Bundesverwaltungsgericht W215 2297355-1

W215 2297355-1Tribunal administratif fédéral12 août 2026

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK erteilt ernsthafter Schaden ersatzlose Teilbehebung Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung mangelnder Anknüpfungspunkt Miliz Neuansiedlung nichtstaatliche Akteure Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Akteure Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Verfolgungsgefahr Versorgungslage

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W215 2297355-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W215.2297355.1.00

Spruch

W215 2297355-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2024, Zahl 1030508606/240123139, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen und diese mit der Maßgabe bestätigt, dass diese Spruchpunkte zu lauten haben:

„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Verordnung der Europäischen Union 2024/1347 (StatusVO) iVm § 75 Abs. 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), als unbegründet abgelehnt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG als unbegründet abgelehnt.“

II. Gemäß § 54 a iVm § 75 Abs. 32 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. erstinstanzliches Verfahren:

Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am XXXX legal mit seinem jemenitischen Reisepass über einen internationalen Flughafen aus XXXX aus und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In seiner Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX geboren wurde, Staatsangehöriger der Republik Jemen sei, aber dort keinen Wohnsitz habe, sondern nur in XXXX . Er könne nicht in den Jemen, da dort Krieg herrsche, er wolle nicht im Krieg kämpfen, es herrsche Gewalt und man habe dort große Probleme mit XXXX Rebellen, die ihn umbringen könnten; ein XXXX jähriger Cousin sei vor XXXX Jahren von XXXX im Jemen getötet worden.

In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.06.2024 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus der Erstbefragung. Weiters gab er an, dass er nie im Jemen gelebt habe und dort Chaos herrsche, nachdem XXXX die XXXX gekommen seien. Eine Schwester lebe in XXXX , seine Eltern, fünf Brüder und eine weiter Schwester XXXX , wohin der Beschwerdeführer jedoch, mangels Staatsangehörigkeit oder gütigen Aufenthaltstitels, nicht zurückkehren könne.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2024, Zahl 1030508606/240123139, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Jemen gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

2. Beschwerdeverfahren:

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2024, zugestellt am 11.07.2024, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.08.2024 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zudem wird auszugsweise das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren wiederholt.

Die Beschwerdevorlage vom 08.08.2024 langte am 12.08.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 02.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und seine Vertreterin. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab schriftlich entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan; es wurde auf Einsichtnahme und Ausfolgung verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht räumte vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Am 12.03.2026 und 02.04.2026 erfolgten Dokumentenvorlage zu Arbeitsverträgen in Österreich, sowie AMS Unterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

a) persönliche Verhältnisse:

Die Identität und die jemenitische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen fest. Er wurde in XXXX geboren und hat dort sein ganzes Leben verbracht. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitischen-muslimischen Glauben.

Der XXXX -jährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich Kraft eigener Arbeit als XXXX erwirtschaften. Zudem studiert er in Österreich XXXX und sprach in der Beschwerdeverhandlung fließend Deutsch. .

b) Verfahrensverlauf:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2024, Zahl 1030508606/240123139, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Jemen gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

c) Fluchtgründe:

Der Beschwerdeführe hat nie in der Republik Jemen gelebt, sondern immer in XXXX , besitzt aber nur die Staatbürgerschaft der Republik Jemen. Seine Eltern, eine Schwester und sechs Brüder leben ebenfalls seit vielen Jahren nicht in der Republik Jemen.

Der Beschwerdeführer hat zuletzt vor einigen Jahren kurz die Republik Jemen besucht und wurde dort nie verfolgt. Er hat nur generelle Befürchtungen bezüglich der allgemein unsicheren Lage in der Republik Jemen geäußert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Republik Jemen aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden würde. Er wird auch nicht wegen seiner Asylantragstellung in Österreich verfolgt.

d) Rückkehrsituation:

Der XXXX -jährige, gesunde Beschwerdeführer ist zwar Staatsangehöriger der Republik Jemen, hat dort aber keine Heimatort, sondern immer nur in XXXX gelebt. Nur eine seiner Schwestern lebt mit deren Kindern XXXX . Seine Eltern, eine weitere Schwester und seine sechs Brüder leben, bereits seit sehr vielen Jahren, nicht mehr in der Republik Jemen.

Dem Beschwerdeführer als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in die Republik Jemen, z.B. zu seiner Schwester nach XXXX , die dort mit Ihren Kindern unter schlechten wirtschaftlichen Bedingungen lebt, keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Er kann dort jedoch seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen, wodurch für ihn bei einer Rückkehr eine reale Gefahr droht, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Es gibt auch keinen anderen Ort in seinem Herkunftsland, an dem er sich – ohne dieser Gefahr ausgesetzt zu sein – niederlassen kann.

e) maßgebliche Lage im Herkunftsland:

Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation Jemen vom 14.05.2025:

Politische Lage

Der Jemen befindet sich seit 2011 in einer politischen Krise. Damals zwang eine Protestwelle, inspiriert von den Aufständen des Arabischen Frühlings in Tunesien und Ägypten, Präsident Ali Abdullah Saleh zum Rücktritt. In den darauf folgenden Unruhen eroberten die Huthi (BBC 13.2.2024), auch Ansar Allah (Anhänger Gottes) genannt (FH 2025), einen Großteil des Nordens und Westens des Landes, während von Saudi-Arabien angeführte Truppen eingriffen, um die international anerkannte Regierung zu unterstützen, die zunächst im südlichen Aden ihren Sitz hatte. An den vielschichtigen Kämpfen waren auch die Dschihadistengruppen al-Qaida und Islamischer Staat (IS) beteiligt. Im Jahr 2018 wurde Aden vom separatistischen Südlichen Übergangsrat (Southern Transitional Council, STC) eingenommen, der von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt wird (BBC 13.2.2024), wobei der STC 2019 ein Abkommen mit der international anerkannten Regierung geschlossen hat und eine "delikate Allianz" eingegangen ist (BS 19.3.2024). Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023).

Mit Stand März 2025 stellt sich die Gebietskontrolle im Jemen folgendermaßen dar:

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Abbildung 1: Gebietskontrolle in Jemen mit Stand März 2025 (Anm.: AQAP=Al-Qa'ida in the Arabian Peninsula, STC= Southern Transitional Council) (Quelle: CRS 17.4.2025)

Der Jemen hat keine funktionierende Zentralregierung mit vollständiger Kontrolle über sein Staatsgebiet (FH 2025). An dessen Stelle sind eine Reihe von de facto-Autoritäten getreten (BS 19.3.2024, S. 7). Alle weiterhin bestehenden staatlichen Institutionen werden von nicht gewählten Beamten und bewaffneten Gruppen kontrolliert. Die Verfassung aus der Regierungszeit von Präsident Ali Abdullah Saleh, der 2011 zurücktrat, sieht Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vor, allerdings sind beide inzwischen längst überfällig (FH 2025; vgl. BS 19.3.2024, S. 10).

Bemühungen um die Schaffung einer neuen Verfassung und Pläne für Neuwahlen wurden Ende 2014 vereitelt, als die Huthi weite Teile des Landes, einschließlich Sana’as einnahmen. Der Interimspräsident Abd Rabbu Mansur Hadi und sein Kabinett flohen daraufhin aus der Hauptstadt und die Huthi bildeten in den von ihnen kontrollierten Gebieten im Jahr 2016 einen Obersten Politischen Rat (Supreme Political Council, SPC), der die Exekutivgewalt ausübt und einen Premierminister und ein Kabinett ernennt (FH 2025). Im August 2024 bildete der SPC sein Kabinett erstmals um und ernannte Ratsmitglied Ahmed al-Rahawi zum Premierminister (FH 2025; vgl. TNA 20.8.2024). Ein Großteil der Bevölkerung Jemens lebt in Gebieten unter der Kontrolle von Ansar Allah bzw. den Huthi, wobei diese Gebiete rund ein Viertel des gesamten jemenitischen Staatsterritoriums ausmachen (BS 19.3.2024, S. 7; vgl. ICG 3.4.2025).

Hadi gab seinen Rücktritt im Jahr 2022 bekannt, nachdem die UNO ein Waffenstillstandsabkommen zwischen den Huthi und der international anerkannten Regierung von Hadi ausgehandelt hatte. Er übertrug seine Befugnisse an ein achtköpfiges Gremium, den Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC), der unter der Schirmherrschaft des Golf-Kooperationsrats (GCC) von Delegierten in Riad gewählt wurde (FH 2025). Ziel des PLCs ist die Vereinigung aller anti-Huthi-Faktionen (AN 24.4.2025). Die Gouverneure von Ma’rib und Hadramaut, die Anführer der Joint Forces, die den südlichen Teil der Tihama/Westküste kontrollieren, sowie Vertreter des STC, die früher gegen die international anerkannte Regierung [von Präsident Hadi] opponiert hatten und große Teile des Südens, darunter die "vorläufige Hauptstadt" Aden, kontrollieren, haben sich inzwischen zumindest formal dem PLC angeschlossen (BS 19.3.2024, S. 7). Damit befinden sich rund drei Viertel des jemenitischen Staatsgebiets unter der Kontrolle einer anti-Huthi-Allianz mit Verbindungen zu Saudi Arabien und den VAE (BS 19.3.2024, S. 7; vgl. CRS 17.4.2025). Vor Ort hat sich an der Lage dadurch nichts geändert (BS 19.3.2024, S. 7). Die bewaffneten Anti-Huthi-Fraktionen sind immer noch stark fragmentiert (LWJ 18.4.2025). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass die Diskussionen um interne Vorgehensweisen noch im Gange waren (BS 19.3.2024, S. 7), Ähnliches wurde auch im April 2025 berichtet (AN 24.4.2025), bzw. wird um die interne Machtverteilung gestritten (SCSS 21.4.2025). Die verschiedenen Milizen und andere irreguläre Kräfte im Gebiet des PLC wurden nicht entwaffnet und bekämpfen sich manchmal auch gegenseitig (BS 19.3.2024, S. 7).

Die Regierungsführung im Jemen beruht größtenteils auf Verpflichtungen zwischen Einzelpersonen und Vereinbarungen zwischen sozialen und politischen Akteuren und weniger auf staatlichen Institutionen (BS 19.3.2024, S. 4). Während die grundlegenden Verwaltungsstrukturen schon vor dem Krieg Defizite hatten, sind sie nach Einschätzung der Bertelsmann Stiftung nun unter "starken Druck" geraten. Bemerkenswerterweise funktionieren öffentliche Einrichtungen wie Ministerien oder lokale Verwaltungen trotz des Krieges und unregelmäßiger Gehaltszahlungen an Beamte, unabhängig davon, welche Regierung gerade an der Macht ist (oder den Anspruch darauf stellt), bis zu einem gewissen Grad noch immer (BS 19.3.2024, S. 9).

Obwohl das amtierende Parlament der Jemenitischen Republik Anfang 2015 aufgelöst wurde, nachdem die Huthi die Kontrolle über die Hauptstadt übernommen hatten, haben sowohl die Huthi als auch die in Aden ansässige Regierung Restparlamente beibehalten, die unregelmäßig zusammentreten (FH 2025; vgl. SCSS 28.4.2025). Die letzten Wahlen dieser Parlamentarier fanden im Jahr 2003 statt und das Gremium ist nicht in der Lage, seine verfassungsmäßig festgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen (SCSS 28.4.2025).

