Bundesverwaltungsgericht W262 2339695-1

W262 2339695-1Tribunal administratif fédéral10 août 2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Dienstverhältnis Freiwilligkeit Kündigung Sperrfrist

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W262 2339695-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2339695.1.00

Spruch

W262 2339695-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.12.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2026, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum 01.11.2025 bis 28.11.2025 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stand zuletzt von 12.03.2024 bis 31.10.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

2. Am 03.11.2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

3. Laut der vom AMS eingeholten Arbeitgeberbescheinigung, ausgestellt am 19.11.2025, war die Beschwerdeführerin von 12.03.2024 bis 31.10.2025 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in Vollzeit als „Cabin Crew Member" beschäftigt bei einem näher bezeichneten XXXX Dienstgeber beschäftigt. Die Kündigung erfolgte schriftlich durch die Dienstnehmerin am 28.07.2025 per 31.10.2025 (Kündigungsfrist drei Monate).

4. In einer Stellungnahe zur Dienstnehmerlösung vom 05.12.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, als Kündigungsgrund ihre Gesundheit angegeben zu haben, da sie nicht mehr gewusst habe, was los sei und ihren Arbeitgeber nicht auf Dauer belasten habe wollen. Im Nachhinein habe sich ihre gesundheitliche Lage als Schwangerschaft herausgestellt. Sie habe noch versucht, ihre Kündigung zu widerrufen; dies sei allerdings nicht akzeptiert worden.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 29.12.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum 01.11.2025 bis 28.11.2025 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei einem näher bezeichneten Dienstgeber freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Kündigung nicht gewusst habe, dass sie schwanger sei. Gemäß § 24 ASVG und den Richtlinien des AMS sei eine Sperrfrist bei besonderen Umständen, wie etwa Schwangerschaft, aufzuheben oder zu mildern, da sonst eine unangemessene Härte entstehe. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Geburtsterminbestätigung ( XXXX 2026) vom 20.10.2025 sowie ein Kündigungs-E-Mail vom 28.07.2025 vor.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 30.09.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass außer Streits stehe, dass das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin durch Dienstnehmerkündigung geendet habe. Die Beschwerdeführerin habe daher den Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihren Arbeitgeber auf Dauer nicht belasten zu wollen, gehe vor dem Hintergrund, dass dieser das Beschäftigungsverhältnis offensichtlich von sich aus nicht beendet hätte (sonst wäre dies wohl geschehen), ins Leere. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr, bei Vorliegen einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, im Krankenstand verbleiben können. Stattdessen habe sie die Arbeitslosigkeit einer Beschäftigung vorgezogen und damit die Versichertengemeinschaft belastet. Es würden daher keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen gemäß § 11 Abs. 2 AIVG vorliegen. Im Hinblick auf die später festgestellte Schwangerschaft wurde auf die Judikatur des OGH vom 02.03.2007, OGH 90bA10/06w, verwiesen. Demnach könne es im Rahmen des Analogieschlusses nicht darauf ankommen, ob die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung von der Arbeitnehmerin ausgegangen sei. Eine einvernehmliche Lösung sei nicht einer Arbeitnehmerkündigung gleichzuhalten, nur weil sie auf Initiative oder im Interesse der Arbeitnehmerin erfolgte. Im Fall der Beschwerdeführerin sei die Beendigung der Beschäftigung durch Kündigung eindeutig von ihr ausgegangen.

8. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbingen aus, dass ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin mit erheblichen körperlichen und gesundheitlichen Belastungen verbunden sei (unregelmäßige Arbeitszeiten, lange Stehzeiten, Druckverhältnisse sowie hohe körperliche Anforderungen). Rückblickend sei ihr die Fortsetzung dieser Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Kündigung daher nicht leichtfertig ausgesprochen, sondern aufgrund ihrer damaligen gesundheitlichen Situation. Sie habe, nachdem ihr die Schwangerschaft und die tatsächliche Ursache ihrer Beschwerden bekannt worden seien, sowohl bei der HR-Abteilung als auch bei ihrem Teamleiter versucht, ihre Kündigung zu widerrufen. Dies sei jedoch ohne Erfolg geblieben. Dieser Umstand zeige, dass sie nicht die Absicht gehabt habe, ihr Beschäftigungsverhältnis dauerhaft freiwillig zu beenden, sondern vielmehr bemüht gewesen sei, dieses fortzusetzen. Insofern liege ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund im Sinne des § 11 Abs. 2 AIVG vor.

9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 25.03.2026 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stand zuletzt von 12.03.2024 bis 31.10.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis in der XXXX . Von 01.11.2025 bis 25.02.2026 bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Dieses Dienstverhältnis wurde mit 31.10.2025 durch Kündigung der Beschwerdeführerin ohne Begründung beendet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre, ihre Beschäftigung – unterbrochen durch ihren Krankenstand – weiter auszuüben.

Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist von vier Wochen noch unmittelbar danach eine selbständige die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit auf.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 12.03.2024 bis 31.10.2025 bei einem näher bezeichneten Dienstgeber in der XXXX beschäftigt war, ergibt sich aus der vom AMS eingeforderten und im Akt einliegenden Arbeitsgeberbescheinigung vom 19.11.2025.

Die Feststellungen hinsichtlich des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS.

Dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin durch ihre Kündigung mit 31.10.2025 endete ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 28.07.2025. Einen Grund für ihre Kündigung führte die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben nicht an. Ihr Vorbringen, wonach sie sehr wohl einen Kündigungsgrund genannt hätte, indem sie in ihrem Teamleiter per E-Mail ihre gesundheitlichen Beschwerden als Grund genannt habe, ist mangels Vorlage entsprechender Nachweise nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten.

Zur negativen Feststellung, dass es der Beschwerdeführerin nicht aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre, ihre Beschäftigung – unterbrochen durch ihren Krankenstand – weiter auszuüben siehe die rechtliche Beurteilung Punkt 3.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Ausschlussfrist keine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die im Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet:

„§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“

3.3. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 AlVG in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig herbeiführt. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfs schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Der Gesetzgeber deutet somit nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos „Arbeitslosigkeit“ als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit, sondern betrachtet auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare Leistungsfälle als sanktionswürdig, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grunde aber an zureichendem Gewicht mangelt (vgl. VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106).

3.4. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 11 AlVG ist, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch § 11 AlVG sanktioniert werden soll (vgl. VwGH vom 15.05.2002, 2002/08/0040).

Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.

3.5. Entscheidend für die Anwendung des § 11 AlVG ist zudem, dass das Dienstverhältnis unstrittig „beendet“ bzw. „gelöst“ ist (vgl. VwGH vom 11.12.2002, 1999/03/0425). Als freiwillige Auflösung gilt jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses. Darunter fällt die Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit und der vorzeitige Austritt.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis unbestritten durch Kündigung mit 31.10.2025 beendet.

3.6. Zu prüfen bleibt, ob die in § 11 Abs. 1 AlVG vorgesehene Rechtsfolge der vierwöchigen Sperre aufgrund des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinne des Abs. 2 nachzusehen ist:

In § 11 erster Satz AlVG hieß es vor der Novelle BGBl I Nr. 142/2000, dass Arbeitslose, (…) die ihr Dienstverhältnis freiwillig ohne triftigen Grund gelöst haben für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld erhalten. Mit der genannten Novelle fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen.

Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).

