Bundesverwaltungsgericht W212 2340317-2

W212 2340317-2Tribunal administratif fédéral11 août 2026

Regest

Außerlandesbringung Interessenabwägung Kindeswohl medizinische Versorgung Mitgliedstaat Privat- und Familienleben Rückkehrsituation subsidiärer Schutz Teilstattgebung Überstellung Unterkunft Unzulässigkeit Versorgungslage Zurückweisung Zuständigkeit

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W212 2340317-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W212.2340317.2.01

Spruch

W212 2340317-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2026, Zl. XXXX zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 4a AsylG 2005 idF BGBl. I 56/2018, § 57 AsylG 2005 idF BGBl. I 86/2021 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG idF BGBl. I 39/2026 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 56/2018 vorübergehend unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine volljährige syrische Staatsangehörige, ist die Mutter des minderjährigen XXXX (Beschwerdeführer zu GZ XXXX ), ebenfalls syrischer Staatsangehöriger.

2. Die BF stellte am 14.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

Laut dem vorliegenden EURODAC-Treffer (Kategorie 1) stellte die BF zuvor am 31.05.2024 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.07.2025 gab die BF an, dass sie Syrien 2015 zu Fuß verlassen habe und sich zehn Jahre in der Türkei aufgehalten habe. Danach sei sie neun Monate in Bulgarien aufhältig gewesen und sodann über eine unbekannte Route nach Österreich gereist, wo sie sich seit 13.07.2025 aufhalte. In Bulgarien habe sie Asyl erhalten, sie wolle aber bei ihrem Ehemann in Österreich leben. Ihr Ehemann habe auch ihre Reise organisiert.

In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.07.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 24.07.2025 gab die bulgarische Dublinbehörde bekannt, dass das Wiederaufnahmegesuch nicht akzeptiert werden könne, weil der BF in Bulgarien mit Entscheidung vom 28.08.2024 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

3. Am XXXX .10.2025 brachte die BF ihren Sohn XXXX , Österreich, zur Welt. Die Geburtsurkunde langte am 31.10.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, wodurch der Antrag auf internationalen Schutz für diesen als gestellt und eingebracht gilt.

4. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Zulassungsverfahrens am 24.02.2026 gab die BF an, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Weiter gab sie an, dass ihr Sohn gesund sei, die Geburt gut verlaufen sei und sie im neunten Monat entbunden habe.

Ihr Ehemann lebe seit 2022 in Österreich, sei asylberechtigt und arbeite als Maler. Sie lebe mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern besuche ihn nur. In der Türkei habe sie kurz mit ihm zusammengelebt. Sie habe ihren Ehemann in der Türkei am 01.06.2022 traditionell geheiratet; die Ehe sei standesamtlich am gleichen Tag in Syrien bestätigt worden. Kennengelernt habe sie ihn zwei Monate vor der Ehe, als sie eine Ausbildung als Schneiderin gemacht habe und er dort ebenfalls gearbeitet habe. Ihr Ehemann habe eine zweite Frau gehabt, welche mit ihren drei Kindern beim Erdbeben in der Türkei im Februar 2023 verstorben sei. Vor ihrer Einreise nach Österreich habe die BF 1 ihren Ehemann zuletzt an Silvester 2024/2025 gesehen, da er sie für zwei Wochen in Bulgarien besucht habe. Nunmehr sehe sie ihn einmal wöchentlich und telefoniere täglich mit ihm. Aktuell lebe sie aufgrund der Krankenversicherung im Camp. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann bestehe nicht; sie erhalte manchmal ein wenig Geld, 50 Euro im Monat, von ihm.

Ansonsten habe sie einen Onkel mütterlicherseits in Österreich, der in XXXX , Österreich, lebe und asylberechtigt sei. Ihre Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder würden in Deutschland leben. Auf Vorhalt der Mitteilung der bulgarischen Behörden zu ihrem Status als subsidiär Schutzberechtigte bestätigte sie diesen Umstand.

5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2026 wurden die Anträge der BF und ihres Sohnes auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Bulgarien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen sie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass die BF in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt sei und dass davon auszugehen sei, dass diese daher dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Auch sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen gewesen, da im Fall der BF keine dieser Gründe ersichtlich gewesen seien. Auch wurde ausgeführt, dass die Außerlandesbringung der BF keine ihrer in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte verletzen würde. So bestünden aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben Zweifel an der traditionellen Heirat und auch daran, dass XXXX der Vater ihres Kindes sei. Darüber hinaus bestehe auch zu dem in Österreich lebenden Onkel der BF 1 weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Daher lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor und Art. 8 EMRK stehe einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen.

Zudem stellte das Bundesamt fälschlicherweise fest, dass der Sohn der BF in Bulgarien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt sei.

6. Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung gegen die am 13.03.2026 zugestellten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF und ihr Sohn aufgrund ihrer familiären Bindungen in Österreich leben möchten und dass eine Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 8 bzw. Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch wurde auf die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Antrags des Sohnes gemäß § 4a AsylG hingewiesen.

7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 01.04.2026 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

8. Mit Beschluss vom 07.04.2026 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

9. Mit Beschluss vom 08.05.2026 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, behob die bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheiten gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zurück.

10. Mit Bescheiden vom 21.05.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen sie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Den Antrag des Sohnes der BF wies es ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß Artikel 20 Abs. 3 (nachgeborenes Kind) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung des Antrags zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

11. Am 11.06.2026 erhoben die BF und ihr Sohn binnen offener Frist im Wege ihrer Rechtsvertretung gemeinsame Beschwerde gegen diese Bescheide.

12. Mit Beschluss vom 30.06.2026 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der BF gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die im Jahr 2006 geborene BF ist eine syrische Staatsangehörige und Mutter des minderjährigen XXXX , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger. Sie stellte am 31.05.2024 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde dort am 28.08.2024 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

In der Folge reiste die BF über eine unbekannte Route nach Österreich und stellte am 14.07.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

1.2. Die BF läuft im Fall einer Überstellung nach Bulgarien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass die BF nach einer Überstellung als subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien in eine Situation extremer materieller Not geraten würde und/oder ihr der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde.

