Texte intégral
Verfassungsgerichtshof U1092/11
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.06.2012
Spruch
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gemäß §7 iVm §13 Abs1 AsylG 1997 abgewiesen wird (Spruchpunkt I) und eine Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt wird (Spruchpunkt II), in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
2. Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
3. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.