufgrund der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit hinzugerechnet worden.
Da beim Beschwerdeführer keine Voraussetzung gemäß § 90a Abs. 1b PG 1965 vorliege, sei der Erhöhungsbetrag insoweit zu erhöhen, dass er 90 % des Vergleichsruhebezuges betrage.
4. Mit E-Mail vom 12.08.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die intrazerebrale Hirnblutung durch seinen anerkannten Dienstunfall und deren Folgen erlitten habe. Seither bestünde ein Beckenschiefstand und ziehe sich dies über die Wirbelsäule bis zum Kopf und leide der Beschwerdeführer daher an Migräneanfällen, welche die Hirnblutung insofern verursacht hätten, als er aufgrund der zu starken Kopfschmerzen kollabiert wäre und am Hinterkopf aufgeprallt wäre.
Der „10%-Deckel“ des Vergleichsruhebezuges wäre ebenfalls anzuheben, da der Beschwerdeführer am 01.02.2025 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre und sei der Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 daher höher. Bei Dienstunfähigkeit sei dieser Deckel nicht anzuwenden, da hierbei eine Versetzung mit vollem Ruhegenuss erfolge. Der Beschwerdeführer verwies auf eine KI-Auskunft.
5. Mit Schreiben vom 13.08.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 21.08.2025 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und vollendet sein 65 Lebensjahr am XXXX .
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers begann am 01.11.2001.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 01.02.2025 im Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, da bei ihm ein „Schädel-Hirn-Träume 01/2022, verbliebene leichte kognitive Störung“ und eine „Migräne ohne Aura“ vorliegen.
Der Beschwerdeführer erlitt am 15.04.1985 einen Dienstunfall.
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24.09.1985 wurde gemäß §§ 1 und 2 HVG in der damals geltenden Fassung die Gesundheitsschädigung „Knöchern durchgebaute Ermüdungsfraktur des Schienbeines rechts ohne Funktionsstörung“ als Dienstbeschädigung anerkannt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde mit 0 % festgestellt.
Mit Bescheid vom 23.04.2008 wurden die Gesundheitsschädigungen „Beckenschiefstand bei einer Beinlängendifferenz von 1,5 cm“, „Wirbelsäulenbeschwerden“ und „Leistenbruch links auf Grund des Beckenschiefstandes“ gemäß §§ 1 und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt.
Mit Bescheid der AUVA vom 03.05.2021 wurde der Antrag vom 03.06.2020 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wegen der Folgen der Dienstbeschädigung vom 15.04.1982 abgelehnt.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Versehrtenrente.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu A):
3.2.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. I Nr. 340/1965, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
„ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. § 27 bleibt unberührt.
(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.
(3) bis (16)
ABSCHNITT II
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:
a) Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder einer Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 78f BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro (Anm. 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(2b) An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.
(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
(____________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 423/2023 für 2024: 2 163,78 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 412/2024 für 2025: 2 300,10 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 2/2026 für 2026: 2 468,01 Euro)
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.
(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(Anm.: Abs. 2c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Ausmaß des Ruhegenusses
§ 7. (1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit
§ 8. (1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
Zurechnung
§ 9. (1) Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht, ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.
(2) Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem die Beamtin oder der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre.
(3) Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
(…)
Abschnitt XII
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
(…)
Erhöhung des Ruhebezuges
§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:
JahrProzentsatz
2004 oder früher95%
200594,75%
200694,5%
200794,25%
200894%
200993,75%
201093,5%
201193,25%
201293%
201392,75%
201492,5%
201592,25%
201692%
201791,75%
201891,5%
201991,25%
202091%
202190,75%
202290,5%
202390,25%“
(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.
ABSCHNITT XIII
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte
Parallelrechnung
§ 99. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sowie § 262a ASVG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension der Beamtin oder des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2, der anteiligen Pension nach Abs. 3 und dem Frühstarterbonus nach Abs. 6 zusammen.
(6) Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin oder dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.“
Die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, lauten auszugsweise:
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(…)
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(…)“
Der Beschwerdeführer moniert die Höhe der bescheidmäßig zuerkannten Gesamtpension lediglich in Hinblick auf die Kürzungen gemäß § 5 Abs. 4 PG 1965 und gemäß § 90a PG 1965 und sind diese daher zu überprüfen.
