Bundesverwaltungsgericht W610 2299727-1

W610 2299727-1Tribunal administratif fédéral11 août 2026

Regest

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Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W610 2299727-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W610.2299727.1.00

Spruch

W610 2299727-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen und dieser mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

„Der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.06.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX wird gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 der Status subsidiären Schutzes zuerkannt.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 StatusVO iVm § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX ein Aufenthaltstitel für die Dauer von einem Jahr erteilt.

III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am 26.06.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich ihrer am 27.06.2023 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung begründete die Beschwerdeführerin ihre Antragstellung zusammengefasst damit, dass sie im Iran mit einer Freundin an einer Demonstration teilgenommen habe. Ihre Freundin sei dann festgenommen worden und sie sei mit einem zwischenzeitlich erhaltenen italienischen Visum nach Italien geflogen. Dort habe sie von ihrer Mutter telefonisch erfahren, dass die Polizei bei ihr zu Hause gewesen sei und nach ihr gesucht sowie einen Laptop und andere Wertsachen von ihr sichergestellt habe. Ihre Mutter habe ihr dann gesagt, dass sie auf keinen Fall zurückkommen solle. Im Fall einer Rückkehr in den Iran habe sie Angst vor einer Festnahme.

2. Zulassungsverfahren (Dublin-Verfahren)

2.1. Da die Beschwerdeführerin über ein von XXXX 2023 bis XXXX 2023 gültiges Schengen-Visum der Kategorie C für Italien verfügte, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren nach der Dublin III-Verordnung ein.

2.2. Am 29.06.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 04.09.2023 teilte das Bundesamt der italienischen Behörde gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung mit, dass Italien für die Prüfung des Antrags zuständig sei.

2.3. Am 18.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie eine Rückkehr nach Italien ablehne, weil sie Angst habe, dass Italien sie in den Iran abschiebe.

2.4. Mit Bescheid vom 05.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrags zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.

2.5. Mit Aktenvermerk vom 01.03.2024 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass am 29.02.2024 die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung abgelaufen sei, sodass in weiterer Folge die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz bei Österreich liege.

3. Inhaltliches Verfahren

3.1. Am 03.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, dass sie mit einer Freundin nach der Arbeit zufällig in einen gewalttätigen Protest geraten und erst mit einigen Schwierigkeiten nach Hause gelangt sei. Einige Tage später habe sie einen Termin bei der italienischen Botschaft gehabt und eineinhalb Monate später habe sie ihr Visum erhalten, woraufhin sie am 05.04.2023 nach Italien geflogen sei. Nach ihrer Ausreise habe ihre Mutter einen Anruf vom iranischen Geheimdienst erhalten, der nach ihr gefragt habe. Am nächsten Tag sei dieser bei ihr zu Hause erschienen und habe ihren Laptop und mehrere Dokumente und Kleidungsstücke mitgenommen. Ihre Mutter habe dann noch einen weiteren Anruf bekommen und ihr gesagt, sie solle nicht mehr nach Hause kommen. Danach befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sich auf ihrem Laptop gegen den Islam gerichtete Schreiben und regierungskritische Videos befinden würden. Sie sei für sich selbst politisch aktiv, aber nicht nach außen. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Christin sei. Dazu führte sie aus, dass sie in Österreich in ihrem Quartier einige sehr schlimme Tage gehabt habe und dann ein Mann bei ihnen gewesen sei und sie über das Christentum informiert habe. Sie sei immer schon interessiert gewesen und habe dann gewusst, dass sie genau deshalb hier sei und das alles passiert sei, damit sie das erlebe. Sie habe dann wöchentlich eine protestantische Freikirche besucht bzw. am Online-Unterricht teilgenommen und sei auch getauft. Im Iran werde sie verfolgt und sei nunmehr auch konvertiert, weshalb sie nicht zurückkehren könne.

3.2. Mit Bescheid vom 23.08.2024 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ihr wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).

Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten führte das Bundesamt begründend aus, dass sich der vorgebrachte Fluchtgrund als unglaubwürdig erwiesen habe. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgung durch staatliche Organe ausgesetzt (gewesen) und es habe auch sonst keine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven festgestellt werden können.

Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesamt fest, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Abschiebung in den Iran weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen noch von der Todesstrafe bedroht wäre. Die Beschwerdeführerin verfüge über Schulbildung sowie Berufserfahrung und könnte – wie schon in der Vergangenheit – eigenständig für ihren Lebensunterhalt sorgen, darüber hinaus sei auch eine Unterstützung durch das im Iran bestehende familiäre Netz möglich, sodass keine Gefahr einer existenzgefährdenden Notlage zu erkennen sei.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich im Lichte des Art. 8 EMRK respektive § 9 BFA-VG als zulässig. Die Beschwerdeführerin habe keine familiären oder maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet. Sie sei bislang nicht erwerbstätig gewesen, sei auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen und hätte auch in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht keine maßgebliche Integration erlangt.

3.3. Gegen diesen, ihr am 28.08.2024 zugestellten, Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.09.2024 durch ihre Rechtsvertretung die vorliegende Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ins Blickfeld der iranischen Sicherheitsbehörden gelangt sei und sich aufgrund der unmittelbar drohenden Gefahr der politisch motivierten Verfolgung entschieden habe, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine westlich orientierte Frau, die die erzwungene islamische Kleiderordnung des iranischen Regimes ablehne, in Österreich ein freies und selbstbestimmtes Leben führe und aus voller innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführerin im Iran asylrelevante Verfolgung wegen ihrer politischen und religiösen Überzeugung sowie wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der westlich orientierten iranischen Frauen drohe. Es sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden und fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte.

3.4. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 26.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3.5. Mit schriftlicher Eingabe vom 24.03.2025 gab die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die für 28.03.2025 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sie zu dieser von ihrem Lebensgefährten und einem namentlich genannten Mitglied der christlichen Religionsgemeinschaft, der sie angehöre, begleitet werde und stellte einen Antrag auf deren zeugenschaftliche Befragung.

Am 26.03.2025 langten Unterlagen zu den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin ein (Fotos der Beschwerdeführerin beim Frauenstammtisch und bei ehrenamtlicher Tätigkeit für das XXXX , Nachweise zur Teilnahme an Kursen, Arbeitsbestätigung als Reinigungskraft mit Dienstleistungschecks, Unterstützungsschreiben), eine Bestätigung eines Therapiezentrums, wonach die Beschwerdeführerin unter der Diagnose F 41.3 Panik- und Angststörung behandelt werde sowie Nachweise zur Beteiligung der Beschwerdeführerin an Veranstaltungen der christlichen Religionsgemeinschaft XXXX (darunter Taufurkunde vom 14.01.2024, Fotos einer Messe, Links zu online veröffentlichen Predigten, Messen und Videobotschaften).

3.6. Am 28.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi zu ihren Fluchtgründen, ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen und ihren Lebensumständen im Iran und in Österreich befragt wurde. Zudem wurde eine von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Konversion zum Christentum beantragte Zeugin befragt. Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin auch das im Verfahren herangezogene Länderberichtsmaterial zur Situation im Iran zur Kenntnis gebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld jeweils schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten, jedoch die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.

3.7. Mit schriftlicher Eingabe vom 19.05.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Fotos über die Teilnahme an Veranstaltungen der christlichen Religionsgemeinschaft XXXX , Bilder von Treffen mit Freunden und Freundinnen sowie gemeinsame Fotos mit ihrem Lebensgefährten und dessen Familie als auch Screenshots über regimekritische Äußerungen in sozialen Netzwerken (Instagram, Youtube). Außerdem wurde im Hinblick auf die am 26.05.2025 anberaumte fortgesetzte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die zeugenschaftliche Einvernahme eines Pastors aus der christlichen Religionsgemeinschaft beantragt.

Mit Eingabe vom 23.05.2025 nahm die Beschwerdeführerin zum mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Länderinformationsblatt Stellung und brachte ein Schreiben ihres Freundes sowie einen Screenshot eines öffentlich einsehbaren Kommentares aus dem Internet in Vorlage.

3.8. Am 26.05.2025 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Befragung der Beschwerdeführerin fortgesetzt wurde und der als Zeuge benannte Pastor einvernommen wurde.

3.9. Mit Schreiben vom 23.06.2025 legte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Amnesty International vom 20.06.2025 zur Verfolgung von (vermeintlichen) Regimegegnern im Lichte der aktuellen Entwicklungen im Iran vor und brachte vor, dass angesichts ihrer Konversion zur christlichen Freikirche XXXX , die sich offen zum „Thema Israel“ bekenne, als auch aufgrund – aktenkundiger – regimekritischer Kommentare (online) sowie der tatsächlich stark ausgeprägten regime-gegnerischen Haltung der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass sie unmittelbar nach einer Wiedereinreise in den Iran als Regimegegnerin oder „Spionin“ festgenommen, inhaftiert und womöglich auch gefoltert oder gar hingerichtet werden würde.

3.10. Mit Parteiengehör vom 28.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin das aktualisierte Länderinformationsblatt Iran, Version 10 vom 17.07.2025, übermittelt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

3.11. Mit Stellungnahme vom 11.09.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich aus den Länderberichten ergebe, dass insbesondere Frauen, denen eine regime-gegnerische Haltung zugeschrieben werde, der konkreten Gefahr ausgesetzt seien, willkürlich festgenommen, inhaftiert und gefoltert zu werden. Auch werde Menschen, deren Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran richte und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten würden, Spionage vorgeworden. Die Beschwerdeführerin sei zum christlichen Glauben konvertiert und Mitglied einer Freikirche, die sich offen und öffentlichkeitswirksam zur „Sache Israels“ positioniere. Es sei davon auszugehen, dass das Regime diese Organisation als „feindlich“ und die aktive Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin als „intensiven Auslandskontakt“ einordne. Zudem sei die Beschwerdeführerin auch bereits in den Fokus iranischer Sicherheitsbehörden geraten und habe sie auf sozialen Netzwerken ihre Kritik am iranischen Regime unter Verwendung ihres Namens öffentlich kundgetan. Zudem lebe die Beschwerdeführerin ein betont selbstbestimmtes Leben als Frau und sei – als Christin – durch ihren Lebensgefährten und dessen Familie auch in katholische Traditionen und Feste integriert.

3.12. Mit Parteiengehör vom 12.05.2026 wurden der Beschwerdeführerin das aktualisierte Länderinformationsblatt Iran, Version 12 vom 12.02.2026, sowie Berichtsmaterial zum bewaffneten militärischen Konflikt im Iran übermittelt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

3.13. Mit Stellungnahme vom 26.05.2026 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich aus den Länderberichten eine gravierende Verschlechterung der menschenrechtlichen Situation im Iran ergebe. Vermeintliche „Spione“ ausländischer Einrichtungen oder Institutionen würden oft vollkommen willkürlich inhaftiert werden. Angesichts der aktuellen Zuspitzung des Krieges im Iran sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin längst in den Fokus des iranischen Regimes geraten sei. Die Beschwerdeführerin habe aktuell keinen Kontakt zu ihrer Mutter und wisse nichts über deren Lage. Die Beschwerdeführerin führe in Österreich zudem weiterhin und mittlerweile weiter verinnerlicht ein selbstbestimmtes Leben. Angesichts der dramatischen Entwicklungen im Iran wäre sie wegen der Sicherheitslage einem realen Risiko einer Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt.

3.14. Mit Eingabe vom 29.05.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin diverse Fotos zum Beleg ihrer Integrationsbemühungen in Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihrer Situation im Iran und in Österreich:

1.1.1. Die Beschwerdeführerin führt die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehörige des Iran, Angehörige der Volksgruppe der Bakhtiari bzw. Perser, wurde im islamischen Glauben erzogen und beherrscht die Sprache Farsi fließend.

1.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX geboren und zog mit knapp einem Jahr in die Stadt XXXX um, wo sie bis zu ihrer Ausreise wohnhaft war. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Iran eine zwölfjährige Schulbildung und arbeitete anschließend in einem Schönheitssalon. Während ihrer laufenden Erwerbstätigkeit studierte die Beschwerdeführerin für drei Jahre Rechtswissenschaften an einer Privatuniversität, schloss das Studium allerdings nicht ab. Darüber hinaus war sie Eigentümerin einer von ihrer Mutter verwalteten Gärtnerei mit mehr als 50 Angestellten.

Die Beschwerdeführerin lebte gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einer Mietwohnung in XXXX , im Ortsteil XXXX . Der Vater der Beschwerdeführerin lebt in England, die Mutter der Beschwerdeführer war alleinerziehend und zog ihre Töchter neben laufender Berufstätigkeit alleine auf. Die Schwester der Beschwerdeführerin arbeitete zunächst wie die Beschwerdeführerin in einem Schönheitssalon, ist aber mittlerweile in einer Privatfirma tätig, die Mutter der Beschwerdeführerin arbeitet bei einer staatlichen Behörde im Finanzbereich.

1.1.3. Im Iran halten sich die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin sowie Onkel und Tanten und Cousins und Cousinen auf. Die Beschwerdeführerin hatte bis zu dem kriegsbedingt eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten regelmäßig Kontakt zu ihrer Mutter und Schwester. Diese sind von keinen Problemen mit den iranischen Behörden betroffen und leben in guten wirtschaftlichen Verhältnissen.

1.1.4. Die Beschwerdeführerin flog am 05.04.2023 mit einem von XXXX .2023 bis XXXX .2023 gültigen von der italienischen Botschaft ausgestellten Schengen-Visum der Kategorie C nach Italien und reiste in der Folge unrechtmäßig nach Österreich ein, wo sie am 26.06.2023 um internationalen Schutz ansuchte.

Zuvor hatte sie einen Versuch unternommen, von Italien unter Mitführung eines gefälschten Reisepasses schlepperunterstützt nach Großbritannien zu gelangen.

1.1.5. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, war verhandlungsfähig und ist auch zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage. Sie befindet sich seit 29.08.2024 aufgrund einer Panik- und Angststörung bei XXXX in psychotherapeutischer Behandlung und ihr wurden als Therapieempfehlung Trittico 150mg, Atarax 25mg bei Angst und innerer Unruhe und Hova 1 bei Schlaflosigkeit verschrieben. Bei den empfohlenen Medikamenten handelt es sich um Arzneimittel mit beruhigender, angstlösender und stimmungsaufhellender Wirkung.

1.1.6. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Einreise Ende Juni 2023 durchgehend in Österreich. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Im Rahmen der möglichen Zuverdienstgrenze ist sie mit Dienstleistungschecks als Reinigungskraft tätig, darüber hinaus nimmt sie ehrenamtlich am Besuchs-dienst des XXXX in einem Altenheim teil.

Der Beschwerdeführerin besuchte seit Oktober 2024 einen Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss und hat im September 2025 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Die Beschwerdeführerin besuchte Deutschkurse, hat bislang aber keine formale Deutschprüfung abgelegt.

Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat Ende des Jahres 2024 über eine App ihren Freund XXXX kennengelernt, mit dem sie seither in einer Beziehung ist. Die Beschwerdeführerin trifft ihren Freund etwa zwei- bis dreimal pro Woche und unternimmt auch gemeinsame Aktivitäten mit dessen Familie.

1.1.7. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu einer möglichen Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran:

1.2.1. Die Beschwerdeführerin war im Iran in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt. Sie hat eine solche auch im Fall ihrer Rückkehr nicht zu befürchten.

1.2.2. Die Beschwerdeführerin hatte nie Probleme mit dem iranischen Regime, sie war im Iran nicht politisch tätig, hat nicht an Demonstrationen teilgenommen, war kein Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der iranischen Regierung geraten.

Auch bei einer Rückkehr in den Iran besteht für die Beschwerdeführerin keine maßgebliche Gefahr, als Oppositionelle wahrgenommen zu werden und ins Blickfeld des iranischen Regimes zu geraten. Der Beschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung durch das iranische Regime aufgrund der in Österreich erfolgten Teilnahme an Demonstrationen für die Freilassung israelischer Geiseln oder aufgrund von Beiträgen in sozialen Medien. Ein ernsthaftes politisches Engagement konnte sie nicht darstellen. Sie würde im Fall ihrer Rückkehr in den Iran keine regimekritische Haltung nach außen hin erkennbar vertreten.

1.2.3. Die Beschwerdeführerin wuchs im Iran als Muslimin auf, praktizierte den islamischen Glauben jedoch im Erwachsenenalter bereits im Herkunftsstaat nicht in strenger Weise. Dies führte für sie zu keinen Problemen. Die Beschwerdeführerin würde ein Desinteresse am bzw. eine Ablehnung des Islam im Fall einer Rückkehr in den Iran nicht in einer nachaußen hin wahrnehmbaren Weise erkennen lassen.

Die Beschwerdeführerin kam nach ihrer Einreise nach Österreich erstmals mit dem Christentum in Kontakt, als mehrere Personen einer Freikirche ihre Grundversorgungseinrichtung besuchten und die dort untergebrachten Personen über das Christentum informierten. Die Beschwerdeführerin fühlte sich zu diesem Zeitpunkt stark belastet und begann Anfang August 2023 zunächst am angebotenen Online-Unterricht der „ XXXX teilzunehmen und besuchte sodann mithilfe einer Dolmetscherin gemeinsam mit anderen Personen aus ihrer Unterkunft auch die XXXX Kirche in XXXX . Sie wurde am 14.01.2024 in der XXXX Gemeinde in XXXX getauft. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor aktives Mitglied der Gemeinde und nimmt an Gottesdiensten und am Online-Unterricht teil. Die Beschwerdeführerin hat sich grundlegende Kenntnisse der Bibel angeeignet und sich im Rahmen der besuchten Glaubenskurse mit Inhalten des christlichen Glaubens auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführerin hat sich aber weder im Iran noch in Österreich aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt. Eine christliche Glaubensüberzeugung ist nicht derart ernsthaft, sodass sie Bestandteil ihrer Identität wurde. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen oder eine religiöse Betätigung vornehmen wird, die sie der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde. Den iranischen Behörden sind die christlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich nicht bekannt. Von nichtstaatlichen Akteuren geht für sie in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Bedrohung aus.

1.2.4. Die Beschwerdeführerin ist im Herkunftsstaat alleine aufgrund ihres Geschlechts keiner Bedrohung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin pflegt in Österreich einen modernen („westlichen“) Kleidungsstil und trägt kein Kopftuch. Eine – im Vergleich zu ihrer Lebenssituation im Iran – grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei einer Rückkehr in den Iran nicht gelebt werden könnte, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführerin war es im Iran möglich, die Schule zu absolvieren, drei Jahre ein rechtswissenschaftliches Studium zu besuchen, ihren Lebensunterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit eigenständig zu bestreiten, Inhaberin eines Unternehmens zu sein und alleine Reisebewegungen ins Ausland zu unternehmen. Sie war im Iran nicht von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen und nannte auch sonst keine maßgeblichen Probleme, die sie aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau persönlich erlebte. Sie unterliegt im Fall einer Rückkehr keiner Verfolgung aufgrund ihrer in Österreich geführten (außerehelichen) Beziehung.

1.2.5. Der Beschwerdeführerin droht im Iran (auch aus sonstigen Gründen) keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der (unterstellten) politischen Gesinnung.

1.2.6. Die Stadt XXXX war im Jahr 2026 laut Medienberichten wiederholt von Kriegshandlungen (Luftangriffen) betroffen, die sich vorwiegend gegen militärische Infrastruktur richteten. Bei einem Angriff im März 2026 kam es zu 20 Todesopfern und 30 Verletzten. Auch im Zuge der jüngsten Angriffswelle im Juli 2026 kam es (laut iranischen Staatsmedien) zu Angriffen bzw. Explosionen in XXXX .

Quellen: derstandard.at vom 21.07.2026, Neue Angriffe auf Iran und US-Verbündete – Vermittler arbeiten offenbar an neuer Waffenruhe, abrufbar unter: https://www.derstandard.at/story/3000000332239/iran-us-milit228r-angriffswelle-beendet; tagesschau.de vom 21.07.2026, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-krieg-angriffe-104.html; www.deutschlandfunk.de vom 06.03.2026, Iran und Israel kündigen Ausweitung ihrer Angriffe an, https://www.deutschlandfunk.de/iran-und-israel-kuendigen-ausweitung-ihrer-angriffe-an-102.html; zeit.de vom 28.02.2026, USA und Israel beginnen mit Großangriff gegen den Iran, abrufbar unter: https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-02/iran-angriffe-israel-usa-konflikt [jeweils zuletzt abgerufen am 11.08.2026]

Die weitere Entwicklung des Konfliktes ist derzeit nicht absehbar.

Der Beschwerdeführerin ist im Entscheidungszeitpunkt aufgrund der aktuell besonders volatilen und ungewissen weiteren Entwicklung der Sicherheitslage in ihrer Herkunftsregion eine Rückkehr in den Iran nicht gefahrlos möglich. Es ist von einem maßgeblichen Risiko auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes ausgesetzt sein wird oder in eine ausweglose Lage geraten würde.

Es besteht keine zumutbare Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Gebiet des Iran.

1.3. Zur Situation im Iran

Im Verfahren wurden (insbesondere) die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin herangezogen:

Länderinformation der Staatendokumentation zu Iran, Version 13 vom 06.08.2026

Länderinformation der Staatendokumentation zu Iran, Version 12 vom 12.02.2026

EUAA Country Guidance Iran, Jänner 2025, abrufbar unter: https://www.euaa.europa.eu/country-guidance-iran

EUAA Country Focus Iran, Juni 2024, abrufbar unter: https://www.euaa.europa.eu/publications/coi-report-iran-country-focus

Kurzinformation der Staatendokumentation Iran: US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran (Stand 09.03.2026, 15:30)

Kurzinformation der Staatendokumentation zu Iran: Waffenstillstandsabkommen, Verhandlungen zwischen den USA und Iran, Auswirkungen der Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran (Stand 13.04.2026, 15:30 Uhr)

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Iran, Version 13 vom 06.08.2026:

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-08-06 12:48

Institutioneller Aufbau

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Die Verfassung kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 2026; vgl. Akbarzadeh/Saba 2023), sodass die Macht trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle liegt. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2026). Zu den mächtigen ungewählten Institutionen zählt beispielsweise der Wächterrat (Akbarzadeh/Saba 2023), der mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen hat (ÖB Teheran 11.2021) und die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) überwacht (BS 2026), jedoch noch wesentlich mächtiger ist (ÖB Teheran 11.2021), da er auch entscheidet, wer bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen antreten darf (Akbarzadeh/Saba 2023; vgl. FH 2026).

Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens bis zu dessen Rückkehr lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) (BPB 10.1.2020) oder Oberster Führer genannt wird (ÖB Teheran 11.2021).

Der Oberste Führer ist höchste Autorität des Landes und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks, die Hälfte der Mitglieder des Wächterrats (die andere Hälfte wird vom Leiter des Justizwesens ernannt und vom Parlament bestätigt), die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2026; vgl. Akbarzadeh/Saba 2023), eines Gremiums, das bei Bedarf zwischen Parlament und Wächterrat vermitteln soll (AA 19.3.2025), und die Leiter einiger anderer mächtiger Institutionen (Akbarzadeh/Saba 2023). Die Verfassung spricht ihm auch das Recht zu, die Wahl des Präsidenten anzunehmen und ihn indirekt auch abzusetzen (Akbarzadeh/Saba 2023).

Ihm steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben (LVAk 7.2024) und sicherzustellen, dass alle wichtigen Entscheidungen und Verwaltungsprozesse im Einklang mit den Vorstellungen des Obersten Führers stehen. Das Büro des Obersten Führers ist seit mehr als drei Jahrzehnten die mit Abstand wichtigste Instanz in der Politikgestaltung der Islamischen Republik. Zum eigentlichen Büro des Obersten Führers kommen noch mit diesem verbundene Organisationen hinzu, die insgesamt schätzungsweise 40.000 Mitglieder haben (Golkar/Aarabi/UANI 2.2026). Dem Revolutionsführer unterstehen außerdem die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen (ÖB Teheran 11.2021). Unter Ayatollah Seyyed Ali Hosseini Khamenei, der zwischen 1989 und Ende Februar 2026 das Amt des Obersten Führers der Islamischen Republik Iran bekleidete (IRINTL 28.2.2026; vgl. TIME 2.3.2026), entwickelten sich die Revolutionsgarden zu einem zentralen Akteur der iranischen Politik und Wirtschaft (Khalaji/TWI 9.4.2014; vgl. Majalla 11.3.2026a), was es Ali Khamenei ermöglichte, eine sehr mächtige, zentralisierte Befehlsgewalt aufzubauen (Khalaji/TWI 9.4.2014; vgl. AGSI 9.3.2026). Dabei ist der Oberste Führer allerdings auch nicht allmächtig. Es sind immer wieder Spaltungen innerhalb der herrschenden Elite entstanden und die Entscheidungen des Obersten Führers wurden in der Vergangenheit durch verschiedene Faktoren und Personen beeinflusst (Khalaji/TWI 9.4.2014). Während der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen somit nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden sind dabei ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).

Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2026). Er ist für das tagespolitische Geschäft zuständig (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020), und zwar durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen (FH 2026), sowie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024), das auch Majles genannt wird und die Legislative des Landes darstellt (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025; vgl. Akbarzadeh/Saba 2023) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024). Sowohl der Präsident, als auch das Parlament werden für vier Jahre direkt gewählt (FH 2026, DW 20.6.2025), wobei der Präsident für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2026; vgl. Akbarzadeh/Saba 2023).

Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale Sicherheitsrat (Supreme National Security Council (SNSC) bzw. shura-ye ali-ye amniyat-e melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vgl. INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall des Ablebens des Obersten Führers gemeinsam mit dem im August 2025 [Anm.: d. h. kurz nach den israelischen und US-amerikanischen Angriffen vom Juni 2025] geschaffenen, an den SNSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass im Jahr 2025 erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von der Person des Obersten Führers zu verringern. Dies war Teil eines breiteren Trends in Richtung einer verstärkten Hinwendung zu Gremien, um Konsens unter den Eliten herzustellen (Clingendael 29.10.2025).

Die Islamische Republik Iran ist eine Wahlautokratie, d. h. es existieren nominell demokratische Institutionen, die allerdings durch ein Repertoire an Manipulationswerkzeugen im Wesentlichen autoritär verbleiben. Dies zeigt sich beispielsweise im Gesetzgebungsprozess an den umfassenden Vetorechten des Wächterrats gegenüber dem Parlament. Durch ein ausgeklügeltes System der Herrschaft und Manipulation versucht die Islamische Republik, repräsentative Institutionen unter Kontrolle zu halten und sicherzustellen, dass diese die bestehende Machtstruktur nicht infrage stellen. Die Abhaltung von Wahlen und die Existenz von gewählten Institutionen neben mächtigen ungewählten ist dabei ein kalkuliertes Risiko, um das System mit politischer Legitimität zu versorgen. Außerdem dienen die Wahlen als "Sicherheitsventil" für das System - insbesondere für seine göttlichen und theokratischen Elemente -, indem sie es dem Regime ermöglichen, die Schuld für politische Misserfolge im In- und Ausland auf die gewählten Amtsträger abzuwälzen und die politische Unzufriedenheit darüber hinaus in friedliche Bahnen zu kanalisieren. Auch fungieren Wahlen als "Frühwarnsystem" in einem autoritären Umfeld, in dem es wenig Raum für Meinungsfreiheit und den Fluss von Informationen gibt. Letztlich sollen sie auch eine Radikalisierung der Opposition verhindern, indem dessen moderatere Mitglieder durch die Wahlen in das System kooptiert werden (Akbarzadeh/Saba 2023).

Ernennung eines neuen Obersten Führers

Der Oberste Führer wird vom Expertenrat auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025). Ali Khamenei, der dieses Amt seit 1989 bekleidete, wurde am 28.2.2026 bei einem Luftangriff Israels und der USA getötet [Anm.: s. dazu auch die Kap. Militärischer Konflikt mit Israel und den USA, regionale Auswirkungen (2025-2026) und Sicherheitslage] (TIME 2.3.2026; vgl. Standard 1.3.2026). Im Einklang mit der iranischen Verfassung wurden die Aufgaben und Pflichten des Obersten Führers daraufhin temporär an ein Führungsgremium übertragen (TIME 2.3.2026). Der von der Verfassung mit der Wahl des Obersten Führers betraute Expertenrat (Akbarzadeh/Saba 2023) trat wenige Tage nach dem Tod von Ali Khamenei zu virtuellen Beratungen über dessen Nachfolge zusammen, wobei ein Gebäude des Expertenrats in der Stadt Qom, in dem ein physisches Treffen angesetzt war, Ziel eines israelischen Raketenangriffs wurde (NYT 3.3.2026a). Am 8.3.2026 wurde offiziell verkündet, dass der Expertenrat Mojtaba Khamenei, einen der Söhne Ali Khameneis, zum nächsten Obersten Führer gewählt habe (Tagesschau 8.3.2026; vgl. CNN 9.3.2026).

Mojtaba Khamenei ist bekannt für seine Verbindungen zu den Revolutionsgarden (NYT 3.3.2026a). Berichten zufolge sind Vertreter der Revolutionsgarden für seine Wahl zum Obersten Führer eingetreten (Spiegel 19.7.2026; vgl. NYT 3.3.2026a). Er hat schon seit längerem die Angelegenheiten im Büro seines Vaters gesteuert [Anm.: das beyt-e rahbari, s. oben] (Golkar/Aarabi/UANI 2.2026; vgl. Zenith 11.3.2026, Majalla 9.3.2026a), wobei er bislang kaum öffentlich in Erscheinung getreten ist (Zenith 11.3.2026; vgl. Majalla 9.3.2026a). Ihm wird auch nachgesagt, dass er über Mittelsmänner und Strohfirmen ein globales Netzwerk an Luxusimmobilien besitzt (RFE/RL 8.3.2026b; vgl. Standard 9.3.2026). Gleichzeitig fehlen ihm geistliche Qualifikationen, welche die Verfassung für einen Obersten Führer eigentlich vorschreibt (Majalla 9.3.2026a; vgl. FA 13.3.2026), auch hat er bislang kein öffentliches Amt bekleidet (Zenith 11.3.2026; vgl. Majalla 9.3.2026a), was ebenfalls nicht den von Ali Khamenei formulierten Kriterien für zukünftige Führungskräfte entspricht (Zenith 11.3.2026). Mojtaba Khamenei ist seit seiner Ernennung zum Obersten Führer [mit Stand 22.7.2026] nicht öffentlich in Erscheinung getreten. Seither wird viel über seinen Verbleib und auch seinen Gesundheitszustand spekuliert. US-Medienberichten zufolge soll er bei dem Luftangriff, der seinen Vater getötet hat, schwer verletzt worden sein (Spiegel 11.7.2026).

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BPB 10.1.2020

Wahlen

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Protestbewegungen

Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 fanden landesweite Proteste großen Ausmaßes statt (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vgl. Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025/2026 kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).

Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vgl. Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).

[…]

Angesichts der israelischen und US-amerikanischen Angriffe auf Iran ab dem 28.2.2026 haben die iranischen Behörden Maßnahmen ergriffen, welche die Entstehung [erneuter] regimekritischer Proteste verhindern sollen, die Israel und die USA mit ihren "Enthauptungsschlägen" auslösen wollten. Berichte aus Iran deuten auf eine Atmosphäre hin, die von bewaffneten Kontrollpunkten, Patrouillen in Zivil, Massenverhaftungen, Internetausfällen und ausdrücklichen Warnungen geprägt ist, dass gegen etwaige Proteste mit tödlicher Gewalt vorgegangen werde (Majalla 18.3.2026, BBC 16.3.2026). Gleichzeitig haben die Behörden pro-Regime-Kundgebungen organisiert (BBC 16.3.2026), die beispielsweise in Teheran ab Kriegsbeginn täglich stattfanden (Orient XXI 2.7.2026), und mit denen nach Angaben der Behörden Destabilisierungsversuche aus dem Inneren verhindert werden sollen (BBC 16.3.2026).

Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023a).

Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022/2023 (Chatham 5.5.2023) als auch zum Jahreswechsel 2025/2026 funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023, Spiegel 15.1.2026) oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (Spiegel 15.1.2026). Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen (Spiegel 15.1.2026), hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] (Clingendael 3.2023) sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben (Spiegel 15.1.2026). Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung Veränderungen innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (Clingendael 3.2023).

Quellen […]

Hintergrundinformation: Iranische Außen- und Sicherheitspolitik in der Region, Atomprogramm, Entwicklungen 2023-2024

Letzte Änderung 2026-08-06 12:46

[…]

Hintergrundinformationen: Militärischer Konflikt mit Israel und den USA, regionale Auswirkungen (2025-2026)

Letzte Änderung 2026-08-06 12:47

Angriffe Israels und der USA auf Iran im Juni 2025 sowie ab Februar 2026

Israel hatte schon während der 2010er-Jahre versucht, das iranische Atomprogramm durch Sabotage und gezielte Tötungen zu verzögern [Anm.: s. zum Atomprogramm und damit verbundenen diplomatischen Bemühungen das Kap. Hintergrundinformation: Iranische Außen- und Sicherheitspolitik in der Region, Atomprogramm, Entwicklungen 2023-2024] (FA 19.3.2026). Die israelische Regierung unter Premier Benjamin Netanyahu lehnte das Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA)-Abkommen deutlich ab (CFR 27.10.2023, Bob/Evyatar 2023), u. a. da es dem iranischen Atomprogramm lediglich für rund 15 Jahre, d. h. bis 2030, Einschränkungen auferlegte (Bob/Evyatar 2023). Nach dem Rückzug der USA aus dem JCPOA - auf Drängen Israels - hatte jedoch keines der beiden Länder einen Plan, um Iran davon abzuhalten, die im Abkommen festgelegten Anreicherungsgrenzen zu überschreiten. Darüber hinaus verlangsamten israelische verdeckte Operationen zwar den erneuten nuklearen Fortschritt Irans, konnten ihn jedoch nicht aufhalten. Infolgedessen begann Iran mit einer verstärkten Urananreicherung, was schließlich - auch unter dem Eindruck des Angriffs vom 7.10.2023 auf Israel - u. a. zu den israelischen, und gegen Kriegsende auch US-amerikanischen Operationen gegen das iranische Atomprogramm im Juni 2025 führte [Anm.: Zu weiteren Informationen zu den Angriffen auf Israel vom 7.10.2023 siehe obigen Verweis] (TWI 2.2026).

Iran erlebte beim sogenannten Zwölf-Tage-Krieg zwischen dem 13. und 24.6.2025 (EN 19.7.2025) den bis dahin größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben von Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025).

Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vgl. AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung ließ danach keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie merkbar abweichen möchte (ISW 2.2.2026; vgl. Soufan 24.11.2025). Nach dem Krieg vom Juni 2025 hat Iran versucht, die Mitglieder der "Widerstandsachse" weiter zu unterstützen und beispielsweise die Hizbollah und die Houthis wiederzubewaffnen (MEI 19.12.2025; vgl. TWI 2.2026) sowie seine Luftverteidigung bzw. sein Raketenarsenal wieder aufzubauen (TWI 2.2026; vgl. CNN 31.10.2025). Dagegen gab es bis Februar 2026 keine Anzeichen, dass Iran sein Atomprogramm weiter vorantrieb (TWI 2.2026; vgl. CNN 18.3.2026, AP 29.10.2025), auch wenn sich das vor den Angriffen vom Juni 2025 angereicherte Uran weiterhin im Land befindet (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte es zum Teil unter dem Schutt der im Juni 2025 angegriffenen Anlagen von Fordow und Natanz liegen (NYT 17.3.2026; vgl. WP 26.9.2025, AJ 12.11.2025a).

Dennoch haben US-Präsident Trump und Vertreter seiner Administration behauptet, dass eine unmittelbar bevorstehende Bedrohung vom iranischen Atomprogramm ausgehe (CNN 18.3.2026; vgl. NYT 17.3.2026) und die erneuten Angriffe der USA und Israels im Rahmen der Operationen "Epic Fury" (USA) und "Roaring Lion" (Israel) ab dem 28.2.2026 (Sonntagsblatt 4.3.2026) unter anderem mit der Zerstörung des iranischen Atomprogramms begründet (YNET 31.3.2026, Majalla 11.3.2026b, ACW 6.3.2026). Während es auch im Verlauf dieser Operationen zu Angriffen auf iranische Atomanlagen gekommen ist (AJ 27.3.2026, TIS 3.3.2026), standen daneben jedoch vor allem auch das iranische Raketenprogramm (YNET 31.3.2026) und das Stellvertreter-Netzwerk Irans im Fokus (YNET 31.3.2026; vgl. Majalla 11.3.2026b, ACW 6.3.2026).

Als weitere Begründung für die Angriffe wurde von beiden auch die gewaltsame Niederschlagung der Proteste durch die iranischen Behörden im Jänner 2026, bei denen Tausende Zivilisten getötet wurden, ins Treffen geführt [Anm.: s. dazu Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (BMLV 2.3.2026) und Aussagen von Trump wie auch von Netanyahu legen nahe, dass ein Regimewechsel in Teheran zum weiteren Zielspektrum gehörte (Soufan 2.4.2026; vgl. NYT 18.3.2026). Angriffe auf Führungspersönlichkeiten der Islamischen Republik Iran, einschließlich der Tötung des Obersten Führers Ali Khamenei, und auf Teile des Sicherheitsapparats, die für die innere Sicherheit im Land zuständig sind und für die gewaltsame Repression von Protesten verantwortlich waren, sollten das Regime destabilisieren (NYT 18.3.2026).

Dabei haben die USA und Israel ihre Angriffe auf Iran seit Ende Februar zwar intensiv miteinander koordiniert (CEIP 23.3.2026; vgl. YNET 31.3.2026), jedoch bestehen leichte Unterschiede bezüglich der anvisierten Ziele und erwünschten strategischen Ergebnisse (CEIP 23.3.2026; vgl. NYT 9.4.2026a, Monde 1.4.2026). Die genauen Kriegsziele bleiben laut Beobachtern jedoch insbesondere in der Kommunikation von US-Vertretern unklar (CEIP 20.3.2026, Orient XXI 12.3.2026, Majalla 11.3.2026b, BBC 2.3.2026) bzw. wird der US-Regierung ein Mangel an strategischer Zielsetzung konstatiert (taz 8.3.2026). Das Ziel der israelischen Regierung unter Netanyahu scheint laut Beobachtern dagegen ein Regimewechsel in Teheran zu sein (CEIP 20.3.2026; vgl. Monde 1.4.2026, NYT 18.3.2026), oder, sollte sich dies als nicht erreichbar erweisen, zumindest eine deutliche Schwächung der Islamischen Republik (CEIP 20.3.2026; vgl. YNET 31.3.2026, Orient XXI 12.3.2026). Darüber hinaus ist Israel in erster Linie besorgt über das Schicksal der iranischen Bestände an hochangereichertem Uran. Für die USA steht [nach den 40-tägigen Angriffen auf Iran ab dem 28.2.] vor allem die freie Durchfahrt durch die Straße von Hormuz im Vordergrund, die Iran [seit März] faktisch blockiert und damit eine weltweite Energiekrise ausgelöst hat [Anm.: s. dazu auch noch weiter unten] (NYT 9.4.2026a).

Das iranische Regime ist durch die Angriffe zwar beschädigt worden, aber [mit Stand 26.7.2026] nicht gestürzt. Es verfügt weiterhin über seine nuklearen Kapazitäten [Anm.: auch wenn verschiedene Anlagen beschädigt wurden] und arbeitet am Wiederaufbau seines Raketenarsenals. Anders als beim sogenannten Zwölf-Tage-Krieg im Juni 2025 wurde Iran ab März 2026 außerdem von seinen Stellvertreterkräften, insbesondere der Hizbollah sowie in geringerem Ausmaß irakischen Milizen und den Houthis im Jemen unterstützt [Anm.: s. dazu auch weiter unten] (INSS 6.5.2026). Anstelle eines Regimewechsels kamen durch die israelischen und US-amerikanischen Enthauptungsschläge in Iran Personen in Ämter, die möglicherweise in noch größerem Ausmaß Hardliner-Positionen vertreten, bzw. wurden die ohnehin schon mächtigen Revolutionsgarden innerhalb des politischen Systems dadurch noch weiter gestärkt (Soufan 26.3.2026; vgl. Majalla 18.3.2026).

Iranische Antwort auf die Angriffe ab Februar 2026, regionale Auswirkungen

Iran setzt bei seinen Antworten auf die US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf asymmetrische Taktiken und eine sogenannte "Mosaikverteidigung" (Soufan 20.3.2026), d. h. ein Verteidigungssystem mit dezentralen Kommandostrukturen (Soufan 9.3.2026), und zeigt Bereitschaft zu einer Politik der "verbrannten Erde", welche seinen Gegnern höchstens einen Pyrrhussieg zugesteht (Soufan 20.3.2026). So hat Iran nach Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe nicht nur Raketen und Drohnen auf Israel abgefeuert (AJ 1.3.2026; vgl. Independent 27.3.2026), sondern insgesamt Ziele in [mindestens] 14 Ländern angegriffen (INSS o.D.), vor allem in Katar, Kuwait, Bahrain, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), Jordanien und im Irak (Independent 27.3.2026; vgl. AJ 1.3.2026), wobei Iran nicht nur US-amerikanische Militärstützpunkte in der Golfregion unter Beschuss genommen hat, sondern auch zivile Infrastruktur wie Luxushotels, Flughäfen und Energieinfrastruktur (Independent 27.3.2026; vgl. Orient XXI 12.3.2026, Soufan 2.3.2026). Des weiteren hat es die Straße von Hormuz, eine wichtige Transportroute u. a. für fossile Brennstoffe (BBC 2.4.2026; vgl. UNCTAD 1.4.2026) wie auch Komponenten für Kunstdünger (Soufan 31.3.2026), für die meisten Schiffe gesperrt (UNCTAD 1.4.2026; vgl. Soufan 31.3.2026) und im März 2026 begonnen, von manchen Schiffen Gebühren für die Durchfahrt einzuheben [Anm.: s. dazu auch den letzten Abschnitt] (ISW 24.3.2026). Darüber hinaus hat Iran vereinzelte Drohnen- oder Raketenangriffe auf die Türkei, Aserbaidschan, eine Militärbasis des Vereinigten Königreichs in Zypern (Independent 27.3.2026) sowie die Militärbasis Diego Garcia im Indischen Ozean gestartet. Während letzterer Raketenangriff auf die gemeinsam von den USA und dem Vereinigten Königreich betriebene Basis keine Schäden verursacht hat, war er aufgrund der von der Rakete vermutlich zurückgelegten Distanz bemerkenswert und hat damit symbolisches Gewicht: Sollte Iran über Raketen mit einer Reichweite von 4.000 km verfügen, wäre damit auch ein Großteil Europas erreichbar (SIPRI 1.4.2026; vgl. Tagesschau 21.3.2026).

Selbst wenn die Angriffe auf die benachbarten Golfstaaten für Iran längerfristig den Nachteil noch weiter abgekühlter Beziehungen bringen (MEI 17.3.2026) - und es z. B. zu Gegenschlägen der VAE auf Iran kam (ORF 12.5.2026) -, haben die Angriffe, wie auch die effektive Schließung der Straße von Hormuz, für Iran kurzfristig den Vorteil gebracht, die globalen Finanz- und Ölmärkte zu stören (MEI 17.3.2026; vgl. CSIS 11.3.2026), wodurch weltweit die Preise für fossile Energie gestiegen sind (BBC 2.4.2026; vgl. UNCTAD 1.4.2026). Dies erhöht sowohl den innenpolitischen als auch regionalen und internationalen Druck auf Trump, den Krieg rasch zu beenden (MEI 17.3.2026). Gleichzeitig ist Iran [wirtschaftlich] sehr stark von der Straße von Hormuz abhängig, in der Vergangenheit wurden rund 80 % des iranischen Außenhandels und der Großteil seiner Kohlenwasserstoffexporte über diese Route abgewickelt [Anm.: s. das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft zur Bedeutung von Öl- und Gasexporten für die iranische Wirtschaft]. Die Meeresenge, mit deren Störung Iran drohen kann, ist für die Wirtschaft des Landes lebenswichtig. Die Straße von Hormuz fungiert damit in erster Linie als strategisches Verhandlungsinstrument und die iranische Politik hat historisch gesehen nicht die vollständige Schließung angestrebt, sondern eine dosierte Unsicherheit - d. h. die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Unklarheit, um Gegner abzuschrecken und gleichzeitig die selbstverschuldeten Kosten einer vollständigen Unterbrechung zu vermeiden (LVAk/IFK 5.2026).

Reaktionen der "Widerstandsachse"

Die wichtigsten Mitglieder der iranischen "Widerstandsachse" sind ebenfalls in den Konflikt eingetreten (Soufan 3.4.2026). Die Hizbollah hat am 2.3.2026 damit begonnen, Raketen auf Nordisrael abzufeuern (NYT 2.3.2026; vgl. Soufan 3.4.2026), wobei die Gruppe kurz vor Beginn des Konflikts angekündigt hatte, dass sie zwar im Fall eines "begrenzten" US-Luftschlags auf Ziele in Iran nicht eingreifen würde, bei Angriffen auf den Obersten Führer Ali Khamenei (TIS 25.2.2026), der gleich zu Beginn der US-amerikanischen und israelischen Operationen bei einem Angriff getötet wurde (Standard 1.3.2026), allerdings schon (TIS 25.2.2026). Israel reagierte auf die Hizbollah-Angriffe mit Luftschlägen und einem Bodeneinsatz im Südlibanon (Soufan 3.4.2026; vgl. NYT 3.3.2026b). Von Anfang März bis Mitte Juli wurden nach Angaben der libanesischen Behörden rund 4.300 Menschen bei den Kampfhandlungen getötet (NYT 21.7.2026) und bis Anfang Juni mehr als eine Million vertrieben (BBC 4.6.2026). Die israelischen Streitkräfte hielten mit Stand Mitte Juli rund ein Fünftel des libanesischen Staatsgebiets besetzt, wobei ein mit der libanesischen Regierung ausverhandeltes Abkommen den schrittweisen Rückzug der israelischen Truppen vorsieht, auch wenn es hierfür keinen fixen Zeitplan gibt und israelische Regierungsvertreter angaben, dass sie eine 10 km breite "Pufferzone" auf libanesischem Territorium beibehalten würden, solange die Hizbollah bewaffnet sei (AJ 20.7.2026).

Der Libanon ist zu einem zentralen Schauplatz des Konflikts zwischen zwei konkurrierenden Visionen für die Region geworden. Die USA, Israel und gemäßigte arabische Staaten versuchen, Teherans Fähigkeit einzuschränken, durch die Bewaffnung und Ausbildung von nichtstaatlichen Verbündeten in der Region Macht auszuüben, wobei die Hizbollah das prominenteste Mitglied des iranischen Netzwerks ist. Als Zeichen dafür, welche Bedeutung Teheran dem Fortbestand der Hizbollah beimisst, bestanden die iranischen Verhandlungsführer bei der im Juni mit den USA ausverhandelten Absichtserklärung darauf, dass der Waffenstillstand an "allen Fronten" [d. h. auch im Libanon] gelten würde (Soufan 23.7.2026). Dabei kam es sowohl Anfang April, als auch Anfang Juni 2026 jeweils zu intensivierten Angriffen Israels und der Hizbollah aufeinander, die teils den Verhandlungsfortschritt zwischen Iran und den USA bedrohten und u. a. als Versuch Israels interpretiert wurden, den Libanon aus Waffenstillstandsverhandlungen auszunehmen oder zumindest noch vor Inkrafttreten eines Waffenstillstands zwischen den USA und Iran möglichst viele Ziele anzugreifen (TIME 22.6.2026, REU 8.6.2026, NYT 9.4.2026a). Als Antwort auf einen israelischen Angriff auf Hizbollah-Ziele in Beirut beschoss Iran im Juni zudem erstmals seit April wieder israelisches Territorium, was Israel mit Angriffen auf Raketenabwehrsysteme und eine petrochemische Fabrik beantwortete (REU 8.6.2026). Die Hizbollah und Israel sind keine Vertragsparteien der Absichtserklärung vom Juni, womit deren Umsetzung von den Fähigkeiten der USA und Irans abhängt, ihre jeweiligen Verbündeten von militärischen Aktivitäten abzuhalten (NYT 15.6.2026a). Gleichzeitig haben die USA, Israel und der Libanon im Juni auch ein "trilaterales Rahmenabkommen" ausverhandelt (Soufan 23.7.2026), das von der Hizbollah abgelehnt wird (AJ 20.7.2026), aus iranischer Sicht gegen die Absichtserklärung zwischen den USA und Iran verstößt und zum Scheitern der Absichtserklärung beitrug (Soufan 23.7.2026).

Im Irak gibt es eine Anzahl an mit Iran verbundenen Politikern und Milizen mit engen Beziehungen zu Iran (NYT 8.3.2026) und gleichzeitig sind rund 2.000 US-Soldaten in Basen im Land stationiert, die von diesen Milizen leicht anvisiert werden können, und vor Ausbruch des aktuellen Kriegs auch sporadisch angegriffen wurden (Soufan 3.4.2026). Gleich zu Beginn der US-amerikanischen und israelischen Operationen gegen Iran wurde das Hauptquartier einer dieser Milizen - Kataib Hizbollah - bei einem Luftangriff getroffen, für den weder die USA noch Israel die Verantwortung übernommen haben (NYT 8.3.2026). Die Milizen haben danach zahlreiche Drohnen- und Raketenangriffe im Irak durchgeführt, die sich beispielsweise gegen US-amerikanische Stützpunkte sowie die US-Botschaft in Bagdad (Soufan 3.4.2026; vgl. Standard 15.3.2026) und u. a. auch Energieinfrastruktur in der Kurdistan Region Irak (KRI) richteten (NYT 8.3.2026; vgl. Standard 15.3.2026). Die USA haben mit Vergeltungsschlägen auf Stellungen von Iran-nahen Milizen im Irak geantwortet (Soufan 3.4.2026; vgl. Amwaj 31.3.2026, Standard 15.3.2026). In mindestens einem Fall wurden bei einem US-Angriff, der laut irakischen Angaben eine Klinik in der Provinz Anbar traf, sieben Angehörige des irakischen Militärs getötet und 13 weitere verletzt, was die Beziehungen der USA zur Regierung in Bagdad belastete, die auf die Unterstützung der schiitischen arabischen Mehrheit im Irak angewiesen ist (Soufan 3.4.2026). Während sowohl die irakische Zentralregierung als auch Vertreter der KRI versuchen, zu verhindern, dass der Irak in den Krieg hineingezogen wird (Standard 15.3.2026; vgl. IPG 19.3.2026), befindet sich das Land, das enge Beziehungen sowohl zu Iran als auch zu den USA unterhält, zwischen den Fronten (NYT 8.3.2026; vgl. AGSI 2.3.2026) und die in den vergangenen Jahren erfolgte innenpolitische Konsolidierung geriet damit im März unter Druck (Standard 15.3.2026; vgl. IPG 19.3.2026). Darüber hinaus haben mit Iran verbundene irakische Milizen seit Beginn der israelischen und US-amerikanischen Operationen auf Iran auch Ziele in Kuwait, Saudi-Arabien und anderen arabischen Staaten angegriffen, was die irakischen Beziehungen zu den Mitgliedsstaaten des Golfkooperationsrats (GCC) gefährdet (Soufan 3.4.2026).

Die jemenitischen Houthis sind dagegen zu Beginn der israelischen und US-amerikanischen Angriffe auf Iran nicht in den Konflikt eingetreten (Soufan 3.4.2026; vgl. INSS 8.3.2026), wobei sie derzeit möglicherweise der iranische Verbündete mit den umfangreichsten Kapazitäten sind (Stimson 30.3.2026; vgl. Soufan 19.3.2026) und aufgrund ihrer Lage am Roten Meer, bzw. der Straße von Bab al-Mandab, für Iran vermutlich das größte strategische Gewicht haben (Soufan 3.4.2026; vgl. Spiegel 16.3.2026), immerhin muss jedes Schiff, das den Suezkanal durchfährt, diese Meerenge passieren und rund 30 % des weltweiten Containerverkehrs verläuft durch den Suezkanal (Spiegel 16.3.2026). Ein Monat nach Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran haben die Houthis schließlich Raketen auf Israel abgefeuert, was jedoch vor allem als symbolischer Akt angesehen wurde (Soufan 3.4.2026; vgl. Stimson 30.3.2026). Eine umfassendere Eskalation schienen die Houthis laut Beobachtern im März und April wohl aufgrund der möglichen Reaktionen durch die USA, Israels und auch Saudi-Arabiens sowie den VAE nicht riskieren wollen (Soufan 3.4.2026, Stimson 30.3.2026, INSS 8.3.2026). Als weiterer Grund wird von manchen auch die Aussicht auf eine Art Friedensabkommen mit Saudi-Arabien und damit verbundenen finanziellen Hilfen genannt (Spiegel 16.3.2026; vgl. Guardian 29.3.2026). Mitte Juli kündigten die Houthis allerdings die Verhängung einer Seeblockade gegen Saudi-Arabien an (REU 20.7.2026), starteten Angriffe auf zwei saudische Tanker (BBC 23.7.2026) und beschossen erstmals seit 2022 wieder saudische Raffinerieanlagen. Berichte vom 26.7.2026 deuten darauf hin, dass Bodenkämpfe zwischen den Houthis und den von Saudi-Arabien unterstützten Regierungstruppen der Republik Jemen möglicherweise wieder aufgenommen wurden (Soufan 26.7.2026). Nach Angaben der Houthis erfolgte die Seesperre aufgrund einer saudischen Blockade gegen jemenitische, von den Houthis kontrollierte See- und Flughäfen sowie eines Luftangriffs auf den Flughafen von Sanaa (BBC 23.7.2026). Während diese Entwicklungen den Krieg zwischen den USA, Israel und Iran ausweiten und die weltweite Energieversorgung sowie den Seehandel weiter beeinträchtigen könnten (BBC 23.7.2026; vgl. Soufan 20.7.2026), handelt es sich [mit Stand 26.7.2026] um keine gänzliche Sperre der Straße von Bab al-Mandab. Berichten zufolge hatte Iran die Houthis dazu gedrängt, die Durchfahrt zum Roten Meer zu sperren, falls die USA weiterhin iranische Energieinfrastruktur angreifen sollten (REU 20.7.2026), bzw. "grünes Licht" für eine derartige Vorgehensweise gegeben (Soufan 20.7.2026). Dabei wurden die Houthis von Iran zwar bewaffnet und sind von ihnen beeinflusst, allerdings sehen sie Iran nicht als ihre Kommandozentrale an, sondern vielmehr als einen militärischen und ideologischen Partner (INSS 8.3.2026).