Das Bundesverwaltungsgericht legt zur Allgemeinsituation von Schutzberechtigten in Bulgarien die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Länderinformationen der Staatendokumentation zugrunde (Stand 09.09.2025):

7 Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2025-09-09 16:41

Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre („humanitäre“) Schutzstatus werden unbefristet gewährt, sie unterscheiden sich jedoch in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Für Inhaber des Flüchtlingsstatus beträgt diese fünf Jahre und für Inhaber des subsidiären Schutzstatus drei Jahre. Anerkannte Flüchtlinge sind bulgarischen Staatsangehörigen bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gleichgestellt, während Personen mit subsidiärem Schutz die gleichen Rechte genießen wie permanent aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten ihre Personalausweise von der Polizei auf der Grundlage des SAREF-Beschlusses über die Zuerkennung des Status ausgestellt. Es wird aber von Schwierigkeiten beim praktischen Zugang Schutzberechtigter zu Identitätsdokumenten berichtet, weil Ausweispapiere erst beantragt werden können, wenn eine Eintragung im Melderegister erfolgt ist, welche an einen Wohnsitz geknüpft ist (BHC/ECRE 1.3.2025).

Integration

Seit 2013 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Auch 2024 gab es keinen Nachfolger für das 2013 eingestellte Nationale Integrationsprogramm (NPIR). Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, auf ein Minimum gesunken ist. Die beiden Sofioter Bezirke Vitosha und Oborishte waren die einzigen, die ab 2021 Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien abgeschlossen

haben. Die Unterstützung bestand aus Übernahme von Mietkosten, während Gebühren für die bulgarischen Sprachkurse vom Roten Kreuz übernommen wurden. Im Jahr 2023 profitierten 22 Personen von diesen Integrationsvereinbarungen, 2024 waren es acht Personen. Es gibt keine anderen Intergrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte (BHC/ECRE 1.3.2025).

Nach Auskunft von SAREF berechtigt die Asylwerberkarte zur Eröffnung eines Bankkontos (BMI 28.4.2023).

Flüchtlinge sehen sich bei der Ausübung bestimmter Rechte mit rechtlichen und praktischen Hindernissen konfrontiert, insbesondere in Bezug auf Wohnraum und Sozialhilfe (UNHCR 4.2025).

Das Bulgarische Rote Kreuz (BRC) betreibt ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden u. a. Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige (BRC o.D.).

Für Personen mit Flüchtlings- oder humanitärem Status sowie Asylwerber, einschließlich Flüchtlinge aus der Ukraine in den Städten Sofia, Burgas, Varna, Ruse und Plovdiv, engagieren sich die Caritas-Zentren für Unterstützung, indem sie Aktivitäten zur Förderung einer nachhaltigen Lebensgrundlage und der sozioökonomischen Integration von Flüchtlingen in Bulgarien anbieten und durchführen. Die Unterstützung umfasst Hilfe bei der Arbeitssuche, Informations- und Karriereberatung, technische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Bulgarischkurse für Berufstätige/Arbeitssuchende, Erstellung individueller Karrierepläne, Mentoring und Unterstützung, Unternehmerprogramme und Hilfe bei der Gründung eines eigenen Unternehmens (Caritas BG o.D.).

Die NGO Bulgarian Council on Refugees and Migrants listet auf ihrer Netzseite einige Organisationen, welche Schutzberechtigte unterstützen, darunter das Bulgarische Rote Kreuz, das Bulgarische Helsinki Komitee und die Caritas Sofia (BCRM o.D.a).

UNHCR fördert die sozioökonomische Integration von Flüchtlingen und arbeitet dabei mit lokalen Akteuren in den Bereichen Jobvermittlung, Beschäftigungsfähigkeit und Initiativen für Kleinunternehmen zusammen. Im Jahr 2024 profitierten 3.128 Menschen von Beschäftigungshilfen.

UNHCR wird im Rahmen einer regionalen Initiative eine Plattform für die Beschäftigung von Flüchtlingen weiterentwickeln, um die Arbeitssuche zu erleichtern (UNHCR 2.2025).

Wohnen

Nach einer positiven Entscheidung dürfen Schutzberechtigte noch 14 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Für Vulnerable ist eine Verlängerung möglich (STDOK 18.4.2023).

In der Praxis dürfen einige besonders vulnerable Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, aufgrund fehlender Integrationshilfen noch einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber bleiben, es sei denn, es kommt zu einem Massenzustrom von Neuankömmlingen. Ende 2024 lebten 43 Schutzberechtigte in Aufnahmezentren (BHC/ECRE 1.3.2025).

Schutzberechtigten, die in Aufnahmezentren gelebt haben, ist es seit Ende 2016 nicht mehr erlaubt, die Adresse des jeweiligen Aufnahmezentrums als Wohnsitz angeben. Daher können sie kein Ausweisdokument erlangen, da sie dafür eine gültige Adresse angeben müssen. Ohne Ausweis können sie wiederum keine Wohnung mieten. Dies hat zu allerlei missbräuchlichem Verhalten geführt, u. a. Scheinmieten und Scheinregistrierungen, um den Schutzberechtigten die Möglichkeit zu geben, Identitätsdokumente zu erhalten. Im Oktober 2024 wurde das Gesetz geändert, um neu anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die bei ihrer erstmaligen Anmeldung im Melderegister oder bei der Beantragung einer ständigen oder vorübergehenden Anschrift keine Wohnadresse angeben können, die Registrierung unter einer amtlich vorgeschriebenen Dienstadresse durch die Gemeinde zu ermöglichen, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Bestimmung trat am 8. Dezember 2024 in Kraft, wobei alle Gemeinden verpflichtet wurden, Meldeadressen zuzuweisen, um diese neue Regelung ab dem 8. Januar 2025 umsetzen zu können (BHC/ECRE 1.3.2025).

Nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Flüchtlinge häufig von Obdachlosigkeit bedroht, und der Zugang zu Sozialwohnungen ist aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit und der kommunalen Wohnsitzauflagen schwierig (UNHCR 4.2025).

Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige verlangen zumindest zehn Jahre durchgehende Meldung und ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest fünf Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach einigen Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D.b).

Laut SAREF ist momentan die einzige Möglichkeit, für Schutzberechtigte zu einer Wohnung zu kommen, der freie Markt, wie für die Bulgaren auch. Es gibt NGOs, die den Schutzberechtigten hierbei Unterstützung bieten (STDOK 18.4.2023). Kritiker führen an, dass diese Möglichkeit nur Personen offensteht, die entsprechende finanzielle Mittel haben (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025).

Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche gezielte Unterstützung für die Zahlung der Miete für kommunale Wohnungen sowie auf die Gewährung einer Heizungshilfe gemäß den Bedingungen für bulgarische Bürger. Schutzberechtigte haben das Recht, bei unvorhergesehenem Bedarf in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Gemeinschaftsleben und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen, einen Antrag auf einmalige Sozialhilfe gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung zum Sozialhilfegesetz zu stellen. Die Gewährung dieser Beihilfe wird auf der Grundlage aller Umstände im Zusammenhang mit dem Einkommen, dem Vermögen und dem Gesundheitszustand der Person oder ihrer Familie beurteilt (BCRM o.D.c).

Für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status sind außerdem zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss man das örtliche Sozialamt am Meldeort aufsuchen.

Für die Anmeldung werden Ausweispapiere verlangt (BCRM o.D.d). Kritiker bezeichnen die Unterbringung in Notunterkünften für Schutzsuchende als realitätsfern, da es nicht genügend Plätze gebe. Dazu befragte Betroffene gaben demnach an, keinen Platz erhalten zu haben. Wer keine Unterkunft finden kann, muss auf Notlösungen zurückgreifen, wie prekäre und überfüllte private Unterkünfte (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025).

Sozialhilfe

Schutzberechtigte können Sozialleistungen in Anspruch nehmen, genauso wie bulgarische Staatsbürger. Die monatliche Unterstützung für Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, wird gemäß den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger auf der Grundlage von Art. 9, 10 und 11 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Sozialhilfe gewährt. Einzelpersonen oder Familien, deren Einkommen im Vormonat unter einer bestimmten Einkommensdifferenz liegt, haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe. Eine wichtige Voraussetzung für die monatliche finanzielle Unterstützung ist die Anmeldung beim Arbeitsamt innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status (BCRM o.D.c).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. In der Praxis sind für den Zugang zu bestimmten Leistungen bestimmte zusätzliche Arrangements nötig (z. B. Dolmetscher, soziale Vermittlung), welche gesetzlich oder praktisch nicht vorgesehen oder garantiert sind. Die Agentur für Sozialhilfe (ASA) des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik ist die zuständige Behörde für die Bereitstellung aller Arten von Sozialhilfe auf nationaler Ebene. Die ASA hat territoriale Einheiten in allen Bezirken und Gemeinden Bulgariens. Die Gewährung von Sozialhilfe ist nicht an das Erfordernis eines Wohnsitzes in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Region gebunden. Allerdings kann Sozialhilfe nur bei der ASA-Gebietseinheit beantragt werden, in der der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz und eine formelle Adressregistrierung hat. Wenn Schutzberechtigte umziehen, müssen sie nicht nur ihren neuen ständigen Wohnsitz neu anmelden – und auf dieser Grundlage ihre Ausweispapiere neu ausstellen lassen –, sondern sie haben auch keinen sofortigen Zugang zu Sozialleistungen, da viele davon an eine bestimmte Wohnsitzdauer in der jeweiligen Gemeinde geknüpft sind. Darüber hinaus ist der bürokratische Aufwand in Zusammenhang mit der Einreichung von Anträgen auf Sozialhilfe selbst für Staatsbürger schwer zu bewältigen und für Personen mit internationalem Schutzstatus nahezu unmöglich, es sei denn, sie werden durch maßgeschneiderte Vermittlungs- oder Hilfsangebote unterstützt. Diese Art der Unterstützung wird jedoch ausschließlich von NGOs oder Basisgruppen geleistet und ist daher nicht immer verfügbar (BHC/ECRE 1.3.2025).

Schutzberechtigte haben Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Nahrungsmittel- und Grundversorgungsprogramms der Europäischen Union, das den am stärksten vulnerablen Personen im Land bei der Nahrungsmittel- und Grundversorgung helfen soll (z. B. Unterstützung mit Lebensmittelpaketen und Hygienematerialien; warme Mahlzeiten; Pakete für neugeborene Kinder; und Bereitstellung gesunder Ernährung für Kinder zwischen zehn Monaten bis drei Jahren. Die Förderfähigkeit wird vom Sozialamt am Ort des Wohnsitzes bestätigt (BCRM o.D.c).

Nach dem Gesetz haben Schutzberechtigte mit Behinderungen die gleichen Rechte wie bulgarische Bürger mit Behinderungen, vorausgesetzt, dass der Grad der dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit oder die Art und der Grad der Behinderung in Übereinstimmung mit den in der Republik Bulgarien geltenden Rechtsvorschriften bestimmt werden (BCRM o.D.c).

Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invaliditätsrente (BCRM o.D.c).

Die NGO Foundation for Access to Rights (FAR) berichtet, dass ihre Kulturvermittler Schutzberechtigten in verschiedenen Teilen des Landes helfen, Sozialhilfe zu beantragen und ihre Anträge bei den jeweiligen Sozialhilfedirektionen der Agentur für Sozialhilfe einzureichen. Doch sei der Zugang sehr oft, vor allem wenn es um Familienleistungen geht, stark eingeschränkt, und die Annahme von Anträgen werde oft abgelehnt oder mündlich verweigert. Laut der NGO akzeptierten jedoch bulgarische Verwaltungsgerichte im ganzen Land in den bisher behandelten Fällen die Beschwerden und heben die Ablehnungen von Familienleistungen für Personen, die sich aufgrund von vorübergehendem Schutz oder internationalem Schutz in Bulgarien aufhalten, auf (FAR BG 7.1.2024).

