Texte intégral
Verfassungsgerichtshof U1231/10
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.10.2010
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, insoweit damit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig befunden wird, in dem durch das BVG BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. beschlossen:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.