Bundesverwaltungsgericht L515 2334760-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2334760.1.00
Spruch
L515 2334760-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministerium-service, Landesstelle Oberösterreich, vom 01.09.2025, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neuausstellung des Behindertenpasses.
I.2. Die bP wurde am 25.03.2025 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber am 03.06.2025 (vidiert am 05.06.2025) ein Gutachten erstellt. Als Ergebnis der Begutachtung wurde darin ein Gesamtgrad der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 40 v.H. festgestellt.
I.3. Mit Schreiben vom 11.07.2025 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und der bP die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zu äußern.
I.4. Die bP übermittelte am 16.07.2025 eine Stellungnahme, in der sie eine erneute Begutachtung erbat, zumal ihre Beeinträchtigungen zu gering bewertet worden wären. Ein Arztbrief wurde beigelegt.
I.5. Am 30.07.2025 wurde ein Aktengutachten durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) erstellt mit dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. gleich bleibe.
I.6. Mittels Parteiengehör wurde der bP das Aktengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr abermals die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.
I.7. Am 13.08.2025 übermittelte die bP eine Stellungnahme und wandte sinngemäß ein, dass sich nach ihrer Prostatakrebsoperation begleitende Beschwerden ergeben hätten und sich ihr Gesundheitszustand nicht (wie im Gutachten) verbessert, sondern verschlechtert habe.
I.8. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 01.09.2025 wurde der Antrag der bP mit der Erläuterung, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt, und nach nochmaliger Prüfung der Sachlage keine neuen Aspekte festgestellt worden wären.
I.9. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit den Folgen ihrer Prostatakrebsoperation, nämlich mit Problemen hinsichtlich Inkontinenz und Potenz. Daneben wurden immer wiederkehrende Herzbeschwerde behauptet und durch die bP in Aussicht gestellt, neue internistische Befunde nach dem entsprechenden Untersuchungstermin im November 2025 vorzulegen.
I.10. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahren wurden nach Aufforderung der bB neue kardiologische Befunde vorgelegt.
I.11. Am 13.01.2026 wurde die bP erneut einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen für Allgemeinmedizin zugeführt und darüber am 14.01.2026 (vidiert am selben Tag) ein Gutachten erstellt. Als Ergebnis der Begutachtung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 50 v.H. festgestellt mit der Begründung, dass die Herzmuskelerkrankung als Leiden 3 neu hinzugekommen sei und somit das Gesamtbild um eine Stufe steigern würde.
I.12. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
I.13. Mit Schreiben vom 04.02.2026 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozial-ministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.14. Mit ho. Schreiben vom 13.05.2026 (OZ 3) wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs das Sachverständigengutachten vom 14.01.2026 übermittelt mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
I.15. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 11.8.2026 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft.
1.2. Die bP ist seit 20.04.2020 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem festgestellten GdB von 50% und seit 15.03.2021 mit folgender Zusatzeintragung:
„Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“
1.3. Im Zuge des befristet ausgestellten Behindertenpasses wurde die gegenständliche Neuausstellung beantragt, wodurch folgende medizinische Gutachten in Auftrag gegeben wurden, die nachfolgenden relevanten Inhalt aufweisen und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:
1.3.1. Med. Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 05.06.2025:
„…
Anamnese:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Vorgutachten Dr. XXXX 02/2021 mit einem GdB von 50% wegen Prostatakrebs 50%. Nachuntersuchung 05/2025 - Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung
Beantragte Leiden: Herzrhythmusstörungen, Impfschaden, Kontinenz und Potenz.
Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX hat nach wie vor eine Inkontinenz-Problematik, die sich nicht gebessert hat und braucht im Schnitt 3 Vorlagen pro Tag. Es klagt auch über eine Potenz-Problematik, die sich auch psychisch bemerkbar macht. Des Weiteren berichtet der Klient über Schwindel und Panikattacken aufgrund von paroxysmalem VHF.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: Beckenbodentraining, 2022 zuletzt Reha in Bad Schallerbach
Medikamente: keine Dauermedikation
Hilfsmittel: Inkontinenzversorgung
[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.