Politische Parteien existieren weiterhin, sind jedoch landesweit schweren Repressionen durch verschiedene Autoritäten und bewaffnete Gruppen ausgesetzt (FH 2025). Die Huthi unterdrücken seit 2015 politische Dissidenten in den von ihnen kontrollierten Gebieten mit aller Härte (FH 2025; vgl. BS 19.3.2024, 10). Die mit den VAE verbündeten jemenitischen Streitkräfte verfolgen bestimmte politische Gruppen, darunter Mitglieder der al-Islah, einer Abspaltung der Muslimbruderschaft im Jemen, mit willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen und Verschleppungen (FH 2025), wobei Mitglieder der al-Islah, des Allgemeinen Volkskongresses [Anm.: ehemalige Regierungspartei im Nordjemen] (BS 19.3.2024, 10), Aktivisten, Forscher, NGO-Mitarbeiter und diplomatisches Personal (Chatham 7.8.2024) auch von Ansar Allah verhaftet und getötet (BS 19.3.2024, 10) bzw. "verschwunden" gelassen wurden (Chatham 7.8.2024). In den letzten Monaten haben die Huthi Massenverhaftungen von Oppositionellen, zivilgesellschaftlichen Gruppen, Influencern und humanitären Helfern unter dem Vorwurf der Verschwörung mit dem Feind durchgeführt (ACLED 4.3.2025).

Staatliche und nicht-staatliche Akteure in allen Teilen des Landes wenden Gewalt gegen Demonstranten, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie lokale und internationale Medien an (Plünderungen, Schläge, Entführungen/Verhaftungen, Verschleppungen, Folter). Ansar Allah versucht, die Zivilgesellschaft zu kontrollieren, indem es NGOs zwingt, für ihre Aktivitäten eine Genehmigung einzuholen oder Mitglieder des Sicherheitsapparats an ihren Veranstaltungen teilnehmen zu lassen. Demonstranten, sowohl Männer als auch Frauen, werden verhaftet und als "Söldner" diffamiert, es sei denn, die Demonstration findet zur Unterstützung von Ansar Allah statt (BS 19.3.2024, 10)

Quellen […]

Sicherheitslage

Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen [darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)], begehen ungestraft Übergriffe (USDOS 23.4.2024).

2022 unterzeichneten die Regierung der Republik Jemen (ROYG) und die Huthi einen Waffenstillstand, der die militärischen Operationen einstellte und humanitäre Maßnahmen vorsah. Die Fronten, die in einigen Gebieten den Grenzen Jemens vor der Vereinigung (Anm.: 1990) entsprechen, bleiben unverändert (CIA 24.4.2025). Obwohl die von den Vereinten Nationen vermittelte Waffenruhe zwischen der ROYG und den Huthi offiziell im Oktober 2022 ausgelaufen ist, bleiben ihre Bedingungen weitgehend in Kraft (USDOS 23.4.2024). Die faktische Fortsetzung des Waffenstillstands trug zu einem Rückgang der Kämpfe und grenzüberschreitenden Angriffe bei. Alle Konfliktparteien greifen jedoch weiterhin sporadisch zivile Gebiete und Frontlinien an, darunter in den Gouvernements Ta'iz, Sa'adah und Bayda (AI 29.4.2025). Im Jahr 2024 wurden, erstmals seit Beginn der Waffenruhe, Luftangriffe auf den Jemen wieder aufgenommen (CIMP 1.2025).

Die Frontlinien im Zentrum des Jemen blieben unverändert, doch es kam entlang der Frontlinien zu vereinzelten Granatenbeschüssen, Drohnenaktivitäten und Übergriffen (CIMP 1.2025).

Das UN-Projekt zur Überwachung der Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung (CIMP) meldete für das Jahr 2023 die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit Beginn seiner Berichterstattung im Land im Jahr 2018. Es wurden 1.675 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gemeldet, darunter 284 Kinder. 57 Kinder wurden getötet, 227 verletzt (CIMP 1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Menschenrechtsorganisation Mwatana registrierte hingegen für das Jahr 2023 107 verifizierte Tötungen von Kindern bei konfliktbedingten Vorfällen und 208 Verwundungen (MHR 6.2024). Auch im Jahr 2024 blieben die Frontlinien unverändert. Übergriffe forderten jedoch 1.201 zivile Opfer (Tote und Verletzte), darunter 205 Kinder. 44 Kinder wurden getötet, 161 verletzt (CIMP 1.2025). Landminen und explosive Kampfmittelrückstände sind nach wie vor eine der Hauptursachen für zivile Opfer und führen zu Vertreibungen (HRW 17.1.12025). Im Jahr 2024 wurden 41 Menschen bei Minenexplosionen getötet und 52 verletzt, darunter auch Kinder. Acht Kinder wurden durch Minen getötet und 23 verletzt (UNMHA 1.2025). Im Jänner 2025 wurde ein Kind durch Minenexplosion verletzt (UNMHA 6.2.2025). Im Februar 2025 wurden drei Menschen getötet, darunter zwei Kinder und drei Personen wurden verletzt, darunter ein Kind (UNMHA 11.3.2025). Im März 2025 wurden acht Menschen getötet, darunter zwei Kinder und eine Person verletzt (UNMHA 7.4.2025).

Seit Beginn des Krieges im Gazastreifen im Oktober 2023 haben die Huthi als Mitglieder der sogenannten "Achse des Widerstandes" über 100 Angriffe auf Schiffe im Roten Meer verübt (SC 31.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Sie haben erklärt, dass sie solche Angriffe aus Solidarität mit den Palästinensern fortsetzen würden, solange Israel weiterhin Verbrechen gegen sie begehe (HRW 17.1.2025).

Ebenfalls als Folge des Krieges im Gazastreifen führten die Huthi Angriffe auf Israel mit Raketen- und Drohnen durch (SC 31.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025, AI 29.4.2025). Zwar konnten die meisten dieser Angriffe abgefangen werden (SC 31.4.2025), aber es gab dennoch mehrere israelische Opfer, sowohl Tote als auch Verletzte, vor allem Zivilisten. In weiterer Folge kam es zu Gegenangriffen Israels auf Huthi-Ziele, etwa auf die Häfen von Hodeidah und Ras Issa, die Kraftwerke al-Hali und Ras Kathnib im Gouvernement Hodeidah (AI 29.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025), sowie auf den internationalen Flughafen von Sana’a (AI 29.4.2025). Bei diesen Angriffen wurden mehrere Dutzend Zivilisten getötet und hunderte verletzt (AI 29.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025).

Die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich haben zusammen mit einer Koalition von Ländern auf die Angriffe im Roten Meer ebenfalls mit Angriffen auf von den Huthi kontrollierte Gebiete im Jemen reagiert (HRW 17.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Die USA führen fast täglich Luftangriffe auf militärische und strategische Ziele der Huthi im Jemen durch (SC 31.4.2025). Die Angriffe sind Teil einer Kampagne, um die Fähigkeit der Huthi zu schwächen, Angriffe auf Schiffe im Roten Meer und auf Israel durchzuführen (SC 31.4.2025; vgl. AI 29.4.2025). Bei diesen Angriffen wurden Berichten zufolge Dutzende Jemeniten getötet und verletzt, darunter auch Zivilisten (HRW 17.1.2025; vgl. SC 31.4.2025).

Am 6.5.2025 erreichten die Vereinigten Staaten und die Huthi unter Vermittlung des Oman eine Waffenruhe, um die Sicherheit im Roten Meer zu gewährleisten. Die Huthi signalisierten jedoch ihre Angriffe auf Israel zur Unterstützung des Gazastreifens fortsetzen zu wollen (F24).

Quellen […]

Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer

Nach dem Huthi-Putsch in Sana’a Anfang 2015 wurden mehrere bewaffnete Gruppen gegründet, um den militärischen Vormarsch der Huthi in Richtung Süden zu bekämpfen (DI 17.4.2024). Eine von Saudi-Arabien angeführte Koalition arabischer Staaten, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Katar, Bahrain, Marokko, Sudan, Kuwait, Jordanien und Ägypten, intervenierte militärisch im Jemen, um die Regierung der Republik Jemen (ROYG) gegen die separatistischen Huthi zu unterstützen (CIA 24.4.2025; vgl. ACLED 31.1.2024c, DI 17.4.2024). Risse innerhalb der Koalition beeinträchtigten jedoch deren Einheit. Katar wurde 2017 nach einer diplomatischen Krise mit Saudi-Arabien und den VAE aus der Koalition ausgeschlossen. In weiterer Folge gingen die strategischen Interessen Saudi-Arabiens und der VAE zunehmend auseinander, wobei Saudi-Arabien sein Gewicht hinter die international anerkannte ROYG warf, während die VAE den sezessionistischen Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützten (ACLED 31.1.2024c). Sowohl Saudi-Arabien als auch die VAE haben irreguläre Streitkräfte im Jemen aufgestellt und unterstützt (CIA 24.4.2025). Die meisten dieser bewaffneten Gruppen wurden später teils als Einheiten des regulären Sicherheitssektors legalisiert, behielten jedoch eine gewisse Autonomie. Gleichzeitig hat die reguläre Armee andere bewaffnete Gruppen formell unter ihr Kommando gestellt und Kämpfer der Südlichen Widerstandsbewegung, die seit 2015 gegen die Huthi gekämpft hatten, in die Reihen der Armee integriert (DI 17.4.2024).

Die Armee steht nicht mehr im Zentrum der Verteidigungsstruktur. Milizen haben durch ihre formelle Zugehörigkeit zur Armee oder zum Innenministerium einen legalen Status erlangt und sind für die Bildung komplexer militärischer Allianzen von entscheidender Bedeutung geworden (DI 17.4.2024).

Der jemenitischen Regierung unterstehen Truppenkontingente und Einheiten, die dem Verteidigungsministerium und solche, die dem Innenministerium unterstellt sind (CIA 24.4.2025).

Kräfte des Verteidigungsministeriums sind für die Verteidigung des Staatsgebiets zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, insbesondere mit Augenmerk auf die Huthi und den Schutz der Seegrenzen, um Schmuggel zu unterbinden. Zu ihnen zählen die jemenitische Nationalarmee, die Luftwaffe und Luftverteidigung, die Marine und Küstenverteidigungskräfte, der Grenzschutz, strategische Reservekräfte (einschließlich Spezialeinheiten und Präsidialschutzbrigaden, die dem Präsidenten direkt unterstellt sind) und von der Regierung unterstützte Stammesmilizen, die als Volkskomiteekräfte oder Volkswiderstandskräfte bezeichnet werden (CIA 24.4.2025).

Die Kräfte des Innenministeriums umfassen Sicherheitskräfte, Notfallkräfte, Anti-Terror-Einheiten (CIA 24.4.2025).

Von Saudi-Arabien unterstützte Kräfte umfassen paramilitärische/milizartige Grenzsicherungsbrigaden, die weitgehend auf Stammes- oder regionalen Zugehörigkeiten basieren. Diese sind entlang der saudisch-jemenitischen Grenze konzentriert (CIA 24.4.2025).

Saudi-Arabien finanziert Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil der Gouvernements Abyan bei Aden kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023).

Seit Ende 2022 hat Saudi-Arabien neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernements aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen unterstehen. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023).

Die Amajid-Brigade wurde 2019 gegründet und ist Abyan angesiedelt. Sie wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿdah um sich. Die Amajid-Brigade wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023).

Die Southern Giants Brigades (SGB), früher bekannt als Giants Brigades, sind eine etwa 30.000. Kämpfer starke Miliz unter der Führung des salafistischen Anführers "Abu Zara’a" al-Muharrami, die sich überwiegend aus salafistischen und Stammeskämpfern aus den südlichen Gouvernements zusammensetzt. Sie wurde 2018 zwar mit Unterstützung der VAE gegründet, schloss sich aber dem Lager der ROYG an. Seit 2019 unterstehen die SGB dem gemeinsamen Kommando der Joint Force. Ihr Hauptaktionsgebiet ist zwar die Westküste, doch Operationen fanden auch in den Gouvernements Shabwah, Ma’rib und al-Dhali statt (ACLED 31.1.2024e).

Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Sie haben Zehntausende jemenitische Kämpfer rekrutiert, ausgebildet und ausgerüstet und zu Dutzenden Milizen und paramilitärischen Einheiten formiert, um den STC zu unterstützen. (CIA 24.4.2025).