Medizinische Versorgung

Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung müssen Personen mit internationalem Schutz ab Statuszuerkennung die bis dahin von SAREF bezahlten monatlichen Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Der Mindestbeitrag liegt bei BGN 37,32 (ca. EUR 19,13) monatlich für Arbeitslose (BHC/ECRE 1.3.2025). Schutzberechtigte, die nicht nach dem Gesetz versichert sind, müssen die medizinische Versorgung, die sie erhalten, selbst bezahlen. Die Krankenversicherungsansprüche eines Schutzberechtigten erlöschen gemäß den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger, wenn für einen Zeitraum von 36 Monaten keine dreimonatigen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Die Wiederherstellung der erloschenen Krankenversicherungsansprüche von Personen, denen Flüchtlingsstatus oder humanitärer Status zuerkannt wurde, unterliegt den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger – alle Krankenversicherungspflichten der letzten 60 Monate müssen beglichen sein (BCRM o.D.e).

Personen, die nicht über ein Einkommen oder persönliches Vermögen verfügen, das ihre Teilnahme am Krankenversicherungsprozess gewährleisten würde, haben das Recht auf gezielte Mittel für Diagnose und Behandlung in medizinischen Einrichtungen für die Krankenhausversorgung. Dies betrifft grundsätzlich auch Schutzberechtigte (BCRM o.D.c).

Die größten Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitswesens sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an Pflegepersonal und hohe private Zuzahlungen (’out-of-pocket’-Zahlungen) (BS 19.3.2024). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 34 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel (EOHSP 15.12.2023). Gemäß bulgarischem Finanzministerium sind zwischen 500.000 und 600.000 Menschen in Bulgarien nicht krankenversichert, die Schätzungen gehen aber auseinander, weil viele, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, im Ausland leben (BS 19.3.2024).

Obwohl das Gesetz vorsieht, dass Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige Zugang zu Gesundheitsversorgung haben, wird die medizinische Versorgung durch die fehlende Registrierung bei Allgemeinärzten, den Mangel an Dolmetschern sowie fehlende finanzielle Mittel für den Kauf verschriebener Medikamente und die Übernahme von Zuzahlungen beeinträchtigt (UNHCR 4.2025).

Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Einige Umfrageteilnehmer berichteten, dass sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt, dass der Hausarzt nicht hilfsbereit war oder die Leistungen schlecht oder die

medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten, dass ein Hausarzt nicht hilfreich war oder dass sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf, dass die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten, dass

ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024).

Arbeit/Bildung

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (BHC/ECRE 1.3.2025). Staatliche Programme zur Erleichterung der Beschäftigung von Personen, die internationalen Schutz und temporärer Schutz genießen, haben aufgrund fehlender Kinderbetreuung, begrenzter kostenloser Sprachkurse und Hindernissen bei der Anerkennung von Qualifikationen nur begrenzte Wirkung gezeigt (UNHCR 4.2025).

Rückkehrer mit Schutzstatus

Die Asylbehörde SAREF stellt in ihren Registrierungs-und Aufnahmezentren keine vorübergehende Unterkunft für Ausländer, denen ein Schutzstatus gewährt wurde und welche nach Bulgarien zurückgeführt werden, zur Verfügung. Eine staatliche Unterstützung unmittelbar nach der Rückführung solcher Personen ist momentan nicht vorgesehen. Hat so ein Rückkehrer spezielle Bedürfnisse, sieht SAREF es als angeraten, dass diese sich an eine internationale Organisation oder NGO wenden (UNHCR, IOM, das Rote Kreuz, Caritas, Council of Refugee

Women in Bulgaria usw.), um dort Unterstützung zu erhalten. Bezüglich Wohnung besteht die Möglichkeit, eine Integrationsvereinbarung mit einer Gemeinde zu schließen. Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz erhalten dieselben Sozialleistungen wie bulgarische Staatsbürger: einmalige, monatliche und gezielte Leistungen. Alle Arten von Sozialleistungen werden auf Antrag bei der Direktion für Sozialhilfe nach der Melde- oder der aktuellen Wohnadresse gewährt (VB Sofia/SAREF 1.7.2024).

NGOs kommen zu dem Schluss, dass Rückkehrer mit Schutzstatus in Bulgarien oftmals keine realistische Möglichkeit hätten, ihre Lebensgrundlage zu sichern und ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen. Sie seien weitestgehend auf sich selbst gestellt, weswegen ihnen Verelendung drohe (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025).

Quellen

[…]“

1.3. Die BF lebt seit März 2026 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, XXXX . Dessen Vater ist zugleich ein Onkel mütterlicherseits der BF. Dieser lebt mit seiner Frau und seinen Kindern, somit Tante und Cousins bzw. Cousinen der BF in Österreich, konkret in Wien. Mit diesen lebt die BF nicht im gemeinsamen Haushalt; es besteht regelmäßiger Kontakt.

Bei dem Vater ihres Sohnes handelt es sich um ihren Lebensgefährten. Die behauptete Eheschließung mit diesem konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Die BF führte mit diesem vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet kein Familienleben; es liegt auch seither keine besondere Beziehungsintensität vor.

1.4. Am XXXX .10.2025 brachte die BF ihren Sohn in XXXX , Österreich, zur Welt. Dieser war zu keinem Zeitpunkt in Bulgarien aufhältig und erhielt dort keinen Schutzstatus. Für diesen, ebenfalls Staatsangehöriger Syriens, wurde am 31.10.2025 durch seine Rechtsvertretung ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei seinem Vater handelt es sich um XXXX , ebenfalls syrischer Staatsangehöriger. Dieser ist seit 2022 in Österreich aufhältig; ihm kommt seit Oktober 2023 der Status des Asylberechtigten zu.