Vorgutachten Dr.in XXXX , 17.07.2020: Prostatakrebs mit Organentfernung und erweiterter Lymphknotenentfernung 04/2020 mit einem GdB von 50%.
Vorgutachten Dr. XXXX , 19.02.2021: Prostatakrebs mit Organentfernung und erweiterter Lymphknotenentfernung 04/2020, Inkontinenz, Potenzproblematik mit psychischen Begleiterscheinungen mit einem GdB von 50%. Nachuntersuchung 05/2025 - Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung
Interner Befund Dr. XXXX , 15.02.2022:
Diagnosen: Hypercholesterinämie, Mitralklappeninsuffizienz 0-I, Vitamin-D Mangel, Z.n. Adenokarzinom der Prostata.
Stellungnahme: Von echokardiographischer Seite keine Hinweise bzw. kein Korrelat zu den EKG-Veränderungen, keine
relevanten WBS, normale Auswurffraktion. Hierorts noch Ergometrie geplant.
Messung des Knöchel-Arm-Index (ABI) vom 15.02.2022: keine pAVK jedoch erhöhte Gefäßsteifigkeit.
Ambulanzbericht Chirurgie XXXX , 01.11.2022:
Diagnose: HUMB
Anamnese: Nabelbruch bekannt, seit einigen Tagen tgl. Schmerzen um den Bereich des Nabels.
Therapie: bei Schmerzen Metagelan 500mg bis 3xtgl., OP-Planung empfohlen. Diesbezüglich Vorstellung Chir. Ambulanz wegen Termin.
Ambulanter Bericht, Hämatoonkologie BHS XXXX , 30.07.2024:
Diagnosen: Monoklonale B-Lymphozytose, Immunphänotyp typisch für CLL/SLL.
Zusammenfassung: Einerseits wurden die Lymphknoten in der Leiste in der Sonographie bei uns als nicht malignomtypisch eingestuft, andererseits wäre es durchaus möglich bei dem pathologischen B-Zell-Klon der im Blut nachgewiesen wurde, dass auch Lymphknotenvergrößerungen durch ein indolentes Lymphom bestehen, die aber noch nicht behandlungsbedürftig wären.
Jährliche Kontrolle empfohlen.
Überweisung von Dr XXXX , 22.07.2024:
BHS XXXX Interne Ambulanz wegen: Sonomorphologisch auffälliger LKN 12x7 mm li Leiste., Multiple LKN li. Leiste., PET CT ergänzend von Radiologie empfohlen. PET CT h.e.
Befund Sonographie Radiologie Urfahr, 17.07.2024:
Weichteilsonographie linke Leiste, Ergebnis: 47 x 12 mm große spontan reponible Inguinalhernie links mit peritonealem Fett im Bruchsack. Mit 12 x 7 mm angedeutet kugelig
konfigurierter und sonomorphologisch auffälliger Lymphknoten ohne eindeutig fassbaren Hilus - ergänzend könnte eine PCT-Abklärung erfolgen.
Interner Befund von Dr. XXXX , 19.12.2024:
Diagnosen: Postoperatives parox. Vorhofflimmern 11/24, Z.n. HIS Op 11/24, Cor hypertonikum - lab art. Hypertonie, AVNRT - Slow-Pathway Ablation 30.10.24, asymptomatische Cholecystolithiasis, kl.Carotisplaque rechts, erhöhte IMD links, Vitamin-D Mangel, Hypercholesterinämie, Z.n. Adenokarzinom der Prostata, Mitralklappeninsuffizienz 0-I.
Stellungnahme: In der echokardiographischen Kontrolle stabiler Befund, normale Auswurffraktion, anamnestisch keine klinischen Vorhofflimmerepisoden mehr. Vorerst keine Fortführung bzw. Einleitung der OAK bei einem CHADS-VASc-Score von 1 Punkt. Observanz der Blutdrucksituation.