Verhandlungen, Straße von Hormuz, weitere Angriffe

Am 8.4.2026 haben die USA und Iran ein zweiwöchiges Waffenstillstandsabkommen geschlossen, das später verlängert wurde. Mitte Juni 2026 einigten sich die beiden Staaten auf eine Absichtserklärung, nachdem die Verhandlungen davor zwei Monate lang gestockt waren. Mit Inkrafttreten der Absichtserklärung begann eine 60-tägige Frist, innerhalb derer ein dauerhaftes Abkommen ausverhandelt und offene Punkte geklärt werden sollten (ABC 10.7.2026; vgl. TIME 22.6.2026). Die Meerenge von Hormuz erwies sich schnell als der entscheidende Streitpunkt (ABC 10.7.2026), wobei teils auch befürchtet wurde, dass Kämpfe zwischen der Hizbollah und Israel Verhandlungen behindern würden (TIME 22.6.2026). Im Juli kündigten beide Seiten die Absichtserklärung wieder auf (AJ 18.7.2026).

Iran hatte die Straße von Hormuz erstmals Anfang März 2026 geschlossen (TIME 22.6.2026) und angekündigt, dass es mit der Einhebung von Gebühren in der Seestraße beginnen würde. Bis Mai hat das Land eine Behörde für die Meerenge des Persischen Golfs eingerichtet, die für die Verwaltung der "Genehmigungen für die sichere Durchfahrt" zuständig sein sollte (NYT 15.6.2026b). In Reaktion auf die iranische Seeblockade haben die USA am 12.4.2026 eine eigene Seeblockade angekündigt, um iranische Ölexporte zu unterbinden, bis Iran die Straße wieder für alle Schiffe öffnen würde. Nach der Unterzeichnung der Absichtserklärung Mitte Juni wurde die Seestraße wieder geöffnet (TIME 22.6.2026), wobei US-Präsident Trump zwar erklärte, dass die Straße von Hormuz "dauerhaft gebührenfrei" sei, Iran jedoch am darauffolgenden Tag andeutete, dass es beabsichtige, Gebühren für nicht näher bezeichnete Dienstleistungen in der Meerenge einzuheben (NYT 15.6.2026b). Nach Angaben der iranischen Nachrichtenagentur Fars News erlaubt es das Abkommen, dass Iran nach Ablauf der 60-tätigen Frist "Gebühren für Seeverkehrsdienste" einhebe (Presse 15.6.2026).

Ende Juni 2026, rund eine Woche nach Inkrafttreten der Absichtserklärung, kam es zu einem ersten Bruch der Absichtserklärung, weitere folgten im Juli (ABC 10.7.2026). Iran schoss dabei jeweils auf Handelsschiffe, die versuchten, die Straße von Hormuz auf einer vom US-Militär bewachten Route entlang der omanischen Küste zu durchqueren (CNBC 17.7.2026, Soufan 17.7.2026, ABC 10.7.2026), woraufhin die USA eine Reihe iranischer Ziele angriffen (Soufan 17.7.2026). Beide Seiten haben sich daraufhin jeweils gegenseitig beschossen, bzw. hat Iran auch Ziele in der Region anvisiert. Manche Angriffe, beispielsweise auf Kuwait, wurden zudem auch von iranischen Stellvertreter-Kräften durchgeführt (Soufan 20.7.2026). Es war eine Eskalation des Konflikts (AJ 18.7.2026; vgl. Amwaj 21.7.2026) bzw. Ausweitung der Luftangriffe zu beobachten (AP 17.7.2026, Soufan 20.7.2026) und die US-Marine (Soufan 17.7.2026), sowie in weiterer Folge auch die iranische Seite, haben die Blockade der Straße von Hormuz wiederaufgenommen (Amwaj 21.7.2026). Bis zum 23.7.2026 haben die US-amerikanischen Streitkräfte die 13. Nacht in Folge Militärangriffe durchgeführt (CENTCOM 23.7.2026), bevor die Angriffe von beiden Seiten wieder pausiert wurden [Anm.: Berichtsstand 26.7.2026] (NYT 26.7.2026).

Während ein Beobachter den Status quo im Mai 2026 mit "weder Krieg noch Frieden" beschrieb und auf die Instabilität dieser Konstellation hinwies (INSS 6.5.2026), wurde Mitte Juli 2026 zunehmend die Frage diskutiert, ob eine Rückkehr zu einem umfassenden Krieg droht (Soufan 17.7.2026) und Trump eine Bodenoffensive (Amwaj 21.7.2026, EN 21.7.2026, Soufan 17.7.2026), oder andere Formen der Militäroperationen, darunter einen Angriff auf eine mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung stehende Tunnelanlage, in Erwägung ziehen könnte (Soufan 17.7.2026; vgl. FR 22.7.2026, Axios 17.7.2026). Gemäß einem Bericht vom 26.7.2026 hat Trump die Pläne für einen größeren Angriff auf Iran vorerst wieder zurückgestellt (NYT 26.7.2026), nachdem er in den Tagen davor noch mit einer "massiven Eskalation" gedroht hatte. Die US-Luftangriffe haben bislang nicht dazu geführt, den iranischen Einfluss auf die Straße von Hormuz zu brechen. Experten kamen daher zu der Einschätzung, dass Washington im Konflikt mit Iran in eine strategische Sackgasse geraten ist (Soufan 26.7.2026).

Zeitgleich mit der Eskalation im Juli teilte ein hochrangiger iranischer Vertreter mit, dass Teheran von Vermittlern einen Vorschlag für einen zehntägigen Waffenstillstand erhalten habe, um die Absichtserklärung zu retten, die den Weg für ein dauerhaftes Abkommen zur Beendigung des Krieges ebnen soll (REU 20.7.2026). Mit Stand 26.7.2026 arbeiten beide Seiten mit Vermittlerstaaten daran, neue Gespräche zwischen den Konfliktparteien einzuleiten. Dabei ist der diplomatische Weg zu einer Einigung mit großen Hürden verbunden, darunter das Beharren iranischer Hardliner auf der Wahrung strategischer Einflussmöglichkeiten und die Notwendigkeit, zahlreiche Interessengruppen und potenzielle Störfaktoren zufrieden zu stellen, einschließlich nichtstaatlicher Verbündeter Irans (Soufan 26.7.2026). Schon im Mai und Juni 2026 war zudem zu beobachten, dass beide Seiten Luftschläge austauschten und sich gegenseitig eines Bruchs des Waffenstillstands bezichtigten, während Verhandlungen stattfanden. Dies wurde als mögliche Abkopplung der militärischen Handlungen von den politischen Gesprächen interpretiert (Amwaj 11.6.2026).

Von der New York Times aufbereitete Daten der Vorfallsdatenbank ACLED veranschaulichen das mehrmalige Wiederaufflammen von Angriffen beider Seiten zwischen Anfang April und Ende Juli 2026 folgendermaßen [graue Punkte: zwischen den USA und Iran getroffene Vereinbarungen, pinke Linie (obere Grafikhälfte): US-Angriffe, orange Linie (untere Grafikhälfte): iranische Angriffe; jeder verzeichnete Angriff kann mehrere Luftschläge und Angriffsziele umfassen, wobei ein Maximum von zehn oder mehr Angriffen täglich grafisch dargestellt wird (s. Legende unten), d. h. darüber hinausgehende Eskalationsspitzen sind somit nicht ersichtlich; eine Beschreibung von ACLED kann dem Kap. Länderspezifische Anmerkungen entnommen werden]:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260811_W610_2299727_1_00/hauptdokument.img2is.png NYT 29.7.2026

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NYT 29.7.2026

Anmerkung: Die Inhalte dieses Kapitels spiegeln den Stand vom 26.7.2026 wider (die dargestellte, am 29.7.2026 veröffentlichte Grafik enthält Daten bis zum 24.7.2026). Kurzfristige Änderungen der Lage sind möglich.

Quellen […]

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-08-06 12:45

Iran verfügt über einen starken Zentralstaat und übt die Staatsgewalt über seine multi-ethnische Bevölkerung aus. Es bestehen Spannungen zwischen dem Staat und ethnischen Minderheiten wie den Ahwazi-Arabern, Belutschen und Kurden, die manchmal zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen [s. dazu die Kapitel Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Gruppierungen, Schmuggelaktivitäten in Grenzgebieten und Verbotene Organisationen und Dynamiken rund um den Konflikt mit den USA und Israel]. Wiederholte Proteste spiegeln eine weitverbreitete Unzufriedenheit in der Bevölkerung wider. Die Proteste konnten das staatliche Gewaltmonopol aufgrund der harschen staatlichen Repression bislang jedoch nicht erfolgreich herausfordern [s. Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 für Informationen zur gewaltsamen Niederschlagung der jüngsten Proteste]. Iran hat seine territoriale Integrität in einer volatilen Region lange Zeit gewahrt, doch geriet diese Integrität 2024 unter Druck (BS 2026) und sowohl im Juni 2025 (NYT 23.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025) als auch ab Ende Februar 2026 sah sich die Islamische Republik mit umfangreichen Militärschlägen Israels und der USA konfrontiert (CENTCOM 23.7.2026, BBC 8.4.2026), wobei schon die [deutlich kürzeren, zwölftägigen] Luftschläge auf Iran im Juni 2025 von Beobachtern als der bislang größte Angriff auf das Territorium Irans seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren bezeichnet wurde [s. Kap. US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran ab dem 28.2.2026 für Informationen zu den Auswirkungen der jüngsten Angriffe auf Iran, Hintergrundinformationen können den entsprechend betitelten Unterkapiteln des Kapitels Politische Lage entnommen werden] (NYT 23.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Seit der Rückkehr der Taliban kommt es gelegentlich auch zu Zusammenstößen an der Grenze mit Afghanistan (BS 2026).

Quellen […]

US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran ab dem 28.2.2026

Letzte Änderung 2026-08-06 12:47

Am 28.2.2026 haben Israel und die USA im Rahmen ihrer Operationen "Roaring Lion" und "Epic Fury" (Sonntagsblatt 4.3.2026) begonnen, gezielt militärische und sicherheitsrelevante Infrastruktur des iranischen Staats anzugreifen (LVAk/IFK 4.2026). Neben klassischen militärischen Einrichtungen (LVAk/IFK 4.2026), einschließlich des iranischen Raketenprogramms (Soufan 4.3.2026a), standen [zu Beginn] insbesondere die Zentralen der Nachrichtendienste, Führungseinrichtungen und Entscheidungsträger des Sicherheitsapparats im Fokus (LVAk/IFK 4.2026). Es wurden unter anderem Institutionen der inneren Sicherheit ins Visier genommen, darüber hinaus hochrangige Mitglieder der iranischen Führung und politische Institutionen (Soufan 4.3.2026a). Unter den gezielt getöteten Entscheidungsträgern befinden sich der Oberste Führer Ali Khamenei (NYT 1.3.2026; vgl. Standard 1.3.2026) und Ali Larijani, der Generalsekretär des Hohen Nationalen Sicherheitsrats (Supreme National Security Council, SNSC) (BBC 17.3.2026; vgl. Spiegel 17.3.2026), dem obersten Gremium im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik in der Islamischen Republik Iran (BBC 5.8.2025). Darüber hinaus wurden auch Elemente des iranischen Atomprogramms angegriffen (BBC 8.4.2026; vgl. Soufan 4.3.2026a), darunter die Urananreicherungsanlagen Natanz (REU/Yahoo 3.3.2026) und Ardakan sowie ein Schwerwasserreaktor in Arak (JPOST 28.3.2026) und das Atomkraftwerk Bushehr (AJ 6.4.2026; vgl. JPOST 28.3.2026).

Die Eskalation erfolgte phasenweise: Erste Angriffe auf staatliche und militärische Ziele wurden zeitnah auf Elemente der inneren Sicherheit, vor allem Posten und Kontrollpunkte von Einheiten der Sicherheitskräfte ausgeweitet. Gleichzeitig wurden die sogenannten "Enthauptungsschläge" intensiviert, mit denen die Entscheidungs- und Koordinationsprozesse destabilisiert werden sollten (LVAk/IFK 4.2026; vgl. Soufan 4.3.2026a). Die zweite Phase schien darauf abzuzielen, den Machterhalt des Regimes - insbesondere in Rand- und Grenzregionen - zu schwächen, indem interne Schwachstellen ausgenutzt und die Voraussetzungen für Instabilität oder Zersplitterung geschaffen werden sollten (Soufan 4.3.2026a). In einer weiteren Eskalationsstufe verlagerte sich der Fokus auf die kritische Infrastruktur. Insbesondere energiepolitisch bedeutsame Produktionsstandorte wie South Pars im Persischen Golf (LVAk/IFK 4.2026), dem größten bekannten Gasfeld der Erde (Guardian 19.3.2026), und Asaluyeh wurden zu Zielen, was zu erheblichen Produktionsausfällen und negativen wirtschaftlichen Folgen führte (LVAk/IFK 4.2026; vgl. Guardian 19.3.2026, REU 6.4.2026). Damit ging der Konflikt über eine primär militärische Konfrontation hinaus (LVAk/IFK 4.2026).

Bis zum 8.4.2026 haben die USA rund 13.000 und Israel rund 10.800 Angriffe auf Iran durchgeführt (INSS o.D.). Nach 40 Tagen an Kampfhandlungen kamen Beobachter zu dem Schluss, dass die Angriffe die iranischen militärischen Kapazitäten zwar geschwächt hätten, jedoch nicht alle operativen Ziele der USA (LWJ 10.4.2026) oder Israels erreicht (NYT 19.5.2026), und die militärischen Kapazitäten Irans jedenfalls nicht "zerstört" worden seien (LWJ 10.4.2026). Gemäß US-amerikanischen nachrichtendienstlichen Einschätzungen von Anfang Mai 2026 verfügt Iran beispielsweise landesweit immer noch über 70 % seiner mobilen Raketenwerfer und 70 % des Raketenarsenals, das es vor Kriegsbeginn besessen hatte (NYT 12.5.2026). Angaben zu einer US-amerikanischen und israelischen "Lufthoheit" über Iran dürften Experten zufolge übertrieben gewesen sein (National 14.4.2026). Auch gelingt es der Islamischen Republik weiterhin, Macht im Bereich der Straße von Hormuz zu projizieren (LWJ 10.4.2026).

Die Vorfallsdatenbank ACLED hat im Zeitraum 28.2.-8.4.2026 insgesamt 3.185 sicherheitsrelevante Vorfälle und 1.493 Todesopfer verzeichnet, die mit dem Konflikt zwischen Israel, den USA und Iran in Verbindung stehen, wobei sich diese im Zeitverlauf folgendermaßen verteilen [Anm.: Darstellung der Staatendokumentation auf Basis von Daten von ACLED, s. Länderspezifische Anmerkungen für eine Beschreibung von ACLED]:

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ACLED 3.8.2026

Geografisch verteilen sich die Vorfälle im genannten Zeitraum folgendermaßen:

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ACLED 20.7.2026

Angriffe nach dem Waffenstillstandsabkommen vom 8.4.2026

Am 8.4.2026 haben die USA und Iran ein zweiwöchiges Waffenstillstandsabkommen geschlossen, das später verlängert wurde. Mitte Juni 2026 einigten sich die beiden Staaten auf eine Absichtserklärung (Memorandum of Understanding, MOU), welche die Ausverhandlung eines dauerhaften Abkommens innerhalb von 60 Tagen vorsah (ABC 10.7.2026; vgl. TIME 22.6.2026). Im Juli kündigten beide Seiten die Absichtserklärung jedoch wieder auf (AJ 18.7.2026).

Trotz des Waffenstillstands kam es sowohl im Mai als auch Juni und Juli 2026 zu Angriffen der USA auf Iran (CENTCOM 23.7.2026, Amwaj 11.6.2026). Im Juni haben u. a. auch die israelischen Streitkräfte Angriffe auf Ziele wie Luftabwehrstellungen und Drohnenproduktionsstätten in Iran durchgeführt (nachdem Iran zuvor Israel aufgrund eines israelischen Angriffs auf einen Hizbollahstützpunkt nahe Beirut mit Raketen angegriffen hatte) (BAMF 15.6.2026). Ziel der US-Angriffe im Juni und Juli war u. a. die Zerstörung iranischer Kapazitäten für Angriffe auf die Seestraße von Hormuz (CENTCOM 23.7.2026, BAMF 15.6.2026), sowie im Juli auch, US-Präsident Donald J. Trump mit "Optionen" zu versorgen (REU 17.7.2026). Die US-Streitkräfte haben u. a. iranische Kommandozentralen, Drohnenlagerungsstätten- und Überwachungseinrichtungen anvisiert (CENTCOM 23.7.2026, BAMF 15.6.2026; vgl. AlMon 20.7.2026), jedoch auch Straßen- und Schienenverkehrsnetze (Soufan 20.7.2026) bzw. mehrere Brücken (AP 17.7.2026; vgl. REU 17.7.2026), welche die iranische Südküste - insbesondere den wichtigen iranischen Marinestützpunkt Bandar Abbas - mit dem Landesinneren verbinden (Soufan 20.7.2026). Berichten zufolge haben die US-Streitkräfte im Juni und Juli 2026 jedoch auch Einrichtungen zur Wasserversorgung (Soufan 20.7.2026, AlMon 20.7.2026, BAMF 15.6.2026) und Energieinfrastruktur angegriffen, die keine militärische Bedeutung haben. Angeblich hat Trump das US-Zentralkommando (CENTCOM) angewiesen, seine Zielauswahl auf zivile Infrastruktur auszuweiten (Soufan 20.7.2026). Der US-Präsident hatte mit einer Ausweitung der Angriffe auf Infrastruktur gedroht, um Teheran zu einer Lockerung seiner Seeblockade zu bewegen (AP 17.7.2026; vgl. REU 17.7.2026). Während der geografische Schwerpunkt der US-Angriffe im Juli 2026 auf dem Süden des Landes lag (HRANA 18.7.2026), wurden auch in anderen Regionen des Landes Angriffe bzw. Explosionen verzeichnet (NYT 16.7.2026), beispielsweise in Teheran, Isfahan, Semnan, Lorestan und Ilam (HRANA 18.7.2026).

Im Zeitraum 9.4.-24.7.2026 verzeichnete ACLED insgesamt 596 sicherheitsrelevante Vorfälle und 118 Todesopfer, die mit dem Konflikt zwischen Israel, den USA und Iran in Verbindung stehen. Im Zeitverlauf verteilen sich diese folgendermaßen [Anm.: n.b. die Skala der y-Achse weicht deutlich von obiger Grafik zum Zeitverlauf bis zum 8.4. ab; Darstellung der Staatendokumentation auf Basis von Daten von ACLED, s. Länderspezifische Anmerkungen für eine Beschreibung von ACLED]:

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ACLED 3.8.2026

Geografisch verteilen sich die Vorfälle zwischen dem 9.4.-9.7.2026 folgendermaßen [Anm.: n.b. der nachstehend dargestellte Zeitraum weicht von obigem ab, die Eskalation zwischen dem 8. und 23.7. ist hierbei größtenteils nicht verzeichnet. Entsprechend den vorliegenden Informationen hat die nachstehend dargestellte Tendenz eines Angriffsschwerpunkts im Süden des Landes (insb. Provinz Hormuzgan) auch weiterhin Gültigkeit - dazu ist die Anzahl der von ACLED erfassten Vorfälle, wie oben dargestellt, nach dem 9.7. noch einmal deutlich gestiegen]:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260811_W610_2299727_1_00/hauptdokument.img7is.jpg ACLED 20.7.2026

Auswirkungen der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf die Zivilbevölkerung

Vom 28.2.2026 bis zum Inkrafttreten eines Waffenstillstandsabkommens zwischen Iran und den USA am 8.4.2026 zählte die Menschenrechtsorganisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) 1.701 zivile Todesopfer in Iran aufgrund der Kampfhandlungen, darunter 254 Kinder (sowie 1.221 militärische Todesopfer und 714 Todesopfer mit ungeklärtem Status, d. h. insgesamt 3.636 Todesopfer) (HRANA 8.4.2026, HRANA 7.4.2026). Das iranische Gesundheitsministerium berichtete dagegen von mindestens 2.362 zivilen Todesopfern und mehr als 32.000 Verletzten bis zum 7.4.2026 (WHO 16.4.2026). Zwischen 8.7. und 17.7., als eine weitere Angriffswelle der USA auf Iran verzeichnet wurde [Anm.: die bis 23.7. andauerte, s. oben], verzeichnete HRANA 20 weitere zivile Todesopfer und 46 verletzte Zivilisten (HRANA 18.7.2026), wobei es auch im Mai und Juni zu Angriffen auf Iran kam [Anm.: den oben angeführten Grafiken auf Basis von ACLED-Daten können Angaben zur Anzahl der Todesopfer im Zeitverlauf entnommen werden, wobei dies Zivilisten wie auch Kombattanten umfasst; die voneinander abweichenden Angaben zur Höhe der Todesopfer der unterschiedlichen Quellen lassen sich u. a. durch unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Datenerhebung erklären] (Amwaj 11.6.2026).

Neben einer Konzentration von israelischen Angriffen entlang der Westgrenze des Landes mit dem Irak (Soufan 4.3.2026b) lag ein Angriffsschwerpunkt zwischen dem 28.2. und 8.4.2026 auf der Hauptstadt Teheran [Anm.: s. dazu auch die Karte oben] (HRANA 18.5.2026), wo auch die höchste Anzahl an zivilen Todesopfern verzeichnet wurde (Hengaw 8.4.2026a). Eine Anzahl an Angriffen wurde auf Infrastruktur und Einrichtungen in dicht besiedelten Gegenden durchgeführt, oftmals unter Anwesenheit unbeteiligter Passanten (NLM 13.4.2026 vgl. HRANA 18.5.2026). Auswertungen von öffentlich verfügbaren Informationen deuten dabei auf Schäden hin, die über die genannten Angriffsziele hinausgehen, und bei denen Zivilisten in der unmittelbaren Nachbarschaft betroffen waren (NLM 13.4.2026). Berichten zufolge haben die iranischen Streitkräfte militärische Aktivitäten und Infrastruktur innerhalb oder in unmittelbarer Nähe ziviler Objekte, darunter Kindersportanlagen und Schulen, angesiedelt. Solche Praktiken erhöhen das Risiko von unbeabsichtigten Schäden für Zivilisten wie auch die Gefahr, dass zivile Objekte zum Ziel von Angriffen werden (HRANA 18.5.2026). Unter anderem wurden auch Fälle von sogenannten Doppelschlägen durch die USA und Israel in Iran dokumentiert (HRANA 18.5.2026; vgl. NLM 13.4.2026), bei denen nach einem ersten Luftschlag auf ein Ziel noch weitere durchgeführt werden, üblicherweise, nachdem Zivilisten und medizinisches Personal zur Hilfe geeilt sind (NLM 13.4.2026). Die israelischen und US-amerikanischen Streitkräfte haben nur selten Warnungen über bevorstehende Angriffe an Zivilisten kommuniziert. Teils waren die ausgesprochenen Warnungen auch widersprüchlich oder erreichten die iranische Bevölkerung nicht, da die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte dafür in Iran gesperrte soziale Medien verwendeten (HRANA 18.5.2026). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden während der Angriffe ein Zivilschutzsystem, beispielsweise in Form von Sirenen bei Luftalarm, eingesetzt hätten (HRANA 18.5.2026; vgl. Bourse Bazaar 15.4.2026, Wired 25.3.2026). Ein Bewohner von Teheran berichtete, dass von der Bevölkerung in lokalen sozialen Medien allerdings Informationen über Angriffe geteilt wurden, die sich schnell verbreiteten und in Ermangelung eines anderen Warnsystems eine wichtige Hilfe darstellten (Bourse Bazaar 15.4.2026). Auch wurde von der Entwicklung einer entsprechenden App durch Exiliraner berichtet, die koordinierte Echtzeit-Vorwarnsysteme durch die Behörden jedoch nicht ersetzen kann (Wired 25.3.2026).

Bei den US-amerikanischen und israelischen Angriffen auf Iran wurden unter anderem zivile Infrastruktur und wichtige Versorgungseinrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen und Notfalleinrichtungen beschädigt (IOM 16.4.2026; vgl. HRANA 18.5.2026). Nach Angaben der iranischen Regierung waren bis Mitte April insgesamt rund 940 Schulen und 340 Gesundheitseinrichtungen davon betroffen (AnA 12.4.2026). HRANA konnte zwischen 28.2. und 8.4.2026 insgesamt 108 Angriffe auf Bildungseinrichtungen und 50 Angriffe auf medizinische Einrichtungen dokumentieren und verifizieren (HRANA 18.5.2026). Bis zum 10.4.2026 wurden die Wohnungen und Häuser von schätzungsweise mindestens 300.000 Menschen in Mitleidenschaft gezogen (IOM 16.4.2026) und die iranischen Behörden gehen davon aus, dass rund 3,2 Mio. Menschen in Iran zeitweise innerhalb des Landes vertrieben wurden, wobei sich rund drei Viertel der intern Vertriebenen in Teheran befanden. Die Vertriebenen kamen in temporären Unterkünften wie Schulen, Gästehäusern und Sporthallen unter (UNHCR 20.4.2026) und kehrten gemäß Informationen von Anfang Juli wieder in ihre Wohngebiete zurück, nachdem die Lage dort größtenteils wieder stabil war (UNHCR 7.7.2026). Darüber hinaus hat HRANA Schäden an insgesamt 381 Industrieanlagen erfasst, die durch die Angriffe bis zum 8.4.2026 entstanden. Neben Industrie- und Produktionsanlagen wurde auch eine Vielzahl an Infrastruktureinrichtungen ins Visier genommen, die für das zivile Leben unverzichtbar sind, darunter Energie-, Strom- und Wasserversorgungssysteme (HRANA 18.5.2026) sowie auch die angeblich größte Brücke des Nahen Ostens in der westlich von Teheran gelegenen Stadt Karaj, die sich als Teil eines umfangreichen Verkehrsprojekts in Bau befand (TRT 3.4.2026). Diese Systeme sind für das Funktionieren des zivilen Lebens von entscheidender Bedeutung, und Schäden an ihnen haben weitreichende und sich gegenseitig verstärkende Auswirkungen (HRANA 18.5.2026). Im Rahmen der US-amerikanischen Angriffswelle im Juli 2026 wurden Berichten zufolge im Süden des Landes u. a. mehrere Brücken, ein Bahnhof und ein Flughafen getroffen (REU 17.7.2026), sowohl im Juni als auch Juli 2026 außerdem Wasserversorgungsinfrastruktur [Anm.: s. zu den Angriffen auf Industrieanlagen und Infrastruktur auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (AlMon 20.7.2026, Newsweek 20.7.2026, AN 10.6.2026).

Zu Schäden an zivilen Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäusern, die zu Evakuierungen von Krankenhäusern (NYT 9.4.2026b; vgl. DAWN 16.3.2026) und Schulschließungen führten (NYT 9.4.2026b; vgl. Modern.az 2.3.2026), kam es unter anderem, da Regierungs- und Amtsgebäude, einschließlich Polizeistationen, in dicht besiedelten Gebieten wie der Hauptstadt Teheran bombardiert wurden. Neben Schäden bei Angriffen auf nahestehende Gebäude kam es in manchen Fällen jedoch auch zu direkten Treffern, darunter auf eine Elementarschule in der Stadt Minab im Süden des Landes am 28.2.2026, bei dem rund 175 Menschen - die meisten davon Kinder - getötet wurden (NYT 9.4.2026b). Hierbei dürfte es sich um einen Fehler der US-Streitkräfte bei der nachrichtendienstlichen Aufklärung gehandelt haben (NYT 9.4.2026b; vgl. Soufan 7.4.2026). Die Schäden an ziviler Infrastruktur entstanden jedoch nicht nur als Nebenprodukt bei Angriffen auf militärische Einrichtungen. Mitunter wurden zivile Einrichtungen, insbesondere Wirtschaftsgüter, von den Kriegsparteien auch bewusst ins Visier genommen, um die Kosten für die Weiterführung des Kriegs für die Gegenseite nach oben zu treiben. Innerhalb Irans dürften die Angriffe Israels und der USA auf die wirtschaftlichen Lebensadern des Landes (Soufan 7.4.2026), darunter Stahlwerke und Transportwege (Soufan 7.4.2026; vgl. HRANA 7.4.2026, Amwaj 3.4.2026, BBC 3.4.2026), darauf abgezielt haben, das Leben der Zivilbevölkerung noch weiter zu erschweren und eine Mobilisierung gegen das Regime anzustoßen (Soufan 7.4.2026), sowie auch, die Wiederaufbaumöglichkeiten des Landes nach Kriegsende zu erschweren und die Wirtschaft längerfristig zu schwächen (Amwaj 3.4.2026).

Der Krieg hat auch Umweltschäden verursacht. Die gezielten Angriffe auf Ölanlagen in Teheran haben sich als besonders verheerend erwiesen. In einer Stadt mit neun Millionen Einwohnern, die von Bergen umgeben ist, welche als natürliche Mauer für Schadstoffe wirken, sind die Auswirkungen konzentriert und langanhaltend. Nach Angriffen Israels und der USA auf Öldepots am Stadtrand von Teheran fiel beispielsweise ein dichter schwarzer Regen aus Öl und Niederschlag auf die Stadt, was bei Tausenden von Menschen zu Atemproblemen wie auch Haut- und Augenreizungen führte. Schadstoffe aus Großbränden haben zu einer Reihe von Gesundheitsproblemen geführt (Soufan 7.4.2026; vgl. Al-Monitor 14.3.2026, HRW 13.4.2026). Laut dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und anderen Experten können die Schadstoffe aus Bränden in Boden und Wasser gelangen und von Nutzpflanzen aufgenommen werden, wodurch die Nahrungsmittelversorgung kontaminiert wird (Soufan 7.4.2026; vgl. HRW 13.4.2026). Derartige Schadstoffe können den Boden und das Grundwasser langfristig beeinträchtigen (HRW 13.4.2026; vgl. Al-Monitor 14.3.2026).

Wie auch schon in früheren Phasen der Unruhe und Unsicherheit (HRANA 18.5.2026) haben die iranischen Behörden die internen Sicherheitsmaßnahmen angesichts der israelischen und US-amerikanischen Angriffe auf Iran ab Ende Februar 2026 verschärft (AI 28.5.2026a; vgl. HRANA 18.5.2026, AlMon 11.4.2026) und auch die Sicherheitspräsenz im öffentlichen Raum erhöht (LWJ 16.3.2026). Es wird u. a. von Massenverhaftungen (AI 28.5.2026a, HRANA 18.5.2026), einer Zunahme an politischen und sicherheitsbezogenen Hinrichtungen (HRANA 3.6.2026), wobei den Hinrichtungen eine intendierte Signalwirkung zugeschrieben wird (AlMon 31.3.2026; vgl. AI 28.4.2026), und einer insgesamt 88 Tage andauernden Internetsperre berichtet (Filterwatch 1.6.2026). Zwischen dem 28.2. und 9.5.2026 hat HRANA über 4.000 Verhaftungen dokumentiert, die mit Anschuldigungen der Spionage, der nationalen Sicherheit oder der Weitergabe von mit dem Konflikt in Verbindung stehenden Material an ausländische Medien in Verbindung stehen, wobei es weiterhin zu Verhaftungen kommt (HRANA 18.5.2026). Der iranische Polizeichef hat Mitte Mai sogar von der Verhaftung von mehr als 6.500 "Verrätern und Spionen" seit dem 28.2.2026 berichtet (AI 28.5.2026b). Der Leiter der Justiz gab im April 2026 (nach Beginn des Waffenstillstands vom 8.4.) bekannt, dass sich die Justizbehörde in einer "kriegsorientierten Aufstellung" befinden würde. Urteile können damit im Schnellverfahren gesprochen werden [Anm.: Informationen zu den Maßnahmen der Behörden können diversen Kapiteln entnommen werden, insbesondere wird jedoch auf das Kap. Angebliche Spione, Kollaboration mit "feindlichen Staaten" verwiesen] (ORF 13.4.2026).

Anmerkung: Die Inhalte dieses Kapitels spiegeln den Stand vom 26.7.2026 wider (die aktuellsten, in den Grafiken dargestellten Daten betreffen Vorfälle bis einschließlich 24.7.2026). Kurzfristige Änderungen der Lage sind möglich.

Quellen […]

Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Gruppierungen, Schmuggelaktivitäten in Grenzgebieten

Letzte Änderung 2026-08-06 11:38

Anm.: Für Beschreibungen der nachstehend erwähnten bewaffneten Gruppierungen, welche mit ethnischen oder religiösen Minderheiten in Verbindung stehen, s. Kap. Verbotene Organisationen samt Unterkapiteln. Dort finden sich auch Informationen über die Gruppierungen im Zusammenhang mit dem US-amerikanischen und israelischen Krieg gegen Iran. Nachstehend werden lediglich Informationen über Sicherheitsvorfälle in Iran bereitgestellt.

Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert. Einerseits ist der sogenannte Islamische Staat (IS) mit seiner anti-schiitischen Ideologie im Land aktiv (ISPI 26.2.2024; vgl. ATIIA 19.7.2025). Er hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt, die sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele richteten, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024), darunter beispielsweise ein Anschlag während einer Gedenkfeier für General Qassem Soleimani [Anm.: einem der Architekten der iranischen Sicherheitsarchitektur in der Region], bei dem im Jahr 2024 fast 100 Menschen getötet sowie über 200 verletzt wurden (AA 30.4.2026, Soufan 4.1.2024). Dieser Anschlag wurde dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP), dem Ableger des IS in Afghanistan, zugeschrieben (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 30.4.2026; vgl. AlMon 4.6.2025).

Andererseits existieren separatistische Aufstandsbewegungen in Irans Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben (ISPI 26.2.2024).

So kommt es im Südosten des Landes regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 30.4.2026; vgl. ICG 19.8.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (AlHurra 31.3.2026; vgl. Arabiya 17.1.2024). Belutschische militante Gruppierungen führen in der Provinz Sistan und Belutschistan vor allem auf Sicherheitskräfte Angriffe durch (LVAk 11.2025, BBC 17.12.2025, ISW 29.4.2026, ISW 16.4.2026, ISW 26.2.2026, ISW 17.12.2025, ICG 19.8.2025). Vereinzelt wurde jedoch auch von Angriffen berichtet, bei denen die Opfer andere Vertreter staatlicher Institutionen waren, beispielsweise Justizpersonal (Zenith 26.1.2024). Ein Angriff vom Dezember 2025 fand zudem in der [an Sistan und Belutschistan angrenzenden] Provinz Kerman statt (ISW 26.2.2026; vgl. BBC 17.12.2025). Die iranischen Sicherheitskräfte führen ihrerseits Operationen gegen bewaffnete Gruppen in Sistan und Belutschistan durch (ISW 26.2.2026, LVAk 12.2025, ISW 29.10.2025). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 30.4.2026). Die Revolutionsgarden kontrollieren nach Angaben eines belutschischen Menschenrechtsaktivisten administrative, militärische und wirtschaftliche Entscheidungsprozesse in der Provinz mittels zahlreicher Projekte im Bereich der Sicherheit und Wirtschaft (AlHurra 31.3.2026).

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Quellen […]

Verbotene Organisationen und Dynamiken rund um den Konflikt mit den USA und Israel

Letzte Änderung 2026-08-06 12:48

In Iran sind die meisten zivilgesellschaftlichen und politischen Organisationen seit Langem verboten, wobei neben jenen Gruppen, die das Regime stürzen wollen (bekannt unter dem Begriff Barandazi), auch die legalen reformistischen politischen Parteien, welche die Islamische Republik grundsätzlich unterstützen (Eslahtalab genannt), starken Einschränkungen unterliegen [Anm.: s. dazu auch Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (Clingendael 27.10.2023).

Die verbotenen iranischen Oppositionsgruppen spiegeln vielfältige politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans (USIP 2.7.2020). Die Oppositionsgruppen ethnischer Minderheiten haben dabei eher wenig gemeinsam mit den regimekritischen Organisationen, die von ethnischen Persern dominiert werden. Letztere teilen oftmals die Ansicht der Islamischen Republik, dass es sich bei Ersteren um separatistische Bedrohungen für die iranische Souveränität handelt. Umgekehrt wären ethnische Minderheiten wahrscheinlich alarmiert über eine etwaige Zunahme an persischer Unterstützung für eine Rückkehr zur Pahlavi-Monarchie, die bekannt war für ihren persischen Suprematismus (JF 17.4.2026b). Akteure aus der kurdischen Gemeinschaft standen einer zunehmenden Prominenz des früheren Kronprinzen Reza Pahlavi und der Verwendung monarchistischer Symbole [Anm.: vor allem durch Exiliraner] während der Proteste im Jänner 2026 beispielsweise skeptisch gegenüber (TWI 23.3.2026).

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 15.7.2024).

Wahrnehmung als Sicherheitsrisiko aus Sicht der Islamischen Republik, Dynamiken rund um den Konflikt mit den USA und Israel

Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten des Landes. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko (SWP 9.3.2024; vgl. LVAk 11.2025). Sie unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). Verschärfte staatliche Maßnahmen, wie z. B. Hinrichtungen von angeblichen Mitgliedern von Harakat al-Nidal [Anm.: auch Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz, ASMLA] und dem Islamischen Staat (IS) in Khuzestan verstärkten außerdem auch die Wahrnehmung in den sunnitisch geprägten Regionen, dass Terrorismusvorwürfe zunehmend zur Legitimation harter sicherheitspolitischer Maßnahmen eingesetzt werden (LVAk 10.2025). Die Mehrheit der im Zeitraum 2010-2025 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation hingerichteten Personen gehörte einer ethnischen Minderheit an und war sunnitischen Glaubens (IHRNGO/ECPM 2026). Auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, werden oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 15.7.2024).

Die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 führte dazu, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihr Durchgreifen im Bereich der inneren Sicherheit noch weiter verstärkt haben, einschließlich Massenverhaftungen, Hinrichtungen und der Stationierung von Militäreinheiten. Die Behörden zeigen sich besorgt über israelische Agenten, ethnische Separatisten und die Volksmudschaheddin [Mujahedin-e Khalq, MEK] (REU 26.6.2025), wobei Israel in der Vergangenheit Beziehungen zu verschiedenen Gruppen von Dissidenten und ethnischen Minderheiten kultiviert hat (Bob/Evyatar 2023). Während des Kriegs ab Ende Februar 2026 berichtete die in Norwegen ansässige NGO Hengaw unter anderem, dass die Islamische Republik abseits der Hauptstadt Teheran insbesondere in [Rand-] Gebieten wie Sistan und Belutschistan, Razavi Khorasan, Khuzestan und kurdischen Grenzstädten in großem Ausmaß Stellvertreter-Kräfte [bzw. Einheiten] wie die Fatemiyoun, Zeynabioun oder Hashd ash-Shaabi eingesetzt hat, deren Mitglieder hauptsächlich aus Nachbarstaaten, einschließlich Afghanistans, Pakistans und des Irak, stammen. Diese Kräfte führten dort u. a. Militärmanöver durch und wurden in städtischen öffentlichen Räumen scheinbar im Rahmen einer breiteren Sicherheitsstrategie eingesetzt, die eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung erzeugen sollte (Hengaw 8.4.2026b).

Anfang März 2026 wurde berichtet, dass Israel Ziele in Westiran bombardierte, um einen Einmarsch kurdischer iranischer Milizen zu erleichtern. Auch wurde berichtet, dass Israel Gespräche mit Vertretern kurdischer Gruppierungen geführt hätte (REU 6.3.2026). In Kombination mit israelischen Beeinflussungskampagnen sollte eine Invasion kurdischer Kämpfer für politische Instabilität und das Gefühl eines Kontrollverlusts der Islamischen Republik sorgen (NYT 19.5.2026). Zudem wurden Pläne öffentlich bekannt, wonach die Administration von US-Präsident Donald Trump daran arbeiten würde, Waffen an kurdische iranische Gruppierungen mit Sitz im Irak zu liefern (CNN 4.3.2026; vgl. RFE/RL 8.3.2026a). Trump bestärkte die Organisationen in öffentlichen Aussagen darin, Iran anzugreifen. Nach intensivierten Angriffen Irans auf deren Lager in der Kurdistan Region Irak (KRI) ruderte er allerdings zurück und gab an, dass er einen Einmarsch der Gruppen nach Iran nicht befürworten würde (RFE/RL 8.3.2026a). Bislang [Stand 13.7.2026] fand ein solcher tatsächlich nicht statt (Amwaj 2.4.2026; vgl. RFE/RL 8.3.2026a), auch wenn z. B. Anfang Juli von mehreren Zusammenstößen zwischen kurdischen Gruppen und iranischen Sicherheitskräften an der iranisch-kurdischen Grenze berichtet wurde (REU 2.7.2026). Nachdem Trump Anfang April behauptete, dass Waffen an - von ihm nicht näher spezifizierte - kurdische Oppositionsgruppen in Iran geliefert worden seien, bestritten dies Vertreter kurdischer Parteien (Amwaj 22.4.2026). Nach Angaben von Experten sind die kurdischen Parteien mit Sitz in der KRI unter anderem deshalb skeptisch gegenüber einer Zusammenarbeit mit den USA, weil sie Sicherheitsgarantien vermissen (RFE/RL 8.3.2026a, Amwaj 22.4.2026). Sie haben ihre eigenen Probleme mit der Islamischen Republik und wollen keinen Kampf riskieren, wenn sie dabei alles verlieren könnten (RFE/RL 8.3.2026a; vgl. Amwaj 2.4.2026). Auch nach Inkrafttreten des Waffenstillstands zwischen den USA und Iran führte Iran wiederholt Angriffe auf Stellungen kurdischer Parteien in der KRI durch (Amwaj 29.6.2026; vgl. CPT 24.4.2026).

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Quellen […]

Kurdische Gruppierungen

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Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2026-07-10 19:10

Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatawa) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).

Wichtige Ämter, darunter der Leiter der Judikative, der Präsident des Obersten Gerichtshofs und der Generalstaatsanwalt, werden vom Obersten Führer ernannt (BS 2026). Der jeweils für fünf Jahre bestellte Leiter der Judikative (FH 2026) ernennt wiederum die Leiter der allgemeinen und speziellen Gerichte (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 15.7.2024) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 15.7.2024; vgl. BS 2026, FH 2026) bzw. gibt es keine unabhängigen Richter oder Gerichte (BS 2026) und der Einfluss des Sicherheitsapparats auf die Gerichte ist Berichten zufolge in den vergangenen Jahren gestiegen (FH 2026). Der Sicherheitsapparat nimmt v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024).

Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2026). In verfahrensrechtlicher Hinsicht greift der Staat regelmäßig in politisch brisante Fälle ein, was zu willkürlichen Urteilen führt - und zwar nicht nur in Verfahren gegen Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger oder Demonstranten. Beispielsweise werden mittels des Rechtssystems politische Ziele vorangetrieben, indem die große Zahl an Hinrichtungen häufig dazu genutzt wird, potenzielle Demonstranten einzuschüchtern oder diplomatische Beziehungen zum Westen zu untergraben. Auch werden Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit als politische Verhandlungsmasse inhaftiert - eine Praxis, die oft als "Geiseldiplomatie" bezeichnet wird - und die selektive strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen gegen politische Zielpersonen ermöglicht (BS 2026).

Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert. Viele werden später aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe in Verfahren verurteilt, die manchmal nur wenige Minuten dauern (FH 2026). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt (AA 15.7.2024; vgl. IBAHRI/CSHR 11.2025), v. a. bei bestimmten Zweigstellen der Revolutionsgerichte (IBAHRI/CSHR 11.2025). Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen (AA 15.7.2024). Gerichte verurteilen Personen systematisch nach grob ungerechten Verfahren, die auf unter Folter erzwungenen Geständnissen beruhen und in Abwesenheit von Rechtsanwälten erfolgen (HRW 4.2.2026; vgl. AI 21.4.2026).

Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 15.7.2024). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2026). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 15.7.2024; vgl. IHRNGO/ECPM 2026, IBAHRI/CSHR 11.2025). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Manchen Rechtsanwälten drohen derzeit sehr lange Haftstrafen, was für andere Rechtsanwälte abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023). Unter anderem wurde auch von Fällen von physischer Gewaltanwendung gegenüber Rechtsanwälten berichtet, die teils von unzufriedenen Verfahrensparteien ausgingen, teils jedoch auch mit politischen, Sicherheits- oder Menschenrechtsfällen zu tun hatten. Beispielsweise ist die Zahl der Morde und Mordversuche, von denen insbesondere Rechtsanwältinnen betroffen waren, laut einem Bericht zweier Menschenrechtsorganisationen im Zuge der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste [2022/2023] gestiegen (IBAHRI/CSHR 11.2025).

In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association, IBA) (AA 15.7.2024) bzw. zentrale Rechtsanwaltskammer/Central Bar Association (ICBAR) (MRAI 17.3.2026), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht (AA 15.7.2024, IBAHRI/CSHR 11.2025), beispielsweise indem die Wahl zu dieser ausgesetzt wurde und Parallelorganisationen unter der direkten Kontrolle der Justiz geschaffen wurden, innerhalb derer Personen außerhalb der Anwaltskammer Rechtsberatungsdienste anbieten können (IBAHRI/CSHR 11.2025). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023). Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 15.7.2024).

Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen, einschließlich mit Auslandsbezug; üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 15.7.2024).

Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 15.7.2024). Korruption und politische Verbindungen beeinflussen immer wieder Gerichtsverfahren (BS 2026). Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter bei entsprechender Gegenleistung teils zu einem Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024), wobei dies laut einer von CEDOCA befragten Rechtsanwältin vor allem in hochrangigen Fällen bekannt wurde, bei denen es um große Geldsummen geht. Laut der Rechtsanwältin ist derartige Korruption bei normalen oder Routinefällen dagegen unwahrscheinlich (CEDOCA 16.7.2025). In einer Studie der Transparenzinitiative Iran Open Data (IOD) aus dem Jahr 2021, die sich mit der Frage beschäftigte, wie weit verbreitet Korruption in der iranischen Politik und Verwaltung ist, gab eine Handvoll Befragter auch an, Richter bestochen zu haben, um Strafen wegen schwerwiegenderer Taten zu verhindern, oder um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IRWIRE 28.4.2021).

Verfahrensstandards vor Revolutionsgerichten

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Quellen […]

Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften

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Gerichtsdokumente

Letzte Änderung 2026-07-20 23:31

Gerichtsdokumente sind nach Auskunft einer ehemals in Iran tätigen Rechtsanwältin größtenteils standardisiert. So muss beispielsweise ein Urteil immer die Aktenzeichen, die Archivnummer und die Zuständigkeit des Gerichts enthalten. Es enthält außerdem eine Zusammenfassung, deren Länge variieren kann. Das Urteil sollte durchgängig auf die relevanten Artikel des anwendbaren Gesetzbuchs verweisen - beispielsweise in Strafverfahren auf die relevanten Artikel des Strafgesetzbuchs. Darüber hinaus sollte die im Urteil verwendete Sprache in Bezug auf Inhalt und Wortwahl im gesamten Dokument einheitlich sein (dies bezieht sich auf die Verwendung der Sprache, nicht auf die Formatierung; Unstimmigkeiten in der Schriftart kommen manchmal innerhalb eines Dokuments vor) (MRAI-2 13.6.2025). Während Gerichtsurteile gemäß Art. 170 der Strafprozessordnung (StPO) den Ort und Zeitpunkt einer Straftat, Angaben zur Identität der Parteien, Anklagepunkte, Beweise und die Rechtsgrundlage enthalten müssen, um nicht im Fall einer Beeinspruchung annulliert zu werden, kommt es in der Praxis jedoch v. a. bei politischen oder sicherheitsrelevanten Fällen vor den Revolutionsgerichten dennoch vor, dass die Urteile lediglich weit gefasste, allgemeine Formulierungen enthalten. Noch häufiger verweigern die Behörden in einem solchen Fall allerdings generell die Herausgabe eines schriftlichen Urteils [Anm.: s. dazu auch den letzten Abschnitt des Kapitels] (MRAI 17.3.2026).

Papierdokumente, wie z. B. Gerichtsurkunden, Vorladungen und Grundstücksurkunden sind relativ leicht durch betrügerische Mittel zu erhalten (DFAT 24.7.2023) und für Justizunterlagen wie Urteile, Vorladungen etc. kann eine mittelbare Falschbeurkundung wegen der Korruption im Justizsystem nicht ausgeschlossen werden (AA 15.7.2024). Da gerichtliche Dokumente online verfügbar sind, sind sie laut der [Anm.: nach einer Befragung seitens der Staatendokumentation] auch eingangs zitierten Rechtsanwältin [MRAI-2 anfälliger für Fälschungen geworden. Daher sei es angebracht, auch den Inhalt der Dokumente sorgfältig zu prüfen, um deren Echtheit zu beurteilen. Denn obwohl das Format eines gerichtlichen Dokuments korrekt erscheinen mag, garantiert dies nicht die Echtheit des Dokuments (CEDOCA 16.7.2025). Sofern die Dokumente in der Justizdatenbank SANA hinterlegt sind, kann von deren Echtheit ausgegangen werden (AA 15.7.2024). Ein von CEDOCA befragter Experte machte darauf aufmerksam, dass alle Vorgänge innerhalb des Onlineportals der iranischen Justiz nachvollziehbar sind und der Zugang zum Portal von den Gerichten überwacht wird. Laut erwähnten Rechtsanwältin ist es daher eher unwahrscheinlich, dass gefälschte Gerichtsdokumente gegen Bestechung in das SANA-System hochgeladen werden (CEDOCA 16.7.2025).

Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden (ÖB Teheran 11.2021).

SANA-System/Justizportal Adliran

Durch die sukzessive Digitalisierung des Justizsystems können seit Ende 2016 Justizdokumente über das sog. SANA-System abgerufen werden (AA 15.7.2024; vgl. CEDOCA 16.7.2025). Das SANA-System ist eine elektronische Rechtsdatenbank der Justiz, die zur Registrierung und Verfolgung von Fällen dient. Über das SANA-System können Anwälte und Mandaten auf die Dokumente eines Falles zugreifen (MBZ 9.2023; vgl. MRAI 17.3.2026). Adliran (Adl Iran) ist demgegenüber das zentrale Onlineserviceportal der Justiz, durch welches Nutzer ihre SANA-Konten und damit verbundene Justizdienstleistungen abrufen können. Rechtsmitteilungen werden in das SANA-System hochgeladen, via Adliran kann auf diese zugegriffen werden (MRAI 17.3.2026). Seit 2019 werden Justizdokumente in allen Provinzen in der Regel fast ausschließlich über diese Datenbank kommuniziert (vgl. Art. 175 iranische StPO in der Fassung von 2013/14) (AA 15.7.2024). Das SANA-System ist verpflichtend und inzwischen werden beinahe alle Gerichtsfälle im SANA-System bearbeitet (MRAI-2 13.6.2025). Alle Justizbehörden, darunter Gerichte, Staatsanwaltschaften und Schlichtungsräte, nutzen SANA. Infolgedessen werden alle gerichtlichen Dokumente digital erstellt und online bearbeitet [Anm.: s. allerdings weiter unten bzgl. Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von Gerichtsdokumenten, v. a. bei Fällen vor Revolutionsgerichten] (CEDOCA 16.7.2025).

Wenn eine Person vor Gericht erscheinen muss, wird sie per SMS benachrichtigt, dass ein Brief im SANA-System vorhanden ist. Sollte sie kein SANA-Konto haben, wird eine Benachrichtigung in Papierform ausgestellt. Darin wird darauf hingewiesen, dass sich der Adressat über das SANA-System für die weiteren Schritte registrieren muss (MBZ 9.2023). Die Registrierung erfolgt durch persönliche Vorsprache oder eine Art Video-Identitätsfeststellungsverfahren. Ferner sind v. a. die Kart-e melli-Nummer [Personalausweisnummer] und eine iranische Mobilfunknummer erforderlich, an die ein temporäres Passwort versendet wird (AA 15.7.2024). Auch Dritte können auf die Justizdokumente einer Person zugreifen, wenn sie die zehnstellige "nationale Nummer" der Person (den Benutzernamen) und das sechsstellige temporäre Passwort haben, das per SMS zugesandt wird. Mit den Zugangsdaten kann jeder, einschließlich Familienmitglieder und Rechtsvertreter von Beschuldigten, auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen zugreifen und Dokumente ausdrucken (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MBZ 9.2023).

Wer über ein SANA-Konto verfügt [d. h. sich schon im SANA-System registriert hat], kann auch aus dem Ausland darauf zugreifen. In einigen Fällen muss jedoch möglicherweise ein VPN verwendet werden, um von außerhalb des Landes auf das Portal zugreifen zu können. Für Iraner, die außerhalb des Landes leben, wurde eine neue Website (https://international-sana.itsaaz.com/) eingerichtet, um ihnen den Zugang zu erleichtern. Sie können nun international anerkannte Zahlungskarten und ihre ausländische Telefonnummer verwenden (MRAI-2 13.6.2025). Im Ausland lebende Iraner berichten jedoch, dass die Registrierung von außerhalb des Landes nicht einfach ist. Um beispielsweise ein Konto zu eröffnen, benötigen sie einen neuen "smarten" Personalausweis (MRAI-2 13.6.2025; vgl. Migrationsverket 28.10.2024), den sie von Konsulaten im Ausland [i. d. R.] nicht erhalten können (MRAI-2 13.6.2025), wobei die Behörden im Jahr 2022 ankündigten, dass sich Auslandsiraner nun für "smarte" Personalausweise beim iranischen Konsulat in Wien registrieren könnten (TEHT 10.4.2022). Nur wenige iranische Konsulate im Ausland unterstützen ihre Bürger beim Zugang zum SANA-System. Das Konsulat in Amsterdam bietet diesen Service beispielsweise an. Es gibt auch Websites, welche die Einrichtung eines SANA-Kontos gegen eine Gebühr anbieten, allerdings hat die iranische Botschaft im Vereinigten Königreich beispielsweise von deren Nutzung abgeraten (MRAI-2 13.6.2025).

Manche Dokumente können nicht im SANA-System abgerufen werden (z. B. Sitzungsprotokolle oder die meisten Akten von Revolutionsgerichten) (MRAI-2 13.6.2025). Es ist unklar, auf welche Informationen Nutzer im SANA-System konkret zugreifen können und inwieweit dies von Fall zu Fall variiert. Im Allgemeinen ist die Nutzung des SANA-Portals bei den Revolutionsgerichten stärker eingeschränkt als bei anderen Gerichten (Migrationsverket 28.10.2024). Die Revolutionsgerichte laden lediglich Benachrichtigungen über den Verhandlungstermin eines Gerichtsprozesses sowie darüber, dass ein Gerichtsurteil gefällt wurde, in das SANA-System hoch (MRAI-2 13.6.2025). Militärgerichte, die Straftaten von Angehörigen der Streitkräfte bei der Dienstausübung verhandeln, sind gesetzlich dazu verpflichtet, Dokumente zu Urteilen im SANA-System bereitzustellen. Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle hängt es jedoch vom jeweiligen Fall ab, ob ein Urteil eines Militärgerichts im SANA-System sichtbar ist. Bei sensiblen Fällen können die Gerichte die Bediensteten auffordern, persönlich zur Urteilseinsicht zu erscheinen (MBZ 9.2023).

