Bundesverwaltungsgericht L501 2348559-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2348559.1.00
Spruch
L501 2348559-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 22.07.2026, XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1.Am 12.03.2026 langte im Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“) der Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 17.04.2026 aus dem Bereich Allgemeinmedizin und Orthopädie wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH eingeschätzt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.04.2026 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung begründet zu äußern und entsprechende Beweismittel (z.B. Befunde) vorzulegen.
In ihrer Stellungnahme vom 04.05.2026 erklärte die bP, dass ihre Beeinträchtigungen nicht in ausreichendem Umfang gewürdigt worden seien. Sie leide täglich unter erheblichen Schmerzen, insbesondere bei längeren Wegstrecken wie sie auf die Verwendung eines Gehstocks angewiesen. Die Schmerzen wirkten sich auch auf ihre psychische Verfassung aus. Aufgrund der Komplexität ihres Krankheitsbildes sei eine persönliche Untersuchung unbedingt erforderlich. Ihre Einschränkungen träten nicht nur situativ auf, sondern würden dauernd bestehen.
I.2.In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich Neurologie vom 17.06.2026 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 17.06.2026, im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1
Chronische Darmstörungen leichten Grades;
Colitis ulcerosa, anamnestisch aktuell vorübergehende Cortisoneinnahme bei Krankheitsschub, kein aktueller Befund vorliegend, klinisch keine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, unverändert zum Vorgutachten eingestuft;
07.04. 04
20
2
Fußverletzung links 07/2025 im Rahmen eines Sturzes;
Mehrfache Brüche von Fußwurzel- und Mittelfußknochen, konservative Therapie, aktuell Rehapahse 3, belastungsabhängige Schmerzen, Bedarfsmedikation, unverändert zum Vorgutachten eingestuft;
02.05. 35
20
3
Depressive Anpassungsstörung;
Reaktive Anpassungsstörung nach Sturz mit mehrfachen Fußknochenbrüchen, antidepressive Medikation;
03.06. 01
20
4
Wirbelsäulenbeschwerden;
Unverändert chronische Verspannungen und Schmerzen der gesamten Wirbelsäule, Bedarfsmedikation, klinisch kein Nachweis eines Wurzelreizsyndroms, keine radikulären neurologischen Defizite, unverändert zum Vorgutachten eingestuft;
02.01. 01
20
5
Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates;
Belastungsabhängige Schmerzen in Hüfte und Knie links sowie Handgelenk rechts nach Sturz 07/2025, keine höhergradigen Bewegungseinschränkungen;
02.02. 01
20
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 20 %. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.06.2026 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung begründet zu äußern und entsprechende Beweismittel (z.B. Befunde) vorzulegen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
I.3.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da mit einem GdB von 20 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 20 vH vorliege.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP ohne Vorlage neuer Befunde, sie leide schon jahrelang an Colitis ulcerosa, was die Einnahme von Cortison bei aktuellen Schüben bzw. ansonsten regelmäßige Injektionen bedinge, des Weiteren an Depressionen und Angststörungen, Wirbelsäulenbeschwerden, Belastung und Abnützung sowie Bewegungseinschränkungen und Belastungsschmerzen in Hüfte und Knie links sowie im Handgelenk rechts. Seit ihrem Unfall im Sommer 2025 habe sie aufgrund der erlittenen Knochenbrücke belastungsabhängige Schmerzen; es sei im Gutachten nicht bescheinigt, dass sie einen 6fachen Bruch erlitten habe. Das führende Leiden müsse zudem durch die anderen Leiden auf 60 % gesteigert werden.
I.4.Mit Schreiben vom 30.07.2026 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Chronische Darmstörungen leichten Grades;
Colitis ulcerosa, anamnestisch aktuell vorübergehende Cortisoneinnahme bei Krankheitsschub, klinisch keine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes
07.04. 04
20
02
Fußverletzung links 07/2025 im Rahmen eines Sturzes;
Mehrfache Brüche von Fußwurzel- und Mittelfußknochen, konservative Therapie, aktuell Rehapahse 3, belastungsabhängige Schmerzen, Bedarfsmedikation
02.05. 35
20
03
Depressive Anpassungsstörung;
Reaktive Anpassungsstörung nach Sturz mit mehrfachen Fußknochenbrüchen, antidepressive Medikation;
03.06. 01
20
04
Wirbelsäulenbeschwerden;
Unverändert chronische Verspannungen und Schmerzen der gesamten Wirbelsäule, Bedarfsmedikation, klinisch kein Nachweis eines Wurzelreizsyndroms, keine radikulären neurologischen Defizite
02.01. 01
20
05
Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates;
Belastungsabhängige Schmerzen in Hüfte und Knie links sowie Handgelenk rechts nach Sturz 07/2025, keine höhergradigen Bewegungseinschränkungen
02.02. 01
20
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das unter der lfd. Nr. 01 angeführte Leiden mit 20 vH. Die unter den lfd. Nr. 02 bis 05 angeführten Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes; die Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen aus dem Meldenachweis.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 17.06.2026 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und der entsprechenden Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.
Das Leiden unter der lfd. Nr. 01 wurde von der Sachverständigen basierend auf dem vorgelegten Befund “in klinischer Remission mit 1-2 Stühlen pro Tag ohne Blut- oder Schleimbeimengungen unter laufender Medikation” als Chronische Darmstörung leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen der Pos. Nr. 07.04.04 zugeordnet. Eine Subsumierung unter der Pos.Nr. 07.04.05 (Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen) war schon im Hinblick auf die fehlende Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes nicht geboten.
Das Leiden unter der lfd. Nr. 02 wurde von der Sachverständigen aufgrund der im Zuge der klinischen Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen der Pos. Nr. 02.05.35 zugeordnet und im Hinblick auf die belastungsabhängigen Schmerzen und der Bedarfsmedikation schlüssig mit dem zweithöchsten Wert eingeschätzt. Im Hinblick auf die unter Medikation stabile Verfassung und die nach wie vor gegebenen soziale Integration wurde das Leiden unter der lfd. Nr. 03 als Affektive Störung mit einem GdB von 20 vH eingeschätzt. Die chronische Verspannungen und Schmerzen der gesamten Wirbelsäule bei Bedarfsmedikation wurden durch Zuordnung zum höheren Rahmenwert der Pos.Nr. 02.01.01 gewürdigt. Eine Subsumierung unter die Pos.Nr. 02.01.02 ist bei klinisch fehlendem Nachweis eines Wurzelreizsyndroms sowie mangels radikulären neurologischen Defizite nicht geboten.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von Amts wegen eingeholten Gutachtens vom 17.06.2026, es wurde kein für die Einschätzung entscheidend höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt. Die bP ist diesen gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Zum Vorbringen, das führende Leiden unter der lfd. Nr. 01 müsse durch weiteren Leiden auf 60 vH gesteigert werden, ist wie folgt festzuhalten: Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, welche die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. den höchsten Grad der Behinderung verursacht, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088, unter Hinweis auf Erkenntnis vom 13. August 2003, 2002/11/0071). Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass das führende durch die weiteren Leiden aufgrund von deren Geringfügigkeit nicht weiter gesteigert werde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 17.06.2026. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1.Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2.Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. (1) […]
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
[…]
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
[…]
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
[…]
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 , in der jeweils geltenden Fassung.
[…]
II.3.3.Das von Amts wegen eingeholte Gutachten vom 17.06.2026 ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin ein Grad der Behinderung von zwanzig (20) von Hundert (vH) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten vom 17.06.2026 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und ist die bP diesem auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.