Zur Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 PG 1965:
Gemäß § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
Gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 31.01.2025 in den Ruhestand versetzt. Der Beschwerdeführer vollendet sein 65. Lebensjahr am XXXX , der Ablauf des Monats ist der 31.10.2028. Der Beschwerdeführer wurde sohin 45 Monate vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Dies ergibt einen Abschlag von 12,6 % (0,28 * 45).
Gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 findet diese Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
Für den Entfall der Kürzung bedarf es sohin eine dauernde Dienstunfähigkeit, welche überwiegend auf einen Dienstunfall (bzw. mehrere Dienstunfälle oder Berufskrankheit) zurückzuführen ist und einen Anspruch auf Versehrtenrente aufgrund des kausalen Dienstunfalles.
„Rückführbarkeit“ bedeutet, dass die Dienstunfähigkeit durch ein Ereignis (Dienstunfall, Berufskrankheit) verursacht wurde. Daraus ist abzuleiten, dass der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstunfall bzw Berufskrankheit dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall bzw die Berufskrankheit als wirkende – nicht bloß unwesentliche – Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 5 PG 1965 Rz 23 (Stand 1.10.2025, rdb.at).
Der Beamte muss auf Grund des für die Ruhestandsversetzung kausalen Dienstunfalls oder der kausalen Berufskrankheit Anspruch auf Versehrtenrente oder auf Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente haben. Die Vollziehung der Begünstigung wird an die rechtskräftige Feststellung eines Anspruchs auf Versehrtenrente gebunden, der auch rückwirkend erfolgen kann. Damit erübrigen sich aufwändige Ermittlungen, ob eine Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalls fiktiv gebührt. Dienstunfälle, die keine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10% bewirken, sollen umgekehrt nicht zur begünstigten Pensionsbemessung führen. Zu beachten ist insb, dass nicht eine vom SMS ausgestellte Bescheinigung über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Begünstigung ausreicht, sondern nur der Anspruch auf Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit (Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 5 PG 1965 Rz 25 (Stand 1.10.2025, rdb.at).
Wie sich aus dem klaren Wortlaut des S 1 der Z 2 ergibt, sind die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Kürzung nicht schon dann erfüllt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf Dienstunfälle oder Berufskrankheiten zurückzuführen ist, für die eine Versehrtenrente gebührt; vielmehr ist es erforderlich, dass für diese Unfälle/Berufskrankheiten eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig zugesprochen wurde. Wie sich weiters aus dem S 2 der Gesetzesbestimmung ergibt, muss der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezugs bestehen (Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 5 PG 1965 Rz 27 (Stand 1.10.2025, rdb.at).
Die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand erfolgte durch das Bundesministerium für Landesverteidigung mit Bescheid vom 10.12.2024. Dem zugrunde gelegt wurden die Diagnosen „Schädel-Hirn-Trauma 01/2022, verbliebene leichte kognitive Störung“ und „Migräne ohne Aura“.
Beim Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 24.09.1985 eine „Knöchern durchgebaute Ermüdungsfraktur des Schienbeines rechts ohne Funktionsstörung“ als Dienstbeschädigung anerkannt, die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde mit 0 % festgestellt.
Der Beschwerdeführer führte im Vorlageantrag aus, dass es durch diesen Dienstunfall zu einem Beckenschiefstand gekommen wäre, welcher sich über die Wirbelsäule zum Kopf ziehen würde und dies zu Migräneanfällen führen würde. Diese Migräneanfälle hätten die Hirnblutungen in Form eines Kollapses mit Aufprall am Hinterkopf durch zu starke Schmerzmittel kausal verursacht.
Dem kann nicht gefolgt werden, da mit Bescheid vom 23.04.2008 die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigungen „Beckenschiefstand bei einer Beinlängendifferenz von 1 ½ cm“, „Wirbelsäulenbeschwerden“ und „Leistenbruch links auf Grund des Beckenschiefstandes“ nicht als Dienstbeschädigung anerkannt wurden. Im dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten wurde schlüssig ausgeführt, dass insbesondere der Beckenschiefstand auf die konstitutionell bedingte Beinlängendifferenz zurückzuführen sei und in keinem kausalen Zusammenhang zum Ermüdungsbruch des Schienbeines steht. Auch ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Ermüdungsbruch und den Wirbelsäulenbeschwerden wurden im Sachverständigengutachten verneint.
