Bundesverwaltungsgericht W133 2338416-1

W133 2338416-1Tribunal administratif fédéral11 août 2026

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W133 2338416-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W133.2338416.1.00

Spruch

W133 2338416-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 28.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 (vierzig) von Hundert (v.H.) beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 07.08.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 26.09.2025 beurteilte der medizinische Amtssachverständige den Gesamtgrad der Behinderung auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde mit 20 v.H.

Aufgrund von Einwendungen des Beschwerdeführers gegen dieses Gutachten und neuer Befundvorlage befasste die belangte Behörde neuerlich den medizinischen Amtssachverständigen mit einer ergänzenden Begutachtung.

In dem ergänzenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung nach der Aktenlage vom 27.10.2025 wurden die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen

„Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Diabetes mellitus

Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren

Rahmensatz, da unter oraler antidiabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation

09.02. 01

20

2

Eingeschränkte Pumpfunktion des Herzens

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mittels medikamentöser Therapie kompensiert

05.05. 01

20

3

Depressives Zustandsbild

Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren

Rahmensatz, da nur mildes Therapieerfordernis vorliegt

03.06. 01

20

4

Gedächtnis- und Erinnerungsschwierigkeiten,

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da insbesondere Kurzzeitgedächtnisstörung

03.03. 01

20

5

Hypertonie Fixposition

05.01. 01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.

Mit Bescheid vom 28.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.08.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Die vorgebrachten Einwendungen im Zuge des Parteiengehörs seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Das Gutachten vom 27.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.

Mit E-Mail Schriftsatz vom 07.11.2025 (Datum des Einlangens) erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage medizinischer Unterlagen und eines Pflegegeldbescheides der PVA vom 17.10.2025 (Pflegegeldstufe 2) – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führt er zusammengefasst aus, dass er die behördliche Entscheidung für unrichtig halte, weil die Begutachtung unvollständig durchgeführt worden sei und nur 20 Minuten gedauert habe. Er leide unter mehreren chronischen gesundheitlichen Problemen, die seine Lebensqualität und Selbständigkeit deutlich beeinträchtigten. Er ersuche um neuerliche Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen, Berücksichtigung seiner aktuellen medizinischen Unterlagen und Neubewertung des Grades seiner Behinderung, da dieser aus seiner Sicht deutlich über 20% liege.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens weitere Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin (Gutachten vom 12.12.2025), Neurologie und Allgemeinmedizin (Gutachten vom 02.01.2026) und eine, beide Gutachten zusammenfassende Beurteilung (Gutachten „Gesamtbeurteilung“ vom 19.01.2026) auf Grundlage der Einschätzungsverordnung und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ein. In dem abschließenden Gesamtgutachten vom 19.01.2026 wurden die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen

„Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

depressives Zustandsbild eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da in Aufdosierungsphase Antidepressiva befindlich, wirkt ausgeprägt depressiv, jedoch keine adäquate psychiatrische oder psychotherapeutische Betreuung, Therapiereserven vorliegend

03.06. 01

30

2

dementielles Zustandsbild

eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Diagnose gestellt, jedoch Unklarheiten im Uhrentest (6 von 9, DD der Uhrentest war unauffällig im Befund XXXX , eine diesbezüglich psychologische Testung mit genauer Graduierung der Demenz nicht vorliegend

03.03. 01

30

3

hypertensive, flimmernde Kardiomyopathie unterer Rahmensatz, da kardial kompensiert

05.02. 01

30

4

Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig

mittlerer Rahmensatz, da unter niedrig dosierter dosierter Therapie kompensiert

09.02. 01

20

5

Struma nodosa

unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar

09.01. 01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe angehoben, weil ein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Leiden 3, 4 und 5 erhöhten nicht weiter, weil kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken vorliege.

Dass der Gesamtgrad der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten nunmehr um 2 Stufen angehoben wurde, begründete der Amtssachverständige wie folgt:

„Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

aus internistischer Sicht werden die vormaligen Leiden 2 und 5 unter Leiden 3 zusammengefasst und um eine Stufe höher eingestuft unter Berücksichtigung des Vorhofflimmerns; erstmalige Berücksichtigung von Leiden 5.

Leiden 1 wird aufgrund der Untersuchung ho. um 1 Stufe höher eingeschätzt, wobei man den Eindruck einer schweren depressiven Episode gewinnt, aufgrund diesbezüglich fehlender hinweisender Facharztbefunde (psychiatrisch oder psychologische Testung) wird ein GdB von 30% eingeschätzt.