Antragsteller können den Asylbehörden nur dann Dokumente aus dem SANA-System vorlegen, wenn sie im SANA-System registriert sind (MRAI-2 13.6.2025). In sicherheitsbezogenen Fällen werden Vorladungen möglicherweise nur telefonisch erteilt (MRAI-2 13.6.2025; vgl. MRAI 17.3.2026), auch wenn es sich dabei um keine rechtsgültige Zustellung einer Vorladung handelt, es sei denn, der Angerufene würde lediglich auf das SANA-System verwiesen werden. Die telefonische Vorladung ist eine rechtswidrige Praxis und fällt nicht unter den formellen Rahmen des Strafverfahrens. Sie erfolgt durch Geheimdienste oder die Sicherheitspolizei, und nicht durch Gerichte, Untersuchungsrichter oder Staatsanwälte. Die offiziellen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die im Rahmen der für Sicherheitsangelegenheiten zuständigen Staatsanwaltschaften tätig sind, stützen sich auf das offizielle elektronische Zustellungssystem (SANA) oder, in wenigen Fällen, auf die formelle schriftliche Zustellung (MRAI 17.3.2026). Ein Gerichtsverfahren kann dennoch mit einem Anruf oder einer SMS von Sicherheitsbeamten oder manchmal sogar mit einem Klopfen an der Tür beginnen. In vielen Fällen verlassen Personen mit rechtlichen Problemen Iran danach, d. h. während der Ermittlungsphase, und oft in Eile, was bedeutet, dass sie möglicherweise nicht über viele - oder gar keine - offiziellen Dokumente verfügen, um ihren Rechtsfall zu belegen. Diese Personen verlassen Iran möglicherweise aus Angst vor Verfolgung, einschließlich langer Haftstrafen, nachdem sie erfahren haben, dass gegen sie ermittelt wird, da viele Handlungen in Iran unter Strafe stehen. Dazu gehören Lebensstil-Entscheidungen wie der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, Pranic Healing [Anm.: esoterische Heilpraxis] oder anderen Materialien, die als gegen die islamischen Lehren verstoßend angesehen werden, der Besitz von Alkohol, der bei Hausdurchsuchungen entdeckt werden könnte, oder die Teilnahme an Versammlungen und gemischtgeschlechtlichen Kursen, wie z. B. Yoga-Kursen für Männer und Frauen. In einigen Fällen können die Ermittlungen bis zu zwei Jahre dauern, bevor ein "offizielles" Verfahren eingeleitet wird. Manchmal vermeiden es die Behörden, Beweise für diese Ermittlungen zu hinterlassen (MRAI-2 13.6.2025).

Während der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste wurden zahlreiche Menschen von den Sicherheitskräften festgenommen und verhört, aber in vielen Fällen wurde keine formelle Strafanzeige gegen sie gestellt. Unter diesen Umständen gibt es im SANA-Portal wahrscheinlich keinen Fall und keine damit in Verbindung stehenden Unterlagen. In anderen Fällen wurden formale Anklagen gegen Personen erhoben, die im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen wurden. Die Anschuldigungen können zum Beispiel "Verstöße gegen die öffentliche Ordnung" oder Sicherheitsdelikte umfassen. Wenn gegen eine Person förmlich Anklage erhoben wird, wird in der Regel ein Aktenzeichen in das SANA-System eingetragen. Für Anklagen wegen Sicherheitsdelikten, die von den Revolutionsgerichten behandelt werden, gilt dies allerdings oftmals nicht. Zwar wird ihnen manchmal eine Fallnummer im SANA-System zugewiesen, aber in der Regel werden in diesen Fällen keine Dokumente hochgeladen (Migrationsverket 28.10.2024).

Ergänzende Bemerkung zu Akten der Revolutionsgerichte

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Quellen […]

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2026-08-01 12:46

Iran hat eine starke Zentralregierung und stützt sich auf zahlreiche Sicherheitsbehörden, die um Einfluss konkurrieren, wobei der Korps der Islamischen Revolutionsgarden [sepah-e pasdaran-e enqhelab-e eslami - englischsprachiges Akronym: IRGC] und ihm angegliederte Einrichtungen die größte Macht ausüben. Wiederholte Proteste spiegeln die weitverbreitete Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der Islamischen Republik wider, doch hat die harte Unterdrückung bislang jede nennenswerte Infragestellung des staatlichen Gewaltmonopols verhindert (BS 2026). Die iranischen Sicherheits- und Militärapparate sind in der Lage, das Land zu kontrollieren und Gesetze durchzusetzen (Golkar 10.4.2025).

Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019). Das höchste Gremium für nationale Sicherheit ist das Supreme National Security Council (SNSC), das von Persönlichkeiten geleitet wird, die an der Schnittstelle zwischen ziviler Regierungsführung und militärischer Macht sitzen (TIME 2.3.2026). Es untersteht dem Obersten Führer, kann allerdings auch im Fall von dessen Ableben [oder sonstiger Nichtverfügbarkeit] gemeinsam mit dem an den SNSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen (Clingendael 29.10.2025).

In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die "revolutionäre Natur" des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (LVAk 7.2024).

Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA, farmandehi-ye entezami-ye jomhuri-ye eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA, vezarat-e etela’at-e jomhuri-ye eslami-ye Iran] (CIA 21.1.2026), auf Englisch Ministry of Intelligence/Information and Security (MOIS) (Ward 2024). Das in manchen Publikationen verwendete Akronym VEVAK ist dagegen eine Fehlübertragung (LVAk 7.2024) und war in Iran auch nie gebräuchlich (Ward 2024). Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden, das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 21.1.2026).

Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Islamischen Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [artesh-e jomhuri-ye eslami-ye Iran]) (CIA 21.1.2026). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden. Zwar dienen beide der Verteidigung Irans gegen äußere Bedrohungen, doch setzt das Regime die Artesh in erster Linie entlang der iranischen Grenzen ein, um etwaigen Invasionskräften entgegenzutreten, während die Revolutionsgarden einen eher ideologischen Charakter haben und den umfassenderen Auftrag verfolgen, inneren Bedrohungen entgegenzuwirken und den Einfluss Irans im Ausland auszubauen (CRS 22.5.2025; vgl. CIA 21.1.2026). Die Koordination zwischen der Artesh und den Revolutionsgarden erfolgt über das zentrale Hauptquartier Khatam ol-Anbiya, der "höchsten operativen Instanz" der iranischen Streitkräfte (BBC 10.9.2025).

Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 21.1.2026; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 21.1.2026), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).

Neben Angriffen auf klassische militärische Einrichtungen (LVAk/IFK 4.2026, ABC News 28.6.2025) und z. B. Basen der Bodentruppen der Revolutionsgarden (ISW 10.3.2026) wurden sowohl während der zwölf-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 als auch bei den Angriffen ab Februar 2026 ebenfalls Einrichtungen der inneren Sicherheit anvisiert, darunter die Zentralen der Nachrichtendienste, des Strafverfolgungskommandos [FARAJA] und der Basij, aber auch Basij-Stützpunkte, Checkpoints und Polizeistationen (LVAk/IFK 4.2026, Bellingcat 24.4.2026, ISW 10.3.2026, JPOST 23.6.2025, YNET 23.6.2025). Beim "Zwölf-Tage-Krieg" im Juni 2025 (REU 27.6.2025; vgl. ABC News 28.6.2025) wie auch im Rahmen der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran ab Ende Februar 2026 wurden diverse hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (LVAk/IFK 4.2026; vgl. ISW 10.3.2026).

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Behandlung der Zivilbevölkerung

In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018).

Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können (ÖB Teheran 11.2021). Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen außerdem nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern "überambitionierte Freiwillige", die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die "Hezbollahis" [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hizbollah], also "Parteigänger Gottes", und vertreten dabei das islamische Prinzip des "Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten" (al-amr bi-l-ma'ruf wa-n-nahy 'ani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022).

Die gewaltsame Niederschlagung von Protesten, die 2017, 2019, 2022 und 2026 zu beobachten war, erfolgte nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Laut internen Papieren der Revolutionsgarden, die im Jänner 2026 von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlicht wurden, besteht beispielsweise für die Region Teheran ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und vom Einsatz lokaler Polizeieinheiten bis hin zur vollständigen Mobilmachung der Revolutionsgarden reicht (UANI 1.2026). Im Fall von akuten Bedrohungslagen liegt die Hauptverantwortung zur Protestniederschlagung bei Eliteeinheiten der Revolutionsgarden, allerdings unter Einbeziehung von anderen Teilen des Sicherheitsapparats (Media Line 5.2.2026; vgl. UANI 1.2026). Die Verantwortlichkeiten werden dabei zwischen den Revolutionsgarden, Basij und Polizeieinheiten aufgeteilt, wobei unterschiedlichen Basij-Einheiten dabei z. B. die Aufgabe zukommt, Checkpoints einzurichten und Patrouillen zur Einschüchterung der Bevölkerung durchzuführen. Interne Papiere des Imam-Ali-Bataillons der Revolutionsgarden (UANI 1.2026) (bzw. Basij innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden, BBC 31.1.2026) sehen dabei auch den Einsatz von Scharfschützen vor, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollen (UANI 1.2026).

Anm.: Informationen zur Beteiligung unterschiedlicher Einheiten des Sicherheitsapparats an der Niederschlagung der Proteste im Jänner 2026 können dem Kapitel Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 entnommen werden.

EU-Sanktionen gegen Teile des iranischen Sicherheitsapparats

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Quellen […]

Polizei (Strafverfolgungskommando/FARAJA), Sittenpolizei

Letzte Änderung 2026-08-06 12:46

Das "Kommando der Ordnungskräfte der Islamischen Republik Iran" (farmandehi-ye entezami-ye jomhuri-ye eslami-ye Iran, FARAJA/FARADSCHA) (LVAk 7.2024) oder Strafverfolgungskommando ist die uniformierte Polizei Irans und umfasst Abteilungen für öffentliche Sicherheit, Verkehrskontrolle, Drogenbekämpfung, Spezialkräfte (Aufstandsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung, Geiselbefreiung usw.) sowie für nachrichtendienstliche und strafrechtliche Ermittlungen. Die FARAJA ist (über das Grenzschutzkommando) auch für die Grenzsicherung zuständig (CIA 21.1.2026). Folgender Grafik können die unterschiedlichen Organisationseinheiten der FARAJA entnommen werden:

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Golkar 10.4.2025

Früher war die Organisation als "Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran" (NAJA/NADSCHA) bekannt (IRWIRE 25.9.2022; vgl. LVAk 7.2024). 2021 wurde eine tiefgreifende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt (LVAk 7.2024; vgl. Golkar 10.4.2025), wodurch die Organisation ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach militärischem Muster eingeführt (LVAk 7.2024). Die im Jahr 2022 geschaffene Aufklärungsorganisation ("Police Intelligence Organization", sazeman-e ettela'at-e FARAJA) versorgt die Polizei mit nachrichtendienstlichen Informationen, bildet Personal aus und betreibt Aufklärung in den Grenzregionen. Unter anderem überwacht die Organisation Aktivitäten von Berufsgilden, betreibt Netzwerke an Informanten und führt Recherchearbeiten durch (Golkar 10.4.2025). Mit der Umbenennung erfolgte eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (IRWIRE 25.9.2022).

Sittenpolizei

Die "Polizei für öffentliche Sicherheit" (polis-e amniyat-e omumi) hat eine Unterabteilung mit dem Namen "Polizei für moralische Sicherheit" (polis-e amniyat-e akhlagi), die für die Verhaftung von Frauen mit ungenügendem Hijab oder bei gemischtgeschlechtlichen Treffen [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] zuständig ist. Die Sittenstreife (gasht-e ershad) untersteht der "Polizei für moralische Sicherheit" und ist zuständig für Streifendienst und das Aussprechen von Warnungen gegen jene, die sich unislamisch kleiden oder verhalten (Golkar 10.4.2025; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen, allerdings wurde sie nicht aufgelöst (USIP 6.9.2023b; vgl. RFE/RL 20.7.2023) und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vgl. FR24 13.8.2024). Inzwischen hat sich das Vorgehen der Behörden zur Durchsetzung der Hijab-Gesetzgebung allerdings verändert. Zwar werden Sittenstreifen noch manchmal eingesetzt (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), allerdings setzen die Behörden zunehmend auf Methoden, die keine direkte Konfrontation notwendig machen. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen [Anm.: s. Kap. Frauen für weitergehende Informationen] (CHRI 15.10.2025).

Quellen […]

Revolutionsgarden und Basij

Letzte Änderung 2026-08-06 12:45

Die Revolutionsgarden (gemeinhin als Pasdaran oder Sepah bezeichnet) sind sowohl militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation als auch eine soziale und kulturelle Macht und ein industrielles wie wirtschaftliches Konglomerat (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Für die Organisation wurden bei ihrer Gründung mehrere Ziele definiert, allen voran der Schutz der Ideologie der Revolution, die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Verhinderung eines Putsches. Darüber hinaus sollte die Organisation sowohl ein Gegengewicht zum stehenden Heer bilden, als auch in Koordination und Kooperation mit diesem agieren (INSS 11.2023). Die Revolutionsgarden haben engste Verbindungen zum Revolutionsführer (NYT 3.3.2026a; vgl. AA 15.7.2024), wobei die Bestellung von Mojtaba Khamenei zum Obersten Führer von manchen Experten als Indikator für einen noch weiter gewachsenen Einfluss der Revolutionsgarden im politischen System angesehen wird (Majalla 11.3.2026a, AGSI 9.3.2026). Mojtaba Khameneis engster politischer Vertrauter hat in der Vergangenheit den Geheimdienst der Revolutionsgarden [IRGC-IO] geleitet (Majalla 9.3.2026a).

Die Revolutionsgarden werden sowohl gegen "harte" als auch "semi-harte" und "weiche" Bedrohungen eingesetzt. D. h., es gibt sowohl Bodentruppen der Revolutionsgarden, die in verschiedenen Landesteilen stationiert sind, um Bedrohungen der Integrität des Landes, z. B. Invasionen und Bürgerkriege, gegebenenfalls abzuwehren, als auch Einheiten, die gegen "semi-harte" Bedrohungen wie Aufstände und andere interne Sicherheitsprobleme vorgehen. Dieser Aufgabenbereich fällt u. a. der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden [IRGC-IO] zu. Es gibt aber z. B. auch Bereitschaftseinheiten der Revolutionsgarden, die zur Niederschlagung von internem Dissens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Letztere Einheiten haben eine enge Beziehung zur Polizei, mit dem Zweck, die Gesellschaft effektiv zu kontrollieren. Zur Bekämpfung von "weichen" oder "kulturellen" Bedrohungen üben Organisationsteile der Revolutionsgarden Kontrolle über ein breites Spektrum an Bildungsangeboten aus und erfüllen soziale und kulturelle Missionen. Bei allen diesen Aktivitäten werden die Revolutionsgarden auch von den Basij unterstützt (TWI 6.2020).

Heute sind die Revolutionsgarden die wichtigste militärische Organisation des Landes. Sie erhalten vorrangig Ressourcen und sind für alle sensiblen Projekte zuständig (INSS 11.2023; vgl. AA 15.7.2024), wie zum Beispiel das iranische Raketenprogramm und der Schutz der iranischen Nuklearanlagen (LVAk 7.2024). Die Revolutionsgarden haben fünf Teilstreitkräfte (niruha-ye panjganeh): Land-, See- und Luft-Streitkräfte sowie die Basij und die Sondereinheit Quds ("Jerusalem") (LVAk 7.2024), außerdem eigene Geheimdienste, und sie betreiben eigene Gefängnisse (AA 15.7.2024).

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Neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat haben die Revolutionsgarden im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchdrungen und sich zu einem Staat im Staate entwickelt (AA 15.7.2024). Veteranen der Revolutionsgarden bekleiden hohe Regierungsposten (CFR 30.1.2026). […]

Basij

Die Basij sind laut dem Iran-Experten Saeid Golkar die größte zivile Milizorganisation der Welt (TWI 5.1.2018) und ein wichtiger Teil des Sicherheitsapparats des Regimes (DIA 2019). Sie bilden ein Netzwerk aus Basij-Basen, Distrikten und Regionen. Die Basij-Basen sind aufgrund ihrer großen Sichtbarkeit (50.000 Standorte im gesamten Iran) das Rückgrat der Organisation an der Basis (TWI 5.1.2018). Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist (ÖB Teheran 11.2021), und sie sind auch in Moscheen stationiert (DW 7.3.2023; vgl. TWI 6.2020).

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Quellen […]

Wichtigste Nachrichten- und Geheimdienste

Letzte Änderung 2026-08-01 13:00

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Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten

Letzte Änderung 2026-08-02 20:14

Anfang der 2010er-Jahre gehörte die Islamische Republik zu den ersten Ländern, die eine schlüssige nationale Strategie für den Cyberbereich entwickelten. Dazu schuf Iran die erforderlichen nationalen Institutionen und investierte in den Aufbau von technologischen und operativen Fähigkeiten. Ausschlaggebend waren dafür vor allem zwei Faktoren: die effektive Nutzung des Internets durch die iranische Bevölkerung im Rahmen der Proteste der Grünen Bewegung im Jahr 2009 und die dramatischen Auswirkungen, die der Stuxnet-Virus 2010 hatte, ein massiver Cyberangriff auf das iranische Atomprogramm, der weitgehend den USA und Israel zugeschrieben wird. Auch wenn der Gesamtumfang des iranischen Cybersicherheits-Ökosystems nach wie vor unklar ist, hat Teheran im Laufe der Jahre erhebliche Mittel in diesen Bereich investiert (ISPI 5.2.2026).

Wichtige Organisationen bei der Regulierung von Internetinhalten und -systemen sind das Ministerium für Kultur und Islamische Orientierung und das Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Hohe Rat für den Cyberspace (SCC [Anm.: englischsprachiges Akronym]), der zum Büro des Obersten Führers gehört (OFPRA 24.12.2024). Der SCC ist die oberste Internetregulierungsbehörde des Landes (FES 6.2024). Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern zusammen (DlF 26.9.2022; vgl. ISPI 5.2.2026). Ihm unterstellt koordiniert das Nationale Zentrum für den Cyberspace [NCC] die allgemeinen Cyberspace-Aktivitäten und befasst sich in erster Linie mit der Regulierung von Online-Inhalten sowie der Entwicklung nationaler Maßnahmen zur Internetsicherheit (ISPI 5.2.2026; vgl. OFAC 12.1.2018).

Die FATA (polis-e faza-ye toulid va tabadol-e ettela’at - Farsi-sprachiges Akronym für "Polizei für virtuellen Raum und Informationsaustausch") (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) und der "Ausschuss zur Identifikation nicht autorisierter Websites" dienen als Cyberpolizei (INSS 1.2024). Die FATA ist eine Einheit, die sowohl für innenpolitische Repressionen wie auch für die Bekämpfung von Cyberkriminalität zuständig ist (ISPI 5.2.2026). Sie beschäftigt sich beispielsweise mit Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet (AA 15.7.2024). Unter anderem überwacht sie die Inhalte von als apolitisch wahrgenommenen Influencerinnen (Medium 18.2.2019) und Onlineshop-Besitzerinnen in den sozialen Medien bezüglich der Einhaltung der Hijab-Pflicht (FR24 6.3.2024). Die Ausforschung von Verkäufern von Virtual Private Network (VPN)-Zugängen zählt ebenfalls zu den Aufgaben der FATA (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Jedoch übernimmt u. a. auch das seit langem bestehende MOIS Aufgaben in diesem Bereich (INSS 1.2024) und überwacht die interne Opposition wie auch Iraner im Ausland (ISPI 5.2.2026). Mitarbeiter der dem MOIS unterstehenden Herasat-Organisation überwachen regelmäßig die Social-Media-Konten von Mitarbeitern staatlicher und halbstaatlicher Organisationen und Studierender auf Anzeichen von Dissens oder Verstößen gegen ideologische und moralische Standards (Golkar 15.5.2026).

Darüber hinaus bestehen verschiedene Einheiten und Organisationen, welche die iranische Infrastruktur schützen sollen sowie auch [offensive] Cyber-Operationen durchführen. Die Revolutionsgarden sind hierbei ein dominanter Akteur, allerdings übernimmt auch das Geheimdienstministerium (MOIS) Aufgaben in diesem Bereich (INSS 1.2024). In Hinblick auf offensive Cyber-Operationen und der Überwachung der inländischen Opposition ist beispielsweise bekannt, dass das MOIS schon 2007 mittels Malware versucht hat, die Aktivitäten von Dissidenten zu stören (Ward 2024).

Verschiedene Organisationen lagern Cyberaktivitäten auch an Freiwillige oder Stellvertreter aus (RECF 2.6.2026, BMI/DSN 2026, INSS 1.2024, Ward 2024, Medium 18.2.2019). Nach eigenen Angaben beschäftigt die FATA rund 42.000 Freiwillige, die Aufgaben bei der Überwachung des virtuellen Raums sowie bei der Erstellung und Bewerbung von Inhalten übernehmen (Medium 18.2.2019; vgl. Landinfo 9.11.2022). Die den Revolutionsgarden unterstehenden Basij greifen auf unterschiedliche Hacktivisten-Gruppen zurück, die eigenständig Cyberangriffe auf unterschiedliche Ziele starten (INSS 1.2024; vgl. ISPI 5.2.2026), darunter auch auf Dissidenten im In- und Ausland (INSS 1.2024). Das MOIS hat im Rahmen einer Desinformationskampagne gegen die Volksmudschahedin (MEK) bekanntermaßen auch ein privates Unternehmen eingesetzt. Manche der iranischen Gruppen, die Cyber-Operationen gegen ausländische Staaten wie auch Aktivisten und Journalisten durchführen, und die vermutlich mit dem MOIS in Verbindung stehen, sind besser bekannt unter den Namen, die sie von US-amerikanischen Sicherheitsfirmen erhalten haben: nämlich z. B. die "advanced persistent threats" (APTs), APT33 ("Refined Kitten") oder APT39 ("Remix Kitten") (Ward 2024). APT35 und "Pioneer Kitten" werden dagegen den Revolutionsgarden zugerechnet (BMI/DSN 2026), wobei ein inzwischen bekannt gewordener Leak nahelegt, dass APT35 (auch "Charming Kitten"), eine der größten iranischen Hacking-Gruppen, womöglich gar keine Stellvertreter-Gruppe des iranischen Staats, sondern vielmehr eine Einheit des IRGC-IO mit dem Namen Cyber Intelligence Group 1500 ist (Haaretz 20.11.2025). Seit der Zuspitzung des Konflikts mit Israel nutzen iranische Nachrichtendienste verstärkt Hacktivisten-Gruppen (BMI/DSN 2026; vgl. Soufan 17.3.2026).

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Reguläre Armee (Artesh)

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Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2026-08-06 12:47

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält jedoch kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024). Straflosigkeit ist zudem ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 21.4.2026).

Seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft sind insbesondere in politischen Fällen üblich (AA 15.7.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen sind Folter und andere Formen von Misshandlung in Iran weit verbreitet. Dies geschieht systematisch und ungestraft (AI 21.4.2026, HRW 4.2.2026), wobei Folter und erzwungene Geständnisse nicht nur auf politisch motivierte Fälle beschränkt sind (BS 2026). In politischen Fällen wird Folter nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet bzw., wie bei den Teilnehmenden an den Protesten 2022, systematisch eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern und von weiteren Protesten abzuschrecken (AA 15.7.2024). Gemäß Amnesty International haben die iranischen Behörden ihre Repressionsbemühungen nach Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran Ende Februar 2026 noch intensiviert und unter anderem Massenverhaftungen durchgeführt. Dabei ist es ebenfalls zu Fällen von Folter, Isolation, "Verschwindenlassen" und anderen Formen der Misshandlung gekommen (AI 28.5.2026a).

Die Fact-Finding Mission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC) zum Iran nennt im Zusammenhang mit Foltervorwürfen insbesondere Fälle, die vor Revolutionsgerichten verhandelt wurden (UNHRC 13.3.2026). Auch sind sowohl nicht registrierte wie auch "offizielle" Gefängnisse wie der berüchtigte Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis betroffen, der unmittelbar dem Geheimdienstministerium [MOIS/VAJA] untersteht, und in dem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 15.7.2024).

Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2026). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor Genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, die Geständnisse von politischen Gefangenen auszustrahlen, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2026; vgl. AI 21.4.2026).

Bei der Anwendung von Folter wird der Tod in Kauf genommen (AA 15.7.2024). Gemäß Aufzeichnungen der NGO Hengaw starben im Jahr 2025 mindestens sieben Häftlinge aufgrund von Folter (Hengaw 30.12.2025). Anfang 2026 wurde von mindestens einem Todesfall eines inhaftierten Protestteilnehmers aufgrund von Folter berichtet (Guardian 19.1.2026), sowie von mehreren Todesfällen von Inhaftierten, die nach Kriegsbeginn Ende Februar verhaftet worden waren (AI 28.5.2026a). Es gibt zudem Berichte über Selbsttötung nach Haftentlassung, insbesondere von jüngeren Inhaftierten (AA 15.7.2024).

Es sind Strafen gesetzlich vorgesehen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 21.4.2026). Auspeitschungen und Amputationen werden tatsächlich auch durchgeführt (AI 21.4.2026; vgl. HRW 4.2.2026). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (Spiegel 3.8.2025, KHRN 16.1.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (Hengaw 30.12.2025, HRANA 13.11.2025, Hengaw 10.11.2025, Hengaw 25.5.2026). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021).

Während die Gesetzgebung für bestimmte Vergehen besondere Arten der öffentlichen Hinrichtung, wie Steinigung und Kreuzigung vorsieht (UNHRC 13.3.2026), besteht seit 2002 ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024). Öffentliche Hinrichtungen werden üblicherweise durch Erhängen vollzogen (UNHRC 13.3.2026).

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Korruption

Letzte Änderung 2026-07-11 12:18

Transparency International führt Iran in seinem Korruptionswahrnehmungsindex von 2025 mit 23 (von 100) Punkten (0="highly corrupt", 100="very clean") auf Platz 153 von 182 untersuchten Ländern [2024: Platz 151 von 180] (TI 10.2.2026). Es gibt zahlreiche Berichte zu Korruption durch staatliche Stellen (USDOS 23.4.2024). Korruption ist nach wie vor auf allen Ebenen der Bürokratie weit verbreitet, obwohl die Behörden regelmäßig dazu aufrufen, das Problem zu bekämpfen (FH 2026). Auch ist Nepotismus oder Vetternwirtschaft ein bedeutsamer Faktor im iranischen politischen System (Clingendael 19.12.2024; vgl. BS 2026). In vielen Ländern, insbesondere in autoritären und patrimonialen Staaten, werden formelle Regierungsstrukturen durch informelle soziale Beziehungen untermauert, die den Zugang zu Macht- und Einflusspositionen bestimmen. Iran bildet hier keine Ausnahme. Familienbande, revolutionäre Verdienste und eine klerikale Abstammung sind wichtige Eintrittskarten für den iranischen Regierungsapparat und die damit verbundenen Privilegien (Clingendael 19.12.2024).

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NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2026-08-06 12:47

Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassen, werden im Allgemeinen vom Staat unterdrückt (FH 2026). Die Regierung schränkt die Tätigkeit derartiger lokaler oder internationaler Organisationen ein und arbeitet nicht mit ihnen zusammen. Sie schränkt die Arbeit einheimischer Aktivisten ein und reagiert auf deren Anfragen und Berichte häufig mit Schikanen, Verhaftungen, Online-Hacking und der Überwachung einzelner Aktivisten und der Arbeitsstätten von Organisationen (USDOS 23.4.2024). Die Behörden nutzen die bestehende Gesetzeslage, um Menschenrechtsverteidiger, Dissidenten und andere zu verfolgen (HRW 4.2.2026). Politische Dissidenten und Verfechter von Menschen- und Arbeitnehmerrechten sind weiterhin willkürlichen Urteilen ausgesetzt, und der Einfluss des Sicherheitsapparats auf die Gerichte hat Berichten zufolge in den letzten Jahren zugenommen (FH 2026). Die Behörden gehen routinemäßig gegen Menschenrechtsverteidiger vor, hindern sie daran, das Land zu verlassen, bedrohen sie oder nehmen sie willkürlich fest. Regierungsbeamte schikanieren und verhaften manchmal auch Familienmitglieder von Menschenrechtsaktivisten. Gerichte setzen routinemäßig Urteile gegen Menschenrechtsaktivisten zur Bewährung aus, sodass die Behörden jederzeit willkürlich Personen aufgrund früherer Anschuldigungen festnehmen oder inhaftieren können (USDOS 23.4.2024).

Angesichts des "Zwölf-Tage-Kriegs" im Juni 2025, wie auch im Zusammenhang mit den Protesten zum Jahreswechsel 2025/2026 und den erneuten israelischen und US-amerikanischen Angriffen auf Iran ab Ende Februar 2026 berichteten Medien und Menschenrechtsorganisationen von der Verschärfung von inneren Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Massenverhaftungen (AI 28.5.2026a, HRW 24.2.2026, HRW 4.2.2026, BBC 26.6.2025, REU 26.6.2025), von denen u. a. auch Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten betroffen waren (AI 28.5.2026a, HRW 24.2.2026, BBC 26.6.2025). Auch wurden Personen von den Behörden beispielsweise im Juni 2025 einbestellt und entweder verhaftet oder vor einer Äußerung jeglicher Form des Dissenses gewarnt (REU 26.6.2025).

Aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist damit nicht möglich, wird von den Sicherheitskräften verfolgt und unter Vorwänden von der Justiz mit Strafen belegt. […]

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Wehrdienst

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Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2026-08-06 12:47

Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien". Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen [UNHRC] nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenarbeit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022 (AA 15.7.2024). Die vom UNHRC eingesetzte internationale unabhängige Fact-Finding Mission zur Islamischen Republik Iran sah in ihrem ersten Bericht vom März 2024 hinreichende Gründe, dass staatliche Behörden im Zusammenhang mit den Protesten von 2022 bis 2023 "schwere Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen nach internationalem Recht" begangen hätten, darunter das Verbrechen gegen die Menschlichkeit der geschlechtsspezifischen Verfolgung. Auch in ihrem im März 2026 veröffentlichten Bericht zur Menschenrechtslage kam die Fact-Finding Mission zu dem Schluss, dass "rezente und weiterhin bestehende schwere Menschenrechtsverletzungen" existieren würden. Obwohl der UNHRC die Islamische Republik in mehreren Resolutionen zur Zusammenarbeit mit der Fact-Finding Mission aufrief, erhielt diese seit Beginn ihres Mandats keinen Zugang zum Land (UNHRC 13.3.2026). Iran weist Iran-spezifische UN-Resolutionen unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit Resolutionen auseinander (AA 15.7.2024).

Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 15.7.2024).

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Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2026-08-06 12:47

Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, es sei denn, die Äußerungen werden als "schädlich für die Grundprinzipien des Islams oder die Rechte der Öffentlichkeit" angesehen (USDOS 23.4.2024), wobei der Begriff "schädlich" undefiniert bleibt und gemeinsam mit den sich überschneidenden Rechtsprechungskompetenzen verschiedener Institutionen zu einer Unsicherheit bei der Gesetzesanwendung beiträgt, die Willkür, Repression und Zensur begünstigt (MLDSC 2019a).

Die Gesetzgebung ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit sowie wegen "Beleidigung" des Islams und der Verbreitung von "Propaganda" gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen (USDOS 23.4.2024), wobei "Propaganda" nicht definiert ist (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung nutzt die Gesetzgebung, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren, Menschenrechtsprobleme ansprechen oder die Durchsetzung der moralischen Vorschriften der Regierung infrage stellen (USDOS 23.4.2024). In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 15.7.2024; vgl. AI 21.4.2026, HRW 4.2.2026), sowohl online als auch offline (FH 2026).

Das Regime hat sein hartes Vorgehen und die Medienzensur seit 2022 als Antwort auf die Proteste noch weiter verschärft (RSF o.D.). Im Zusammenhang mit dem Konflikt mit Israel im Jahr 2025 wie auch mit der US-amerikanisch-israelischen Offensive von 2026 haben die Einschränkungen noch weiter zugenommen (AI 21.4.2026, RSF o.D.). Laut der Justiz-Nachrichtenagentur Mizan hat die iranische Justiz "jegliches Filmen oder Berichten" über US-amerikanische oder israelische Angriffe auf iranische Stellungen als "Zusammenarbeit mit einem feindlichen Gegner" unter Strafe gestellt (CPJ 19.3.2026). Unter anderem wurden Personen verhaftet, die Bilder mit "feindlichen", u. a. Farsi-sprachigen Medien teilten, auf denen Orte zu sehen waren, die von israelischen oder US-amerikanischen Luftangriffen getroffen worden waren. Andere genannte Verhaftungsgründe waren die Zusammenarbeit mit "terroristischen" Medien; "die Unabhängigkeit und Freiheit des Iran sowie islamische Heiligtümer zu beleidigen"; "Propagandaaktivitäten gegen das Land, die Flagge sowie nationale und religiöse Symbole durchzuführen"; das Verbreiten von "Falschmeldungen und Gerüchten", um die öffentliche Meinung zu verunsichern; und das Schreiben von Parolen an öffentlichen Orten (AI 28.5.2026b).

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Traditionelle Medien, künstlerische und akademische Freiheit

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Zugang zu Informationen im Internet, National Information Network (NIN/SHOMA)

Letzte Änderung 2026-08-06 12:48

2024 [Anm.: letztverfügbare Daten] nutzten rund 85 % der Bevölkerung das Internet (WB 1.7.2026), wobei mit Stand 2022 mehr als 60 % des Datenverkehrs über mobiles Internet lief (RSF 5.10.2022). Insbesondere seit 2009 entwickeln die iranischen Behörden eine nationale Internetarchitektur (National Information Network, NIN; auf Farsi: SHOMA), die einerseits den Ausbau digitaler Infrastruktur fördert, um die Digitalwirtschaft des Landes anzukurbeln und einen kostengünstigeren, schnelleren Internetzugang für inländische Inhalte zu ermöglichen, die jedoch andererseits auch die staatliche Kontrolle über den Internetzugang im Land erhöht (EUI 11.2025; vgl. FH 16.10.2024). Das NIN ist somit ein zweischneidiges Schwert (FES 6.2024).

Das NIN besteht aus einer Mischung von Regulierungen, Marktanreizen, Infrastruktur und Technologien, welche die iranischen Internetnutzer vom globalen Internet ausschließen soll (FES 6.2024). Die Regierung versucht unter anderem, Internetnutzer mittels Preisanreizen zum Umstieg auf nationale Plattformen zu bewegen (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). So sind die Tarife für den Datenverkehr auf der Website Aparat, die YouTube ähnelt (FH 16.10.2024), oder bei Nutzung iranischer Apps, z. B. günstiger. Nutzer sind auch gezwungen, iranische Messaging-Apps wie Rubika, Bale, Gap, Eitaa und Soroush herunterzuladen, um Zugang zu bestimmten Diensten wie E-Government und Bankfunktionen zu erhalten (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). Einerseits erfüllen z. B. inländische Banking- und Bezahldienstleister aufgrund der bestehenden internationalen Sanktionen eine wichtige Rolle (EUI 11.2025), andererseits sind die iranischen Apps und Dienste jedoch auch anfälliger für staatliche Kontrolle. Sie ermöglichen den Zugriff auf Daten und die Überwachung von Nutzern und Inhalten (Filterwatch 27.1.2023; vgl. FH 16.10.2024) bzw. sind sie ein massiver Fundus an Nutzerdaten, der für die Behörden leicht zugänglich ist und Verknüpfungen zulässt (FES 6.2024).

Durch das NIN haben die Behörden Schritte unternommen, um eine "mehrschichtige" oder "abgestufte" Internetstruktur einzuführen, bei der bestimmte Personengruppen Zugang zum globalen Internet haben, während der Rest im inländischen Netzwerk verbleibt (FH 16.10.2024; vgl. Filterwatch 1.8.2025). Dies ist keine neue Entwicklung (Filterwatch 1.8.2025). Zumindest seit 2013 haben die iranischen Behörden sogenannte "weiße SIM-Karten", die einen uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet ermöglichen, an bestimmte Personengruppen ausgegeben (ROW 23.1.2026). Laut dem Projekt Filterwatch, das sich auf die Bereitstellung von Informationen über das NIN spezialisiert hat, soll das "abgestufte" Internet hinkünftig noch weiter ausgebaut werden (Filterwatch 1.8.2025; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Privilegierte Gruppen sollen dann über Instrumente wie die "weißen SIM-Karten" und staatlich kontrollierte VPNs [Virtual Private Networks] uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet erhalten, während der Großteil der Bevölkerung auf langsames, eingeschränktes und stark zensiertes Internet angewiesen ist (Filterwatch 1.8.2025). Im April 2026, als die iranische Bevölkerung weitgehend vom globalen Internet abgeschnitten war [s. Abschnitt unten] (Conversation 6.3.2026; vgl. BBC 26.5.2026), haben die Behörden in dieser Hinsicht auch das sogenannte "Internet-Pro"-Programm eingeführt, ein Premium-Internetzugang für Unternehmen und Berufstätige, der gegen eine Gebühr und nach Identitätsprüfung einen qualitativ hochwertigeren Internetzugang bietet (BBC 26.5.2026) und der scheinbar auch nach Aufhebung der Internetsperre Ende Mai 2026 weiter angeboten wird (Filterwatch 1.6.2026).

Die Behörden verpflichten alle in Iran tätigen Internetanbieter, Zensur- und Filtersoftware einzusetzen. Bei Benachrichtigung durch die Behörden müssen sie kontinuierlich neue Websites zu ihrer Zensurliste hinzufügen (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Berichten aus den Jahren 2020 und 2022 zufolge setzt das iranische Regime hierbei zunehmend auf sogenannte Whitelists: Dabei muss der Zugriff auf bestimmte Websites und Dienste vom Anbieter explizit erlaubt werden, anstelle expliziter Blockierungen, wie sie beim sogenannten Blacklisting vorgenommen werden (Manafi 1.12.2022; vgl. u/TSMWorldChampions 24.9.2022, Geneva 18.3.2020). Das macht unter anderem auch die Nutzung von Werkzeugen zur Umgehung von Zensur, wie z. B. VPNs oder Proxies, schwieriger (Filterwatch 28.1.2026).

Die iranischen Behörden blockieren oder begrenzen den Zugang zu beliebten sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook, X (früher Twitter), YouTube oder Telegram (RFE/RL 24.11.2025; vgl. FH 13.11.2025). Anlässlich der Proteste im Jahr 2022 wurden auch WhatsApp und Google Play verboten. Ende 2024 wurde die Sperre dieser beiden Dienste wieder aufgehoben (Heise 27.12.2024), jedoch haben die Behörden die iranischen Bürger im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 aufgefordert, WhatsApp zu löschen (Independent 17.6.2025). Die Dienste, die in Iran gemeinsam mit Tausenden von Websites verboten sind, erfreuen sich aber nach wie vor großer Beliebtheit bei Millionen von Nutzern, was diese seit Jahren dazu veranlasst, auf Umgehungstools zurückzugreifen (AJ 24.2.2024; vgl. Landinfo 9.11.2022).

Zur Umgehung von Filterungen und Blockaden wird primär auf VPN-Dienste zurückgegriffen (BAMF 12.12.2024; vgl. Stimson 9.9.2024). Deren Kauf und Verkauf wurde 2022 verboten. Seit Februar 2024 ist auch ihre Nutzung nur mehr mit Lizenz erlaubt (AJ 24.2.2024; vgl. FH 16.10.2024). Die iranischen Behörden haben angesichts der Proteste ab September 2022 zahlreiche Proxy-Server und VPNs blockiert (FH 16.10.2024). Die Behörden filtern und blockieren den VPN-Datenverkehr, sodass iranische Internetnutzer immer wieder zwischen verschiedenen VPNs wechseln müssen. Es besteht ein Schwarzmarkt an VPN-Diensten, wobei viele vom Regime selbst betrieben werden. Unsichere VPN-Verbindungen stellen ein Sicherheitsrisiko dar, da sie anfällig für Hacking-Angriffe und Datenlecks sein können (Stimson 9.9.2024). Angesichts der verhängten Internetsperre während der Angriffe Israels und der USA auf Iran ab Ende Februar 2026 [s. dazu auch weiter unten] stiegen die Preise für VPN-Tunnel deutlich an, wobei eines der Probleme eines Kaufs auf dem Schwarzmarkt auch der weitverbreitete Betrug ist. Käufer erhalten so oftmals nicht die versprochenen Dienste (IOD 12.4.2026).

Theoretisch ermöglicht auch Satelliteninternet, z. B. des Anbieters Starlink, einen Zugang zu unzensiertem, verlässlichem und relativ schnellem Internet (FES 6.2024; vgl. BBC 3.5.2026). Die nationale iranische Internetarchitektur kann damit zur Gänze umgangen werden (BBC 3.5.2026). Die dafür notwendigen Empfangsgeräte müssen allerdings ins Land geschmuggelt (BBC 3.5.2026) und am Schwarzmarkt erworben werden, was den Dienst zu einer begrenzt verfügbaren Option macht (BAMF 12.12.2024; vgl. FES 6.2024). Die Geräte sind für iranische Verhältnisse vergleichsweise teuer (Heise 20.1.2026), auch wenn das hinter Starlink stehende Unternehmen die Nutzung des Dienstes in Iran am 13.1.2026 kostenfrei gestellt hat (Standard 15.1.2026; vgl. Heise 20.1.2026). Die Angaben zur Anzahl der Starlink-Anlagen in Iran variieren und könnten zwischen 50.000 und 100.000 liegen. Die Nutzer stellen jedenfalls nur einen kleinen Teil der Gesamtbevölkerung des Landes dar (Guardian 13.1.2026). Seit der Betreiber von Starlink den Dienst angesichts von Internetabschaltungen im Zuge der Proteste des Jahres 2022 für Iran verfügbar gemacht hat, ist die Zahl der Nutzer insbesondere während Internetblockaden gestiegen (BBC 3.5.2026). Satelliteninternet ist in Iran verboten (IRINTL 6.1.2025; vgl. FES 6.2024) bzw. benötigen die Anbieter eine Lizenz (FES 6.2024).

Der Verkauf von VPN-Tunneln wird normalerweise mit Haft- oder Geldstrafen geahndet. Im April 2026 berichtete die staatsnahe iranische Nachrichtenagentur Tasnim allerdings von der Verhaftung eines VPN-Verkäufers aufgrund von Spionagevorwürfen (IRWIRE 14.4.2026a). Laut Amnesty International verschickten die Sicherheitsbehörden während des Kriegszustands ab Ende Februar 2026 auch Warnungen via SMS an Personen, die angeblich VPNs oder Satelliteninternet genutzt hätten. Die angedrohten Konsequenzen reichten von der Blockierung von SIM-Karten über die Übergabe an die Justizbehörden bis hin zur Warnung, dass angebliche Verbindungen zu "feindlichen Staaten" oder das "zionistische Regime" [Anm.: gemeint ist Israel] eine Strafverfolgung nach dem Spionagegesetz nach sich ziehen würde (AI 28.5.2026b).

Das im Oktober 2025 beschlossene Anti-Spionagegesetz sieht Freiheitsstrafen u. a. für die Nutzung und den Kauf oder Verkauf von Satelliteninternetausrüstung vor (IRWIRE 17.10.2025). Unter bestimmten Umständen, etwa wenn Satelliteninternetausrüstung "mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage" verbreitet wird, kann auch die Todesstrafe drohen [Anm.: s. dazu auch Kap. Angebliche Spione] (IRWIRE 17.10.2025; vgl. Standard 15.1.2026). Nachdem Starlink mit der im Jänner 2026 verhängten völligen Internetsperre [siehe unten] bei der Kommunikation ins Ausland zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat (Guardian 13.1.2026), haben die Behörden landesweit verstärkt Hausdurchsuchungen zur Konfiszierung von Starlink-Anlagen durchgeführt und auch versucht, die Satelliteninternetkommunikation durch sogenanntes Jamming zu stören (Guardian 13.1.2026; vgl. New Yorker 22.1.2026, Standard 15.1.2026). Auch nach Beginn der israelischen und US-amerikanischen Angriffe auf Iran Ende Februar 2026, welche die Verhängung einer erneuten Internetsperre auslösten (BBC 3.5.2026), wurde über eine Anzahl an Verhaftungen wegen der Nutzung, des Verkaufs und Kaufs sowie Schmuggels von Satelliteninternetausrüstung berichtet (AI 28.5.2026b, BBC 3.5.2026, HRANA 13.4.2026, Heise 1.4.2026). Manche der Fälle umfassten nach Angaben von staatlichen iranischen Medien auch Anschuldigungen wegen Waffenbesitzes oder dem "Übermitteln von Informationen an den Feind" (BBC 3.5.2026).

Die iranischen Behörden haben die USA und Israel beschuldigt, Satelliteninternetausrüstung nach Iran zu schmuggeln, mit dem Ziel, die Sicherheit des Landes zu untergraben. Im Juni 2026 behauptete Naftali Bennett, von 2021 bis 2022 israelischer Premierminister, dass Israel während seiner Amtszeit tatsächlich ein derartiges Programm gestartet hätte, jedoch wäre das Programm unter Premierminister Benjamin Netanjahu wieder beendet worden (REU 23.6.2026). Nach Angaben von US-Regierungsvertretern haben die USA nach der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste durch das Regime im Jänner 2026 verdeckt rund 6.000 Terminals für Satelliteninternet nach Iran geschmuggelt (WSJ 12.2.2026; vgl. BZ 12.2.2026). Nach internen Zahlen des US-Außenministeriums nutzten während früherer Protestwellen außerdem bis zu 30 Millionen Iraner US-finanzierte VPNs (BZ 12.2.2026).

Internetsperren, Entwicklungen 2025 und 2026

Das NIN wurde auf Basis der bestehenden Infrastruktur aufgebaut, die Iran mit dem globalen Internet verbindet (FES 6.2024; vgl. EUI 11.2025). Die Telekommunikationsfirma, die den Internetverkehr nach und aus Iran kontrolliert, befindet sich in Besitz der Revolutionsgarden (Landinfo 9.11.2022). Die Berechtigung, Internetbandbreite nach Iran zu importieren und an lokale Internetanbieter weiter zu verteilen, liegt allein bei dieser Firma. Das zentralisierte Gateway-System, das Iran nach außen verbindet, erleichtert es den Behörden, das NIN vom globalen Internet zu trennen (FES 6.2024).

Punktuelle Internetabschaltungen werden von den Behörden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden (FH 16.10.2024; vgl. Filterwatch 14.1.2026), und auch im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 kam es zu Internetausfällen oder -sperrungen (RFE/RL 19.6.2025; vgl. Filterwatch 14.1.2026). Als die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 an Umfang und Intensität zunahmen [Anm.: s. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026], verhängten die Behörden am 8.1.2026 die bis dahin umfangreichste Sperre, mit der praktisch der gesamte internationale Datenverkehr blockiert wurde (Filterwatch 14.1.2026; vgl. Cloudflare 13.1.2026). Auch das NIN, privilegierte SIM-Karten ohne Einschränkungen [Anm.: so genannte "weiße" SIM-Karten, s.o.] und zeitweise selbst Festnetz-Telefonanschlüsse wurden abgeschaltet (Filterwatch 14.1.2026). Erst rund drei Wochen später wurden bestimmte Internetdienste wieder zugänglich gemacht, wobei die Internetverbindungen nach Iran laut Netzwerkanalysedaten "ungleichmäßig" wiederhergestellt wurden, was darauf hindeutet, dass die Behörden die Verbindungen weiter drosselten (Guardian 28.1.2026; vgl. BBC 28.1.2026). Der Internetzugang variierte dabei innerhalb des Landes und auch zwischen einzelnen Internetanbietern. Technische Daten und offizielle Aussagen bestätigen laut Filterwatch, dass die iranischen Behörden zu einem "Whitelisting"-Modell gewechselt sind [Anm.: s. Beschreibung oben] (Filterwatch 28.1.2026).

Mit Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran am 28.2.2026 wurde wieder eine praktisch komplette Sperre des internationalen Datenverkehrs verhängt, wobei das NIN [diesmal] operativ blieb (Conversation 6.3.2026; vgl. NetBlocks 8.3.2026, NetBlocks 28.2.2026). Die Internetsperre dauerte insgesamt 88 Tage und wurde Ende Mai 2026 wieder aufgehoben (Filterwatch 1.6.2026), womit sie laut dem Internet-Monitoringdienst NetBlocks die längste landesweite Internetsperre ist, die bislang weltweit verhängt wurde (Atlantic 5.6.2026; vgl. NetBlocks 26.5.2026). Gemäß einer Anfang Juni 2026 erfolgten Analyse von Filterwatch bedeutete die Wiederherstellung allerdings keine vollständige Rückkehr zum globalen Internet. Vielmehr verlief sie [bislang] schrittweise, uneinheitlich und war von erheblichen politischen Kontroversen begleitet. Die Anzahl der mit dem Internet verbundenen Geräte ist zwar deutlich gestiegen, aufgrund von Einschränkungen beim Datenverkehr ist für normale Nutzer [mit Stand 1.6.2026] allerdings kaum ein sinnvoller Austausch von Daten möglich. Inhaber von privilegierten Zugängen, wie den "weißen SIM-Karten" oder dem „Internet Pro“-Dienst können die nationale Firewall dagegen umgehen und nahezu ungehindert auf internationale Websites zugreifen (Filterwatch 1.6.2026). Internetdienste werden weiterhin stark gefiltert und verglichen mit der Lage vor dem Jänner 2026 bestehen neue Einschränkungen für das Versenden von Nachrichten und für App-Stores (NetBlocks 27.5.2026). Das Regime ist zudem in der Lage, den Zugang zum globalen Internet jederzeit wieder zu kappen (Atlantic 5.6.2026).

Schon nach der Sperre vom Jänner 2026 war zu beobachten, dass die Behörden nun in größerem Umfang das [oben beschriebene] "abgestufte" Internet implementieren, bei dem eine privilegierte, sicherheitsüberprüfte Elite Zugang zum globalen Internet erhält, während sich die Mehrheit der Bevölkerung nur im lokalen Internet bewegen kann [Anm.: so sie nicht auf illegale Umgehungstools zurückgreift] (ROW 23.1.2026; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Das ist keine neue Entwicklung, allerdings ist die Vorgehensweise bezüglich ihres Umfangs und ihrer Dauer einzigartig (ROW 23.1.2026).

Neben den von der iranischen Regierung auferlegten Einschränkungen wird der Zugang der iranischen Bevölkerung zu Online-Inhalten auch durch die Sanktionsregime westlicher Staaten beschränkt (FES 6.2024; vgl. Stimson 9.9.2024, Payande 29.1.2024). Viele iranische Unternehmen, Websites und Nutzer wurden von US-amerikanischen und europäischen Servern und Diensten ausgeschlossen und damit gezwungen, ins NIN zu migrieren (FES 6.2024). Allerdings hat das US-amerikanische Finanzministerium im Zuge der Proteste ab September 2022 auch Ausnahmen von den Sanktionsregelungen geschaffen, welche den Export von Software und Kommunikationsbehelfen ermöglichen sollen (FH 16.10.2024), darunter auch den Export von Starlink-Satellitenanlagen (ROW 23.1.2026).

Viele Websites der iranischen Behörden sind aus dem Ausland [bzw. mit ausländischer IP-Adresse] nicht abrufbar, ebenso wie zahlreiche iranische Apps, einschließlich Messenger-Diensten und sozialen Medien. Auch die Dienste von Banken sind davon betroffen. Dies soll beispielsweise sogenannte DDoS (Distributed Denial of Service)-Angriffe aus dem Ausland verhindern (Payande 29.1.2024), erschwert es Journalisten, Menschenrechtsorganisationen, Akademikern und Regierungen aber auch, Einblicke in die Lage vor Ort zu erhalten [Anm. zu DDoS: Cyberangriffe, bei denen Dienste durch einen koordinierten, intensivierten Aufruf lahmgelegt werden] (CIRA 30.4.2023).

Quellen […]

Meinungsfreiheit und Zensur im Internet

Letzte Änderung 2026-08-06 12:47

Die regimekritische Debatte findet weitgehend in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch (Landinfo 9.11.2022). Vage definierte Einschränkungen der Meinungsfreiheit, harte strafrechtliche Sanktionen und die staatliche Überwachung der Online-Kommunikation gehören zu den Faktoren, die die Bürger davon abhalten, sich an offenen und freien privaten Diskussionen zu beteiligen. Selbstzensur ist im Internet weit verbreitet, obwohl die Iraner in den sozialen Medien durchaus kritische Meinungen äußern und dabei in einigen Fällen offizielle Sperren bestimmter Plattformen umgehen (FH 2026).

Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte 2025 (NI 18.2.2026) wie auch den Protesten zum Jahreswechsel 2025/2026 (ISW 15.1.2026) und den US-amerikanischen wie auch israelischen Angriffen ab Ende Februar 2026 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft (REU 26.6.2025). Während der Militärschläge im Juni 2025 kam es beispielsweise zu Festnahmen aufgrund der "Verbreitung von Gerüchten" in den sozialen Medien (FR24 24.6.2025). Ein Mann, der ein weitverbreitetes Video zu den Protesten vom Jänner 2026 veröffentlicht hatte, wurde zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt, wobei die Verurteilung im Juni 2026 vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurde. Nach Angaben seines Anwalts hatte der Mann das Video auf einem privaten Konto in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht, später wurde es vielfach in den sozialen Medien geteilt (BAMF 8.6.2026). Die NGO MIAAN Group, die u. a. technische Hilfe für Menschenrechtsorganisationen bereitstellt und Berichte über Cyberbedrohungen veröffentlicht, verzeichnete im Zusammenhang mit den Protesten zum Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem vermehrt Anfragen wegen Gerätekonfiskationen (MIAAN 1.6.2026). Angesichts der Angriffe der USA und Israels auf Iran ab Ende Februar 2026 verschickten die Behörden unter anderem SMS, in denen sie vor dem Fotografieren oder Teilen von Fotos in den sozialen Medien warnten, auf denen Einschlagstellen von Luftangriffen zu sehen sind. Derartige Aktivitäten würden als "Kollaboration mit dem Feind" angesehen werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei den Massenverhaftungen, die seit Ende Februar 2026 stattfanden und die sich nach Angaben des iranischen Polizeichefs gegen "Verräter und Spione" richteten, wurden nach Angaben von Behörden und staatlichen Medien unter anderem Personen aufgrund der folgenden Vorwürfe verhaftet: das Teilen von Inhalten über den Konflikt in sozialen Medien; Äußerungen von Ansichten, welche die Luftangriffe gegen die Islamische Republik befürworten und/oder den Tod hochrangiger Amtsträger begrüßten; das Versenden von Bildern von Orten, die von israelischen oder US-amerikanischen Luftangriffen getroffen wurden, an "feindliche" Medien, einschließlich persischsprachiger Medien außerhalb Irans; und das Verbreiten von "Falschmeldungen und Gerüchten", um die öffentliche Meinung zu verunsichern (AI 28.5.2026b). Darüber hinaus drohte ein Vertreter der iranischen Justiz Aktivisten in der Diaspora öffentlich mit Konfiskationen von Immobilien und der Aberkennung ihrer Staatsbürgerschaft, sollten sie sich positiv über die US-amerikanischen und israelischen Angriffe äußern (REU 9.3.2026).

