Bundesverwaltungsgericht W293 2347807-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2347807.1.00
Spruch
W293 2347807-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Daniel FRÖHLICH, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltgasse 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.05.2026, Zl. XXXX , betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 14.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigen Gründen.
2. Mit Schreiben vom 08.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) ein Parteiengehör gewährt. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2026 Stellung.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 07.07.2026, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt vor.
6. Mit Ladung vom 22.07.2026 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 20.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.
7. Mit Schreiben vom 06.08.2026 zog der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag vom 14.04.2026 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 06.08.2026 seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 14.04.2026 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.08.2026, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Regelung ist gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Zu A) Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung eines Antrags ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Das bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist (vgl. VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; VwGH 30.11.1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (siehe u.a. VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158).
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl u.a. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0065) und das Verfahren formlos einzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 06.08.2026 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 14.04.2026 auf Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigen Gründen zurück. Nachdem somit aufgrund des Vorgesagten die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nachträglich weggefallen ist, war der Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.