Die Kräfte des Südlichen Übergangsrats (STC) sollten gemäß dem Abkommen von Riad von 2019 in das jemenitische Verteidigungs- und Innenministerium eingegliedert werden (CIA 24.4.2025). Zu den STC gehören unter anderem die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023; vgl. CIA 24.4.2025), sowie die Shabwani-Elite Forces (SEF) und die Hadrami-Elite Forces, Anti-Terror-Einheiten, Republikanische Kräfte und weitere (CIA 24.4.2025).

Die Security Belt Forces (SBF) (rund 15.000 Kämpfer) wurden 2016 gegründete und werden von den VAE ausgebildet, ausgerüstet und finanziert und unterstehen operativ dem STC. Formal unterstehen die SBF dem Verteidigungsministerium. Sie sind paramilitärische Kräfte, die territorial in vier Einheiten in Abyan, al-Dali, Lahij und Aden organisiert sind und im Süden des Jemen auch Terrorismusbekämpfung und Strafverfolgung betreiben (ACLED 31.1.2024d). Sie werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023).

Die Support and Reinforcement Brigades (SRB) unterstützen die SBF in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023).

Die Elite Forces unterstehen formal dem Innenministerium. Sie sind nach territorialen Kriterien organisiert und verfügen über kein einheitliches Kommando. Sie sind in der Stabilisierung und Terrorismusbekämpfung operativ tätig (ACLED 31.1.2024a). Sie werden von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Die Shabwani Elite Forces, die zu ihrer Blütezeit rund 7.000 Kämpfer zählten, wurden zwischen 2020 und 2021 schrittweise aufgelöst. Die Hadrami Elite Forces (HEF) bestehen aus drei Brigaden und operieren weiterhin unter dem Kommando von Generalmajor Faiz Mansur al-Tamimi. Sie wurden 2016 gegründet und werden von den VAE ausgebildet, ausgerüstet und finanziert und unterstehen trotz ihrer anderweitigen formalen Zuordnung operativ dem STC. Es gibt Berichte über weitere Eliteeinheiten in Mahra und auf der Insel Suqutra (ACLED 31.1.2024a). Formell sind die HEF unter das Kommando der regulären Armee gestellt (DI 17.4.2024). Sie kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla) und streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023).

Die Resistance Forces sind selbstorganisierte Anti-Huthi-Milizen, die in den Jahren 2014 und 2015 entstanden sind, um dem Vormarsch der Huthi-Saleh-Allianz nach Süden aufzuhalten. Sie lassen sich in zwei Hauptgruppen unterteilen, einerseits die Southern Resistance (SR) und andererseits die Popular Resistance (PR). Die SR ist aus der Southern Movement hervorgegangen und hat ihre Wurzeln in al-Dali, Lahidsch und Aden und ihr Aktionsgebiet im Südjemen. Sie vertritt eine stark sezessionistische Haltung, weswegen es sporadisch auch zu Zusammenstößen mit Streitkräften der ROYG kommen kann. Die PR setzt sich aus Stammesgruppen, politischen Organisationen, wie der islamistischen Islah-Partei, religiösen Sekten und zivilgesellschaftlichen Gruppen zusammen. Sie ist im gesamte Land aktiv, konzentriert sich aber vor allem auf den zentralen und nördlichen Jemen. Die genaue Zahl der mit den Widerstandskräften verbundenen Kämpfer ist nicht bekannt (ACLED 31.1.2024f).

Die Huthi haben einen erheblichen Teil der nationalen Waffenvorräte Jemens beschlagnahmt und loyale Militäreinheiten in ihre militärische Struktur integriert (ACLED 31.1.2024b). Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über (CIA 24.4.2025). Darüber hinaus haben sie sich aus Iran fortschrittliche Drohnen- und Raketentechnologie beschafft. Sie verfolgen eine nationale Agenda, die darauf abzielt, den Jemen von der vermeintlichen "ausländischen Aggression" zu befreien und seine "religiöse Identität" wiederzubeleben. Auf regionaler Ebene bezeichnen sie sich selbst als Mitglieder der von Iran angeführten Achse des Widerstands und schließen sich deren Agenda zur Unterstützung der Befreiung Palästinas an (ACLED 31.1.2024b).

Quellen […]

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, es gibt aber keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Die Gerichte sind der Einflussnahme der verschiedenen politische Fraktionen und bewaffneter Gruppen ausgesetzt, in deren Einflussgebiet sie sich befinden (BS 19.3.2024; vgl. FH 2025). Auch die jemenitische Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024).

Während des Bürgerkriegs ist das Justizsystem in einigen Teilen des Landes weitgehend zusammengebrochen. Da es kein funktionierendes Gerichtssystem gibt, greifen die Bürger häufig auf Stammesgerichte und Gewohnheitsrecht zurück (FH 2025). Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, entscheiden bei nicht-strafrechtlichen Fällen nach Stammesrecht, wobei es in der Regel um öffentliche Anklagen ohne formelle Anklageerhebung geht. Bei der Schlichtung durch den Stamm steht oft der soziale Zusammenhalt im Vordergrund, manchmal auf Kosten der Garantien für ein faires Verfahren für den Angeklagten. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als die des formellen Gerichtssystems, das von vielen als korrupt und parteiisch angesehen wird (USDOS 23.4.2024). Manchmal übernehmen auch Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden entlassen, umgangen, ersetzt oder sogar gezielt angegriffen (eingeschüchtert, entführt und sogar getötet, wie im Fall des Obersten Richters Muhammad Humran im Jahr 2022). Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Hauptstädten der Gouvernements noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialgerichte verhängen immer öfter Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 19.3.2024).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch dieses Recht wird in der Regel nicht eingehalten. So werden Angeklagten wichtige Rechte vorenthalten, etwa die Unschuldsvermutung, die Mitteilung der Anklagepunkte, ein zeitnahes und öffentliches Verfahren, die Anwesenheit bei der eigenen Verhandlung, die Kommunikation mit einem Anwalt, ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung einer Verteidigung, bei Bedarf die kostenlose Hinzuziehung eines Dolmetschers, die Möglichkeit, Zeugen der Anklage oder des Klägers zu konfrontieren, eigene Zeugen und Beweise vorzubringen, die Nichtverpflichtung zur Aussage oder zum Geständnis sowie das Recht auf Berufung (USDOS 23.4.2025).

Die Behörden haben eine schlechte Bilanz bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere wenn diese gegen prominente Stammesführer oder politische Führer ergangen sind (FH 2025).

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Sicherheitsbehörden

Die Strafverfolgung im Jemen ist stark fragmentiert und wird de facto von militärischen und paramilitärischen Einheiten wahrgenommen (MBZ 9.2023), etwa von den paramilitärischen Security Belt Forces (SBF), die formal dem Innenministerium unterstehen und im Süden des Jemen Terrorismusbekämpfung und Strafverfolgung betreiben (ACLED 31.1.2024d).

Dem ROYG-Innenministerium unterstehen eine Reihe von Ermittlungsbehörden, z. B. die Political Security Organization (Staatssicherheit) und das National Security Bureau (Geheimdienst), die paramilitärischen Special Security Forces (MBZ 9.2023; vgl. CIA 24.4.2025), sowie die Kriminalpolizei (MBZ 9.2023) und Einheiten zur Terrorismusbekämpfung (CIA 24.4.2025).

Die Einheiten unter dem Kommando des ROYG-Verteidigungsministeriums sind eigentlich für die territoriale Verteidigung zuständig, nehmen aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit wahr. Ihr Hauptfokus liegt auf den Huthi, sie schützen aber auch die Seegrenze und bekämpfen das Schmuggelwesen (Waffen, Kämpfer und Güter für die Huthi) sowie im Jemen operierende Terrorgruppen, wie Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der Islamische Staat im Irak und in Syrien (IS-Jemen) (CIA 24.4.2025). Die Shabwani Elite Forces (SEF) und die Hadrami Elite Forces (HEF), die offiziell dem Verteidigungsministerium unterstehen, führen Stabilisierungs- und Terrorismusbekämpfungsoperationen durch (ACLED 31.1.2024a)

Die ROYG kann ihre Autorität in vielen Gebieten nicht durchsetzen, denn in der Praxis befinden sich viele Teile des Sicherheitsapparats in den Händen von Stammes- und lokalen Militärführern (MBZ 9.2023).

Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen und das Verschwindenlassen durch Regierungskräfte, regierungsnahe Kräfte, Rebellen, Terroristen und ausländische Streitkräfte. Straffreiheit ist ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften der Regierung, einschließlich des Fehlens wirksamer Mechanismen zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Missbräuchen. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitsbehörden ist schwach, bzw. nicht vorhanden (USDOS 23.4.2024; vgl. MBZ 9.2023). Es gibt keine Informationen darüber, dass die ROYG, der STC oder die Huthi Maßnahmen ergriffen hätten, um eine Rechenschaftspflicht für Missbräuche zu forcieren (USDOS 23.4.2024).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und Misshandlung. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 24.4.2024). In Folge ist Folter trotz ihres Verbots weit verbreitet und wird von allen Konfliktparteien in Jemen begangen (USDOS 24.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). So berichten etwa das UN-Expertengremium für den Jemen und Menschenrechtsorganisationen, wie Mwatana, dass Folter und andere Formen der Misshandlung von allen Konfliktparteien angewandt werden und dass Gefangenen beider Seiten von Misshandlung und Folter berichten, darunter körperliche Misshandlung sowie unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten (USDOS 24.4.2024). Folter wird auch zur Erzwingen von Geständnissen eingesetzt (USDOS 24.4.2024; vgl. AI 29.4.2025).

Berichten zufolge wurden Gefangene der Huthi gefoltert (FH 2025; vgl. USDOS 24.4.2024), verstümmelt und in einigen Fällen sexueller Gewalt ausgesetzt (USDOS 24.4.2024). Auch Todesfälle in Gewahrsam werden aus aus von den Huthi kontrollierten Gefängnissen gemeldet (FH 2025).

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Korruption

Jemen wurde im 2024 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 13 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegt damit Platz 173 von insgesamt 180. Es ist Abstieg um 3 Punkte im Vergleich zum Vorjahr (TI 2024).

Korruption ist ein ernstes Problem in fast allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, besonders im Sicherheitssektor. Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv durch. Kleinere Fälle von Korruption kommen häufig und in fast allen Ämtern vor. Regierungsbeamte profitierten regelmäßig von Insidergeschäften, Unterschlagungen und Bestechungsgeldern. Von Bewerbern für eine Stelle wird oft erwartet, dass sie sich ihre Stelle erkaufen. Zahlreiche Regierungsbeamte und öffentliche Bedienstete erhalten Bezahlungen für Tätigkeiten, die sie nicht ausführen (USDOS 23.4.2024). Die korruptionsbedingt zunehmende Funktionsunfähigkeit der staatlichen Institutionen wirkt sich auf das Leben der Bürger aus und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung. Im Jahr 2023 bezeichnete ein Regierungsbericht den zusammenbrechenden Stromsektor, dessen Verwaltung allein im Jahr 2022 2,27 Milliarden US-Dollar kostete, als "Schwarzes Loch, das aufgrund von Korruption öffentliche Gelder verschlingt" (SCSS 4.2.2025).

Die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Regierung war schon vor Kriegsausbruch im Jahr 2015 begrenzt, und das Netzwerk an Korruption und Vetternwirtschaft in den öffentlichen Institutionen, das unter Saleh aufgebaut wurde, existiert weiterhin. Durch die Störung der regulären Handelsbeziehungen während des bewaffneten Konflikts ist die Bedeutung des Schwarzmarkts angestiegen und es wurden weitere Möglichkeiten für Korruption geschaffen. Unter anderem wird Lebensmittelhilfe oft von Beamten aller Konfliktparteien gestohlen und am Schwarzmarkt weiterverkauft (FH 2025). In dem Bemühen, die wahrgenommene Korruption zu bekämpfen, hat der Präsidiale Führungsrat (PLC) im Juli 2022 das Kabinett umgebildet und den Öl- und den Verteidigungsminister ersetzt. Formelle Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung sind jedoch weitgehend wirkungslos (FH 2025). Die oberste nationale Behörde der Regierung zur Korruptionsbekämpfung (Supreme National Authority for Combatting Corruption - SNACC) wird durch einen Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal und Ermittlern sowie durch mangelnde Unabhängigkeit in ihrer Arbeit behindert. Der Regierung fehlen angemessene Mechanismen zur Meldung von Korruption und schriftliche Schutzmaßnahmen für „Whistleblowers". Die SNACC hatte im Laufe des Jahres 2023 Schwierigkeiten, ihre Betriebskosten und die Gehälter ihrer Mitarbeiter zu decken. Die Kontrolle der Huthi im Norden schränkt die Möglichkeiten der Regierung ein, Ermittlungen wegen Missbrauch oder Korruption durchzuführen (USDOS 23.4.2024).