[…]
Klinischer Status – Fachstatus:
ALLERGIE: keine bekannt
NIKOTIN: negiert
ALKOHOL: 2 Bier tgl.
CAPUT/COLLUM: keine Schluckbeschwerden, Hörvermögen und Visus altersentsprechend, Lesebrille
THORAX: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen
PULMO: Vesikuläratmen beidseits, keine Rasselgeräusche
COR: Herzaktion rein, rhythmisch und normofrequent, keine pathologischen Geräusche
ABDOMEN: weich, kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Nierenlager bds. frei, blande Narben nach HIS, HUMB und CHE
MIKTION: Inkontinenz, 3 Vorlagen tgl.
DEFÄKATION: unauffällig
OBERE EXTREMITÄTEN: freie Beweglichkeit beider Schultern, kein Impingement, Kreuz- und Nackengriff beidseits möglich, Ellbogen, Handgelenke und Finger unauffällig, der Faustschluss ist beidseits vollständig, der Pinzettengriff ist zu allen Langfingern möglich
UNTERE EXTREMITÄTEN: keine Beinlängendifferenz, unauffällige Beinachse beidseits, Beweglichkeit beider Hüften, Knie- und Sprunggelenke altersentsprechend unauffällig, leichtes Ödem Sprunggelenk links
WIRBELSÄULE: gerade, HWS-Rotation 80-0-80°, die ISG beidseits frei
FBA: 5 cm
NEUROLOGIE: kein radikuläres sensomotorisches Defizit an den oberen und unteren Extremitäten erhebbar
DURCHBLUTUNG: unauffällig
HAUT: bland, keine offenen Wunden, blande Narben
Gesamtmobilität – Gangbild:
Der Klient kommt in Konfektionsschuhen und ohne Gehhilfe zur Untersuchung. Unauffälliges Gangbild, kein Hinken, barfuß und mit anhalten Zehenspitzen- und Fersengang beidseits möglich.
Status Psychicus:
Es besteht eine klare Bewusstseinslage, die örtliche, zeitliche und situative Orientierung ist gegeben, allgemeinmedizinisch keine Stimmungsschwankungen feststellbar. Die Kooperation bei der Untersuchung ist gut. Das Verhalten ist der Situation angepasst und höflich.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
- Prostatakrebs nach Abschluss der Heilungsbewährung
Z.n. Prostata-Ca mit operativer Sanierung (Organentfernung) 4/2020, bestehender Harnverlust und erektiler Dysfunktion - psychische Belastung
Pos. Nr. 13.01.02, GdB 30 %
- Monoklonale B-Lymphozytose
10% pathologische B-Zellen mit einem typischen CLL/SLL-Immunphänotyp im peripheren Blut - keine Therapiebedürftigkeit, keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome
Pos. Nr. 10.03.03, GdB 30 %
- Labile Arterielle Hypertonie
Cor hypertonicum - keine Medikation
Pos. Nr. 05.01.01, GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe. Das Leiden Nummer 3 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Postoperatives parox. Vorhofflimmern 11/24 - keine weitere Therapie, keine OAK
Z.n. HIS Op 11/24 - ausgeheilt
AVNRT - Slow-Pathway Ablation 30.10.24 - keine weitere Therapie, keine OAK
asymptomatische Cholecystolithiasis - keine therapeutische Konsequenz
kl. Carotisplaque rechts, erhöhte IMD links - keine therapeutische Konsequenz
Vitamin-D Mangel - keine therapeutische Konsequenz
Hypercholesterinämie - keine Medikation
Mitralklappeninsuffizienz 0-I - keine therapeutische Konsequenz
Impfschaden - keine aussagekräftigen Befunde
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das führende Leiden Nummer 1 (Prostatakrebs) wurde nach Abschluss der Heilungsbewährung ohne weiterführende Therapien bei jedoch bestehender Inkontinenz und Potenzproblematik mit 30% eingestuft. Das neu aufgetretene Leiden Nummer 2 (Monoklonale B-Lymphozytose) steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Das ebenfalls neu eingetragene Leiden Nummer 3 (Bluthochdruck) steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde von 50% auf 40% herabgesetzt.
