Texte intégral
Verfassungsgerichtshof V43/10 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.09.2011
Spruch
I. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §2 Abs2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 24. Jänner 1991 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr und des §2 Abs2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 2. März 1992 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, werden abgewiesen.
II. §2 Abs1 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 22. April 1993 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Burgenländischen Landesgesetzblatt verpflichtet.