Für fünf Journalisten, die mutmaßliche Korruption in der Justiz von Ma’rib untersucht hatten, hat die Staatsanwaltschaft in Ma’rib Haftbefehle erlassen (USDOS 23.4.2024)

Korruptionsvorwürfe betreffen auch die Huthi, wie etwa die Enthüllung über den Missbrauch von Geldern der Zentralbank in Sana’a aufzeigten (SCSS 4.2.2025). Die Huthi missbrauchen die Überreste der ehemaligen Anti-Korruptionsbehörden, um Dissidenten zu unterdrücken und politische Gegner zu verfolgen. Ein von den Huthi kontrolliertes "Sonderstrafgericht" hat im März 2023 Online-Kritiker an der Wirtschafts- und Steuerpolitik der Huthi wegen fingierten Korruptionsvorwürfen zu mehrjährigen Freiheits- und hohen Geldstrafen verurteilt (USDOS 23.4.2024).

Quellen […]

Wehrdienst und Rekrutierungen

Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften (Artikel 36). Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (Artikel 60) (JEME 1991).

Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen, zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (Anmerkung: seit Beginn des Bürgerkriegs 2014 sind die Informationen limitiert) (CIA 24.4.2025).

Desertion kann laut Artikel 222 des jemenitischen Strafgesetzbuches von 1994 in Friedenszeiten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und in Kriegszeiten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden. Gemäß Artikel 227 dieses Gesetzes kann die Todesstrafe gegen Militärangehörige verhängt werden, die sich in Sichtweite des Feindes weigern, die Waffen zu erheben, desertieren, ihren Posten verlassen oder sich dem Feind ergeben (MBZ 8.2022; vgl. MBZ 9.2023).

Das französische Amt für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (OFPRA) schrieb in einem älteren Bericht vom Februar 2021, dass es nicht feststellen konnte, ob Deserteure tatsächlich von den jemenitischen Behörden verfolgt wurden. Nach Angaben verschiedener weiterer Quellen, verfolgte die jemenitische Regierung im Berichtszeitraum (2021) keine aktive Politik zur Fahndung und Verfolgung von Deserteuren (MBZ 8.2022; vgl. MBZ 9.2023).

(Informationen zur Rekrutierung von Kindersoldaten finden sich im Kapitel "Kinder".)

Quellen […]

Allgemeine Menschenrechtslage

Es gibt glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Jemen. Diese umfassen beispielsweise willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, Verschleppungen und Verschwindenlassen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, willkürlich und rechtswidrige und außergerichtliche Tötungen, Probleme hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz, rechtswidrige oder weit verbreitete konfliktbedingte Gewalt gegen Zivilisten, Rekrutierung oder Einsatz von Kindern, Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Medienfreiheit, Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit, der Religionsfreiheit, der Bewegungsfreiheit, geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich Kinder-, Früh- und Zwangsehen sowie weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung von sexuellen Minderheiten sowie schwere Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024).

Trotz eines Rückgangs der bewaffneten Konflikte und grenzüberschreitenden Angriffe im Vergleich zu den Vorjahren begingen alle Parteien des langjährigen Konflikts im Jemen weiterhin ungestraft rechtswidrige Angriffe und Tötungen (AI 24.4.2024). Neben den Huthi haben auch andere nichtstaatliche Akteure, wie Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger des Islamischen Staates (IS), ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen begangen (USDOS 23.4.2024).

Die Meinungs- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung eingeschränkt. Gesetzliche Bestimmungen bilden den Rahmen, in dem Medienvertreter agieren dürfen. Es besteht beispielsweise ein Verbot der Kritik am Staatsoberhaupt. Selbst diese eingeschränkten Rechte wurden von regierungsnahen Akteuren nicht respektiert. Auch die Huthi schränken die Meinungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten durch Gewalt und Einschüchterung erheblich ein (USDOS 23.4.2024). Personen, die die Politik der Huthi kritisiert haben, wurden etwa unter falschen Vorwänden, wie "unmoralische Handlungen” festgenommen (HRW 27.3.2024). Generell haben die Konfliktparteien weiterhin Personen, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, Religions- und Glaubensfreiheit friedlich ausgeübt haben, schikaniert, bedroht, willkürlich festgenommen, gewaltsam verschwinden lassen und strafrechtlich verfolgt (AI 24.4.2024).

In den letzten Jahren kam es zu Demonstrationen sowohl gegen die international anerkannte Regierung als auch gegen die Huthi-Behörden, die in einigen Fällen zu Verhaftungen und mutmaßlichen Folterungen von Inhaftierten führten (FH 2025).

Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 23.4.2024). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Ihnen droht sogar die Todesstrafe. Im Jänner 2024 wurden 32 Männer von Huthi-Gerichten aufgrund von Sodomievorwürfen zum Tode verurteilt (HRW 27.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025).

Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamasheen-Gemeinschaft, die ost-afrikanischen Ursprungs ist, und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 23.4.2024; vgl. SCSS 18.7.2022).

Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet (FH 2025). Alle Konfliktparteien, darunter die Huthi, die jemenitische Regierung und die von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräfte wie der Südliche Übergangsrat (STC) und die Vereinigten Streitkräfte, haben im ganzen Jemen willkürlich Personen festgenommen, verschwinden lassen, gefoltert und misshandelt (HRW 16.1.2025).

In den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert, in denen Jemeniten in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten festgehalten wurden (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025). Viele dieser Inhaftierungen kommen dem Verschwindenlassen gleich (FH 2025). Auch Journalisten und Menschenrechtsaktivisten befinden sich unter den Opfern dieser willkürlichen Übergriffe (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025).

Humanitäre Hilfe wird von allen Konfliktparteien eingeschränkt (AI 24.4.2024). Im Jahr 2024 haben die de facto-Behörden der Huthi mehr als 50 Mitglieder von UN-Einrichtungen, internationalen und nationalen Nichtregierungsorganisationen, der Zivilgesellschaft und anderen Organisationen festgenommen, die humanitäre Aktivitäten unterstützten, und behinderten somit Hilfsleistungen an bedürftige Menschen (OCHA 12.2024).

Die jemenitische Regierung hat keine glaubwürdigen Maßnahmen ergriffen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 23.4.2024). Generell haben es die Konfliktparteien verabsäumt, den Opfern von Verbrechen gegen das Völkerrecht und Menschenrechtsverletzungen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen (AI 24.4.2024).

Quellen […]

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten, die von der Regierung, dem Südlichen Übergangsrat (STC), den Huthi und ländlichen Stämmen in den von ihnen kontrollierten Gebieten betrieben werden, sind hart und lebensbedrohlich. Beobachter berichten von Überbelegung, schlechter Belüftung, von hohen Temperaturen und Luftfeuchtigkeit sowie mangelndem Zugang zu Tageslicht, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung, Wasser und ausreichender Verpflegung (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen herrschen im Strafvollzugssystem schwierige Bedingungen, wobei Sicherheits- und Gesundheitsprobleme am gravierendsten sind. Es gibt Berichte über Folter, sexuelle Ausbeutung, Einzelhaft und Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren in von den Huthi betriebenen Gefängnissen (GOCI 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Die Nationale Kommission zur Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen (2012 per Präsidialdekret Nr. 140 etabliert) führte Feldbesuche in Gefängnissen in den Gouvernements Ta'iz, Hudaydah, Aden, Dhalea und Ma’rib durch, wobei sie über zahlreiche Fälle unzureichender Lebensmittelversorgung und mangelhafter Gesundheitsversorgung berichtete, die von den Gefängnisverwaltungen mit Überbelegung aufgrund von Rückständen bei den Gerichten begründet wurden (USDOS 23.4.2024).

Die Vereinigung der Mütter der Entführten berichtet auch über schlechte Bedingungen im von den Huthi betriebenen "Sicherheits- und Geheimdienstgefängnis" in Sana'a (USDOS 23.4.2024).

2023 urteilte der UN-Sicherheitsrat, auf der Grundlage gesammelter Beweise, darunter medizinische Berichte, dass von den Huthi festgehaltene Gefangene systematischer psychischer und physischer Folter ausgesetzt werden, darunter die Verweigerung medizinischer Hilfe zur Behandlung der durch die Folter verursachten Verletzungen, was bei einigen Gefangenen zu dauerhaften Behinderungen und zum Tod geführt hat (UNSC 2.11.2023; vgl. HRW 14.11.2024).

Quellen […]

Todesstrafe

Das jemenitische Recht sieht für eine Vielzahl von Straftaten die Todesstrafe vor, darunter "Verletzung der Unabhängigkeit, Einheit oder territorialen Integrität der Republik", "Handlungen mit dem Ziel, die Streitkräfte zu schwächen", Mord, Drogenhandel, Ehebruch, Abkehr vom Islam oder dessen Verleumdung, die Förderung der Prostitution (AHR 1.5.2024; vgl. NLB 12.10.1994) sowie einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen (AHR 1.5.2024; vgl. NLB 12.10.1994, FH 2025, HRW 16.1.2025).

Laut Artikel 123 der jemenitischen Verfassung darf ein Todesurteil nur dann vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991). Die Hinrichtung von Personen, die zum Tatzeitpunkt noch nicht Volljährig waren, ist verboten, jedoch ist die Altersfeststellung aufgrund einer fehlenden allgemeinen Geburtenregistrierung schwierig. 2021 wurde mindestens eine Person hingerichtet, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht volljährig war (AHR 1.5.2024; vgl. HRW 27.3.2024, NLB 12.10.1994).

Im Jahr 2023 wurden über 15 Personen im Jemen hingerichtet und mehr als 81 Todesurteile ausgesprochen (DPIC 2024).

Huthi-Gerichte haben seit der Eroberung der jemenitischen Hauptstadt Sana'a im Jahr 2014 bis 2022 etwa 350 Menschen zum Tode verurteilt und elf von ihnen hingerichtet (EMHRM 18.12.2022; vgl. HRW 27.3.2024). Neun davon wurden am 18.9.2021 auf dem Tahrir-Platz in Sana'a hingerichtet, darunter ein 17Jahre alter Minderjähriger (HRW 27.3.2024).

Im Jänner 2024 verurteilte ein Huthi-Gericht in einem Massenprozess 32 Männer zum Tode, aufgrund von Sodomievorwürfen. Neun wurden zum Tod durch Enthauptung verurteilt, andere zum Tod durch Kreuzigung und Steinigung (HRW 27.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025).

Am 5.12.2023 wurde die Menschenrechtsverteidigerin Fatma al-Arwali wegen Spionage, einem Kapitalverbrechen, durch das Huthi-Sonderstrafgericht (SCC) zum Tode verurteilt (AI 24.4.2024).

Quellen […]

Religionsfreiheit

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit "innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus (USDOS 26.6.2024).

Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und Missionierungsversuche, die auf Muslime gerichtet sind. Apostasie, wozu einerseits Konversion aber auch die "vorsätzliche" und "beharrliche" Verleumdung des Islam gezählt werden, ist ein Kapitalverbrechen. Blasphemie wird mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Das Gesetz gewährt Personen, die wegen Apostasie angeklagt sind, drei Gelegenheiten und 30 Tage Zeit, um zu bereuen. Tun sie das, wird ihnen die Todesstrafe erlassen. Konvertiten riskieren wegen der "Entehrung" der Familie auch Todesdrohungen und Verbannung aus dem Stamm (USDOS 26.6.2024).