Leiden 2 wird ebenfalls um 1 Stufe höher eingeschätzt - auch hier Diskrepanz im Facharztbefund bezüglich Uhrentest, eine psychologische Testung die eine genaue Graduierung der Demenz ergibt und somit eine exakte Einschätzung des GdB ermöglicht, liegt nicht vor. Anhebung des GdB um 1 Stufe auf 30%.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Anhebung des GdB um 2 Stufen auf 40 %.“

Mit Schreiben vom 22.01.2026 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Gutachten vom 12.12.2026, 02.01.2026 und 19.01.2926 (Gesamtgutachten) wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Unter einem teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie den ärztlichen Sachverständigengutachten nicht zur Gänze folge, da aufgrund der Pflegegeldstufe 2 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% und der Zusatzeintragung “Fahrpreisermäßigung” ausgestellt werden könne. Falls der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis einverstanden sei, könne eine Stellungnahme unterbleiben. Sollte keine Stellungnahme einlangen, werde er in ca. fünf bis sechs Wochen nach Erhalt dieses Schreibens den entsprechenden Bescheid bzw. den Behindertenpass erhalten.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zu diesem Parteiengehör. Die Gutachten wurden ebenfalls nicht bestritten.

In der Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jedoch nicht – wie angekündigt – einen Behindertenpass aus, sondern legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2026 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Im Zuge des Beschwerdevorlageschreibens vom 11.03.2026 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes mit:

„Da in der Zwischenzeit Pflegestufe 2 bezogen wird, würden die Voraussetzungen für einen Behindertenpass vorliegen, jedoch ist die Beschwerdefrist (Anm.: gemeint wohl: die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) bereits abgelaufen.“

Mit Schreiben vom 23.03.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Stellungnahme, auf welcher Rechtsgrundlage und auf welchen rechtlichen Erwägungen die sowohl im Parteiengehörschreiben an den Beschwerdeführer vom 22.01.2026 als auch im Beschwerdevorlageschreibens vom 11.03.2026 geäußerte Rechtsansicht, dass der Bezug von Pflegegeld der Stufe 2 – trotz widersprechender Begutachtungsergebnisse - die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50% rechtfertige, beruhe.

Mit Antwortschreiben der belangten Behörde vom 15.04.2026 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes mit:

„Laut dem Erlass "Verfahrensbeschleunigung" des Bundesministerium Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 12. November 2025 ist in Ergänzung des Durchführungserlasses GZ BMASK-44301/0066-IV/A/7/2014 und Abänderung der Erlässe GZ BMASK-44301/0086-IV/A/7/2015 sowie GZ 2021-0.393.533 festzuhalten, dass bei Vorliegen eines Pflegegeldbezugs der Stufe 2 von einem Grad der Behinderung von zumindest 50% auszugehen ist.

Da der Erlass während der laufenden Beschwerdevorentscheidung erst geltend wurde, wurde erst nach Fertigstellung des neuen Gutachtens festgestellt, dass aufgrund der Pflegestufe 2 - auch ohne Mobilitätshilfe im engeren Sinn - ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt werden kann. Da dies bereits am Ende der Beschwerdevorentscheidungsfrist festgestellt wurde, ging sich nach dem Versand des Parteiengehörs an den Antragswerber nicht mehr aus, den entsprechenden Bescheid zu erlassen.”

Mit Schreiben vom 24.06.2026 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zu dieser behördlichen Stellungnahme ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG iVm § 17 VwGVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein und teilte den Verfahrensparteien unter einem ausdrücklich mit, dass es sich bei dem genannten Erlass des BMASGPK vom 12.11.2025 um keine für das Bundesverwaltungsgericht bindende Rechtsquelle handelt und das Bundesverwaltungsgericht daher im weiteren Verfahren vom Ergebnis der mehrfachen gutachterlichen Beurteilungen (Gesamtgrad der Behinderung 40%) ausgehe.

Dieses Parteiengehör blieb von beiden Verfahrensparteien unbeantwortet. Der Beschwerdeführer äußerte sich weder zur Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts, noch bestritt er die behördlichen Gutachten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger, hat den Status des Asylberechtigten in Österreich und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.

Er brachte am 07.08.2025 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. depressives Zustandsbild, keine adäquate psychiatrische oder psychotherapeutische Betreuung, Therapiereserven vorliegend;

2. dementielles Zustandsbild, eine diesbezüglich psychologische Testung mit genauer Graduierung der Demenz liegt nicht vor;

3. hypertensive, flimmernde Kardiomyopathie, kardial kompensiert;

4. Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig, unter niedrig dosierter Therapie kompensiert;

5. Struma nodosa, medikamentös gut behandelbar.

Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe angehoben, weil ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Die Leiden 3, 4 und 5 erhöhen nicht weiter, weil diesbezüglich kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.12.2025, eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin 02.01.2026 und in dem, beide Gutachten zusammenfassenden Gesamtgutachten vom 19.01.2026 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Aus internistischer Sicht wurden die vormaligen Leiden 2 und 5 unter Berücksichtigung des Vorhofflimmerns unter dem nunmehrigen Leiden 3 zusammengefasst und um eine Stufe höher eingestuft. Struma nodosa wird in den nunmehrigen aktuellen Gutachten erstmalig unter Leiden 5 berücksichtigt.

