Texte intégral
Verfassungsgerichtshof U1473/11 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.2012
Spruch
I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Entscheidungen, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die angefochtenen Entscheidungen werden insoweit aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, jeder der beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.