Texte intégral
Verfassungsgerichtshof U658/10 ua
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.12.2010
Spruch
I. Die Beschwerdeführer sind durch die Entscheidungen, soweit damit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig befunden und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgesprochen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.640,--bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.