Der Internetverlauf wird "gefiltert" bzw. kann mitgelesen werden. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA 15.7.2024). Das Regime greift in großem Umfang auf Zensur, Überwachung, Manipulation von Inhalten und rechtswidrige Schikanen gegen Internetnutzer zurück, wodurch das Online-Umfeld in Iran zu einem der repressivsten weltweit zählt (FH 13.11.2025). Nach eigenen Angaben nutzen die iranischen Behörden KI-gestützte Gesichtserkennungstechnologien. In welchem Ausmaß sie diese Technologien tatsächlich einsetzen, ist jedoch nicht bekannt. Recherchen einer darauf spezialisierten Organisation ergaben, dass die Islamische Republik klar versucht, Technologien zur Gesichtserkennung sowie Bildverarbeitungssoftware zu entwickeln, mit der Online-Bilder daraufhin untersucht werden können, ob sie gegen iranische Gesetze verstoßen. Die im Entstehen begriffenen Überwachungstechnologien umfassen darüber hinaus auch Melde-Apps und ein auf Big Data gestütztes System zur Überwachung des Lebensstils (FES 6.2024).

Die iranischen Behörden üben direkten Druck auf die Urheber von Inhalten aus, indem sie Online-Aktivisten, gesellschaftliche und politische Persönlichkeiten, Prominente und Influencer bedrohen, verhören, verhaften und mit Strafmaßnahmen belegen (FES 6.2024). Nach [großflächigen] Explosionen am Hafen Shahid Rajaee in Bandar Abbas versuchten die Behörden beispielsweise den Informationsfluss unter anderem dadurch zu stoppen, dass in den sozialen Medien aktive Aktivisten und einflussreiche Instagram-Nutzer von den Behörden vorgeladen und gezwungen wurden, ihre Online-Beiträge zu löschen (Filterwatch 16.5.2025). Unter anderem setzen regimenahe Akteure auch sogenannte Doxing-Kampagnen ein, d. h. das gezielte Veröffentlichen von personenbezogenen Angaben wie Wohn- und Arbeitsadressen, um die Belästigung oder Verfolgung von politisch aktiven Social Media-Nutzern zu erleichtern (MIAAN 1.6.2026; vgl. IRINTL 6.1.2024).

Sicherheitsbehörden wie die Revolutionsgarden drängen inhaftierte Aktivisten dazu, ihre Zugangsdaten zu sozialen Medien bekannt zu geben. Sie werden dann zur Überwachung und für Phishing-Attacken genutzt (FH 16.10.2024). Bei den Phishing-Angriffen werden dann beispielsweise schädliche Links via Direktnachrichten in den sozialen Medien verschickt (MIAAN 1.6.2026). Staatliche iranische Akteure führen oftmals Hacking-Angriffe gegen Aktivisten durch, auch gegen jene in der Diaspora (FH 16.10.2024).

Darüber hinaus führen die iranischen Behörden auch Distributed Denial-of-Service (DDoS)-Angriffe durch, bei denen Websites von unabhängigen Medien lahmgelegt werden (FH 16.10.2024; vgl. MIAAN 1.6.2026). Unter anderem wurde im Zeitraum Juli 2025-März 2026 so ein schwerer Angriff auf die Website einer bekannten Menschenrechtsorganisation durchgeführt (MIAAN 1.6.2026).

Das iranische Regime setzt eine "Cyber-Armee" ein (IRWIRE 5.6.2023), bzw. was in Iran als "Cyberis" bezeichnet wird: vom Regime betriebene Konten, die die Kanäle der Opposition infiltrieren, indem sie sich als vertrauenswürdige, anonyme Stimmen der Opposition eine langjährige Fangemeinde aufbauen, um dann in kritischen Momenten Informationen umzulenken oder zu verfälschen (CEIP 18.3.2026), d. h. um Narrative in den sozialen Medien zu beeinflussen (NLM 5.9.2023 vgl. IRWIRE 5.6.2023) und Desinformation zu verbreiten (Wired 21.3.2023). Ziel der Desinformationskampagnen ist es dabei weniger, Personen vom eigenen Narrativ zu überzeugen, als Zweifel zu säen, sodass Internetnutzer schließlich gar keinen Quellen in den sozialen Medien - auch per se glaubwürdigen Personen - mehr vertrauen. Neben dem Stiften von Verwirrung ist die Diskreditierung und Unterminierung der Opposition ein wesentlicher Bestandteil der iranischen Cyberaktivitäten. Zum Teil geschieht das auch durch Hacking-Angriffe auf Oppositionsmitglieder und durch falsche Konten in den sozialen Medien (sog. sock puppet-Konten). Unterschiedliche Fraktionen der Opposition sollen so gegeneinander ausgespielt werden. Diese Bemühungen sind ebenfalls Teil einer umfassenderen Anstrengung, den Eindruck zu erwecken, dass niemand vertrauenswürdig und glaubwürdig sei (Wired 21.3.2023).

Im Zusammenhang mit dem Konflikt mit Israel und den USA waren ab 2025 verstärkt Desinformationskampagnen bzw. ein "Informationskrieg" zu beobachten, der neben dem Einsatz von "Cyberis" auch stark Künstliche Intelligenz (KI), z. B. in Form der Verbreitung von KI-generierten Inhalten nutzte (CEIP 18.3.2026, Soufan 24.4.2026). Die Kommunikation war dabei sowohl nach Innen, an die eigene Bevölkerung, als auch an die Bevölkerung anderer Länder gerichtet. Einige Maßnahmen zielten darauf ab, Irans Gegner zu verwirren, während andere für den heimischen Markt bestimmt waren. Einige Aspekte waren äußerst unorthodox, darunter KI-generierte Videos, in denen Präsident Trump und seine Regierung verspottet wurden (Soufan 24.4.2026).

Quellen […]

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung 2026-08-06 12:45

In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie "den Grundprinzipien des Islams nicht abträglich sind". In der Praxis sind i. d. R. nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt (FH 2026). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen systemnaher Organisationen finden anlassbezogen und in der Regel staatlich orchestriert statt; Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende werden zur Teilnahme verpflichtet, u. a. bei Kundgebungen vor westlichen Botschaften. Demonstrationen der politischen Opposition sind hingegen seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden (AA 15.7.2024). Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wandten auch tödliche Gewalt an (FH 2026).

Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise anlässlich massiven Betrugs bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vgl. Guardian 17.2.2023). Ende Dezember 2025 begannen im Großen Basar von Teheran Kundgebungen und Streiks anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), die bald zur größten Protestwelle des Landes seit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten anschwollen, samt Forderungen nach einem Regimewechsel [Anm.: s. auch Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (Soufan 7.1.2026).

Während die Intensität der Proteste in den letzten Jahren zugenommen hat, ist die Antwort des Regimes darauf seit 2009 relativ konstant geblieben und beinhaltet die folgenden Elemente: systematische Gewaltanwendung und Massenverhaftungen (einschließlich der Folter von Inhaftierten zur Erzwingung von Geständnissen), Einschränkungen des öffentlichen Raums und eine Ausweitung der Zensur sowie Versuche, Proteste moralisch, politisch und ideologisch zu delegitimieren. Was sich über die Jahre verändert hat, ist allerdings der Anteil der einzelnen Elemente an der Gesamtstrategie des Regimes. Taktiken der Einschüchterung wurden zunehmend durch ungebremste Gewalt ersetzt. Insbesondere mit den Protesten vom November 2019 wechselte die Regierung zu einer Vorgehensweise umfangreicher und direkter Repression - einschließlich systematischer Tötungen - in Ergänzung zu Massenverhaftungen (Clingendael 3.2023). Die iranischen Sicherheitskräfte setzten sowohl bei der Protestniederschlagung 2019 (DIS 1.7.2020) als auch 2022/2023 (EN 1.2.2023, CHRI 23.1.2025) und 2025/2026 teils scharfe Munition gegen Demonstranten ein (Guardian 11.1.2026).

Während bei den Protesten 2009 80 Todesopfer zu verzeichnen waren (Clingendael 3.2023), wurden gemäß Recherchen von Amnesty International bei den Protesten im November 2019 innerhalb von drei Tagen mindestens 321 Menschen durch Sicherheitskräfte getötet (AI 29.7.2022; vgl. Clingendael 3.2023). Die Nachrichtenagentur Reuters vermeldete 2019 unter Berufung auf drei Beamte des iranischen Innenministeriums sogar 1.500 Todesopfer, was die iranische Regierung offiziell bestritt1(REU 24.12.2019). Bei den Protesten 2022/2023 starben nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bis zu 550 Protestteilnehmer (UNHRC 19.3.2024). Gemäß zwei Menschenrechtsorganisationen, die sich die Verifizierung von Todesfällen im Zusammenhang mit den Protesten zur Aufgabe gemacht haben, liegt die Anzahl der Todesopfer bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 mindestens im vierstelligen Bereich, zusätzlich zu Tausenden Verletzten (HRANA 20.1.2026, IHRNGO 15.1.2026). Andere Quellen berichten sogar von einer Opferzahl im fünfstelligen Bereich (TIME 25.1.2026). Die meisten Todesopfer wurden dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 verzeichnet (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).

Zusätzlich wurde sowohl rund um die Proteste 2022/2023 (Clingendael 3.2023) als auch um die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 von der zeitweisen Verhaftung von Zehntausenden Menschen berichtet (IHRNGO 15.1.2026). Manche Teilnehmer an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten wurden zum Tod verurteilt (Clingendael 3.2023) und bis Anfang 2026 wurden mindestens zwölf von ihnen hingerichtet, beispielsweise aufgrund des Vorwurfs, Sicherheitspersonal bei den Protesten getötet zu haben (BBC 14.1.2026). Im März 2026 wurde von den ersten Hinrichtungen berichtet, die im Zusammenhang mit den Protesten von Ende 2025/Anfang 2026 standen. Die drei hingerichteten Männer, von denen der jüngste 19 Jahre alt war, wurden für schuldig befunden, an der Tötung von zwei Polizisten beteiligt gewesen zu sein und "operative Handlungen" zugunsten der USA und Israels vorgenommen zu haben. Sie wurden aufgrund des Tatbestands "Waffennahme gegen Gott" (moharebeh [s. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für weitere Begriffserklärungen]) zum Tod verurteilt (EN 19.3.2026). Im Mai und Juni 2026 wurde von weiteren Hinrichtungen im Zusammenhang mit den Protesten zum Jahreswechsel 2025/2026 berichtet (REU 16.6.2026, Guardian 4.5.2026).

Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wurde vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwendeten, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird, und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vgl. TWI/Khorrami 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten 2022 auch von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten hatten, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022). Während der Proteste um den Jahreswechsel 2025/2026 gaben Behördenvertreter auch an, dass Drohnen zur Identifizierung von Protestteilnehmern eingesetzt würden (IRWIRE 14.1.2026). Die exiliranische Nachrichtenseite IranWire berichtete darüber hinaus beispielsweise auch von Fällen von iranischen Geschäftsleuten, die das soziale Netzwerk Instagram für ihre Geschäfte verwendeten und SMS mit der Botschaft erhalten hätten, dass gegen sie ermittelt würde, nachdem sie dort ihre Teilnahme an Streiks angekündigt hatten (IRWIRE 18.1.2026a).

Bei den Protesten 2009, 2019, 2022 (Clingendael 3.2023) und 2025/2026 setzten die Behörden Maßnahmen zur Unterbindung von Internetkommunikation ein (Filterwatch 9.1.2026). Dies umfassten Blockierungen einzelner Social Media-Plattformen und internationaler Nachrichtenseiten ebenso wie punktuelle und flächendeckende Internetabschaltungen (Clingendael 3.2023, Filterwatch 9.1.2026) und Drosselungen des Datenverkehrs (NatGeo 17.10.2022). Im Zusammenhang mit den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 erlebte Iran ab dem 8.1.2026 eine landesweite, beinahe allumfassende Internetabschaltung (Filterwatch 9.1.2026; vgl. Guardian 13.1.2026), die in den darauffolgenden Wochen noch andauerte (IRWIRE 18.1.2026b). Dies erschwerte den Zugang zu Informationen (HRANA 11.1.2026), einschließlich der Dokumentation möglicher Menschenrechtsverletzungen [Anm.: s. Kap. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) für weitere Informationen zu den Internetabschaltungen] (HRW 12.1.2026).

Bei den Protesten in den Jahren 2009, 2019 und 2022 ließ sich als weitere Gemeinsamkeit außerdem jeweils beobachten, dass iranische Regierungsvertreter behaupteten, die Proteste seien von Feinden der islamischen Republik im Ausland gesteuert (Clingendael 3.2023), ein Narrativ, das auch 2025/2026 bedient wurde (ISW 11.1.2026) und die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert (LVAk/IFK 1.2026; vgl. RUSI 19.1.2026).

Gewerkschaftliche Aktivitäten

[…]

Politische Parteien und Opposition

Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen (ÖB Teheran 11.2021). Nur politische Parteien und Gruppierungen, die dem Establishment und der staatlichen Ideologie treu sind, dürfen tätig sein (FH 2026; vgl. BS 2026). Hinzu kommen immer wieder verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.) (ÖB Teheran 11.2021).

Es gibt zwar politische Parteien und Gruppierungen (BS 2026; vgl. MEHR 10.2.2024), aber sie stehen nicht im Mittelpunkt des politischen Prozesses. Insbesondere dienen sie nicht als Drehscheibe für die politische Willensbildung, die Einbeziehung von Forderungen der Bevölkerung in den politischen Prozess, die Umsetzung von Maßnahmen, die Kontrolle der Regierung oder die Rekrutierung von politischem Personal (BS 2026). Vielmehr wird die Politik in der Islamischen Republik über (zuweilen etwas fließende) personelle Netzwerke zwischen den Eliten des Regimes betrieben (BS 2026; vgl. FP 7.3.2024). Einflussreiche Bewegungen, Gruppierungen und Persönlichkeiten veröffentlichen bei Wahlen Listen ihrer bevorzugten Kandidaten (FP 7.3.2024).

[…]

Quellen […]

Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026

Letzte Änderung 2026-02-12 10:01

Anmerkung: Nachstehend bereitgestellte Informationen thematisieren vor allem das Vorgehen der Behörden bei der Protestniederschlagung. Informationen zur politischen Einordnung der Proteste können dem Kapitel Politische Lage entnommen werden. Teils werden nachstehend auch Augenzeugenberichte zitiert, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur schwer unabhängig verifizierbar sind. Aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu Informationen im Land sind dies zu bestimmten Ereignissen oder Sachverhalten derzeit oftmals die einzigen öffentlich verfügbaren Quellen.

Am 28.12.2025 haben Händler im Großen Basar von Teheran aus Protest gegen den rasanten Kursverfall des iranischen Rials (IRR) ihre Geschäfte geschlossen und Kundgebungen organisiert (Zenith 8.1.2026; vgl. Spiegel 15.1.2026). Daraus entstand schnell eine der schwersten Protestwellen der letzten Jahre, die weite Teile der Gesellschaft erfasste (LVAk/IFK 1.2026; vgl. Conversation 7.1.2026). Gemäß den Aufzeichnungen der Organisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) mit Sitz in den USA fanden über 650 Protestversammlungen in allen 31 Provinzen des Landes statt (HRANA 26.1.2026). Die Protestierenden prangerten dabei nicht nur wirtschaftliche Missstände an, ihre Forderungen richteten sich zunehmend gegen das politische System und die Führung des Landes (LVAk/IFK 1.2026; vgl. Conversation 7.1.2026).

Während die Proteste vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos vonstattengingen (Haaretz 8.1.2026), haben sowohl kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) als auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zur Teilnahme an Kundgebungen am 8.1.2026 aufgerufen (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). An diesem, wie auch am darauffolgenden Tag haben die Proteste ihren Höhepunkt erreicht (LOT 17.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026), allerdings fand auch schon am 7.1.2026 eine größere Anzahl an Versammlungen im Land statt, als zuvor (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026). Nach ihrer gewaltsamen Niederschlagung am 8. und 9.1.2026 sind die Proteste bis zum 12.1.2026 weitgehend abgeklungen (NYT 25.1.2026), was auch auf eine landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften sowie eine Sperrung des Internet- und Mobilfunkverkehrs zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vgl. ISW 15.1.2026).

Zu Beginn reagierte das Regime eher verhalten auf die Proteste und die Sicherheitskräfte setzten vor allem nicht-letale Gewaltmittel ein (TIME 25.1.2026; vgl. BBC 6.1.2026). Das änderte sich ab Anfang Jänner, als von einzelnen Fällen berichtet wurde, bei denen Sicherheitskräfte beispielsweise in den Provinzen Ilam, Fars (BBC 6.1.2026; vgl. HRW 8.1.2026) und Lorestan Schusswaffen einsetzten (HRW 8.1.2026). Die blutigste Niederschlagung der Proteste erfolgte nach bisherigem Wissensstand jedoch in den Nächten des 8. und 9.1.2026 (BBC 26.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026), zeitgleich mit der Verhängung einer landesweiten Internetsperre (Filterwatch 9.1.2026), die sowohl die Dokumentation des Vorgehens der Sicherheitskräfte, als auch die Koordination unter den Protestteilnehmern erschwerte (Conversation 28.1.2026). Medien und Menschenrechtsorganisationen berichteten unter anderem vom Einsatz von Tränengas, Drohnen, Laserwaffen (möglicherweise, um Demonstranten zu blenden oder zu markieren), Schrotkugeln, scharfer Munition und militärischer Ausrüstung durch die Sicherheitsbehörden (BBC 31.1.2026, BBC 26.1.2026, New Yorker 22.1.2026, IHRNGO 20.1.2026, Times 17.1.2026, IRWIRE 14.1.2026, IHRNGO 15.1.2026, HRW 8.1.2026). Augenzeugenberichte und Handyvideos legen den Beschuss von Demonstranten durch auf Dächern postierte Scharfschützen und schwere, auf Lastwägen montierte Maschinengewehre nahe (TIME 25.1.2026; vgl. BBC 31.1.2026, Times 17.1.2026).

Ärzte berichteten unter anderem von Tausenden Augenverletzungen bei den landesweiten Protesten (Times 17.1.2026) sowie auch von Verletzungen am Oberkörper, Genitalien (Guardian 27.1.2026) und Kopf aufgrund des weitverbreiteten Einsatzes von Schrotmunition (HRW 8.1.2026; vgl. Guardian 27.1.2026), darüber hinaus auch von Verletzungen durch Prügel (HRW 8.1.2026) und tiefe Messerstiche. Viele der Verletzungen stellten sich später als tödlich heraus (Guardian 27.1.2026). Nach Aussagen von Ärzten und forensischem Personal legen zahlreiche der Verletzungen, die Patienten oder Leichen aufwiesen, absichtliche, systematische Tötungs- und Verstümmelungsabsichten nahe - und nicht etwa zufälligen, chaotischen Beschuss (Guardian 27.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026). Medizinisches Personal aus forensischen Einrichtungen in zwei Städten berichtete über Leichen mit Schusswunden am Kopf, die diesen aus nächster Nähe zugefügt worden sein dürften und an denen noch medizinische Ausrüstung wie Katheter oder Beatmungsschläuche befestigt war. Üblicherweise werden diese Gegenstände entfernt, wenn ein Patient stirbt. Nach Aussagen eines Arztes legt dies den Verdacht nahe, dass die Patienten erschossen wurden, während sie sich in Behandlung befanden (Guardian 27.1.2026). Von der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) gesammelte Aussagen von medizinischem Personal bestätigen zumindest aus zweiter Hand die Erschießung von Verletzten mittels "Gnadenschüssen". Ein in der Provinz Lorestan tätiger Arzt gab gegenüber IHRNGO weiters an, dass verletzten Protestteilnehmern auf Anweisung eines regimenahen Arztes in seinem Krankenhaus die Behandlung verweigert wurde, um sie sterben zu lassen. Auch von anderen Orten wurde berichtet, dass verletzte Protestteilnehmer beispielsweise wieder von Beatmungsgeräten genommen wurden (IHRNGO 3.2.2026). Medizinisches Personal, das ein derartiges Vorgehen verweigerte oder Demonstranten behandelte, wurde unter Druck gesetzt (IHRNGO 3.2.2026; vgl. HRANA 1.2.2026).

Gemäß Recherchen der New York Times schossen Sicherheitskräfte an den folgenden Orten auf Demonstranten (zu den Orten mit roter Markierung konnte die Zeitung entsprechendes Bildmaterial verifizieren; gelbe Markierungen: Orte, an denen weitere Proteste stattfanden):

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260811_W610_2299727_1_00/hauptdokument.img9is.pngNYT 25.1.2026

Die Angaben zur Anzahl der Todesopfer bei den Protesten variieren beträchtlich (Guardian 27.1.2026; vgl. WSJ 16.1.2026), wobei selbst die niedrigsten Schätzungen nahelegen, dass es sich hierbei um einen der blutigsten Fälle von politischer Repression weltweit innerhalb der letzten Jahrzehnte handelt (WSJ 16.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026). HRANA, das jedes Todesopfer in seiner Zählung durch Primärquellen verifiziert (WSJ 16.1.2026), sieht mit Stand 9.2.2026 den Tod von mindestens 6.473 Protestteilnehmern als bestätigt an, verweist aber darauf, dass sich noch 11.730 weitere Todesfälle in Prüfung befinden (HRANA 9.2.2026). Nach inoffiziellen Angaben von Vertretern des iranischen Gesundheitsministeriums, die das US-Nachrichtenmagazin Time Ende Jänner zitierte, könnten möglicherweise über 30.000 Personen bei den Protesten getötet worden sein (TIME 25.1.2026), was mit Schätzungen von Ärzten und Ersthelfern in Iran in etwa übereinstimmt und deutlich über der von iranischer Seite offiziell bekannt gegebenen Anzahl von etwas mehr als 3.000 Todesopfern liegt (TIME 25.1.2026; vgl. Guardian 27.1.2026). Die meisten Todesopfer wurden dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 verzeichnet (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).

Manche Spitäler und forensische Einrichtungen wurden durch die Anzahl an Verletzten (BBC 10.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026) und Toten überlastet (Guardian 27.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026, BBC 10.1.2026) und mussten Lastwägen voller Leichen abweisen. Personal auf Friedhöfen wie auch in Leichenschauhäusern berichtete von chaotischen Szenen, während die Behörden Berichten zufolge auf schnelle Begräbnisse drängten, um die Anzahl der Toten zu verschleiern (Guardian 27.1.2026). Augenzeugenberichte legen nahe, dass auch Massenbegräbnisse stattfanden (Guardian 27.1.2026; vgl. IHRNGO 3.2.2026). Berichte deuten darauf hin, dass Druck auf Familien von Verstorbenen ausgeübt wird (BAMF 19.1.2026). Augenzeugen aus verschiedenen Städten gaben an, dass die Behörden Leichname nur gegen Bezahlung an die Angehörigen aushändigen (IHRNGO 3.2.2026, IHRNGO 25.1.2026, New Yorker 22.1.2026, BBC 10.1.2026) bzw. den Begräbnisort verraten würden (Times 17.1.2026), und manchmal erst nach Unterzeichnung schriftlicher Verpflichtungserklärungen oder in Verbindung mit der Akzeptanz einer offiziellen Darstellung (BAMF 19.1.2026; vgl. New Yorker 22.1.2026). Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) wurden Familien von getöteten Demonstranten, welche die geforderte Summe nicht bezahlen konnten, in der Stadt Rasht [Provinz Gilan] beispielsweise aufgefordert, zu unterschreiben, dass ihr Angehöriger Mitglied der Basij gewesen und von einem inhaftierten Demonstranten umgebracht worden sei, und sie nun die Bestrafung des Mörders verlangen würden [Anm.: s. Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Informationen zur Rolle von Familienangehörigen bei so genannten Qisas-Strafen] (IHRNGO 25.1.2026).

Nach Angaben von HRANA haben die Behörden bis zum 26.1.2026 mehr als 40.000 Verhaftungen durchgeführt (HRANA 26.1.2026). Unter anderem wurden verletzte Protestteilnehmer auch in Krankenhäusern verhaftet (HRANA 26.1.2026; vgl. IHRNGO 3.2.2026, DW 9.1.2026), und viele Verletzte suchten aus Angst davor kein Krankenhaus auf (HRANA 26.1.2026; vgl. Times 17.1.2026). Ein Augenzeuge berichtete auch, dass die Sicherheitskräfte vermehrt Checkpoints errichtet hätten und dort sowohl die Smartphones von Passanten durchsuchen, als auch deren Körper nach Verletzungen durch Schrotmunition absuchen würden. Derartige Verletzungen würden zu Verhaftungen führen, da die Behörden davon ausgehen, dass es sich um Protestteilnehmer handelt (Times 17.1.2026). Im Rahmen der Protestniederschlagung führten die Sicherheitsbehörden auch Hausdurchsuchungen durch, um Ausrüstung zur Nutzung des Satelliteninternetdienstes Starlink zu beschlagnahmen, wobei die Besitzer der Ausrüstung verhaftet wurden [Anm.: s. zu Starlink auch Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) und Angebliche Spione] (IRWIRE 27.1.2026; vgl. New Yorker 22.1.2026).

Auch nach Ende der Straßenproteste wurde von Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit den Protesten berichtet (HRANA 29.1.2026; vgl. BAMF 26.1.2026). Dabei stehen auch Personen im Fokus, die während der Proteste Unterstützungsleistungen vollbracht haben, wie z. B. medizinisches Personal (IHRNGO 3.2.2026, HRANA 1.2.2026) und Rechtsanwälte (HRANA 1.2.2026). Darüber hinaus wurden auch Strafverfahren gegen Persönlichkeiten aus den Bereichen Sport, Kunst und Kultur eröffnet, die ihre Solidarität mit den Protestteilnehmern bekundet hatten. Laut staatlichen Angaben kam es weiters zu Verhaftungen von Personen, die in sozialen Medien als "aktive Anführer monarchistischer Gruppen" identifiziert worden seien (BAMF 26.1.2026). Vonseiten der iranischen Justiz wurden schnelle Urteile und abschreckende Strafen gegen Protestteilnehmer angekündigt (BAMF 19.1.2026), die - laut Ankündigung - nachweislich Straftaten begangen hätten (BAMF 26.1.2026). Weiters hat die Regierung auch die Absicht geäußert, einen Teil der während der Proteste entstandenen finanziellen Schäden durch die Beschlagnahmung des Eigentums jener auszugleichen, die die Proteste öffentlich unterstützt hätten. Die Behörden machten u. a. Betreibende von Cafés für die Folgen der Proteste mitverantwortlich (BAMF 26.1.2026).

Welche Faktoren genau zu dem hohen Ausmaß an Gewalt bei der Protestniederschlagung geführt haben, ist unklar (RUSI 19.1.2026). Experten weisen allerdings darauf hin, dass das Narrativ, wonach die Proteste von außen gesteuert seien, die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert hätten (LVAk/IFK 1.2026, RUSI 19.1.2026). Die Rhetorik hat sich parallel mit der Gewalteskalation ab dem 8.1.2026 deutlich verschärft und die Demonstrierenden wurden von offizieller iranischer Seite zunehmend als "Terroristen" und "bewaffnete Randalierer" bezeichnet (LVAk/IFK 1.2026). Auch legen Aussagen von Vertretern der Revolutionsgarden, wonach die Proteste eine "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 seien, laut Experten nahe, dass diese die Proteste eher als ein militärisches Problem, denn als eine Angelegenheit des Strafvollzugs ansehen würden (ISW 11.1.2026). Gleichzeitig gingen auch manche Protestteilnehmer gewaltsamer vor als bei früheren Protesten (RUSI 19.1.2026), parallel zu friedlichen Protesten fanden auch Unruhen statt (NYT 25.1.2026). Laut Berichten, die allerdings schwer zu verifizieren sind, kam es beispielsweise zu Zusammenstößen, bei denen auch Sicherheitskräfte getötet wurden (RUSI 19.1.2026). Um den Jahreswechsel 2025/2026 wurde eine höhere Anzahl an Angehörigen der Sicherheitskräfte getötet, als bei früheren Protestwellen (ISW 11.1.2026), wobei die Anzahl deutlich unter jener der getöteten Zivilisten liegt (RUSI 19.1.2026): nach Angaben von HRANA wurden bei den Protesten ab Ende Dezember 2025 mit Stand 9.2.2026 insgesamt 214 Sicherheitskräfte und 6.473 (zivile) Protestteilnehmer getötet (HRANA 9.2.2026). Neben Angriffen auf Sicherheitskräfte haben manche Protestteilnehmer auch Symbole des Regimes, von den Sicherheitskräften frequentierte Moscheen und Regierungsgebäude in Brand gesteckt (Soufan 12.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026).

Regimevertreter berichteten, dass bewaffnete Zivilisten nicht nur auf Sicherheitskräfte, sondern auch auf Zivilisten geschossen hätten. Dies lässt sich nur schwer unabhängig überprüfen und ist im Kontext der Praxis zu sehen, bei Protesten Sicherheitskräfte in Zivilkleidung einzusetzen. Diese umgangssprachlich "Zivilkräfte" (lebas-shakhsi) genannten Akteure treten nicht nur zur Informationsgewinnung auf, sondern werden von Demonstrierenden häufig als aktive Unterdrückungs- und Einschüchterungskräfte beschrieben und nicht selten auch als Auslöser von Eskalationen wahrgenommen; ihre Nähe zu Basij-/paramilitärischen Netzwerken wird in zahlreichen Analysen diskutiert (LVAk/IFK 1.2026). Laut einem Augenzeugen waren Beamte in Zivil beispielsweise in Mashhad gemeinsam mit Sondereinheiten der Polizei die Hauptverantwortlichen für die gewaltsame Niederschlagung der Proteste (IHRNGO 20.1.2026). Gerade diese Praxis des Einsatzes von "Zivilkräften" macht es in dynamischen Straßensituationen extrem schwierig, Verantwortlichkeiten eindeutig zuzuordnen - zumal Gewalt, Chaos und Gerüchte sich gegenseitig verstärken. Hinzu kommt ein weiterer, in vielen Krisenprotesten beobachtbarer Faktor: In Phasen von Unsicherheit nutzen kriminelle Akteure das entstehende Chaos gelegentlich zur Durchsetzung eigener Ziele (Plünderungen, Abrechnungen, opportunistische Gewalt) (LVAk/IFK 1.2026).

Bezüglich der Frage, welche Teile der Sicherheitskräfte an der Protestniederschlagung beteiligt waren, werden Einheiten der Revolutionsgarden, Basij und des Strafverfolgungskommandos (FARAJA) bzw. der Polizei genannt (ISW 11.1.2026; vgl. Media Line 5.2.2026), auch legen Bildanalysen von BBC Persian (BBC 31.1.2026) und Zeugenaussagen dies nahe [Anm.: s. das Kapitel Sicherheitsbehörden einschl. der entsprechenden Unterkapitel für Beschreibungen dieser Organisationen] (IHRNGO 25.1.2026, IHRNGO 20.1.2026, IRINTL 20.1.2026). In Teheran waren möglicherweise Mitglieder des Imam-Ali-Bataillons aktiv, eine Eliteeinheit der Basij, die innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden agiert und bekanntermaßen bei der Unterdrückung von Protesten eingesetzt wird (BBC 31.1.2026; vgl. ISW 18.1.2026). Aus der Stadt Rasht berichteten Augenzeugen u. a. von der Präsenz von Basij-Mitgliedern, die erst 15 oder 16 Jahre alt schienen und mit Kalaschnikow-Gewehren ausgerüstet waren [Anm.: s. auch Abschnitt unten zu den Ereignissen in Rasht] (IHRNGO 25.1.2026, IRINTL 20.1.2026). Weiters wurden laut einem Augenzeugen auch Quds-Kräfte in Rasht eingesetzt, wobei diese sowohl iranische Mitglieder, als auch so genannte Stellvertreterkräfte umfasst haben sollen, von denen manche Arabisch gesprochen hätten [Anm. zu Quds: Teilstreitkraft der Revolutionsgarden, die bei Auslandseinsätzen mit div. iran. Stellvertretergruppen kooperiert, s. Kap. Revolutionsgarden und Basij] (IHRNGO 25.1.2026). Nach Angaben einer europäischen und einer irakischen Militärquelle, die vom US-amerikanischen Sender CNN zitiert wurden, haben irakische Milizen, die unter dem Schirm der Popular Mobilization Forces (PMF) agieren, die Grenze nach Iran überschritten, um den dortigen Sicherheitskräften bei der Protestniederschlagung zur Hilfe zu kommen. Unter anderem sollen sie in der Stadt Hamedan [Provinz Hamedan] eingesetzt worden sein (CNN 15.1.2026). Von einer US-amerikanischen Nachrichtenagentur mit Fokus auf den Nahen Osten zitierte Augenzeugen legen ebenfalls einen Einsatz irakischer Milizen in Iran nahe (Media Line 13.1.2026). Exiliranische, oppositionelle Nachrichtenseiten haben bei frühreren Protestwellen Ähnliches berichtet (ISW 16.1.2026).

Ein Augenzeuge berichtete weiters, dass sich auf Bitten des Provinz-Sicherheitsrats in Rasht auch die Armee an der Protestniederschlagung beteiligt hätte, wobei Einheiten, die nicht mit den Revolutionsgarden verbunden sind, eigentlich selten direkt in derartige Aktivitäten verwickelt sind. In diesem Fall haben Einheiten der nahe Rasht gelegenen Marinebasis der Armee allerdings laut dem Augenzeugen das Feuer auf Protestteilnehmer eröffnet [Anm.: die Angaben lassen sich dzt. nicht unabhängig bestätigen] (IRINTL 20.1.2026). Die Armee (Artesh) hat eine Beteiligung an der Niederschlagung von Protesten bei bisherigen Protestwellen immer verweigert (ISW 11.1.2026), allerdings hatte sie bei den Protesten im Jahr 2019, bei denen es schon zu höheren Opferzahlen kam, als bei anderen Protesten, nach Angaben des damaligen Leiters des Nationalen Sicherheitsrats logistische Unterstützung und Assistenzdienste beim Objektschutz geleistet, um andere Teile des Sicherheitsapparats zu entlasten. Es wird davon ausgegangen, dass die Armee bei dieser Protestwelle eine ähnliche Rolle eingenommen hat (BBC 11.1.2026). Zumindest kündigte sie offiziell an, sich am Schutz von strategischer Infrastruktur und öffentlicher Einrichtungen zu beteiligen (ISW 11.1.2026; vgl. RUSI 19.1.2026).

Laut hochrangigen Sicherheitsbeamten, die von der New York Times zitiert wurden, ordnete Ayatollah Ali Khamenei am 9.1.2026 dem für die Gewährleistung der Sicherheit im Land zuständigen Obersten Nationalen Sicherheitsrat an, die Proteste mit allen verfügbaren Mitteln niederzuschlagen. Sicherheitskräfte wurden laut den Beamten daraufhin mit dem Befehl eingesetzt, zu schießen, um zu töten, und keine Gnade zu zeigen. Die Zahl der Todesopfer stieg damit sprunghaft an (NYT 25.1.2026). Auch legen interne, von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlichte Einsatzpläne nahe, dass die gewaltsame Niederschlagung von Protesten nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen geschieht, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Für die Region Teheran besteht beispielsweise ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und im Fall von akuten Bedrohungslagen auch den Einsatz von Scharfschützen vorsieht, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollten (UANI 1.2026).

In Reaktion auf die gewaltsame Niederschlagung der Proteste hat die Europäische Union (EU) die Revolutionsgarden als Terrororganisation designiert (Standard 29.1.2026; vgl. BBC 29.1.2026) und unter anderem Sanktionen gegen den iranischen Innenminister Iskandar Momeni, den Generalstaatsanwalt und einen vorsitzenden Richter für ihre Rolle bei der Niederschlagung der Proteste und willkürlichen Verhaftung von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern verhängt (BBC 29.1.2026).

Anm.: Dem Kap. Sicherheitsbehörden können neben einer Beschreibung der Aufgaben und institutionellen Ausgestaltung der einzelnen Teile des Sicherheitsapparats auch Informationen zu Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegen Teile des Sicherheitsapparats entnommen werden.

Niederschlagung der Proteste in der Stadt Rasht

Eine der blutigsten [bislang bekannten] Protestniederschlagungen des 8. und 9.1.2026 fand in der Stadt Rasht [nahe des Kaspischen Meeres im Norden des Landes] statt (Hengaw 27.1.2026). Sicherheitskräfte eröffneten dabei das Feuer auf Demonstranten, nachdem sich die Proteste nicht durch Tränengas auflösen hatten lassen (WP 25.1.2026). Zeitgleich mit den Protesten brachen in mehreren Stadtteilen Brände aus (Hengaw 27.1.2026), die sich angesichts der Wetterlage schnell ausbreiteten (WP 25.1.2026). Auch der Basar wurde vom Feuer erfasst. Demonstranten, die dort zuvor Schutz vor den Sicherheitskräften gesucht hatten, versuchten nun, vor dem Feuer zu fliehen und wurden dabei von den Sicherheitskräften beschossen (WP 25.1.2026; vgl. IHRNGO 25.1.2026, Hengaw 27.1.2026) oder verhaftet (IHRNGO 25.1.2026; vgl. IRINTL 20.1.2026). Die genaue Anzahl der in Rasht getöteten Protestteilnehmer ist nicht bekannt (Hengaw 27.1.2026), könnte aber zwischen 400 (WP 25.1.2026) und 3.000 liegen (IRINTL 20.1.2026). Zumindest ein Teil des Basars brannte nieder (IHRNGO 25.1.2026, WP 25.1.2026). Gemäß manchen Quellen war die Ursache für den Brand zunächst unklar (WP 25.1.2026; vgl. Hengaw 27.1.2026). Ein vom exiliranischen Sender Iran International zitierter Augenzeuge gab an, dass manche Demonstranten Mistkübel und auch bestimmte Gebäude, die z. B. von den Basij genutzt wurden, in Brand steckten (IRINTL 20.1.2026). Von der Menschenrechtsorganisation Iran Human Rights (IHRNGO) zitierte Zeugen gingen dagegen davon aus, dass das Feuer im Basar von den Sicherheitskräften gelegt worden war (IHRNGO 25.1.2026). Selbst wenn die Brände in der Stadt unterschiedlicher Natur waren, einte sie laut einem Zeugenbericht, dass bewaffnete Personen Löschversuche von Feuerwehrleuten wie auch Zivilisten verhinderten (Hengaw 27.1.2026) bzw. die Sicherheitskräfte Feuerwehrautos blockierten (WP 25.1.2026; vgl. Hengaw 27.1.2026).

Nach dem Beginn der Proteste in Teheran am 28.12.2025 wurden auch in Rasht kleinere Kundgebungen abgehalten. Als Geschäftsbesitzer aus dem Basar in Rasht aus Solidarität zu streiken begannen, nahmen die Proteste in der Stadt an Fahrt auf (WP 25.1.2026). Manche Aktivisten werfen den Behörden vor, den Markt als Bestrafung für die streikenden Geschäftsleute absichtlich niedergebrannt zu haben (IRINTL 20.1.2026; vgl. IHRNGO 25.1.2026), sowie auch, um ein Narrativ zu schaffen, das die Demonstranten für das Feuer verantwortlich macht und somit die Verhängung von höheren Strafen ermöglicht (IHRNGO 25.1.2026).

Quellen […]

Haftbedingungen

Letzte Änderung 2026-08-06 12:47

Nach Angaben der iranischen Organisation für Gefängnisse (Prisons Organization bzw. State Prison and Security and Corrective Measures Organization, Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) befinden sich rund eine Viertelmillion (offizielle) Gefangene in 268 Gefängnissen und Anhaltezentren, die eigentlich nur für rund 88.000 Personen ausgelegt sind. Es ist wahrscheinlich, dass die Anzahl der Inhaftierten insgesamt höher liegt, da die Organisation für Gefängnisse, die formal für die iranischen Haftanstalten zuständig ist, keine Befehlsgewalt über die Gefängnistrakte, Vernehmungs- und Anhaltezentren der Revolutionsgarden (IRGC) und des Informationsministeriums (MOIS/VAJA) hat. Der Zugang zu offiziellen Informationen über diese Häftlinge, die beispielsweise im berüchtigten Trakt 209 des Evin-Gefängnisses inhaftiert sind, ist sehr eingeschränkt. Unberücksichtigt bleiben in diesen Statistiken auch jene Personen, die sich auf Bewährung und in Hausarrest befinden oder deren Haft ausgesetzt wurde, ebenso wie die steigende Anzahl an afghanischen und irakischen Flüchtlingen, die in Haftzentren für Migranten festgehalten werden (Nikpour 2024). Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021).

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (FH 2026; vgl. USDOS 23.4.2024). Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 2026; vgl. HRW 4.2.2026, AI 21.4.2026). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025), einschließlich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet (AI 29.4.2025). Todesfälle in Haft sind nicht ungewöhnlich (FH 2026). Im Oktober 2025 starben innerhalb von nur einer Woche drei Haftinsassinnen im Qarchak-Gefängnis für Frauen aufgrund von verweigerter medizinischer Versorgung (CHRI 7.10.2025). In iranischen Gefängnissen kommt es zu Hungerstreiks von Inhaftierten, um gegen ihre Behandlung zu protestieren (FH 2026; vgl. CHRI 7.10.2025), wie auch zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefangenen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien (USDOS 23.4.2024).

Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet. Manche Trakte sind unterirdisch (ÖB Teheran 11.2021). Viele der in Evin inhaftierten Personen werden über längere Zeiträume in Einzelhaft in den Sicherheitsabteilungen 209, 240 und 325 (auch bekannt als „2-A“) festgehalten. Die Abteilung 325 gehört zum Netzwerk der Haftanstalten des Geheimdiensts der Revolutionsgarden (IRGC-IO). Das MOIS/VAJA verwaltet dagegen die Abteilungen 209 und 240 (UNHRC 13.3.2026). Die Infrastruktur des Qarchak-Frauengefängnisses in Teheran, einer ehemaligen Hühnerfarm, ist unzureichend. Es fehlt an ausreichender Belüftung, Fenstern und Sanitäreinrichtungen (UNHRC 12.3.2025; vgl. CHRI 7.10.2025). Menschenrechtsorganisationen nennen häufig mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert werden, darunter insbesondere die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 23.4.2024).

Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie die hygienischen Verhältnisse (AA 15.7.2024). Politische Gefangene sind einem größeren Risiko von Folter und Misshandlung in der Haft ausgesetzt und werden mit der allgemeinen Gefängnisbevölkerung zusammengelegt, was die Gefahr von Angriffen durch Mitgefangene erhöht. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern (USDOS 23.4.2024).

Folter und andere Misshandlungen, gewaltsames Verschwindenlassen und Isolationshaft sind weit verbreitet und werden systematisch angewendet (AI 21.4.2026). Medien und Nichtregierungsorganisationen berichten über Todesfälle in der Haft und Gewalt zwischen Gefangenen, welche die Behörden manchmal nicht unter Kontrolle haben. Die Regierung lässt keine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen zu. Gefangene und ihre Familien schreiben häufig Briefe an die Behörden und in einigen Fällen an UN-Gremien, um auf ihre Behandlung hinzuweisen und dagegen zu protestieren (USDOS 23.4.2024).

Im Zusammenhang mit den Kampfhandlungen berichtete die NGO Iran Human Rights (IHRNGO), dass nach Kriegsausbruch Ende Februar 2026 einerseits Häftlinge, die wegen Finanzverbrechen oder leichterer Vergehen inhaftiert wurden, auf Hafturlaub geschickt wurden, während sich die Bedingungen für die anderen Häftlinge verschärften und manche an unbekannte Orte transferiert wurden. Unter anderem erhielt die NGO Berichte über Lebensmittelknappheit in Gefängnissen und die Verweigerung von adäquater medizinischer Behandlung von Gefangenen. Einige Gefängnisse wurden Berichten zufolge unter die Kontrolle von Antiterroreinheiten gestellt (IHRNGO 18.3.2026). Während des Kriegs im Juni 2025 führten die israelischen Streitkräfte unter anderem auch einen Luftangriff auf das Gelände des Evin-Gefängnisses durch. Dies geschah während der Besuchszeiten und durch den Angriff starben nach Angaben der iranischen Behörden rund 80 Personen, darunter Häftlinge, ihre Familienangehörigen und Gefängnispersonal (UNHRC 13.3.2026).

Behandlung von Minderjährigen

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Quellen […]

Todesstrafe

Letzte Änderung 2026-08-06 12:46

Iran wird im weltweiten Vergleich als das Land angesehen, in dem nach China die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2026; vgl. HRW 4.2.2026), wobei die Anzahl an Hinrichtungen in Iran in den vergangenen Jahren zugenommen hat [Anm.: s. auch Grafik unten] (FH 2026; vgl. UNHRC 13.3.2026). Die NGO Iran Human Rights (IHRNGO) erfasste im Jahr 2025 insgesamt 1.639 Hinrichtungen in Iran (IHRNGO/ECPM 2026), während Amnesty International (AI) sogar 2.159 zählte (AI 5.2026). Auch bei der niedrigeren Zahl handelt es sich um die höchste seit 1989 in Iran verzeichnete Anzahl an Hinrichtungen innerhalb eines Jahres. Gegenüber 2024 ist dies eine Steigerung von 68 % (IHRNGO/ECPM 2026). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine flächendeckenden Daten zu Todesurteilen und Hinrichtungen (UNHRC 13.3.2026, IHRNGO/ECPM 2026), sodass es sich bei den von IHRNGO bereitgestellten Daten nur um eine Mindestanzahl der tatsächlich durchgeführten Hinrichtungen handelt. 2025 wurden weniger als sieben Prozent der von IHRNGO erfassten Hinrichtungen von offizieller Seite angekündigt (IHRNGO/ECPM 2026).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260811_W610_2299727_1_00/hauptdokument.img10is.pngIHRNGO/ECPM 2026

Rechtliche Grundlagen

Die Todesstrafe steht auf: Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann [s .u.]), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (moharebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen "Blasphemie" und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die gemäß von Iran ratifiziertem Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 13.3.2026; vgl. IHRNGO/ECPM 2026). Sie wurde [u. a.] für Handlungen beibehalten, die unter das Recht auf Privatsphäre sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit fallen, darunter Alkoholkonsum und einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen (AI 21.4.2026).

Gemäß dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) wird Mord mit qisas, d. h. "Vergeltung im gleichen Ausmaß" bestraft, wodurch die nächsten Angehörigen des Opfers das Recht erhalten, die Hinrichtung als Vergeltung zu fordern. Sie können jedoch alternativ auch diyah (Blutgeld) verlangen oder dem Verurteilten einfach Vergebung gewähren [Anm.: s. Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für weitergehende Informationen zu qisas und diyah] (IHRNGO/ECPM 2026; vgl. UNHRC 13.3.2026). 2025 überstiegen die qisas-Fälle gemäß den seit 2015 geführten Erhebungen von IHRNGO erstmals jene Fälle, in denen Familien (mit oder ohne Zahlung von diyah) Vergebung gewährten (IHRNGO/ECPM 2026), wobei die Todesstrafe bei Mord im Fall von qisas verpflichtend ist. Die Richtwerte für das Blutgeld werden jährlich festgesetzt (UNHRC 13.3.2026) und sind bei weiblichen muslimischen Mordopfern halb so hoch wie bei männlichen muslimischen Mordopfern (Bimeh 3.5.2026, UNHRC 13.3.2026). Familien von Opfern setzen üblicherweise Blutgeldsummen an, die höher als der Richtwert sind, wobei auch der Richtwert für viele Familien [von Tätern] über dem Leistbaren liegt (UNHRC 13.3.2026).

Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen Iran und Israel im Juni 2025 wurde das Gesetz zur "Verschärfung der Strafe für Spionage und Zusammenarbeit mit dem zionistischen Regime und feindlichen Ländern gegen die nationale Sicherheit und Interessen" erlassen (UNHRC 13.3.2026; vgl. BAMF 13.10.2025). Die vage formulierten und übermäßig weit gefassten Bestimmungen in diesem neuen Spionagegesetz haben laut der unabhängigen Fact-Finding Mission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC) den Anwendungsbereich der Todesstrafe zusätzlich ausgeweitet und stellen damit faktisch eine Vielzahl von geschützten Handlungen unter Strafe, darunter das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie weitere Menschenrechte [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für umfangreichere Informationen zu Gesetzen, welche im Zusammenhang mit Spionagevorwürfen häufig zur Anwendung kommen] (UNHRC 13.3.2026).

Anwendungspraxis

Nach den Aufzeichnungen von IHRNGO wurden die Hinrichtungen durch die iranische Justiz im Jahr 2025 anteilsmäßig aufgrund der folgenden Vorwürfe vollzogen:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260811_W610_2299727_1_00/hauptdokument.img11is.png IHRNGO/ECPM 2026

Wie schon 2024 erfolgten die meisten Hinrichtungen im Jahr 2025 nach Verurteilungen aufgrund von Drogenvergehen (795 oder rd. 49 %), gefolgt von Mord (747 oder rd. 46 %). Gemeinsam machten diese Tatbestände rd. 94 % aller Hinrichtungen des Jahres 2025 aus (IHRNGO/ECPM 2026). Auch gemäß AI erfolgten beinahe die Hälfte der erfassten Hinrichtungen aufgrund von Verurteilungen wegen Drogenvergehen (998 oder 46 %). Dieser Anstieg spiegelt einen Aufwärtstrend wider, der seit der Wiederaufnahme einer, in den Worten von AI, "repressiven und tödlichen Drogenpolitik" durch die Behörden im Jahr 2021 zu verzeichnen war (AI 5.2026).

Mindestens 57 Personen wurden im Jahr 2025 wegen vage formulierten, breit definierten sicherheitsbezogenen Anklagen, wie z. B. "Feindschaft gegen Gott" [moharebeh], "Korruption auf Erden" [efsad fe-l-arz] und "bewaffnete Rebellion" [baghei], hingerichtet (UNHRC 13.3.2026; vgl. IHRNGO/ECPM 2026). Die Behörden haben diese sicherheitsbezogenen Anklagen in den vergangenen 47 Jahren genutzt, um zahlreiche politische Gefangene wie auch wegen einfacher Verbrechen Inhaftierte hinzurichten, beispielsweise Demonstranten und Dissidenten, bewaffnete Räuber und Spione bis hin zu Menschenhändlern und Terroristen. Seit Jahrzehnten werden sicherheitsrelevante Anklagepunkte laut IHRNGO für ein breites Spektrum an angeblichen Straftaten herangezogen, um die Bevölkerung einzuschüchtern und gesellschaftliche Angst zu schüren (IHRNGO/ECPM 2026).

Die iranischen Behörden setzen die Todesstrafe als Mittel der politischen Repression und Kontrolle ein (AI 5.2026; vgl. HRW 4.2.2026, IHRNGO/ECPM 2026). Auch wenn die Mehrheit der in Iran hingerichteten Personen wegen gewöhnlicher (nicht politischer) Straftaten zum Tode verurteilt wurde, deutet eine Analyse von IHRNGO auf einen Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Hinrichtungen und politischen Entwicklungen hin. Die Zahl der Hinrichtungen steigt laut IHRNGO tendenziell an, wenn die Behörden soziale Unruhen befürchten und wenn die Aufmerksamkeit der internationalen Gemeinschaft auf andere geopolitische Themen gerichtet ist. Seit den Protesten des Jahres 2022 ist die Anzahl an Hinrichtungen stetig gestiegen, mit der Eskalation der Spannungen zwischen Israel und Iran, die der Tötung des Hizbollah-Chefs Hassan Nasrallah durch Israel Ende September 2024 folgte, hat sie noch weiter zugenommen (IHRNGO/ECPM 2026).

Auch die Zahl der Hinrichtungen aufgrund von Verurteilungen wegen sicherheitsbezogenen Anklagepunkten hat laut der Fact-Finding Mission des UNHRC in Zeiten wahrgenommener Krisen - einschließlich, aber nicht beschränkt auf landesweite Proteste - zugenommen (UNHRC 13.3.2026). Teilnehmer an den "Frau, Leben Freiheit"-Protesten [die im September 2022 begannen] wurden ab Dezember 2022 u. a. wegen sicherheitsbezogener Anklagen und Mordvorwürfen hingerichtet (IHRNGO/ECPM 2026). Im Jahr 2025 ist die Zahl der berichteten Hinrichtungen wegen sicherheitsbezogener Vergehen angestiegen, wobei rund die Hälfte davon nach Beginn der israelischen Luftangriffe auf Iran Mitte Juni 2025 erfolgten. Während der Kampfhandlungen im Juni 2025 und in der Zeit danach wurden mindestens 19 Personen wegen ihrer angeblichen Verbindungen zu Israel zum Tode verurteilt und hingerichtet (UNHRC 13.3.2026). Nach den blutig niedergeschlagenen Protesten zum Jahreswechsel 2025/2026 wurden Tausende festgenommen. Im Unterschied zu früheren Protestwellen werden Protestteilnehmer, die von Anklagen betroffen sind, auf denen die Todesstrafe steht, nun auch der Spionage beschuldigt (IHRNGO/ECPM 2026). Nach Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran ab Ende Februar 2026 wurde von einem [erneuten] deutlichen Anstieg an Hinrichtungen aufgrund von sicherheitsbezogenen wie auch politischen Anklagen berichtet (HRANA 3.6.2026; vgl. BBC 18.5.2026). Auch wenn die Gesamtanzahl an Hinrichtungen zwischen Mitte März und Mitte Mai 2025 höher war als im gleichen Zeitraum 2026, war der Anteil an politisch motivierten Hinrichtungen unter diesen 2026 [bei leicht veränderten Zeiträumen] deutlich größer (HRANA 3.6.2026). Von Anfang 2026 bis Ende Mai wurden laut der NGO Hengaw 43 politische Gefangene oder Gefangene aus Gewissensgründen hingerichtet und 42 weitere haben ein Todesurteil erhalten, 2025 wurden in diesem Zeitraum 18 politische Gefangene hingerichtet (im gesamten Jahr 2025 43) (Hengaw 27.5.2026). Ein bedeutender Anteil der zwischen März und Anfang Juni 2026 aufgrund von politisch motivierten oder sicherheitsbezogenen Anklagen Hingerichteten wurde eine Beteiligung an den Protesten zum Jahreswechsel 2025/2026 (auch als Dey-Proteste bekannt) vorgeworfen (HRANA 3.6.2026; vgl. BBC 18.5.2026). Andere wurden aufgrund von Anklagen im Zusammenhang mit den Protesten des Jahres 2022 und dem Zwölf-Tage-Krieg mit Israel im Juni 2025 hingerichtet (HRANA 3.6.2026). Einigen der Hingerichteten wurde Spionage für Israel oder die CIA vorgeworfen, anderen eine Verbindung mit exiliranischen Oppositionsgruppen (BBC 18.5.2026).