Beruhend auf einer Schätzung von 2020, offizielle Zahlen existieren nicht, wird davon ausgegangen, dass 99,1 % der Bevölkerung des Jemen Muslime sind, ca. 65 % davon schafiitische Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Die restlichen 0,9 % beinhalten Juden, Baha’i, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA 24.4.2025; vgl. USDOS 26.6.2024). Eine Schätzung von 2022 geht davon aus, dass rund 55 % der Muslime schafiitische Sunniten und 45 Prozent zaiditische Schiiten sind. Es gibt auch eine bedeutende Anzahl sunnitischer Anhänger der malikitischen und hanbalitischen Rechtsschulen sowie Anhänger der ismailitischen und zwölferischen Zweige des schiitischen Islam ( USDOS 26.6.2024). Alle Konfliktparteien setzten die Verfolgung, Bedrohung, willkürliche Inhaftierung, das Verschwindenlassen und die strafrechtliche Verfolgung von Personen fort, die ihr Recht auf freie Religions- und Weltanschauungsfreiheit friedlich ausübten (AI 24.4.2024).

Es gibt keine verlässlichen Schätzungen zur Anzahl der Personen indischer Herkunft oder derjenigen, die den Hinduismus, Sikhismus oder die Dawoodi-Bohra-Variante des ismailitischen Schiismus praktizieren und im Land leben. Vor dem Konflikt betrug die hinduistische Bevölkerung etwa 150.000 (Schätzung von 2010) und konzentrierte sich auf Aden, Mukalla, Shihr, Lahaj, Mokha und Hudaydah. Viele Mitglieder der indischstämmigen Gemeinschaft leben seit Generationen im Land und besitzen die jemenitische Staatsbürgerschaft. Einer Quelle zufolge beläuft sich die Zahl der indischen Staatsangehörigen im Jemen auf 3.000 bis 5.000 (USDOS 26.6.2024).

Es ist unklar wieviele Christen im Jemen leben. Die Schätzungen reichen von wenigen Tausenden bis zu etwa 16.500. Die meisten von ihnen seien Konvertiten vom Islam, die ihren Glauben heimlich praktizieren müssen. Zu den christlichen Gruppen gehören Katholiken, äthiopisch-orthodoxe Christen, russisch-orthodoxe Christen, Anglikaner und Protestanten (USDOS 26.6.2024).

Es wird geschätzt, dass zwischen 1.600 und 2.000 Baha’i im Jemen leben (USDOS 26.6.2024). Die de facto-Behörden der Huthi ließen Angehörige der religiösen Minderheit der Bahá'í gewaltsam verschwinden, weil sie ihr Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ausübten (AI 24.4.2024; vgl. HRW 30.5.2023) und ins Exil gezwungen (HRW 30.5.2023). Im Mai 2023 haben Huthi 17 Baha’i in Sana'a festgenommen und verschwinden lassen (HRW 30.5.2023; vgl. USDOS 26.6.2024). Einer der Festgenommen wurde im Juni schwer krank und in lebensbedrohlichen Zustand wieder freigelassen. Der von den Huthi eingesetzte Mufti von Sana'a rief in einer Predigt zu Hass gegen Baha’a und andere religiösen Gruppen auf und forderte den Tod von jedem, der vom Islam weg konvertiert sei (USDOS 26.6.2024).

Juden dürfen weder beim Militär noch in der nationalen Regierung dienen. Regierungs- und Nichtregierungsbehörden verbieten ihnen das Tragen des zeremoniellen Nationaldolches. Es wird davon ausgegangen, dass Levi Salem Musa Marhabi, der seit 2016 in einem von den Huthi kontrollierten Gefängnis festgehalten wird, der letzte verbliebene Jude im Jemen sei, nachdem die Huthi Anfang 2021 13 Personen aus drei jüdischen Familien ausgewiesen hatten. Die Huthi-Bewegung verwendet regelmäßig anti-israelische und antisemitische Parolen. In Sommerlagern der Huthi wurden Kinder angewiesen Parolen zu rufen, die den Staat Israel und Juden verdammen (USDOS 26.6.2024).

Öffentliche Schulen müssen Islam-Unterricht anbieten, dürfen aber keinen Unterricht zu anderen Religionen abhalten. Das Gesetz besagt, dass der Grundschulunterricht Kenntnisse über islamische Rituale und die Geschichte und Kultur des Landes im Kontext der islamischen Zivilisation umfassen muss. Das Gesetz legt auch fest, dass die Kenntnis des islamischen Glaubens ein Ziel der Sekundarschulbildung ist. Öffentliche Schulen sind verpflichtet, sunnitische und schiitische Schüler nach demselben Lehrplan zu unterrichten. In Schulen in den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden ausschließlich die Grundsätze des schiitischen Zaidismus gelehrt und der Lehrplan an die Ideologie der Huthi angepasst (USDOS 26.6.2024).

Quellen […]

Frauen

Frauen sind in vielen Lebensbereichen Diskriminierung sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Praxis ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Es existiert für sie eine rechtliche Schlechterstellung in Bezug auf Erbschaft, Scheidung oder Sorgerecht für Kinder und sie genießen kaum rechtlichen Schutz. Vor Gericht zählt die Stimme einer Frau nur halb so viel wie die eines Mannes (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024, MBZ 9.2023). Auch in Bereichen wie Beschäftigung, Kreditvergabe, Entlohnung, Besitz oder Führung von Unternehmen, Bildung und Wohnen werden sie diskriminiert. Hinsichtlich des Scheidungsrechts kann sich ein Ehemann ohne eine Begründung vor Gericht von seiner Frau scheiden lassen, eine Frau hingegen muss Gründe dafür vorbringen (USDOS 23.4.2024).

Gewalt gegen Frauen ist weiterhin ein Problem. Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, nicht aber die Vergewaltigung in der Ehe. Frauen, die der ethnischen Gruppe Muhamasheen angehören, sind besonders anfällig für Vergewaltigungen und andere Misshandlungen, da Angreifer in der Regel straffrei ausgehen (USDOS 23.4.2024).

Ein Frauenmord ist ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht jedoch Nachsicht für Personen vor, die sich eines "Ehrenmordes" schuldig gemacht haben (USDOS 23.4.2024; vgl. MBZ 9.2023) oder die eine Frau wegen eines als "unanständig" oder "aufsässig" empfundenen Verhaltens gewaltsam angegriffen oder getötet haben. Andere Formen des geschlechtsspezifischen Missbrauchs wie Zwangsisolierung, Inhaftierung sowie Früh- und Zwangsverheiratung sind nicht Gegenstand des Gesetzes (USDOS 23.4.2024).

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist zwar nicht verboten, aber eine ministeriale Richtlinie untersagt die Praxis in staatlichen medizinischen Einrichtungen (USDOS 23.4.2024). FGM ist im Jemen eine Folge kultureller und religiöser Überzeugungen und Geschlechternormen, die innerhalb der Familie oder der Gemeinschaft weitergegeben werden (UNICEF 7.2.2023). Anhand einer Erhebung von 2013 (jüngste Daten) wurden etwa 19 % der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 einer FGM unterzogen, wobei die Raten in den Gouvernements al-Mahrah und Hadramawt (80 bzw 85 %) besonders hoch waren. Bei jungen Mädchen im Alter von 15 bis 19 Jahren war FGM weniger verbreitet als bei Frauen im Alter von 45 bis 49 Jahren (USDOS 23.4.2024). FGM wird vor allem an Säuglingen praktiziert (83,8 % der Frauen, die FGM unterzogen wurden, werden in der ersten Woche nach der Geburt beschnitten, weitere 10,5 % vor Vollendung des ersten Lebensjahres) (UNICEF 7.2.2023).

Im Mai 2024 beschlagnahmten Einheiten des Südlichen Übergangsrats (STC) die Büros und die Unterkunft der Jemenitischen Frauenunion in Aden, einer der wenigen sicheren Zufluchtsorte für Frauen, die vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt fliehen (HRW 16.1.2025)

Frauen genießen keine vollständige Bewegungsfreiheit, wobei die Einschränkungen je nach Ort variierten. Frauen und Mädchen ohne männliche Begleitung können Schikanen an Kontrollpunkten erfahren (USDOS 23.4.2024). Obwohl es im Süden des Landes keine offiziellen Vorschriften gibt, die Frauen das alleinige Reisen zwischen den Gouvernements verbieten, wird berichtet, dass Frauen an Kontrollpunkten der jemenitischen Regierung und der STC mehrere Stunden lang festgehalten und manchmal zur Umkehr gezwungen wurden (HRW 16.1.2025). Die de facto-Behörden der Huthi verbieten Frauen weiterhin, ohne männliche Begleitperson zu reisen, wodurch sie in ihrer Fähigkeit, zu arbeiten oder humanitäre Hilfe zu erhalten, eingeschränkt werden (AI 24.4.2024).

Huthi-Behörden haben Mahram-(Vormundschafts-)Vorschriften verschärft (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2022 schränken die Mahram-Vorschriften (männliche Vormundschaft) zunehmend das Recht der Frauen auf Freizügigkeit, ihr Recht auf Arbeit und ihr Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und humanitärer Hilfe ein (AI 5.11.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). So benötigen Frauen etwa eine Mahram-Genehmigung und die Anwesenheit ihres Vormunds (Vater, Bruder, Ehemann oder Sohn) (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025), um einen Personalausweis zu erhalten oder zu verlängern, obwohl das Gesetz solche Bedingungen nicht vorsieht (USDOS 23.4.2024). Auch um zu reisen, braucht es eine entsprechende Erlaubnis (HRW 16.1.2025). Auch Stammesbehörden in Gebieten an der Grenze zum von den Huthi kontrollierten Gebiet haben Mahram-Vorschriften eingeführt. Da die Mahram-Vorschriften teils mündlich, teils per lokaler Rundschreiben auf Gouvernement-Ebene ausgegeben werden, führt dies zu Unklarheit, die wiederum zur Folge hat, dass z. B. manche Autovermietungen in Sana'a sich weigern Fahrzeuge an Frauen zu vermieten oder ihnen Plätze in Sammelfahrzeugen zu verkaufen. Krankenhäuser verlangen oft die Zustimmung eines Vormundes, um eine Frau aufnehmen zu dürfen und Frauen und Mädchen, insbesondere von Frauen geführte Haushalte, werden am Zugang zu humanitärer Hilfe gehindert da einerseits weibliche Mitarbeiterinnen von Hilfsorganisationen nicht zu Einsatzorten reisen konnten und es andererseits als unangemessen angesehen wird, dass männliche Mitarbeiter alleinstehende Frauen unterstützten oder ihnen Hilfe leisteten (USDOS 23.4.2024).

Schließlich wurden Frauen, die eine Haftstrafe verbüßt haben, von den Behörden im ganzen Land weiterhin festgehalten, wenn kein männlicher Vormund sie bei ihrer Entlassung begleiten konnte, oder sie wurden in Frauenhäuser entlassen, wenn sich ihre Familien weigerten, sie wieder aufzunehmen (USDOS 23.4.2024).

Die gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben wird durch geschlechtsspezifische soziale Normen behindert. So werden nur wenige Regierungsposten von Frauen besetzt, wenngleich Frauen im Exekutivausschuss der Konsultations- und Versöhnungskommission und in der offiziellen Delegation der Regierung für die von den Vereinten Nationen geführten Friedensgespräche vertreten sind. Frauen sind auch in der Zivilgesellschaft aktiv, unter anderem durch die Teilnahme an Protesten und Demonstrationen im Süden (USDOS 23.4.2024).

