Verfassungsgerichtshof B1330/10

B1330/10Cour constitutionnelle4 mars 2011

Regest

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1330/10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2011

Spruch

I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

II. Der Bescheid wird aufgehoben.

III. Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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