Darüber hinaus wurde mit Bescheid der AUVA vom 03.05.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wegen der Folgen der Dienstbeschädigung vom 15.04.1982 abgelehnt.
Da beim Beschwerdeführer weder die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf den Dienstunfall vom 15.04.1982 zurückzuführen ist und er keine Versehrtenrente bezieht liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 nicht vor. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass selbst bei Vorliegen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten kausalen Ursache der Dienstunfähigkeit im Dienstunfall gelegen wäre, die Voraussetzung der zuerkannten Versehrtenrente von diesem auch zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde, sodass die belangte Behörde die Kürzung nach § 5 Abs. 2 PG 1965 zu Recht vorgenommen hat, da beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.
Zum Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965:
Gemäß § 90a Abs. 1 PG 1965 ist anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
Der Beschwerdeführer moniert, es läge ein höherer Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 vor, da bei Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit der 10 % Deckel nach § 90a PG 1965 nicht anwendbar wäre.
Mit dem BudgetbegleitG 2003 BGBl I 71 wurden im Beamtenpensionsrecht der Pensionssicherungsbeitrag (vgl § 13a) um einen Prozentpunkt erhöht, das Pensionsalter von 61,5 auf 65 Jahre, der Durchrechnungszeitraum (vgl § 4) bis 2028 auf 40 Jahre angehoben sowie der Steigerungsbetrag (vgl § 7) so gestaltet, dass für den Pensionsanspruch im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (vgl § 6) von 45 Jahren benötigt wird. § 90a deckelt die dadurch entstanden Pensionsverluste mit 10% gegenüber einer auf der Basis eines 15- bzw 18-jährigen Durchrechnungszeitraums und einer auf Grund der Rechtslage Ende 2003 berechneten Vergleichspension (sog 10%-Deckel, auch Neugebauer-Deckel genannt). (Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 90a PG 1965 Rz 1 (Stand 1.10.2025, rdb.at).
Die Bemessung des § 90a erfolgt nach Anwendung der §§ 92 bis 94 (7%-Deckel). Es handelt sich dabei um eine Gesamtverlustdeckelung nach Feststellung eines allfälligen Erhöhungsbetrags nach den Bestimmungen über den 7%-Deckel. Die §§ 92 bis 94 gelten gem § 109 Abs 25 ab 1. 1. 2020 nur für Beamte, die vor dem 1. 12. 2019 ihr 60. Lj vollenden haben, das sind daher Beamte geboren bis zum 1. 12. 1959 (vgl §§ 92–94 Rz 5). Für ab 2. 12. 1959 geborene Beamte ist nur § 90a anzuwenden. (Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 90a PG 1965 Rz 3 (Stand 1.10.2025, rdb.at)
Für den am XXXX geborenen Beschwerdeführer ist daher nur § 90a PG 1965 anwendbar.
Der Ruhebezug ist durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezugs beträgt, es sind daher maximal 10% abzuziehen. Nach Abs 1b verringert sich der 10%-Deckel je nach Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auf einen Prozentsatz zwischen 5 und 10%. Anzuwenden ist dabei jeder Prozentsatz für dasjenige Jahr, in dem frühestens ein Pensionsanspruch auf Grund einer Ruhestandsversetzung nach den Bestimmungen des § 15b (Schwerarbeitspension), § 15c (Korridorpension), § 236b oder § 236d (Langzeitbeamtenpension) BDG bestanden hat. (Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 90a PG 1965 Rz 6 (Stand 1.10.2025, rdb.at).
Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Schwerarbeiterpension nach § 15b BDG nicht erfüllt, die Voraussetzungen für eine Korridorpension nach § 15c BDG erstmals mit Ablauf des XXXX erfüllte sowie die Voraussetzungen für eine Ruhestandsverletzung bei langer beitragsdeckender Gesamtdienstzeit nach § 236d BDG ebenfalls erstmals mit Ablauf des XXXX erreichte sowie § 236b BDG auf den Geburtsjahrgang nicht anwendbar ist, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Erhöhungsbetrag gemäß § 90a Abs. 1 PG 1965 mit 90 % des Vergleichsruhebezuges deckelte.
