Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G66/11
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.06.2012
Spruch
I. Der Antrag der ersten bis siebenten und der
neunten antragstellenden Gesellschaft auf Aufhebung des §3 zweiter Satz, des §4 Abs1 und des §5 Abs1 Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 idF BGBl. I Nr. 62/2007, wird abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag der ersten bis
siebenten und der neunten antragstellenden Gesellschaft zurückgewiesen.
III. Der Antrag der achten antragstellenden
Gesellschaft wird zurückgewiesen.