Mindestens 16 Personen wurden 2025 aufgrund einer angeblichen Mitgliedschaft in einer politischen Organisation hingerichtet und mindestens 16 weitere befinden sich in der Todeszelle. Hinsichtlich der Organisationen wurden in diesem Zusammenhang die Volksmudschahedin (MEK) und Harakat al-Nidal [ASMLA] genannt [Anm.: s. Kap. Verbotene Organisationen und Dynamiken rund um den Konflikt mit den USA und Israel samt Unterkap. für Informationen zu den Gruppierungen] (UNHRC 13.3.2026). Zwischen 2010 und 2025 wurden mindestens 182 Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verbotenen politischen oder bewaffneten Organisation hingerichtet. Die Mehrheit von ihnen gehörte einer ethnischen Minderheit an, wobei Kurden die größte Gruppe stellten (IHRNGO/ECPM 2026).

Spezifische Bevölkerungsgruppen

Die Verhängung der Todesstrafe traf Minderheiten wie Angehörige der kurdischen, belutschischen und afghanischen Gemeinschaften im Jahr 2025, wie auch schon in Vorjahren, unverhältnismäßig stark (AI 5.2026, IHRNGO/ECPM 2026). Gemäß den Erhebungen von IHRNGO wurden 2025 163 Menschen in den vier von ethnischen Minderheiten dominierten Provinzen West-Aserbaidschan, Ost-Aserbaidschan, Kurdistan und Sistan und Belutschistan hingerichtet, was rund 10 % aller im Jahr 2025 verzeichneten Hinrichtungen entspricht. Gegenüber den Vorjahren ist der Anteil damit zurückgegangen (jedoch nicht die absolute Zahl). IHRNGO bringt dies insbesondere mit dem deutlichen Anstieg an Hinrichtungen in zentraliranischen [mehrheitlich von ethnischen Persern] bewohnten Provinzen wie Isfahan und Fars in Verbindung. Hinrichtungen werden zudem nicht nur in den Heimatprovinzen der Inhaftierten vollzogen, was die Bestimmung der genauen Anzahl an Hingerichteten nach ethnischer Zugehörigkeit schwierig macht (IHRNGO/ECPM 2026).

Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, das noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwendet, auch wenn dies der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht, die Iran unterzeichnet hat (IHRNGO/ECPM 2026). Das IStGB von 2013 definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahren und Buben über 15 Mondjahren für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen "Verbrechen gegen Gott" (wie Apostasie) [Anm.: hadd-Strafen] oder wegen Vergeltungsstrafen (wie Mord) [qisas-Strafen] verurteilt werden (IHRNGO/ECPM 2026; vgl. UNHRC 9.2.2024). Dabei ist die Verhängung der Todesstrafe ab diesem Alter möglich, die Vollstreckung kann bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen (AA 15.7.2024). Gemäß Artikel 91 IStGB kann ein Richter bei hadd- oder qisas-Vergehen von unter-18-Jährigen von der Verhängung einer Todesstrafe absehen, wenn Zweifel an der geistigen Reife und Einsicht des Verurteilten bestehen. Laut IHRNGO ist diese Bestimmung vage formuliert und wird inkonsistent angewendet (IHRNGO/ECPM 2026). Im Zeitraum 1990-2024 wurden laut Aufzeichnungen von AI insgesamt über 120 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt noch unter 18 Jahre alt waren (AI 7.4.2025). Im Jahr 2025 verzeichnete IHRNGO keine Hinrichtungen von solchen Personen (IHRNGO/ECPM 2026).

Mindestens 48 der 1.639 im Jahr 2025 hingerichteten Personen waren Frauen. Zwischen 2010 und 2024 wurden insgesamt mindestens 241 Frauen hingerichtet, die meisten nach Anklagen aufgrund von Drogenvergehen oder Mord. Viele der in diesem Zeitraum hingerichteten Frauen waren gemäß einer im Dezember 2024 von IHRNGO veröffentlichten Analyse Opfer häuslicher Gewalt, Kinderbräute oder stammten aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen. 32 der im Jahr 2025 hingerichteten Frauen wurden wegen Mordes zum Tod verurteilt, 16 wegen Drogenvergehen. 21 der Frauen wurden wegen der Ermordung ihres Ehemanns oder Verlobten hingerichtet (IHRNGO 6.1.2025).

Verfahren, Vorgehensweise

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Quellen […]

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2026-08-06 12:46

In Iran leben schätzungsweise rund 92 Millionen Menschen (AJ 12.1.2026), von denen ungefähr 99 % nach offiziellen Angaben dem Islam angehören (USDOS 26.6.2024). Rund 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, v. a. aus der Zwölfer- oder Ja'faritischen Schule, rund 9 % sind Sunniten (MRG 1.2026a; vgl. USDOS 26.6.2024). Es gibt keine offiziellen Statistiken zum Anteil der Angehörigen sufischer Strömungen unter den Muslimen, inoffizielle Berichte schätzen ihre Anzahl allerdings auf mehrere Millionen. Darüber hinaus ist auch eine sehr kleine Gruppe an muslimischen Ahmadis im Land ansässig. Die größten nicht-muslimischen Religionsgruppen sind die Baha'i, Christen und Yaresan [Ahl-e Haqq, Kaka'i] (USDOS 26.6.2024). Darüber hinaus leben auch Juden, Sabäer-Mandäer und Zoroastrier in Iran (MRG 1.2026a; vgl. USDOS 26.6.2024).

Im Rahmen einer viel beachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubenszugängen, von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Baha'i und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022). In einer im Jänner 2024 geleakten (Amwaj 3.4.2024), vom Informationsministerium (MOIS/VAJA) in Auftrag gegebenen, unter Verschluss gehaltenen Umfrage gaben 70 % der Befragten an, sich ein säkulares Regierungssystem zu wünschen. Eine Mehrheit lehnte die gesetzlich verordnete Hijab-Pflicht für Frauen ab (Standard 1.3.2024).

Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan], im Süden bei Bandar-e Abbas am Persischen Golf [Provinz Hormuzgan] und weiter östlich an der Grenze zu Pakistan sowie zum Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoroastrier, Baha'i, Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 2017). […]

Staatliche Behandlung von religiösen Minderheiten

Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 26.6.2024). Religiöse Diskriminierung ist weit verbreitet (BS 2026). Religiöse Minderheiten, einschließlich Baha'i, Christen, Gonabadi-Derwische, Juden, Sunniten und Yaresan sind aufgrund von Gesetzen wie auch in der Praxis von Diskriminierung betroffen (HRW 4.2.2026). Iran gewährt keine Religionsfreiheit. Es ist Muslimen untersagt, ihren Glauben zu wechseln oder aufzugeben (BS 2026) und missionarische Tätigkeit - d. h. jegliches nicht-islamische religiöse Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024).

Anerkannte religiöse Minderheiten werden diskriminiert, haben aber auch gewisse gesetzlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christentum, Judentum und Zoroastrismus) dürfen ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024; vgl. MRG 1.2026a). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IRWIRE 4.3.2024). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021). Das Regime geht auch hart gegen Muslime vor, die als Abweichler von der staatlichen Ideologie und der staatlichen Auslegung des Islam gelten (FH 2026).

Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2026, BS 2026). Zwar sind im Parlament fünf der insgesamt 290 Sitze für Vertreter anerkannter religiöser Minderheiten reserviert (Zeit Online 19.1.2023; vgl. FH 2026), doch werden Angehörige nicht-schiitischer religiöser Minderheiten selten in hohe Regierungsämter berufen (FH 2026). Ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2026; vgl. LVAk 10.2025), auch wenn Präsident Massoud Pezeshkian punktuell eine Politik der "begrenzten Integration religiöser Minderheiten" umsetzt (LVAk 10.2025) und mehrere Sunniten in Führungspositionen ernannt hat, einschließlich des ersten sunnitischen Kabinettsmitglieds (FH 2026). Trotz dieser Maßnahmen bleibt die strukturelle politische Teilhabe sunnitischer Iraner eingeschränkt, insbesondere durch ihren anhaltenden Ausschluss aus Schlüsselbereichen wie Sicherheitsapparat, Justiz und strategischen Ministerien (LVAk 10.2025).

Sunniten […]

Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vgl. IRWIRE 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024).

Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 26.6.2024).

Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheitsbehörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vgl. OpD 2026). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vgl. OpD 2026). Die ethnischen Minderheiten des Landes sind größtenteils auch religiöse Minderheiten. Die Diskriminierungen, welche diese Gruppen erfahren, sind intersektionaler Natur [Anm.: s. dazu auch die Kap. Ethnische Minderheiten und Verbotene Organisationen und Dynamiken rund um den Konflikt mit den USA und Israel] (UNHRC 19.3.2024).

Ethnische und religiöse Minderheiten, die unter systemischer Diskriminierung und Verfolgung leiden (UNHRC 12.3.2025), waren von der Welle der Repression im Zuge der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023). Das Recht auf freie Religionsausübung der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023 (AA 15.7.2024). Die geopolitischen Spannungen mit den USA und Israel, die sich während des Zwölf-Tage-Kriegs im Juni 2025 verschärften, prägten die Darstellung der Islamischen Republik in Bezug auf religiöse Minderheiten. Regierungsvertreter, Geistliche und andere Regierungssprecher versuchten, verschiedene Gruppen als Verbündete feindlicher ausländischer Mächte darzustellen (IRWIRE 24.2.2026). In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe im Juni 2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025). Baha'i, Juden und Christen waren in Zusammenhang mit dem Konflikt im Juni 2025 von intensivierten Repressionen (AI 21.4.2026) und einer Verhaftungswelle aufgrund von Beschuldigungen bezüglich Verbindungen mit Israel betroffen (HRW 4.2.2026; vgl. UNHRC 13.3.2026, USCIRF 3.2026). Angehörige der jüdischen Gemeinde wurden u. a. auch zu Verhören aufgrund von Kontakten mit Familienmitgliedern in Israel einbestellt (UNHRC 13.3.2026; vgl. FH 2026) und die Vorsteher der Gemeinden zu Unterstützungsbekundungen für die Regierung gezwungen. Laut der von der US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzten Kommission USCIRF hat sich die Lage der religiösen Minderheiten in Hinblick auf die Religionsfreiheit durch die militärische Eskalation im Juni 2025 verschärft (USCIRF 3.2026). Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (AA 15.7.2024).

Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2026). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2026; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2026). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben beispielsweise Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2026).

Behandlung von schiitischen Klerikern

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Religionsausübung innerhalb der schiitischen Mehrheitsgesellschaft

Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vgl. MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Öffentliche Verstöße gegen die Fastenregeln während des Ramadan sind gemäß Art. 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) jedoch verboten und werden juristisch verfolgt (IRJ 2.4.2024). Das Fasten - bzw. Nicht-Fasten - wird von manchen dabei als politischer Akt des Protests angesehen (Tagesschau 19.2.2026).

Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmethoden oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025).

Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 21.4.2026; vgl. ÖB Teheran 11.2021).

Quellen […]

Christen (anerkannte Religionsgemeinschaften)

Letzte Änderung 2026-08-06 12:46

In den Städten Teheran und Isfahan leben jeweils bedeutende christliche Bevölkerungsgruppen, wobei armenische Christen die größte Gruppe unter den [staatlich anerkannten] christlichen Gemeinschaften sind (MRG 1.2026a). Die armenischen und assyrischen Kirchen in Iran zählen zu den ältesten christlichen Gemeinden überhaupt (ORF 24.10.2025). Laut den Ergebnissen der staatlichen Volkszählung von 2016, bei der lediglich [die staatlich anerkannten christlichen Gemeinschaften der] Armenier und Chaldo-Assyrer erfasst wurden, leben in Iran 130.158 Christen. Andere Quellen geben dagegen Schätzungen von fast 300.000 oder sogar mehr an, einschließlich Konvertiten. Die Schätzungen zur Zahl der Konvertiten variieren stark und reichen von 66.000 bis zu 500.000 (MRG 1.2026a). Es gibt Katholiken und Protestanten im Land, wobei Uneinigkeit darüber herrscht, wie groß die protestantische Gemeinde ist, da viele Protestanten bzw. Konvertiten ihren Glauben im Geheimen ausüben (USDOS 26.6.2024).

Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an, da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als solche bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Mit der Registrierung sind bestimmte Rechte verbunden, darunter die Verwendung von Alkohol zu religiösen Zwecken (USDOS 26.6.2024). Die Behörden können eine Kirche schließen und ihre Leiter verhaften, wenn die Kirchenbesucher sich nicht registrieren lassen oder wenn nicht registrierte Personen an den Gottesdiensten teilnehmen (USDOS 26.6.2024; vgl. DFAT 24.7.2023).

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Quellen […]

Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie

Letzte Änderung 2026-08-06 12:46

Rechtliche Rahmenbedingungen

Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad), fällt in den Bereich der sog. hadd-Strafen der Scharia und wird allgemein mit der Todesstrafe geahndet [Anm.: s. Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Erklärungen zu den Kategorien der hadd-, ta'zir- und qisas-Strafen] (BAMF 5.2022; vgl. IHRNGO/ECPM 2026), so die Angeklagten Männer sind. Für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rückkehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Der Straftatbestand der Apostasie ist dabei nicht explizit im Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) erfasst, auch wenn in Art. 26 IStGB darauf Bezug genommen wird. Art. 167 der Verfassung erlaubt es den Richtern jedoch, auf die Scharia, also auf traditionelle islamische Rechtsquellen zurückzugreifen (Koran, Hadithe, d. h. Aussagen des Propheten, und Fatwas, sog. Rechtsgutachten) (IHRNGO/ECPM 2026, BAMF 5.2022). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe sind allerdings nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich. Es besteht aber rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE19 6.7.2022).

Zum Christentum Konvertierte können jedoch auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten ta'zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden (BAMF 5.2022), sind z. B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99) (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE18 2.2026), einschließlich der Gründung und Mitgliedschaft einer illegalen Gruppe (Landinfo 20.10.2023), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE18 2.2026) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). 2021 wurden die Gesetzeszusätze 499 und 500 bis IStGB ("Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" und "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen") aufgenommen (AI 29.3.2022; vgl. ARTICLE18 2.2026). Gemäß von Landinfo befragten Quellen ist der Wortlaut der Gesetzeszusätze speziell darauf ausgerichtet, nicht anerkannte religiöse Minderheiten strafrechtlich zu verfolgen. Art. 500 bis IStGB verbietet abweichende Propagandaaktivitäten, unter anderem in Form von Religionsunterricht, der nicht dem schiitischen Islam entspricht. Die Bestimmung betrifft auch finanzielle oder organisatorische Unterstützung durch Akteure im Ausland. Das Strafmaß wurde auf bis zu zehn Jahre Haft erhöht, wobei die Gesetzeszusätze auch zur Verhängung von Geldstrafen und Beschlagnahmungen von Immobilien und Fahrzeugen herangezogen werden (Landinfo 28.7.2025). Artikel 8 des Gesetzes "zur Bekämpfung feindlicher Handlungen des zionistischen Regimes" besagt außerdem, dass "jede Handlung - sei es im Bereich der Sicherheit, des Militärs, der Politik, der Kultur, der Medien, der Propaganda oder der direkten und indirekten wirtschaftlichen und finanziellen Unterstützung -, die wissentlich darauf abzielt, das zionistische Regime zu bestätigen, zu stärken oder zu festigen" verboten ist. Im Jahr 2025 wurden laut der NGO Article18 mindestens fünf Christen nach dem [im Oktober 2025 novellierten] Spionagegesetz angeklagt [Anm.: s. zur Spionagegesetzgebung auch Kap. Angebliche Spione]. 90 % aller 2025 von Article18 erfassten Anklagen gegen Christen erfolgten jedoch nach Art. 500 bis (ARTICLE18 2.2026). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) [Anm.: zählen beide zu den hadd-Strafen] wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022).

Missionierung kann mit zwei bis fünf Jahren Haft bestraft werden, bei finanzieller oder organisatorischer Hilfe aus dem Ausland mit bis zu zehn Jahren Haft (USDOS 26.6.2024), und im Extremfall auch mit dem Tod (ÖB Teheran 11.2021), wobei es zuletzt im Jahr 1998 zur Hinrichtung eines Nicht-Muslims speziell wegen Missionierung kam (USDOS 26.6.2024).

Der Straftatbestand der Blasphemie im IStGB kann sich gegen anerkannte wie auch nicht-anerkannte religiöse Minderheiten und Atheisten richten (MRG 12.12.2023). Gemäß Art. 262 IStGB kann sab al-nabi ("Beleidigung des Propheten des Islam oder anderer großer Propheten", Blasphemie) mit dem Tod bestraft werden (IHRNGO/ECPM 2026; vgl. USCIRF 14.9.2023). Nach Art. 513 IStGB sind neben einem Todesurteil u. U. auch Haftstrafen möglich (ARTICLE18 2.2026; vgl. USCIRF 14.9.2023). "Gotteslästerer" werden zudem auch wegen "Korruption auf Erden" und "Feindschaft gegenüber Gott" belangt. Die [weiter oben erwähnte] Änderung des IStGB im Jahr 2021 (Artikel 499 bis und 500 bis) schränkt die Rechte religiöser Minderheiten weiter ein, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit (MRG 12.12.2023).

Auch wenn Todesurteile wegen Apostasie (Landinfo 28.7.2025), Missionierung (USDOS 26.6.2024) und Blasphemie bzw. "Beleidigung des Propheten" oder "Beleidigung von heiligen islamischen Werten" [vergleichsweise] selten sind (MRG 12.12.2023), wurde von Fällen von verhängten Todesurteilen aufgrund dieser Anklagen im Zusammenhang mit den Protesten ab 2022 berichtet, die später dann aufgehoben oder in Haftstrafen umgewandelt wurden (Hengaw 28.5.2025, AI 13.5.2024, Hengaw 3.3.2024, AI 7.9.2023). In einem Fall verstarb ein wegen Apostasie zum Tod Verurteilter in Haft, bevor sein Fall erneut verhandelt werden konnte (AI 7.9.2023). Ein bekannter Musiker wurde dagegen ursprünglich zu fünf Jahren Haft wegen "Beleidigung des Propheten" verurteilt, nach der Berufung durch die Staatsanwaltschaft, die das Verhalten des Musikers als "Blasphemie" einstufte, wandelte ein Gericht die Haftstrafe jedoch in ein Todesurteil um. Der Verurteilte zeigte daraufhin "Reue" und ging erneut in Berufung. Mit Stand 7.6.2026 lag noch keine Entscheidung über die erneute Berufung vor, wobei der Rapper ebenfalls eine zehnjährige Haftstrafe wegen "Anstiftung zur Korruption" verbüßt (EN 7.6.2026).

Behandlung von Konvertiten

Christen, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher Nichtregierungsorganisationen weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt (USDOS 26.6.2024; vgl. AA 15.7.2024). Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitglieder nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern zu operieren oder "feindliche" Länder zu unterstützen und deren Hilfe anzunehmen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen setzt die Regierung auch das Verbot der Missionierung weiterhin durch (USDOS 26.6.2024).

Im Jahr 2025 wurden laut der NGO Article18 insgesamt mindestens 254 Christen aufgrund ihres Glaubens verhaftet, fast doppelt so viele wie 2024, wobei die NGO nach Inkrafttreten des Waffenstillstands Ende Juni 2025 eine deutliche Zunahme an Verhaftungen verzeichnete. Mindestens 73 Christen wurden 2025 zu Strafen verurteilt, wobei die Gerichte zusammengerechnet über 280 Jahre Haft verhängten - eine höhere Zahl als 2024, obwohl weniger Personen betroffen waren als im Vorjahr. Laut Article18 deutet dies auf einen Trend in Richtung härterer Strafen hin (ARTICLE18 2.2026). Auch 2026 wurde von der Verhaftung oder dem "Verschwindenlassen" (AI 28.5.2026a, HRANA 5.5.2026, HRANA 26.3.2026) und der Verurteilung von Konvertiten berichtet (HRANA 22.5.2026). Neben Haftstrafen werden auch Zusatzstrafen verhängt, einschließlich Einschränkungen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, Arbeit und Bildung (ARTICLE18 2.2026; vgl. Landinfo 28.7.2025).

Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 USD liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Diejenigen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren (OpD 2026).

Neben Haftstrafen werden Konvertiten manchmal auch zur Teilnahme an islamischem Religionsunterricht verpflichtet, der sie davon überzeugen soll, zum Islam zurückzukehren. Der Unterricht wird oftmals von den Sicherheitsbehörden veranlasst, ohne dass es dazu eine richterliche Anordnung gäbe (Landinfo 20.10.2023). Mindestens fünf Konvertiten wurden 2025 außerdem per Gerichtsurteil an "Kultbehandlungskliniken" überwiesen, mit dem kommunizierten Ziel, sie zur "heiligen Religion des Islam zurückzuholen" (ARTICLE18 2.2026).

Die Sicherheitsdienste setzen Drohungen als eines von mehreren Mitteln ein, mit denen sie versuchen, das Wachstum konvertierter Gemeinschaften zu stoppen. Drohungen werden häufig im Zusammenhang mit Verhören ausgesprochen und umfassen beispielsweise eine in Aussicht gestellte Strafverfolgung, oder auch Drohungen, einem Familienmitglied eines Priesters könnte ein "Unfall" passieren (Landinfo 20.10.2023). Mitglieder von Hauskirchen werden auch unter Druck gesetzt, Erklärungen zu unterschreiben, dass sie nicht mehr an christlichen Versammlungen teilnehmen werden. Ziel ist es, Angst zu schüren, damit sie von weiteren Aktivitäten absehen. In seltenen Fällen können die Drohungen auch darin bestehen, dass sie das Sorgerecht für ihre eigenen Kinder verlieren und die Kinder in Kinderheime kommen (Landinfo 28.7.2025).

Das Interesse der Behörden an christlichen Konvertiten schwankt. Laut Landinfo ist es schwierig, zu beurteilen, ob Schwankungen bei der Zahl der Festgenommenen, Verurteilten oder anderer behördlicher Maßnahmen eine wesentliche Veränderung in einem längerfristigen Zeitrahmen darstellen. Dies kann nämlich sowohl mit der Kapazität der Sicherheitskräfte zusammenhängen, als auch mit Signalen des Obersten Führers oder anderer hochrangiger Vertreter des Regimes, dass Konvertiten eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen (Landinfo 28.7.2025).

In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).

Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Viele vor allem jüngere Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewandt, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der Islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 15.7.2024). Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 2026). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022; vgl. taz 19.2.2024). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt worden sind (OpD 2026). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums (BAMF 5.2022) und der Kollaboration mit ausländischen, "zionistischen" Kirchen bezichtigt (USCIRF 3.2026). Die seit langem von den Behörden vorgenommene Darstellung von Farsi-sprachigen [d. h. konvertierten] Christen als "Zionisten" erfolgt laut der NGO Article18 auch, um sie von den anerkannten christlichen Religionsgemeinschaften der Armenier und Assyrer abzugrenzen (ARTICLE18 5.5.2026), wobei die Behörden den Begriff des "zionistischen Christentums" vor dem Hintergrund der Kampfhandlungen mit Israel laut einem Vertreter von Article18 nun aggressiver verwenden als zuvor. Indem Konvertiten als "israelische Agenten" dargestellt werden, kann Religionsausübung als Bedrohung für die nationale Sicherheit gebrandmarkt werden (BBC 22.11.2025).

Hauskirchen

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Behandlung von Konvertiten nach Rückkehr und Auslandsreisen

Aufgrund der eingeschränkten Religionsfreiheit in der Islamischen Republik Iran und der damit verbundenen Angst vor Verhaftung und Strafverfolgung bei Versammlungen nutzen christliche Konvertiten laut Article18 oftmals die Möglichkeit, sich in Nachbarländern zu versammeln, um gemeinsam Gottesdienst zu feiern, zu beten und theologische Unterweisung von Iranern in der Diaspora zu erhalten (ARTICLE18 2.2026). Christliche Organisationen außerhalb Irans spielen eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Christen in Iran, sowohl theologisch als auch durch finanzielle Hilfe. Leitern, die im Ausland eine theologische Ausbildung absolvieren, wird mit Misstrauen begegnet, wenn die Behörden davon Kenntnis erlangen. Finanzielle Beiträge und Spenden sind in christlichen Kreisen weit verbreitet, doch ist es für Gemeinden im Ausland mittlerweile schwieriger geworden, Glaubensbrüder in Iran zu unterstützen. Es gibt einen verstärkten Fokus auf die finanziellen Verbindungen von Christen und Konvertiten ins Ausland. Solche Aktivitäten wurden unter Strafe gestellt und können im Extremfall zu Anklagen wegen Spionage führen. In einigen Urteilen wird ausdrücklich auf Kontakte zu feindlichen Regierungen hingewiesen (Landinfo 28.7.2025). Informanten in westlichen und benachbarten Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 2026, ARTICLE18 2.2026).

Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen (DIS 23.2.2018). Eine befragte Rechtsanwältin schilderte in diesem Zusammenhang auch, dass es Fälle gibt, bei denen Personen aufgrund von Beiträgen in den sozialen Netzwerken mit nur geringer Reichweite oder Beiträgen von lediglich "privat" einsehbaren Profilen inhaftiert wurden, da sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, Personen in derartigen Fällen aufgrund von "Vergehen gegen die nationale Sicherheit" oder "Vergehen gegen den Islam" zu verfolgen (MRAI 19.6.2023). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z. B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021).

Taufe

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher. Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Die NGO Open Doors gibt an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OpD 2026).

Christliche Schriften

Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt (USDOS 26.6.2024), obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind (USDOS 26.6.2024; vgl. BAMF 3.2019). Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht-schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigtes nicht-muslimisches religiöses Material drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 26.6.2024). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 2026). Laut Article18 wurden im Jahr 2025 mindestens 21 Christen im Zusammenhang mit der angeblichen Verteilung von Bibeln im Land verurteilt (ARTICLE18 2.2026).

Rückkehr zum Islam

Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 11.2021).

Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum, Konversion von einer nicht-islamischen Religion

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Atheismus

Letzte Änderung 2026-07-10 16:14

Rechtlich gesehen ist es in Iran nicht möglich, sich nicht zu einer Religion zu bekennen. Es gibt mehrere Situationen, in denen Iraner den Behörden ihre Religionszugehörigkeit mitteilen müssen (MBZ 9.2023). Atheisten und Agnostiker werden vom Staat verfolgt, wobei die Polizei nicht jeden Atheisten ausforscht und belangt, sondern Personen wegen Vergehen strafrechtlich verfolgt werden, die "aus Atheismus resultieren" (NHUM 4.6.2026). Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen, können wegen Apostasie (DFAT 24.7.2023) und Blasphemie angeklagt werden (SäkF 24.8.2020; vgl. RFE/RL 8.5.2023). Beispielsweise wurden 2023 zwei Männer hingerichtet, die Farsi-sprachige Internetseiten über Atheismus betrieben hatten (NHUM 4.6.2026; vgl. AJ 8.5.2023). Atheisten sind daher üblicherweise diskret bei der Zurschaustellung ihrer Anschauung (DFAT 24.7.2023; vgl. USDOS 26.6.2024). Wenn sie diese nicht weithin bekannt machen, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Behörden auf sie aufmerksam werden (DFAT 24.7.2023). Unter anderem verbietet auch das Pressegesetz ausdrücklich eine Verbreitung von atheistischen Inhalten oder von Inhalten, die als schädlich für die islamischen Kodizes oder als Beleidigung islamischer Rechtsgelehrter angesehen werden. Die weit gefassten Definitionen erleichtern hierbei eine umfassende Zensur und verwehren den Bürgern den Zugang zu verschiedenen Informationsquellen (ARTICLE19 27.2.2018).

Atheisten aus konservativen Familien könnten mit familiärem Druck und potenzieller Ächtung konfrontiert werden, wenn ihr Atheismus bekannt würde. Atheisten aus liberaleren Familien und Teilen des Landes, wie dem Norden Teherans, sind solchem Druck dagegen nicht ausgesetzt (DFAT 24.7.2023). Gemäß einer anderen Quelle gaben Atheisten an, dass sie ihren Atheismus in den meisten gesellschaftlichen und sogar familiären Kontexten zu ihrer eigenen Sicherheit verbergen müssen (IRWIRE 27.2.2023). Nach Angaben eines inzwischen in den USA lebenden bekennenden iranischen Atheisten und Historikers belügen atheistische Eltern manchmal auch ihre Kinder und geben vor, gläubige Muslime zu sein, da sie Angst haben, ihre Kinder könnten sie sonst unabsichtlich verraten (NHUM 4.6.2026).

Quellen […]

Baha‘i

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Sunniten

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Derwisch-Orden, Sufis (Nematollah Gonabadi-Orden)

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Ahl-e Haqq/Yar(e)san

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Ethnische Minderheiten, Übersicht und staatliche Behandlung

Letzte Änderung 2026-08-06 12:48

Iran ist seit drei Jahrtausenden ein Vielvölkerstaat (BPB 13.1.2020). Entgegen gängiger Klischees ist Iran kein homogenes Land, das ausschließlich von der persischen Kultur geprägt ist. Ethnische Perser machen etwa die Hälfte der Bevölkerung aus, daneben leben zahlreiche ethnische Gruppen wie Aserbaidschaner/Aseris, Kurden, Araber, Belutschen, Luren und Turkmenen im Land (AlHurra 13.3.2026b; vgl. AA 15.7.2024). Der Staat veröffentlicht zum Anteil der Minderheiten keine Zahlen - aus Furcht vor Missbrauch durch außenpolitische Gegner, aber auch um bei den Minoritäten selbst keine Forderungen zu ermutigen. Berechnungen zufolge stellen Aseris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020).

Die Gemeinschaften leben größtenteils in Grenzprovinzen - Aserbaidschaner vor allem im Norden und Nordwesten, Kurden im Westen, Araber im Südwesten, Belutschen im Südosten und Turkmenen im Nordosten. Es bestehen historische und kulturelle Verbindungen zu Nachbarstaaten wie dem Irak, der Türkei, Aserbaidschan (AlHurra 13.3.2026b) und Pakistan (FP 19.10.2022; vgl. MRG 6.2018). Dabei sind die ethnischen Minderheiten allerdings keineswegs nur in jenen Regionen angesiedelt, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan oder [West- und Ost-] Aserbaidschan (BPB 13.1.2020). Jahrhunderte des kulturellen Austauschs und gemischter Heiraten haben außerdem dazu geführt, dass Vertreter ethnischer Minderheiten in unterschiedlichen Landesteilen leben, mitunter auch im Zentrum des Landes (AlHurra 13.3.2026b). Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt daher einem bunt gemusterten Teppich [Anm.: vgl. Karte] (BPB 13.1.2020; vgl. Izady/Gulf 2000 o.D.).

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Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2026-08-06 12:46

Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie hinsichtlich der Rolle der Frau in der Gesellschaft. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten (GIZ 12.2020).

Bei den landesweiten Protesten ab September 2022 spielten Frauen und Mädchen eine zentrale Rolle (AI 27.3.2023). Die Proteste unter dem Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (in kurdischer Sprache: "Jin, Jîyan, Azadî") (NatGeo 17.10.2022) begannen nach dem Tod einer 22-jährigen kurdischen Frau, die zuvor von der Sittenpolizei wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet worden war (NatGeo 17.10.2022; vgl. BBC 16.9.2022). Manche Teilnehmer forderten nicht nur ein Ende der Hijab-Pflicht, sondern auch das Ende der Islamischen Republik (RFE/RL 11.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025). Viele Gegnerinnen der Regierung drückten ihren Protest auch durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorierten (RFE/RL 11.10.2025; vgl. Spiegel 19.1.2023). Während die Demonstrationen gewaltsam niedergeschlagen wurden (FH 2026; vgl. UNHRC 19.3.2024), bestehen sichtbare soziale Veränderungen, wie die weitverbreitete Nichteinhaltung der Hijab-Regeln, fort (IRINTL 19.9.2025; vgl. IPG 20.11.2025), wobei diese Regeln immer noch gesetzliche Pflicht und für die iranische Führung kein nebensächliches Thema sind. Ein US-iranischer Analyst bezeichnete sie sogar als eine ideologische Säule des Regimes. Sie sind nach wie vor Gegenstand von Debatten und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Lagern des politischen Establishments (IPG 20.11.2025). Die Missachtung des Hijab-Gesetzes ist in den größeren Städten Irans am deutlichsten. Aber auch in kleineren Städten und Gemeinden ist eine Änderung der Einstellung zu Frauenrechten wahrnehmbar, einschließlich der Freiheit zur Wahl der Bekleidung, und Frauen widersetzen sich auch dort den Behörden (RFE/RL 11.10.2025).

Rechtliche Stellung von Frauen

Iran hat die "Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" (CEDAW) der Vereinten Nationen als einer von nur wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet (AA 15.7.2024; vgl. IMPACT IR 2.12.2024) und der iranische Bildungsminister hat beispielsweise die Agenda 2030 für Bildung der UNESCO, die sich gegen Geschlechterdiskriminierung im Bildungswesen einsetzt, als der iranischen Kultur widersprechend bezeichnet (IRINTL 5.5.2024).

Die iranische Verfassung schreibt eine "Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz" vor. Damit ist die Gleichheit von Mann und Frau zwar als Verfassungsauftrag explizit verankert, allerdings steht dieser zugleich unter dem Vorbehalt der Ziele der Islamischen Republik, die nur unter "Beachtung der islamischen Normen" erreicht werden können (BAMF 1.2023; vgl. IMPACT IR 2.12.2024). Da alle einfachgesetzlichen Normen mit der Scharia vereinbar sein müssen und in Iran einer traditionellen Rechtsauslegung der Scharia gefolgt wird (BAMF 1.2023), kommt es v. a. in den Bereichen des Ehe- und Scheidungsrechts, des Sorgerechts und bei Erbschaftsangelegenheiten zu erheblichen Benachteiligungen für Frauen (BAMF 1.2023; vgl. AI 21.4.2026, HRW 4.2.2026). Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-) Frau als dem (Ehe-) Mann untergeordnet (AA 15.7.2024).

Frauen erben nur die Hälfte des Erbanteils von Männern [Anm.: so schiitisches Personenstandsrecht für sie gilt] (ÖB Teheran 11.2021). Zeugenaussagen von Frauen werden nur zur Hälfte gewichtet (AA 15.7.2024; vgl. FH 2026), und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer [Anm.: ein Recht auf Entschädigung besteht grundsätzlich nur, wenn die Opfer vom Staat als Muslime angesehen werden, s. Kap. Religionsfreiheit] (FH 2026; vgl. ÖB Teheran 11.2021).

Eine unverheiratete Frau untersteht einem Vormund (vali), der in der Praxis ihr Vater oder Großvater ist. Für verheiratete Frauen übernimmt der Ehemann diese Rolle. Er trifft wichtige Entscheidungen in ihrem Namen (Landinfo 5.8.2022). Nach dem iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) hat ein Ehemann beispielsweise das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben, wenn er findet, dass sie den "Familienwerten" widersprechen (HRW 16.1.2025).

Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren strafmündig (Buben mit 15 Jahren) [Anm.: s. dazu auch Kap. Kinder] (AA 15.7.2024).

Bewegungsfreiheit von Frauen

Verheiratete Frauen und unverheiratete Frauen unter 18 Jahren, die in Iran wohnen und deren Ehemann oder Vormund iranischer Staatsangehöriger ist, müssen für die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses eine schriftliche und notariell beglaubigte Einwilligung vorlegen (MRAI 30.1.2026; vgl. IRIMFA o.D.). Diese Einwilligung ist eine behördliche Voraussetzung im Zusammenhang mit dem Reisepass und wird in der Regel einmalig für die gesamte Gültigkeitsdauer des Reisepasses erteilt, sofern sie nicht widerrufen oder durch eine rechtliche Ausnahme, wie beispielsweise eine Vereinbarung im Ehevertrag oder eine notariell beglaubigte Vollmacht, ersetzt wird (MRAI 30.1.2026). Unverheiratete (ALEFBS 30.9.2025; vgl. IRTAHSIL 6.9.2025), geschiedene oder verwitwete Frauen über 18 Jahren benötigen keine Zustimmungserklärung eines Dritten, um einen Reisepass zu erhalten (ALEFBS 30.9.2025).

Der Besitz eines gültigen Reisepasses verleiht jedoch nicht automatisch das Recht, Iran zu verlassen (MRAI 30.1.2026). Sowohl unverheiratete Frauen unter 18 Jahren (IRTAHSIL 6.9.2025) als auch verheiratete Frauen unter 18 benötigen für Reisen ins Ausland eine schriftliche Genehmigung ihres Mannes (bzw. Vormundes) (MRAI 30.1.2026; vgl. IRTAHSIL 6.9.2025). Für jede Auslandsreise ist grundsätzlich eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Fehlt diese, kann dies an der Grenzkontrolle zur Verweigerung der Ausreise führen. Es gibt jedoch Ausnahmen (MRAI 30.1.2026). Beispielsweise können Ehefrauen Ehevertragsklauseln mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten (BAMF 1.2023; vgl. MRAI 30.1.2026). In Notfällen ist auch eine Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft möglich, auch gilt die Notwendigkeit einer Ausreisegenehmigung nicht für Frauen, die mit ausländischen Staatsangehörigen verheiratet sind, oder, wenn sie mit ihren Ehemännern im Ausland leben. Darüber hinaus sind auch Ausnahmen für besondere Fälle wie die obligatorische Hadsch-Pilgerreise möglich (MRAI 30.1.2026).

Die Reisegenehmigungen werden üblicherweise in notarisierter Form ausgestellt oder elektronisch im sogenannten Mikhak-System, der Plattform für integrierte Konsulatsdienste, registriert. Die Genehmigung kann für eine einzelne Reise, für mehrere Reisen oder unbefristet erteilt werden. Nach der Erteilung werden die Daten in der zentralen Datenbank der iranischen Passpolizei erfasst. Grenzbeamte haben direkten elektronischen Zugriff auf diese Datenbank, weshalb Frauen in der Regel nicht bei jeder Ausreise ein Genehmigungsdokument in Papierform vorlegen müssen. Ein unterschriebenes Dokument sollte nur in Ausnahmefällen gefordert werden, beispielsweise wenn die Einwilligung abgelaufen ist, nicht ordnungsgemäß im System registriert wurde oder wenn technische oder administrative Probleme auftreten. Aus diesem Grund wird oft empfohlen, vorsichtshalber eine notariell beglaubigte Kopie der Einwilligung mitzuführen (MRAI 30.1.2026).

Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen [über 18 Jahre] benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen (CEDOCA 30.3.2020). Die Väter von unverheirateten Frauen sowie Ehemänner von verheirateten Frauen können jedoch ein Ausreiseverbot für Frauen beantragen, auch wenn diese einen Reisepass erhalten haben (MBZ 9.2023).

Die Erlaubnis zur Beantragung eines Reisepasses und die Ausreisegenehmigung werden als zwei unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen behandelt, obwohl sich beide aus den Artikeln 18 und 19 des Reisepassgesetzes von 1973 ableiten (MRAI 30.1.2026).

Kleidungsvorschriften und Geschlechtertrennung

Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie z. B. die strenge Kleiderordnung (AA 15.7.2024; vgl. Dadpour/Shewly 20.8.2025) und Geschlechtertrennung (GlobIS Review 6.1.2024) bzw. Einschränkungen ihrer öffentlichen Präsenz (Dadpour/Shewly 20.8.2025), einschließlich eines Zugangsverbots zu Sportveranstaltungen (trotz anderslautender Ankündigung für Fußballstadien und seltene Ausnahmefälle) (AA 15.7.2024; vgl. Dadpour/Shewly 20.8.2025) und eines Verbots des öffentlichen Sologesangs (IRWIRE 27.10.2025; vgl. RFE/RL 17.3.2025) sowie Tanzes (IPG 20.11.2025; vgl. IRWIRE 7.5.2025).

Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten (BAMF 7.2020). Zu den Verstößen dagegen zählt neben dem Nichttragen eines Hijabs oder dem Tragen eines unangemessenen Hijabs auch sonst wie als unangebracht angesehenes Auftreten, wie z. B. zu viel Make-up, lange Nägel oder zu kurze Mäntel (Golkar 15.5.2026). Artikel 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) stellt die Missachtung der Hijab-Regeln und die Verletzung der Geschlechtertrennung als sündige oder unanständige öffentliche Handlungen unter Strafe (JS 11.4.2024). Frauen, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllen, können mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder einer Geldstrafe bestraft werden (AA 15.7.2024), die zwischen 6,6 und 33 Mio. IRR variiert. Darüber hinaus können auch Ergänzungsstrafen wie z. B. das Schreiben eines Aufsatzes, Leichenwäsche etc. ausgesprochen werden (MRAI-2 13.6.2025). Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch machen (AA 15.7.2024). Bei einem erstmaligen Verstoß werden Frauen in der Regel zur Polizeiwache gebracht und gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie versprechen, dies nicht wieder zu tun. Manchmal werden auch ihre Familienangehörigen aufgefordert, "angemessene Kleidung" für sie zur Polizeiwache zu bringen. Dies entspricht nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren, sondern ist auf praktische Zwänge zurückzuführen: Aus finanziellen Gründen können die Behörden nicht alle Verstöße gegen die Hijab-Vorschriften vor Gericht bringen. Einige Fälle kommen jedoch vor Gericht (MRAI-2 13.6.2025).

Derzeit werden Frauen bei Hijab-Verstößen in der Öffentlichkeit v. a. mittels § 638 IStGB bestraft. Richter können hierbei jedoch auch auf islamisches Recht zurückgreifen (MRAI-2 13.6.2025). Das im Juni 2023 vom Parlament beschlossene "Hijab- und Keuschheitsgesetz" (IRINTL 12.5.2024), das eine Verschärfung der Strafen vorsieht (JS 11.4.2024; vgl. IRWIRE 13.3.2024), wurde bislang nicht umgesetzt (CHRI 15.10.2025; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Um keine Unruhen zu provozieren, wurde die Implementierung des Gesetzes vom Obersten Nationalen Sicherheitsrat pausiert (RFE/RL 11.10.2025; vgl. Rudaw 25.5.2025), allerdings wurde das Gesetz nicht widerrufen (HRW 4.2.2026). Obwohl das Gesetz offiziell nicht in Kraft getreten ist, wurde 2024 berichtet, dass viele der im Gesetz behandelten Maßnahmen dennoch umgesetzt wurden (JS 11.4.2024; vgl. AA 15.7.2024, AI 6.3.2024). Beispielsweise haben die Behörden Direktiven an Unternehmen verschickt, Kundinnen ohne Hijab nicht zu bedienen (MRAI-2 13.6.2025). Gemäß einem Bericht zu den Protesten von 2022/2023 wurden manche Frauen, die sich an Online- und Offline-Kampagnen gegen die Hijabpflicht beteiligt haben, auch wegen Sicherheitsdelikten angeklagt, weil sie den Hijab in der Öffentlichkeit nicht korrekt getragen hatten (DIS 3.2023).

Gleichzeitig wird berichtet, dass sich eine zunehmende Anzahl an Frauen nicht mehr an die Hijab-Regeln (AI 21.4.2026; vgl. RFE/RL 30.6.2026, IPG 20.11.2025) und Geschlechtertrennung hält (NYT 1.12.2025; vgl. IRINTL 19.9.2025). Aufgrund des weitverbreiteten Widerstands nehmen die Behörden nun von gewaltsamen Massenverhaftungen und Übergriffen, wie sie in den vergangenen Jahren bei Hijab-Verstößen passierten, Abstand (AI 21.4.2026; vgl. CHRI 15.10.2025) und haben die Durchsetzung der Hijab-Pflicht zumindest in größeren Städten sichtbar gelockert (RFE/RL 30.6.2026). Als nach Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran Ende Februar 2026 täglich Kundgebungen von Regimeanhängern in Teheran abgehalten wurden, bemühte sich das Regime sogar, Frauen ohne Hijab als Zeichen der nationalen Einheit auftreten zu lassen (Orient XXI 2.7.2026). Auch in den nationalen Medien sind immer häufiger unverschleierte Frauen zu sehen (Orient XXI 2.7.2026; vgl. RFE/RL 30.6.2026). Dennoch wurde beispielsweise im Mai 2026 berichtet, dass der Herausgeber einer staatlichen iranischen Nachrichtenagentur vor das Pressegericht zitiert wurde, nachdem die Agentur Bilder einer unverschleierten Frau veröffentlicht hatte (RFE/RL 22.5.2026) und Anfang des Jahres wurde eine Sängerin zu 74 Peitschenhieben verurteilt, weil sie ein Lied aufgenommen und vorgetragen hatte, ohne einen Hijab zu tragen (RFE/RL 30.6.2026).

Die gesetzliche Hijab-Pflicht besteht weiterhin, Berichten zufolge hat sich jedoch die Art der Durchsetzung verändert. Während die sogenannte "Sittenpolizei" manchmal noch eingesetzt wird (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), erfolgt die Durchsetzung der Hijab-Pflicht zunehmend durch elektronische Überwachung (CHRI 15.10.2025; vgl. AI 21.4.2026), Geldstrafen (CHRI 15.10.2025), Konfiskationen von Autos (AI 21.4.2026) und die Schließung von Geschäften, die unverhüllte Frauen bedienen oder gemischtgeschlechtliche Veranstaltungen zulassen (CHRI 15.10.2025; vgl. AI 21.4.2026), anstelle einer direkten Konfrontation (CHRI 15.10.2025). Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen. Bestrafungen werden weiterhin verhängt, vor allem außerhalb Teherans und anderer urbaner Zentren (CHRI 15.10.2025). Auch in Amtsgebäuden gelten die Bekleidungspflichten noch, wo Frauen der Eintritt ohne Hijab verweigert wird (RFE/RL 30.6.2026). Im Oktober 2025 kündigte der Leiter der Teheraner Zentrale für die Förderung der Tugend und die Verhinderung des Lasters die Einrichtung einer "Leitstelle für Hijab und Keuschheit" an. Dabei ist der Einsatz einer geschulten Truppe von 80.000 Mitgliedern geplant, um die Überwachungs- und Strafverfolgungsinfrastruktur zu verbessern (AI 21.4.2026).

Politische Teilhabe

Frauen haben das aktive Wahlrecht (EB 26.11.2025), sind jedoch von einigen staatlichen Funktionen (u. a. Richteramt, Staatspräsident) gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 15.7.2024) und in der Politik deutlich unterrepräsentiert (FH 2026). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Mit Farzaneh Sadegh als Ministerin für Straßen- und Städtebau gehört dem Kabinett Pezeshkian eine Frau an. Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024).

Wirtschaftliche Teilhabe

Obwohl die islamische Republik die sozialen und wirtschaftlichen Rechte iranischer Frauen nach der Revolution in vielen Bereichen einschränkte, eröffnete die neue Gesellschaftsordnung auch Chancen für große Teile der iranischen Gesellschaft. Die nach der Revolution eingeführte Geschlechtertrennung im Bildungssystem veranlasste viele religiöse Familien, ihre Töchter auf weiterführende Schulen und an Universitäten zu schicken. Außerdem wurden die Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen in Bereichen wie Bildung, Gesundheitswesen, Einzelhandel und anderen speziell auf Frauen ausgerichteten Dienstleistungen erweitert. In einigen Fällen verschaffte diese Trennung Frauen privilegierten Zugang zu Arbeitsplätzen und Positionen im Hochschulbereich, sodass sie ohne direkte Konkurrenz durch männliche Kollegen in diese Bereiche vordringen konnten. Das Wirtschaftswachstum der 1990er und 2000er-Jahre erhöhte die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen und verbesserte ihren sozioökonomischen Status (CCMES 12.2024), wobei die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen weiterhin unter dem Durchschnitt der Nahostregion liegt (WB 2.10.2025). Makroökonomische Entwicklungen haben hierbei große Auswirkungen. So stieg die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen zwischen 2015 und 2018 von 12 auf 18 %, als einige der gegen Iran verhängten Sanktionen ausgesetzt wurden, und Frauen bekleideten rund 41 % der neu geschaffenen Jobs. Durch die Wiedereinsetzung der Sanktionen und die wirtschaftlichen Schocks, die von der COVID-19-Pandemie ausgelöst wurden, sank die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen wieder (CCMES 12.2024) auf rund 14 % im Jahr 2025 (WB 17.1.2026a), jene der Männer lag 2025 bei geschätzten 66 % [letztverfügbare Daten] (WB 17.1.2026b). Frauen waren deutlich stärker von Arbeitsplatzverlusten betroffen, als Männer (CCMES 12.2024). Mehr als die Hälfte der Universitätsabsolventen sind Frauen, die Arbeitslosenrate von Frauen ist jedoch doppelt so hoch wie jene der Männer (FA 2.2.2023).

Im iranischen Arbeitsrecht gibt es keine Bestimmung, die alleinstehenden Frauen eine Beschäftigung grundsätzlich untersagt (VAKIL 4.3.2025). Es besteht jedoch ein Beschäftigungsverbot von Frauen bei "gefährlichen, beschwerlichen oder gesundheitsschädlichen Tätigkeiten" (MRG 16.9.2019) und Frauen dürfen bestimmte Berufe, wie z. B. das Richteramt, nicht ausüben (BS 2026). Das IZGB räumt einem Ehemann das Recht ein, seiner Frau jede Arbeit zu verbieten, die er als "gegen die Familienwerte oder seinem Ansehen abträglich" erachtet (MRG 16.9.2019; vgl. AA 15.7.2024). Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können und ein Ehemann kann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen (ÖB Teheran 11.2021). Einschränkungen bei der Beschäftigung von Frauen bestehen auch aus sozialen oder kulturellen Gründen. Beispielsweise zögern manche Arbeitgeber aufgrund traditioneller Bedenken oder gesellschaftlicher Vorurteile, alleinstehende Frauen einzustellen (VAKIL 4.3.2025; vgl. MRG 16.9.2019). Männer werden als die Ernährer der Familie, und daher eher als beschäftigungswürdig angesehen (MRG 16.9.2019). Aufgrund tiefsitzender geschlechtsspezifischer Ungleichheiten sind Frauen durch niedrigere Löhne, ein höheres Arbeitslosigkeitsrisiko und andere systemische Hindernisse einem weitaus höheren Armutsrisiko ausgesetzt (BS 2026). Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstätigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten (ÖB Teheran 11.2021).

Zugang zum Bildungswesen

Auf der einen Seite gibt es an den Schulen eine institutionalisierte Ungleichheit der Geschlechter, welche die Qualität der Bildung, die Frauen erhalten, aktiv beeinträchtigt. Alle Schulen sind nach Geschlechtern getrennt, sowohl in Bezug auf Schüler als auch auf Lehrer. Es ist bekannt, dass iranische Schulbücher Bilder und Schriften enthalten, die Frauen zugunsten von Männern diskriminieren (BAMF 7.2020; vgl. AIC 12.7.2022). Andererseits hat Iran immense Fortschritte in den Bereichen Alphabetisierung von Frauen, Grundschulbildung und Hochschulbildung gemacht. Am bemerkenswertesten ist die weibliche Dominanz in der tertiären Bildung (AIC 12.7.2022). Rund 60 % der Studierenden waren mit Stand 2022 weiblich [letztverfügbare Daten] (WB 2.2026), wobei es für Frauen Zugangsbeschränkungen zu bestimmten Studienfächern gibt (Zeit Online 10.3.2023). Universitäten bieten mehrheitlich den gemeinsamen Zugang für Männer sowie Frauen an. Es gibt jedoch einige Universitäten in Iran, die lediglich für Männer oder Frauen zugänglich sind (BAMF 7.2020).

Reproduktive Rechte

Nach dem Ende des iranisch-irakischen Krieges (1980-1988), in dem die Familien ermutigt wurden, mehr Kinder zu bekommen, befürchtete die iranische Führung, dass das Bevölkerungswachstum des Landes die Ressourcen übersteigen könnte. Daher begann sie mit der Umsetzung landesweiter Familienplanungsprogramme (WP 1.12.2021; vgl. Rahbari 20.3.2025). Unter der Leitung des damaligen Obersten Führers Ruhollah Khomeini ermutigte die Regierung Familien, nur ein oder zwei Kinder zu haben, riet von Schwangerschaften bei Minderjährigen ab, stellte kostenlos Kondome zur Verfügung und subventionierte Vasektomien, neben anderen Initiativen. Selbst in ländlichen Gebieten hatten Frauen und Schwangere im Allgemeinen verlässlichen Zugang zu Gesundheitsuntersuchungen in Kliniken und anderen Diensten zur Familienplanung (WP 1.12.2021). Bis 2020 ist die Geburtenrate auf 1,75 Kinder pro Frau gesunken, von 6,5 Kindern pro Frau im Jahr 1979 (CCMES 12.2024). In einer Zeit des Bevölkerungsrückgangs scheint sich das Kalkül verschoben zu haben (WP 1.12.2021; vgl. BNE 17.5.2024). Im November 2021 wurde ein neues Gesetz zur "Verjüngung der Gesellschaft und zum Schutz der Familie" verabschiedet, das von UN-Menschenrechtsexperten als menschenrechtswidrig bezeichnet worden ist (DW 1.6.2025). Es verbietet die Verteilung kostenloser Kontrazeptiva und hat den Zugang von Frauen zu legalen Abtreibungsmöglichkeiten weiter eingeschränkt (Rahbari 20.3.2025). Legale Abtreibungen können nur mehr mit offizieller Erlaubnis durchgeführt werden. Trotz drohender Strafen werden laut Schätzungen des Gesundheitsministeriums, die im Juni 2024 von einer iranischen Nachrichtenseite veröffentlicht wurden, jährlich rund 600.000 illegale Abtreibungen durchgeführt (DW 1.6.2025).

