Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B1330/10
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.03.2011
Spruch
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
II. Der Bescheid wird aufgehoben.
III. Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.