Im vorliegenden Fall kommen als berücksichtigungswürdige Gründe einerseits zwingende gesundheitliche Gründe im Sinne von § 11 Abs. 2 AlVG in Betracht; diese können nur so verstanden werden, dass sich die konkreten gesundheitlichen Beschwerden bereits bei Beendigung des Dienstverhältnisses manifestiert haben oder bei weiterer Ausübung eingetreten wären, und sie müssen vor allem objektivierbar sein; der hierfür anzulegende Maßstab ist – wie soeben dargelegt – derselbe wie im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Tätigkeit nach § 9 Abs. 2 AlVG zweiter Tatbestand bzw. wie im Hinblick auf gesundheitliche Austrittsgründe.

Andererseits kämen sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte die konkrete Beschäftigung betreffend in Betracht, wobei insbesondere an solche zu denken ist, die allgemeine Austrittsgründe darstellen oder solchen zumindest nahe kommen; letztlich ist auch hier auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen, wie sie insbesondere § 9 Abs. 2 und 3 AlVG für arbeitslos geworden Versicherte im Hinblick auf deren Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen (Pfeil/Pfalz in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 11 AlVG Rz 24).

Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beendet zu haben; sie habe nicht gewusst, was los sei und habe ihren Arbeitgeber nicht auf Dauer belasten wollen. Später habe sich herausgestellt, dass sie schwanger sei. Darüber hinaus sei ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin mit erheblichen körperlichen und gesundheitlichen Belastungen verbunden (unregelmäßige Arbeitszeiten, lange Stehzeiten, Druckverhältnisse sowie hohe körperliche Anforderungen); rückblickend sei ihr die Fortsetzung dieser Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen

Hinsichtlich der von Beschwerdeführerin ins Treffen geführten gesundheitlichen Beschwerden, die letztlich auf ihre Schwangerschaft zurückzuführen gewesen seien, ist zunächst festzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass diese zu einem Krankenstand der Beschwerdeführerin geführt haben. Daraus allein kann jedoch nicht auf das Vorliegen zwingender gesundheitlicher Gründe im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG geschlossen werden. Der Eintritt eines Krankenstands vermag jedenfalls nicht zur Auflösung des Dienstverhältnisses zu berechtigen, wenn die Fortsetzung der Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar ist. Die Begründung der Beschwerdeführerin, ihren Arbeitgeber nicht belasten zu wollen, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zumal es diesem zu jedem Zeitpunkt freigestanden wäre, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Subjektive Beweggründe dieser Art stellen darüber hinaus keine Nachsichtsgründe im Sinne des § 11 AlVG dar.

Soweit die Beschwerdeführerin auf die mit der Tätigkeit einer Flugbegleiterin verbundenen körperlichen Belastungen, insbesondere unregelmäßige Arbeitszeiten, lange Stehzeiten, Druckverhältnisse sowie sonstige körperliche Anforderungen, verweist, ist auszuführen, dass diese Belastungen zwar typischerweise mit diesem Berufsbild verbunden sind, für sich genommen jedoch keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründen. Daran vermag auch das Bestehen einer Schwangerschaft nichts zu ändern, zumal in diesem Fall – neben dem Krankenstand – im Falle einer Gefahr für die Gesundheit der werdenden Mutter (oder des Kindes), die Möglichkeit eines vorzeitigen Mutterschutzes als besonderer Schutzmechanismus in Anspruch genommen werden kann.

Dass die Beschwerdeführerin nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft versucht habe, sowohl gegenüber der HR-Abteilung als auch gegenüber ihrem Teamleiter ihre Kündigung rückgängig zu machen, spricht überdies ebenfalls gegen das Vorliegen zwingender gesundheitlicher Gründe im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG. Dieses Verhalten zeigt, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis grundsätzlich fortsetzen wollte und die Beendigung nicht aufgrund objektiv zwingender gesundheitlicher Gründe erforderlich war.

3.7. Im Ergebnis vermochte die Beschwerdeführerin somit keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die freiwillige Beendigung ihres Dienstverhältnisses darzulegen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe gemäß § 11 Abs. 2 AlVG in Betracht kämen (wie etwa drohende Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder die Aufnahme einer neuen Beschäftigung), sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, zumal zumal die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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