Schutz vor Gewalt

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (AA 15.7.2024). Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können jedoch nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023, HRW 4.2.2026). Häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind gesetzlich nicht verboten (HRW 4.2.2026; vgl. IMPACT IR 2.12.2024). Manche Aspekte der iranischen Gesetzgebung untergraben auch vorbeugende Maßnahmen, die Frauen vor Gewalt oder gar ihrer Tötung bewahren könnten. So verbietet es § 1114 IZGB einer Ehefrau, den ehelichen Haushalt ohne die Einwilligung des Ehemanns zu verlassen, es sei denn, sie ist in der Lage und willens, ihre Gefährdung vor Gericht zu beweisen. Auch verliert eine Ehefrau nach § 1108 IZGB ihr Recht auf finanziellen Unterhalt, wenn sie das eheliche Heim verlässt (CHRI 6.1.2025).

Nach Angaben iranischer Gesundheitswissenschaftler gibt es in Iran 26 Frauenhäuser. Sie bieten sowohl kurzfristige (wie Essen, Kleidung und Unterkunft) als auch langfristige (wie Beratung zur Unterstützung und Selbermächtigung) Dienstleistungen an (Larki/Azmoude/Manouchehri 2024). Schutzunterkünfte sind jedoch nur begrenzt vorhanden und sichere Meldemöglichkeiten von häuslicher Gewalt existieren nicht (Zamaneh 28.5.2026a). Das Fehlen rechtlicher Schutzmaßnahmen, Schutzunterkünfte und Rechenschaftspflicht begünstigt Frauenmorde, wobei die Zahl der von männlichen Verwandten ermordeten Frauen und Mädchen laut Angaben iranischer Zeitungen und Menschenrechtsorganisationen mit Sitz außerhalb Irans im Jahr 2025 die Zahl 100 überstieg. Da die Behörden keine Statistiken zu Frauenmorden veröffentlichten, dürfte die tatsächliche Anzahl weitaus höher gelegen haben (AI 21.4.2026).

Vergewaltigung

Das einzige Sexualdelikt, das nach iranischem Recht anerkannt ist, ist das Delikt "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) "ohne Einwilligung", wobei die vorgesehene Strafe für den Täter die Todesstrafe ist. Zina ohne Einwilligung gilt nur, wenn Täter und Opfer unverheiratet sind. Eheliche Vergewaltigung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die iranische Gesetzgebung kriminalisiert allerdings jeden Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe als zina. Wenn Frauen nicht beweisen können, dass es sich um erzwungene zina handelt, riskieren sie selbst eine strafrechtliche Verfolgung (IMPACT IR 2.12.2024). Eine ehemals in Iran tätige Rechtsanwältin mit umfangreichem Erfahrungsschatz in diesem Bereich gab an, dass sie ihren Klientinnen bei sexuellen Übergriffen oder Vergewaltigung nie dazu riet, diese anzuzeigen, da sie dann Gefahr laufen, außerehelicher Beziehungen beschuldigt zu werden. Hinzu kommt, dass der Zugang zu Rechtsberatung oftmals eingeschränkt ist und Rechtsanwälte teuer sind. Während sich Personen in Strafrechtssachen zwar an die Rechtsanwaltsvereinigung wenden können, ist die Qualität der vom Staat gestellten Pflichtverteidiger im Allgemeinen eher schlecht. Sie sind unterbezahlt und ihnen fehlt in derartigen Fällen oftmals die Expertise. Dies hat zu einer Vielzahl an Problemen bei Steinigungs- und Selbstverteidigungsfällen von Frauen geführt [Anm.: wobei Steinigungen zuletzt nicht mehr durchgeführt wurden, s. Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (MRAI 19.6.2023).

Ehrenmorde

Unter Ehrenmord (qatl-e namusi) wird ein Mord verstanden, der innerhalb einer Familie, von einem Vater, einem Ehemann oder einem sonstigen männlichen Verwandten begangen wird, um ein Familienmitglied (in der Regel Frauen und Mädchen) zu bestrafen, das den Ruf und die Ehre der Familie beschädigt hat. Typische Ursachen für die Beschädigung der Familienehre sind vor- oder außerehelicher Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, Widerstand gegen eine Zwangsverheiratung und die Weigerung, eine arrangierte Ehe einzugehen (BAMF 1.2023). Ehrenmorde werden nach Angaben einer Frauenrechtlerin oftmals unter Zustimmung oder gar Unterstützung der Familie begangen. Familienmitglieder, die sich dagegen aussprechen, berichten später, unter Druck gesetzt worden zu sein, keine Anzeige zu erstatten oder mit den Medien zu reden (IRJ 18.5.2024). Das IStGB sieht verschiedene Ausnahmen für Ehemänner, Väter und Großväter vor, die ihre weiblichen Verwandten töten oder angreifen, auch im Namen der sogenannten "Ehre" (IMPACT IR 2.12.2024; vgl. CHRI 6.1.2025, BAMF 1.2023).

Ehrenmorde sind v. a. in den ländlichen Gebieten verbreitet und richten sich meistens gegen Frauen und Mädchen. Größtenteils werden sie in den folgenden Provinzen verzeichnet: West-Aserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah, Ilam, Lurestan und Khuzestan. Hier leben v. a. arabische, kurdische und lurische Bevölkerungsgruppen (BAMF 1.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken zu Femiziden (AI 21.4.2026; vgl. RFE/RL 3.2.2025). Nach NGO-Angaben werden Morde an Frauen oft nicht gemeldet oder fälschlicherweise als Selbstmorde oder Unfälle gemeldet (RFE/RL 3.2.2025; vgl. CHRI 6.1.2025). Mindestens 25 der insgesamt 110 Femizide, die von der NGO HRANA (Human Rights Activists News Agency) im Zeitraum November 2024 bis November 2025 erfasst wurden, waren Ehrenmorde (HRANA 24.11.2025).

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist in Iran gesetzlich verboten (UNFPA 2.2026). Daten zur Verbreitung von FGM im Land sind nur begrenzt verfügbar. Die Praxis kommt vor allem in den Provinzen Westaserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah und Hormuzgan vor und wird insbesondere mit den Sorani sprechenden Shafi'i-Kurden in Verbindung gebracht (Ahmady 2022). UNFPA berichtet vereinzelt von Fällen von FGM innerhalb der sunnitischen Minderheit. Die iranische Mehrheitsgesellschaft lehnt FGM ab (AA 15.7.2024) und gemäß Daten aus dem Zeitraum 2009-2014 hat die Verbreitung von FGM auch in den vier genannten Provinzen abgenommen (Ahmady 2022).

Quellen […]

Heirat, Scheidung, Vormundschaft und Obsorge für Kinder

Letzte Änderung 2026-07-21 00:19

Anm.: Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christentum und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024) und sind somit berechtigt, ihr eigenes Personenstandsrecht anzuwenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). Auch Sunniten dürfen in Personenstandsfragen eigene Gerichte betreiben. Personen, die als Angehörige der genannten religiösen Gruppen anerkannt werden, müssen Personenstandsfragen vor den Gerichten ihrer jeweiligen Religionsgemeinde klären. Sie können sich in diesen Fällen nicht an die staatlichen Gerichte wenden. In Hinblick auf ihre Rechte kann dies für Frauen in manchen Fällen positiv sein, in anderen ist es das nicht. Manche christliche Gemeinden sehen beispielsweise keine Möglichkeit zur Scheidung vor und in manchen sunnitischen Gemeinden haben Frauen kein Recht auf eine Erbschaft von ihrem Vater, während das für Schiiten geltende Personenstandsrecht diese Rechte gewährleistet. Manche christliche Gemeinden - allerdings nicht die Mehrheit der Gemeinden dieser anerkannten religiösen Minderheit - sind dagegen progressiver und gestehen Frauen die gleichen Rechte zu wie Männern (MRAI 19.6.2023). Nachstehend wird v. a. auf die rechtliche Situation von Frauen der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen. Für Informationen zur Heirat von Unter-18-Jährigen, zur Behandlung von unehelichen Kindern sowie zur Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch Mütter, s. Kap. Staatsbürgerschaft und Geburtenregistrierung, rechtliche Behandlung unehelicher Kinder.

Zwangsheiraten sind sowohl nach der Scharia als auch nach dem Iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) verboten (Landinfo 5.8.2022; vgl. UKHO 6.2025). Eine klare Grenzziehung zwischen Freiwilligkeit und Zwang ist jedoch oftmals schwierig, da in kollektivistischen Ehrenkulturen hohe Anforderungen an Loyalität und Gehorsam gestellt werden (Landinfo 5.8.2022). Frauen, die zuvor noch nicht verheiratet waren, benötigen trotz Volljährigkeit die Zustimmung ihres Vaters oder Großvaters väterlicherseits, um heiraten zu dürfen. Sollte die Zustimmung "ohne gerechtfertigten Grund" verweigert werden, kann sich eine Frau diesbezüglich an ein spezielles Zivilgericht wenden. Gemäß Art. 1105 IZGB ist der Ehemann das Oberhaupt der Familie. Das iranische Personenstandsrecht gilt nach Art. 6 IZGB auch für Iraner, die außerhalb Irans leben (UKHO 6.2025).

Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern sind nach dem IZGB nicht erlaubt (UKHO 6.2025; vgl. IRWIRE 13.2.2014). Muslimische Männer dürfen nicht-muslimische Frauen aus den drei anerkannten Buchreligionen dagegen auf jeden Fall in Zeitehen [auch: sigheh, mut'a-Ehe] heiraten, während die Meinungen bezüglich permanenter Ehen auseinandergehen (IRWIRE 13.2.2014; vgl. FARARU 22.12.2024). Manche Rechtsgelehrte gehen von ihrer Zulässigkeit aus, andere nicht (IRWIRE 13.2.2014). Es ist Männern gesetzlich erlaubt, bis zu vier Ehefrauen gleichzeitig zu haben (IRINTL 2.11.2023). In der Praxis ist Polygamie von Männern in Iran jedoch nicht weit verbreitet (USIP 4.8.2023). Gemäß Art. 1075 IZGB sind Zeitehen (sigeh) möglich, eine Praxis, die in der schiitischen Rechtswissenschaft verwurzelt ist und es Paaren erlaubt, für einen festgelegten Zeitraum mit einer bestimmten Mitgift zu heiraten. Rechtsexperten zufolge dient die Zeitehe in erster Linie als Mechanismus für die Polygamie von Männern, ohne die mit einer Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Verpflichtungen, während Frauen erheblichen rechtlichen und gesellschaftlichen Risiken ausgesetzt sind (IRWIRE 21.8.2025).

Eine Frau kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen scheiden lassen, Männer können dies dagegen jederzeit tun (UKHO 6.2025: vgl. BAMF 7.2020).

Nach iranischem Recht fordert die Familie der Frau im Fall einer dauerhaften Eheschließung eine nicht unerhebliche Morgen- bzw. Brautgabe (mehrieh) in Form von Geld, Immobilien oder Goldmünzen (BAMF 1.2023). Mahr [Mehrieh] wird als traditioneller islamischer Ehevertrag angesehen. Gemäß den Bedingungen der Vereinbarung/des Vertrags erklärt sich der Ehemann dabei bereit und verpflichtet sich, eine vereinbarte Summe in Form der Morgengabe an die Frau zu zahlen (Maclean 17.7.2019). Die Erfüllung dieser Vereinbarung kann zu jeder Zeit während der Ehe oder auch während der Scheidung von der Frau verlangt werden. Die Mehrieh oder Morgengabe dient in einer konservativen islamischen Gesellschaft der Vorsorge für die Frau im Falle der Scheidung (BAMF 7.2020). Manche Frauen nutzen ihre Mehrieh auch, um ihre Männer zur Scheidung zu bewegen, indem sie auf die Zahlung verzichten, oder indem sie eine geringere Summe verlangen, wenn der Gatte der Scheidung zustimmt (IRINTL 8.8.2022; vgl. MRAI 19.6.2023). Mehrieh ist in diesen Fällen ein wichtiges Instrument für Frauen. Sie können es als Druckmittel einsetzen, um andere Rechte, wie das Recht auf Scheidung, auszuhandeln - allerdings auf Kosten ihrer finanziellen Absicherung (MRAI 19.6.2023).

Vor rund 15 Jahren galten Eheverträge in Iran noch als etwas, das nur die Eliten nutzten. Inzwischen ist es kein Tabuthema mehr, allerdings ist schwer zu sagen, wie weit Eheverträge tatsächlich verbreitet sind. Vermutlich sind sie unter gebildeten oder urbanen Bevölkerungsgruppen üblicher als in anderen Gesellschaftsteilen. Die drei wichtigsten Klauseln in Eheverträgen betreffen meist Scheidungsfragen, die Aufteilung von gemeinsamem Eigentum (MRAI 19.6.2023) und das Recht auf Reisefreiheit der Ehefrauen ohne Zustimmung der Ehemänner (MRAI 19.6.2023; vgl. IRWIRE 2.11.2019). Eheverträge können dagegen keine Klauseln betreffend der Obsorge für etwaige Kinder enthalten, da dies erst nach der Geburt der Kinder entschieden werden kann. Nach der Geburt eines Kindes kann jedoch eine entsprechende offizielle Vereinbarung getroffen werden (MRAI 19.6.2023).

Seit dem Jahr 1402 [2023/2024] hat Iran die physischen Heiratsurkunden (daftarcheh) abgeschafft. Alle Eheschließungen werden nun über das nationale Portal "SABT-E MAN" registriert, woraus eine einseitige elektronische Urkunde mit einem eindeutigen QR-Code entsteht (MRAI 20.4.2026).

Vormundschaft und Obsorge für Kinder

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Gesellschaftliche Stellung von alleinstehenden Frauen

Fehlt alleinstehenden Frauen der Rückhalt ihres Partners bzw. ihrer eigenen Familie, so befinden sie sich schnell am Rande der Gesellschaft und sind gezwungen, sich zum Wohle ihres Kindes mit der Gesellschaft zu arrangieren. Zwar sind die leiblichen Eltern unehelicher Kinder verpflichtet, ihren elterlichen Pflichten in Hinblick auf das Sorgerecht nachzukommen, und der leibliche Vater bzw. auch der biologische Großvater väterlicherseits sind auch einem unehelichen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Im Fall, dass beide unbekannt sind bzw. sich beide ihrer Verantwortung entziehen, muss die Mutter ihr Kind allerdings finanziell allein versorgen (BAMF 1.2023). Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar (ÖB Teheran 11.2021).

Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden (ÖB Teheran 11.2021). Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz (ÖB Teheran 11.2021; vgl. VAKIL 4.3.2025) oder eine Wohnung zu finden, da ihnen Verhalten außerhalb der sozialen Norm, wie z. B. uneheliche Beziehungen (IRWIRE 5.6.2025) oder Prostitution, unterstellt werden (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IRWIRE 5.6.2025).

Quellen […]

Kinder

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Angebliche Spione, Kollaboration mit "feindlichen Staaten"

Letzte Änderung 2026-08-06 12:45

Es wird weithin angenommen, dass Israel in den letzten Jahren eine Reihe von hochkarätigen Attentaten und Sabotagemissionen tief im Inneren Irans durchgeführt hat, was eine weitreichende Infiltration der Sicherheits- und Nachrichtendienste Irans offenbart (RFE/RL 25.6.2025; vgl. NYT 28.6.2025). Auch gehen iranische Beamte davon aus, dass der israelische Auslandsgeheimdienst Mossad bei der Durchführung der Operation "Rising Lion" im Juni 2025 von Agenten vor Ort unterstützt worden ist (NYT 28.6.2025). Nur wenige Stunden nach Beginn der Operation wurde eine Reihe hochrangiger Kommandeure und Atomwissenschaftler an ihren Wohnorten getötet (NYT 28.6.2025; vgl. BBC 26.6.2025) und Raketenabschuss- sowie Luftabwehreinrichtungen zerstört (NYT 28.6.2025), was nach Angaben von Beobachtern wie auch Angehörigen der iranischen Sicherheitsbehörden wahrscheinlich nur durch nachrichtendienstliche Informationen möglich gewesen war (NYT 28.6.2025; vgl. BBC 26.6.2025). Iranische Beamte sahen nach Eigenangaben Beweise dafür, dass israelische Raketen innerhalb Irans zusammengebaut und stationiert worden sind. Angeblich wurden Tausende Miniatur-Angriffsdrohnen in der Hauptstadt Teheran entdeckt (NYT 28.6.2025). Die "Enthauptungskampagne", mit welcher Israel den Krieg gegen Iran Ende Februar 2026 begann und der neben dem Obersten Führer Ali Khamenei eine Reihe von hochrangigen Befehlshabern zum Opfer fiel, stützte sich teils ebenso auf Informationen von Regime-Insidern, die zur Spionage für Israel rekrutiert wurden (WP 30.3.2026).

Hinsichtlich der Frage, wer mit den israelischen Sicherheitskräften kollaborieren würde, wurden im Juni 2025 verschiedenste Vermutungen angestellt (NYT 28.6.2025). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben Direktiven veröffentlicht, mit welchen die Bevölkerung dazu aufgerufen wurde, verdächtige Personen oder Fahrzeugbewegungen zu melden (NYT 23.6.2025; vgl. NYT 28.6.2025) und vom Fotografieren von Angriffen auf sensible Orte Abstand zu nehmen (NYT 23.6.2025). Das Geheimdienstministerium [VAJA/MOIS] hat mittels Massen-SMS vor einer strafrechtlichen Verfolgung gewarnt, falls mit Israel in Verbindung stehenden Inhalten in den sozialen Medien gefolgt oder mit diesen interagiert würde. Dabei wurde nicht zwischen aktiver Zusammenarbeit und passivem Online-Verhalten unterschieden (AlMon 28.6.2025). Von derartigen Warnungen hat Amnesty International auch im Zusammenhang mit dem Krieg ab Ende Februar 2026 berichtet (AI 28.5.2026b).

Sowohl nach Ausbruch des sogenannten Zwölf-Tage-Kriegs im Juni 2025 als auch im Zusammenhang mit den US-amerikanischen und israelischen Angriffen auf Iran Ende Februar 2026 starteten die iranischen Behörden jeweils umfangreiche Verhaftungsaktionen (Hengaw 8.4.2026a, MRAI 4.7.2025). Gemäß Ankündigungen von offizieller Seite (Hengaw 8.4.2026a, MRAI 4.7.2025) wie auch im Fernsehen übertragener "Geständnisse" und Medienberichte (MRAI 4.7.2025) erfolgten die Verhaftungen aus folgenden Gründen: das Fotografieren oder Filmen sensibler und strategisch wichtiger Standorte, insbesondere nachdem sie von Raketen getroffen wurden; die Weitergabe militärischer Koordinaten bzw. Standortdaten sowie die mutmaßliche Zusammenarbeit mit ausländischen Geheimdiensten, darunter der Mossad (Hengaw 8.4.2026a, MRAI 4.7.2025); das Anmieten von Immobilien, welche die Behörden später mit israelischen Geheimdienstoperationen in Verbindung gebracht haben (MRAI 4.7.2025); Handlungen gegen die nationale Sicherheit, wie der Besitz von Waffen (Hengaw 8.4.2026a), die Nutzung und Verbreitung von Satelliteninternetausrüstung [Anm.: s. zu dessen Bedeutung auch das Kap. Zugang zu Informationen im Internet, National Information Network (NIN/SHOMA)] (Hengaw 8.4.2026a, MRAI 4.7.2025), der Versuch, Proteste zu organisieren und die Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen (Hengaw 8.4.2026a); medienbezogene Aktivitäten, einschließlich Kontakten zu ausländischen Medien (Hengaw 8.4.2026a, MRAI 4.7.2025) oder internationalen NGOs, UN-Mechanismen, exiliranischen Netzwerken und Menschenrechtsorganisationen; der Ausdruck einer ideologischen oder symbolischen Übereinstimmung mit Israel, z. B. durch das Teilen von Online-Inhalten, welche sich der iranischen Regionalpolitik gegenüber kritisch zeigen [Anm.: d. h. z. B. die iranische Unterstützung von Gruppierungen wie der Hizbollah oder Hamas zu kritisieren] oder die als Unterstützung für die israelischen Handlungen wahrgenommen werden (MRAI 4.7.2025).

Viele der Angeklagten wurden in den staatlichen Medien mit erzwungenen Geständnissen gezeigt (MRAI 4.7.2025). Andere wurden allein aufgrund digitaler Spuren, mobiler Kommunikation oder Äußerungen der Zufriedenheit über israelische Angriffe angeklagt. Bei diesen Personen handelte es sich größtenteils um Zivilisten ohne Zugang zu geheimen Informationen, doch ihre Handlungen wurden als ausreichend angesehen, um sie nach den Gesetzen gegen Spionage und zur Wahrung der nationalen Sicherheit anzuklagen (MRAI 4.7.2025; vgl. IRWIRE 1.12.2025).

Laut Menschenrechtsorganisationen waren ethnische und religiöse Minderheiten, Oppositionelle (NYT 28.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025, MRAI 4.7.2025) und Ausländer (NYT 28.6.2025) - einschließlich afghanischen Migranten (Qantara 23.6.2025) und Doppelstaatsbürgern (MRAI 4.7.2025) - von den intensivierten Sicherheitsmaßnahmen nach den israelischen Angriffen vom Juni 2025 unverhältnismäßig stark betroffen (NYT 28.6.2025). Als weitere Gruppe, die Spionageanschuldigungen ausgesetzt sein kann, nannte eine befragte Rechtsanwältin im Juli 2025 Personen, die internationale Verbindungen haben oder in den sozialen Medien exponiert sind (MRAI 4.7.2025).

Die Anwendung von Anklagen wegen Spionage hat seit Mitte 2025 erheblich zugenommen. Nach dem zwölftägigen Konflikt zwischen Iran und Israel führten die iranischen Behörden groß angelegte Verhaftungsaktionen durch und stützten sich zunehmend auf Anklagen wegen Spionage, "moharebeh" und "efsad fel-arz" gegen Personen, denen die Zusammenarbeit mit Israel oder anderen feindlichen Staaten vorgeworfen wurde - oft auf der Grundlage weit gefasster oder indirekter Formen angeblicher Zusammenarbeit [Anm.: s. bzgl. den Begriffen "moharebeh" und "efsad fel-arz" das Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis und unten] (MRAI 14.7.2026). Während die Behörden auch schon in früheren Jahren Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen vorgenommen haben, stieg deren Anzahl nach dem Krieg im Juni 2025 an. Die NGO Iran Human Rights (IHRNGO) verzeichnete 2025 insgesamt 13 Hinrichtungen aufgrund von spionagebezogenen Anklagen, zwischen 2022 und 2024 waren jeweils zwischen einer und sechs Personen betroffen (IHRNGO/ECPM 2026). Im ersten Halbjahr 2026 wurden gemäß den Aufzeichnungen von IHRNGO insgesamt 55 Menschen wegen Delikten der nationalen Sicherheit hingerichtet, zwölf von ihnen wurden der Spionage und/oder Kollaboration mit fremden Staaten bezichtigt (18 weitere waren Protestteilnehmer und 13 waren politische Gefangene, die mit einer in Iran verbotenen Organisation in Verbindung gebracht wurden, andere wurden wegen bewaffneten Raubüberfalls oder Verbindungen zum Islamischen Staat (IS) hingerichtet) (IHRNGO 6.7.2026).

Gesetzeslage

Es bestehen verschiedene Straftatbestände in der iranischen Gesetzgebung, die für Verhaftungen und zur Strafverfolgung wegen Spionagevorwürfen, v. a. mit Bezug zu Israel, herangezogen werden können. Die wichtigsten sind (MRAI 4.7.2025):

Art. 501 Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB) - Spionage: Straftatbestand der Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten gegen die nationalen Interessen Irans. Wird häufig in Verbindung mit "moharebeh" oder "efsad fel-arz" verwendet.

Art. 279 IStGB - moharebeh ("Waffennahme gegen Gott"): Ursprünglich für bewaffnete Aufstände gedacht, wird es heute häufig in politischen Fällen und Spionagefällen angewendet, auch wenn es zu keinen gewaltsamen Handlungen gekommen ist.

Art. 286 IStGB - efsad fel-arz ("Korruption auf Erden"): Wird zur Verfolgung eines breiten Spektrums an gewaltfreien Handlungen verwendet, die als schädlich für die nationale Sicherheit angesehen werden. Wird mit der Todesstrafe verfolgt.

Art. 287-288 IStGB - baghi ("bewaffnete Rebellion"): Richtet sich gegen die organisierte bewaffnete Opposition. Wird in Spionagefällen mit mutmaßlichen Verbindungen zu kurdischen oder belutschischen bewaffneten Gruppen (z. B. Komala, Jaish al-Adl) angewendet, manchmal auch ohne Beweise für bewaffnete Aktivitäten.

Gesetz über bewaffnete Militante: Obwohl nicht in einem einzigen Gesetz kodifiziert, stützt dieses Rechtskonzept Anklagen wie moharebeh und baghi in Fällen, in denen eine Zusammenarbeit mit bewaffneten oder vom Ausland unterstützten oppositionellen Kräften vermutet wird. Wird in Fällen angewendet, in denen belutschische Angeklagte angeblich Verbindungen zu grenzüberschreitenden bewaffneten Gruppen haben.

"Gesetz zur Bekämpfung feindlicher Handlungen des zionistischen Regimes" aus dem Jahr 2020: Kriminalisiert jede Form der Zusammenarbeit - tatsächliche oder vermeintliche - mit Israel, einschließlich kultureller oder medialer Verbindungen. Erlaubt die Verhängung der Todesstrafe und zivilrechtlicher Strafen. Ursprünglich als politisches Statement gedacht, ist das Gesetz inzwischen zu einem wichtigen Rechtsinstrument geworden, mit dem Personen unter dem Vorwurf der Gefährdung der nationalen Sicherheit strafrechtlich verfolgt werden können. Art. 6 des Gesetzes besagt ausdrücklich, dass "jede Form der Zusammenarbeit im Bereich der Nachrichtendienste oder Spionage zugunsten des zionistischen Regimes als moharebeh und efsad fel-arz gilt und mit der schwersten Strafe geahndet wird". Diese Bestimmung stellt solche Handlungen rechtlich mit den schwersten Straftaten nach dem iranischen Strafgesetzbuch gleich und ermöglicht die Verhängung der Todesstrafe auch in Fällen, in denen keine Gewaltanwendung nachgewiesen werden kann. Das Gesetz wurde 2025 bei den Hinrichtungen von Mohsen Langarneshin und Esmaeil Fekri angewendet, die beide der Zusammenarbeit mit dem israelischen Geheimdienst beschuldigt worden waren, obwohl die ihnen vorgeworfenen Taten keinen gewalttätigen Charakter hatten. Seitdem wird das Gesetz zunehmend in Fällen angewendet, die digitale Aktivitäten, symbolische Äußerungen oder internationale Kommunikation betreffen. Die vage Formulierung des Gesetzes ermöglicht es den Behörden, die Grenze zwischen ideologischem Dissens und kriminellem Verhalten zu verwischen, und seine Überschneidungen mit bestehenden Bestimmungen des IStGB wie Art. 279 (moharebeh) und 286 (efsad fel-arz) verstärken das Risiko politisch motivierter Strafverfolgung und willkürlicher Anwendung der Todesstrafe noch weiter (MRAI 4.7.2025).

Gesetz zur "Verschärfung der Strafe für Spionage und Zusammenarbeit mit dem zionistischen Regime und feindlichen Ländern gegen die nationale Sicherheit und Interessen" [s. nachfolgend] (MRAI 14.7.2026).

Gesetz zur "Verschärfung der Strafe für Spionage und Zusammenarbeit mit dem zionistischen Regime und feindlichen Ländern gegen die nationale Sicherheit und Interessen"

Anfang Oktober 2025 billigte der Wächterrat das Gesetz zur "Verschärfung der Strafe für Spionage und Zusammenarbeit mit dem zionistischen Regime und feindlichen Ländern gegen die nationale Sicherheit und Interessen", das damit in Kraft trat (MRAI 14.7.2026; vgl. BAMF 13.10.2025). Das Gesetz sieht die Todesstrafe für nachrichtendienstliche oder operative Kooperation mit Israel und den USA vor (BAMF 13.10.2025), die beide im Gesetz explizit als "feindliche Staaten" erwähnt werden. Dem Obersten Nationalen Sicherheitsrat (SNSC) wird zudem die Kompetenz zugesprochen, weitere "feindliche Staaten und Gruppierungen" zu identifizieren. Das Geheimdienstministerium [VAJA/MOIS] kann spezifische "feindliche Netzwerke" benennen (RFE/RL 1.10.2025).

Die neue Gesetzgebung erweitert den Anwendungsbereich der Straftatbestände der Spionage und der Kollaboration erheblich. Jede nachrichtendienstliche Tätigkeit, Spionage oder operative Unterstützung zugunsten feindlicher Staaten, insbesondere der Vereinigten Staaten und Israels, wird als "efsad fel-arz" ("Verderbnis auf Erden") eingestuft und mit der Todesstrafe sowie der Einziehung des Vermögens geahndet. Das Gesetz erweitert den Umfang der Handlungen, die als Spionage oder Kollaboration gelten können, erheblich und geht über die traditionelle Informationsbeschaffung hinaus, sodass nun auch verschiedene Formen der indirekten Zusammenarbeit, Cyberaktivitäten, medienbezogene Aktivitäten, technologische Unterstützung und andere Handlungen erfasst werden, die als Vorteil für feindliche Staaten ausgelegt werden können. Das Gesetz stärkt die Rolle der Nachrichten- und Sicherheitsdienste bei der Aufdeckung und Ermittlung solcher Straftaten und senkt die praktischen Hürden für eine strafrechtliche Verfolgung. In der Praxis kodifiziert und institutionalisiert das Gesetz eine zunehmend weit gefasste Auslegung von Spionage- und Staatssicherheitsdelikten, die sich nach Angaben einer befragten Rechtsanwältin bereits in der Rechtsprechung abgezeichnet hatte (MRAI 14.7.2026).

Das Gesetz führt mehrere Straftatbestände ein, die mit einer Hinrichtung bestraft werden können (IRWIRE 17.10.2025; vgl. DW 10.11.2025). Neben Tatbeständen, die mit Waffen zu tun haben, wie z. B. der Umgang mit chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen, sieht das Gesetz beispielweise auch die Todesstrafe für den Besitz oder Vertrieb kleiner Drohnen vor, die für militärische Zwecke, Spionage oder Störmanöver eingesetzt werden können, allerdings auch für die Verbreitung von Satelliteninternetausrüstung wie jene von Starlink, wenn sie "mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage" eingesetzt wird, oder der Täter als "feindliche Kraft" eingestuft wird. Auch "Cyberkrieg", Cyberangriffe oder Störungen von Kommunikationsnetzen und Informationssystemen können zur Todesstrafe führen. Selbst Sabotageakte an privaten Einrichtungen fallen unter diese Bestimmung. Ebenso zielt das Gesetz auf Kryptowährungen und ausländische Finanztransaktionen ab und stellt den Erhalt von "Geld oder Eigentum wie Immobilien, Fahrzeugen, Gold, Währungen und jeglicher Art von verschlüsselten Vermögenswerten von Spionen oder Angehörigen von Nachrichtendiensten" unter Strafe, wenn der Empfänger über die Zugehörigkeit Bescheid weiß und die Gelder zu Aktivitäten führen, die an anderer Stelle in der Gesetzgebung definiert sind (IRWIRE 17.10.2025).

Das Gesetz umfasst Freiheitsstrafen für verschiedene Aktivitäten, die Iraner regelmäßig ausüben. Die Nutzung und Aufbewahrung sowie der Kauf und Verkauf von unlizensierter Satelliteninternetausrüstung zur persönlichen Verwendung kann beispielsweise mit sechs Monaten bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden (IRWIRE 17.10.2025; vgl. BAMF 13.10.2025). Auch das Versenden von Filmen oder Bildern mit Informationen an ausländische Netzwerke, Medien oder Social-Media-Seiten, die als gegen die nationale Sicherheit gerichtet angesehen werden, kann zu zwei bis fünf Jahren Gefängnis und der dauerhaften Entlassung aus dem öffentlichen Dienst führen. Gleiches gilt für das Teilen von Inhalten mit "oppositionellen" Netzwerken oder Seiten. Noch weiter gefasste Formulierungen kriminalisieren "jede Handlung oder Zusammenarbeit bei der Durchführung politischer, kultureller, medialer und propagandistischer Aktivitäten" oder die Erstellung von Inhalten, "die typischerweise öffentliche Angst verursachen oder gegen die nationale Sicherheit gerichtet sind". Diese Straftaten werden mit Freiheitsstrafen von zehn bis 15 Jahren und einem dauerhaften Ausschluss aus dem Staatsdienst geahndet. Das Gesetz zielt auch auf Straßenproteste ab und bestraft die Teilnahme an "illegalen Märschen und Versammlungen" mit Freiheitsentzug. Art. 7 des neuen Spionagegesetzes beschleunigt alle Fälle durch spezielle Abteilungen der Revolutionsgerichte und umgeht damit die normalen Gerichtsverfahren (IRWIRE 17.10.2025).

Quellen […]

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-08-06 12:46

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte (USDOS 23.4.2024), es gibt jedoch einige Einschränkungen, beispielsweise für Frauen, Flüchtlinge und Gefangene (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2026) sowie Personen, die als oppositionell zum Regime wahrgenommen werden (FH 2026). Zu Gerichtsurteilen gehört manchmal die interne Verbannung nach der Haftentlassung. So werden Personen daran gehindert, in bestimmte Provinzen zu reisen. Flüchtlinge dürfen sich nur in bestimmten Provinzen bewegen oder ansiedeln [Anm.: s. dazu den Themenbericht Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige der Staatendokumentation vom 13.10.2025] (USDOS 23.4.2024). Während Checkpoints beispielsweise in der kurdischen Region schon zuvor allgegenwärtig waren (Zinati 2024; vgl. DIS 7.2.2020), führte sowohl die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 als auch die US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran ab Ende Februar 2026 zu einer Intensivierung der Präsenz von Sicherheitskräften auf den Straßen, bzw. zu einer Zunahme an Checkpoints in diversen Städten (LWJ 16.3.2026, REU 26.6.2025). An diesen Kontrollpunkten haben Sicherheitskräfte Berichten zufolge mitunter Zivilisten festgehalten und verhört, Mobiltelefone durchsucht, Geräte beschlagnahmt und in einigen Fällen auch Strafverfahren aufgrund von gefundenen Informationen eingeleitet (LWJ 16.3.2026). Auch im Zusammenhang mit den Protesten zum Jahreswechsel 2025/2026 wurde von einer Zunahme an Checkpoints berichtet (Zamaneh 28.5.2026b).

Ausreise

Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr. Bei einer rechtmäßigen Ausreise über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini in Teheran kann laut dem deutschen Auswärtigen Amt angesichts der vorhandenen Sicherheitssysteme nahezu ausgeschlossen werden, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt ausreisen kann (AA 15.7.2024). Ein von CEDOCA befragter Experte erklärte auf die Frage, ob es möglich sei, als verurteilte Person oder bei aufrechtem Ausreiseverbot gegen Bestechung über offizielle Grenzübergänge das Land zu verlassen, dass ihm kein entsprechender Fall bekannt sei. Ein digitales Kontrollsystem bei der Ausreise würde dies erschweren, da es den Sicherheitsbehörden im Nachhinein möglich wäre, herauszufinden, wer die Ausreise ermöglicht hätte. Die einzige Ausnahme könnte laut dem Experten sein, wenn jemand einen Reisepass fälscht und sich eine neue Identität verschafft (CEDOCA 16.7.2025).

Die Reisepässe werden bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang gestempelt (MBZ 9.2023; vgl. ÖB Teheran 30.10.2025). Fehlt der Ausreisestempel bei der erneuten Einreise nach Iran, führt dies zu einer Befragung. Illegale Ausreisen werden, so weiter nichts vorliegt, üblicherweise mit Geldstrafen geahndet (MBZ 9.2023). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 15.7.2024).

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Quellen […]

Ausreiseverbote, Verhängung von Kautionen

Letzte Änderung 2025-12-16 11:43

Es kommt relativ häufig vor, dass Personen, gegen die im Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten und anderen Demonstrationen ermittelt wird, gegen Kaution oder unter Reisebeschränkungen aus der Haft entlassen werden. Eine Voraussetzung für die Freilassung einer Person gegen Kaution oder unter Reisebeschränkungen ist nach Ansicht des schwedischen Amts für Migration, dass ihr Fall ein förmliches Gerichtsverfahren durchläuft (Migrationsverket 28.10.2024).

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Quellen […]

Flüchtlinge

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Grundversorgung und Wirtschaft

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Medizinische Versorgung

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Rückkehr

Letzte Änderung 2026-08-03 10:23

Die iranische Regierung verfolgt seit Langem die Politik, keine zwangsweisen Rückführungen zuzulassen. Freiwillige Rückführungen sind möglich und werden manchmal von den rückführenden Regierungen oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt. In Fällen, in denen eine iranische diplomatische Vertretung vorübergehende Reisedokumente ausgestellt hat, werden die Behörden über die bevorstehende Rückkehr der Person informiert (DFAT 24.7.2023).

Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vgl. CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023). Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen weisen darauf hin, dass die Behandlung abgelehnter Asylwerber nach ihrer Rückführung durch die iranischen Behörden von einer gewissen Willkür geprägt ist. Ein Experte für die Zivilgesellschaft erklärte, dass diese Willkür offenbar beabsichtigt und Teil einer umfassenderen Strategie der "strategischen Unklarheit" sei, bei der die Behörden die Regeln absichtlich abändern oder uneinheitlich anwenden. Dieser Ansatz dient dazu, innerhalb der iranischen Bevölkerung Unsicherheit und Verwirrung darüber zu stiften, welche Gruppen oder Verhaltensweisen die Aufmerksamkeit des Staates auf sich ziehen könnten, und dadurch ein allgemeines Gefühl der Unsicherheit und Kontrolle zu verstärken. Daher ist es schwierig, Muster erkennen, wie abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Iran behandelt werden (DIS 12.2025).

Die Beantragung von Asyl im Ausland gilt in Iran nicht als Straftat. Die iranischen Behörden haben bei der Rückkehr nach Iran in der Regel keine Kenntnis von der Antragstellung, da Informationen über Asylantragstellungen von den Aufnahmeländern [i. d. R.] als vertraulich behandelt werden. Die iranischen Behörden erfahren davon nur, wenn diese Informationen offengelegt werden oder auf irgendeine Weise an die Öffentlichkeit gelangen (DIS 12.2025), beispielsweise weil die Behörden dies durch Angehörige oder Freunde der Betroffenen, durch abgehörte Kommunikation oder eine Durchsicht von Inhalten in den sozialen Medien erfahren (MBZ 9.2023). Recherchen verschiedener Herkunftsländereinheiten konnten zwischen 2023 und 2025 keine Hinweise finden, wonach Rückkehrer lediglich aufgrund der Stellung eines Asylantrags im Ausland strafrechtlich verfolgt wurden oder sonstige Konsequenzen erlitten hätten (DIS 12.2025, Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023). Auch dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland waren keine entsprechenden Fälle bekannt (AA 15.7.2024). Landinfo betont allerdings einschränkend, dass der Wissenstand dazu, was in gemeldeten Einzelfällen zu Reaktionen geführt hat, sehr gering ist (Landinfo 22.11.2024).

Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Iran wenig Beachtung. Das australische Außenministerium geht davon aus, dass ihre Aktivitäten (einschließlich Beiträgen in sozialen Medien über Aktivitäten vor Ort) von den Behörden nicht routinemäßig untersucht werden. Die Behörden können allerdings in den sozialen Medien einsehbare Aktivitäten von in Australien (oder anderswo) bekannten Iranern überprüfen (DFAT 24.7.2023) und laut einem von CEDOCA befragten Experten wird es immer üblicher, dass die Behörden Rückkehrer anweisen, ihre Konten in sozialen Netzwerken offenzulegen (CEDOCA 10.5.2023). Einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle zufolge befragen die Behörden fast jede Person, von der sie wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, um herauszufinden, was der Grund für den Asylantrag war und ob sich die Person nicht politisch oder religiös betätigt hat (MBZ 9.2023).

Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Es kann zu einer eingehenderen Überprüfung kommen, wenn die Ausreise einer Person aus Iran mit Umständen in Zusammenhang stand, wie beispielsweise politischem Engagement, Handlungen gegen die nationale Sicherheit, einer regelwidrigen Ausreise, der Verwendung gefälschter Dokumente oder anhängigen oder früheren Gerichtsverfahren in Iran oder im Ausland, einschließlich Strafverfahren (DIS 12.2025). Als weitere Faktoren werden genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden [Anm.: s. Kap. Transnationale Repression, Behandlung von Regimekritikern bei Rückkehr für weitere Informationen] (Landinfo 22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren allerdings eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vgl. MBZ 9.2023).

Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 15.7.2024). Nach iranischem Recht gilt das Verlassen des Landes ohne ordnungsgemäße Dokumente, wie einem Reisepass oder einer Ausreisegenehmigung, sowie das Überqueren der Grenzen auf inoffiziellen Wegen als Straftat, die zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Bewährungsstrafen oder Bewährungsauflagen führen kann (DIS 12.2025; vgl. Landinfo 22.11.2024). Wenn jemand Iran illegal verlassen hat und später freiwillig zurückgekehrt ist, können Gerichte Milde walten lassen, sofern die betreffende Person im Ausland nicht in politische oder kriminelle Aktivitäten verwickelt war. Ist diese Person hingegen im Ausland an politischen Aktivitäten gegen die Islamische Republik Iran beteiligt gewesen, ist laut einem vom DIS befragten Experten für iranisches Recht bei ihrer Rückkehr eher mit einer Vernehmung oder Strafverfolgung zu rechnen (DIS 12.2025). Auch wenn eine Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).

Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen (DIS 12.2025; vgl. MBZ 9.2023, CEDOCA 10.5.2023).

Bis zur Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022 gab es keine Hinweise darauf, dass Asylwerber oder deren in Iran lebende Familien infolge einer Kontaktaufnahme mit iranischen Auslandsvertretungen, z. B. in Deutschland, beispielsweise zur Beantragung eines neuen iranischen Passes, Repressalien ausgesetzt waren. Aufgrund der Zunahme des Interesses iranischer Dienste an regimekritischen Aktivitäten auch außerhalb Irans ist diese Gefahr für Regimekritiker (einschließlich Asylwerber) bei einer Kontaktaufnahme mit zuständigen iranischen Auslandsvertretungen deutlich gestiegen (AA 15.7.2024).

Einige Mitglieder der iranischen Diaspora kehren regelmäßig nach Iran zurück, zum Beispiel für einen Urlaub oder um Verwandte zu besuchen (MBZ 9.2023). Die große Mehrheit dieser Exiliraner hat bei ihrer Rückkehr keine Probleme (Landinfo 22.11.2024). Andere Auslandsiraner schrecken aus Angst, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder regimekritischer Äußerungen inhaftiert oder an einer Ausreise gehindert zu werden, vor Reisen nach Iran zurück (IRINTL 9.1.2024). Manche Iraner können nach Iran ein- und ausreisen, obwohl das angesichts ihres öffentlichen Profils verwunderlich ist. Manche betreiben Regimepropaganda und/oder wurden möglicherweise vom Regime angeworben. Es ist schwer zu durchschauen, wer nach Iran reisen kann, und wer nicht, auch ist die Vorgehensweise nicht unbedingt kohärent (Posch 5.7.2024). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach der Rückkehr befragt wird. Oft wird erst im Laufe der Zeit klar, ob eine echte Bedrohung vorliegt (MBZ 31.5.2022). Insbesondere Oppositionelle und Kritiker des iranischen Regimes müssen bei Reisen nach Iran damit rechnen, willkürlich verhaftet und angeklagt zu werden. Die iranischen Dienste nutzen bevorzugt nachrichtendienstliche Ansprachen mit dem Ziel, regimekritische Tätigkeiten dieser Personen zu unterbinden oder sie darüber hinaus zu einer Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsapparat zu verpflichten. Betroffenen drohen mehrtägige Befragungen durch iranische Nachrichtendienste, bei denen erheblicher Druck auf sie ausgeübt wird (BMIH 6.2026).

Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürgerschaft zur Ausübung politischen Drucks (BMIH 6.2026). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vgl. BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024, HRANA 23.3.2026).

Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vgl. MBZ 9.2023).

Anmerkung: s. Kap. Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit für Informationen zu Doppelbestrafung und Verurteilung in Abwesenheit.

Quellen […]

Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

[…]

Transnationale Repression, Behandlung von Regimekritikern bei Rückkehr

Letzte Änderung 2026-08-05 14:18

Anmerkung: Nachstehende Informationen beziehen sich insbesondere auf die Vorgehensweise der Behörden vor dem Jahr 2026, da zu einer etwaigen Behandlung von Rückkehrern im Jahr 2026 noch keine belastbaren Informationen vorliegen. […]

Die Ausspähung und Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen im In- und Ausland bildet einen Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten [Anm.: für Informationen zu den in Europa bzw. Österreich tätigen Nachrichtendiensten s. Kap. Wichtigste Nachrichten- und Geheimdienste]. Laut dem Jahresbericht 2025 des Verfassungsschutzes der Bundesrepublik Deutschland gelten solche Gruppierungen für die Machthaber Irans als Gefährdung für den Fortbestand ihrer Herrschaft, weshalb sie Proteste im Inland gewaltsam unterdrücken und diese Gruppen sowie Personen auch im Ausland verfolgen (BMIH 6.2026), wobei die weit gefasste Definition des iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik darstellt, zum Umfang und der Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen beiträgt (FH 2021). Die iranischen Nachrichtendienste fördern laut dem österreichischen Verfassungsschutzbericht für 2025 aktiv die Interessen Irans und schützen das Regime vor Bedrohungen. In Österreich beobachten sie gezielt iranische Oppositionelle, Medien, Menschenrechtsorganisationen und Minderheiten, um diese gegebenenfalls zu unterdrücken oder für ihre Zwecke zu instrumentalisieren (BMI/DSN 2026). Im Zuge des anhaltenden Konflikts zwischen Iran und Israel ist eine zunehmende Priorisierung von Maßnahmen der transnationalen Repression durch iranische Dienste zu verzeichnen (BMIH 6.2026).

Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran zurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt (AA 15.7.2024). Ein Experte auf diesem Themengebiet erklärte Ende Mai 2025 [Anm.: d. h. kurz vor den ersten direkten, offenen Militärangriffen Israels auf Iran, welche am 13.6.2025 begannen] Folgendes: Die "roten Linien" sind für Aktivisten in Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland sind sie etwas klarer. Vor allem sogenannte "high profile"-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft, sind dabei von Verfolgung betroffen. Hinsichtlich der Themen, mit denen sich Aktivisten beschäftigen, kommt es mitunter allerdings vor, dass es scheinbar keinen Unterschied macht, ob eine Person Handlungen setzt, von denen das Land sogar profitiert. Manchmal scheinen die Behörden auch einfach falsch informiert zu sein. Die iranischen Behörden fokussieren vor allem auf Vereinigungen, d. h. darauf, wer mit wem zusammenarbeitet, und für welche Organisation. Die Teilnahme an Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit (IRMEX 6.6.2025). Im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden in Österreich stehen Organisationen verschiedener Volksgruppen, Oppositionsgruppen wie die Volksmudschahedin (MEK) sowie alle Auslandsiraner, die sich öffentlich politisch äußern. An Mitgliedern von Ahwazi-Organisationen besteht beispielsweise definitiv ein Verfolgungsinteresse (Posch 5.7.2024).

Die Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste umfassen in Europa, dem Nahen Osten und Nordamerika unter anderem Ermordungen, Entführungen, Einschüchterung im digitalen Raum, den Einsatz von Spionagesoftware (FH 2021; vgl. Landinfo 28.11.2022), Bewegungseinschränkungen und Interpol-Missbrauch [Anm.: durch das Erstellen von "Red Notices", sodass Personen in Drittstaaten festgehalten werden] sowie Nötigung durch Dritte (FH 2021). Abseits seiner Nachrichtendienste stützt sich das Regime hierbei auch auf kriminelle Netzwerke (BMI/DSN 2026; vgl. Soufan 25.6.2026, ICCT 16.10.2024).

Bei den bekannten Opfern von Mord, versuchtem Mord und Entführung durch iranische Regimekräfte im Ausland handelt es sich um Führungskräfte großer Oppositionsgruppen oder separatistischer Organisationen wie der MEK und dem Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA), sowie um Anführer und Aktivisten der iranisch-kurdischen Exilparteien und Aktivisten im Ausland, die in Iran durch ihre Online-Kampagnen viel Aufmerksamkeit erregt haben (Landinfo 28.11.2022; vgl. IRINTL 7.1.2024). Es sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) geäußert haben, in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt worden sind (AA 15.7.2024). Unter Journalisten stehen jene besonders im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden, die für bekannte Medienplattformen wie die BBC, Iran International, Deutsche Welle, Radio France Internationale, Voice of America, Radio Zamaneh oder andere auf Farsi tätig sind, da sie am ehesten in der Lage sind, ein großes Publikum in Iran zu erreichen (RSF 1.4.2024).

Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten innerhalb der Oppositionsgruppen (Landinfo 28.11.2022). Ein Experte merkte im Juni 2019 gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositionellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern (ACCORD 5.7.2019). Im Fokus der Behörden stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen (ACCORD 5.7.2019; vgl. Landinfo 28.11.2022) und sunnitische Dschihadisten (ACCORD 5.7.2019). Fälle von aufgedeckten Informanten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der MEK) bekannt (Landinfo 28.11.2022).

Während das Geheimdienstministerium (VAJA/MOIS) bei der Überwachung der iranischen Staatsbürger im Ausland eine wichtige Rolle spielt, kommt auch den Konsular- und Protokollabteilungen von iranischen Botschaften im Ausland hierbei eine Bedeutung zu, da diese bei Inanspruchnahme von Konsulatsdiensten Informationen an Teheran weiterleiten, beispielsweise bezüglich des Melderegisters. Die iranischen Behörden sind untereinander sehr gut vernetzt und tauschen Informationen aus. Aus diesem Grund erscheinen die iranischen Geheimdienste so mächtig. Darüber hinaus gehört die Beobachtung der Lage und Meldung an die Behörden im Heimatland zur Routinearbeit jeder Auslandsvertretung (Posch 5.7.2024). Auch übernehmen unauffällige zivile Einrichtungen, wie etwa Fluggesellschaften, Vereine, Presseagenturen, Firmen, Banken oder Kulturzentren, immer wieder nachrichtendienstliche Aufgaben, so etwa Informationsbeschaffung (und ideologische Einflussnahme) im Sinne Irans (BMI/DSN 2026).

Verfolgung von in Iran lebenden Familienmitgliedern

Ob in Iran lebende Familienmitglieder von Auslandsiranern verfolgt werden, hängt u. a. von den folgenden Faktoren ab: das Verhalten der Familienmitglieder in Iran und ihr Verhältnis zu den Tätigkeiten oder Aussagen ihrer Verwandten im Ausland; das Profil der auslandsiranischen Verwandten; sowie persönliche Umstände wie z. B. missgünstige Nachbarn, die Basij-Mitglieder sind und somit eine Machtposition innehaben. Im konkreten Einzelfall lässt sich die Gefährdungslage schwer vorhersagen (Posch 5.7.2024). Die meisten Fälle von stellvertretender Bestrafung von Familienmitgliedern lassen sich gemäß Recherchen von CEDOCA folgenden Kategorien zuordnen: Dissidenten, die politischen Gruppen angehören, bekannte oder einflussreiche politische und Menschenrechtsaktivisten, regimekritische Social-Media-Influencer mit großer Anhängerschaft oder Dissidenten, die in den Medien auftreten (CEDOCA 16.10.2024). Ein vom DIS im Mai 2025 befragter Experte ging davon aus, dass die Behörden in Iran nicht gegen Familienangehörige von unauffälligen Iranern ohne politische Vergangenheit vorgehen würden, die vor iranischen Botschaften protestiert haben. Er hat auch noch nie von Fällen gehört, in denen Familienangehörige von iranischen Asylantragstellern ohne öffentliches Profil Repressalien seitens der Behörden ausgesetzt waren (DIS 12.2025). Ein von CEDOCA befragter Experte wies jedoch auch darauf hin, dass die Repressionen gegen Familienangehörige von Dissidenten im Ausland willkürlich seien und darauf abzielen würden, Unsicherheit zu schaffen und alle Mitglieder der Dissidenten-Diaspora in Angst zu versetzen, dass ihren Familienangehörigen etwas zustoßen könnte. Es gibt auch Berichte über Handlungen gegen Familien von Anti-Regierungs-Demonstranten und Christen in Iran (CEDOCA 16.10.2024).

In Hinblick auf vereinzelte bekannte Fälle von in Österreich politisch aktiven Auslandsiranern war mit Stand August 2024 davon auszugehen, dass insbesondere die Familienmitglieder von exponierten Auslandsiranern betroffen sind, und nicht so sehr jene, die lediglich ein- oder zweimal eine Demonstration besucht haben. Betroffen waren beispielsweise Angehörige von Personen, die regelmäßig iranischen Diaspora-Medien Interviews geben. Medien wie Iran International [Anm.: exiliranischer, von Saudi-Arabien finanzierter TV-Sender] haben z. B eine sehr hohe Reichweite, was dem iranischen Regime ein Dorn im Auge ist. Angehörige erhielten beispielsweise Anrufe, wobei sich die Anrufer nicht vorstellen und vermutet wird, dass sie dem MOIS angehören. Der Familie wird dann gesagt, dass die Angehörigen in Europa bzw. Österreich keine Interviews mehr geben und sich nicht mehr zur politischen Lage in Iran äußern sollen, sonst komme es vielleicht zu einer Verhaftung (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).

In Iran lebende Familienmitglieder von Journalisten der Farsi-sprachigen Sparte der BBC, BBC Persian (BBC 12.1.2023), und der Farsi-Redaktion der Deutschen Welle berichteten von Drohungen der iranischen Behörden (FAZ 28.11.2023). Familienmitglieder von BBC Persian-Journalisten sind nach Angaben der BBC vom Juni 2025 einer "verstörenden Zunahme" an Verfolgung ausgesetzt. Unter anderem sind sie von willkürlichen Befragungen, Reiseverboten, Konfiszierungen von Reisepässen und Drohungen zur Einfrierung von Vermögen betroffen (BBC 2.6.2025).

Gemäß Recherchen der exiliranischen Nachrichtenplattform IranWire wurden mit Stand März 2024 auch vermehrt Familienangehörige von ins Ausland geflohenen ethnischen arabischen Aktivisten von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt (IRWIRE 27.3.2024).