1.5. Die BF und ihr Sohn sind gesund und befinden sich – abseits routinemäßiger Kontrolluntersuchungen – nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung. Die BF ist daher im Rahmen ihrer Betreuungspflichten grundsätzlich in der Lage, am Erwerbsleben teilzunehmen.

1.6. Mit Entscheidung vom heutigen Tag durch das BVwG wurde der Beschwerde des Sohnes der BF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 21.05.2026 behoben und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Österreich zuständig ist.

1.7. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sie bezieht gegenwärtig keine Leistungen aus der Grundversorgung, ist nicht erwerbstätig und setzte bisher keine Integrationsschritte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der BF sowie zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Bulgarien bzw. zu ihrem Schutzstatus in Bulgarien basieren auf dem Verwaltungsakt des BFA, den diesbezüglichen Angaben der BF, der aktenkundigen EURODAC-Treffermeldung sowie dem entsprechenden Schreiben der bulgarischen Dublinbehörde vom 24.07.2025.

2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Bulgarien resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis und von Ausweisdokumenten werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung, Unterstützungsprogrammen und Sozialleistungen getroffen. In den Berichten wird auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Bulgarien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen ein durchaus differenziertes, ausgewogenes Bild der Situation Schutzberechtigter in Bulgarien zeigen und dem Einwand in der Beschwerde hinsichtlich einer unvollständigen bzw. selektiv ausgewerteten Quellenlage nicht gefolgt werden kann. Den im Verfahren herangezogenen, der BF zur Kenntnis gebrachten, Länderinformationen wurde nicht konkret entgegengetreten.

Während ihres Aufenthaltes in Bulgarien erlebte individuelle Probleme, wie etwa Übergriffe oder andere Bedrohungen, wurden weder im behördlichen Verfahren noch in der gegenständlichen Beschwerde behauptet. Die BF zeigte auch nicht auf, dass sie in Bulgarien von einer existenzbedrohenden Notlage betroffen gewesen sei bzw. eine solche nicht durch eigeninitiative Bemühungen hätte abwenden können. Konkrete Schritte, die sie in Bulgarien nach Zuerkennung des Schutzstatus unternommen habe, um einen Arbeitsplatz in Bulgarien zu finden und dort langfristig Fuß zu fassen, beschrieb die BF nicht. Sie wohnte ihren Angaben zufolge in einer privaten Mietwohnung, die ihr (nunmehriger) Lebensgefährte finanzierte.

Auch die am 12.06.2026 auf Unionsebene in Kraft getretene Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bewirkt im Hinblick auf die hier maßgebliche Beurteilung der Situation von Personen mit internationalem Schutzstatus keine wesentliche Änderung. Die Rechte und Pflichten dieser Personengruppe sind nunmehr in der in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren StatusVO (Art. 28 ff.) einheitlich geregelt, sodass es zu einer Änderung der in den Mitgliedstaaten anwendbaren Rechtsgrundlage kam. Die darin vorgesehenen Rechte von Personen mit internationalem Schutzstatus, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Dokumenten, zum Arbeitsmarkt, zu Bildung, zu Unterbringung, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung sowie Integrationsmaßnahmen, entsprechen ihrem Inhalt und Umfang nach (zumindest) dem Standard der zuvor geltenden nationalen Rechtslage in Bulgarien, wie sie in den herangezogenen Länderberichten dargestellt wird. Vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. dazu EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua gegen Italien, Rn. 130 ff) sowie unter Berücksichtigung der Berichtslage zur (bisherigen) Situation von Schutzberechtigten in Bulgarien ist davon auszugehen, dass die in der StatusVO vorgesehenen Rechte auch tatsächlich und effektiv zugänglich sind.

2.3. Der gemeinsame Haushalt der BF mit ihrem Lebensgefährten ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie aus den entsprechenden Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Die weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich der BF ergeben sich aus den gleichbleibenden und glaubhaften Angaben der BF im Verfahren.

Die behauptete traditionelle sowie standesamtlich registrierte Eheschließung zwischen der BF und XXXX konnte aufgrund der Widersprüche in den Angaben der BF im behördlichen Verfahren mit den Angaben ihres (angeblichen) Ehemannes in dessen Befragungen nicht festgestellt werden. So gab dieser in seiner Erstbefragung am 17.07.2022 die mit der BF (angeblich) am 01.06.2022 geschlossenen Ehe nicht an, sondern sagte aus, dass er nur einmal (mit einer anderen, namentlich genannten Frau) verheiratet sei. Diesen Widerspruch konnte die BF nicht auflösen; sie gab lediglich an, dass sie nicht wisse, warum er so geantwortet habe; er habe geantwortet, nicht sie.

Die BF sagte aus, dass sie ihren (angeblichen) Ehemann in der Türkei am 01.06.2022 traditionell geheiratet habe; die Ehe sei standesamtlich am gleichen Tag in Syrien bestätigt worden. Zudem legte die BF einen Ehevertrag mit deutscher Übersetzung vor; nach der beglaubigten Übersetzung dieses Ehevertrags (vgl. AS 183, Original AS 187) sei die Ehe zwischen den genannten Ehepartnern am 01.06.2022 in Deutschland rechtsgültig zustande gekommen. Die BF gab an, noch nie in Deutschland gewesen zu sein und konnte diesen Umstand nicht erklären. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer nach österreichischem Recht gültigen Ehe zwischen der BF und XXXX auszugehen. Dennoch liegt nach den glaubhaften Angaben in der Beschwerde sowie aufgrund aktueller entsprechender Auszüge aus dem Melderegister ein gemeinsamer Haushalt und ein gemeinsames Familienleben vor. Es ist jedenfalls von einer aufrechten Lebensgemeinschaft auszugehen.

Wenngleich die BF angab, bereits in der Türkei in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten gelebt zu haben, konnte dies aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht festgestellt werden. Er habe sie zudem während ihres neunmonatigen Aufenthalts in Bulgarien nur einmal für zwei Wochen besucht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die BF und ihr Lebensgefährte bereits vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet ein Familienleben geführt haben. Auch konnte keine nunmehrige besondere Beziehungsintensität festgestellt werden.

