Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B1369/11
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.10.2012
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß §1 Abs1 DSG 2000 verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.