Quellen […]

Teilnahme an Protesten im europäischen Ausland

Letzte Änderung 2026-08-05 14:23

Anmerkung: Nachstehende Informationen beziehen sich insbesondere auf die Vorgehensweise der Behörden vor dem Jahr 2026, da zu einer etwaigen Behandlung von Rückkehrern nach den Protesten vom Jänner 2026 noch keine belastbaren Informationen vorliegen. […]

Eine große Zahl von Exiliranern hat [ab September 2022] an Protesten und Solidaritätsmärschen in der ganzen Welt teilgenommen (Landinfo 5.7.2023). In Wien fanden beispielsweise über Monate wöchentlich Demonstrationen statt (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Auch anlässlich der Proteste in Iran zum Jahreswechsel 2025/2026 und nach der Tötung des Obersten Führers Ali Khamenei [am 28.2.2026] fanden in Wien verschiedene Kundgebungen statt (ORF 1.3.2026, Standard 17.1.2026). Nach einer Gedenkveranstaltung für Ali Khamenei im Islamischen Zentrum in Wien-Floridsdorf [Anm.: Islamisches Zentrum Imam Ali, (IZIA), das von der Islamischen Republik betrieben wird] kam es Anfang März auch zu einer Massenschlägerei mit mehreren Verletzten, als Teilnehmer einer Gegendemonstration mit Regimebefürwortern zusammenstießen (ORF 5.3.2026).

Während transnationale Repression immer zum Repertoire des iranischen Regimes gehörte (Golkar 3.3.2026), war anlässlich der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste eine Zunahme zu beobachten (Zamaneh 28.5.2026b; vgl. Golkar 3.3.2026), nachdem die iranische Diaspora in Europa und den USA 2022 in einem bislang unerreichten Ausmaß an den Protesten teilgenommen hatte. Der Staat reagierte unter anderem darauf, indem an alle iranischen Botschaften Polizeiattachés entsandt wurden (Golkar 3.3.2026).

Iranische Aktivisten berichteten im Zusammenhang mit den Protesten ab September 2022 von Einschüchterungsversuchen in Österreich, beispielsweise durch auffälliges Filmen und Fotografieren von Protestierenden sowie durch Drohanrufe oder -nachrichten. Sie gehen davon aus, dass die iranischen Behörden hinter den Vorfällen stecken (Zehetner-Hashemi 28.8.2024, Datum 11.2022). Die österreichische Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) gab im Jänner 2026 auf Anfrage des Standard bekannt, dass etwa Unterdrückung bei Protesten und der im Ausland situierten Diaspora "kein neues Phänomen" sei. Allerdings entfalten sich aufgrund moderner Informationstechnologien ganz neue Dynamiken, sowohl was die Verbreitung von Botschaften der Opposition betrifft, als auch hinsichtlich der Möglichkeiten der Nachrichtendienste: die iranischen Nachrichtendienste können ihre Gegner nun wirkungsvoller überwachen, lokalisieren und bekämpfen (Standard 17.1.2026). Ein vom Danish Immigration Service (DIS) befragter Experte für iranisches Recht erklärte, es sei nicht bekannt, ob iranische Botschaften Gesichtserkennungssysteme einsetzen, wenn beispielsweise vor ihren Gebäuden Proteste stattfinden, oder inwieweit Botschaften ihre Mitarbeiter unter falschem Vorwand in die Menschenmengen schicken, um Informationen zu sammeln (DIS 12.2025). Nach Eigenangaben verwendet der iranische Staat jedenfalls grundsätzlich Gesichtserkennungstechnologie, auch wenn unklar ist, in welchem Ausmaß dies tatsächlich geschieht (FES 6.2024; vgl. CEDOCA 10.5.2023). Weitere vom DIS konsultierte Quellen schätzten, dass die iranischen Behörden höchstwahrscheinlich Fotos und Videoaufnahmen von Iranern machen würden, die vor einer iranischen Botschaft im Ausland protestieren, sofern sie über die dafür erforderlichen personellen Ressourcen und Kapazitäten verfügen (DIS 12.2025). Die iranische Botschaft in Wien zählt grundsätzlich zu den größten diplomatischen Vertretungen der Islamischen Republik in Europa. Sie dient als zentrale operative Basis und Schaltstelle für nachrichtendienstliche Aktivitäten in West- und Mitteleuropa (BMI/DSN 2026). Gesammelte Informationen können zu einem späteren Zeitpunkt bei einer Einreise nach Iran gegen Personen verwendet werden (ORF 13.1.2026).

Teilnehmer an den Mahnwachen vor der iranischen Botschaft in Wien [2022/2023] erhielten nach Angaben einer in der Protestbewegung engagierten leitenden Mitarbeiterin einer NGO beispielsweise WhatsApp-Nachrichten mit sehr detaillierten Informationen zu ihren Protestaktivitäten und der Aufforderung, nicht mehr an den Protesten teilzunehmen, da die Sicherheit von in Iran lebenden Familienmitgliedern sonst nicht mehr gewährleistet werden könne. Es wird vermutet, dass die iranischen Behörden die Kontaktdaten der Protestteilnehmer hatten, da diese beispielsweise zur Verlängerung von iranischen Ausweisdokumenten mit der iranischen Botschaft in Kontakt treten müssen (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Schon während der Proteste, die im Jahr 2009 im Rahmen der Grünen Bewegung vor der iranischen Botschaft in London stattfanden, berichteten Iraner, dass das iranische Konsulat sie als Demonstranten identifizierte und sich weigerte, ihre Konsularangelegenheiten zu bearbeiten. Die Bildqualität der Kameras vor Botschaften hat sich inzwischen allerdings verbessert (CEDOCA 10.5.2023). Andererseits zirkulierten nach Beginn der Proteste auch Screenshots von Nachrichten, wonach die iranische Botschaft in Wien dazu aufgerufen habe, Demonstrierende zu melden, was die Botschaft allerdings dementierte (Datum 11.2022).

Die Reaktionen der iranischen Behörden auf abgelehnte Asylantragsteller, die während ihres Aufenthalts im Ausland durch Proteste Kritik an den Behörden geäußert haben, hängen laut einer vom DIS befragten Auskunftsperson von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise dem Ausmaß ihres Engagements bei Protestaktionen, ihrer Zugehörigkeit zu oppositionellen politischen Gruppen sowie der Art der Proteste, wie etwa ob es zu Gewaltanwendung kam, usw. (DIS 12.2025). Von den zuvor geschilderten Anrufen oder Nachrichten waren in Österreich insbesondere jene betroffen, die die Proteste in Wien organisierten, oder die besonders häufig bei den Demonstrationen anwesend waren. Eine Person, die in die Organisation der Proteste in Wien stark involviert war, berichtete auch von einem Besuch eines Botschaftsmitarbeiters an ihrem Arbeitsplatz, was als Drohversuch interpretiert wurde, auch wenn weiter nichts passierte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Laut einem von CEDOCA befragten Experten ist es unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Personen, die lediglich an Demonstrationen im Ausland teilnehmen, als hochrangige Ziele betrachten. Der Experte gibt jedoch auch an, dass er sich um Personen, die an den Protesten teilgenommen haben und nach Iran zurückkehren, Sorgen machen würde, wobei dies nicht bedeutet, dass diese Personen bei der Rückkehr sofort verhaftet würden. Dies hängt vom Profil der Personen ab. Die Organisatoren der Proteste würden bei einer Rückkehr auf Probleme stoßen (CEDOCA 10.5.2023). Die von der Staatendokumentation befragte leitende NGO-Mitarbeiterin berichtete, dass ihr keine Fälle bekannt seien, wonach jene, die lediglich ein- oder zweimal an einer Demonstration teilgenommen haben, bei der Ein- oder Ausreise nach Iran Probleme gehabt hätten, diejenigen, die öfter bei den Demonstrationen dabei waren, allerdings schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Nach Angaben eines vom DIS im Mai 2025 befragten Experten sind zahlreiche iranische Staatsbürger mit Aufenthaltsgenehmigung [im westlichen Ausland], die an mindestens einer Protestaktion im Ausland teilgenommen haben, ohne Probleme nach Iran zurückgekehrt. Wird eine Person jedoch als Unruhestifter angesehen - wie beispielsweise prominente Aktivisten, lautstarke Kritiker oder Personen, die mit Netzwerken und Institutionen im Ausland in Verbindung stehen, an denen die Regierung Interesse hat -, ist es wahrscheinlich, dass die Behörden ihr Augenmerk auf diese Person richten. Letztlich besteht bei der Auswahl der betroffenen Personen durch die Behörden ein gewisses Maß an Willkür, was laut zwei vom DIS konsultierten Quellen Teil der Strategie der iranischen Behörden ist (DIS 12.2025).

Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini [im September 2022] werden Rückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobachten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe. Bereits vor den Protesten [2022/2023] ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich der Kenntnis des Auswärtigen Amts entzieht (AA 15.7.2024). Personen aus der iranischen Diaspora, die beispielsweise im Frühjahr 2023 wieder nach Iran gereist sind, wurden bei der Einreise oft aufgehalten. Ihre Handys oder I-Pads wurden dann kontrolliert, und es wurde überprüft, ob sie in Europa, vor allem in Österreich, auf Demonstrationen waren. Dabei wurden Personen zum Teil auch einige Tage festgehalten. Der von der Staatendokumentation befragten leitenden NGO-Mitarbeiterin sind jedoch persönlich keine Fälle von längerer Haft bekannt, kurzzeitige Anhaltungen aber schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).

Quellen […]

Online-Aktivitäten

Letzte Änderung 2026-08-05 14:30

Anmerkung: Nachstehende Informationen beziehen sich insbesondere auf die Vorgehensweise der Behörden vor dem Jahr 2026, da zu einer etwaigen Behandlung von Rückkehrern im Jahr 2026 noch keine belastbaren Informationen vorliegen. […]

Ein maßgeblicher Teil der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden findet online statt (CEDOCA 10.5.2023), wobei die Behörden diesbezügliche Bemühungen nach Protestbeginn Mitte September 2022 verstärkt haben (LOT 15.12.2022). Die sozialen Medien werden teils zur Identifizierung von Protestteilnehmern genutzt, teils, um Meinungsäußerungen zu überwachen (DIS 12.2025).

Die Behörden überwachen Aktivisten im Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern (CEDOCA 10.5.2023). Die iranischen Behörden scheinen die Online-Überwachung basierend auf der Größe der Social-Media-Fangemeinde (d. h. der Anzahl der Follower) einer Person zu priorisieren, da mit der Reichweite auch die Möglichkeit zur Beeinflussung anderer steigt (DIS 12.2025). Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Iranische Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen (Posch 5.7.2024). Gemäß einer von CEDOCA befragten Quelle lag der Fokus mit Stand 13.9.2022 [Anm.: d. h. kurz vor Beginn der umfangreichen Protestwelle] auf Journalisten und Aktivisten ethnischer Minderheiten. Der Quelle zufolge ist die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übt, kein wesentlicher Faktor, der das Risiko erhöht, als online-Dissident im Exil überwacht zu werden. Vielmehr bestimmt der Einfluss, den eine Person hat, ob diese für das Regime Priorität hat (CEDOCA 10.5.2023), wobei hierbei insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend sind: Zugang zu öffentlicher Aufmerksamkeit und Verbindungen zum Heimatland (Michaelsen 2020). Als einflussreich gilt beispielsweise, wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen ist. In den sozialen Medien kann die Anzahl der Follower einerseits als gewisser Richtwert gesehen werden, andererseits gibt es dazu keine einfache Formel. Im Zentrum steht vielmehr die Frage, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen den Diskurs mitzuprägen. Eine von CEDOCA befragte Quelle hält es jedenfalls für sehr unwahrscheinlich, dass ein Facebook-Profil von jemandem außerhalb Irans mit rund 500 "Freunden", das die iranische Regierung kritisiert, von den Behörden überwacht wird, wobei die Plattformen Twitter [nun X], Instagram und Telegram bedeutsamer sind, um ein iranisches Publikum zu erreichen, als Facebook oder Blogs (CEDOCA 10.5.2023). Aus rechtlicher Sicht ist es allerdings unerheblich, ob eine Person 10 oder 100.000 Follower auf Plattformen wie Instagram oder Clubhouse hat [Anm.: Clubhouse: ein audiobasiertes soziales Netzwerk, bei dem man bislang nur mit Einladung eines Nutzers beitreten konnte] (DIS 12.2025). Wenn eine Person beispielsweise den Obersten Führer kritisiert, begeht sie nach iranischem Recht eine Straftat, auch wenn diese Person in den sozialen Medien keine große Anhängerschaft hat (DIS 12.2025; vgl. MRAI 19.6.2023). Eine befragte iranische Rechtsanwältin merkte [im Gespräch über die Verbreitung von christlichen Inhalten in den sozialen Medien] an, dass es Fälle von Personen gibt, die aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien mit geringer Reichweite oder trotz privater [d. h. nicht öffentlich einsehbarer] Konten Probleme mit den Behörden bekommen haben, weil sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden (MRAI 19.6.2023).

Verschiedene Institutionen sind an verschiedenen Aktivitäten beteiligt - von der Überwachung zum Zwecke der Informationsbeschaffung bis hin zu Einflussoperationen. Es gibt Hinweise darauf, dass zahlreiche mit dem iranischen Staat verbundene Gruppen oder Auftragnehmer in den sozialen Medien tätig sind und dabei unterschiedliche Überwachungsziele verfolgen [Anm.: s. dazu auch das Kap. Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten] (DIS 12.2025). Die Art und Weise, wie iranische Behörden Iraner im Ausland überwachen, hängt vom Ziel ab. Die iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte ("high profile") Dissidenten in der Diaspora ab. Von Personen, die nicht zu den profilierten Dissidenten gehören, können beispielsweise Social Media-Profile überwacht werden. So können die iranischen Behörden beispielsweise lesen, worüber jemand twittert, oder sehen, wer Teil des Netzwerks einer Person ist. Hierfür verwenden die iranischen Behörden öffentlich zugängliche Informationen und überwachen keine privaten Konten. Dieser Quelle zufolge haben es die iranischen Behörden bei der Überwachung der iranischen Diaspora v. a. auf Führungspersönlichkeiten und Organisatoren abgesehen, d. h. auf Personen, die eine Gruppe oder Partei anführen, oder auf Personen, die von einer Gruppe von Menschen gehört werden. Das Regime könnte hochrangige politische Aktivisten als Bedrohung ansehen und dann ausgeklügelte Cybersecurity-Angriffe gegen sie starten (CEDOCA 10.5.2023). Gezielte Hackingangriffe richten sich allerdings möglicherweise nicht immer gegen eine bestimmte Person, sondern vielmehr gegen ein breiteres Netzwerk von Personen, wie beispielsweise Familienangehörige einer Person von Interesse. Auch Personen, die nicht in der Öffentlichkeit stehen, aber sensible Berufe ausüben, können dem Risiko von Hackingangriffen und Überwachung ausgesetzt sein. Zu den sensiblen Berufen zählen unter anderem Personen, die für die UN oder Menschenrechtsorganisationen tätig sind, sowie weniger bekannte Journalisten außerhalb Irans (DIS 12.2025). Die von der Staatendokumentation im August 2024 befragte, leitende NGO-Mitarbeiterin [Anm.: die in Österreich aufgrund ihrer Tätigkeit und Social Media-Präsenz über eine gewisse Bekanntheit verfügt] berichtete von eher plumpen, leicht identifizierbaren Phishing-Versuchen, bei denen ihr Links zugeschickt wurden, mit denen sie mutmaßlich Spyware auf ihre Geräte heruntergeladen hätte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).

Quellen […]

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

[…]

Dokumente, Meldewesen und Personenstandsregister

[…]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrer Situation im Iran und in Österreich:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin – insbesondere zu ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft, ihrer Volksgruppen- und ihrer Religionszugehörigkeit im Iran – ergeben sich aus den gleichgebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin während des Verfahrens (vgl. Verwaltungsakt, S. 13 ff, 233 ff; Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 11 ff). Aufgrund der Vorlage ihres Reisepasses in Kopie und des vorliegenden Visa-Datenauszuges steht die Identität der Beschwerdeführerin fest (vgl. Verwaltungsakt, S. 31, 145).

2.1.2. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen bis zur Ausreise aus dem Iran, insbesondere zu ihrer Schulbildung und Berufserfahrung, stützen sich auf die diesbezüglich konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit ihren Sprach- und Ortskenntnissen (vgl. Verwaltungsakt, S. 13 ff, 233 ff; Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 11 ff, Verhandlungsprotokoll 26.02.2025, S. 9).

2.1.3. Die Feststellungen zu ihren nach wie vor vorhandenen familiären Bindungen im Iran und dem bis vor Kurzem aufrechten Kontakt zu ihren Familienangehörigen ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin während des Verfahrens (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 11, OZ 23).

2.1.4. Die Feststellungen zu ihrer legalen Ausreise aus dem Iran am 05.04.2023 mit einem von XXXX .2023 bis XXXX .2023 gültigen Visum der Kategorie C, der von Italien versuchten unrechtmäßigen Weiterreise nach Großbritannien und der nachfolgenden unrechtmäßigen Einreise nach Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin sowie dem Abgleichsbericht einer Abfrage aus der VIS-Datenbank (vgl. Verwaltungsakt, S. 3, 16, 94; Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 15).

2.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenfalls aus ihren Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Therapieempfehlung von XXXX vom 16.10.2024 und der Therapiebestätigung von XXXX vom 19.03.2025. Hinweise auf eine aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte Einvernahmefähigkeit sind nicht hervorgekommen: In der mündlichen Verhandlung am 28.03.2025 gab die Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihrem Gesundheitszustand und ob sie sich in der Lage fühle, die Befragung durchzuführen, an, dass sie bereit sei, die gestellten Fragen zu beantworten, aber sehr schlecht geschlafen habe. Als Grund führte sie an, dass sie seit über einem Monat nicht gut schlafe, da ihre Zimmergenossin lange wach bleibe und faste und sie deswegen nicht schlafen könne. Etwaige gesundheitliche Probleme führte die Beschwerdeführerin von sich aus nicht an. Erst nachdem ihre Vertreterin auf die vorgelegte Therapiebestätigung von XXXX hinwies und vorbrachte, dass sich die darin diagnostizierte Angststörung und Panikattacken auf ihr heutiges Aussageverhalten auswirken könnten, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zu einer Psychiaterin in XXXX gehe und Medikamente einnehme. Sie leide an psychischen Problemen, seit sie ihren ersten negativen Bescheid bekommen habe. Auf die Frage, ob sie subjektiv den Eindruck habe, dass ihre psychischen Probleme dazu führen könnten, dass ihre Erinnerungsfähigkeit beeinträchtigt sei oder sie sonst Probleme habe, in der Verhandlung auszusagen, gab die Beschwerdeführerin an, dass es schon vorgekommen sei, dass sie aus Angst Sachen vergesse oder sich nicht konzentrieren könne, wenn sie gestresst sei. Sie sei das erste Mal vor einem Gericht und sei ziemlich aufgeregt und sehr gestresst (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 6). Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung einen ausgeglichenen und ruhigen Eindruck machte, zuvor explizit angegeben hatte, sich in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen zu beantworten und auf die Frage nach ihrer Aussagefähigkeit in erster Linie die Nervosität in der für sie unbekannten Situation vor Gericht ins Treffen führte, aber sich nicht auf ihre psychischen Probleme bezog. Während der Verhandlung wurde dem Wunsch nach Pausen sofort entsprochen und Fragen auf Ersuchen der Beschwerdeführerin auch vereinfacht formuliert. In der fortgesetzetn mündlichen Verhandlung am 26.05.2025 wurde die Frage, ob sie gesund sei und sich in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Verfahren zu machen, von der Beschwerdeführerin explizit bejaht und keine gesundheitlichen Probleme ins Treffen geführt (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 6). In beiden Verhandlungen ergab sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin der Verhandlung nicht folgen konnte oder nicht in der Lage gewesen wäre, die gestellten Fragen zu beantworten, weshalb von ihrer Verhandlungsfähigkeit auszugehen war. Eine Einschränkung der Einvernahmefähigkeit wurde im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet und liegt auch angesichts der sonstigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin, die im September 2025 den Pflichtschulabschluss in Österreich absolvierte (OZ 23), nicht nahe.

Mangels anderslautender medizinischer Unterlagen war insgesamt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage ist. Hinweise, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich im Fall einer Rückkehr in den Iran – wo ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen vorhanden sind und sie zudem über ein unterstützendes familiäres Netz verfügt – eine unwiederbringliche Verschlechterung erfahren würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Rückkehrbefürchtungen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation wurden im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

2.1.6. Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren dahingehend konsistenten Angaben, den zu den Integrationsbemühungen vorgelegten schriftlichen Unterlagen und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem GVS.

2.1.7. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.

2.2. Zu einer möglichen Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran

2.2.1. Zu den bisherigen Verfolgungshandlungen

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Iran im Vorfeld ihrer Ausreise keinen konkreten Verfolgungshandlungen und keiner persönlichen Bedrohung ausgesetzt war, beruht auf ihren insofern konsistenten Angaben; bereits stattgefundene Verfolgungshandlungen wurden im gesamten Verfahren nicht erwähnt; vielmehr gab die Beschwerdeführerin wiederholt selbst an, dass sie komplikationslos legal aus dem Iran ausgereist sei und sie erst nach ihrer Ausreise aus dem Iran erfahren habe, dass sie verfolgt werde (vgl. insb. Verwaltungsakt S. 236, Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 19).

2.2.2. Zur persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der beiden mündlichen Verhandlungen hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens und ihrem damit auch in weiterem Zusammenhang stehenden Vorbringen einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck hinterließ:

Vor Beginn der tatsächlichen Befragung führte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage aus, dass sie bei all ihren Befragungen zwar immer die Wahrheit angegeben habe, aber sowohl im Erstbefragungsprotokoll als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Fehler passiert seien. So habe sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung nicht gut verstanden, weil er Dari gesprochen habe und sie habe auch den Eindruck gehabt, dass nicht alles gedolmetscht und protokolliert worden sei. Die Frage, ob ihr das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt worden sei, bejahte die Beschwerdeführerin und gab erneut an, dass sie den Dolmetscher nicht gut verstanden habe und ihr die Fehler nachträglich aufgefallen seien. Die Frage, ob sie die Unrichtigkeiten angegeben habe, nachdem die Rückübersetzung erfolgt sei, wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantwortet, sondern gab sie erneut an, dass die den Dolmetscher nicht verstanden habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 6 f). Demgegenüber wird festgehalten, dass die Einvernahmesprache in der Niederschrift der Erstbefragung mit „Farsi“ vermerkt ist (vgl. Verwaltungsakt, S. 14) und die Beschwerdeführerin im Erstbefragungsprotokoll mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, dass nach erfolgter Rückübersetzung keine Ergänzungen/Korrekturen vorzunehmen seien und sie alles verstanden habe (vgl. Verwaltungsakt, S. 19). Von etwaigen Verständnisproblemen kann unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht ausgegangen werden.

Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, dass es auch bei beiden Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Problemen gekommen sei. Zwar habe sie die Dolmetscherin gut verstanden, aber diese habe nicht richtig übersetzt und zwar in Fragen bezogen auf das Christentum. Die Beschwerdeführerin wurde sodann darauf hingewiesen, dass aus den Niederschriften im Akt ersichtlich sei, dass sie die problemlose Verständigung mit den Dolmetschern jeweils bestätigt habe und nach Rückübersetzung der Niederschrift durch ihre Unterschrift zudem bestätigt habe, dass ihre Angaben vollständig und korrekt protokolliert worden seien. Die Beschwerdeführerin räumte daraufhin ein, dass ihr die Einvernahmeprotokolle vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rückübersetzt worden seien und auch alles gepasst habe und die Fehler auch korrigiert worden seien. Zu Hause habe sie aber nach Eingabe gewisser Begriffe in „Google Translate“ festgestellt, dass es nicht so protokolliert worden sei, wie es sich gehöre. Sie wisse nicht, woran das Problem gelegen habe, sie habe die Wahrheit gesagt und es sei ihr auch rückübersetzt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 8). Auch vor diesem Hintergrund erscheinen nunmehr vorgebrachte Verständnisprobleme (die im Übrigen auch in der Beschwerde nicht thematisiert wurden) nicht plausibel. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, nach Rückübersetzung auf die Richtigkeit ihrer Angaben zu achten und etwaige Verständnisprobleme mit dem Dolmetscher bekanntzugeben. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich gefragt wurde, wie sich die Verständigung mit dem Dolmetscher gestaltet habe (vgl. Verwaltungsakt, S. 93) bzw. darauf hingewiesen wurde, dass sie im Falle von Verständnisschwierigkeiten jederzeit rückfragen könne (vgl. Verwaltungsakt, S. 233).

Dass die Beschwerdeführerin nunmehr – erstmals – bei sämtlichen bisher durchgeführten Einvernahmen diverse Probleme anführte, lässt an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zweifeln.

Weitere Unstimmigkeiten, die die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigten und nicht unmittelbar mir ihrem Fluchtvorbringen in Zusammenhang stehen, ergaben sich im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus dem Iran und ihrem knapp dreimonatigen Aufenthalt in Italien:

So gab die Beschwerdeführerin explizit an, dass es bei ihrer legalen Ausreise über den staatlichen Flughafen keinerlei Probleme gegeben habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 15). Es erscheint aber höchst unplausibel, dass der Beschwerdeführerin – so sie tatsächlich ins Blickfeld der iranischen Behörden gelangt ist – eine problemlose legale Ausreise möglich war, sich aber nur wenige Tage später die Ereignisse geradezu überschlagen hätten.

Im Zusammenhang mit der Visumsbeantragung und Ausreise gab die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie einen Blumengarten gehabt habe und nach Holland habe reisen wollen um die Blumen anzuschauen. Sie habe ein Touristenvisum für Italien erhalten, weil sie auch Venedig und Rom habe anschauen wollen, danach habe sie weiter nach Holland gewollt (vgl. Verwaltungsakt, S. 228). In der Erstbefragung nannte sie als den Grund ihrer Auslandsreise und der Beantragung des italienischen Visums, dass sie nach Italien reisen und sich Italien habe ansehen wollen (vgl. Verwaltungsakt, S. 16). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte sie Holland sowie einen touristischen Zweck der Reise hingegen nicht mehr, sondern führte aus, dass es in Italien eine Veranstaltung für homöopathische Heilkräuter gegeben habe und sie sich diese im Auftrag ihrer Mutter habe anschauen wollen um Ideen für ihre Gärtnerei zu erweitern (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 14). Nunmehr nannte sie also erstmals und ausschließlich den Besuch einer Veranstaltung bzw. einen dienstlichen Zweck der Reise. Danach befragt, verneinte sie die Frage, ob sie für diese Reise noch andere Pläne abgesehen vom Besuch der Veranstaltung gehabt habe, führte dann aber auf explizite Nachfrage, ob sie eventuell bestimmte Sehenswürdigkeiten in Europa habe besichtigen wollen, aus, dass sie sie sich auch Rom und Venedig habe anschauen wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 15). Den vor dem Bundesamt erwähnten Plan, nach Holland weiterzureisen, erwähnte sie nicht mehr. Diese auffallend unstimmigen Angaben der Beschwerdeführerin zum ursprünglichen Grund ihrer Reise nach Europa bekräftigen (in Zusammenschau mit den nachfolgend dargestellten Erwägungen) das Ergebnis, dass eine längerfristige Ausreise aus dem Iran bereits von Beginn an beabsichtigt war.

Hinsichtlich der Reisemodalitäten gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass sie aus dem Iran legal mit dem Flugzeug nach Italien gereist sei (vgl. Verwaltungsakt, S. 228). Auch von Italien nach Österreich sei sie ohne Schlepper gereist (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 16). Weshalb die Beschwerdeführerin aber ihren Angaben zufolge dann ungefähr 10.000 € für einen Schlepper gezahlt haben soll (vgl. Verwaltungsakt, S. 228) – und für welche Leistung – bleibt nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht plausibel darlegen, warum sie nicht in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zumal sie dort von ihrer Verfolgung im Iran erfahren haben soll. Danach befragt, gab sie – überaus allgemein gehalten – an, dass sie sich in Italien nicht sicher gefühlt habe und eine schnelle Entscheidung habe treffen müssen. Begründend führte sie weiter aus, dass die Kriminalitätsrate in Italien sehr hoch sei, insbesondere die Schlepperorganisationen (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 21 f). Den Ausführungen, wonach sie eine „schnelle“ Entscheidung habe treffen müssen, kann angesichts ihres fast dreimonatigen Aufenthalts in Italien nicht gefolgt werden. Insgesamt bleibt unklar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin konkret nach Italien gereist ist und wieso sie erst nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Italien – nachdem sie nur wenige Tage nach ihrer Ausreise von der angeblichen Verfolgung durch das iranische Regime erfahren hatte – sich erst nach Österreich begeben und hier einen Asylantrag gestellt hat. Nachvollziehbare Gründe hierfür nannte die Beschwerdeführerin nicht.

Insgesamt blieb auch unklar, weshalb sich die Beschwerdeführerin überhaupt für eine schlepperunterstützte Weiterreise durch Europa mit gefälschten Dokumenten entschied, obwohl sie zu dem Zeitpunkt, als sie von der Gefährdung im Iran erfahren habe, einen gültigen Reisepass und ein gültiges Schengen-Visum besessen hat. Soweit sie angab, dass sie zunächst einen Versuch unternommen habe, mithilfe eines Schleppers und eines gefälschten Reisepasses von Italien nach Großbritannien zu reisen und anmerkte, dass ihr Visum für Großbritannien keine Gültigkeit gehabt habe, erklärt dies nicht, weshalb sie sich überhaupt für eine solche (unrechtmäßige) Weiterreise entschieden habe. Es ist anzunehmen, dass eine Person, die tatsächlich während eines Auslandsaufenthaltes von einer für sie im Herkunftsstaat bestehenden Gefahr, die ihre Rückkehr verunmöglicht, erfährt, bei erster Gelegenheit im Aufenthaltsstaat um Schutz ansuchen würde; dass die Beschwerdeführerin in dieser Situation stattdessen mehrere Wochen in Italien verblieb, ohne bei den dortigen Behörden um Schutz anzusuchen und in der Folge versuchte, mit einem gefälschten Reisepass unrechtmäßig nach Großbritannien zu reisen, spricht gegen eine tatsächlich vorliegende Furcht vor Verfolgung und legt eine längerfristig geplante Ausreise Richtung Großbritannien nahe.

Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren iranischen Reisepass und weitere Dokumente vernichtet hat, gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit. Da die Beschwerdeführerin ursprünglich (sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.10.2023) ausdrücklich davon sprach, dass sie selbst ihren Reisepass und weitere Dokumente vernichtet und weggeworfen habe (vgl. Verwaltungsakt, S. 13, 94), sind ihre späteren anderslautenden Angaben, dass der Schlepper ihren Reisepass zerrissen habe (vgl. Verwaltungsakt, S. 235; Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 15), als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu qualifizieren.

2.2.2. Zur vorgebrachten Verfolgung aus politischen Gründen

Die Beschwerdeführerin begründete ihre Asylantragstellung im Wesentlichen mit einer befürchteten Verfolgung aus politischen Gründen, weil sie mit einer Freundin zufällig in eine Demonstration geraten sei und die iranischen Behörden sie daher als Oppositionelle einstufen würden. Die Freundin sei verhaftet worden und nach ihrer Ausreise nach Italien seien die iranischen Behörden auf sie aufmerksam geworden, hätten mehrfach ihre Mutter angerufen, zu Hause nach ihr gesucht und unter anderem ihren Laptop konfisziert, auf dem sich regierungskritische Inhalte befinden würden.

Dieses Vorbringen ist aus nachfolgenden Erwägungen als unglaubwürdig zu qualifizieren:

2.2.2.1. Zur zufälligen Teilnahme an einer Demonstration und der nachfolgenden Suche nach ihrer Person

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie Mitte bzw. Ende Jänner 2023 ein einziges Mal durch eine Menschenmenge während einer Demonstration durchgegangen sei, führte aber stets gleichbleibend aus, dass sie im Iran nie aktiv an Protesten teilgenommen habe und gab auch auf wiederholte Nachfragen an, dass sie keine Teilnehmerin dieser Demonstration gewesen sei, sondern dort lediglich zufällig anwesend gewesen sei (vgl. Verwaltungsakt, S. 231 f und Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 17 f). In der mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführerin die neuerliche Klarstellung wichtig, dass sie zwar anwesend gewesen sei, aber nicht teilgenommen habe und führte genauer aus, dass sie in dieser Straße, in der diese Demonstration stattgefunden habe, gearbeitet habe und nach der Arbeit auf ihrem Heimweg diese habe queren müssen (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 7, 17). Auf Nachfrage, ob es öfters vorgekommen sei, dass sie eine Demonstration habe durchqueren müssen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einmal durch diese Menge durchgegangen sei. Es hätten zwar ständig Demonstrationen stattgefunden, aber diese seien woanders gewesen und bei diesem einen Mal habe die Demonstration eben in der Straße stattgefunden, in der ihre Arbeitsstelle gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 17 f). Auf Nachfrage gab sie an, dass sie bei diesem Protest in keinerlei Kontakt mit den iranischen Behörden gekommen sei und weder eine erkennungsdienstliche Behandlung noch eine andere Form eines persönlichen Kontaktes stattgefunden habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 19).

Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines einmaligen zufälligen Durchgehens durch eine demonstrierende Menschenmenge vor ihrer Arbeitsstelle derart ins Visier der iranischen Behörden gelangt sein soll, dass sie diese – mehr als zwei Monate nach diesem Ereignis – plötzlich anrufen, zu Hause nach ihr suchen, Gegenstände von ihr konfiszieren und in weiterer Folge noch ihre Mutter mehrfach mit Nachfragen kontaktieren sollten (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 17 ff). Die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass sie durch eine in der Straße montierte Kamera aufgenommen worden sei und die iranischen Behörden daher angenommen hätten, dass sie eine Demonstrantin sei (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 19), wirkt nicht plausibel, zumal gerade eine solche Aufnahme das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie lediglich von ihrer Arbeitsstelle durchgegangen sei, stützen würde.

Zudem kam es auch im Hinblick auf die Geschehnisse, die sich in Konsequenz ihrer Anwesenheit bei der Demonstration zugetragen haben sollen, zu inhaltlichen Widersprüchen:

Vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter einen Anruf vom iranischen Geheimdienst erhalten habe und diesen aufgesucht habe, ehe dieser am folgenden Tag die Wohnung der Beschwerdeführerin durchsucht habe (Verwaltungsakt, S. 230). Außerdem gab sie vor dem Bundesamt an, dass der iranische Geheimdienst ihre Mutter in der Folge auch auf ihrem Arbeitsplatz aufgesucht habe (Verwaltungsakt, S. 232). Derartige persönliche Kontakte ihrer Mutter mit dem iranischen Geheimdienst abseits der beschriebenen Wohnungsdurchsuchung erwähnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung jedoch – selbst nach einer ausdrücklichen Frage nach allfälligen weiteren Kontakten ihrer Mutter mit dem Geheimdienst – nicht mehr. Nunmehr nannte sie lediglich „mehr als zehn“ Anrufe, die ihre Mutter erhalten habe, wobei ihr eine zeitliche Einordnung dieser Anrufe nicht möglich war (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 20).

Als nicht nachvollziehbar erwiesen sich zudem die Angaben der Beschwerdeführerin dazu, dass die Angehörigen des Geheimdienstes sich als Gasableser ausgegeben hätten, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, sich sodann aber zugleich zu erkennen gegeben und die Wohnung auf Grundlage eines offiziellen Beschlusses durchsucht hätten (vgl. Verwaltungsakt, S. 230, Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 20). Weshalb sich Mitarbeiter des Geheimdienstes als Gasableser ausgeben würden, um unmittelbar darauf ihre offizielle Funktion anzugeben und eine offizielle Durchsuchung der Räumlichkeiten vorzunehmen, erschließt sich nicht.

Zudem spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bei Beantwortung der Frage, ob es – abgesehen von der Durchsuchung ihrer Wohnung – noch weitere Vorfälle gegeben habe, die Konsequenz der Anwesenheit bei der Demonstration gewesen seien, die Festnahme ihrer Freundin unerwähnt ließ (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 21), gegen das Zutreffen ihres Vorbringens. Soweit sie – nachdem sie von ihrer Rechtsvertreterin ausdrücklich auf die Festnahme ihrer Freundin angesprochen worden war – erwähnte, dass sie den Grund der Festnahme ihrer Freundin nicht genau kenne, diese Freundin aber sehr aktiv an Demonstrationen teilgenommen habe, sich aktiv für Frauenrechte eingesetzt und aktiv gegen das islamische Regime demonstriert habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 24), steht dies überdies im auffallenden Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt, als sie auf die Frage, ob sie selbst oder ihre Freundin aktiv an den „Mahsa Amini-Protesten“ beteiligt gewesen seien, antwortete: „Nein, wir waren nur zufällig nach der Arbeit dort.“ (vgl. Verwaltungsakt, S. 231).

2.2.2.2. Zu regierungskritischen Inhalten auf ihrem Laptop

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst explizit angegeben hat, dass sie im Iran nie politisch aktiv gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 18).

Auf die Frage, warum das Regime glauben sollte, dass sie gegen die Regierung und eine Oppositionelle sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie viel über den Islam und das islamische Regime recherchiert habe und das in ihrem Laptop habe. Und weil sie bei der Demonstration anwesend gewesen sei, aber keine Demonstrantin sei, gehe das iranische Regime davon aus, dass sie gefährlich sei (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 17 ff). Die Beschwerdeführerin vermochte aber nicht zu erklären, aus welchen Gründen das iranische Regime konkret von einer Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin oder einer tatsächlichen regimekritischen Haltung ausgehen sollte. Eigenen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin lediglich persönlich für sich Recherchen durchgeführt, wobei sie zu deren Inhalt nur ausgesprochen allgemeine und oberflächliche Angaben machte (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 18). So gab sie auf Nachfrage zu den Unterlagen und Informationen, die sich auf ihrem Laptop befunden haben sollen, nur vage an, dass es sich um „Informationen gegen das iranische Regime, Informationen über Bücher, die den Islam in Frage gestellt haben“ handle. Auf Ersuchen, den Inhalt der Unterlagen näher auszuführen, gab die Beschwerdeführerin erneut allgemein an, dass es „Informationen“ waren, „welche Verbrechen Khomani in der Kriegszeit zwischen Iran und Irak begangen hat und auch über die Verbrechen und Tötungen die von Khamanai im Jahr 1363 (=1984) begangen wurden. Das waren Bücher, welche im Iran verboten waren, sowie teuflische Bücher“. Die Beschwerdeführerin nannte des Weiteren drei Buchtitel, machte aber auch dazu keine näheren Angaben. Wenn man die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vergleicht, fällt auf, dass sie in der damaligen Einvernahme keines der nun genannten drei Bücher erwähnte, sondern lediglich von dem Buch „History of the Prophets and Kings“ sprach, welches man im Iran nicht finden könne und das verboten sei (vgl. Verwaltungsakt, S. 231). Ansonsten machte die Beschwerdeführerin auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nur vage Angaben, wonach es um „Widersprüche der islamischen Religion und die Lügen, die die iranische islamische Regierung an die Bevölkerung übermittelt“ (vgl. Verwaltungsakt, S. 231) gehe, vermochte diese aber nicht näher auszuführen. Die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob sie in Bezug auf ihre durchgeführten Recherchen und die erwähnten Bücher noch etwas angeben wolle, verneinte die Beschwerdeführerin und verwies auf das bereits Besprochene (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 23). Angesichts der nur vagen und oberflächlichen Angaben zu den angeblich auf ihrem Laptop vorhandenen regimekritischen Inhalten, welche die Beschwerdeführerin auch auf wiederholte Nachfragen nicht näher auszuführen vermochte, wird das diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erachtet.

Zu den in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2025 in Kopie vorgelegten vier Schreiben auf Farsi ist festzuhalten, dass diese nicht geeignet sind, das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin zu stützen. Auf die Frage, worum es sich bei diesen Schreiben handle, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie diese von einem von ihrer Mutter beauftragten unbekannten Mann per E-Mail erhalten habe und es an sie gerichtete Ladungen seien. Darin stehe, dass sie zur Polizei gehen und Fragen beantworten solle. Auf die Frage, ob ihr diese Ladungen an ihre Adresse im Iran zugestellt worden seien, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese an die neue Adresse ihrer Mutter geschickt worden seien, weil ihre Mutter aus Angst vor der Geheimpolizei ihre Adresse geändert habe und umgezogen sei. Danach befragt, ob die Beschwerdeführerin diese Unterlagen auch im Original vorlegen könne, führte diese nur ausweichend aus, dass es sehr lange gedauert habe, bis sie diese Unterlagen per E-Mail erhalten habe. Sie müsse ihre Mutter erst fragen, ob sie ihr diese schicken könne und sie könne nicht sagen, ob sie ihr die Originale schicken würde, weil sie ihre Mutter für die vorgelegten Unterlagen auch angebettelt habe, bis sie ihr diese übermittelt habe. Auf die Frage, warum ihre Mutter einen Mann beauftragt habe, ihr die Ladungen per E-Mail zu schicken, obwohl sie an die Adresse ihrer Mutter geschickt worden seien, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Mutter Angst habe, dass sie ihren Job verliere und Angst habe, dass ihr Leben im Iran zerstört werde, deshalb habe sie das nicht über ihre E-Mail-Adresse geschickt, sondern diesen Mann gebeten, ihr diese Unterlagen per E-Mail zu schicken. Sie selbst kenne diesen Mann nicht und glaube, dass es ein Bekannter oder eine vertraute Person ihrer Mutter sein müsse (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 22 f). Auf Nachfrage zeigte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ihren E-Mail-Account auf ihrem Mobiltelefon, aus welchem ersichtlich ist, dass die Dokumente als PDF zwei Tage vor der Verhandlung von einer Person namens „ XXXX “ ohne einen Begleittext übermittelt wurden. Es erscheint aber nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge ihre Mutter regelrecht anbetteln musste, für ihr Vorbringen im Asylverfahren potenziell relevante Unterlagen zu erhalten, zumal diese ohnehin nicht von der E-Mail-Adresse ihrer Mutter übermittelt wurden. Ebenfalls wirkt es nicht plausibel, dass es sich bei der unbekannten Person offenbar um eine sehr vertraute Person ihrer Mutter handeln solle, diese der Beschwerdeführerin allerdings nicht bekannt ist und die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage war, nähere Angaben zu der Person zu machen – dies auch vor dem Hintergrund, dass ihr diese Person im Auftrag ihrer Mutter höchstpersönliche und heikle Informationen übermittelt haben soll. Festzuhalten ist außerdem, dass auch kein Foto eines an die Beschwerdeführerin adressierten Briefumschlags übermittelt wurde (lediglich die vier Ladungen im PDF-Format ohne jeglichen Begleittext) und die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage auf die Übermittlung von Originalen sofort ausweichend bzw. verneinend antwortete (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 22). Im Ergebnis waren die Beweismittel aufgrund der unklaren Herkunft nicht geeignet, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie vom iranischen Regime Ladungen zur Einvernahme erhalten habe, entsprechend zu stützen. Da die Schriftstücke zudem nicht im Original vorgelegt wurden und sohin eine Beurteilung ihrer Authentizität nicht möglich ist, kommt ihnen auch insofern kein Beweiswert zu.

Die Beschwerdeführerin konnte damit insgesamt keinen plausiblen Grund dafür aufzeigen, weshalb die iranischen Sicherheitsbehörden mehr als zwei Monate nach dem bloßen Durchgehen durch eine demonstrierende Menschenmenge ausgerechnet ihre Person aufgesucht hätten, weil sie ihr oppositionelles Verhalten unterstellen sollten. Wie angesprochen, verdeutlichen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie im Iran zuvor in keiner Weise politisch aktiv war. Eine nachvollziehbare Erklärung für die Auswahl ihrer Person wurde damit nicht aufgezeigt.

2.2.2.2. Zur vorgebrachten politischen Tätigkeit in Österreich

In der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine politischen Aktivitäten durchführt, die sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld der iranischen Behörden gebracht haben:

Ihre politische Aktivität in Österreich beschrieb die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen dahingehend, dass sie in den sozialen Medien etwas poste und wenn sie einen islam-kritischen bzw. einen Post von der iranischen Regierung sehe, kommentiere sie dagegen. Wenn es eine von der Kirche organisierte Demonstration zur Unterstützung von Israel gebe, nehme sie daran teil (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 10 f).

2.2.2.2.1. Zu den Postings in sozialen Medien

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie in sozialen Medien politisch aktiv sei und legte dazu mehrere Screenshots vor. In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aktiv Kommentare auf Social Media gegen das iranische Regime und den Islam „geliked“ und kommentiert habe. Konkret sei sie auf Instagram und Youtube aktiv und trete unter ihrem Klarnamen auf. Auf die Frage in der Verhandlung, ob sie bereit sei, Auszüge aus diesen Plattformen zu zeigen, räumte die Beschwerdeführerin ein, dass sie nicht wisse, ob es auf Youtube öffentlich sei, weil sie nicht wisse, wie das funktioniere und der Instagram-Account seit gestern nur für Freunde zugänglich sei; auf letzterem sei sie auch nicht mit ihrem vollständigen Namen, sondern nur unter einem Teil ihres Vornamens aktiv (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 22).

Das Ersuchen, die in sozialen Medien gesetzten Aktivitäten darzulegen, aufgrund derer sie sich im Fall einer Rückkehr bedroht fühle, und die Frage, ob es abseits eines vorgelegten Screenshots eines Kommentares noch weitere Aktivitäten gebe, beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie schon Videos und Postings in Instagram und Youtube gemacht habe, aber diese Videos gelöscht worden seien und sie im Moment keinen Zugriff auf diese Videos habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 10 f). Auf Nachfrage, ob die Beschwerdeführerin in ihren Worten sagen könne, in welchem Zeitraum sie in sozialen Medien aktiv war und wie häufig sie etwas poste/kommentiere, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie über das Christentum Sachen poste. Sie habe Instagram und poste auch Storys gegen den Islam und gegen die islamische Republik Iran. Die Frage nach der Häufigkeit wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht beantwortet, auch konnte sie nicht angeben, worauf sich ihre Kommentare konkret bezogen hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 12). Hinsichtlich des vorgelegten Screenshots (OZ 13, S.7) führte sie aus, dass sie auf ihrem eigenen Profil unter ihrem Namen gepostet habe. Auf Nachfrage, ob sie also das Video, auf das sich der Kommentar beziehe, selbst hochgeladen habe, antwortete sie, dass sie das Video nicht selbst gepostet habe. Wer das Video gepostet habe, wisse sie nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 10 f).

Eine nachvollziehbare Online-Aktivität, welche die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr einer Verfolgung aussetzen könnte, ergab sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln nicht.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge ihr Profil auf Instagram nicht unter ihrem Klarnamen, sondern unter dem Profilnamen XXXX führt, sodass alleine aus diesem Grund eine Zuordnung zu ihrer Person sehr unwahrscheinlich ist. Zum anderen ist das Profil laut ihrer Aussage nur für Freunde und damit nicht öffentlich zugänglich. Auf Nachschau des erkennenden Gerichts zum Entscheidungszeitpunkt war das Profil der Beschwerdeführerin unter dem in der Verhandlung angeführten Namen nicht auffindbar (letzte Einsichtnahme am 10.08.2026).

Das Youtube-Profil der Beschwerdeführerin unter dem Namen XXXX war zum Entscheidungszeitpunkt (letzte Einsichtnahme am 10.08.2026) öffentlich zugänglich und wies keinerlei Inhalte auf, ebenso waren keine Aufrufe ersichtlich. Abgesehen vom Beitrittsdatum auf Youtube XXXX waren keine weiteren Informationen verfügbar. Der von der Beschwerdeführerin vor über einem Jahr verfasste Kommentar auf Youtube war nicht mehr vorhanden (wohingegen vom Profilnamen der unter der Beschwerdeführerin kommentierenden Person weiterhin zahlreiche Kommentare aufschienen). Von einer intensiven aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in sozialen Medien, die sich gegen das iranische Regime richtet, ist sohin nicht auszugehen. Aus den Länderberichten zum Iran ergibt sich zudem nicht, dass der iranische Staat sämtliche Internetaktivitäten weltweit nach unerwünschten Postings seiner Staatsangehörigen auf Social-Media-Plattformen und sonstigen Kanälen durchsucht und die dahinterstehenden Verfasser gezielt identifiziert. Es ist daher unter Berücksichtigung dieser Umstände insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ins Blickfeld iranischer Behörden geraten ist.

2.2.2.2.2. Zur Teilnahme an Demonstrationen

Der Beschwerdeführerin erwähnte in der zweiten mündlichen Verhandlung am 26.05.2025 erstmals, dass sie an von der Kirche organisierten Demonstrationen zur Unterstützung Israels teilnehme. Auf Nachfrage, an wie vielen diesbezüglichen Demonstrationen die Beschwerdeführerin teilgenommen habe, erwiderte diese, dass sie glaube, dass es zwei gewesen seien. Auf weitere Befragung führte sie aus, dass sie sich an die Daten nicht erinnern könne und es voriges Jahr (Anmerkung: 2024) gewesen sei; sie habe Fotos von israelischen Mädchen gehabt, die in Gefangenschaft gewesen seien, und sei still mitgegangen (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 13). Über die bloße Anwesenheit bei diesen Demonstrationen bzw. Gedenkmärschen hinausgehende – insbesondere aktiv politische – Tätigkeiten nannte die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin konnte damit aber keinen Grund für die Annahme aufzeigen, dass ihre Teilnahme an diesen zwei stillen Gedenkmärschen in Österreich für israelische Geiseln im Jahr 2024 dem iranischen Regime zur Kenntnis gelangt sind und für dieses überhaupt relevant sein sollten, zumal die Beschwerdeführerin hier in keiner Weise gegen das iranische Regime auftrat.

Nachweise darüber, dass Foto- oder Filmmaterial, auf dem die Beschwerdeführerin persönlich bei regimekritischen Veranstaltungen zu sehen ist, in irgendeiner Form öffentlich ausgestrahlt wurde bzw. über das Internet zugänglich ist, konnte die Beschwerdeführerin nicht vorlegen. Ebenso liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang irgendwo namentlich in Erscheinung getreten sei, sodass sich eine persönliche Identifizierung über allfälliges Bild- und Videomaterial auch insofern als höchst unwahrscheinlich erweist. Schließlich könnte – selbst im Fall des Bekanntwerdens – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die bloße Anwesenheit als Teilnehmerin bei zwei Veranstaltungen im Ausland, die sich nicht einmal gegen das iranische Regime richten und bei denen sie in keiner Weise politisch oder in sonst exponierter Weise in Erscheinung trat, zu gezielten Verfolgungshandlungen seitens des iranischen Regimes führen würde.

Somit liegt – auch vor dem Hintergrund der in den Länderberichten beschriebenen Überwachungsmöglichkeiten des iranischen Regimes – kein Hinweis darauf vor, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich in einer besonderen Weise exponiert bzw. in diesem Zusammenhang Handlungen gesetzt hätte, die es dem iranischen Regime ermöglichen würden, sie als potentielle Teilnehmerin an regimekritischen Handlungen im Ausland namentlich zu identifizieren.

Aus ihrem Vorbringen ergibt sich somit insgesamt kein Anhaltspunkt, dass sie vor der Ausreise oder seither individuell in das Blickfeld des iranischen Regimes geraten ist oder von diesem als politische Gegnerin angesehen wird. Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass die iranischen Behörden gegen oppositionelle Bewegungen mit Härte vorgehen. Dass die Beschwerdeführerin einem solchen Risiko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unterliegt, hat sich aufgrund der oben dargestellten Erwägungen jedoch nicht ergeben.

2.2.4. Zum Risiko geschlechtsspezifischer Verfolgung

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde auch vor, dass es sich bei ihr um eine westlich orientierte Frau handle, die in Österreich ein selbstbestimmtes und freies Leben führe, kein Kopftuch trage, sich modern kleide und ihre Grundfreiheiten in Anspruch nehme. Ihr drohe im Iran daher auch Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der westlich orientierten iranischen Frauen.

Die mündliche Verhandlung diente u.a. dazu, ein Bild von der Lebenssituation der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat verglichen mit ihrer nunmehrigen Situation in Österreich zu erlangen. Die Beschwerdeführerin erstattete dabei insgesamt kein Vorbringen, dem zu entnehmen wäre, dass sie im Vorfeld ihrer Ausreise aus dem Iran aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau von persönlichen Verfolgungshandlungen, einer konkreten Bedrohung oder maßgeblichen Diskriminierungen bzw. sonstigen Einschränkungen in ihrer Lebensgestaltung bzw. ihrem Alltagsleben betroffen gewesen ist. Ebenso wenig machte sie ersichtlich, dass ihre Lebensführung in Österreich eine konkrete Änderung erfahren hat, bei deren Aufrechterhaltung sie im Herkunftsstaat einer Verfolgung oder Sanktionierung ausgesetzt sein würde:

Den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Situation im Iran war zu entnehmen, dass sie im Herkunftsstaat die Möglichkeit hatte, zwölf Jahre lang die Schule zu besuchen sowie drei Jahre Rechtswissenschaften an einer privaten Universität zu studieren, an der Frauen und Männer gemeinsam unterrichtet wurden. Ihren Lebensunterhalt erwirtschaftete sie sowohl vor dem Studienbeginn als auch währenddessen durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Mitarbeiterin in einem Schönheitssalon). Zudem war sie Eigentümerin einer von ihrer Mutter verwalteten Gärtnerei mit mehr als 50 Mitarbeitern.

In diesem Zusammenhang (Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt) erlebte Probleme erwähnte sie zu keinem Zeitpunkt. Ebenso wenig hat sie behauptet, dass sie im privaten Bereich in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einem emanzipierten Haushalt aufgewachsen ist: Ihren Angaben zufolge hält sich ihr Vater faktisch seit ihrer Geburt in England auf und ihre Mutter zog ihre Schwester und sie alleine auf, während sie nebenher berufstätig war. Die Beschwerdeführerin erwähnte auch nicht, dass sie im Iran je von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen gewesen sei oder eine sonstige persönliche Bedrohung aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau erlebt habe. Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit behauptete sie ebenfalls nicht; vielmehr war es ihr zuletzt möglich, ein Visum für ihre Ausreise nach Italien zu erlangen und alleine das Land zu verlassen. Zuvor waren ihr bereits Auslandsreisen in die Türkei möglich. Dass ihr ein Zugang zu Gesundheitsversorgung oder sonstiger Grundversorgung im Iran verwehrt worden wäre, erwähnte sie ebenfalls nicht. Vielmehr gab sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie im Iran einen Bandscheibenvorfall gehabt habe und behandelt worden sei (vgl. Verwaltungsakt, S. 237).