2.4. Ihre Mutterschaft hinsichtlich des minderjährigen XXXX sowie dessen Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den Angaben der BF im Verfahren, der vorgelegten Geburtsurkunde sowie dem Mutter-Kind-Pass. Dass ihr Sohn zu keinem Zeitpunkt in Bulgarien aufhältig war und ihm kein Schutzstatus zukommt, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu dessen Geburtsdatum und Geburtsort sowie dessen Vater ergeben sich ebenfalls aus den Angaben der BF sowie aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Wenngleich die belangte Behörde die Vaterschaft nicht feststellte, ist für das Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich, weshalb die dahingehenden Angaben der BF nicht glaubhaft sein sollten. Die zeitlichen Angaben zum zweiwöchigen Besuch ihres Lebensgefährten (und einer möglichen Empfängnis) um den Jahreswechsel 2024/2025 bis zur Geburt des Sohnes der BF am XXXX 10.2025 sind zeitlich nachvollziehbar. Darüber hinaus belegt die vorgelegte österreichische Geburtsurkunde als öffentliche Urkunde die rechtliche Vaterschaft.

Der Aufenthalt und Schutzstatus des Lebensgefährten der BF im Bundesgebiet ergibt sich aus einer amtswegigen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).

2.5. Dass die BF und ihr Sohn gesund sind und sich – abseits routinemäßiger Kontrolluntersuchungen – nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung befinden, ergibt sich aus den gleichbleibenden und glaubhaften Angaben der BF im Verfahren sowie aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass. Im Verfahren wurden keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht und keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, denen ein aktueller Behandlungsbedarf zu entnehmen wäre. Folglich war festzustellen, dass die BF im Rahmen ihrer Betreuungspflichten grundsätzlich dazu in der Lage ist, am Erwerbsleben teilzunehmen. Die BF machte im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt gegenteilige Angaben.

2.6. Dass mit Entscheidung vom heutigen Tag durch das BVwG der Beschwerde des Sohnes der BF stattgegeben wurde, der bekämpfte Bescheid behoben wurde und ausgesprochen wurde, dass für die Prüfung dessen Antrages auf internationalen Schutz Österreich zuständig sei, ergibt sich aus dem Erkenntnis zur GZ XXXX /3E.

2.7. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen, dass die BF keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und nicht erwerbstätig ist, ergibt sich aus den entsprechenden Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem zur Grundversorgung sowie aus den Angaben der BF, dass diese Hausfrau sei und noch nie gearbeitet habe. Dass die BF bisher keine Sprachkurse absolviert hat und auch sonst keine Integrationsschritte gesetzt hat, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der BF im Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur anwendbaren Rechtslage:

Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet – soweit keine anderslautende Übergangsbestimmung besteht –, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 10.12.2024, Ra 2014/20/0013; 25.04.2019, Ra 2018/22/0059).

Der angefochtene Bescheid wurde am 28.05.2026 erlassen. Am 12.06.2026 trat eine umfassende Reform des Asyl- und Fremdenrechts in Kraft. Anlass war die europaweite Anwendung des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) bzw. des EU-Asyl- und Migrationspakts. Österreich setzte die dafür erforderlichen nationalen Anpassungen mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) um.

Für das vorliegende Verfahren sind folgende (Übergangs-)Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.

Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.

Da der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, ist dieses aufgrund der genannten Übergangsbestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 zu Ende zu führen.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF vor Inkrafttreten des AMPAG lauten:

„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

[…]

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. […]

und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

[…]

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

[…]

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

[…]“

§ 9 Abs. 1, 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß §67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

[…]“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 145/2017 lautet:

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

[…]“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG,

[…]

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.“

3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):

3.3.1. Zum Vorliegen eines Anwendungsfalls des § 4a AsylG 2005 (idF BGBl. I 56/2018):

Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005 (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).

Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Eine Anwendung von Art. 16 und Art. 17 der Dublin III-VO kommt sohin nicht in Betracht.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach der BF in Bulgarien aufgrund der dort erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz bereits ein Schutzstatus zuerkannt wurde und sie somit in Bulgarien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich ihr nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn die BF dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Im Urteil vom 19.3.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiärem Schutz in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.

Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681/2023, unter Verweis auf EuGH, 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim ua, Rz 88).

Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.

Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits oben erwähnt – aktuelle Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Bulgarien. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Bulgarien schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Bulgarien überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für jeden Einzelnen bestehen würde.

Nach den vorliegenden Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Bulgarien kann nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Bulgarien schutzberechtigte Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung nach Bulgarien in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien vor Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen gestellt werden, erscheinen diese angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots für Personen mit Schutzstatus (etwa seitens UNHCR, IOM, des Bulgarischen Roten Kreuzes, Caritas Sofia oder anderer lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar. Auch hinsichtlich bürokratischer Erschwernisse sowie etwa beim Zugang zum Wohnungsmarkt oder zu Sozialleistungen ist auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anbieten. Bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen können sich schutzberechtigte Personen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie medizinischer Versorgung verschaffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass jede schutzberechtigte Person in Bulgarien trotz zumutbarer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würde, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könnte.

Zudem machte die BF im Rahmen des behördlichen Verfahrens keine Angaben dazu, dass ihre Situation als subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien unzureichend gewesen sei. Sie gab an, dass sie sich neun Monate lang in Bulgarien aufgehalten habe und dass sie dort in Sofia in einer privaten Wohnung gewohnt habe. Ihr (angeblicher) Ehemann bzw. Lebensgefährte habe die Miete bezahlt. Sie machte keine Angaben, dass sie erforderliche medizinische oder sonstige Versorgung nicht erhalten habe oder sie gar einer existenziellen Notlage im Sinne der Rechtsprechung ausgesetzt gewesen wäre. Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergaben sich dahingehend keine Anhaltspunkte.