Aufgrund der klaren Rechtsgrundlagen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass § 90a PG 1965 nicht anwendbar wäre.
Die belangte Behörde berechnete den Erhöhungsbetrag nachvollziehbar wie folgt und wurde die Berechnung nicht beeinsprucht:
RuhegenussEUR 1.918,34
NebengebührenzulageEUR 47,49
RuhebezugEUR 1.965,83
Vergleichsruhegenuss EUR 2.371,09
VergleichsnebengebührenzulageEUR 55,84
VergleichsruhebezugEUR 2.426,93
90 % des VergleichsruhebezugesEUR 2.184,24
RuhebezugEUR 1.965,83
Erhöhungsbetrag gem. § 90a PG 1965EUR 218,41
Zur Gesamtpension:
Der Beschwerdeführer erhob darüber hinaus keine Einwendungen gegen die erfolgte Berechnung der Gesamtpension und sind von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes keine Bedenken entstanden, sodass diese der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Anspruch nach dem Pensionsgesetz 1965 Ab 01.02.2025:
1. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PG): 46 Jahre, 7 Monate, 29 Tage
2. Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm. § 91 Abs. 3 PG): EUR 2.846,20
3. Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 PG):
Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.01.2025
Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird: 31.10.2028
Anzahl der Kürzungsmonate: 45 Monate
Abschlag 0,28% für 45 Monate (0,28% * 45 = 12,60 %)
Bemessungsgrundlage (voll):80,00% der Ruhegenussberechnungsgrundlage
Kürzung: - 12,60% der Ruhegenussberechnungsgrundlage
Bemessungsgrundlage: 67,40% der Ruhegenussberechnungsgrundlage: EUR 1.918,34
(62,00% als Mindestmaß)
4. Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 iVm. § 90 PG): 1.918,34
5. Gesamt:
Ruhegenuss EUR 1.918,34
Nebengebührenzulage EUR 55,84
Erhöhungsbetrag (§ 90a PG) EUR 218,41
RuhebezugEUR 2.192,59
Ermittlung der Pension nach dem APG:
Stichtag: 01.02.2025
Versicherungsmonate: 520 Monate
Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 APG):
Pensionskonto-Gesamtgutschrift: EUR 34.284,44
Pension nach dem APG (Gesamtgutschrift geteilt durch 14): EUR 2.448,89
Berechnung der Pension nach dem APG:
Monatserster nach Erreichen des APG-Regelpensionsalters (65 Jahre): 01.11.2028
Anzahl der Monate zwischen dem Stichtag und dem APG-Regelpensionsalter: 45 Monate
Abschlag um 0,35% pro Monat (insgesamt höchstens 13,80%): 13,80%
Berechnung:
4,5 % Gesamtgutschrift/14: 100,00% EUR 2.448,89
Abschlag: 13,80% EUR 337,95
Leistung nach § 5 APG (gerundet) 86,20% EUR 2.110,94
Parallelrechnung gemäß § 99 Abs. 2 PG:
Ermittlung des Prozentausmaßes, das sich aus der bis 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG von 16 Jahren und 5 Monaten ergibt:
a) für Zeiten bis 31.12.2003
für 10 Jahre 50,000%
für 6 Jahre je 2,000%12,000%
für 9 Monate je 0,167%1,503%
b) für Zeiten ab 01.01.2004
für 1 Jahr 1,667%1,667%
Ruhebezug nach dem PG:65,17%
65,17% vom Ruhegenuss EUR 1.250,18
65,17% vom Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG EUR 142,34
65,17% von der Nebengebührenzulage EUR 30,95
Pension nach dem APG (100 – 65,17 = 34,83)
34,83 % von der Pension nach dem APG EUR 765,49
Gesamtpension: EUR 2.188,96
Dem Beschwerdeführer gebührt ab 01.02.2025 eine Gesamtpension in Höhe von monatlich EUR 2.188,96.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. Es wurde lediglich eine Rechtsfrage aufgeworfen, welche nicht von einer solchen Art ist, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Vom Beschwerdeführer wurde weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
2. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.