Die Frage, ob sie im Iran ein Kopftuch getragen habe, verneinte die Beschwerdeführerin und führte aus, dass sie im Winter eine Mütze und im Sommer eine Kappe getragen habe. Danach befragt, ob das im Iran für sie zu Problemen geführt habe, gab sie an, dass es keine Probleme oder eine Gerichtsverhandlung oder eine Festnahme gegeben habe. Sie sei zweimal von der Sittenpolizei angehalten worden und habe das erste Mal eine mündliche Ermahnung bekommen. Das zweite Mal sei sie im Auto ihrer Schwester gesessen, als sie von der Sittenpolizei angehalten worden sei und eine Verwaltungsstrafe bekommen habe. Ihre Schwester habe dann zu der zuständigen Abteilung gehen müssen, dort eine Verwaltungsstrafe erhalten und einen Zettel unterschreiben müssen, dass so etwas nicht mehr vorkomme (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 18 f).

Selbst unter der Annahme, dass diese beiden Vorfälle sich tatsächlich zugetragen hätten, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht erwähnte, dass diese Vorfälle weitere Konsequenzen für sie nach sich gezogen hätten oder in irgendeiner Weise für ihren Ausreiseentschluss kausal gewesen wären. Damit einhergehende Rückkehrbefürchtungen erwähnte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt, sodass sich insgesamt kein Risiko einer Verfolgung im Fall einer Rückkehr ableiten ließe.

Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht glaubhaft machen, dass sie – verglichen mit der von ihr beschriebenen Lebenssituation im Iran – in Österreich eine bestimmte („westliche“) Lebensweise angenommen hat, die sie im Iran exponieren würde und die mit den dortigen gesellschaftlichen Werten unvereinbar wäre. Ein derartiges Vorbringen ist weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht konkret erstattet worden. Insgesamt beschränkten sich die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer selbst erlebten Ungleichbehandlung als Frau auf die Thematik der Bekleidungsvorschriften. Ihre Antwort auf die Frage, was (darüber hinaus) aus ihrer Sicht für Frauen die wichtigsten Unterschiede zwischen einem Leben im Iran und einem Leben in Österreich seien, blieben vage und ließen keinen Bezug zu ihrer tatsächlichen Lebenssituation erkennen. Die Beschwerdeführerin gab – allgemein gehalten – an, dass es im Iran für Frauen keine Meinungsfreiheit und auch keine Freiheit gebe. Die Frauen dort müssten das akzeptieren und befolgen, was die islamische Republik Iran vorschreibe, auch würden die Menschenrechte im Iran nicht berücksichtigt. Auf die Frage nach persönlich erlebten konkreten Diskriminierungen oder Bedrohungen aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ein Schreiben bekommen habe, dass sie während des Fahrens die Hijab-Vorschriften nicht berücksichtigt habe und es auch keine Freiheit für die Auswahl der Religion gebe. Auf die Frage nach den größten Einschränkungen abseits der Kleidungsvorschriften, wovon die Frauen im Iran betroffen seien, führte die Beschwerdeführerin allgemein aus, dass es viele Einschränkungen gebe und alleine das Frausein eine Einschränkung sei. In der islamischen Gesellschaft im Iran seien die Frauen nicht viel wert. Sie wolle kein Kopftuch tragen, weil sie in der islamisch-iranischen Gesellschaft auch so viel wert sein wolle wie ein Mann dort und ihre Haare nicht eine Ausrede für Erregung der Männer sein sollen (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 9 f). Durch diese allgemein gehaltenen Aussagen wird eine der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr drohende Verfolgung allerdings nicht aufgezeigt. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich einen nicht-konservativen Kleidungsstil pflegt und kein Kopftuch trägt, wird nicht in Abrede gestellt. Jedoch kann in den im Iran vorherrschenden Kleider- und Verhaltensvorschriften per se keine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte erblickt werden.

Somit war insgesamt nicht zu erkennen, dass die – in den Länderberichten beschriebene –rechtliche Ungleichbehandlung von Frauen in der iranischen Gesellschaft im Fall der Beschwerdeführerin tatsächlich zu einer Verfolgung bzw. einer solchen in ihrer Intensität gleichkommenden persönlichen Einschränkung geführt hat. Gründe für die Annahme, dass sich die Lebenssituation der Beschwerdeführerin im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr anders darstellen würde, als vor ihrer Ausreise im Jahr 2023 wurden nicht vorgebracht und sind auch von Amts wegen nicht zu erkennen. Wie angesprochen, hat die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie in Österreich Verhaltensweisen bzw. eine Lebensführung angenommen habe, die sich von ihrem vormaligen Leben im Iran unterscheidet und sie im Fall der Aufrechterhaltung exponieren bzw. der Gefahr von Verfolgungshandlungen aussetzen würde. Aus ihrem Vorbringen konnte nicht ersehen werden, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrer Lebensführung im Iran seit ihrer Einreise nach Österreich maßgeblich entfernt hat.

Soweit sie vorbrachte, dass sie aufgrund ihrer in Österreich geführten außerehelichen Beziehung im Iran Repressalien zu befürchten habe, ist zunächst festzuhalten, dass derartige Befürchtungen ausschließlich in den schriftlichen Stellungnahmen genannt, von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer persönlichen Befragungen im gesamten Verfahren jedoch nicht erwähnt wurden. Dass ihre Beziehung in Österreich im Iran allgemein bekannt geworden sei bzw. dass es Personen aus dem persönlichen Umfeld der Beschwerdeführerin im Iran gebe, die mit ihrer Beziehung in Österreich nicht einverstanden wären, erwähnte die Beschwerdeführerin ebenfalls zu keinem Zeitpunkt. Ein konkretes Risiko, dass ihre in Österreich geführte außereheliche Beziehung im Fall ihrer Rückkehr zu Verfolgungshandlungen gegen sie führen würde, war daher nicht zu erkennen.

2.2.4. Zur vorgebrachten Verfolgung aus religiösen Gründen

2.2.4.1. Zur von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Konversion zum Christentum

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass sie sich in Österreich dem christlichen Glauben zugewandt habe und am 14.01.2024 in einer freikirchlichen Einrichtung getauft worden sei.

Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte hat sich das Gericht – sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist – auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber zu verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. VwGH 13.11.2023; Ra 2023/18/0289 unter Bezugnahme auf VfGH 27.02.2018, E 2958/2017).

Die Feststellungen zu den christlich-religiösen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich (Gottesdienstbesuche, Teilnahme an Online-Unterricht, Taufe) ergeben sich aus den von ihr vorgelegten Bestätigungen sowie der Befragung der Beschwerdeführerin und zwei von ihr namhaft gemachten Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

Eine aus innerer Überzeugung erfolgte Hinwendung zum Christentum war jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht festzustellen:

Zeitpunkt der Bekanntgabe im Verfahren

Die Beschwerdeführerin gab erstmals in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.05.2024 an, dass sie Christin sei und legte eine Taufurkunde vor, wonach sie am 14.01.2024 in einer protestantischen freikirchlichen Einrichtung getauft worden sei (vgl. Verwaltungsakt, S. 283). Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin ein Interesse am Christentum in ihrer Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnte, obwohl sie ihren Angaben zufolge bereits im Iran den Entschluss gefasst haben soll, Christin zu werden (siehe dazu noch unten).

Beweggründe

Die Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung nach ihren Beweggründen und einem allfälligen besonderen Erlebnis, das für ihre Hinwendung zum Christentum eine Rolle gespielt habe, gefragt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Iran einen Mann kennengelernt habe, mit dem sie über den Islam gesprochen habe. Sie hätten „Lügen“ im Islam gefunden und über andere Religionen recherchiert. Sie hätten über das Christentum recherchiert und seien sehr neugierig gewesen. Nach einer Weile sei der Kontakt abgebrochen, aber sie habe diese Recherche alleine weitergemacht und versucht, über das Internet möglichst viele Informationen zu holen. Einige Stellen in der Bibel hätten sie sehr interessiert und dazu geführt, dass sie mehr Informationen darüber sammle. Als sie festgestellt habe, dass es im Christentum Liebe und Frieden gebe, habe das ihre Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Der Gott im Christentum sei nicht so, wie sie ihn im Islam kennengelernt habe; im Islam habe sie sich immer schuldig gefühlt und Angst vor Gott gehabt. Auf die Frage, was der ausschlaggebende Grund für sie gewesen sei, dass sie sich für den christlichen Glauben entschlossen habe und wann genau das gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie schon im Iran habe Christin werden wollen, sie dort aber keine Möglichkeit gehabt habe, getauft zu werden (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 13 f). Demgegenüber gab sie in weiterer Folge an, dass der Zeitpunkt, als sie beschlossen habe, Christin zu werden, in Österreich gewesen sei, als sie sich sehr einsam gefühlt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 15).

Auf die Frage, ob es ein besonderes Erlebnis gegeben habe, das für ihre Hinwendung zum Christentum eine Rolle gespielt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Recherche und die Informationen, die sie im Internet eingeholt habe, dazu geführt hätten, dass sie sich mehr für das Christentum interessiere (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 15). Eine eigene Motivation für eine Hinwendung zur Religion an sich und speziell zum Christentum machte die Beschwerdeführerin mit diesen auffallend allgemein gehaltenen und keinen persönlichen Bezug enthaltenden Ausführungen nicht ersichtlich. Sie beschrieb im Wesentlichen, dass sie viel recherchiert habe, neugierig gewesen sei und einige Verse in der Bibel sie interessiert hätten, vermochte aber nicht zu erklären, weshalb in ihr ein Entschluss, künftig nach christlichen Glaubenswerten leben zu wollen, geweckt worden sei.

Die dargestellten allgemein gehaltenen Stehsätze lassen insgesamt keine individuelle Bezugsebene erkennen und erlauben keine Rückschlüsse auf die Denkweise der Beschwerdeführerin und eine tatsächliche innere Auseinandersetzung mit Glaubensfragen. Konkrete Gründe, für sie besonders interessante Inhalte abseits von zwei Versen, deren persönliche Bedeutung für sie die Beschwerdeführerin nicht näher erklärte oder ein entsprechendes Schlüsselerlebnis, weshalb sie sich vom Islam abgewendet und demgegenüber dem Christentum zugewendet hat bzw. danach lebt, nannte sie nicht.

Ihren Ausführungen lässt sich insgesamt keine aktive Hinwendung zum christlichen Glauben aus einem eigenen Entschluss entnehmen. Ihre Kontaktaufnahme mit der Freikirche in Österreich beschrieb sie dahingehend, dass ein Mann in die Bundesbetreuungseinrichtung gekommen sei, um die Bewohner über den Glauben zu informieren; danach habe sie mit der Teilnahme an Online-Unterricht begonnen (Verwaltungsakt, S. 233).

Auf die Frage, ob sie nach ihrer Ausreise aus dem Iran bereits in Italien Kirchen besucht oder an Gottesdiensten teilgenommen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ein paar Mal in einer Kirche gewesen sei, aber nicht an Gottesdiensten teilgenommen habe und begründete dies damit, dass sie nicht gewusst habe, wann ein Gottesdienst dort abgehalten werde (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 14). In Anbetracht ihrer vorherigen Aussagen, wonach sie bereits im Iran Christin werden und getauft werden wollte, erscheint es sohin nicht plausibel, weshalb sie – trotz ihres angeblich großen Interesses – während ihres knapp dreimonatigen Aufenthaltes in Italien keinerlei Anstalten machte, ihren Glauben näher zu vertiefen oder auch nur einem Gottesdienst beizuwohnen. Die Angaben, wonach die Beschwerdeführerin sich bereits im Iran mit dem Christentum beschäftigt habe und dort ihren Entschluss gefasst habe, Christin zu werden, erscheinen vor diesem Hintergrund nicht plausibel.

Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten

In der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass sich die Beschwerdeführerin zu christlichen Glaubensinhalten nur vage Angaben machen konnte.

Soweit der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung Wissensfragen zum Christentum und zu der von ihr gewählten Glaubensrichtung gestellt wurden, wurden bewusst keine tiefgehenden, theologisch-wissenschaftlichen Kenntnisse verlangt. Von einer Person, welche sich im Erwachsenenalter und unter Kenntnis der grundsätzlichen Gefahrenlage, die eine Konversion für sie und ihre Familie mit sich bringen kann, bewusst für einen neuen Glauben entscheidet, kann aber verlangt werden, dass sie sich mit den Wesensmerkmalen dieses Glaubens auseinandergesetzt hat und über ein entsprechendes Grundwissen zum Christentum sowie der gewählten Glaubensrichtung verfügt. Schließlich handelt es sich bei einer Konversion um den Beitritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft, welche auf einer religiösen Lehre mit spezifischen Geboten bzw. Verboten und Praktiken basiert, und nicht lediglich um einen Lebenswandel hin zu einem „besseren“ Lebensgefühl, welches auch unabhängig vom Beitritt zu einer Religionsgemeinschaft erreicht werden kann. Folglich sollte ein Konvertit nachvollziehbar sowohl die persönlich-individuelle Ebene des Konversionsprozesses beschreiben als auch die Charakteristika der neuen Religion in objektiver Hinsicht anführen können.

Der Eindruck einer nicht ernsthaft erfolgten Auseinandersetzung mit religiösen Inhalten bestätigte sich insofern, als die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Angaben über die inhaltlichen Schwerpunkte jener freikirchlichen Einrichtung, durch die sie getauft wurde, erstatten konnte. Ihre Antworten beschränkten sich in diesem Zusammenhang darauf, dass es sich um eine Freikirche handle und die Kirche nach der Bibel vorgehe. Diese Kirche glaube daran, dass Jesus in Jerusalem gewesen sei und Jerusalem zu Israel gehöre, von dort habe das Christentum begonnen (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 15). Auf die Frage, was das Besondere an der von ihr besuchten Freikirche sei und wie sich diese inhaltlich beispielsweise von der katholischen und evangelischen Kirche unterscheide, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie den Unterschied zwischen den Kirchen nicht kenne, aber sie in ihrer Kirche sehr interessiert sei und gerne dorthin gehe. Die Sachen, die sie über das Christentum lerne, seien nach dem Glauben dieser Kirche und der Pfarrer dieser Kirche wolle auch, dass sie nur von dieser Glaubensgemeinschaft lerne und nicht von verschiedenen Kirchen. Auf die Frage, was sie am christlichen Glauben besonders interessiere, gab sie an, dass es die Liebe sei und dass Gott sie so liebe, wie sie seien, auch wenn sie Sünder seien. Er gebe ihnen die Auswahl und zwinge sie zu nichts. Auf die Frage, ob sie sich davor auch mit anderen Religionen inhaltlich beschäftigt habe, um herauszufinden, welche Religion für sie am besten passe, gab sie nur knapp an, dass sie festgestellt habe, dass das Christentum der wahre Weg für sie sei (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 15f). Eine Auseinandersetzung mit anderen Religionen, unterschiedlichen Strömungen des Christentums oder konkreten Inhalten des christlichen Glaubens ließ sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Die Angaben der Beschwerdeführerin beschränkten sich im Wesentlichen auf oberflächliche Stehsätze und lassen keine vertiefte Auseinandersetzung mit tatsächlichen christlichen Glaubensinhalten erkennen.

Auf die Frage, was im Vorbereitungskurs für die Taufe gelehrt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie über Jesus, die Taufe und Missionieren gelernt hätten. Als sie frisch angefangen habe, die Bibel zu lesen, habe sie ein Thema besonders interessiert und ihre Aufmerksamkeit auf sich gezogen und zwar, warum sie glauben würden, dass Jesus Gott sei. Sie habe festgestellt, dass Jesus das verborgene Gesicht Gottes sei (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 17). Aus diesen vagen Angaben bleibt aber wenig nachvollziehbar, mit welchen christlichen Inhalten sich die Beschwerdeführerin tatsächlich über viele Monate hinweg beschäftigt haben soll, zumal sie mehrmals pro Woche Online-Unterricht gehabt habe und auch Gespräche mit dem Pastor geführt haben soll.

Die Beschwerdeführerin gab zudem in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt – die dreieinhalb Monate nach ihrer Taufe stattfand – an, dass sie sich „erst neu“ mit der Bibel beschäftige (Verwaltungsakt, S. 234), was ebenfalls nicht darauf schließen lässt, dass der Taufe ein Prozess einer tatsächlichen inneren Hinwendung zu dieser Religion bzw. eine ernsthafte Auseinandersetzung mit konkreten Glaubensinhalten vorangegangen war.

Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin mit ihren dargestellten – weitgehend allgemein und floskelhaft gehaltenen – Aussagen hinsichtlich ihrer Beweggründe und ihrer Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten nicht verständlich machen, weshalb in ihr ein Entschluss, künftig nach christlichen Glaubenswerten leben zu wollen, geweckt worden sei.

Aktuelle Ausübung des Glaubens, Stellenwert im Alltag

In der mündlichen Verhandlung ergab sich auch nicht, dass die Beschwerdeführerin den christlichen Glauben derzeit in einer ernsthaften von einer inneren Überzeugung getragenen Weise praktiziert. Auf die Frage, welche Rolle Religion in ihrem Leben spiele und weshalb es für sie persönlich wichtig sei, an einen Gott zu glauben, antwortete die Beschwerdeführerin lediglich allgemein, dass sie die Beziehung zu Gott liebe und die Beziehung haben wolle, das sei eine lebendige und wahre Beziehung (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 14). Auf die Frage, wie sie ihren Glauben ausübe und wie sich ihre neue Religion in ihrem Alltag äußere, gab sie an, dass sie versuche, nach den Regeln, die Jesus ihnen vorgeschrieben habe, zu leben; etwa den Kontakt zu Mitmenschen und das Verhalten und die Beziehung zu Gott. Auf das Ersuchen, das näher und konkreter zu beschreiben und Beispiele zu nennen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie früher eine sehr pessimistische und auch zornige Person gewesen sei. Sie sei nachtragend gewesen und habe nicht vergeben können. Jetzt fühle sie sich ruhig, verhalte sich anderen gegenüber sehr freundlich und habe gelernt zu vergeben, auch lindere sie ihre Angst mit Gebeten (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 17). Damit schilderte die Beschwerdeführerin jedoch – abgesehen von den Gebeten – keine religiösen Praktiken, sondern im Wesentlichen bestimmte Charakterzüge, die unabhängig von der religiösen Einstellung einer Person vorliegen können. Ein Bezug zu konkreten Inhalten des christlichen Glaubens war ihren Ausführungen nicht zu entnehmen.

Zeugenaussagen

Auch die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen, von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Glaubenseinstellung namhaft gemachten, Zeugen – ein für die Betreuung von Flüchtlingen zuständiges Mitglied der freikirchlichen Glaubensgemeinschaft sowie ein Pastor in jener freikirchlichen Einrichtung, durch die ihre Taufe erfolgte – haben durch ihre Ausführungen eine tatsächliche innere Hinwendung der Beschwerdeführerin zum Christentum nicht ersichtlich gemacht.

Die Zeugin gab im Rahmen ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, dass sie in der XXXX -Gemeinde für die Betreuung der Flüchtlinge zuständig sei und die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Taufe kennengelernt habe, als diese im Dezember 2023 oder Jänner 2024 das erste Mal in die Kirche gekommen sei. Sie sehe sie regelmäßig in der Kirche, sofern es der Beschwerdeführerin finanziell möglich sei, zu kommen. Regelmäßiger sei sie aber in den Zoom-Treffen mit dem Pastor. Auf die Frage, ob sie wisse, seit wann sich die Beschwerdeführerin für das Christentum interessiere und wie es zu diesem Interesse gekommen sei, gab sie an, dass die Beschwerdeführerin im August 2023 begonnen habe, bei den Zoom-Treffen teilzunehmen. Befragt nach den Gründen für die Motivation der Beschwerdeführerin, führte die Zeugin aus, dass ihr nur bekannt sei, dass diese Interesse habe und etwas über den christlichen Glauben erfahren wolle. Sie hätte sich nie persönlich mit ihr darüber unterhalten, warum sie das Interesse habe. Danach befragt, wie oft die Beschwerdeführerin die Kirche besuche und wie sich diese am Gemeindeleben beteilige, führte die Zeugin aus, dass diese in XXXX nicht so regelmäßig wie an den Online-Treffen teilenehme. Sie komme zu verschiedenen Veranstaltungen, aber es hänge vieles von den Finanzen ab und es gebe wahrscheinlich mehr Kontakt mit anderen persisch-sprachigen Personen in ihrer Gemeinde. Das längste Gespräch, das sie mit ihr geführt habe, sei auf dem Weg von XXXX nach XXXX gewesen und damals sei die Sprachbarriere noch relativ groß gewesen. Der genaue Inhalt des Gesprächs sei ihr nicht mehr in Erinnerung (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 16 ff).

Konkrete Gesprächsinhalte oder sonstige persönliche Wahrnehmungen, die darauf schließen lassen könnten, dass die Beschwerdeführerin den christlichen Glauben aktuell in einer ernsthaften von innerer Überzeugung getragenen Weise praktiziert, nannte die Zeugin damit nicht. Ein Verhalten der Beschwerdeführerin, welches ihre konkrete Hinwendung zu christlichen Glaubensinhalten veranschaulichen würde, hat die Zeugin mit ihren Darlegungen ebenfalls nicht umschrieben.

Befragt zu den Voraussetzungen für die Taufe gab die Zeugin an, dass man einen sechsmonatigen Glaubenskurs machen müsse, den die Beschwerdeführerin absolviert habe. Vor der Taufe gebe es ein Gespräch mit dem Pastor und dieser entscheide dann, ob die Person getauft werde oder nicht. Danach befragt, gab die Zeugin an, dass sie glaube, dass dies eine persönliche Abwägung des Pastors sei, auch dahingehend, wie sehr jemand eine Beziehung mit Jesus haben wolle. Im konkreten Fall habe der Pastor gesagt, dass es gepasst habe und er sie getauft habe. Auf die Frage, was in dem Vorbereitungslehrgang besprochen werde, gab die Zeugin an, dass sie wisse, was sie bei ihnen besprechen würde und dass jede Gemeinde ihr eigenes Buch oder Curriculum habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 16 ff). Konkrete Aussagen zu den Inhalten des von der Beschwerdeführerin besuchten Glaubenskurses machte die Zeugin somit aber nicht und war auch konkret nicht in der Lage anzugeben, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin getauft worden sei.

Auf die Frage der Vertreterin der Beschwerdeführerin, wonach sie auf der Website der Glaubensgemeinschaft gesehen habe, dass es eine deutliche Positionierung zu den Wurzeln im Judentum und zum Thema Israel gebe und ob die Zeugin dazu etwas sagen könne, führte diese aus, dass es in den Freikirchen unterschiedliche Bünde geben und sowohl die XXXX -Gemeinde als auch die XXXX gehören würden. Es sei ihr wichtig zu sagen, dass das Christentum aus den jüdischen Wurzeln herausgewachsen sei. Ohne den jüdischen Glauben gäbe es das Christentum nicht und deswegen würden sie eine Position für das Volk Israels im Heilplan Gottes sehen (vgl. jeweils Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 16).

Mit ihren Ausführungen zeigte die Zeugin ein Verhalten bzw. Beweggründe oder eine Motivation der Beschwerdeführerin, die auf eine innere christliche Glaubensüberzeugung schließen lassen würden, nicht schlüssig auf.

Auch die Aussagen des als zweiten Zeugen einvernommenen Pastors konnten eine innere Hinwendung der Beschwerdeführerin zum Christentum nicht aufzeigen:

Der Zeuge führte zunächst aus, dass er eigentlich der erste Pastor der Beschwerdeführerin sei und jener Geistliche, der sie von Anfang an begleitet habe. Die Beschwerdeführer sei bis jetzt bei seinem Unterricht dabei und als Seelsorger versuche er, ihr in manchen Fällen zu helfen. Auf die Frage, wie gut er die Beschwerdeführerin kenne, führte er aus, dass er sie mittlerweile sehr gut kenne (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 4 f). Es ist daher gegenständlich unzweifelhaft von einem Naheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen auszugehen.

Danach befragt, seit wann sich die Beschwerdeführerin für das Christentum interessiere und wie es zu diesem Interesse gekommen sei, erklärte der Zeuge, dass die Beschwerdeführerin im August 2023 durch eine Freundin von ihr zu einem Zoom-Meeting gekommen sei und erwähnt habe, dass sie Interesse habe bzw. mehr über das Christentum wissen wolle (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 25 ff). Demgegenüber erklärte die Beschwerdeführerin im Verfahren jedoch, dass der Kontakt mit der Glaubensgemeinschaft dadurch entstanden sei, dass Mitglieder der freikirchlichen Einrichtung die Bundesbetreuungseinrichtung, in der sie wohnte, aufsuchten, um über die Glaubensgemeinschaft zu informieren (vgl. Verwaltungsakt, S. 233). Darauf angesprochen, ob der Pastor näher beschreiben könne, inwiefern seine Glaubensgemeinschaft auf diesem Wege aktive Maßnahmen setze, um Mitglieder zu gewinnen, erklärte er, dass sie nicht aktiv versuchen würden, jemanden zu evangelisieren und gab an, dass es im Fall der Beschwerdeführerin Mitglieder gewesen seien, die ebenfalls mit ihr in einem Heim gewesen seien und sie durch die Gespräche zu ihnen gekommen sei, der Kontakt von außen sei nicht vorhanden gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 5). Es erscheint aber nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anderslautende Angaben machen sollte und gerade die erste Begegnung mit Mitgliedern der Freikirche bewusst anders schildern sollte als sich diese ereignet habe. Festgehalten wird auch, dass der Pastor die Frage, ob Mitglieder seiner Glaubensgemeinschaft etwa Bundesbetreuungseinrichtungen aufsuchen würden, um über die Gemeinschaft zu informieren, nicht konkret beantwortete und ausführte, dass es im Fall der Beschwerdeführerin durch Kolleg:innen aus dem Heim zu dem Kontakt gekommen sei, was – wie oben dargestellt – den Ausführungen der Beschwerdeführerin widerspricht. Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass der Zeuge die Rolle der aktiven Missionierung durch Mitglieder seiner Glaubensgemeinschaft in Flüchtlingseinrichtungen, in denen sich Personen in besonders vulnerablen Situationen befinden und aus diesem Grund möglicherweise empfänglicher für die Botschaften der missionierenden Glaubensmitglieder sind, bewusst nicht näher ausführte. Eine unmittelbare Wahrnehmung zu den Beweggründen, die für die Hinwendung der Beschwerdeführerin zum Christentum ausschlaggebend waren, beschrieb der Zeuge in weiterer Folge nicht.

Zu den Voraussetzungen für die Taufe gab der Zeuge an, dass sie praktisch vorher alle Unterlagen über den christlichen Glauben durchgegangen seien und zwei Tage in der Woche gelernt sowie Kurse und Gebetszeiten gehabt hätten. Sie seien draufgekommen, dass die Beschwerdeführerin mit ganzem Herzen zu diesem Glauben kommen wolle. Gleichzeitig räumte er ein, dass sie schauen werden, dass die Kurse länger dauern. In weiterer Folge führte er aus, dass sie Informationen geben würden, aber sehen würden, dass die Informationen nicht nur im Kopf geblieben, sondern auch ins Herz der Beschwerdeführerin „hineingerutscht“ seien. Auf Nachfrage führte er dazu aus, dass er gesehen habe, dass sie die Beziehung mit Gott führte, dass sie bete und die Bibel lese. Und sie sei anfangs nervös und jähzornig gewesen und davon weggekommen, nun sei in ihr Freude und Frieden und sie gehe gut mit Leuten um. Ihr Wortschatz habe sich verändert und jetzt sei sie freundlicher (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 5 f). Aus diesen Charaktereigenschaften kann allerdings nicht zwangsläufig auf eine innere christliche Überzeugung geschlossen werden, zumal ein freundlicher Umgang mit seinen Mitmenschen unabhängig vom Glauben in jeglichem sozialen Gefüge von Bedeutung ist und beispielsweise ebenfalls im Zusammenhang mit der Aufnahme der Beschwerdeführerin in die soziale Gemeinschaft der Freikirche stehen kann.

Hinsichtlich des vom Zeugen angeführten Interesses der Beschwerdeführerin an christlichem Wissen und dass sie seit ca. drei Jahren treu und regelmäßig bei Lektionen und Kursen dabei sei, was ein Beweis dafür sei, dass sie sich für den christlichen Glauben, die Bibel und Gott interessiere (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 5 f), ist festzuhalten, dass weder die Beschwerdeführerin noch der Zeuge im Stande waren, den Inhalt der Kurse nachvollziehbar darzulegen. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Gottesdienste und die Taufvorbereitung in der persischen Sprache stattfinden würden und es sich ungefähr bei einem Drittel der Taufwerber um Asylwerber:innen handle (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 6 f), wäre umso mehr zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin imstande ist, die in ihrer Muttersprache übermittelten Glaubensinhalte wiederzugeben.

Auf die Frage, ob er wisse, weshalb der Glaube an Gott für die Beschwerdeführerin wichtig sei, gab der Zeuge an, dass er rausgehört habe, dass es die Geborgenheit und die Liebe seien, die im Christentum für sie gelte, auch als Frau (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 7). Konkrete Gesprächsinhalte oder sonstige persönliche Wahrnehmungen, die darauf schließen lassen könnten, dass die Beschwerdeführerin den christlichen Glauben aktuell in einer ernsthaften von innerer Überzeugung getragenen Weise praktiziert, nannte der Zeuge somit nicht. Ein Verhalten der Beschwerdeführerin, welches ihre konkrete Hinwendung zu christlichen Glaubensinhalten veranschaulichen würde, hat der Zeuge mit seinen Darlegungen ebenfalls nicht umschrieben.

Die Ausführungen der beiden Zeugen zur Taufvorbereitung ließen erkennen, dass im Vorfeld der Taufe zwar ein Glaubens- bzw. ein Vorbereitungskurs zu absolvieren ist, die Inhalte aber je nach Gemeinde unterschiedlich sind und die Zulassung zur Taufe letztlich eine individuelle Entscheidung des Pastors ist, der beschrieben hat, dass er darauf achte, ob es eine Änderung in der Person gebe oder nicht. Es bleibt daher im Ergebnis unklar, mit welchen christlichen Glaubensinhalten sich die Beschwerdeführerin tatsächlich auseinandergesetzt hat und auf welchen – objektiven – Kriterien die Aufnahme von Taufwerber:innen in die gegenständliche freikirchliche Glaubensgemeinschaft beruht. Im Gegensatz dazu verlangen die katholische und auch die protestantische Kirche eine Taufvorbereitung von rund einem Jahr und werden oftmals sogar Prüfungen über das Glaubenswissen vor der Taufe durchgeführt.

Die Zeugen bestätigen im Ergebnis – woran auch seitens des Gerichts nicht gezweifelt wird – dass die Beschwerdeführerin in der freikirchlichen XXXX -Gemeinde nach Teilnahme an Online-Unterricht und Gesprächen mit dem als Zeugen einvernommenen Pastor getauft wurde, weiterhin am Online-Unterricht teilnimmt und je nach finanziellen Möglichkeiten bei Gottesdiensten bzw. Veranstaltungen anwesend war bzw. ist; darüberhinausgehende Angaben zu deren Einstellung zum christlichen Glauben tätigten sie jedoch nicht. Die Aussagen der Zeugen waren insofern nicht geeignet, eine innere Hinwendung der Beschwerdeführerin zum Christentum zu bezeugen.

Aus der schriftlichen Bestätigung der XXXX -Gemeinde XXXX vom 11.05.2024 (Verwaltungsakt, S. 259), dass die Beschwerdeführerin (frühestens) im November 2023 in Kontakt mit dieser freikirchlichen Einrichtung gekommen sei, seit Jänner 2024 die dortigen Gottesdienste besucht habe und am 14.01.2024 getauft worden sei, lässt sich ebenfalls keine vertiefte Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten entnehmen. Angesichts dieses sehr kurzen Zeitraums ist nicht davon auszugehen, dass der Taufe ein längerer persönlicher Beobachtungszeitraum vorangegangen ist, in dem ein fundierter Eindruck von der tatsächlichen Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführerin gewonnen werden konnte.

Zur Missionierung ihrer Mutter

Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.05.2025 auch an, dass sie ihre im Iran lebende Mutter missioniert habe und führte zum Ablauf Folgendes aus:

Sie habe ihrer Mutter zum Zeitpunkt ihrer Taufe von ihrer Hinwendung zum Christentum erzählt und diese sei sehr böse auf sie gewesen. Der Kontakt sei zunächst abgebrochen worden, aber dann habe sie versucht, sich ihr durch Gebete zu nähern. Sie habe mit ihr gesprochen, die Beziehung sei besser geworden und sie habe sie dann missioniert. Ihre Mutter sei eine wahre überzeugte Muslimin gewesen, aber sie habe mit ihr über die Wirklichkeit des Korans gesprochen und ihr über dann über das Christentum erzählt und die Veränderungen in ihrem Leben und ihrer Persönlichkeit gesprochen. Sie habe ihr erzählt, dass Gott sie so liebe, wie sie seien und wolle, dass sie mit ihm eine wahre Beziehung hätten. Ihre Mutter habe sich dann für das Christentum interessiert und am christlichen Unterricht online per Zoom teilgenommen. Sie habe jetzt aber keinen Zugriff mehr, weil es mit Zoom im Iran Schwierigkeiten gegeben habe und sei jetzt Mitglied in einer Telegram-Gruppe, in der sie christliche Inhalte bekomme und das lese. Nachdem sich ihre Mutter dafür interessiert habe, habe sie den Pastor gebeten, ihrer Mutter eine Bibel zukommen zu lassen. Auf die Frage, warum sie die Bibel nicht online übermittelt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass es sehr schwierig sei, im Iran eine Bibel im Internet zu lesen und dass alles gefiltert werde. Auch ihre Mutter habe nicht online über die Bibel lesen wollen, weil die Telefone dort kontrolliert werden würden. Sie habe dann mit dem Pastor organisiert, dass eine Person ihrer Mutter eine mit Plastik eingewickelte Bibel gegeben habe. Auf die Frage, ob sie nicht denke, dass sie ihre Mutter dadurch in Gefahr bringen könnte, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass es gefährlich für sie wäre, wenn sie dabei erwischt worden wäre, aber ansonsten nicht und dass ihre Mutter gut darauf aufpassen könne (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 20 f).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Missionierung ihrer Mutter und der in die Wege geleiteten Übermittlung einer Bibel über einen Mittelsmann in den Iran – was durch die Vorlage von Fotos, welche das Versteck bzw. die Übergabe der Bibel im Iran dokumentieren sollten, belegt werden sollte – bekräftigten insgesamt den Eindruck eines aus verfahrenstaktischen Gründen konstruierten Vorbringens und einer fehlenden Ernsthaftigkeit der vorgebrachten Zuwendung zum Christentum.

Auffällig war zunächst der von der Beschwerdeführerin genannte Zeitpunkt, an dem sie die Missionierung ihrer Mutter im Iran begonnen habe. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung am 26.05.2025 an, dass sie etwa zwei Monate zuvor mit der Missionierung ihrer Mutter begonnen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 26.05.2025, S. 20), was ungefähr dem Zeitpunkt der ersten Tagsatzung der mündlichen Verhandlung entspricht.

Es erscheint in diesem Zusammenhang auch nicht plausibel, dass die Mutter der Beschwerdeführerin einerseits derartige Angst um ihren Job habe und dass ihr Leben im Iran zerstört werde, dass sie etwa die als Beweismittel vorgelegten Ladungen nicht über ihre E-Mail-Adresse, sondern über eine unbekannte Mittelsperson der Beschwerdeführerin übermittelt haben soll (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 22), sie aus Angst vor den iranischen Behörden ihre Wohnung gewechselt und Diabetes entwickelt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll 28.03.2025, S. 21 f), gleichzeitig aber nunmehr online am Religionsunterricht einer christlichen Freikirche im Ausland teilnimmt und sich eine Bibel übermitteln lässt, was für sie persönlich mit einem weitaus größeren Risiko verbunden ist, als es die Weiterleitung der Ladungen gewesen wäre.

Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung mit dem Christentum angegeben hatte, dass sie gerade über das Internet versucht habe, möglichst viele Informationen zu bekommen, obgleich alles gefiltert und kontrolliert werde. Gleichzeitig erscheint es widersprüchlich, dass ihre Mutter zum einen online an christlichem Unterricht teilgenommen haben soll und es ihr zum anderen zu heikel gewesen sei, die Bibel online zu lesen und sie stattdessen das Risiko einer heimlichen Übergabe und faktischen Besitzes auf sich genommen haben soll. Umso weniger verständlich ist dies vor dem Hintergrund, dass (in der mündlichen Verhandlung vorgelegte) Fotos zur Dokumentation der heimlichen Übergabe der Bibel im Iran angefertigt und elektronisch in den Besitz der Beschwerdeführerin gelangt seien. Auch dies bekräftigte den Eindruck, dass das vorgelegte Bildmaterial aus verfahrenstaktischen Gründen angefertigt wurde. Anzumerken ist zudem, dass sich den vorgelegten Fotos ein Ort und Kontext der Aufnahme nicht entnehmen lässt, sodass diesen kein Beweiswert zukommt. Auch die Begründung für die Zuwendung ihrer Mutter zum Christentum erscheinen reichlich vage und wenig nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin ihre Mutter selbst als „wahre überzeugte Muslimin“ beschrieben hat und sie sich durch eine Zuwendung zum Christentum massiver Verfolgungsgefahr aussetzen würde.

Ergebnis

Eine nachhaltige inhaltliche Hinwendung zum christlichen Glauben, welche die Beschwerdeführerin infolge einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nach außen hin erkennbar leben würde, ist gesamtbetrachtend nicht ersichtlich gemacht worden.

Insgesamt beschränkte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen zum behaupteten Glaubenswechsel auf den Umstand der – nicht angezweifelten – faktischen Teilnahme an Online-Unterricht, der Taufe und den Gottesdienstbesuchen sowie die dargestellten wenig aussagekräftigen Stehsätze, ohne jedoch eine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Christentum darzulegen. Somit vermochte die Beschwerdeführerin ihren behaupteten inneren Entschluss, sich vom Islam abzuwenden und sich demgegenüber dem Christentum zuzuwenden und danach zu leben, dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft zu vermitteln. Eine über die faktische Teilnahme an religiösen Veranstaltungen hinausgehende innerliche Verfestigung christlicher Glaubenswerte, welche sie auch nach einer Rückkehr in den Iran aufrechterhalten würde, hat sich nach dem in der Verhandlung gewonnenen Eindruck nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin vermittelte in den Beschwerdeverhandlungen eher den Eindruck, in einer für sie persönlich schwierigen Zeit in der Grundversorgungseinrichtung durch aktiv missionierende Mitglieder der gegenständlich freikirchlichen Glaubensgemeinschaft Ablenkung erfahren zu haben und die christlichen Aktivitäten primär aus einem sozialen und gesellschaftlichen Bedürfnis sowie einer verfahrenstaktischen Motivation heraus und nicht auf der Basis einer religiösen Motivation durchzuführen.

Im Ergebnis kann lediglich gefolgert werden, dass eine Hinwendung zum christlichen Glauben in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Intensität und Wichtigkeit für ihr Leben nicht erfolgt ist und lediglich mit dem Ziel eines günstigeren Ausgangs des Verfahrens auf internationalen Schutz vorgebracht worden ist. Dafür sprechen auch die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin, wann sie begonnen habe, sich für das Christentum zu interessieren und wann sie ihren Entschluss gefasst habe, Christin zu werden.

Bedeutung für die Rückkehr in den Iran

Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht als glaubhaft erachtet werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Iran einem Interesse für den christlichen Glauben weiter nachkommen würde oder gar missionarisch tätig werden würde. Folglich erscheint es auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin – wie sie erstmals in der Verhandlung am 26.05.2025 erwähnte – ihre im Iran lebende Mutter über eine Hinwendung zum christlichen Glauben informiert hat und diese angeblich missioniert haben soll. Es haben sich im Verfahren auch sonst keine Hinweise ergeben, dass die Befassung der Beschwerdeführerin mit dem christlichen Glauben im Iran in irgendeiner Form bekannt geworden ist. Die Behörden in ihrem Herkunftsstaat haben von der – nicht aus innerer Überzeugung geschehenen – Konversion ebenfalls keine Kenntnis. Da sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass die iranischen Behörden Kenntnis von den Kontakten der Beschwerdeführerin zu einer freikirchlichen Einrichtung in Österreich erlangt haben bzw. im Fall einer Rückkehr erlangen würden, ist bereits insofern nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden die Beschwerdeführerin aufgrund der von der Glaubensgemeinschaft zum Ausdruck gebrachten Unterstützung Israels ein Naheverhältnis zu Israel oder gar eine Spionagetätigkeit unterstellen würden.

Die Beschwerdeführerin hat eigenen Aussagen zufolge bereits im Iran den islamischen Glauben nicht in strenger Form praktiziert und ist aus diesen Gründen keinen Repressalien ausgesetzt gewesen, sodass ihr im Falle einer Rückkehr Gleiches möglich sein wird.

2.2.5. Die Beschwerdeführerin brachte darüber hinaus keine Rückkehrbefürchtungen vor und es ergaben sich auch aus den Länderberichten keine (sonstigen) individuellen Verfolgungspotentiale.

2.2.6. Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran im Entscheidungszeitpunkt jedoch eine konkrete Gefahr besteht, im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit zu erleiden bzw. in eine ausweglose Lage zu geraten, resultiert aus der allgemein bekannten und damit notorischen (medialen) Berichterstattung zum anhaltenden Krieg zwischen dem Iran auf der einen sowie den USA und Israel auf der anderen Seite, der sich in den letzten Wochen wieder verschärft hatte, wobei die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin von den jüngsten militärischen Zwischenfällen betroffen war. Wenngleich die Stadt XXXX bzw. die dort lebende Zivilbevölkerung nicht flächendeckend angegriffen wurde und es sich bei den dokumentierten Angriffen vorwiegend um gezielte Angriffe auf militärische bzw. strategische Einrichtungen handelte, ist angesichts der wiederholten Brüche von Waffenstillstandsabkommen in den letzten Wochen und Monaten im Entscheidungszeitpunkt noch von einer hohen Volatilität der Lage in jener Region auszugehen.

Die weitere Entwicklung des bewaffneten Konfliktes ist nicht absehbar (vgl. dazu die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, Punkt 3.2.).

2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das zitierte aktuelle Länderinformationsblatt sowie die notorische mediale Berichterstattung. Da diese Zusammenstellung auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Darüber hinaus wurde die Berichtslage der Asylagentur der Europäischen Union – EUAA (EUAA, Country Guidance: Iran, 07.01.2025; EUAA, Country Focus: Iran, 27.06.2024) berücksichtigt.

Auf Grund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen im Iran, die für das Bundesverwaltungsgericht als notorisch gelten können (vgl. dazu VfGH 24.09.2021, E 3047/2021), war davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin derzeit als volatil einzustufen ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Zur Entscheidung über die Beschwerde

3.1. Zur maßgeblichen Rechtslage

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden sind.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis b StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der GFK angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusVO betroffen ist.

Gemäß Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss ein Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e StatusVO genannten Verfolgungsgründen, welche bereits auch in Art. 3 Z 5 StatusVO aufgezählt werden, bestehen.

Eine Verfolgung kann gemäß Art. 6 lit. a bis c StatusVO von drei Akteuren, dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, ausgehen.

3.2.2. Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihrer persönlichen Umstände und der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Iran ergab sich – unter Berücksichtigung der Leitlinien der Asylagentur der Europäischen Union (in der Folge: EUAA; zur Indizwirkung der einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN) – keine der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus einem in der StatusVO genannten Grund.

3.2.2.1. Politische Aktivität

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, erwies es sich als unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin in den Fokus der iranischen Behörden geriet, sodass dieses Vorbringen der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen war. Eine aus diesem Grund drohende Verfolgung aufgrund einer oppositionellen politischen Einstellung war folglich nicht zu prognostizieren.

Was die vorgebrachten Beiträge in sozialen Medien sowie die Teilnahme an zwei Demonstrationen für israelische Geiseln betrifft, ist aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen davon auszugehen, dass diese nicht als Ausdruck einer politischen Überzeugung erfolgten und den iranischen Behörden nicht bekannt geworden sind bzw. im Fall einer Rückkehr nicht bekannt werden würden, sodass daraus keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung abzuleiten ist.

Im Hinblick auf eine mögliche Überwachung der Beschwerdeführerin durch iranische Nachrichtendienste im Ausland ist festzuhalten, dass von einer solchen laut Einschätzung der EUAA „High-Profile“-Aktivisten, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten betroffen sein können, iranische Staatsbürger im Allgemeinen aber im Ausland nicht unter systematischer Überwachung stehen, es sei denn, diese würden sensible Inhalte in sozialen Medien veröffentlichen, welche staatliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen (vgl. EUAA, Country Guidance: Iran 2025, 21). Dies trifft auf die Beschwerdeführerin, die keine im Internet oder sonst öffentlich ersichtlichen exilpolitischen Tätigkeiten glaubwürdig behauptet hat, nicht zu.

3.2.2.2. Situation von Frauen

Die Feststellungen vermögen auch eine Verfolgung der Beschwerdeführerin als Frau nicht zu tragen. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Frauen im Iran nicht gleichberechtigt sind. Verschiedene gesetzliche Verbote erschweren es Frauen, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die zum Teil relativ offen diskutiert werden. Auch wenn Übergriffe oder Diskriminierungen von Frauen asylrelevant sein können, erreicht die im Iran bestehende Diskriminierung der Frauen kein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass alle im Iran lebenden Frauen wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0459, mwN).

Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ergab sich im konkreten Fall nicht, dass bei der Beschwerdeführerin eine solche maßgeblich geänderte Lebensweise im Vergleich zu ihrer vormaligen Lebenssituation im Iran vorliegt. Ein Vergleich ihrer konkreten Lebenssituation ergab, dass es der Beschwerdeführerin bereits im Iran – trotz der rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen – möglich war, ein weitgehend selbstbestimmtes Leben zu führen und sie keiner geschlechtsspezifischen Gewalt oder sonstigen maßgeblichen Diskriminierung ausgesetzt war. Im Hinblick auf die zu prognostizierende Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich ihre künftige Situation in dieser Hinsicht maßgeblich anders als vor ihrer Ausreise darstellen würde.

3.2.2.3. Konversion zum Christentum

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 23.01.2019, Ra 2018/19/0453 und Ra 2018/19/0260). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675); ebenso wenig, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230). Die Behauptung eines „Interesses am Christentum“ reicht zur Darlegung einer inneren Glaubensüberzeugung nicht aus (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453).

In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergehende Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455).

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert ist. Weder kam die Beschwerdeführerin bereits im Iran mit dem Christentum in Kontakt, noch führt sie in Österreich aus innerer Glaubensüberzeugung ein Leben als Christin oder ist missionarisch tätig. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, waren die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf den vorgebrachten (Nach-)Fluchtgrund als unglaubhaft zu werten. Mangels hinreichenden Wissens über die neue Religion und schlüssiger Darlegung der Motivation für den Glaubenswechsel konnte eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung nicht angenommen werden, sondern es war von einer aus verfahrenstaktischen Gründen vorgebrachten Scheinkonversion auszugehen.

Hinzu kommt, dass vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar ist, dass die von der Beschwerdeführerin gesetzten christlichen Aktivitäten mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung in Iran auslösen würden. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass sich Verfolgungshandlungen in Zusammenhang mit Konversion auf Personen konzentrieren, die Hauskirchen leiten und organisieren sowie Missionierung betreiben, während alle anderen Konvertiten, die keine solche Führungs- oder Einsatzfunktion haben, nur selten von Inhaftierung und strafrechtlicher Verfolgung bedroht sind und die Rückkehr von Konvertiten in den Iran nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung führt. War ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt, ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Auch eine Bekanntgabe der Konversion in sozialen Medien führt für sich genommen zumeist nicht zu einer Verfolgung, kann aber durchaus dazu führen, dass die Person beobachtet wird. Selbst für den Fall, dass iranische Behörden von den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführerin in Österreich (Gottesdienstbesuche, Taufe) sowie der Positionierung der Freikirche in Bezug aus Israel Kenntnis erlangen, wäre sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihr aus diesem Grund asylrelevante Verfolgung durch staatliche Akteure droht, weil es sich bei ihr nicht um eine Person handelt, die eine exponierte Position in der christlichen Gemeinde einnimmt oder missionarische Aktivitäten durchführt oder plant.

3.2.2.4. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der StatusVO ist daher nicht gegeben.

3.2.3. Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 23.08.2024 gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Stattgabe des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

Gemäß Art. 6 StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).

Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens iSd Art. 15 StatusVO zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).

Geht der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder Vertretern des Staates aus, so ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO („Interne Schutzalternative“) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob in diesem Teil des Landes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet (lit. a) oder er Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor einem ernsthaften Schaden hat (lit. b).

Geht der ernsthafte Schaden vom Staat oder Vertretern des Staates aus, so ist gemäß Art. 8 Abs. 2 StatusVO davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen wirksamen Schutz erhalten kann und es wird keine Prüfung nach Abs. 1 durchgeführt. Diese darf nur dann durchgeführt werden, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geographisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.

3.3.2. Im vorliegenden Fall kann anhand der aktuellen Situation in ihrem Herkunftsstaat im Entscheidungszeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr als Zivilperson von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts betroffen sein wird:

Am 28.02.2026 haben Israel und die USA den Iran mittels Luftschlägen angegriffen. Bis zum 01.03.2026 abends haben die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte nach US-Angaben rund 2.000 Ziele angegriffen, wobei der Schwerpunkt der Angriffe bis einschließlich 02.03.2026 auf Teheran als politischem Zentrum des Landes lag; Angriffe wurden zudem aus u.a. aus der Region XXXX gemeldet. Gleich zu Beginn der Angriffe am 28.02.2026 wurde auch der Oberste Führer Irans Ayatollah Ali Khamenei getötet.

Der Konflikt hat sich trotz einer vereinbarten Waffenruhe in den letzten Wochen erneut verschärft, wobei vor allem Ziele in der Region des Persischen Golfes bzw. dem Süden des Iran von Luftangriffen betroffen waren. Ende Juni 2026, rund eine Woche nach Inkrafttreten der Absichtserklärung zur Beendigung des Konflikts, kam es zu einem ersten Bruch der Absichtserklärung, weitere folgten im Juli. Iran schoss dabei jeweils auf Handelsschiffe, die versuchten, die Straße von Hormus auf einer vom US-Militär bewachten Route entlang der omanischen Küste zu durchqueren, woraufhin die USA eine Reihe iranischer Ziele angriffen. Beide Seiten haben sich daraufhin jeweils gegenseitig beschossen, bzw. hat Iran auch Ziele in der Region anvisiert (Länderinformationsblatt, Version 13). Im Juli 2026 sei es laut medialer Berichterstattung (wie bereits in den Monaten zuvor) auch in der Herkunftsstadt der Beschwerdeführerin erneut zu einzelnen Luftangriffen bzw. Explosionen gekommen.

Aufgrund der vorliegenden Länderberichte und aktueller medialer Berichterstattung ist von einer derzeit noch hohen Volatilität der Lage im Iran und im Speziellen in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin auszugehen:

Während ein Beobachter den Status quo im Mai 2026 mit "weder Krieg noch Frieden" beschrieb und auf die Instabilität dieser Konstellation hinwies, wurde Mitte Juli 2026 zunehmend die Frage diskutiert, ob eine Rückkehr zu einem umfassenden Krieg droht und Trump eine Bodenoffensive, oder andere Formen der Militäroperationen, darunter einen Angriff auf eine mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung stehende Tunnelanlage, in Erwägung ziehen könnte. Gemäß einem Bericht vom 26.07.2026 hat Trump die Pläne für einen größeren Angriff auf Iran vorerst wieder zurückgestellt, nachdem er in den Tagen davor noch mit einer "massiven Eskalation" gedroht hatte. Mit Stand 26.07.2026 arbeiteten beide Seiten mit Vermittlerstaaten daran, neue Gespräche zwischen den Konfliktparteien einzuleiten. Der aktuellen medialen Berichterstattung ist zu entnehmen, dass Luftangriffe mit Stand 11.08.2026 derzeit weitgehend pausiert sind, der Krieg aber politisch und militärisch noch nicht beendet ist (vgl. zB zeit.de vom 11.08.2026, Unklare Lage zwischen USA und Iran, abrufbar unter: https://www.zeit.de/thema/iran).

Wenngleich also derzeit keine Situation vorliegt, in der die zivile Bevölkerung im Iran bzw. in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin großflächig von einem militärischen Konflikt betroffen ist, so kann angesichts der dynamischen Entwicklung der Situation in den vergangenen Wochen sowie dem Umstand, dass laut medialer Berichterstattung (trotz Vereinbarung einer Waffenruhe) erst wenige Wochen zuvor Ziele u.a. in der Heimatstadt der Beschwerdeführerin von Luftangriffen betroffen waren und seitens der USA eine erneute Eskalation angedroht worden war, derzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr kein iSd Art. 15 lit. c StatusVO relevantes Risiko drohen würde. Die allgemeine Sicherheitslage im Iran und im Speziellen in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin ist aktuell noch durch eine besondere Volatilität gekennzeichnet (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466/2011, 20.296/2018, 20.358/2019; VfGH 06.10.2020, E 2406/2020).

Aufgrund der nicht abschätzbaren Entwicklung der Sicherheitslage auch in anderen Landesteilen ist ihr eine innerstaatliche Neuansiedelung und demnach die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative derzeit nicht zumutbar.

Folglich führt die Prüfung der maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes droht.

3.3.3. Ausschlussgründe nach Art. 17 StatusVO liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind und die Beschwerdeführerin andererseits unbescholten ist.

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben.

3.3.4. Der Beschwerdeführerin war daher gemäß Art. 24 StatusVO iVm § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.

3.4. Die übrigen Spruchpunkte waren infolge der erteilten Aufenthaltsberechtigung aufzuheben.

3.5. Folglich konnte auch die beantragte Einvernahme des Freundes der Beschwerdeführerin als Zeuge zum Privat- und Familienleben mangels Entscheidungsrelevanz (und zumal die dahingehenden Angaben der Entscheidung ohnedies zugrunde gelegt wurden) unterbleiben.

3.6. Die mündliche Verkündung der Entscheidung unterblieb gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG, weil auf Grundlage der Niederschrift der Verhandlung, einer erneuten Durchsicht der Akten sowie eines Abgleichs des Vorbringens mit den herangezogenen Länderberichten noch weitergehende Überlegungen erforderlich waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl. VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580, mwN). Die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache hing im Wesentlichen von der Beurteilung sich aus den Länderberichten ergebender allgemeiner Gefährdungspotentiale, der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sowie des Zutreffens eines aus innerer Überzeugung erfolgten Glaubenswechsels – und somit von Tatsachenfragen – ab. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes berücksichtigt – entsprechend der Rechtsprechung der Höchstgerichte – die aktuelle Volatilität der Situation in der Herkunftsregion.

Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die entscheidungsmaßgeblichen Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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