Es handelt sich bei der BF um eine volljährige Frau im erwerbsfähigen Alter, die keine gesundheitlichen Beschwerden hat und die bereits mehrere Monate in Bulgarien verbracht hat. Es ist zwar nicht außer Acht zu lassen, dass sie Mutter eines Kleinkindes ist und daher im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrem Sohn Betreuungspflichten hätte, die ihre faktische Erwerbsfähigkeit einschränken würden. Dennoch ist davon auszugehen, dass sie – mit erneuter finanzieller Unterstützung durch ihren Lebensgefährten und Vater ihres Kindes – auch in Bulgarien in der Lage wäre, ihr Auskommen zu sichern.

Jedenfalls hätte die BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.3.3. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK (Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Bulgarien):

Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung eines realen Risikos ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGRM 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Wie bereits festgestellt wurde, leidet die BF an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Sie gab im gesamten Verfahren vielmehr gleichbleibend an, gesund zu sein.

Es liegen daher keine Krankheiten von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Bulgarien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Fallbezogen liegen bei der BF keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Es bestehen keine Erkrankungen, die einer Außerlandesbringung der BF nach Bulgarien im Wege stehen würden.

Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass bei der BF eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Bulgarien unzumutbar erscheinen lassen würde.

3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die BF befindet sich seit Juli 2025 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Zu A) II. Stattgabe der Beschwerde

3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):

3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a zurückgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt wird. Jene Bestimmung gelangt im vorliegenden Fall nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 weiterhin zur Anwendung.

Im FPG findet sich die korrespondierende, die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Anordnung zur Außerlandesbringung regelnde, Bestimmung in § 61 FPG.

§ 61 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes kommt mangels Übergangsbestimmung im FPG nicht mehr zur Anwendung. Nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG in der geltenden Fassung hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG.

§ 61 Abs. 1 Z 1 FPG in der geltenden Fassung normiert sohin keine Anordnung zur Außerlandesbringung für nach § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führenden Verfahren. Dies ändert jedoch nichts an der Sichtweise, dass § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 145/2017 im vorliegenden Fall die Rechtsgrundlage für die Verbindung der Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung – mangels Übergangsbestimmung in der geltenden Fassung des FPG – darstellen kann. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er den Verweis des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ins Leere gehen lassen oder die Anordnung einer Außerlandesbringung bei einem Antrag, der nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 noch gemäß § 4a AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes zurückzuweisen ist, verunmöglichen wollte (für ein solches Verständnis bieten auch die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt).

Da der Gesetzgeber durch die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, die auch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 umfasst, zum Ausdruck gebracht hat, dass zurückweisende Entscheidungen nach § 4a AsylG 2005 (weiterhin) mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sind, ist der Verweis in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dahingehend zu verstehen, dass er nunmehr auf § 61 Abs. 1 FPG in der geltenden Fassung Bezug nimmt bzw. die dort enthaltende Bezugnahme auf die Nachfolgebestimmung des § 4 AsylG 2005 auch Übergangsfälle nach § 4a AsylG 2005 umfasst.

Der inhaltliche Regelungsumfang des § 61 FPG hat im Übrigen keine Änderung erfahren, sodass die bisher zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar ist.

3.5.2. Wird jedoch durch (u.a.) eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 56/2018 nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.5.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wie etwa auch der Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 FPG unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, mwN).

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423):

-die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

-der Grad der Integration,

-die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

-die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

-die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.5.2.2. Was einen allfälligen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z 32]). Eine Mutter-Kind-Beziehung wird vom EGMR aufgrund des biologischen Bandes ab dem Zeitpunkt der Geburt als Familienleben qualifiziert, ohne dass weitere Aspekte der Intensität geprüft werden müssten (vgl. EGMR 13.06.1979, Fall Marckx, Appl. 6833/74 [Z 31]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird auch nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN).

Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern (vgl. hiezu VfGH 24.09.2018, E 1416/2018). Dabei sind insbesondere die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Familienleben zwischen Eltern und Kindern in der Abwägung zu berücksichtigen. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 28.02.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 sowie insbesondere EGMR 28.06.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfGH 11.06.2018, E 435/2018, mwN).

Die BF reiste erstmals im Juli 2025 nach Österreich ein und stellte am 14.07.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Im Oktober 2025 brachte sie ihren Sohn (Beschwerdeführer zu GZ XXXX ) in XXXX , Österreich, zur Welt. Seit März 2026 lebt sie mit ihrem wenige Monate alten Sohn und ihrem Lebensgefährten, einem syrischen Staatsangehörigen und Asylberechtigten, im gemeinsamen Haushalt. Mit Entscheidung vom heutigen Tag sprach das Bundesverwaltungsgericht zudem die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Sohnes der BF aus. Diesem kommt daher in Österreich das Recht auf Verbleib während des Verwaltungsverfahrens zu.

Wie festgestellt, war zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten keine derartige Beziehungsintensität zu erkennen, die eine Aufenthaltsbeendigung als dauerhaft unzulässig erscheinen ließe. Die BF und ihr Lebensgefährte leben erst seit März 2026 in Österreich im gemeinsamen Haushalt, obwohl die BF bereits seit Juli 2025 im Bundesgebiet aufhältig ist. Nach eigenen Angaben verblieb sie aufgrund der Krankenversicherung in staatlicher Unterbringung. Ob und wie lange sie davor in der Türkei tatsächlich zusammenlebten, konnte, wie angesprochen, aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der BF und ihres Lebensgefährten nicht festgestellt werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten vor ihrer Einreise ein Familienleben bestand. Ebensowenig wurden persönliche oder finanzielle Abhängigkeiten ersichtlich gemacht. Auch wenn die BF fallweise finanzielle Unterstützung durch ihren Lebensgefährten erhält bzw. erhielt, ist sie grundsätzlich zur eigenständigen Erwirtschaftung ihres Lebensunterhaltes in der Lage und hat sowohl in Österreich als auch in Bulgarien Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen. Finanzielle Zuwendungen ihres Lebensgefährten kann sie überdies, wie angesprochen, in Bulgarien weiterhin empfangen. Dem Lebensgefährten der BF wäre es als Inhaber eines Konventionsreisepasses zudem möglich, sie regelmäßig in Bulgarien zu besuchen; im Übrigen könnte der Kontakt über Telefon und Internet aufrechterhalten werden.

