Verfassungsgerichtshof B1003/11 ua

B1003/11 uaCour constitutionnelle8 mars 2012

Regest

Ausländerbeschäftigung, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Präjudizialität, EU-Recht, Klarheitsgebot, Übergangsbestimmung

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1003/11 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2012

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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