X Dauerzustand
…
X Der Untersuchte ist Träger von Osteosynthesematerial
…“
1.3.2. Med. Sachverständigengutachten (aufgrund der Aktenlage) vom 30.07.2025:
„…
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Einwendungen zum Parteiengehör. Herr XXXX ist mit dem GdB nicht einverstanden. Bringt dazu einen neuen Befund ein.
Vorgutachten XXXX , 06/2025 mit einem GdB von 40% wegen: Prostatakrebs nach Abschluss der Heilungsbewährung (30%), Monoklonale B-Lymphozytose (30%) und Cor hypertonicum - keine Medikation (10%)
Einwendung Kunde vom 16.07.2025:
Mit Bescheid vom 11 Juli 2025eszellt am 14. Juli 2025 hat das Sozialministeriumsservice Landesstelle Oberösterreich, meinen Antrag auf Einstufung des Grades der Behinderung zu niedrig bewertet. Ich leide unter anderem an einem ostoperativen Vorhofflimmern ausgelöst durch die Corona Impfung. Auch wurden die Beschwerden nach meiner Prostataoperation zu gering bewertet. Aufgrund dieser Leiden benötige ich den Behindertenpass. Meiner Ansicht beträgt der Grad der Behinderung mehr als 40% Da meine Angaben zu wenig berücksichtigt worden sind, bitte ich um eine erneute Begutachtung beziehungsweise Stellungnahme.
Neu eingebrachter Konsiliarbefund Innere Medizin und Arztbrief Chirurgie XXXX 11/2024:
Diagnosen:
Hernia inguinalis sin., Postoperatives Vorhofflimmern - CHA2DS2-VASc-Score 1 bis 2 Punkte (Alter und fraglicher Hypertonus)
Status Post Ablation bei AV-Reentry-Tachycardie, Zustand nach HUMB-OP 03/2023, Hypercholesterinämie, Zustand nach Prostatektomie 2020 bei Adenokarzinom
Empfohlene Medikation:
Eliquis 5 mg 1-0-1 für 4 Wochen, dann sollte ein Internist zur weiteren Behandlung konsultiert werden.
Zusammenfassung des Aufenthalts:
Die geplante stat. Aufnahme von Herrn XXXX erfolgte zur Sanierung einer Leistenhernie linksseitig. Die OP wurde am 26.11.2024 mittels Lichtensteinstechnik durchgeführt. Intraoperativ zeigte sich Herr XXXX bradycard bzw. teilweise mit Vorhofflimmern, weshalb unsererseits eine weitere internistische Abklärung erfolgte. Nach internistischem Konsil ergeht nun die Empfehlung, eine orale Antikoagulation für die nächsten Wochen durchzuführen (siehe internistische Befunde). Unsererseits erfolgt nun die Entlassung in gutem AZ und bei blanden Wundverhältnissen.
Konsiliarbefund: / Anamnese:
Vorhofflimmern, Begutachtung.
Der Patient wurde bereits am Vortag von uns begutachtet. Es sei ein De-novo-Vorhofflimmern aufgefallen. Der Patient ist spontan in den SR konvertiert über Nacht nach Ausgleich der Elektrolyte. Initial ergab sich ein CHA2DS2-VASc-Score von 1 Punkt (Alter). In der Echokardiographie zeigt sich allerdings eine dtl. Linksventrikelhypertrophie, daher ist von einem arteriellen Hypertonus auszugehen. Wir bitten um 3 x tgl. Blutdruckmessung, um dies auch zu belegen. Dann hätte der Patient eine Indikation für eine dauerhafte OAK. Unabhängig davon sollte der Patient auch bei spontaner Konversion mindestens 4 Wochen
antikoaguliert werden. Laut Dr. XXXX ist eine Antikoagulation ab dem 5. Tag postoperativ möglich. Der Patient wird diesbezüglich morgen von mir aufgeklärt.