Aus den dargelegten Gründen besteht zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten kein schützenswertes Familienleben, das im Lichte des Art. 8 EMRK zur dauerhaften Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führen würde.

Die Außerlandesbringung der BF würde jedoch auch zu einer Trennung von ihrem minderjährigen Sohn führen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um ein Kind, sondern – wie im vorliegenden Fall – um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 25.8.2025, Ra 2022/17/0196, mwN).

Im Rahmen dieser Abwägung kommt dem Kindeswohl des Sohnes der BF großes Gewicht zu, da es sich bei ihm um ein erst wenige Monate altes Kleinkind handelt. Auch sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Verbleib des Sohnes bei der BF dessen Kindeswohl abträglich wäre. Im Gegenteil entspricht es dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall am besten, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen verbleiben kann.

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass es lebensfremd sei, anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu etwa VfGH 26.02.2019, E3079/2018, mwN). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN).

Überdies ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach der ständige Kontakt mit der Mutter in den ersten Lebensphasen eines Kindes nicht nur wünschenswert, sondern notwendig sein kann (vgl. VfGH 11.06.2018, E 343/2018; VwGH 12.09.2012, 2012/23/0017, Rn. 20; VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272, Rn. 20). Es kann vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden, dass bei einem Kindesalter von unter einem Jahr eine (wenn auch möglicherweise nur vorübergehende) Trennung von der Mutter generell zumutbar wäre (so bezogen sich die bereits genannten Entscheidungen VfGH 11.06.2018, E 343/2018, und VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272, auf fast dreijährige Kinder). Vielmehr kann – im Gegenteil – die Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter nur unter außergewöhnlichen Umständen unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zulässig sein: sei es etwa, weil das Kind ausnahmsweise ausschließlich andere enge Bezugspersonen hat oder weil auf Seiten der Mutter besonders gravierende öffentliche Interessen eine Aufenthaltsbeendigung erfordern.

Die BF hält sich bereits seit über einem Jahr in Österreich auf. Sie verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte ihren Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz bzw. das Recht auf Verbleib aufgrund ihres (unzulässigen) Antrages auf internationalen Schutz. Eine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Dieser mangelnden beruflichen und sprachlichen Integration steht jedoch die erst wenige Monate zurückliegende Geburt ihres Sohnes entgegen, welche insbesondere eine berufliche Integration gegenwärtig erschwert bzw. verunmöglicht. Zudem besteht ein tatsächliches Familienleben mit ihrem Sohn in Österreich; weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich in Form ihres Lebensgefährten, ihres Onkels und dessen Familie liegen vor. Darüber hinaus ist die BF strafgerichtlich unbescholten und sie machte sich während ihres Aufenthalts in Österreich auch keiner Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts schuldig. Auch entstand ihr Familienleben hinsichtlich ihres Sohnes nicht in einem Zeitpunkt, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; es ist nicht zu erwarten, dass die BF abschätzen konnte, dass ihr infolge einer erneuten Asylantragstellung in Österreich (trotz Schutzgewährung in Bulgarien) ein anderes rechtliches Schicksal zuteilwerden könnte, als ihrem in weiterer Folge in Österreich geborenen Sohn. Es waren somit auch keine besonders gravierenden öffentlichen Interessen, die die Aufenthaltsbeendigung der BF erfordern würden, ersichtlich.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen der BF sowie ihres Sohnes sowie das Interesse an der Wahrung des Kindeswohls in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Anordnung zur Außerlandesbringung hätte Abstand genommen werden müssen.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 56/2018 ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. „Auch wenn der Gesetzgeber in dieser Bestimmung ausdrücklich nur die Rückkehrentscheidung nennt, ist – was aus den Materialien deutlich hervorgeht – davon auszugehen, dass der Gesetzgeber damit jegliche Konstellation erfassen wollte, in der sich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme infolge des Art. 8 EMRK als auf Dauer unzulässig erweist […]. Es liegt sohin in § 9 Abs. 3 BFA-VG in Bezug auf das Fehlen der Nennung der anderen in § 9 Abs. 1 BFA-VG enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine echte (also planwidrige) Lücke vor, die in Bezug auf die Erlassung anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen als einer Rückkehrentscheidung durch analoge Anwendung des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu schließen ist […]. Dies führt aber auch dazu, dass immer dann, wenn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, sich die nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 vom Amts wegen vorzunehmende Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 anzuschließen hat, über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen ist (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005).“ (VwGH 25.04.2023, Ra 2022/20/0371, Rz 31 f.).

Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung) nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre (VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012, mwN).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Stellung des Sohnes der BF als Asylwerber jedoch nicht gesichert, ob die zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führenden Umstände von Dauer sein werden. Da noch nicht hinreichend gesichert ist, ob sich der minderjährige Sohn der BF weiterhin auf nicht absehbare Dauer im Bundesgebiet aufhalten können wird und die BF darüber hinaus keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen aufweist, konnte eine dauerhafte Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung nicht erkannt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 3 BFA-VG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen ausgesprochen, dass etwa dann regelmäßig von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer auszugehen sein wird, wenn familiäre Bindungen aktuell einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich die Ankerpersonen weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten werden. Ist das nicht der Fall und kommt diesen Ankerpersonen beispielsweise, weil sie sich in einem laufenden Verfahren befinden, nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, so liegt dagegen lediglich eine vorübergehende Unzulässigkeit vor (vgl. VwGH 25.10.2012, 2012/21/0030; siehe auch VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0467).

Die Anordnung zur Außerlandesbringung erweist sich daher aus Gründen des § 9 BFA-VG (Art. 8 EMKR) im Hinblick auf das Familienleben zwischen der BF und ihrem in Österreich im Asylverfahren befindlichen, wenige Monate alten Sohn als vorübergehend unzulässig.

3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.