Leiden 1 wird aufgrund der Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchungen um 1 Stufe höher eingeschätzt, aufgrund diesbezüglich fehlender hinweisender Facharztbefunde (psychiatrisch oder psychologische Testung) wird ein Einzelgrad der Behinderung von 30% eingeschätzt.

Leiden 2 wird gegenüber dem Vorgutachten ebenfalls um 1 Stufe höher eingeschätzt, eine psychologische Testung, die eine genaue Graduierung der Demenz ergibt, liegt nicht vor. Auch bei Leiden 2 erfolgt eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung um 1 Stufe auf 30%.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.

Es liegt ein Dauerzustand vor.

Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Der Erlass "Verfahrensbeschleunigung" des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 12. November 2025 stellt keine für das Bundesverwaltungsgericht bindende Rechtsquelle dar; diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.12.2025, eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin 02.01.2026 und dem, beide Gutachten zusammenfassenden Gesamtgutachten vom 19.01.2026. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Der Beschwerdeführer ist den Einschätzungen durch die Amtssachverständigen nicht entgegengetreten und hat die vorliegenden Gutachten vom 12.12.2025, 02.01.2026 und vom 19.01.2026 nicht bestritten.

In Bezugnahme auf die in der schriftlichen Beschwerde vorgebrachte Bitte, es mögen weitere Gutachten eingeholten werden, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde aufgrund der Beschwerdeeinwendungen die nunmehrigen aktuellen Gutachten vom 12.12.2025, 02.01.2026 und vom 19.01.2026 eingeholt hat, die vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten wurden, und ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zukommt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich ist, zumal sich die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweisen. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Die Sachverständigengutachten vom 12.12.2025, 02.01.2026 und vom 19.01.2026 sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall insofern als gegeben sehen, als das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe angehoben wird, weil ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Die Leiden 3, 4 und 5 erhöhen nicht weiter, weil diesbezüglich kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Auch diese Beurteilung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden in den Sachverständigengutachten vom 12.12.2025, 02.01.2026 und vom 19.01.2026 berücksichtigt. Auch die im Zuge der Antragstellung in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen vermochten die Entscheidung nicht zu verändern.

Die Beurteilung der Amtssachverständigen für den nunmehr von ihnen gewählten Gesamtgrad der Behinderung (40 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig.

Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass die Gutachter in ihren Gutachten vom 12.12.2025, 02.01.2026 und vom 19.01.2026 die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 12.12.2025, 02.01.2026 und vom 19.01.2026 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 12.12.2025, 02.01.2026 und vom 19.01.2026. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 45/2026, lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.10.2025 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) oder des „Bedarfes einer Begleitperson“, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.12.2025, 02.01.2026 und vom 19.01.2026 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. die vorliegenden Gutachten sind – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in den Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat die nunmehrigen Gutachten vom 12.12.2025, 02.01.2026 und vom 19.01.2026 nicht mehr bestritten. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, die Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.

Betreffend den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erlass "Verfahrensbeschleunigung" des Bundesministerium Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 12. November 2025, der unter anderem bereits an das Vorliegen der Pflegestufe 2 die Annahme eines Grades der Behinderung von 50% knüpft, ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass dieser ministerielle Erlass lediglich das Sozialministeriumservice bindet, jedoch für das entscheidende unabhängige Bundesverwaltungsgericht keine bindende Rechtsquelle darstellt. Vielmehr folgt das Bundesverwaltungsgericht – wie oben eingehend dargelegt wurde - den widerspruchsfreien, vollständigen und schlüssigen Ergebnissen der mehrfachen gutachterlichen Beurteilungen, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergaben.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 (vierzig) von Hundert (v.H.) beträgt.

Die Zulässigkeit der Feststellung des – nunmehr von 20% auf 40% erhöhten - Gesamtgrades der Behinderung im Spruch dieser Entscheidung ist mit Blick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes und das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers (die Feststellung des Grades der Behinderung kann als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 und damit von "Rechten und Vergünstigungen" iSd § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG 1990 erforderlich sein) nicht zu bezweifeln (vgl. VwGH vom 11.11.2015, Ra 2014/11/0109).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von mehreren ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insbesondere die Gutachten vom 12.12.2025, 02.01.2026 und vom 19.01.2026, vom Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt, obwohl die Verfahrensparteien ausdrücklich vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen wurden, dass es – sollte eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt werden – ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage entscheiden werde (vgl. OZ 3; vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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