Texte intégral
Verfassungsgerichtshof U256/11
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.09.2011
Spruch
1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen die mit Bescheid des Bundesasylamtes festgestellte Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. beschlossen:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.