Quellen […]

Kinder und Minderjährige

Seit Beginn des Konflikts im Jemen wurden Tausende Kinder getötet oder verstümmelt, und Tausende weitere wurden als Kindersoldaten rekrutiert (UNICEF 23.3.2025). (Anm.: Informationen zu Kindern als Opfer konfliktbedingter Gewalt finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“.)

Die anhaltende, konfliktbedingte humanitäre Krise hat die Gefährdung von Kindern durch Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, Kinderarbeit, Tötung und Verstümmlung, Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch Konfliktparteien als Kämpfer und in verschiedenen Unterstützungsfunktionen, häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt, Kinderheirat und psychosoziale Belastungen erhöht (UNICEF 23.3.2025). Im Jahr 2023 wurden 239 Fälle registriert, bei denen Kinder zu Opfern von Missbrauch wurden, wie Rekrutierung als Kindersoldaten, sexuelle Gewalt, willkürliche Inhaftierung, Verschleppung und Folter (MHR 6.2024).

Im Jahr 2023 warnte UNICEF, dass etwa 11 Millionen Kinder im Jemen auf eine oder mehrere Formen humanitärer Hilfe angewiesen sind. Ca. 2,2 Millionen Kinder litten mit Stand 2023 an akuter Unterernährung, darunter über 540.000 Kinder, die an schwerer akuter Unterernährung litten (UNICEF 23.3.2023).

Mehr als 2,3 Millionen Kinder lebten (Stand 2023) in Lagern für Binnenvertriebene (IDPs), wo nur unzureichender Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung, Ernährung, Bildung, Schutz und sanitären Einrichtungen existiert (UNICEF 23.3.2023).

Die Staatsbürgerschaft leitet sich von den Eltern eines Kindes ab. Das Kind eines jemenitischen Vaters ist ein jemenitischer Staatsbürger. Frauen können Kindern eines im Ausland geborenen Vaters die Staatsbürgerschaft verleihen, wenn das Kind im Land geboren ist. Es gibt keine allgemeine Geburtenregistrierung, und viele Eltern, insbesondere in ländlichen Gebieten, lassen ihre Kinder nie oder erst mehrere Jahre nach der Geburt registrieren (USDOS 20.3.2023). Angehörige der Muhamasheen-Minderheit haben Schwierigkeiten, ihre Neugeborenen registrieren zu lassen. Nur 9 % verfügten über eine Geburtsurkunde, deren Fehlen den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten sowie zu Arbeitsplätzen und Dienstleistungen einschränkt (USDOS 23.4.2024).

Kindesmissbrauch, bzw. Gewalt gegen Kinder ist gesetzlich weder definiert noch verboten. Die Behörden betrachten Gewalt gegen Kinder als eine private Familienangelegenheit (USDOS 23.4.2024). Die Angriffe der Konfliktparteien auf die Wasser- und Nahrungsmittelinfrastruktur sowie der Einsatz von Wasser als Waffe haben besonders schädliche Auswirkungen auf Kinder (HRW 16.1.2025).

Früh- und Zwangsehen sind ein weit verbreitetes Problem, das durch den Konflikt noch verschärft wurde (USDOS 23.4.2024; vgl. ECDHR 4.2.2025). Im jemenitischen Personenstandgesetz ist kein Mindestalter für die Eheschließung festgelegt (USDOS 23.4.2024). Fast jedes dritte Mädchen wurde vor seinem 18. Lebensjahr verheiratet (ECDHR 4.2.2025). Berichten zufolge wurden Mädchen sogar bereits im Alter von acht Jahren verheiratet (USDOS 23.4.2024).

Der Bildungszugang zu öffentlichen Schulen ist bis zur Sekundärstufe kostenlos, doch laut HRW hatten viele Kinder, insbesondere Mädchen, keinen Zugang zu Bildung (USDOS 23.4.2024). Die Konfliktparteien haben Schulen militärisch genutzt und angegriffen (UNICEF 23.3.2023; vgl. HRW 16.1.2025). In Folge kam es konfliktbedingt zu Beschädigungen und Schließungen von Bildungseinrichtungen, was den Zugang zu Bildung beeinträchtigt (UNICEF 23.3.2025; vgl. FH 2025). An vielen Schulen und Universitäten sind der Unterricht und andere Aktivitäten zum Erliegen gekommen (FH 2025).

Millionen von Kindern besuchen aufgrund des Krieges keine Schule mehr, und Tausende wurden von bewaffneten Gruppen rekrutiert (FH 2025). Viele Kinder mussten die Schule abbrechen, um bei der Versorgung der Familien zu helfen (HRW 16.1.2025). Die Einschulungsquoten sind rückgängig, wobei die letzten zuverlässigen Daten aus dem Jahr 2016 stammen (BS 19.3.2024). Laut dem Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) besuchen rund 3,2 Millionen Kinder (rund 1,7 Millionen Buben und 1,5 Millionen Mädchen) keinen Schulunterricht (OCHA 15.1.2025).

Kindersoldaten werden von allen Konfliktparteien rekrutiert und eingesetzt, sowohl in unterstützender Funktion als auch in Kampfeinsätzen (USDOS 24.6.2024; vgl. MBZ 9.2023). Die Rekrutierung von Kindersoldaten ist weder im Einflussgebiet der Regierung noch der Huthi eine offizielle Politik. u Sie verstößt gegen jemenitisches Recht, darunter das Jugendwohlfahrtsgesetz von 1992 und das Kinderrechtsgesetz von 2002 (MBZ 9.2023).

Ein Bericht der NGO Mwatana vom März 2023 dokumentierte die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 3.402 Kindersoldaten, die zwischen 2015 und März 2023 rekrutiert wurden, davon 552 durch Regierungstruppen, 284 durch die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführten Koalitionstruppen und 2.566 durch die Huthi (USDOS 24.6.2024). Die Vereinten Nationen sprechen von über 4.000 Kindern, die rekrutiert und als Soldaten eingesetzt wurden (UNICEF 23.3.2023; vgl. HRW 16,1,2025).

Sowohl die Regierung als auch die Huthi versprachen, bzw. unterzeichneten Pläne die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Die Huthi-Führung hatte dies bereits 2012 versprochen und zu Beginn der Waffenruhe 2022 einen entsprechenden Plan mit den Vereinten Nationen unterzeichnet (CIA 24.4.2025). Die Regierung der Republik Jemen (ROYG) unterzeichnete 2014 einen entsprechenden Aktionsplan der Vereinten Nationen (CIA 24.4.2025; vgl. USDOS 24.6.2024). 2018 wurde ein Fahrplan zur Umsetzung vereinbart und die Bemühung zur Durchführung fortgesetzt. Es werden Kinderschutzabteilungen in allen Militärregionen eingerichtet und durch Feldbesuche sowohl Richtlinien zum Verbot der Rekrutierung von Kindern verbreitet als auch überprüft, dass keine Kinder in den Reihen des Militärs dienen. Kindersoldaten sollen durch psychosoziale und pädagogische Unterstützung wieder in die Gesellschaft integriert werden. Ressourcenengpässe verhindern jedoch die vollständige Umsetzung dieses Vorhabens (USDOS 24.6.2024).

Die Rekrutierung von Kindersoldaten durch die Huthi und regierungsnahe Kräfte erfolgte teils mit Wissen oder Zustimmung der Familien. In Manchen Fällen erfolgt die Rekrutierung im Austausch für materielle oder finanzielle Unterstützung, in anderen durch Zwangsmaßnahmen und Erpressung bis hin zur Entführung, insbesondere durch die Huthi (USDOS 24.6.2024).

Berichten zufolge führten die Huthi Rekrutierung von Kindern in "Sommerlagern" durch (MBZ 9.2023; vgl. USDOS 24.6.2024), in denen sie militärischer Propaganda und Ausbildung ausgesetzt wurden. 2023 sollen mehr als eine Million jemenitische Kinder aus den von den Huthi kontrollierten Gebieten an solchen Sommerlagern teilgenommen haben (USDOS 24.6.2024).

Kinder wurden von den Konfliktparteien wegen angeblicher Verbindungen zu bewaffneten Gruppen festgenommen (USDOS 24.6.2024).

(Anm.: Informationen zur Todesstrafe für Minderjährige, siehe Kapitel "Todesstrafe")

Quellen […]

Sexuelle Minderheiten

Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen können neben Strafen wie Auspeitschen und Haft auch die Todesstrafe nach sich ziehen (FH 2025). Artikel 264 des Strafgesetzbuchs bestraft Analverkehr mit dem Tod, wenn es sich um einen verheirateten Mann handelt (HRW 16.1.2025).

Im Laufe des Jahres 2023 wurden keine Hinrichtungen von LGBTQI+-Personen bekannt (USDOS 23.4.2024). Es gibt jedoch Bedenken, dass die gemeldete Zahl der Hinrichtungen wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen aufgrund geheimer Hinrichtungen bzw. Tötungen von Angehörigen sexueller Minderheiten möglicherweise nicht die tatsächliche Zahl der hingerichteten Personen widerspiegelt (AHR 1.5.2024).

(Anm.: Informationen zu Todesurteilen wegen des Vorwurfs der Sodomie/Homosexualität finden sich im Kapitel „Todesstrafe.)

Quellen […]

Bewegungsfreiheit

Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Diese Rechte werden jedoch von den Konfliktparteien häufig nicht respektiert (USDOS 23.4.2024), die die Bewegungsfreiheit im Land einschränken (AI 24.4.2024).

Regierungsnahe Kräfte, die Huthi und Stammeskräfte unterhalten Kontrollpunkte an den wichtigsten Straßen. Reisende können körperlicher Belästigung, Erpressung, Diebstahl oder kurzfristigen Entführungen zur Erpressung von Lösegeld ausgesetzt werden. Auch konfliktbedingte Schäden an Infrastruktur wie Straßen und Brücken behinderten den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land und erschwerten die Lieferung humanitärer Hilfe und kommerzieller Güter (USDOS 23.4.2024).

Auch die Lieferung von Hilfsgütern ist von den Bewegungseinschränkungen betroffen, unter anderem durch bürokratische Hindernisse und Einmischungen in die Hilfsprojekte (AI 24.4.2024).

In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Frauen durch Mahram-(Vormundschafts-)Vorschriften zusätzlich in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (Anm.: Siehe dazu das Kapitel "Frauen").

Quellen […]

Meldewesen und Dokumente

Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln. Die meisten Geburten und Sterbefälle werden nicht rechtzeitig erfasst (Landinfo 27.6.2022). Es gibt keine allgemeine Geburtenregistrierung. Viele Eltern, insbesondere in ländlichen Gebieten, registrieren ihre Kinder nie oder erst mehrere Jahre nach der Geburt (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen werden Geburten in den südlichen Gouvernements häufiger registriert als in den nördlichen Gouvernements. Ebenso sind Geburtenregistrierungen und der Besitz von Ausweispapieren in städtischen Gebieten weiter verbreitet als in ländlichen Gebieten (Landinfo 27.6.2022). Nur etwa 17 % der Jemeniten verfügen über eine Geburtsurkunde (BS 19.3.2024).

Die Vorschrift, dass Kinder eine Geburtsurkunde vorlegen müssen, um sich für die Schule anzumelden, werden nicht überall durchgesetzt. Die fehlende Geburtenregistrierung führt Berichten zufolge dazu, dass Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen würden, auch für Straftaten, die mit der Todesstrafe geahndet werden können. Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 23.4.2024).

Ein relativ großer Teil der Bevölkerung besitzt keine Ausweispapiere (Landinfo 27.6.2022).

Nachdem die Huthi-Bewegung in Sana’a eingedrungen war und die Kontrolle über mehrere Standesämter und Passämter im Norden übernommen hatte, stellten die von ihr kontrollierten Ämter weiterhin zivile Dokumente, Personalausweise und Pässe aus. Die international anerkannte Regierung akzeptiert zivile Dokumente und Personalausweise, die in den von den Huthi kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, erkennt jedoch die so genannten Huthi-Pässe nicht als legale Reisedokumente an (Landinfo 27.6.2022).