Diagnose: Postoperatives Vorhofflimmern - CHA2DS2-VASc-Score 1 bis 2 Punkte (Alter und fraglicher Hypertonus)
Therapie / Procedere: Pat. wurde über Indikation und Risiken der OAK aufgeklärt. Eliquis 5 mg 1-0-1, sobald von chir. Seite her möglich. Mindestens 4 Wochen. 3xtgl. RR Messung und anschließend Reevaluierung bzgl. der Dauer der Antikoagulation.
Regelmäßige Kontrolle der NFP über den Hausarzt. Regelmäßige Kontrollen beim niedergel. Internisten. Sollte sich ein art. Hypertonus bestätigen, sollte eine Therapie über den Hausarzt gestartet werden.
Bescheid Sozialministeriumservice 04/2024:
Ihr am 17.01.2022 beim Sozialministeriumservice eingebrachter Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz wird gemäß §§ ib und 3 des Impfschadengesetzes angewiesen. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Herrn XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Intensivmedizin, vom 17.03.2023 ist erwiesen, dass die am 22.04.2021, 04.06.2021 und 02.12.2021 vorgenommenen Schutzimpfungen gegen Covid-19 weder Dauerfolgen, noch eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt haben. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Interner Befund von Dr. XXXX 19.12.2024:
Diagnosen: Postoperatives parox. Vorhofflimmern 11/24, Z.n. HIS Op 11/24, Cor hypertonikum - lab art. Hypertonie, AVNRT - Slow-Pathway Ablation 30.10.24, asymptomatische Cholecystolithiasis, kl.Carotisplaque rechts, erhöhte IMD links, Vitamin-D
Mangel, Hypercholesterinämie, Z.n. Adenokarzinom der Prostata, Mitralklappeninsuffizienz 0-I.
Stellungnahme: In der echokardiographischen Kontrolle stabiler Befund, normale Auswurffraktion, anamnestisch keine klinischen Vorhofflimmerepisoden mehr. Vorerst keine Fortführung bzw. Einleitung der OAK bei einem CHADS-VASc-Score von 1 Punkt. Observanz der Blutdrucksituation.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: Beckenbodentraining, 2022 zuletzt Reha in Bad Schallerbach
Medikamente: keine Dauermedikation
Hilfsmittel: Inkontinenzversorgung
…
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Einbringung der neuen Befunde ergibt keine Änderungen der Leiden oder des Gesamtgrades der Behinderung. Die bestehenden Beschwerden bei Zustand nach Prostatakrebs nach Abschluss der Heilungsbewährung wurden im Letztgutachten gemäß des Ausmaßes der Schädigung gewürdigt (keine Dauermedikation, keine Dauertherapien). Ein Impfschaden konnte nicht nachgewiesen werden, diesbezüglich gibt es auch keine aktuellen fachärztlichen Befunde, die einen Zusammenhang des einmalig postoperativ aufgetreten Vorhofflimmerns mit den stattgehabten Corona-Schutzimpfungen belegen würden.
Eben dieses Leiden (postoperatives paroxysmales Vorhofflimmern) erreicht aufgrund des einmaligen Geschehens und der fehlenden therapeutischen Konsequenz (keine Medikation, keine weiteren Eingriffe) keinen Grad der Behinderung.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt mit 40% gleich.
X Dauerzustand
…“
1.3.3. Med. Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) vom 14.01.2026:
„…
Anamnese:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.
