Texte intégral
Verfassungsgerichtshof U375/11 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.06.2011
Spruch
I.1. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Entscheidungen, soweit damit die Beschwerden gegen die vom Bundesasylamt verfügten Ausweisungen abgewiesen werden, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben.
2. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.