Quellen […]

Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge

Schätzungen der Binnenvertriebenen (IDPs) im Jemen liegen zwischen 4,3 bis 4,8 Millionen (FH 2025; vgl. UNICEF 23.3.2025, OCHA 15.1.2025). Rund 1,9 Millionen IDPs leben in rund 2.290 Lagern, von denen 40 % einem hohen Risiko für Brände und/oder Überschwemmungen ausgesetzt sind (OCHA 15.1.2025).

Im Jahr 2023 wurden landesweit etwa 276.000 konflikt- und gewaltbedingte Neuvertreibungen registriert (IDMC 11.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), sowie 171.000 Vertreibungen durch Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen (IDMC 11.5.2023). Zwischen Jänner und August 2023 waren laut dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen 109.830 Menschen von klimabedingter Vertreibung betroffen (AI 24.4.2024). Bei Überschwemmungen im Jahr 2024, die 400 Todesopfer forderten und die kritische Infrastruktur in Hajjah, Hodeida, Ta’iz und den Bezirken an der Westküste schwer beschädigten, sollen gar 900.000 Menschen vertrieben worden sein (WHO 16.1.2025). Oftmals handelte es sich um Sekundärvertreibung von Personen, die bereits vor Konflikten geflohen waren und unter prekären Bedingungen lebten (IDMC 11.5.2023).

Kriegsrelikte, wie Landminen und explosive Kampfmittelrückstände sind nach wie vor eine der Hauptursachen für zivile Opfer und führen weiterhin zu Vertreibungen (HRW 16.1.2025).

Trotz einer deutlichen Verringerung der Konflikte und der Zahl der Vertriebenen im Jemen nach einer Waffenruhe im April 2023 hat sich die humanitäre Krise im Land nicht entspannt. Einige IDPs haben versucht heimzukehren, aber ihre Aussichten sind aufgrund der Gefahr erneuter Gewalt und fehlender Existenzgrundlagen begrenzt (IDMC 11.5.2023).

Migranten und Flüchtlinge, die vor Krieg und Armut am Horn von Afrika fliehen, kommen weiterhin im Jemen an. Viele von ihnen suchen Arbeit in den Staaten am Persischen Golf, sind jedoch im Jemen mit harten Bedingungen, Gewalt und Hindernissen für die Weiterreise konfrontiert. Im Jahr 2024 sollen saudische Grenzsoldaten weiterhin äthiopische und jemenitische Migranten und Asylsuchende getötet haben, die versuchten, aus dem Jemen zu fliehen. Dieses Vorgehen wurde erstmals 2023 umfassend berichtet. Auch für IDPs im Jemen, von denen die meisten unqualifizierte Tätigkeiten in der informellen Wirtschaft verrichten, mangelt es an wirksamen rechtlichen Schutzmaßnahmen und grundlegender Versorgung (FH 2025).

Der Krieg hat das Risiko von Menschenhandel erhöht. Migranten, Flüchtlinge und IDPs sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden (FH 2025).

Es gibt im Jemen keine gesetzlichen Mechanismen für die Gewährung von Asyl oder einen Flüchtlingsstatus. Durch das UNHCR festgestellte Flüchtlingsstatus garantieren den Betroffenen keinen rechtlichen Schutz. Für somalische Staatsangehörige hat die Regierung einen Prima-facie-Status (bis auf Widerruf) gewährt. Nach Angaben des UNHCR wurden Asylsuchende in den von den Huthi kontrollierten Gebieten im Norden des Landes nicht registriert (USDOS 23.4.2024).

Humanitäre Versorgung durch Hilfsorganisationen wird durch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit behindert (siehe Kapitel "Bewegungsfreiheit").

Quellen […]

Grundversorgung und Wirtschaft

Der Jemen hat 1987 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert, der den gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen garantiert. Obwohl der Staat diese Dienstleistungen nie angemessen bereitstellen konnte, sind sie in vielen Bereichen mittlerweile vollständig unzugänglich. Nachdem der Jemen 2014 im Human Development Index (HDI) Platz 154 (von 187 Ländern) erreicht hatte, fiel er 2015 auf Platz 160 (von 188) und 2021/22 weiter auf Platz 183 (von 191) zurück (BS 19.3.2024). 2022/2023 fiel Yemen auf Platz 186 (von 193) (UNDP 11.4.2024).

Die Mehrheit der Jemeniten lebt in Armut. Die Armutsrate ist seit 2014, als sie bei 49 % lag drastisch gestiegen. Die Weltbank schätzt, dass an die 74 % in Armut leben (WB 2.2024). Einer Umfrage des Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) vom Dezember 2023 zufolge lebten mehr als 82,7 % der Befragten in Armut. Die Armutsrate war in ländlichen Regionen mit 89,4% höher als in Städten mit 68,9 %. Die höchsten Armutsraten wurden in den Gouvernements Ad Dali und Al Bayda festgestellt (UNDP 12.2023).

Die Arbeitslosigkeit lag 2022 bei ca. 13,6 % (BS 19.3.2024). Während die Arbeitslosigkeit zwischen 2021 und 2023 zurückgegangen ist, hat die informelle Beschäftigung zugenommen. Die Arbeitsbedingungen, Löhne und die Kaufkraft der jemenitischen Bevölkerung haben sich verschlechtert und sind nach wie vor schlecht. Einige Gehälter im öffentlichen Dienst wurden seit Jahren nicht mehr gezahlt, insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebieten (UKHO 3.2025).

Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) zufolge benötigen mit Stand Ende 2024 19,5 Millionen Personen Unterstützung (OCHA 12.2024).

Ernährungssicherheit: Der Jemen ist Schauplatz einer der weltweit größten humanitären Krisen. Nach Angaben von UN-Organisationen benötigen mindestens 80 % der Bevölkerung humanitäre Hilfe (BS 19.3.2024). Seit September 2023 gibt die Ernährungssicherheit im Jemen zunehmend Anlass zur Sorge (ACAPS 28.3.2024). Das Aussetzen der Nahrungsmittelhilfe des World Food Programmes (WFP) aufgrund von Finanzierungsengpässen Ende 2023 in den von den Huthi kontrollierten Gebieten (WFP 5.12.2023; vgl. ACAPS 28.3.2024, WB 2.2024), hat dort für eine Verschlechterung der ohnehin schon prekären Ernährungssicherheit gesorgt (ACAPS 28.3.2024). Rund 17,1 Millionen Jemeniten (rund 49 % der Bevölkerung, 55 % der jemenitischen Kinder) sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (OCHA 15.1.2025). Fast die Hälfte der Haushalte hat Schwierigkeiten, ihren Grundnahrungsbedarf zu decken. Bis Ende 2024 waren schätzungsweise über 220.000 schwangere und stillende Frauen und 600.000 Kinder unterernährt, darunter 120.000 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung – ein Anstieg von 34 % gegenüber 2023 (WHO 16.1.2025). Eine aktuelle IPC-Analyse ergab, dass von Oktober 2023 bis Februar 2024 etwa 4,56 Millionen Menschen von erheblicher akuter Ernährungsunsicherheit betroffen waren und in die Krisenstufe (IPC-Phase 3, rund 3,28 Millionen Einwohner, bzw. 32 %) und Notstandsstufe (IPC-Phase 4, rund 1,28 Millionen Einwohner, bzw. 13 %) fielen. Dies entspricht 45 % der Bevölkerung in den von der jemenitischen Regierung kontrollierten Gebieten. Für die von den Huthi kontrollierten Gebieten liegen keine Daten vor, da hier die Lebensmittelhilfe ausgesetzt wurde (IPC 5.2.2024; vgl. ACAPS 28.3.2024). Zwischen Januar 2022 und Dezember 2024 wurden insgesamt fast 35.500 unterernährte Kinder in Einrichtungen aufgenommen und behandelt, die von der NGO Ärzte ohne Grenzen (MSF) unterstützt werden. 2023 waren es fast 14.000 Kinder und 2024 über 13.500. Nicht inkludiert sind hier mehrere Tausend Kinder die von MSF ambulant behandelt wurden, also ohne Krankenhausaufenthalt. Als Folge des der hohen Nachfrage nach Unterernährungsversorgung im Norden Jemens hat MSF seine Ernährungsprogramme ausgeweitet (MSF 3.2025).

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Abbildung 2: Einstufung der Ernährungssicherheit (Quelle: ICP 5.2.2024)

Extreme Wetterbedingungen in ganz Jemen, darunter starke Regenfälle und Überschwemmungen, haben die Unsicherheit der Lebensmittelversorgung und der Lebensgrundlagen verschärft, besonders in den Gouvernements Ma'rib, Ta'iz und Ibb (AI 24.4.2024). Etwa 70 % der Lebensmittel im Jemen werden importiert, darunter 97 % der Getreideprodukte. Importierte Lebensmittel machen 83 % der durchschnittlichen Ernährung eines Einwohners aus. Obwohl die Lebensmittelpreise derzeit stabil sind, macht die Abhängigkeit des Jemen von importierten Lebensmitteln die Bevölkerung sehr anfällig für Preisschwankungen (ACAPS 28.3.2024). Laut Oxfam kaufen 40 % der Haushalte Lebensmittel oder Medikamente auf Kredit (BS 19.3.2024). Die Angriffe der Konfliktparteien auf die Wasser- und Nahrungsmittelinfrastruktur sowie die Einsatz von Wasser als Waffe haben besonders auf Kinder schädliche Auswirkungen (HRW 16.1.2025). Rund 17 Millionen Jemeniten haben keinen Zugang zu ausreichend sauberem Wasser um ihren Tagesbedarf zu decken (OCHA 15.1.2025).

Quellen […]

Medizinische Versorgung

Sowohl die Huthi als auch die jemenitische Regierung sollen in den letzten Jahren Daten zum Gesundheitswesen zurückgehalten haben (FH 2025). Die Konfliktparteien haben Krankenhäuser angegriffen und damit die Gesundheitsversorgung beeinträchtigt (HRW 16.1.2025). Es kam zu konfliktbedingten Beschädigungen und Schließungen von Krankenhäusern, was den Zugang zu Gesundheitsdiensten beeinträchtigt (UNICEF 23.3.2025).

In fast einem Fünftel der 333 Bezirke des Landes gibt es keine Ärzte (MSF 3.2025). Weniger als die Hälfte der Krankenhäuser im Jemen sind noch funktionsfähig (UNFPA 1.2023). Berichten zufolge sind zwischen 40 % und 46 % aller Gesundheitseinrichtungen im Jemen nur teilweise funktionsfähig oder vollständig außer Betrieb (OCHA 15.1.2025; vgl. MSF 3.2025). Eine WHO-Untersuchung ergab, dass nur etwa 38 % der untersuchten Gesundheitseinrichtungen teilweise funktionsfähig waren, 5 % vollständig außer Betrieb (WHO 16.1.2025).

Die bestehenden Gesundheitseinrichtungen leiden unter einem Mangel an finanziellen Investitionen, unbezahlten Gehältern (MSF 3.2025), einem Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal, und einem Mangel an grundlegender medizinischer Ausrüstung, Medikamenten und Verbrauchsmaterialien (MSF 3.2025; vgl. UNFPA 1.2023).

Der Jemen hat eine der höchsten Müttersterblichkeitsraten weltweit. Sechs von zehn Geburten finden ohne eine ausgebildete Hebamme statt, was das Risiko von Komplikationen und Todesfällen erhöht (MSF 3.2025). Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder werden nur von etwa 20 % der funktionsfähigen Gesundheitseinrichtungen angeboten (MSF 3.2025; vgl UNFPA 1.2023). In 19 von 22 Gouvernements herrscht ein gravierender Mangel an Entbindungsbetten, indem weniger als sechs Betten pro 10.000 Einwohner zur Verfügung stehen, was weniger als der Hälfte des Standards der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entspricht. Darüber hinaus leben schätzungsweise 42 % der Bevölkerung des Jemen mehr als eine Stunde von dem nächstgelegenen vollständig oder teilweise funktionsfähigen öffentlichen Krankenhaus entfernt (UNFPA 1.2023).