Diagnosen laut VGA, 7/2025, Dr XXXX , SMS, GdB 40 %
Prostatakrebs nach Abschluss der Heilungsbewährung
Z.n. Prostata-Ca mit operativer Sanierung (Organentfernung) 4/2020,
bestehender Harnverlust und erektiler Dysfunktion - psychische
Belastung
2 Monoklonale B-Lymphozytose
10% pathologische B-Zellen mit einem typischen CLL/SLLImmunphänotyp im peripheren Blut - keine Therapiebedürftigkeit,
keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome
3 Labile Arterielle Hypertonie
Cor hypertonicum - keine Medikation
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Derzeitige Beschwerden:
es besteht Z.n. Prostatakrebs incl Operation, Z.n. Heilungsbewährung: es besteht eine erektile Dysfunktion und auch bestehender Harnverlust und psychische Belastung
es bestehen urolog. Kontrollen
weiters monoklonale B Lymphozytose- diesbezüglich Kontrolluntersuchungen
es besteht noch postoperatives Vorhofflimmern und cor hypertonicum: diesbezüglich internist. Kontrollen und Medikation: Mehrfachmedikation- Kontrollen alle 3 Monate
thoraxbeschwerden
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Behandlungen: Beckenbodentraining, 2022 zuletzt Reha in Bad Schallerbach
Medikamente: Valsacor, Eliquis, Betablocker (?)
…
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Interne- Kardiologie, Dr XXXX ., Dr. XXXX ., 9/2025
DIAGNOSE(N):
monoklonale B-Zell-Lymphozytose mit CLL-Phänotyp - hämatoonkolog.
Vorstellung geplant
Postoperatives Vorhofflimmern 11/24 und asympt. parox. Rezidive im Holter 9/25
Cor hypertonikum
AVNRT - Slow-Pathway Ablation 30.10.24
HIS Op 11/24
LSK Cholecystektomie am 30.03.2024
erhöhte Intima-Media-Dicke Carotis bds
Hypercholesterinämie
Z.n. Adenokarzinom der Prostata
STELLUNGNAHME:
Aufgrund der erhöhten Blutdruckwerte wird eine Valsarcor Therapie eingeleitet.
Lebensstilmaßnahmen besprochen. In der heutigen durchgeführten Ergometrie fand sich eine hypertensive Blutdruckregulation bei normaler ST-Strecke und ohne pektanginöse Symptomatik. Aufgrund des möglichen Vorhofflimmerrezidivs noch Holter geplant. Bei einem CHADS-VASc-Score von 2 würde bei einem Rezidiv die Indikation zur OAK bestehen.
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput, Collum:
Auge: Brillenträger
Hören: unauffällig, Ohren: Ohrmuschel und äusser Gehörgang: unauffällig
Mund, Rachen: Zahnstatus saniert, Zungenmotorik/trophik: unauffällig, keine Dysarthrie
Umgangssprache gut verstanden
Haut:
unauffälliges altersentsprechendes Hautkolorit
Pulmo:
Vesikuläratmung, keine pathologischen Atemnebengeräusche, Eupnoe, Lunge auskultatorisch frei
Herz:
Herzaktion rhythmisch und normofrequent, keine pathologischen Herzgeräusche
Abdomen:
weich, keine Druckschmerzen, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, keine tastbaren Resistenzen, Nierenlager nicht klopfschmerzhaft
Orthopädischer Status:
Wirbelsäule:
im Lot, normale Krümmungsverhältnisse, tastbarer Muskelhartspann, keine Bewegungseinschränkungen bei Flexion, Lateralflexion und Rotation, Fingerbodenabstand- FBA: ca 15 cm, Lasegue: beidseits negativ,
Extremitäten:
obere Extremität -OE:
keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen, grobe Kraft normal, Feinmotorik ungestört, Schürzen-Nackengriff möglich
untere Extremität – UE:
keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen in Hüft-Knie und Sprunggelenken beidseits, grobe Kraft normal, Feinmotorik ungestört, Einbeinstand/Hocken möglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
normales Gehen mit symmetrischer Belastung, kein Schonhinken, Zehenspitzengang und Fersengang sicher möglich
Status Psychicus:
freundlich, kooperativ, bewusstseinsklar, allseits orientiert, Ductus kohärent, Stimmung gemischt, Antrieb gemischt, Affizierbarkeit in beide Richtungen gegeben, keine formalen Denkstörungen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
- Prostatakrebs nach Abschluss der Heilungsbewährung
Z.n. Prostata-Ca mit operativer Sanierung (Organentfernung) 4/2020, bestehender Harnverlust und erektiler Dysfunktion - psychische Belastung, annähernd gleichbleibend zu VGA;
Pos. Nr. 13.01.02, GdB 30 %
- Monoklonale B-Lymphozytose
10% pathologische B-Zellen mit einem typischen CLL/SLL-Immunphänotyp im peripheren Blut - keine Therapiebedürftigkeit, keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, gleichbleibend zu VGA;
Pos. Nr. 10.03.03, GdB 30 %
- Herzmuskelerkrankung
Cor hypertonicum und postoperatives Vorhofflimmern, Slow-Pathway Ablation 2024, Medikation: Valsacor, Eliquis und Betablocker;
Pos. Nr. 05.02.01, GdB 30 %
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Die Leiden Nummer 2 und 3 steigern da sie
das Gesamtbild verschlechtern jeweils um eine Stufe. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der
