Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B22/10
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.03.2011
Spruch
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
II. Der Bescheid wird aufgehoben.
III. Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.