Patienten müssen in der Regel für die medizinische Grundversorgung selbst aufkommen und oft drastisch erhöhte Kosten für spezialisierte sekundäre Gesundheitsdienstleistungen tragen, wie sie beispielsweise in Intensivstationen und bei längeren Krankenhausaufenthalten anfallen (MSF 3.2025).

Der Jemen ist mit weit verbreiteten Ausbrüchen von durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten konfrontiert, darunter zirkulierende impfstoffabgeleitete Polioviren vom Typ 2 (cVDPV2), akute wässrige Diarrhoe (AWD)/Cholera, Masern, Diphtherie und Malaria, deren Ausmaße durch niedrige Impfraten und Fehlinformationen verschlimmert werden (WHO 16.1.2025). In den Jahren 2023 und 2024 kam es im Jemen zu einem besonders starken Ausbrüchen der akuten wässrigen Diarrhoe und der Cholera (MSF 3.2025). Im Jahr 2024 wurden bis zum 1. Dezember einerseits über 249.900 Verdachtsfälle von Cholera gemeldet, davon 861 mit Todesfolge (35 % der weltweiten Cholera-Fälle), andererseits 38.998 Verdachtsfälle von Masern gemeldet, darunter 328 Todesfälle. Fast 75 % der Fälle wurden in den nördlichen Gouvernements gemeldet. Auch Malaria und Dengue-Fieber sind nach wie vor weit verbreitet (WHO 16.1.2025).

Quellen […]

Rückkehr

Es liegen kaum konkrete Informationen über gescheitere Rückkehrversuche von Asylsuchenden aus Europa oder anderen westlichen Ländern in den Jemen vor. Das UNHCR hat keinen Zugang zu relevanten Daten (wie Zahlen, Herkunft oder Aufnahmebedingungen bei der Rückkehr). Darüber hinaus wurden keine Informationen zu konkreten Umständen (wie Sicherheit oder Art und Motiv der Ausreise der zurückkehrenden Jemeniten) gefunden (MBZ 9.2023).

Im Jahr 2024 wurden 49.623 jemenitische Rückkehrer, überwiegend Männer (96 %) durch IOM verzeichnet. Davon hatten nur 1.580 Reisedokumente. Als vulnerabel wurden unter den Rückkehrern 62 unbegleitete Minderjährige verzeichnet, 23 Personen im Alter über 60, elf Kinder unter fünf Jahren sowie eine schwangere/säugende Frau (IOM 15.1.2025).

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Im Jänner 2025 wurden 4.306 Rückkehrer verzeichnet und im Februar 2025 3.535 (IOM 16.03.2025).

Die jemenitische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Es gibt gegenwärtig weder seitens des IOM-Landesbüros für Österreich noch seitens anderer Reintegrationsprogramme (z.B. dem European Reintegration Programme) Reintegrationsunterstützung für freiwillig Rückkehrende aus Österreich in den Jemen. Aufgrund der aktuellen Krisensituation weltweit wird bis auf Weiteres keine freiwillige Rückkehr in den Jemen unterstützt (IOM 1.4.2025).

Mehrere Quellen halten es für sehr wahrscheinlich, dass die international anerkannte Regierung, der Südliche Übergangsrat (STC) und die De-facto-Behörden der Huthi über Listen mit gesuchten Personen verfügten (MBZ 9.2023).

Quellen […]

2. Beweiswürdigung:

a) persönliche Verhältnisse:

Die Identität, die Staatsangehörigkeit und der Geburtsort des Beschwerdeführers konnten nach Vorlage seines jemenitischen Reisepasses, ausgestellt in der jemenitischen Botschaft in XXXX , bereist im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt werden. Die Feststellungen zur Volksgruppe, zum Religionsbekenntnis, zum Familienstand und zum Heimatort außerhalb der Republik Jemen, beruhen auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens.

b) Verfahrensverlauf:

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.

c) Fluchtgründe:

Der Beschwerdeführe hat nie in der Republik Jemen gelebt. Von seiner engeren Familie lebt nur eine Schwester mit deren Familie in XXXX und aus den Länderinformationen und Einsichtnahme in das UN Datensystem (https://data.un.org) ergibt sich, wann dieser Ort wie viele Einwohner hatte.

Der Beschwerdeführer hat zuletzt vor vielen Jahren kurz die Republik Jemen besucht und nicht angegeben dort verfolgt worden zu sein. Er hat im Lauf des Verfahrens nur allgemeine Angaben bezüglich der allgemein unsicheren Lage gemacht sowie, dass ein Cousin vor mehreren Jahren von XXXX getötet wurde, ohne einen Bezug zu seiner eigenen Person herzustellen.

Asylantragstellungen in Österreich unterliegen dem Datenschutz, weshalb diese Vertretern von Herkunftsländern nicht zur Kenntnis gelangen.

Insgesamt kann der Beschwerdeführer keine aktuelle, begründete Furcht vor Verfolgung in der Republik Jemen glaubhaft machen, die in kausalem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgründe steht.

d) Rückkehrsituation:

Der gesunde Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben:

„…R: Von wem konkret werden Sie aktuell in der Republik Jemen verfolgt?

P: Ich werde nicht persönlich bedroht, aber das, was meine Familie und meine Schwester erlebt haben, da kann ich Ihnen nur sagen, dass dort Gefahr herrscht. Mein Neffe und meine Nichten sind dort ums Leben gekommen. Das war im Jahr XXXX . Wir wissen, es waren die XXXX , aber nicht, ob es wegen der allgemeinen Wirren oder aus anderen Gründen war. Al Kaida ist auch dort, in der ehemaligen Ortschaft von Verwandten. Ich habe einen Cousin, der XXXX Jahre alt ist. Die Al Kaida will ihn zwangsrekrutieren. Danach war er verschollen. Nach einer Zeit haben wir gehört, dass er getötet wurde. Er ist nicht der einzige. Es ist vielen ähnlich ergangen. Immer, wenn ich auf XXXX schaue, sehe ich, dass viele Familienmitglieder getötet werden. Nachgefragt: Damals in XXXX waren die XXXX . Das war XXXX . Außerdem waren XXXX Al Kaida in XXXX . Die allgemeine Lage ist extrem schlecht wie Sie allen Medienberichten entnehmen können.

R: Sie sprechen immer vom Jahr XXXX , sind jedoch XXXX geboren und haben nie im Jemen gelebt, sondern waren dort nur auf Besuch. Mich interessieren Ihre Befürchtungen bezüglich der aktuellen Lage im Jemen.

P: Vor einer Entführung habe ich Angst. Es gibt eine jemenitische Person, die in Amerika lebt. Ich glaube, das ist auch auf XXXX zu sehen. Der war im Jemen und wurde dort wegen 1.000 US-Dollar getötet. Im Jemen bin ich auch ein Ausländer, da ich dort nie gelebt habe. Daher werde ich dort Probleme bekommen und dort glauben sie, wenn man im Ausland lebt, dass man sehr viel Geld hat. Nachgefragt: Ich spreche von allen Machthabern und allen Politikern im gesamten Jemen. Ich spreche über die allgemein schlechte Lage im ganzen Jemen…“ (Verhandlungsschrift Seite 07f)

e) maßgebliche Lage im Herkunftsland:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Lage im Herkunftsland beruhen auf den in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Informationsquellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen vom 14.05.2025. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Abweisung und teilweise Stattgabe der Beschwerde

Gemäß Art. 42 der StatusVO gilt diese ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54 a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG sowie des BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Antragstellers auf internationalen Schutz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus den in Art. 3 Z 5 StatusVO genannten Verfolgungsgründen fürchten würde (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rechtsprechung VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rechtsprechung VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Wie weiter oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine Verfolgung in der Republik Jemen glaubhaft gemacht, weshalb eine Furcht, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes) und Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54 a AsylG:

a) rechtliche Grundlagen:

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

Gemäß Art. 6 StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).

Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens iSd Art. 15 StatusVO zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).

Es bedarf einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern, zu verantworten hat. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer schlechten humanitären Situation im Herkunftsland begründet demnach nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn sie maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist (vgl. dt. BVerwG 20.05.2020, 1 C 11.19, mit Verweis auf EuGH M’Bodj und MP).

b) zum konkreten Fall:

In der gegenständlichen Rechtssache kam aufgrund der beweiswürdigenden Erwägungen hervor, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Jemen ein ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO droht, da der XXXX -jährige Beschwerdeführer zwar die Staatsangehörigkeit besitzt, aber ansonsten keinerlei Bezug zu diesem Land hat. Er war nur einmal im Jahr XXXX für eine Hochzeit auf Besuch. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und hatte dort seinen Wohnsitz.

Aus 1. Feststellungen e maßgebliche Lage im Herkunftsland geht hervor, dass die Mehrheit der Jemeniten in Armut lebt und die Armutsrate, die seit 2014, als sie bei 49 % lag, drastisch gestiegen ist. Die Weltbank schätzt, dass an die 74 % in Armut leben. Einer Umfrage des Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen vom Dezember 2023 zufolge lebten mehr als 82,7 % der Befragten in Armut. Die Republik Jemen ist bezüglich Ernährungssicherheit Schauplatz einer der weltweit größten humanitären Krisen. 4,56 Millionen Menschen waren von erheblicher akuter Ernährungsunsicherheit betroffen.

Es ist realistischer Weise nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der keinen Bezug zur Republik Jemen hat und dort trotz Staatsbürgerschaft faktisch (wie) ein Fremder ist, bei hoher Arbeitslosigkeit ein Chance hätte Arbeit zu finden, um mit einem Einkommen, trotz akuter Ernährungsunsicherheit, seine notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können, weshalb er von extremer Armut und Hunger betroffen wäre.

Für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes muss dieser ernsthafte Schaden gemäß Art. 6 StatusVO von einem Akteur ausgehen. Eine solche Zurechenbarkeit hat sich hier nicht ergeben, da der Beschwerdeführer im Verfahren nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ihm jemand in der Republik Jemen Schaden zufügen will.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54 a AsylG von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54 a Abs. 1 AsylG sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, z.B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, z.B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Es werde daher der neue Aufenthaltstitel als Ersatzregelung für jene Fälle festgelegt, in denen künftig der Status subsidiären Schutzes mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur nicht mehr zu erteilen ist, die Abschiebung jedoch aus den Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK, des 6. oder des 13. ZPEMRK (§ 50 FPG) dennoch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist, etwa aufgrund von Naturkatastrophen oder infolge gravierender Unzulänglichkeiten der Gesundheitsversorgung.

Das vorliegende Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland einer realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie beweiswürdigend dargelegt, droht er (mangels eigener Herkunftsregion im Jemen) in der Heimatregion seiner Schwester, wo die XXXX nicht an der Macht sind, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil, seines Herkunftslandes, wo die XXXX an der Macht sind, jenen Umständen, die zur Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 Abs. 1 FPG führen, entgehen kann, sind nicht hervorgekommen. Seine Abschiebung in das Herkunftsland wäre daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig. Etwaige Anhaltspunkte, wonach er gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sein könnte, liegen nicht vor.

Die Voraussetzung des § 54 a AsylG sind daher gegeben und dem Beschwerdeführer ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG berechtigt die Aufenthaltsberechtigung plus zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz und wird nach § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten ausgestellt.

Ersatzlose Behebung der Spruchpunkt III. bis VI.:

Da dem Beschwerdeführer gemäß § 54 a iVm § 75 Abs. 32 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird, ist den den Spruchpunkten III. bis VI. des erstinstanzlichen Bescheides die Grundlage entzogen und diese werden ersatzlos behoben.

Da § 12 BFA-VG gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der StatusVO und des AsylG idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und in der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung in der Republik Jemen glaubhaft machen kann, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, jedoch die Voraussetzungen des § 54 a AsylG.

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