Behinderung von 50 %.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Vitamin-D Mangel - keine therapeutische Konsequenz
Hypercholesterinämie - keine Medikation
Mitralklappeninsuffizienz 0-I - keine therapeutische Konsequenz
Impfschaden - abgewiesen nach dem Impfschadensgesetz
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neu hinzugekommen ist das Leiden Nummer 3.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 % auf 50 % infolge der
Verschlimmerung des Gesamtzustandes.
X Dauerzustand
…
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
X Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 30 v.H.
Begründung:
D 3
Cor hypertonicum, Vorhofflimmern
…“
1.4. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage, insbesondere der zitierten gutachterlichen Lage und dem Parteienvorbringen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichem Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Liegen sich widersprechende Gutachten (Anm.: bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).
Im Lichte dieser Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass sich das von der bB noch in Auftrag gegebene Gutachten vom 14.01.2026 als das aktuellste, sich auf die breiteste Befund- und Tatsachenlage stützend, am schlüssigsten darstellt, weshalb das ho. Gericht den darin dargestellten Ausführungen folgt.
Sofern sich die bP mit der Beurteilung ihrer Funktionseinschränkungen in den beiden älteren Gutachten (GA vom 05.06.2025; Aktengutachten vom 31.07.2025) nicht einverstanden zeigte und in der Beschwerdeschrift ihre gesundheitlichen Gebrechen wiederholte, zudem weitere Befunde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren vorlegte, wurde durch die bB eine weitere Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen in Auftrag gegeben. Jenes jüngste Sachverständigengutachten folgte in Bezug auf Leiden Nr. 1 und Leiden Nr. 2 den beiden Vorgutachten. Als neues Leiden (Nr. 3) wurde eine Herzmuskelerkrankung unter Zugrundelegung von aktuellen, kardiologischen Befunden vorgebracht, wodurch sich der GdB im Vergleich zum Vorgutachten aufgrund der Verschlechterung des Gesamtzustandes schlüssig um eine Stufe – auf 50 v.H. - erhöhte. Zusammenfassend liegen mit einem GdB von 50 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor.
Der bP wurde das Gutachten mit ho. Schreiben vom 13.05.2026 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
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Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
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Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
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Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
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Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
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Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
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Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
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Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet der Österreichische Behindertenrat (§ 8ff BBG) die Vertretung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Für jede Vertretung ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
-
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
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zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Das zitierte, aktuellste Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt und wird in tatsächlicher Hinsicht von den im Gutachten genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgegangen.
Im Sachverständigengutachten vom 14.01.2026 wurde von einem GdB von 50 v.H. ausgegangen, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.
3.5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis klinischer Untersuchungen erstellte – jüngste Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden auch im Rahmen eines gewährten Parteiengehörs zum aktuellsten Gutachten keine Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen, welche eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):
-Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
-Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
-In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.
-Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien erfüllt sind und dem Antragsbegehren entsprochen wird, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr mit der Einrichtung des ho. Gerichts keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.